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BGH

Gericht: BGH

u s s c h lie ß 1 i c b und diese unter seinem notwendig der Herr des 'henrnenso Die Tätigkeit vielmehr auch in einem Rahmen eines fremden Unternehmens ausgeübt werden und läßt daher für sich allein nicht den Schluß zu. Die Provision errechnet sich aus dem verbleibenden' winnsteuerpfGichtigen Einkommen nach Abzug aller Steuern« Als Vorauszahlung auf diese Provision wir ab Januar 1950 den Lizenzträgern DM 200«- a/conto-zahlt« 1« den Beklagten zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, die von ihnen verlegte Wochenzeitschrift "Fußball-Wette" in der ^bisherigen Ausstattung, insbesondere der Titelseite,, sowie unter solchem Harnen herzustellen und zu vertreiben, ■ 21 festzustellen, daß die Beklagten .verpflichtet sind, der Klägerin den. . Schaden zu ersetzen, den die Beklagten aus der Herstellung und dem Vertrieb der von ihnen verlegten Wochenschrift "Fußball-Wette" der Klägerin verursacht habe, Die Beklagten haben um Abweisung- der Klage gebeten Sie haben geltend gemacht, die "Sport-Wett Ott Juli 1949 von dem den Beklagten, als den nizenzträgem herausgegeben word Durch den Vertrag vom 301 Januar 1950 hätten sie sich GtfBV persönlich - allenfalls mit derKlägerin -e :L ne r ■ off e h e n H a nd eisgesells c h a ft z um Zw ecke der. 1«, Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Sport-Wette als Zeitscliriftenunternehmen ursprünglich Vermögen der Klägerin gehört habe«, Alsdann hat führt, durch den Vertrag vom 30» Januar 1950 für sich persönlich ro.it den Beklagten abgeschlossen ,sei zwischen den Beklagten -und' C.MMM o - r lags ge ^ Seilschaft, bezüglich der Sport-Wette begründet worden« ■ QMM habe in dieseGesellschaft mit ausdrücklicher oder doch stillschweigender..Zustimmung -der Klägerin die Sport-Wette eingebracht, die -damit aus dem Vermögencd er Klägerin ausgeschieden und in das Vermögen der neu gegrün de ten’ Gesellschaft ■ übergegangen :sei« Der Klägerin st und,eh daher' keine Rechte' an der Sport-Wette irtphr zu, so -daß sie sur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht befugt sei« Die Auffassung.., daß die Sport-Wette als Zeitschriften unternehmen' ursprünglich -'und jedenfalls bis zu dem 30«Janüa 1950 - der Klägerin "gehört" habe, die Klägerin ini Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts ..(RC-Z 68, 49 /537’) also Herr des Unternehmens gewesen sei, beruht auf recht lieh einwandfreier Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Pie Sport-Wette ist,' wie das Berufungsgericht feststellt von der lCiä|erin gegründet, die Einnahmen sind zu ihren Gunsten verbucht und die Ausgaben von ihr getragen werde Pie Klägerin hat zwar für die Sport-Wette ein besonderes füch geführt, in das alle die Sport-Wette betreffenden E: nahmen und Ausgaben unter Hinzusetzung eines Anteils an den allgemeinen Geschäftsunkosten der Klägerin euigetragei wurden« Sie hat aber nicht etwa die Sport^Wette'auf meinem besonderen Konto wie ein fremdes Unterne innen belastet oder erkannt« Pie Beklagten waren - jedenfalls zunächst - ledig lieh Angestellte der Klägerin für deren Abteilung SpÖri-Wette« Piese Feststellungen reichen bei dem gegebenen Sach verhalt aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Klä gar in zu dem mindesten bis zu dem 30« Januar I960 der Herr des Zeitsehriftenunternehmens der Sport-Wette gewesen ist« der Herr eines Zeitschriftenunternehmens ist*, kommt es letztlich nur auf die tatsächlich gegebenen -Verhältnisse an«, Diese weisen aber nach dem .insoweit vom Berufung,sge- .'fMll rieht zutreffend gewürdigten-Ergebnis der Beweisaufnähme-1 eindeutig auf die Klägerin als den Herrn des Unternehmeri^^jV hin«, Auch die Erteilung der Lizenz an die Beklagten hat-vgH ' ' dieser Stellung der Klägerin nichts geändert«, Die Erteil! 163)* Auch die gutachtliche Äußerf des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger ek.Vo in .Düsseldorf vom 7«, April 1951 (Bl 53 GA), auf die sich di Beklagten berufen haben, spricht nur davon, daß eine Verl mutung für das "Eigentum" des Lizenzträgers an dem lizensierten Unternahmen bestanden habe, läßt aber ersieht: lieh die Widerlegung dieser Vermutung zu«. Denn der Heraus-• geben 'einer Zeitschrift ist selbst dann,wenn die geistige .Leitung .der Zeitschrift .ausschließlich in seinen' Händen liegt und diese • unter seinem Hamen erscheint, nicht not--t : Vend ig d er Herr d e s' Z eit schrift e nu nt er ne hm en s (Bappert-Manns, Verlagsrecht, Anm 17 zu § 41 VerlG)„ Die Tätigkeit als Herausgeber kann vielmehr auch in einen solchen Falle im Rahmen eines fremden Unternehmens'ausgeübt werden und läßt, daher für sich allein nicht den Schluß zu. 5o Dagegen halten die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Rachprüfung nicht stand, und zwar auch dann nicht, wenn von der