Für den Eintritt eines nachfolgenden Unterfrachtführers in den Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer bedarf es nach Art. 34 CMR - ebenso wie nach § 432 Abs. 2 HGB - der Übergabe eines durchgehenden, vom Absender dem Hauptfrächtführer erteilten Frachtbriefs an den Unterfrachtführer. Von Rechts wegen Tatbestand Die Firma RflHB Offset-Maschinenfabrik Ffg^ & SHHfe AG in OUHHHB (Firoa beauftragte Anfang 1977 die Speditionsfirma Carl PflHÜ & Co* GmbH in FWBKKKk (Firma mit der Durchführung des Transports von Einzelteilen einer Druckereimaschine von OQH (Norwegen) nach Die Firma PflBHI gab den Auftrag ihrerseits im eigenen Namen an die Beklagte weiter. August 1979 hat sie von der Beklagten Erstattung dieses Betrages und Erstattung von Sachverständigenkosten (4.560,— DM) verlangt, die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung aufgewendet worden sind. Diese Ansprüche hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 1980 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin auf Zahlung der vorgenannten Beträge Klage erhoben und dazu vorgetragen: Die Firma RflHB habe sich bei Erteilung des Frachtauftrags an die Firma dieser über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt. August 1979 bis zur Zurückweisung der Reklamation durch die Beklagte mit Schreiben vom 30. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR könne daher dem Schreiben der Klägerin vom 20. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Ansprüche der Firma aus 17 CMR, die auf die Klägerin übergegangen sein könnten, seien verjährt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ansprüche gegen die Beklagte aus Art. 17 CMR seien verjährt. Auf Rückgriffsansprüche nach Art. 37 CMR könne die Klägerin das Zahlungsbegehren nicht stützen. Einen auf sie übergegangenen Rückgriffsanspruch habe die Firma gegen die Beklagte nur erwerben können, wenn sowohl die Firma PfU als auch die Beklagte aufeinanderfolgende Frachtführer i.S. des Art. 34 CMR gewesen wären. Bei ihm handele es sich lediglich um eine weitere Reklamation, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR die Verjährung nicht mehr habe hemmen Denn die Beklagte habe bereits mit dem Schreiben vom 28. August 1979 als einer weiteren, die Verjährung nicht mehr hemmenden Reklamation i.S. des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR ändere nichts, daß es sich bei ihr um die erste Reklamation nach der Entstehung des Rückgriffsanspruchs durch Zahlung vom 27. Die Zahlung habe aber nur den Übergang des Anspruchs auf den Rückgriffsgläubiger bewirkt, jedoch nicht zur Folge gehabt, daß die Reklamation und deren Zurückweisung in der Zeit vor dem Anspruchsübergang ihre Bedeutung hinsichtlich der Verjährungsfrage verloren hätten. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß Schadensersatzansprüche der Firma gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen seien, soweit diese als Treuhänderin und Bevollmächtigte der an der CMR-Police der Firma PflHi beteiligten Versicherer Zahlung an die Firma R^HBi geleistet und die Kosten des Schadens sachverständigen getragen habe. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind Rückgriffsansprüche aus Art. 37 CMR verjährt, weil es sich bei der Reklamation der Klägerin vom 20. August 1979 um eine weitere Reklamation i.S. des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR ohne verjährungshemmende Wirkung gehandelt habe und weil deshalb die nach Art. 39 Abs.4 i.V. Seine tatsächlichen Feststellungen lassen nicht erkennen, daß der Schaden vor dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 20. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Vorbehalte, die die Firma bei der Ankunft der Transporte gegenüber der Beklagten erhoben und in die Frachtbriefe eingetragen hatte, Schadensreklamationen in diesem Sinne und nicht nur Vorbehalte nach Art. 30 CMR gewesen seien. Erforderlich ist vielmehr außerdem die unmißverständliche Klarstellung, daß er für die Schäden am Transportgut auch einstehen soll, also eine Erklärung, aus der er seine Inanspruchnahme durch den Anspruchsteller entnehmen kann (OLG Frankfurt RIW/AWD 1980, Daß die in die Frachtbriefe eingetragenen Vorbehalte der Firma Roland in diesem Sinne zu verstehen seien, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Eintragungen in den Frachtbriefen nicht zu entnehmen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß der Schaden bis zu dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 20. August 1979 bei der Beklagten in einer den Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 CMR entsprechenden Weise reklamiert worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Umständen ist nicht zu entnehmen, daß die Firma R^HB oder für sie ein anderer Beteiligter einen solchen durchgehenden Frachtbrief ausgestellt hat. Die vorliegenden Frachtbriefe weisen als Absender eine Osloer Druckerei, nicht die Firma RBBB aus* Sie sind zudem nur von der Beklagten unterschrieben worden. Da die Beklagte somit nicht nach Art. 34 CMR in den Frachtvertrag zwischen der Firma R4HB un<* ^er ^rma P^^BB eingetreten ist, können gegen sie aus diesem Vertrag auch keine Rückgriffsrechte hergeleitet werden. 4. Schadensersatzansprüche der Firma Presser gegen die Beklagte nach Art. 17 CMR, die ebenfalls auf die Klägerin hätten übergehen können, sind - wie die Beklagte insoweit mit Recht geltend gemacht hat - nach Art. 32 CMR verjährt.
