Die Berechnung der Haftungshöchstsumme nach Art. 23 Abs.3 CMR erfolgt nach dem Rohgewicht der in Verlust geratenen Sendung ohne Unterschied, ob die Werte einzelner Waren oder in Rechnungen oder Verpackungseinheiten zusammengefaßter Stücke für sich die Höchstsumme erreichen oder nicht. Die Beklagte, hinter der die Versicherungsgemeinschaft der CMR-Versicherer steht, hat unter Hinweis auf Art. 23 Abs.3 CMR den Schadensbetrag um 14.131,49 DM gekürzt,* davon sind 2.282,69 DM von der Beklagten anerkannt worden; im Streit sind daher noch 11.848,80 DM. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, die Haftungshöchstsumme aus dem Rohgewicht der zerstörten Sendung betrage 9 022,2 kg mal 26,30 DM = 237.283,86 DM und übersteige damit den Schadensbetrag um ein Vielfaches. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage begründet, weil die Haftungshöchstsumme des Art. 23 Abs.3 CMR nach dem Gesamtgewicht von 9 022,2 kg auf 237.283,86 DM zu berechnen sei. Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus (BU 11), mit "Gut" in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR seien nicht die einzelnen Sachen für sich, sondern die ganze Sendung gemeint. Es gehe auch nicht an (Bü 13), die Haftungshöchstsumme zwar nicht nach jeder einzelnen zerstörten Sache zu bestimmen, den zerstörten oder in Verlust geratenen Teil einer Sendung jedoch zu unterteilen und die Höchstsumme etwa für die einzelnen im Frachtbrief aufgeführten Verpackungseinheiten oder für die in einer Rechnung des Versenders zusammengefaßten Waren gesondert zu ermitteln. Auf das Verhältnis zwischen Wert und Gewicht werde dabei kaum geachtet; bei der Haftungshöchstsumme gehe es jedoch um eine Anknüpfung an den ganzen in Verlust geratenen Teil einer Sendung ohne weitere Aufgliederung. Die Revision hält dem entgegen, bestehe eine Sendung aus Gütern unterschiedlicher Art und unterschiedlicher Preise, so müsse der Wert für jede Sache gesondert festgestellt werden, schon deshalb sei unter "Gut" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR jede einzelne beförderte Sache zu verstehen; dementsprechend sei die Entscheidung für jede einzelne Sache unter Berücksichtigung der Haftungshöchstsumme zu berechnen; das bedeute, bei unter der Höchstsumme liegenden Werten der Einzelsache erhalte der Geschädigte vollen Ersatz, bei darüber liegenden Werten die Höchstsumme Der Absender habe kein Recht, wegen des geringen Wertes und hohen Gewichts eines Teils der Sendung bei Verlust der ganzen Sendung auch für den geringgewichtigen aber wertvollen Teil der Sendung vollen d.h. für Einzelstücke über die Haftungshöchstsumme hinausgehenden Ersatz zu erhalten; bei einer solchen Auffassung bestünden Manipulationsmöglichkeiten (Mischungen der o. scheiden, ob dabei die Teile der Sendung (Einzelstücke) unberücksichtigt bleiben müssen, bei denen der Kilopreis des Rohgewichts unter der Höchstsumme des Art. 23 Abs.3 CMR liegt. Die Vorschrift des Art. 23 Abs.3 CMR enthält über eine solche Unterteilung nichts, sie spricht nur vom fehlenden Kilogramm (der in Verlust geratenen oder beschädigten Güter); auch aus dem Begriff "Gut" in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR ist keine zwingende Festlegung in dem einen oder anderen Sinne zu entnehmen. Im Frachtverkehr bilden jedoch die in einem Frachtbrief zusammengefaßten, zu befördernden Güter - als Sendung bezeichnet - die regelmäßig übliche Einheit, deren Rohgewicht für die Berechnung des tarifmäßigen Entgelts maßgeblich ist und vom Zweck her auch für die Berechnung der Höchsthaftung des