Feststellung des Berufung^ gerichts ausgegangen wird«, daß Grimsehl den Vertrag vom. 30o Januar 1950 nicht als Vertreter der Klägerin für diel sondern für sich, persönlich mit den Beklagten /abgeschlös! Die Frage, ob die Sport-Wette als Zeitschriftenuhtej nehmen auf Grund des Vertrages vom 30« Januar 1950 aus d|p Vermögen der Klägerin herausgenömmen und in eine durch dl sen Vertrag zwischen den Beklagten und CMMM begründe: Gesellschaft eingebracht worden ist, ist schon in dem Uri teil des II* Zivilsenats d es Bundesgerichtshofs- vom 19/|| Dezember 1953 in dem Rechtsstreit II ZR 24/53 behandelt | worden, in dem aMHMMN von den Beklagten auf Grund des. Das Berufungsgericht hat in dem der Entscheidung desf IIc Zivilsenats zugrunde liegenden Urteil angenommen, dur] den Vertrag vom 30/: Januar 1950 habe eine offene Handels^ Seilschaft zürn Zwecke des gemeinsamen Betriebs eines Ver-i lägest, also eines Grundhandelsgeschäfts' im Sinne des § -if Abs 2 Kr 8 KGB. begründet werden sollen, während es im vo liegenden Falle unentschieden gelassen hat-, ob durch den| Vertrag eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesell*^ Schaft des bürgerlichen Rechts zwischen *MK£MK und den Beklagten entstanden sei« Abgesehen hiervon stimmen die ; beiden Urteile in der Beurteilung der rechtlichen. miteinander überein« Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt; ( 'MMNMMN habe in dem Vertrage vom 30, Januar. ' #glt Denn die Beklagten hätten aus dem absichtlich unklar gehal tenen Vertrag und aus dessen Vorgeschichte, zu demal ihnen nicht naehzuweisen sei,läaß sie die wirklichen EfgehtumsVerhältnisse an clem Verlag gekannt hätten, nichts anderes entnehmen können, -als daß GlNMflMNt-mit.ihnen eine Verlagsgesellschaft bezüglich der Sport-Wette gründe und die Sport-Wette in das Gesellschaftsvermögen einbringe„ die Sport-Wette aus dem Verlag der Klägerin herauszunehmen und darüber im eigenen Hamen mit den Beklagten einen Gesellschaf tsvertrag abzuschließen« Seine Ehefrau, die damalige Geschäftsführerin der Klägerin,:.habe ihn aber'mit; ■ Wissen und Willen allgemein als Vertreter'der Klägerin auftreten lassen und ihn damit’stillschweigend bevollmächtigt, Geschäfte jeder.Art. für die Klägerin abzü-schließeho Deshalb sei er der Klägerin gegenüber befugt gewesen, die Sport-Wette aus deren Verlag herauszunehmen' und in die neue Gesellschaft einzubringen« Darüber hinaus sei anzunehmen, daß er den Vertrag vorn 30= Januar 1930 in Je'ZL'"EiViVers^tStiidirii:■ seinei*"au.' dem-'sxe Kenntnis erhalten habe, nicht widersprochen und damit :den Vertrag genehmigto Die. Klägerin müsse :;.den:' ; Wie ' das Urteil ..des' II« iZiviisehatsjhervorhebt: .und h.:K auch die Revision mit Recht geltend macht,.Ist für die Annahme, die Beklagten hätten.nicht gewußt,, daß die Sport-Wette zu dem Vermögen.der Klägerin gehört habe, angesichts der Bestimmung unter Ziff 1 des.Vertrages kaum Raum« Wenn es dort heißt, der Verlag der Sport-Wette sei ein Teil der PtfMMi -'Tabellen GmbH und habe innerhalb dieser Resells ehe eine eigene Unterbuchhältung, so ist damit fernerauch d: Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, d: Beklagten hätten diese Bestimmung dahin verstehen kennen daß die Klägerin, wie bislang« einen Teil der Arbeit für die Sport-Wette ausführen solle« Selbst wenn die Beklagten! aber, wie das Berufungsgericht feststeilen zu wollen' sehe ill sie in diesem Sinne verstanden haben sollten« so könnten si sich hierauf der Klägerin gegenüber mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht berufen« Eindruck erwecken wollen und auch tatsächlich erweckt, Wiel der II, Zivilsenat in dem erwähnten Urteil mit Recht beiner setzt es sich dabei aber nicht mit den Gründen auseinander'! Auch ist dem II,', Zivilsenat, zu demal in dem Vertrage weder das Unternehmen als solches bewertet noch das Beteiligungsverhält-nis • festgelegt wird, zuzustimmen, wenn er es.angesichts der in den -Ziff 2 und 4 enthaltenen .'Bestimmungen über die' Gewinnbeteiligung der Beklagten, ihr Pesthonorar und den Ausschluß der Beteiligung an etwaigen 'Verlusten nach all*-gemeinen wirtschaftlichen Gepflogenheiten für ungewöhnlich hält, daß die Beklagten außerdem noch - und zwar in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung abweichend von dem für die Gewinnbeteiligung vorgesehenen Verhältnis -zu je 1/3 an der Substanz hätten beteiligt werden sollen, und deshalb für die Annahme, daß die Parteien einen solchen für die Beklagten einseitig günstigen,, für aber ungünstigen' Vertrag hätten abschließen' wollen,nach allgemeinen Auslegüngs'grundsätzen wirklich greifbare Anhaltspunkte fordert;' die in dem angefochtenen Urteil nicht auf -gezeigt worden seien,, >/ eine besondere GmbH für die Sport-Wette zu gründen, an der -ClMMi und die Beklagten^ '-nichtaber die Klägerin hätten beteiligt werden