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BGH

Gericht: BGH

tung des Beklagten auf Zwecke des Wettbewerbs gerichtet sei, erfordert eine Wechselbeziehung zwischen den dem Verletzten entzogenen Vorteilen und der vom Verletzten erstrebten Begünstigung« Dabei ist nicht der Wortsinn ausschlaggebend, sondern es muss ermittelt werden, welcher Sinn nach Ge samt Inhalt und Färbung der Äusserung sich dem unbefangenen Leser aufdrängt« unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr, Linden-maier, Dr, Hoidenhain, Dr« Birnbach, Wilde und Schmidt auf die mündliche Verhandlung vom 26, Januar 195'1'für Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer jeweils im Falle der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Eaftstrafe, die Behaup- tung zu unterlassen, die Klägerin verkaufe ohne Rechnung und begehe Steuerhinterziehung« Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die ICosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Brief, in dem er sich zunächst auf eine Rede des Abge ordneten bezieht, in der dieser vor einer Versammlung der Innungsvorstände und Einzelhändler vor weiteren Er spricht von ”Schädlingen im Möbel-stoffach”, die ihm und den verarbeitenden Betrieben seit dem Tage X keine Ware mehr gegeben hätten. . Klägerin durch einen Schrotthändler stuhlfrische Ware bei der Klägerin erhalten habe, während ihm seihst eine Lieferung dersei ben Ware mit der Begründung verweigert worden sei, die Klägerin die es der Klägerin zur Kenntnis gab und Die Klägerin bestätigte den vom Beklagten geschilderten Verkauf an F Ware an den Beklagten mit mäßigem Aufschläge weiterverkauft, und es sei ziemlich sicher, dass der Beklagten enthaltenen Vorwurf, dass sie zu Schwarz marktpreisen ohne Rechnung verkaufe. Die Klägerin erhob nunmehr Klage mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung einer Strafe die Behauptung, sie handle schwarz, sie ver- Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit des § 14 UWG und sieht in dem Briefe des Beklagten nicht die Behauptung ausgesprochen, dass die Kläge- Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiter verfolgt. Geschäftsumsatzes im Auge hat, sc dass an dem Vorliegen wenigstens dieser Voraussetzung nicht gezweifelt werden kann* Sie genügt indessen nicht, um seine Handlung als auf Zwecke des Wettbewerbs gerichtet anzusehen, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt-, die Parteien nicht, miteinander im Wettbewerbe stehen und der Beklagte auch nicht die Förderung eines Wettbewerbers der Klägerin erstrebt hat. § 14 TJWG, Die von der Rechtsprechung, namentlich auch des Reichsgerichts (RGZ 118,133)>für den Schadensersatzanspruch des § 14 UWG geforderte Wechselbeziehung zwischen den dem Verletzten entzogenen Vorteilen und der vom Beklagten erstrebten 2«) "•«• Gerade bei einer Ablehnung seitens der Firma (Klägerin) erscheint ein Angebot dieser Firmenware schwarz.” Die erste Stelle hält das Berufungsgericht für eine allgemeine Schilderung der Marktlage der Möbelstoff- brauche ohne Bezug auf die Klägerin oder eine bestimmte sonstige Herstellerfirma, die überdies keine konkrete Behauptung enthalte, dass Ware ohne Rechnung und ohne Finanzamt abgesetzt werde, sondern nur eine Möglichkeit andeute« Der zweiten Stelle entnimt es den Vorwurf des Schwarzhandels gegen die tlägerin, Inhalt und die Tragweite der Behai ptungen♦ Der Beklagte hatte seine Vorwürfe gegen die ren nicht nur 4 Firnen, darunter die Klägerin, nament lieh benannt, sondern auch einen Einzelabsatz der drücklich auf die Kandlungsweise der Klägerin bezogen gen die Klägerin den Vorwurf des Schwarzhandels einoben mit der in Frageform gekleideten Andeutung, dass sie ohne Rechnung und ohne Firnanzamt verkaufe. geht also nicht an, die in hohem Maße geschäfts schädigenden Äusserungen, soweit sie Gegenstand des IClagoantrages sind, teilweise als allgemeine Äusse- Das Berufungsgericht verkennt auch den Be griff der Behauptung im Sinne eines rechtswidrigen Eingriffs in die Geschäftstätigkeit der Klägerin, wenn sen will, dass ödr Beklagte nicht die Behauptung auf gestellt habe, die Klägerin verkaufe ohne Rechnung und ohne Finanzamt und könne darum nicht zur Unter lassung derartiger Äusserungen angehalten werden. Sie ist notwendig, weil der vom Gesetz beabsichtigte Ehrenschutz nur mangelhaft erreicht werden würde, wenn Äusserungen diesem Schutz entzogen wären, die in versteckter Form und in ausgeklügelte Worte go-kleidet vorgetragen werden. Der Beklagte hatte sich nicht auf die Äusserung eines Verdachtes beschränkt, sondern sich diesen Verdacht mit der von ihm gewählten Form der Äusserung zu eigen gemacht, indem er sich durch diese Form vor einer Beleidigungsklage der Klägerin geschützt glaubte. sungsanspruch der Klägerin rechtfertigt, soweit ihr Verkauf ohne * Rechnung und Steuerhinterziehung vorgeworfen worden ist. Der Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessen steht dem Beklagten insoweit nicht zur Seite, da er seine Grenze an der Aufstellung unwahrer Behauptungen findet (RGZ 95>343)* Ebensowenig kann eine Rechtfertigung des Beklagten insoweit aus Art 17 GrundG entnommen werden. Auch die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte hat vor der Aufstellung Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass diese Behauptung wahr sei, und bat auch im Prozess keinerlei Beweisangebote in dieser Richtung gemacht. • fungsgericht wirkt sich auch hier aus« Es wird un tär der Voraussetzung, dass auch die Übrigen Vor- des Schwarzhandels als eines Verkaufes an branche-fremde Zwischenhändler deckt mit dem vom Beklagten * in seinem Briefe gebrauchten Begriff, ob nicht vielmehr der Beklagte mit seinem Vorwurf, die Klägerin wolle ihren inneren Schweinehund nicht bleibe, als die Ware "auf diesem Wege", d.h. also im Schwarzhandel mit Aufschlägen von 50 bis 100% ihre Ware an Grossisten absetze, und dass auch der Beklagte von Grossisten bezogen habe. November 1949 unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Verkäufen an pr^HBHfcum Rinzelfälle gehandelt habe, die durch eine beim Bezug von Spinnstoffen eingetretene Notlage bedingt gewesen seien* Schliesslich hatte sie unter Beweis .gestellt, dass sämtliche Verkäufe an Fröhlich unter ordnungsmässiger Rechnungserteilung durch ihre Bücher gegangen seien* Alle diese Beweise hätten erhoben werden müssen, ehe das Berufungsgericht zu der Annahme kommen konnte, die Behauptung des Beklagten sei in vollem Umfange als wahr erwiesen und die Gegenbehauptung der Klägerin widerlegt * Das Berufungsgericht hat divo Wiederholungsgefahr nicht verneint, sondern nur geprüft, ob in dem zweiton Briefe des Beklagten an die Industrie- und Handelskammer ln W^m^Blvom 18. hauptung, die Klägerin verkaufe ohne Rechnung und begehe Steuerhinterziehung war der Berufung der Klägerin stattzugeben und unter Aufhebung auch des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzu- Hinsichtlich des Vorwurfs des Schwarzhandels war dagegen die Sache zur axdorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-