Frachtführers; es findet sich kein Anhalt für eine Unterteilung des Rohgewichts in Einzelgegenstände, Packstücke oder durch Rechnungen zusammengefaßte Teile; im Gegenteil ist dem Art. 12 Abs. 5 Buchstabe c CMR zu entnehmen, daß die Sendung nicht geteilt werden darf - Ausnahme, wenn gesonderte Frachtbriefe ausgestellt sind: Art. 5 Abs. 2 CMR, dann ist das Verbot des Art. 12 Abs. 5 Buchstabe c gegenstandslos (vgl. Eine Bestimmung nach dem letzten Einzelstück der Sendung als äußerste Konsequenz wäre nicht praktikabel und wird auch ersichtlich von der Beklagten nicht erstrebt. Die Auslegung des Art. 23 Abs.3 CMR, nach der bei Verlust und Beschädigung ausschließlich das Rohgewicht des in Verlust geratenen oder beschädigten Teiles ohne Rücksicht auf Einzelgegenstände, Verpackungseinheiten oder rechnungsmäßige Zusammenfassung der Berechnung der Haftungshöchstsumme zugrunde zu legen ist, (vgl. Eine Auslegung des Art. 23 Abs.3 CMR, wonach ausschließlich das Rohgewicht ohne weitere Unterteilung maßgeblich ist, führt im Ergebnis allenfalls je nach dem Verhältnis der Werte zu dem Gewicht bei verschiedenwertigen Waren in einer Sendung Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, es könne nicht als unrechtmäßiges Vorgehen angesehen werden, wenn ein Versender eine Sendung so zusammenstellen wolle, daß bei einem Totalverlust die Haftungshöchstsumme den Wert der Ware möglichst erreiche. Dieser Auslegung des Art. 23 Abs.3 CMR stehen auch die Grundsätze der o.a. Senatsentscheidung nicht entgegen: nach dem Tatbestand dieses Urteils waren damals 102 Ballen Rohfelle im Bruttogesamtgewicht von 7 377 kg befördert worden; in 15 Ballen waren sämtliche Felle unbrauchbar geworden, in den übrigen Ballen ein Teil der Felle. Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend die Berechnung der Haftungshöchstsumme unter Zugrundelegung des Gesamtrohgewichts der in Verlust geratenen Sendung vorgenommen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 23 Abs. 3 Die Berechnung der Haftungshöchstsumme nach Art. 23 Abs. 3 CMR erfolgt nach dem Rohgewicht der in Verlust geratenen Sendung ohne Unterschied, ob die Werte einzelner Waren oder in Rechnungen oder Verpackungseinheiten zusammengefaßter Stücke für sich die Höchstsumme erreichen oder nicht. BGH, Urt. v. 30. Januar 1981 I ZR 18/79 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 18/79 URTEIL Verkündet am 30. Januar 1981 Köhler, JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma H Transportunternehmen, Straße 72, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen i" Allgemeine Versicherungs-AG, G^mH^straße 43, |/Schweiz, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt als Beförderungsversicherer die Beklagte als Frachtführer aus übergegangenem Recht des Geschädigten in Anspruch. Während des Transports von Zubehör für Elektroherde von Stuttgart nach Athen wurde die gesamte Ladung des Lastwagenanhängers im Wert von 62.220,49 DM bei einem Gewicht von 9 022,2 kg am 14. Oktober 1976 in der Nähe von Liezen/Österreich durch Brand vernichtet; die Klägerin hat den Schaden in voller Höhe ersetzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte für den Schaden nach den Vorschriften der CMR einzustehen hat. 3 Die Beklagte, hinter der die Versicherungsgemeinschaft der CMR-Versicherer steht, hat unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 3 CMR den Schadensbetrag um 14.131,49 DM gekürzt,* davon sind 2.282,69 DM von der Beklagten anerkannt worden; im Streit sind daher noch 11.848,80 DM. Die Beklagte hat zur Begründung der Kürzung