sollen« Aber zur Gründung dieser GmbH ist es. wenn auch aus der Befürchtung heraus, daß die dafür erforderlichen Geldmittel.nicht aufgebracht werden kennten, nicht gekommen« Der in dem angefochtenen Urteil mitgeteilte Vertragsentwurf vom 20« Januar 1950 ferner, mit dessen Auslegung sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat, enthalt ebenso wie der Vertrag vom 301 Januar 1950 am Anfang die Bestimmung, daß die Sport-Wette ein. Aber der Entwurf ist Jli nicht ausgeführt -worden, und bezeichnenderweise sind ge .afi ra.de diejenigen Bestimmungen, die zu jener Auslegung hat^Mr führen können, in dem abgeschlossenen Vertrage nicht ent A halteno » , r > ' . Wenn das Berufungsgericht weiterhin feststellt., daf die Beklagten seit langem den Abschluß eines Gesellschaf Vertrages gewünscht hätten und Grimsehl mit Rücksicht hiejtgg den Vertrag vom 30» Januar 1930 angeschlossen habe, weil befürchtete, sie sonst als' Mitarbeiter zu verlieren, so maß das zwar den Schliiß rechtfertigen, daß die Beklagten häl annehmen dürfen, sie seien mit dem Vertrage vom 30» JanuäljfB 1950 in ein Gesellschaftsverhältnis zu getreten,, Die weitere Schlußfolgerung aber, demzufolge müsse es aucl so angesehen werden, als ob 6MMi die Sport-Wette in Gesellschaft eingebracht und der Vertrag ihn dazu verpfliff tet habe, ist nicht zwingend» Denn wie der II„ Zivilsenat überzeugend ausgeführt hat, kann sich der Vertrag vom 30c.-Januar 1950 sehr wohl auch dann als G-esellschaftsvertrag: darstellen, wenndie Sport-Wette als Unternehmen im Vermögen der Klägerin verblieben ist, da in' diesem Palle einHHB atypische Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entstanden sein könnte, die zwar kein Gesamthandsvermögen besessen | und deren Zweck sich im wesentlichen darin erschöpft hatt IM daß die Parteien sich gemeinsam unter Gewinnbeteiligung 1 der Beklagten zur Mitarbeit an der Sport-Wette verpflicht« ten, die-aber gleichwohl unter den gegebenen Umstanden al|§| wirtschaftlich sinnvolle Ausgestaltung der rechtlichen Bet Ziehungen zwischen den Beklagten und Grimsehl angesehen werden müsse» Im einzelnen braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, da es im vorliegenden Palle, wie das.Sej9 Im Impressum der Hefte Nr 1 bis 13 des Jahrganges 1950 der Sport-Wette ist zwar als Verlag' die "Sport-Wette” namhaft gemacht worden, Das Berufungsgericht hat aber mit Recht davon abgesehen, diesen Umstand zur Begründung seiner Ansicht heranzuziehen, daß die Sport-Wette auf Grund des Vertrages vom 30« Januar 1950 in das ’Vermögen der durch -diesen Vertrag begründeten Gesellschaft übergegangen sei« Seine Annahme, daß die Angaben im Impressum,deren Bedeutung zudem vorwiegend auf presserecht1ichem Gebiet liegt, ange-0 siebte ihres vielfachen Wechsels keine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung der Frage nach dem Herrn des Unternehmens böten,- ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« 5« Kann nach alledem der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden,, daß das Unternehmen der Sport-Wette auf Grund des Vertrages vom 30« Januar 1950 aus'dem Vermögen der Klägerin heraus genommen und in eine durch diesen Vertrag begründete Gesellschaft zwischen den Beklagten und Grimsehl eingebracht worden sei, so ist damit dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzogen« Für die Entscheidung des Rechtsstreits muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin trotz des Vertrages vom 30» Januar'1950 Herr des Unternehmens der Sport-Wette geblieben istK Als solcher ist die Klägerin aber befugt, die mit der Klage verfolgten Ansprüche geltend zu machen« Bas angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden« Zur Endentscheidung ist der Rechtsstreit noch nicht reif, da die Klageansprüche noch der tatrichterliehen Erörterung bedürfen, von der das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht -bisher abgesehen hat« Der Rechtsstreit ’war deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an d gericht zurückzuverweisen«

Zitierte Normen: § 41 VerlG
vertragenGesellschaftZeitschriftBerufungsgerichtSport-WetteKlägerinUnternehmen

Volltext der Entscheidung

i;'#es* r ^ Be oh is sat 53.
H a c h s c h lags w e r k! für die Amtliche Sammlung!
Io Gesetz;
Hechts sat:
LitUrhG § 4, VerlG § 41
Her Herausgeber einer Zeitschrift ist selbst dann., wenn die geistige Leitung der Zeit-
in seinen Händen liegt
 nie h t
s c h r i £ t a. u s s c h lie ß 1 i c b und diese unter seinem notwendig der Herr des 'henrnenso Die Tätigkeit vielmehr auch in einem Rahmen eines fremden Unternehmens ausgeübt werden und läßt daher für sich allein nicht den Schluß zu. daß der Herausgeber der Herr der .von ihm herausgegebenen Zeitschrift ist,
 Händen Namen ■; erscheint, ■ Zeitsclirif tenuriter-als Herausgeber kann solchen' Halle im ''t uw
...... v .......
