Die Klägerin macht aus eigenem, im zweiten Rechtszug hilfsweise auch aus abgetretenem Recht den Ersatz des Schadens geltend, der dadurch entstanden ist, daß aus einer ihr gehörenden Kollektion,, die ihr damaliger Prokurist und jetziger Mitgesellschafter Werner Kofferraum eines Personenkraftwagens mit sich führte, eine Anzahl goldener Armbanduhren gestohlen worden sind» Juni 1965 unternahmen beide eine Geschäftsfahrt nach Essen; nach ihrer Rückkehr übergaben sie kurz vor 22-~ Uhr die Wagenschlüssel (auch den Kofferraumschlüs sei) einem Nachtportier des Hotels mit der Weisung, den Wagen in die Garage bringen zu lassen. Die Kollektion ließen sie im Kofferraum, Bei dieser Garage handelt es sich nicht um einen zu dem Hotel gehörenden Abstellraum, sondern um eine Garage in dem in der Nähe befindlichen Tankstellen- und Autovermietunternehmen Artur BuH|0. Der Leitung des Hotels sei bekannt gewesen, daß eine wertvolle Kollektion mit sich geführt habe. Denn seine Unterstellung in der Garage sei eine Leistung der Beklagten im Rahmen des Beherbergungsvertrages gewesen und nicht nur gefälligkeitshalber die Vermittlung eines Vertrages zwischen KflHl und der Firma Ausschlaggebend sei zu Gunsten der Klägerin der Umstand, daß die Beklagte im Hotel Zettel habe auslegen lassen, in denen sie auf die "Vertragsgarage0 hinge wiesen habe. Diese Formulierung könne nur als ein Hinweis an ihre Gaste verstanden werden, daß sie, die Beklagte, Vertragsbeziehungen zu der Garage unterhalte und sich erbiete, als Nebenleistung des Beherbergungsvertrages das Unterstellen der Gästefahrzeuge im eigenen Namen vorzunehmen„ Dagegen seien die in dem Kofferraum des Kraftv/ageno befindlichen Uhren keine eingebrachten Sachen gewesen« Angewiesener Ort für sie könnten die Garage und der Kofferraum nur geworden sein, wenn der Bortier den Prokuristen aufgefordert hätte, die Kollektion im Wagen zu belassen« Das habe die Klägerin nicht dargelegt. Der Kofferraum sei aber auch nicht der für die Verbringung der Kollektion bestimmte Ort gewesen« Das sei nach dem Wert und Gewicht der Sachen zu beurteilen« Ausschlaggebend sei, ob dem Gast zugemutet werden könne, die Sachen auf sein Zimmer zu bringen« Dabei sei das Maß der dem Gast noch zuzu demutenden Unbequemlichkeit um so höher anzusetzen, je wertvoller die Gegenstände seien. Im Streitfall sei die Entfernung der Kollektion aus dem Kofferraum bei Anwendung dieser Grundsätze zu demutbar gewesen. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der Kraftwagen eingebracht war« Entgegen der Auffassung der Revision ist damit aber die in dem Kofferraum untergebrachte Kollektion nicht ohne weiteres ebenfalls eingebracht gewesen. Die im Kraftwagen zurückgelassenen Gegenstände könnten z.B. wegen der großen Zahl der Einzelstücke einen erheblichen Vermögenswert haben, ohne daß die Vorschrift des § 702 BGB auch bei fehlendem Verschulden des Gastwirts oder seiner Leute haftungsbeschränkend ein-greifen müßte• Ohne Kenntnis des Gastwirts von dem Inhalt des Wagens und des Kofferraumes im Einzelfall können daher im Wagen zurückgelassene Gegenstände allenfalls dann als eingebrachte Sachen angesehen werden, wenn der Gastwirt nach der Verkehrssitte allgemein damit rechnen muß, daß Gegenstände dieser Art in den Kraftwagen zurückgelassen werden (vglc BGH IM Hr, 1 zu § 701 BGB). Daß eine solche Verkehrssitte hinsichtlich von Gegenständen in der Art der hier im Wagen zurückgelassenen Kollektion bestehe, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht festgestellt, daß Kifl^Hfc äer Beklagten oder einer ihrer Bediensteten, auf deren Kenntnis es rechtlich ankoramen könnte, bei der Übergabe der Wagenschlüssel von dem Inhalt des Kofferraumes Mitteilung gemacht hätte die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhöhen, vielmehr nur die Auffassung vertreten, das Bestehen der Ersatzpflicht sei nicht davon abhängig, ob der Portier der Beklagten bei der Empfangnahme der Pahrzeugschlüssel von dem Inhalt des Kofferraumes Kenntnis gehabt habe. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Vertragsverletzung. träges sei nur der Kraftwagen, nicht aber auch die im Kofferraum aufbewahrte Kollektion gewesen. Denn andernfalls würde die Beklagte auf dem Wege über positive Vertragsverletzung und Beweislas tverteilung eine strengere Haftung treffen als sie nach §§ 701 ff BGB vorgesehen sei. 3. a) Bas Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Klägerin den ihr entstandenen Schaden jedenfalls auf Grund der ihr von abgetretenen Rechte geltend machen kann, v/enn die Beklagte für den Verlust der Uhren nach Vertragsrecht hafte. Benn aus der im Rahmen des Beherbergungsvertrages zwischen KdHB und der Beklagten zustandegekommenen Vereinbarung über die entgeltliche Verwahrung des Kraftwagens ist im Vf ege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Vereinbarung anzunehmen, daß die vertragliche Haftpflicht des anderen Teiles den Schutz des Kraftwagens auch dann umfaßt, wenn dieser einem Britten gehören sollte, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Vertragsgegne weiß oder wissen muß, daß die Sache einem Britten gehört, oder wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet (BGHZ 15, 224, 228). b) Bagegen kann die Auffassung des Berufungsgerichts, im Streitfall habe sich der Verwahrungsvertrag nicht auf den Inhalt des Kofferraumes erstreckt, aus Rechtsgründei nicht gebilligt werden. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Uhren gestohlen worden sind, während der Wagen in der Garage der Firma stand, trifft die Beklagte die Beweislast, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht die Folge eines von ihr zu vertretenden Umstandes ist (§ 282 BGB). 1s Einbrecher und Betrüger" bekannt sein soll (11 Js 1315/65) - damit gerechnet werden kann, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) verschuldet ist, kann sie ihrer Beweispflicht nur dadurch genügen, daß sie das ursächliche Ereignis aufklärt (RGZ 149, 284 ff) BGH NJW 1952, 1170), was ihr nicht gelungen ist. c) Die Entscheidung des Streitfalles hängt hiernach davon ab, ob, worauf sich die Beklagte hilfsweise berufen hat, die Klägerin bswe ihren Teilhaber KflHHI nach § 254 BGB ein Verschulden trifft, das dem Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise entgegensteht. Da, wie im folgenden nähei* darzulegen sein wird, die zur Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im.Rahmen des § 254 BGB erforderlichen tatsächlichen Umstände vom Berufungsgericht nicht festgestellt sind, konnte der Senat nicht von sich aus abschließend entscheiden« Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Erwägungen an das Berufungsgericht zurücksuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war« wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem ander« Teil verursacht worden ist,- hierfür ist maßgebend, ob die Handlungsweise der einen Bartei den Schaden nicht nur ermöglicht, sondern in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten der anderen Partei, wobei es nicht auf die zeitliche .Reihenfolge ankommt, in der die Bedingungen, die den Schaden herbeigeführt haben, eingetreten sind (BGH HJW 1952, 537, 539; ÄFJW 1965, 1447, 1449)- Brst wenn sich ergibt, daß das Maß der ursächlichen Wirksamkeit des beiderseitigen Verhaltens es nicht rechtfertigt, von einer Überv/iegenden Verursachung durch den einen Teil zu sprechen, ist in eine Prüfung des Verschuldensgrades beider Teile einzutreten. Insoweit ist in erster Linie der Umstand zu berücksichtigen, daß °^ne ^en Portier oder eine andere insoweit maßgeblich für die Beklagte handelnde Person über den Wert und damit die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zu unterrichten, die Kollektion im Kofferraum des Kraftwagens beließ (§ 254 Abs» 2 S, 1 BGB)» Palls der Kofferraum nicht bereits mit dem Wagenschlüssel zu Öffnen sein