vorgetragen, die Höchsthaftungssumme sei nicht für das Gesamtgewicht von 9 022,2 kg zu berechnen, sondern für jede der acht Einzelrechnungen, die für die Anhängersendung ausgestellt worden seien, gesondert; die Haftungshöchstsumme sei daher wie folgt zu berechnen: 1. Rechnung Nr. 73 561 Rechn.betrag 1.918,60 DM 5.2 kg mal 26,30 DM Höchsthaftung = 136,76 2. Rechnung Nr. 73 585 Rechn.betrag 4.635,21 DM 157.2 kg mal 26,30 DM Höchsthaftung = 4.134,36 3. Rechnung Nr. 73 590 Rechn.betrag 24.472,80 DM 480 kg mal 26,30 DM Höchsthaftung = 12.624,— 4. Rechnung Nr. 73 562 10,4 kg Rechn.betrag 49,50 5. Rechnung Nr. 73 586 3 246 kg Rechn.betrag 10.637,51 6. Rechnung Nr. 73 589 850 kg Rechn.betrag 6.009,84 7. Rechnung Nr. 73 591 4 228 kg Rechn.betrag 13.923,33 8. Rechnung Nr. 73 572 45,4 kg Rechn.betrag 573,50 S3 bei den Rechnungen 4-8 entfalle die Festsetzung des Höchstbetrages, weil die Rechnungsbeträge unter dem Haftungshöchstbetrag lägen (Erstattungsbetrag 1 - 8 = 48.088,70 DM; Kürzungsbetrag 14.131,79 DM). Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, die Haftungshöchstsumme aus dem Rohgewicht der zerstörten Sendung betrage 9 022,2 kg mal 26,30 DM = 237.283,86 DM und übersteige damit den Schadensbetrag um ein Vielfaches. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit diese nicht durch Anerkenntnis (2.282,69 DM) erledigt worden ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage begründet, weil die Haftungshöchstsumme des Art. 23 Abs. 3 CMR nach dem Gesamtgewicht von 9 022,2 kg auf 237.283,86 DM zu berechnen sei. Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus (BU 11), mit "Gut" in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR seien nicht die einzelnen Sachen für sich, sondern die ganze Sendung gemeint. "Gut" werde in der CMR als Sammelbegriff für alle aufgrund des Frachtvertrages zu befördern- 5 den Güter verstanden; jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts sei die an der Sendung insgesamt fehlende Gewichtsmenge. Es gehe auch nicht an (Bü 13), die Haftungshöchstsumme zwar nicht nach jeder einzelnen zerstörten Sache zu bestimmen, den zerstörten oder in Verlust geratenen Teil einer Sendung jedoch zu unterteilen und die Höchstsumme etwa für die einzelnen im Frachtbrief aufgeführten Verpackungseinheiten oder für die in einer Rechnung des Versenders zusammengefaßten Waren gesondert zu ermitteln. Bei einer solchen Aufteilung würde an nicht sachgerechte Kriterien angeknüpft. Denn ein Versender bemesse im allgemeinen das, was er in einer Rechnung zusammenfasse, nach dem Umfang der zugrundeliegenden Bestellung oder nach der Zusammengehörigkeit der einzelnen Gegenstände (z.B. Bestandteile einer Maschine); die Verpackungseinheit werde häufig unter verpackungs- und ladungstechnischen Gesichtspunkten festgelegt. Auf das Verhältnis zwischen Wert und Gewicht werde dabei kaum geachtet; bei der Haftungshöchstsumme gehe es jedoch um eine Anknüpfung an den ganzen in Verlust geratenen Teil einer Sendung ohne weitere Aufgliederung. II. Die Revision hält dem entgegen, bestehe eine Sendung aus Gütern unterschiedlicher Art und unterschiedlicher Preise, so müsse der Wert für jede Sache gesondert festgestellt werden, schon deshalb sei unter "Gut" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR jede einzelne beförderte Sache zu verstehen; dementsprechend sei die Entscheidung für jede einzelne Sache unter Berücksichtigung der Haftungshöchstsumme zu berechnen; das bedeute, bei unter der Höchstsumme liegenden Werten der Einzelsache erhalte der Geschädigte vollen Ersatz, bei