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Aktenzeich
 Ur-ceil des BGH vom 5„ Oktober 1954 OLG Celle
:.en
K-E'Cf Nr 191. Art 1
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Bie?|ri;eilung einer Lizenz durch die Militärregierung für eine Zeitschrift bedeutete -rechtlich die Zulassung einer Ausnahme vor. m in'Art'1 KRG Nr 191 ausgesprochenen Igemeinen Verbot oder Veröffentlichung AöiniHruckschrifteno Sie war öffentlich-rechtlicher Natur, griff aber nicht un~ ww
'. pri.vatrech.tliehern Be--:h'iehi,ingdh des Lizenzträgers' zu dem Inhaber in .des. Unternehmens ein,, für dessen Zwecke er . die Lizenz ausübte,.und ließ ebenso die .'vermögensrechtlichen Beziehungen des Inhabers zu seinem Unternehmen unberührt,,
i-Ä:is/52	;	'
Y e r k ü -n ;Ö. et -■ aE1 :5o Oktober 1954
}rim •?, u5 J u s t i z o b e r sekretär .s ürkunds beamt er der Ge^ ■ schaf tssteile
 In	sklkt	.	:
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Straße 0, "vertreten durch ihren Geschäftsführer Fritz f-amiMIHMU daselbst,
 Klägerin und Revisions-jrin«,
-• Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr„
gegen
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1 * den Verleger Maximilian Gr00Htt.
2« den Verleger Rudi EMMMI
als Inhaber des im Hande1sregister eingetragenen ': O mm er 1 a g e s H00|: H 00 , C f •
Beklagten und Revisions-■ beklagten.
- ProseßbevoIlmächtigter% Rechtsanwalt Pin
 hat. der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter .Wilde? Dr0TBock, Drß Krüger-Bieländs ■Br„ Nasteiski und' Prä Weiß ttniBttn'lVettvttll..'	'	k
Pas Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerfchts ir Geile vom 60 Dezember 1952 wird aufgehoben» De^ Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheid dung;. auch über die Kosten der Revision, •.an’ das ^Berufungsgericht zurückverwiesen,,

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Die Gewinnausschuttung erfolgt für die Lizenztr mit ,?]e .20 $ und für den Verlagsleit er mi+- £rs äJ
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Die Lizenzträger sollen bei Entscheidungen über Schaffungen im werte von über DM 300«.- jeweils -wil auch bei der 'Pestsetzung von Gehältern gehört were
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Das Pesthonorar der Herren Lizenzträger wird mit lieh DM 500.- festgesetzt„•Der Gewinn soll vierteil lieh als Provision immer am Ende eines Quartals fi vorvorige Quartal zur anteiligen Ausschüttung kor s,Bo am 30o Juni für das 1. Quartal usw0
Die Provision errechnet sich aus dem verbleibenden' winnsteuerpfGichtigen Einkommen nach Abzug aller Steuern« Als Vorauszahlung auf diese Provision wir ab Januar 1950 den Lizenzträgern DM 200«- a/conto-zahlt«
5o
Das Jahr 1949 soll nach Erstellung der Bilanz und ei Gewinnauszahlung als abgeschlossen betrachtet werde!! was die Forderungen an den Verlag betrifft«
Der monatliche Spesensatz wird mit DM 30«- pro Lizj träger nach oben begrenzt«
Unter Spesen soll nicht verstanden werden Veraus1a für reine Unkosten z«B« Delefon, Porto usw«
7*
■Die Herren Lizenzträger und der Verlagsleiter sind sich darüber einig, daß dieser Vertrag dazu dient, Verlag einerseits eine- finanzielle Rückendeckung zu] verschaffen und andererseits eine gerechte GewinnaUj schüttung im Verhältnis 20 zu 20 zu. 60 zu ermöglich] wobei durch eine a/conto-GewinnvorausZahlung den Lizenzträgern bereits aine sofortige finanzielle Hilfe zuteil wird«
Hannover, den 30« Jan« 1950
gez„
Rudi Büchwald M Grunwald
 gezo Fritz C-rimsehl"
±m Mai 1950 kam es zwischen (MflNMHH und den Bekla gX<:
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 zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten, die zur Auflös'® des Vertragsverhältnisses führten« Die letzte Ausgabe def§

Sport-Wette vor der Fußballpause 1950 erschien unter dem 25« Juni 1950« Nach Beendigu.ng der Fußballpause gaben die Beklagten, zuerst unter dem 60 August 1950, die Wochenzeitschrift »Fußball-Wette” heraus« Die "Sport-Wette" ist nach
 der Fußballpause zunächst nicht mehr erschienen«
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten' hätten sich durch die Herausgabe der "Fußball-Wette" einer unerlaubten Handlung sowie des unlauteren Wettbewerbes-ünd einer Verletzung des Urheberrechts schuldig gemacht« Die
"Fußball.Wette" sei mit der "Sport-Wette" verwechslungs-.
fähig., und zwar nicht nur hinsichtlich des Titels, sondern vl auch hinsichtlich'ihrer äußeren Aufmachung« Es seien auch vielfach Verwechslungen vorgekornmen« Sie selbst habe die "Sport->Wette" nach der Fußballpause Anfang August 1950 wieder'herausgeben wollen, davon aber mit Rücksicht auf das Erscheinen der "Fußball-Wette" Abstand genommen« Sie " werde die "Sport-Wette" aber wieder herausbringen, sobald die ?ußca 11 -We11e" nicht mehr in; ihrer bisherigen 'Auf-Imachung erscheinet i;
Die Klägerin hat beantragt?