Zitierte Normen: § 14 UWG § 12 BGB
RechnungSchwarzhandelBerufungsgerichtBriefKlägerinWareVorwurfBehauptung

Volltext der Entscheidung

it
 Gesetz:	§	14	UWG,	§§	824,	1004 BGB.
♦
Rcchtssatz:	1»)	Die Voraussetzung des § 14 TJWG, dass die Hal«*
tung des Beklagten auf Zwecke des Wettbewerbs gerichtet sei, erfordert eine Wechselbeziehung zwischen den dem Verletzten entzogenen Vorteilen und der vom Verletzten erstrebten Begünstigung«
a
2«) Eine krsdit schädigende Behaiptung kann auch %	in der Äusserung eines Verdachtes, eines Gest	rüchtes und einer bloßen Möglichkeit liegen«
Dabei ist nicht der Wortsinn ausschlaggebend, sondern es muss ermittelt werden, welcher Sinn nach Ge samt Inhalt und Färbung der Äusserung sich dem unbefangenen Leser aufdrängt«
♦
Aktenzeichen:
* *
*
Urteil vom 26« Januar 195^
♦
OLG Düsseldorf
DG Wupper tal ,
Bh.M.W. (Klg) ./. N (Bekl.)
*
Verkündet am 26. Januar 1951
Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes •

Im Neimen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
 der Rheinischen Möbel Stoff-Weberei AGin vertreten durch ihren Vorstand Direktor Karl
 und Dr. Hans I
9
beide in Kläger in
 Revisionskläger in,
 essbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Eberhard
 hard
Inhaber der Firma Eber
 Polsterwarenfabrik, in
 str,
Beklagcon und Revisionsbeklagten,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe
K
unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr, Linden-maier, Dr, Hoidenhain, Dr« Birnbach, Wilde und Schmidt
 auf die mündliche Verhandlung vom 26, Januar 195'1'für
>
Recht erkannt:
♦
♦
* •
*
Das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts
»
in Düsseldorf vom 13» Dezember 1949 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer jeweils im Falle der Zuwiderhandlung vom Gericht
 festzusetzenden Geld- oder Eaftstrafe, die Behaup-
♦
tung zu unterlassen, die Klägerin verkaufe ohne
 Rechnung und begehe Steuerhinterziehung«
%
2
♦
Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die ICosten der Revision an das Berufungsgericht
 zurückverwiesen*
+
Von Rechts wegen*
Tatbestand*
« »
♦ »
Die Klägerin betreibt unter der Firma Rheinische Möbel
 stoff-Weberei:in
 die Fabrikation von Möbel
» *

♦ ♦
bezugsstoffen* Der Beklagte verarbeitet in seinem Be-
trieb bei der Herstellung von Polstermöbeln derartige
* *
Bezugsstoffe und hat sich vor und nach der Währungsum
«
Stellung mehrfach vergeblich bemüht, von der Klägerin
♦
Ware zu erhalten* Ende November 1948 gelang
 ihm
>
* *
auf ein Angebot eines Kaufmanns Fr
 der nach der
9
!
*
Behauptung der Klägerin Rohproduktenhändler, nach der
*
♦ *
Behauptung des Beklagten Abbruchsunternehmer ist, zwei
*
9
»
Ballen Möbelstoff aus der Produktion der Klägerin zu erwerben. Am B. Dezember 1948 schrieb dann der Beklagte an den Landtagsabgeordneten Dr* Brauda, der u*a. Fraktionsvorsitzender der CDU und Mitglied des Beirats
 der Industrie- und Handelskammer in
 ist, einen

Brief, in dem er sich zunächst auf eine Rede des Abge ordneten bezieht, in der dieser vor einer Versammlung
 der Innungsvorstände und Einzelhändler vor weiteren
* * *,♦**♦•_
• *	*
i	#	m	m
Preissteigerungen gewarnt hatte* Er bekennt sich als
* *
Anhänger dieser Politik, macht den Abgeordneten aber
I
•
• •
darauf aufmerksam, dass er
 ine Ausführünge
 auf
♦
eine Schicht nicht erstreckt habe
 di