darüber liegenden Werten die Höchstsumme S3 des Art. 23 Abs. 3 CMR bei Zugrundelegung des Rohgewichts der Einzelsache. Sinn des Art. 23 Abs. 3 CMR sei der Schutz des Frachtführers vor einer Inanspruchnahme in nicht zu demutbarer Höhe. Der Absender habe kein Recht, wegen des geringen Wertes und hohen Gewichts eines Teils der Sendung bei Verlust der ganzen Sendung auch für den geringgewichtigen aber wertvollen Teil der Sendung vollen d.h. für Einzelstücke über die Haftungshöchstsumme hinausgehenden Ersatz zu erhalten; bei einer solchen Auffassung bestünden Manipulationsmöglichkeiten (Mischungen der o. dargelegten Art). Schwierigkeiten bei der Feststellung von Wert und Gewicht des Einzelstücks seien nicht maßgeblich. III. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist beizutreten. Der Geschädigte kann niemals mehr als seinen tatsächlichen Schaden an den beförderten Gütern ersetzt verlangen, davon geht das Gesetz bei Verlust als selbstverständlich aus, bei Beschädigung ist dies ausdrücklich angeordnet (vgl. Art. 25 Abs. 2 CMR). Insoweit ist bei mehreren Gütern für jeden einzelnen Gegenstand der Wert festzusetzen. Entgegen der Auffassung der Revision ist daraus nichts für die Bemessung der Haftungshöchstsumme zu entnehmen, die, wie die Revision zutreffend darlegt, in erster Linie dem Schutz des Frachtführers vor wirtschaftlich unzu demutbarer Inanspruchnahme dient und daher nicht vom Wert des Einzelstücks ausgeht; maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr das Gewicht und zwar das Rohgewicht (vgl. zur Inhaltsbestimmung BGH v. 7.5.69 - I ZR 126/67 LM Nr. 25 zu KVO = VersR 69, 703 = MDR 69, 731). Da im Streitfall die gesamte Ladung des Anhängers vernichtet worden ist (9 022,2 kg) ist nur zu ent- 7 scheiden, ob dabei die Teile der Sendung (Einzelstücke) unberücksichtigt bleiben müssen, bei denen der Kilopreis des Rohgewichts unter der Höchstsumme des Art. 23 Abs. 3 CMR liegt. Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 3 CMR enthält über eine solche Unterteilung nichts, sie spricht nur vom fehlenden Kilogramm (der in Verlust geratenen oder beschädigten Güter); auch aus dem Begriff "Gut" in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR ist keine zwingende Festlegung in dem einen oder anderen Sinne zu entnehmen. Im Frachtverkehr bilden jedoch die in einem Frachtbrief zusammengefaßten, zu befördernden Güter - als Sendung bezeichnet - die regelmäßig übliche Einheit, deren Rohgewicht für die Berechnung des tarifmäßigen Entgelts maßgeblich ist und vom Zweck her auch für die Berechnung der Höchsthaftung des Frachtführers; es findet sich kein Anhalt für eine Unterteilung des Rohgewichts in Einzelgegenstände, Packstücke oder durch Rechnungen zusammengefaßte Teile; im Gegenteil ist dem Art. 12 Abs. 5 Buchstabe c CMR zu entnehmen, daß die Sendung nicht geteilt werden darf - Ausnahme, wenn gesonderte Frachtbriefe ausgestellt sind: Art. 5 Abs. 2 CMR, dann ist das Verbot des Art. 12 Abs. 5 Buchstabe c gegenstandslos (vgl. Loewe ETrR 76, 545 Nr. 123). Eine Unterteilung nach rechnungsmäßig zusammengefaßten Gütern oder nach Verpackungseinheiten wäre willkürlich, da für eine solche Zusammenfassung auf Seiten des Verladers die verschiedensten, bisweilen Arbeitsver-teilungs- oder Lagerhaltungsgründe entscheidend sein können. Eine Bestimmung nach dem letzten Einzelstück der Sendung als äußerste Konsequenz wäre nicht praktikabel und wird auch ersichtlich von der Beklagten nicht erstrebt. Die Auslegung des Art. 23 Abs. 3 CMR, nach der bei Verlust und Beschädigung ausschließlich