1« den Beklagten zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, die von ihnen verlegte Wochenzeitschrift "Fußball-Wette" in der ^bisherigen Ausstattung, insbesondere der Titelseite,, sowie unter solchem Harnen herzustellen und zu vertreiben,	■
21 festzustellen, daß die Beklagten .verpflichtet sind, der Klägerin den. . Schaden zu ersetzen, den die Beklagten aus der Herstellung und dem Vertrieb der von ihnen verlegten Wochenschrift "Fußball-Wette" der Klägerin verursacht habe,
3o- die Beklagten zu verurteilen, über den. Vertrieb ihrer Wochenschrift "Fußball-Wette" Rechnung zu legen«	Alt w,sl. /. 1 h,p;.. ly y .'0
Die Beklagten haben um Abweisung- der Klage gebeten
 Sie haben geltend gemacht, die "Sport-Wett
 Ott
Juli 1949 von dem
I-....................'Verlag und’ sodärfi von ä
den Beklagten, als den nizenzträgem herausgegeben word Durch den Vertrag vom 301 Januar 1950 hätten sie sich
 GtfBV persönlich - allenfalls mit derKlägerin -e :L ne r ■ off e h e n H a nd eisgesells c h a ft z um Zw ecke der. H era u s gäbe der "Sport-Wette" verbundene Hach .Auflösung dieser Gesellschaft ,s.ei die Klägerin zur Geltendmachung von Hechten an der "Sport-Wette" nicht befugt» Abgesehen da Von sei der ''Titel dieser' Zeitschrift nicht schutzfähig»' Auch bestehe keine Verwechslungsgefahr mit.der "Fußball-Wette"» Die beiden Zeitschriften hätten zudem nicht in Wettbewerb miteinander gestanden«, Denn die "Sport-Wette' habe ihr Erscheinen nicht wegen der "Fußball-Wette", son denn deshalb eingestellt, weil der Korddeutsche Fußball toto die Veröffentlichung seiner amtlichen Mitteilungen;f in der "Sport-Wette" zu dem 31t Juli 1950 kufgekühdigt habe
 Die Klägerin ist dem entgegengetreten«,
v Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ob landesgericht hat sie auf Berufung der Beklagten hin a wiesen«,
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagea weiter». Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Re vis
 Ent sehe! drugs gründe;; '
1«, Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Sport-Wette als Zeitscliriftenunternehmen ursprünglich Vermögen der Klägerin gehört habe«, Alsdann hat führt, durch den Vertrag vom 30» Januar 1950
für sich persönlich ro.it den Beklagten abgeschlossen ,sei zwischen den Beklagten -und' C.MMM o - r lags ge ^ Seilschaft, bezüglich der Sport-Wette begründet worden« ■ QMM habe in dieseGesellschaft mit ausdrücklicher oder doch stillschweigender..Zustimmung -der Klägerin die Sport-Wette eingebracht, die -damit aus dem Vermögencd er Klägerin ausgeschieden und in das Vermögen der neu gegrün de ten’ Gesellschaft ■ übergegangen :sei« Der Klägerin st und,eh daher' keine Rechte' an der Sport-Wette irtphr zu, so -daß sie sur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht befugt sei«
Die Auffassung.., daß die Sport-Wette als Zeitschriften unternehmen' ursprünglich -'und jedenfalls bis zu dem 30«Janüa 1950 - der Klägerin "gehört" habe, die Klägerin ini Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts ..(RC-Z 68, 49 /537’) also Herr des Unternehmens gewesen sei, beruht auf recht lieh einwandfreier Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Pie Sport-Wette ist,' wie das Berufungsgericht feststellt von der lCiä|erin gegründet, die Einnahmen sind zu ihren Gunsten verbucht und die Ausgaben von ihr getragen werde Pie Klägerin hat zwar für die Sport-Wette ein besonderes füch geführt, in das alle die Sport-Wette betreffenden E: nahmen und Ausgaben unter Hinzusetzung eines Anteils an den allgemeinen Geschäftsunkosten der Klägerin euigetragei
 wurden« Sie hat aber nicht etwa die Sport^Wette'auf meinem besonderen Konto wie ein fremdes Unterne innen belastet oder erkannt« Pie Beklagten waren - jedenfalls zunächst - ledig lieh Angestellte der Klägerin für deren Abteilung SpÖri-Wette« Piese Feststellungen reichen bei dem gegebenen Sach verhalt aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Klä gar in	zu dem mindesten bis zu dem 30« Januar I960 der Herr
 des Zeitsehriftenunternehmens der Sport-Wette gewesen ist«
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Lern steht nichtentgegen., daß die Klägerin im Impressum.