Nachschlagewerk: BGHZ: ,1a nein Druckereimaschine Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 30, 32 Abs. Vorbehalte des Empfängers bei der Annahme des Guts (Art. 30 CMR) sind nicht ohne weiteres auch Schadens reklamationen i.S. des Art. 32 Abs. 2 CMR. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 3^ Für den Eintritt eines nachfolgenden Unterfrachtführers in den Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer bedarf es nach Art. 34 CMR - ebenso wie nach § 432 Abs. 2 HGB - der Übergabe eines durchgehenden, vom Absender dem Hauptfrächtführer erteilten Frachtbriefs an den Unterfrachtführer. BGH, Urt. v. 9. Februar 1984 - I ZR 18/82 - OLG Frankfurt LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF I ZR IM NAMEN DES VOLKES 18/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. Februar 1984 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma Oskar KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Horst straße 129, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Firma ^H^Hi A/S, vertreten durch ihren Geschäftsführer Roald Andre U(i79, 201, 0(B, Norwegen, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Firma RflHB Offset-Maschinenfabrik Ffg^ & SHHfe AG in OUHHHB (Firoa beauftragte Anfang 1977 die Speditionsfirma Carl PflHÜ & Co* GmbH in FWBKKKk (Firma mit der Durchführung des Transports von Einzelteilen einer Druckereimaschine von OQH (Norwegen) nach Die Firma PflBHI gab den Auftrag ihrerseits im eigenen Namen an die Beklagte weiter. Diese führte den Transport im Juni 1977 mit mehreren Lastzügen durch. In den ausgestellten internationalen (CMR-) Frachtbriefen waren als Frachtführer die Beklagte, als Empfänger die Firma und als Absender eine Druckerei in 0^^ eingetragen, die die zu befördernden Maschinenteile in Besitz hatte. 3 Bei der Ankunft der Transporte in 0^1^ stellte die Firma an Teilen des Ladeguts Beschädigungen fest. Sie erhob deshalb gegenüber der Beklagten Vorbehalte, die in die Frachtbriefe eingetragen wurden. Mit Schreiben an die Firma vom 28. September 1977 erklärte die Beklagte, daß sie jegliche Verantwortung für Schäden ablehne. Die Klägerin hat als Treuhänderin und Bevollmächtigte der an der CMR-Police der Firma beteiligten Ver- sicherer zur Abgeltung der Schäden an den Maschinenteilen am 27. Juli 1979 40.000,— DM an die Firma B4HIB gezahlt. Mit Schreiben vom 20. August 1979 hat sie von der Beklagten Erstattung dieses Betrages und Erstattung von Sachverständigenkosten (4.560,— DM) verlangt, die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung aufgewendet worden sind. Diese Ansprüche hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 1979 zurückgewiesen. Mit der am 5. August 1980 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 1980 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin auf Zahlung der vorgenannten Beträge Klage erhoben und dazu vorgetragen: Die Firma RflHB habe sich bei Erteilung des Frachtauftrags an die Firma dieser über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt. Die Firma PflHfc sei daher, auch wenn sie selber keine Transporttätigkeit entfaltet habe, als Frachtführer anzusehen. Als solcher sei sie gern. Art. 37 CMR gegenüber der Beklagten zu dem Rückgriff berechtigt. Bei den festgestellten Schäden handele es sich ausschließlich um Transportschäden, für die die Beklagte im Verhältnis zur Firma allein einzustehen habe. Verjährt seien die Rückgriffsansprüche nicht. Die ab Zahlung (27. Juli 1979) 4 laufende einjährige Verjährungsfrist sei durch das Reklamationsschreiben der Klägerin vom 20. August 1979 bis zur Zurückweisung der Reklamation durch die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 1979 gehemmt gewesen (Art. 39 Abs. 4 CMR i.V. mit Art. 32 CMR). Demgemäß sei die Verjährung durch Einreichung der Klageschrift (5. August 1980) rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Verjährungsfrist, unterbrochen worden. Demgegenüber hat die Beklagte Transportschäden bestritten und behauptet, daß sie das Transportgut bereits in schadhaftem Zustand übernommen habe. Ferner hat sie bestritten, daß sich die Firma mit der Firma PfIBH auf einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt habe. Die Firma so hat sie vorgetragen, sei ihr gegenüber ausschließlich als Spediteur, nicht als Frachtführer aufgetreten. Schon deshalb kämen Rückgriffsansprüche der Klägerin nicht in Betracht. Im übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Bereits mit Schreiben vom 28. September 1977 habe die Beklagte erklärt, daß sie jegliche Haftung ablehne. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR könne daher dem Schreiben der Klägerin vom 20. August 1979 keine verjährungshemmende Wirkung mehr beigelegt werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Ansprüche der Firma aus 17 CMR, die auf die Klägerin übergegangen sein könnten, seien verjährt. Nach Art. 32 CMR gelte eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese sei vorliegend abgelaufen. Zwischen dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28. September 1977 und der Einreichung der Klage am 5. August 1980 liege mehr als ein Jahr. Rückgriffsansprüche nach Art. 37 CMR hätten der Firma mangels einer eigenen Transporttätigkeit nicht zugestanden. 5 i Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandes-gericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre bisherigen Klageansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ansprüche gegen die Beklagte aus Art. 17 CMR seien verjährt. Auf Rückgriffsansprüche nach Art. 37 CMR könne die Klägerin das Zahlungsbegehren nicht stützen. Einen auf sie übergegangenen Rückgriffsanspruch habe die Firma gegen die Beklagte nur erwerben können, wenn sowohl die Firma PfU als auch die Beklagte aufeinanderfolgende Frachtführer i.S. des Art. 34 CMR gewesen wären. Tatsächlich habe aber die Firma die Beförderung allein durch die von ihr als Unterfrachtführer eingesetzte Beklagte ausführen lassen und keine eigenen Transportleistungen erbracht. Aber auch wenn für Regreßansprüche nach Art. 37 CMR Transportleistungen des Hauptfrachtführers, hier der Firma nicht Voraussetzung seien, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil Rückgriffsansprüche nicht innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist der Art. 32 und 39 Abs. 4 CMR gerichtlich geltend gemacht worden seien. Die Klägerin habe die Schadensersatzzahlung von 40.000,— DM am 27. Juli 1979 geleistet, die Klage aber erst am 5. August 1980 eingereicht. Dem Reklamationsschreiben vom 20. August 1979 komme keine verjährungshemmende Wirkung zu. Bei ihm handele es sich lediglich um eine weitere Reklamation, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR die Verjährung nicht mehr habe hemmen _ 6 _ können. Denn die Beklagte habe bereits mit dem Schreiben vom 28. September 1977 jegliche Haftung zurückgewiesen. An der Beurteilung der Reklamation vom 20. August 1979 als einer weiteren, die Verjährung nicht mehr hemmenden Reklamation i.S. des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR ändere nichts, daß es sich bei ihr um die erste Reklamation nach der Entstehung des Rückgriffsanspruchs durch Zahlung vom 27. Juli 1979 gehandelt habe. Mit dem Schreiben vom 28. September 1977 habe die Beklagte denselben Anspruch zurückgewiesen, auf den die Klägerin Zahlung geleistet habe. Die Zahlung habe aber nur den Übergang des Anspruchs auf den Rückgriffsgläubiger bewirkt, jedoch nicht zur Folge gehabt, daß die Reklamation und deren Zurückweisung in der Zeit vor dem Anspruchsübergang ihre Bedeutung hinsichtlich der Verjährungsfrage verloren hätten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben - im Ergebnis - keinen Erfolg. 1. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß Schadensersatzansprüche der Firma gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen seien, soweit diese als Treuhänderin und Bevollmächtigte der an der CMR-Police der Firma PflHi beteiligten Versicherer Zahlung an die Firma R^HBi geleistet und die Kosten des Schadens sachverständigen getragen habe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist von der Beklagten in den Vorinstanzen und im Revisionsrechtszug auch nicht beanstandet worden. 2. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind Rückgriffsansprüche aus Art. 37 CMR verjährt, weil es sich bei der Reklamation der Klägerin vom 20. August 1979 um eine weitere Reklamation i.S. des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 CMR ohne verjährungshemmende Wirkung gehandelt habe und weil deshalb die nach Art. 39 Abs. 4 i.V. mit Art. 32 Abs. 1 CMR maßgebende einjährige Verjährungsfrist ab Zahlung (27. Juü 1979) im Zeitpunkt der Klageeinreichung (5. August 1980) bereits abgelaufen gewesen sei. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts tragen das Urteil nicht. Seine tatsächlichen Feststellungen lassen nicht erkennen, daß der Schaden vor dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 20. August 1979 bei der Beklagten schriftlich reklamiert worden sei (vgl. Art. 