das Rohgewicht des in Verlust geratenen oder beschädigten Teiles ohne Rücksicht auf Einzelgegenstände, Verpackungseinheiten oder rechnungsmäßige Zusammenfassung der Berechnung der Haftungshöchstsumme zugrunde zu legen ist, (vgl. Loewe ETrR 76, 571 Nr. 202: für alle gemeinsam zu berechnender Höchstbetrag) entspricht auch dem bereits erwähnten Zweck der Vorschrift, den Frachtführer vor unzu demutbar hoher Haftung zu schützen. Dem Frachtführer ist das Rohgewicht der aufgrund eines CMR-Frachtvertrages zu befördernden Güter bekannt (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe h CMR); damit kennt er auch seine Höchsthaftung (Art. 23 Abs. 3 CMR). Wohl ist denkbar, daß bei hohem Gewicht geringwertigerer Ware der Schaden an in der Sendung befindlicher höherwertigerer Ware in höherem Maße abgedeckt ist, als wenn nur höherwerti-gere Ware in einer Sendung zusammengefaßt ist; die Höchstentschädigung ist in dem einen wie in dem anderen Fall gleich; die tatsächlich zu zahlende Entschädigung wäre allerdings im ersten Falle bei einer Unterteilung im Sinne der Revision niedriger; für eine solche Unterteilung des Rohgewichts besteht, wie dargelegt, im Gesetz kein Anhalt; der Schutzzweck erfordert sie nicht, weil dem Frachtführer mit der feststehenden Haftungshöchstsumme hinreichend gedient ist. Eine Auslegung des Art. 23 Abs. 3 CMR, wonach ausschließlich das Rohgewicht ohne weitere Unterteilung maßgeblich ist, führt im Ergebnis allenfalls je nach dem Verhältnis der Werte zu dem Gewicht bei verschiedenwertigen Waren in einer Sendung 9 desselben Verladers zu ungleicher Entschädigung gegenüber gleichwertigen Waren in einer anderen Sendung. Eine solche Ungleichbehandlung durch zufällige oder beabsichtigte Zusammensetzung einer Sendung ist im Rahmen von summenmäßigen Haftungsbeschränkungen hinzunehmen, weil kaum zu vermeiden (vgl. BGH aaO zu II, 5c) und weil der Gesetzeszweck nicht gefährdet wird. Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, es könne nicht als unrechtmäßiges Vorgehen angesehen werden, wenn ein Versender eine Sendung so zusammenstellen wolle, daß bei einem Totalverlust die Haftungshöchstsumme den Wert der Ware möglichst erreiche. Dieser Auslegung des Art. 23 Abs. 3 CMR stehen auch die Grundsätze der o.a. Senatsentscheidung nicht entgegen: nach dem Tatbestand dieses Urteils waren damals 102 Ballen Rohfelle im Bruttogesamtgewicht von 7 377 kg befördert worden; in 15 Ballen waren sämtliche Felle unbrauchbar geworden, in den übrigen Ballen ein Teil der Felle. Der Senat hat dahin entschieden, daß nur das Gewicht der beschädigten Stücke, nicht aber das Gewicht der Ballen, in denen nur einzelne Stücke beschädigt waren, maßgeblich sei (§ 35 Abs. 4 KVO). In der Entscheidung ist die hier im Vordergrund stehen de Frage nach einer Aufgliederung nach dem Wert nicht behandelt worden. Das Urteil bietet auch keinen Ansatzpunkt im Sinne der Revision. Der Gedanke, das Rohgewicht dürfe nur nach den beschädigten Teilen bestimmt werden, entspricht dem anderen, daß der Geschädigte nur seinen tatsächlichen Warenschaden ersetzt verlangen kann. Das Rohgewicht als solches, für das keine Unterteilung vorgesehen und erforderlich ist, ist wiederum die feste Größe zur Bestimmung der frachtrechtlich gebotenen summenmäßigen Haftungsbegrenzung. sf? Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend die Berechnung der Haftungshöchstsumme unter Zugrundelegung des Gesamtrohgewichts der in Verlust geratenen Sendung vorgenommen. IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Alff Merkel - Piper Erdmann