die
 ront des Volkes einordnen und ihre
 ich “nicht in
* , + *
inneren
• *
Schweinehund nicht bändigen wollen”, nämlich den
*
Fabrikanten. Er spricht von ”Schädlingen im Möbel-stoffach”, die ihm und den verarbeitenden Betrieben seit dem Tage X keine Ware mehr gegeben hätten. Er fährt fort:
’’Die noch zu verhandelnde Ware geht an Schwarz-händler (wohl ohne Rechnung, ohne Finanzamt?)). Erst über diesen Weg erhalten wir, die Verarbeiter, die Ware, die dann meist 50 bis 100#
gesteigert ist
« • t •
Hier Stoff zu erhalten
 als korrekter Geschäftsmann, sei es
 men &
Adolf
 ein. Möbelstoff Weberei vorm, oder H.Gv
___ BreitWeberei, oder
 Möbelstoffweberei, oder auch
 trasse, und viele andere
 ausgeschlossen. Ein gemacht wird
• ♦ •
Wuppertal Schulbeispiel,
*
«
Es folgt nun eine Schilderung, wie der Brief
 Schreiber unmittelbar nach einer Abiehnun
.
Klägerin durch einen Schrotthändler stuhlfrische Ware bei der Klägerin erhalten habe, während ihm seihst eine Lieferung dersei ben Ware mit der Begründung verweigert worden
 sei, die Klägerin
.L
A
rt ig
 diese Ware garnicht
 an.
* *
Der Brief schlosst: "Wenn.etwas aus
 meinem Sorgeaschreiben zu machen ist ln Bezug
 einer Besserung, so bin ich zufrieden. Sollte mir aber mal der Kragen platzen bei einer Gelegenheit, wie der geschilderten, so bin ich schuldlos.”
Der Abgeordnete Dr. Brauda gab dieses Schreiben
 weiter an die Indus
 nd
9
andelskammer in W
die es der Klägerin zur Kenntnis gab und
. ♦
um Stellungnahme bat. Die Klägerin bestätigte den
 vom Beklagten geschilderten Verkauf an F
fügte ober hinzu, dass
 kein Abbruchsunter
- ♦
nehmer sondern ein Rohproduktenhändler sei, dem sie
 Möbelstoffe abgegeben hab
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r ihr grössere
w
Mengen Spinnstoffe geliefert habe als
 ser Not deswegen gewesen sei.
sie
■
in gros
 die
*
Ware an den Beklagten mit mäßigem Aufschläge weiterverkauft, und es sei ziemlich sicher, dass der
*
Beklagte beim Grossisten mehr dafür hätte zahlen müssen. Man könne sehr darüber streiten, ob der Beklagte überhaupt einen Anspruch darauf habe, direkt vom Fabrikanten bedient zu werden. Sie vor-
%
*
wahrt sich schliesslich gegen den im Schreiben des
. *
Beklagten enthaltenen Vorwurf, dass sie zu Schwarz marktpreisen ohne Rechnung verkaufe.
Die Klägerin erhob nunmehr Klage mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung einer Strafe die Behauptung, sie handle schwarz, sie ver-
kaufe Ware ohne Rechnung und begehe Steuerhinterzie
*
+
hung, zu unterlassen*