der Sport-Ivette im Jahre 1949 weder ,als Herausgeber "noch B als- Verleger benannt worden ista Denn für die
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der Herr eines Zeitschriftenunternehmens ist*, kommt es letztlich nur auf die tatsächlich gegebenen -Verhältnisse an«, Diese weisen aber nach dem .insoweit vom Berufung,sge- .'fMll rieht zutreffend gewürdigten-Ergebnis der Beweisaufnähme-1 eindeutig auf die Klägerin als den Herrn des Unternehmeri^^jV hin«, Auch die Erteilung der Lizenz an die Beklagten hat-vgH ' ' dieser Stellung der Klägerin nichts geändert«, Die Erteil! einer Lizenz für die Herausgabe einer Zeitschrift bedeufej rechtlich die Zulassung einer Ausnahme von dem durch das*
KRG Kr 191 ausgesprochenen allgemeinen Verbot der Veröffj lichung von Druckschriften«, Sie ermächtigte den Lizenztrp ger nach außenhin und insbesondere gegenüber der Militärregierung zu dem Verlegen der Zeitschrift und belastete ihnf •zugleich mit der persönlichen Verantwortung für die Be-achtung der allgemeinen sowie der in der Zulassungsurkundf und anderen Instruktionen der Militärregierungfenthalten« Richtlinien«, Die Lizenzerteilung war somit öffentlich-re( lieber Kafur? griff aber nicht unmittelbar in die privat-recht1ieben Beziehungen des Lizenztfägers;zu-dem Inhaber' des Unternehmens ein, für.-dessen Zwecke er die Lizenz'aus übte, und ließ ebenso die vermögensrechtlichen Beziehungen des Inhabers zu seinem Unternehmen unberührt (vgl Runge,.; Urheber- und Verlagsrecht, S 630, 639; Benkarö, G-RUR 195(
 22 /'277? KG GRUR 1951? 163)* Auch die gutachtliche Äußerf des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger ek.Vo in .Düsseldorf vom 7«, April 1951 (Bl 53 GA), auf die sich di
 Beklagten berufen haben, spricht nur davon, daß eine Verl mutung für das "Eigentum" des Lizenzträgers an dem lizensierten Unternahmen bestanden habe, läßt aber ersieht: lieh die Widerlegung dieser Vermutung zu«. Die Beklagten! «können sich demgegenüber auch nicht auf das in der gutachtlichen Äußerung angezogene Rundschreiben des Britiscl
 Hohen Kommissars vom 1» August 1950 an die Ministerpräsi-deuten der Länder der britischen Zone (vgl dazu auch. Runge, aaO S 639) berufen, wonach, die Lizenz eine Entscheidung der Militärregierung hinsichtlich des Titels und der Form der lizensierten Druckschrift dargestellt habe» Dieses Rundschreiben wäre möglicherweise für die Präge heranzuziehen gewesen.; ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben gewesen wäre', wenn die Beklagten auf Grund der ihnen erteilten • Lizenz ein eigenes Zeitschriftenunternehmen zwecks Herausgabe der Sport-Wette gegründet hätten und di e age	tig
 geworden wäre, ob die Klägerin befugt sei, ihre älteren = Rechte an dem Titel und der Form der Sport-Wette gegenüber den-Beklagten geltend zu machen» -Für den vorliegenden Pall, in dem die Beklagten die Lizenz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen des Unternehmens der Klägerin ausgeübt haben, ist das Schreiben ~ zu dem mindesten seit Fortfall des Lizenz zwang e s -- ohne Bedeutung» Kicht entscheidend ist es schließlich, daß die Beklagten als Herausgeber tätig gewesen und im Jahre 1950 als solche im Impressum der Sport-Wette aufgeführt worden sind, auch wenn sie entsprechend ihrem Vortrage Form und Inhalt der Zeitschrift maßgebend bestimmt haben sollten. Denn der Heraus-• geben 'einer Zeitschrift ist selbst dann,wenn die geistige .Leitung .der Zeitschrift .ausschließlich in seinen' Händen liegt und diese • unter seinem Hamen erscheint, nicht not--t : Vend ig d er Herr d e s' Z eit schrift e nu nt er ne hm en s (Bappert-Manns, Verlagsrecht, Anm 17 zu § 41 VerlG)„ Die Tätigkeit als Herausgeber kann vielmehr auch in einen solchen Falle im Rahmen eines fremden Unternehmens'ausgeübt werden und läßt, daher für sich allein nicht den Schluß zu. daß der Herausgeber der Herr der von ihm herausgegebenen Zeitschrift sei»
5o Dagegen halten die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Rachprüfung nicht stand, und zwar
 auch dann nicht, wenn von der Feststellung des Berufung^ gerichts ausgegangen wird«, daß Grimsehl den Vertrag vom. 30o Januar 1950 nicht als Vertreter der Klägerin für diel sondern für sich, persönlich mit den Beklagten /abgeschlös!
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habe* Ob der vorgetragene Sachverhalt diese Feststellung? rechtfertigt« konnte daher auf sich beruhen«
Die Frage, ob die Sport-Wette als Zeitschriftenuhtej nehmen auf Grund des Vertrages vom 30« Januar 1950 aus d|p Vermögen der Klägerin herausgenömmen und in eine durch dl sen Vertrag zwischen den Beklagten und CMMM begründe: Gesellschaft eingebracht worden ist, ist schon in dem Uri teil des II* Zivilsenats d es Bundesgerichtshofs- vom 19/|| Dezember 1953 in dem Rechtsstreit II ZR 24/53 behandelt | worden, in dem aMHMMN von den Beklagten auf Grund des. /| Vertrages vorn 30c Januar 1950 auf Rechnungslegung und Gesl
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winnausZahlung in Anspruch genommen wird« Der II„ Zivilsenat hat die Frage dort verneint. Der erkennende Senat Jj
 schließt sich dem an«
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Das Berufungsgericht hat in dem der Entscheidung desf IIc Zivilsenats zugrunde liegenden Urteil angenommen, dur] den Vertrag vom 30/: Januar 1950 habe eine offene Handels^ Seilschaft zürn Zwecke des gemeinsamen Betriebs eines Ver-i lägest, also eines Grundhandelsgeschäfts' im Sinne des § -if Abs 2 Kr 8 KGB. begründet werden sollen, während es im vo liegenden Falle unentschieden gelassen hat-, ob durch den| Vertrag eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesell*^ Schaft des bürgerlichen Rechts zwischen *MK£MK und den Beklagten entstanden sei« Abgesehen hiervon stimmen die ; beiden Urteile in der Beurteilung der rechtlichen. Natur des Vertrages vom 30« Januar 1950 und seiner Auswirkungen! miteinander überein« Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt; ( 'MMNMMN habe in dem Vertrage vom 30, Januar. 1950 die Verpflichtung übernommen, den Verlag der Sport-Kette in die neu gegründete Gesellschaft einzubringen«