sollte, was ungeklärt geblieben ist, könnte zu Lasten der Klägerin erschwerend ins Gewicht fallen, daß dem Nachtportier der Beklagten auch den Kofferraumschlüssel ausgehändigt hat» Die Gäste erwarten nicht nur, daß ihnen die Beschwerlichkeit abgenommen wird, ihren Kraftwagen selbst einzustellen, srWidern auch, daß dieser jedenfalls in gleicher Weise gesichert wird, wie sie es- selbst tun würden» Gerade wenn, wie die Beklagte vorträgt, auf dem Garagenschein vermerkt ist, daß keine Haftung für den Kofferraurainhalt übernommen v/ird, dieser Schein aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor oder bei Übernahme der Ver- Es ist zu berücksichtigen, daß bei dieser allerdings nicht einheitlichen Übung in KfBBi ein gewisses Vertrauen erweckt werden konnte, die Kollektion befinde sich angesichts der sicheren Unterstellung des Kraftwagens auch im Kofferraum des Kraftv/agens in guter Obhut. Es ist daher durchaus möglich, daß KBB sich angesichts der Ankündigung im Hotel vorstellen durfte, dem Rang des Hotels entsprechend sei auch die Obhut über seinen Kraftwagen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB §§ 688 ff5 254 Db
o) Bin zwischen dem Inhaber des Hotels und dem Gast hinsichtlich des Kraftwagens des Gastes geschlossener Yerwahrungsvertrag erstreckt sich auch auf den Inhalt des Kraftwagens einschließlich des Kofferraumes«
b) Belaßt der Gast Gegenstände in dem Kraftwagen« so kann darin im Palle eines Schadenseintritts ein nach § 254 BGB zu beurteilendes Hitverschulden des Gastes liegen.
BGH, Urt. v. 29o Januar 1969 - I ZR 18/6? - OLG Prankfurt/M
LG Prankfurt/M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR_ 18/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet im
29o Januar 1969 Werner5 Justizobersekretär •ls Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
{] rs v» 1t* i v» rr\ o VT *? *\ C\ T
V-A^JL. x: JL. Jl. \ ■ 1 U Jk X U\>
TThT.
WU4. JU IV ^
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm B(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
Re ci t tsanv/äl te Prof * und Pr, -
die lirraa A. 8 t flIHHHflHHHIBP, Hotelgesell*-schuft KGaA,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter,
Generalkonsul Egon S itraße B/0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr« Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Oktober 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
fatbesjand^
Die Klägerin macht aus eigenem, im zweiten Rechtszug hilfsweise auch aus abgetretenem Recht den Ersatz des Schadens geltend, der dadurch entstanden ist, daß aus einer ihr gehörenden Kollektion,, die ihr damaliger Prokurist und jetziger Mitgesellschafter Werner Kofferraum
eines Personenkraftwagens mit sich führte, eine Anzahl goldener Armbanduhren gestohlen worden sind»
XflHHHi hatte, wie schon öfter, Mitte Juni 1965 für mehrere läge ein Zimmer in dem der Beklagten gehörenden Pj^hotel in gemietet. Er war in Begleitung des
Angestellten der Klägerin
Am 16. Juni 1965 unternahmen beide eine Geschäftsfahrt nach Essen; nach ihrer Rückkehr übergaben sie kurz vor 22-~ Uhr die Wagenschlüssel (auch den Kofferraumschlüs sei) einem Nachtportier des Hotels mit der Weisung, den Wagen in die Garage bringen zu lassen. Die Kollektion ließen sie im Kofferraum,
Bei dieser Garage handelt es sich nicht um einen zu dem Hotel gehörenden Abstellraum, sondern um eine Garage in dem in der Nähe befindlichen Tankstellen- und Autovermietunternehmen Artur BuH|0. X'iö Beklagte, die im Hotel keine Garage besitzt, veranlaßt, wenn ein Gast eine Garage wünscht, regelmäßig die Unterbringung in dieser Garage und zwar in der Weise, daß ihr Portier die Firma tele-
phonisch verständigt und dann ein Angestellter dieser Firma den Wagen abholt. Auf diese Möglichkeit hat die Beklagte auch noch inj Juni 1965 in Hinweiszetteln, die in den Hotelzimmern auslagen, aufmerksam gemacht: "Vertragsgarage, Tag und Nacht, Abholung und Zustellung”.