*
Der Beklagte beantragte Klageabweisung.
*
*
♦
+
Das Landgericht wies die Klage ab, da der Beklagte
* *
sein berechtigtes Interesse wahrgenommen habe, ohne
♦
sich dabei eines Mißbrauchs, einer Schikane oder einer Anschuldigung wider besseres wissen schuldig gemacht zu haben. Seine Handlungsweise sei also nicht rechtswidrig.
♦ . *
♦
Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das
*
Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit des § 14 UWG und sieht in dem Briefe des Beklagten
 nicht die Behauptung ausgesprochen, dass die Kläge-
■
♦
rin Ware ohne Rechnung verkaufe und steuerhinterzie
♦
hung begehe. Nur der Vorwurf des Verkaufes an
*
Schwarzhändler sei erhoben. Dieser Vorwurf sei wahr und darum berechtigt. Ausserdem habe der Beklagte
■ *
in* jedem Falle in Ausübung eines staatsbürgerlichen Hechtes gehandelt«
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiter verfolgt.
*
*
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der RevisLon« Die Revision wurde zugelassen«
♦ *
*
Das Berufungsgericht hält einen Unterlassungsan-
*
Spruch aus § 14 UTO nicht für gegeben, weil die be-
♦ . *
anstandete Behauptung des Beklagten nicht zu Zwecken
*
*
des Wettbewerbes aufgestollt worden sei? Die Par-
► * *
. teien stünden nicht miteinander im Wettbewerb, und
♦	l	♦	#
♦ h
es soi auch nicht ersichtlich, dass cor Beklagte zu
0
Gunsten eines Wettbewerbers der Klägerin in ihren
*
Wirtschaftsbetrieb habe eingreifen 7/ollen. Zweck
♦
seiner Schreiben sei offensichtlich die Beseitigung
 der von ihm gerügten wirtschaftspolitischen Miß-
* *
stände gewesen«
Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Beru-
♦
fungsgericht es hier wie auch an anderen Stellen an
 einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts habe
♦ . •
fehlen lassen, wie sie nach § 286 ZPO erforderlich
#
«
ist. Der Gesamtinhalt des Briefes dos 3eklagten vom
■ ♦ *
*
* ♦ ♦ *
8. Dezember 1948 ergibt unzweideutig, dass er neben
*
dem von ihm angedouteten wir tschaftapolitischen Ziel in erster Linie die Förderung seines eigenen
*
Geschäftsumsatzes im Auge hat, sc dass an dem Vorliegen wenigstens dieser Voraussetzung nicht gezweifelt werden kann* Sie genügt indessen nicht, um seine Handlung als auf Zwecke des Wettbewerbs gerichtet anzusehen, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt-, die Parteien nicht, miteinander im Wettbewerbe stehen und der Beklagte auch nicht die Förderung eines Wettbewerbers der Klägerin erstrebt hat. Die Klägerin stellt Möbelbezugsstoffe her» der Beklagte aber Polstermöbel, bei denen er die Bezugsstoffe verarbeitet, Beide befriedigen mithin nicht die gleichen wirtschaftlichen Bedürfnisse anderer und wenden sich an ganz verschiedene Kundenkreise,
 Der beiderseitige Absatz ist unabhängig voneinander, und es fehlt daher an den Voraussetzungen des
* *
§ 14 TJWG, Die von der Rechtsprechung, namentlich auch des Reichsgerichts (RGZ 118,133)>für den
 Schadensersatzanspruch des § 14 UWG geforderte Wechselbeziehung zwischen den dem Verletzten
 entzogenen Vorteilen und der vom Beklagten erstrebten
.
Begünstigung ist nicht gegeben. Sie bildet - ent-
*	* *
gegen der Auffassung der Revision - auch für den
♦
TJnterlassungsanspruch aus § 14 TJWG* eine notwendige Voraussetzung.-
*
♦
Als Klagegrundlage verbleibt deshalb lediglich
, ♦
♦ ■
024 BGB und die entsprechende Anwendung der
§§ 12, 862, 1004 BGB. In diesem Rahmen prüft das
♦
Berufungsgericht zwei Stellen des Schreibens an
 Dr. Brauda.als allein *"üx den gegen den Beklagten
*
erhobenen Vorwurf in Betracht kommend;*
*
1*) "Die noch zu verhandelnde Ware geht an
 Schwarzhändler (wohl ohne Rechnung, ohne Finanzamt?!)” und
2«) "•«• Gerade bei einer Ablehnung seitens der
 Firma (Klägerin) erscheint ein Angebot dieser Firmenware schwarz.”
♦
t
Die erste Stelle hält das Berufungsgericht für eine
 allgemeine Schilderung der Marktlage der Möbelstoff-
♦
brauche ohne Bezug auf die Klägerin oder eine bestimmte sonstige Herstellerfirma, die überdies keine konkrete Behauptung enthalte, dass Ware ohne Rechnung und ohne Finanzamt abgesetzt werde, sondern nur eine
 Möglichkeit andeute« Der zweiten Stelle entnimt es
♦
den Vorwurf des Schwarzhandels gegen die tlägerin,
• ♦ +
*	4
hält diesen Vorwurf aber für berechtigt, weil die
♦ ♦
von der Klägerin zugegebene Einschaltung eines bran-
•hefremden Zwischenhändlers zu dem mindesten nach dem
.
* *
Sprachgebrauch als Schwarzhandel bezeichnet werde«
* *
*
*
Auch hier übersieht das Berufungsgericht, wenn es
*
sich auf die Beurteilung zweier aus. ihrem Zusammen-
♦
»
hang genommener Stellen des Briefes beschränkt, den
 aus dem ganzen Briefe unverkennbar zu entnehmenden
*
Inhalt und die Tragweite der Behai ptungen♦ Der Beklagte hatte seine Vorwürfe gegen die
*
Möbelstoffabrikanten, also einen immerhin beschränk-
ten Bersonenkreis, gerichtet, er hatte dann im weite-
*
ren nicht nur 4 Firnen, darunter die Klägerin, nament
 lieh benannt, sondern auch einen Einzelabsatz der
* • ♦
* •
Klägerin als "Schulbeispiel” benannt und damit un-
. • .
zweideutig alle im Briefe erhobenen Vorwürfe aus-
* *
♦
drücklich auf die Kandlungsweise der Klägerin bezogen
♦
Er hatte sie damit als einen Jener Fabrikanten gekenn
 zeichnet.
di
< •:
Front
 die nach seiner Meinung ”sich nicht in dos
 Volke
03
einordnen and ihren inneren
 Schweinehund nicht bändigen wollten”,
sondern
»'Schädlinge im Möbelstoffaca” seien« Fr hatte wei
c?
gen die Klägerin den Vorwurf des Schwarzhandels
 einoben mit der in Frageform gekleideten Andeutung, dass sie ohne Rechnung und ohne Firnanzamt verkaufe.
geht also nicht an, die
 in hohem Maße geschäfts
 schädigenden Äusserungen, soweit sie Gegenstand des IClagoantrages sind, teilweise als allgemeine Äusse-
rungen abzutun, die nicht gegen die Klägerin gerich
*
tat sind. Das Berufungsgericht verkennt auch den Be griff der Behauptung im Sinne eines rechtswidrigen
 Eingriffs in die Geschäftstätigkeit der Klägerin, wenn
■
es aus der vom Beklagten gewählten Frageform schlos-
sen will, dass ödr Beklagte nicht die Behauptung auf
 gestellt habe, die Klägerin verkaufe ohne Rechnung und ohne Finanzamt und könne darum nicht zur Unter lassung derartiger Äusserungen angehalten werden.
Das.
Reichsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen
 diesen Begriff Im
 Rahmen des Ehreusch
 tzes sehr weit
 gefasst und das Vcrliegen einer Behauptung auch dann
 angenommen, wenn zwar keine konkrete Tatsache mitge-
*
teilt, wohl aber von einer Möglichkeit, einem Verdacht, oiner Wahrscheinlichkeit, unter Umständen
:v
sogar,
w3nn von. einer Unwatirsclioiniio hkeit.gespro
 chen worden ist. Dabei wird verlangt, dass nicht am
 Wortsinn gehaftet worden
O