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 Denn die Beklagten hätten aus dem absichtlich unklar gehal tenen Vertrag und aus dessen Vorgeschichte, zu demal ihnen nicht naehzuweisen sei,läaß sie die wirklichen EfgehtumsVerhältnisse an clem Verlag gekannt hätten, nichts anderes entnehmen können, -als daß GlNMflMNt-mit.ihnen eine Verlagsgesellschaft bezüglich der Sport-Wette gründe und die Sport-Wette in das Gesellschaftsvermögen einbringe„
...^BH| habe auch die Absicht gehabt, diese Auffassung bei den Beklagten hervorzurufen; ob er in Wahrheit keinen .Gesellschaftsvertrag mit den Beklagten habe eingehen wollen,’ sei unerhebliche Seine gesetzliche^Vollmacht als’Pro....-
kurist der Klägerin habe zwar vielleicht nicht genügt, um. die Sport-Wette aus dem Verlag der Klägerin herauszunehmen und darüber im eigenen Hamen mit den Beklagten einen Gesellschaf tsvertrag abzuschließen« Seine Ehefrau, die damalige Geschäftsführerin der Klägerin,:.habe ihn aber'mit; ■ Wissen und Willen allgemein als Vertreter'der Klägerin auftreten lassen und ihn damit’stillschweigend bevollmächtigt, Geschäfte jeder.Art. für die Klägerin abzü-schließeho Deshalb sei er der Klägerin gegenüber befugt gewesen, die Sport-Wette aus deren Verlag herauszunehmen' und in die neue Gesellschaft einzubringen« Darüber hinaus sei anzunehmen, daß er den Vertrag vorn 30= Januar 1930 in Je'ZL'"EiViVers^tStiidirii:■ seinei*"au.' abgeschlossen
 habe* jSudem habe seine Ehefrau dem Vertragsabschluß, von
- . ■ .. dem-'sxe Kenntnis erhalten habe, nicht widersprochen und
 damit :den Vertrag genehmigto Die. Klägerin müsse :;.den:' Ver-v...
trag daher gegen sich gelten lassen»
; Wie ' das Urteil ..des' II« iZiviisehatsjhervorhebt: .und h.:K auch die Revision mit Recht geltend macht,.Ist für die Annahme, die Beklagten hätten.nicht gewußt,, daß die Sport-Wette zu dem Vermögen.der Klägerin gehört habe, angesichts der Bestimmung unter Ziff 1 des.Vertrages kaum Raum« Wenn es dort heißt, der Verlag der Sport-Wette sei ein Teil der
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PtfMMi -'Tabellen GmbH und habe innerhalb dieser Resells ehe eine eigene Unterbuchhältung, so ist damit fernerauch d: Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, d: Beklagten hätten diese Bestimmung dahin verstehen kennen daß die Klägerin, wie bislang« einen Teil der Arbeit für die Sport-Wette ausführen solle« Selbst wenn die Beklagten! aber, wie das Berufungsgericht feststeilen zu wollen' sehe ill sie in diesem Sinne verstanden haben sollten« so könnten si sich hierauf der Klägerin gegenüber mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht berufen«
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, G
habe den Yertrag absich11ich unklar abgefaßt, ist nich
 eignet , die angefochtehe Entscheidung zu tragen«- Das Beru-1
fungsgerieht übersieht hier, wie die Revision zutreffend m •	■	-if
 rügt, daß der Vertrag keineswegs in allen Bestimmungen un-fl
 klar ist, einige Bestimmungen vielmehr durchaus- klar und :I
eindeutig formuliert sind« Es hätte deshalb besonderer Ausjl
 führungen darüber bedurft, welche Bestimmungen als unklar
 zu bezeichnen seien und daß gerade die Unklarheit dieser B.
Stimmungen geeignet gewesen sei, bei den Beklagten den Ein?
druck hervorzurufen, daß das Zeitschriftenünternehmeri der
 Sport-Wette in das. Vermögen der neu gegründeten Gesellschäjj
 habe eingebracht werden sollen« Das Berufungsgericht meint!
dazu allerdings, G-MBMHI habe bei den Beklagten dieser;
Eindruck erwecken wollen und auch tatsächlich erweckt, Wiel
 der II, Zivilsenat in dem erwähnten Urteil mit Recht beiner
 setzt es sich dabei aber nicht mit den Gründen auseinander'!
die gegen diese Auffassung sprechen. In diesem Zusammenhah
 ist übereinstimmend mit den Ausführungen jenes Urteils insjjj
 besondere auf die völlig eindeutige Bestimmung unter Ziff |
des Vertrages und ferner darauf zu verweisen, daß in dem |
Vertrage nirgendwo auch nur andeutungsweise zu dem Ausdruck §
gebracht worden ist, daß ÜHÜISW das Unternehmen der Sport
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wette in die neue Gesellschaft einbringe., Auch ist dem II,', Zivilsenat, zu demal in dem Vertrage weder das Unternehmen als solches bewertet noch das Beteiligungsverhält-nis • festgelegt wird, zuzustimmen, wenn er es.angesichts der in den -Ziff 2 und 4 enthaltenen .'Bestimmungen über die' Gewinnbeteiligung der Beklagten, ihr Pesthonorar und den Ausschluß der Beteiligung an etwaigen 'Verlusten nach all*-gemeinen wirtschaftlichen Gepflogenheiten für ungewöhnlich hält, daß die Beklagten außerdem noch - und zwar in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung abweichend von dem für die Gewinnbeteiligung vorgesehenen Verhältnis -zu je 1/3 an der Substanz hätten beteiligt werden sollen, und deshalb für die Annahme, daß die Parteien einen solchen für die Beklagten einseitig günstigen,, für
 aber ungünstigen' Vertrag hätten abschließen' wollen,nach allgemeinen Auslegüngs'grundsätzen wirklich greifbare Anhaltspunkte fordert;' die in dem angefochtenen Urteil nicht auf -gezeigt worden seien,,	>/
f aus Ser Vorgeschichte des Vertrages vom 30«. 'Janüar 1930, auf die das. Berufungsgericht' verweist, sind 'solche 'Anhaltspunkte nicht zu gewinnen« Bas Berufungsgericht stellt allerdings fest, es sei beabsichtigt gewesen? eine besondere GmbH für die Sport-Wette zu gründen, an der -ClMMi und die Beklagten^ '-nichtaber die Klägerin hätten beteiligt werden sollen« Aber zur Gründung dieser GmbH ist es. wenn auch aus der Befürchtung heraus, daß die dafür erforderlichen Geldmittel.nicht aufgebracht werden kennten, nicht gekommen« Der in dem angefochtenen Urteil mitgeteilte Vertragsentwurf vom 20« Januar 1950 ferner, mit dessen Auslegung sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat, enthalt ebenso wie der Vertrag vom 301 Januar 1950 am Anfang
 die Bestimmung, daß die Sport-Wette ein. feil, der I—I...