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR). Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, worin es eine vor dem 20. August 1979 erklärte Schadensreklamation gegenüber der Beklagten erblickt habe. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Vorbehalte, die die Firma bei der Ankunft der Transporte gegenüber der Beklagten erhoben und in die Frachtbriefe eingetragen hatte, Schadensreklamationen in diesem Sinne und nicht nur Vorbehalte nach Art. 30 CMR gewesen seien. Sinn und Zweck von Vorbehalten, die sich - wie hier -auf den Zustand des Transportguts bei der Ablieferung beziehen, ist es, den Frachtführer auf die Tatsache des Vorhändeaseins von Schäden am Transportgut hinzuweisen und den Geschädigten so vor einer Verschlechterung der Beweislage (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 CMR) und vor weiteren Nachteilen (Art. 30 Abs. 2 und 3 CMR) zu bewahren. Eine Schadensreklamation i.S. des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR ist damit nicht ohne weiteres verbunden. Eine solche setzt voraus, daß der Frachtführer mit ihr für Schäden am Transportgut haftbar gemacht wird. Das bedeutet, daß der Frachtführer nicht nur wie bei der Geltendmachung eines Vorbehalts gern. Art. 30 CMR auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen wird. Erforderlich ist vielmehr außerdem die unmißverständliche Klarstellung, daß er für die Schäden am Transportgut auch einstehen soll, also eine Erklärung, aus der er seine Inanspruchnahme durch den Anspruchsteller entnehmen kann (OLG Frankfurt RIW/AWD 1980, 8 367; OLG Düsseldorf VersR 1973* 178, 180; VersR 1976, 1161, 1162 = NJW 1976, 159^; Helm in GroßKomra, HGB, 3. Aufl., § 452 Anh. III (Art. 32 CMR) Anm. 8; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR, 5. Aufl., Art. 32 Ana. 5, gleichlautend in Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraft-verkehrsrecht, Anm. zu Art. 32 CMR; vgl. auch Willenberg, KVO-Kommentar, 3. Aufl., § 40 Rdnr. 23). Daß die in die Frachtbriefe eingetragenen Vorbehalte der Firma Roland in diesem Sinne zu verstehen seien, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Eintragungen in den Frachtbriefen nicht zu entnehmen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß der Schaden bis zu dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 20. August 1979 bei der Beklagten in einer den Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 CMR entsprechenden Weise reklamiert worden sei. 3. Einer ZurücKverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks Klärung dieser für die Verjährungsfrage wesentlichen Punkte bedurfte es indessen nicht, da sich das Urteil aus anderen Gründen als zutreffend erweist. Die hier in Betracht kommende (Rückgriffs-) Haftung der Beklagten nach Art. 37 CMR scheitert jedenfalls deshalb, weil es an der nach Art. 34 CMR dafür erforderlichen weiteren Voraussetzung der Annahme eines von der Firma RflBB als Absender ausgestellten durchgehenden Frachtbriefs durch die Beklagte fehlt. Frachtbrief i.S. des Art. 34 CMR ist -ebenso wie in den Fällen des § 432 Abs. 2 HGB (vgl. BGH WM 1970, 692) - der durchgehende, auf die gesamte Beförderungsstrecke lautende, dem Hauptfrachtführer vom Absender ausgehändigte Frachtbrief, d.h. der über den Frachtvertrag zwischen dem Absender (hier der Firma RJHB) unc* dem Haupt f rächt führer (hier der Firma ausgestellte Frachtbrief, dem insoweit konstitutive Bedeutung zukommt (OLG Hamburg VersR 1980, 290, 291; Helm a.a.O., Art. 34 CMR Anm. 2; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Art. 34 Anm. 3; Muth-Glöckner a.a.O., Art. 34 Anm. 1; Loewe a.a.O., S. 588, 589, Art. 34 Nr. 274). Den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Umständen ist nicht zu entnehmen, daß die Firma R^HB oder für sie ein anderer Beteiligter einen solchen durchgehenden Frachtbrief ausgestellt hat. Auch der Vortrag der Parteien ergibt das nicht. Die vorliegenden Frachtbriefe weisen als Absender eine Osloer Druckerei, nicht die Firma RBBB aus* Sie sind zudem nur von der Beklagten unterschrieben worden. Da die Beklagte somit nicht nach Art. 34 CMR in den Frachtvertrag zwischen der Firma R4HB un<* ^er ^rma P^^BB eingetreten ist, können gegen sie aus diesem Vertrag auch keine Rückgriffsrechte hergeleitet werden. 4. Schadensersatzansprüche der Firma Presser gegen die Beklagte nach Art. 17 CMR, die ebenfalls auf die Klägerin hätten übergehen können, sind - wie die Beklagte insoweit mit Recht geltend gemacht hat - nach Art. 32 CMR verjährt. Das stellt die Revision auch nicht in Abrede. 10 5. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Teplitzky Mees v. Gamm Piper Erdmann