sondern der Inhalt
O i
iner Mitteilung ermittelt worden müsse, der.sich
 dem unbefangenen Xieser als nächst liegend auf dränge uod vom Schreiber der Mitteilung gewellt gewesen
■
*1
(Vgl, Ra Warnoyor 1915
S 24;
RGZ 60.190;
Ras 95,343, RGStr 50,370 RGStr 07,269.)
Der Senat schlie sst sich diese" Auffassung an. Sie ist notwendig, weil der vom Gesetz beabsichtigte Ehrenschutz nur mangelhaft erreicht werden würde, wenn Äusserungen diesem Schutz entzogen wären, die in versteckter Form und in ausgeklügelte Worte go-kleidet vorgetragen werden.
Der Beklagte hatte sich nicht auf die Äusserung
■
eines Verdachtes beschränkt, sondern sich diesen Verdacht mit der von ihm gewählten Form der Äusserung zu eigen gemacht, indem er sich durch diese Form vor einer Beleidigungsklage der Klägerin geschützt glaubte. Er bestätigt das selbst in seinem Schreiben an die Industrie- und Handelskammer vom
18, Januar 1949» worin er den Empfänger auffordert, seinen Brief auf konkrete Beschuldigungen ganz genau zu studieren. Es handelt sich somit um eine
♦
typische versteckte Behauptung, die den Unter las-
* >
sungsanspruch der Klägerin rechtfertigt, soweit ihr Verkauf ohne * Rechnung und Steuerhinterziehung vorgeworfen worden ist.
*
♦
*	4
.
Der Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessen steht dem Beklagten insoweit nicht zur Seite, da er seine Grenze an der Aufstellung unwahrer Behauptungen findet (RGZ 95>343)* Ebensowenig kann eine Rechtfertigung des Beklagten insoweit aus Art 17 GrundG entnommen werden. Auch die Wahrnehmung
 staatsbürgerlicher Rechte hat vor der Aufstellung
♦
unwahrer Behauptungen Halt zu machen. Insoweit liegt ein Mißbrauch dieser Rechte vor. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass diese Behauptung wahr
 sei, und bat auch im Prozess keinerlei Beweisangebote in dieser Richtung gemacht. Insoweit ist also der Rechtsstreit zur Entscheidung im Sinne der Klage reif.
* % •
Dagegen bedarf die Behauptung des Schwarzhandels
 noch weiterer tatsächlicher Klärung« Die unzurei-
*
chende Erfassung des Briefinhalts durch das Beru-
*
• fungsgericht wirkt sich auch hier aus« Es wird un
 tär der Voraussetzung, dass auch die Übrigen Vor-
0
würfe dos Briefes gegen die Klägerin gerichtet
*
sind, zu prüfen haben, ob sich der in dem angefochtenen Urteil angenommene beschränkte Begriff
0
9
♦
♦
des Schwarzhandels als eines Verkaufes an branche-fremde Zwischenhändler deckt mit dem vom Beklagten
* . * in seinem Briefe gebrauchten Begriff, ob nicht
 vielmehr der Beklagte mit seinem Vorwurf, die
 Klägerin wolle ihren inneren Schweinehund nicht
*
bändigen und sei ein Schädling des Möbelstoffaches,
♦
zu dem Ausdruck bringen wollte, die Klägerin beteilige sich an der dem Schwarzhandel eigentümlichen
 volkswirtschaftlich schädlichen Preistreiberei.
»
Es wird auch dazu Stellung zu nehmen sein, dass.
.
die Behauptung des Bo klagten weit über die eines
♦
»
gelegentlichen Verkaufs an einen branchefromden
 Zwischenhändler hinausgegargen ist, wenn er aus-
. • *
*
führt, dass die ganze zu verhandelnde Ware an
+
«
Schwarzhändlcr gehe und dass den berufenen Aufkäufern und Verarbeitern nichts anderes Übrig
*
bleibe, als die Ware "auf diesem Wege", d.h. also im Schwarzhandel mit Aufschlägen von 50 bis 100%
zu erwerben« Demgegenüber hatte die Klägerin be-
♦
reits unter Beweis gestellt, dass sie durchweg
*	% *
11