fabelfen GmbH darstelle0 Andere Bestimmungen des Entwurfs mögen zwar die Auslegung zulassen, «daß gleichw " "	—
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Gründung einer Gesellschaft mit Substanzbeteiligung der EBB Gesellschafter gedacht worden sei«. Aber der Entwurf ist Jli nicht ausgeführt -worden, und bezeichnenderweise sind ge .afi ra.de diejenigen Bestimmungen, die zu jener Auslegung hat^Mr führen können, in dem abgeschlossenen Vertrage nicht ent A halteno	»	, r	>	'	.	, *J
Wenn das Berufungsgericht weiterhin feststellt., daf
 die Beklagten seit langem den Abschluß eines Gesellschaf Vertrages gewünscht hätten und Grimsehl mit Rücksicht hiejtgg den Vertrag vom 30» Januar 1930 angeschlossen habe, weil befürchtete, sie sonst als' Mitarbeiter zu verlieren, so maß das zwar den Schliiß rechtfertigen, daß die Beklagten häl annehmen dürfen, sie seien mit dem Vertrage vom 30» JanuäljfB 1950 in ein Gesellschaftsverhältnis zu	getreten,,
Die weitere Schlußfolgerung aber, demzufolge müsse es aucl so angesehen werden, als ob 6MMi die Sport-Wette in Gesellschaft eingebracht und der Vertrag ihn dazu verpfliff tet habe, ist nicht zwingend» Denn wie der II„ Zivilsenat überzeugend ausgeführt hat, kann sich der Vertrag vom 30c.-Januar 1950 sehr wohl auch dann als G-esellschaftsvertrag: darstellen, wenndie Sport-Wette als Unternehmen im Vermögen der Klägerin verblieben ist, da in' diesem Palle einHHB atypische Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entstanden sein könnte, die zwar kein Gesamthandsvermögen besessen | und deren Zweck sich im wesentlichen darin erschöpft hatt IM daß die Parteien sich gemeinsam unter Gewinnbeteiligung 1 der Beklagten zur Mitarbeit an der Sport-Wette verpflicht« ten, die-aber gleichwohl unter den gegebenen Umstanden al|§| wirtschaftlich sinnvolle Ausgestaltung der rechtlichen Bet Ziehungen zwischen den Beklagten und Grimsehl angesehen werden müsse» Im einzelnen braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, da es im vorliegenden Palle, wie das.Sej9 rufungsgericht mit Recht bemerkt, auf die rechtliche lfatu|
der zwischen den Beklagten und GMMMMI begrüne et er. Gesel|i schaft nicht ankommt»

Im Impressum der Hefte Nr 1 bis 13 des Jahrganges 1950 der Sport-Wette ist zwar als Verlag' die "Sport-Wette” namhaft gemacht worden, Das Berufungsgericht hat aber mit Recht davon abgesehen, diesen Umstand zur Begründung seiner Ansicht heranzuziehen, daß die Sport-Wette auf Grund des Vertrages vom 30« Januar 1950 in das ’Vermögen der durch -diesen Vertrag begründeten Gesellschaft übergegangen sei« Seine Annahme, daß die Angaben im Impressum,deren Bedeutung zudem vorwiegend auf presserecht1ichem Gebiet liegt, ange-0 siebte ihres vielfachen Wechsels keine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung der Frage nach dem Herrn des Unternehmens böten,- ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
5« Kann nach alledem der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden,, daß das Unternehmen der Sport-Wette auf Grund des Vertrages vom 30« Januar 1950 aus'dem Vermögen der Klägerin heraus genommen und in eine durch diesen Vertrag begründete Gesellschaft zwischen den Beklagten und Grimsehl eingebracht worden sei, so ist damit dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzogen« Für die Entscheidung des Rechtsstreits muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin trotz des Vertrages vom 30» Januar'1950 Herr des Unternehmens der Sport-Wette geblieben istK Als solcher ist die Klägerin aber befugt, die mit der Klage verfolgten Ansprüche geltend zu machen« Bas angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden« Zur Endentscheidung ist der Rechtsstreit noch nicht reif, da die Klageansprüche noch der tatrichterliehen Erörterung bedürfen, von der das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht -bisher abgesehen hat« Der Rechtsstreit ’war deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an d gericht zurückzuverweisen«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen«
Wilde
 Bock
b as t e.L ski

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