ihre Ware an Grossisten absetze, und dass auch der Beklagte von Grossisten bezogen habe. Sie hatte
 ferner im Schriftsatz vom 23. November 1949 unter
 Beweis gestellt, dass es sich bei den Verkäufen an pr^HBHfcum Rinzelfälle gehandelt habe, die durch eine beim Bezug von Spinnstoffen eingetretene Notlage bedingt gewesen seien* Schliesslich hatte sie unter Beweis .gestellt, dass sämtliche Verkäufe an Fröhlich unter ordnungsmässiger Rechnungserteilung durch ihre Bücher gegangen seien* Alle diese Beweise hätten erhoben werden müssen, ehe das Berufungsgericht zu der Annahme kommen konnte, die Behauptung des Beklagten sei in vollem Umfange als wahr erwiesen und die Gegenbehauptung der Klägerin
 widerlegt *
Die weiteren Ausführungen der Revision, die sich auf das Vorliogen einer Wiederholungsgefahr richten, können bei dieser Rechtslage auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat divo Wiederholungsgefahr nicht verneint, sondern nur geprüft, ob in dem zweiton Briefe des Beklagten an die Industrie- und Handelskammer ln W^m^Blvom 18. Januar 1949 eine weitere selbständige Handlung des Beklagten zu erblicken sei, die eine Unterlassungsklage rechtfertigen
 könnte•
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben* Hin
 sichtlich des Anspruchs auf Unterlassung der Be-
*
hauptung, die Klägerin verkaufe ohne Rechnung und begehe Steuerhinterziehung war der Berufung der Klägerin stattzugeben und unter Aufhebung auch des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzu-
t
12
*

geben. Hinsichtlich des Vorwurfs des Schwarzhandels war dagegen die Sache zur axdorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen. Eine Kostenentscheidung erschien, auch
 soweit der Rechtsstreit bereits endgültig entschieden ist, nicht angebracht, da noch nicht beurteilt werden kann, in welchem Verhältnis zu dem Gesamtklageanspruch der Beklagte unterlegen ist.
gez • Lindenmai er
* ♦
gez. Wilde
*

* Heidenhain gez. Dr.Birnbach
♦ * •
gez. Schmidt.
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