So wurde auch im vorliegenden Fall verfahren. Ein Angestellter der Firma Buchholz holte das Fahrzeug ab; der Portier händigte ihm zu diesem Zweck die von über-
lassenen Wagenschlüssel einschließlich des Kofferraumschlüssels aus.
Am nächsten Morgen (17. Juni 1965) wurde der Wagen gegen 9— Uhr von einem anderen Angestellten der Firma Bu^HS zurückgebracht und vor dem Parkhotel abgestellt •
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Gegen 15— Uhr fuhren und nach
Hfpp zu einem Kunden. Als sich zu dem Wagen begab,
um die Kollektion aus dem Y/agen zu holen, fand er den Koffei raum verschlossen vor. Bei Durchsicht der Kollektion stellte
dann fest, daß aus der Kollektion eine Anzahl Armbanduhren gestohlen waren. Die polizeilichen Ermittlungen blieben erfolglos. Es wurde festgestellt, daß das Schloß des Kofferraumes unbeschädigt war.
Die Klägerin hat behauptet, der Diebstahl sei in der Seit zwischen der Abholung des Wagens zur Garage (16. Juni 22-— Uhr) und der Rückgabe am Morgen des 17. Juni von Bediensteten der Garage mittels des von überlassenen
Kofferraumschlüssels durchgeführt worden. Die Beklagte habe nicht für eine ausreichende Bewachung des Wagens gesorgt. Der Leitung des Hotels sei bekannt gewesen, daß eine wertvolle Kollektion mit sich geführt habe. Es seien 55 Armbanduhren im Gesamtwert von 27 902,25 DM gestohlen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 27 902,25 nebst 9 $ Zinsen seit dem 1. Juli 1965 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Behauptung der Klägerin über Ort und Zeit des Diebstahls bestritten und dazu vorgetragen, die Gegenstände konnten auch vor der Ankunft in DflHHBi am 16. Juni oder nach der Abfahrt am 17« Juni abhanden gekommen sein. Sie hafte aber auch aus Rechtsgründen nicht, falls der Vortrag der Klägerin richtig sei. Zwischen ihr und der Firma Bu^HIP bestehe kein Vertrag über die Einstellung von Fahrzeugen ihrer Gäste. Der Garagenbetrieb sei auch nicht organisatorisch in den Betrieb des PJd-Hotels ein ge«
gliedert. Ihre Portiere handelten, v/enn sie die Abstellung von Fahrzeugen in der Garage veranlagten, jeweils iiu Namen des Gasteso Schließlich habe Kfm den Schaden selbst verschuldet, weil er die Sachen im Kofferraum belassen und den Kofferraumschlüssel aus der Hand gegeben habe. Allenfalls hafte sie nur beschränkt, weil es sich um Kostbarkeiten gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zuruckzuweisen.
Bnts cheidungsgründe:
I. 1. Las Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerii nach §§ 701 ff BGB, weil die Uhren nicht eingebrachte Saehei im Sinne dieser Vorschriften gewesen seien, die in der bis zu dem 1. April 1966 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Las Berufungsge.rieht führt dazu aus, der Kraftwagen sei zwar eine eingebrachte Sache. Denn seine Unterstellung in der Garage sei eine Leistung der Beklagten im Rahmen des Beherbergungsvertrages gewesen und nicht nur gefälligkeitshalber die Vermittlung eines Vertrages zwischen KflHl und der Firma Ausschlaggebend sei zu Gunsten der
Klägerin der Umstand, daß die Beklagte im Hotel Zettel habe auslegen lassen, in denen sie auf die "Vertragsgarage0 hinge wiesen habe. Diese Formulierung könne nur als ein Hinweis an ihre Gaste verstanden werden, daß sie, die Beklagte, Vertragsbeziehungen zu der Garage unterhalte und sich erbiete,
als Nebenleistung des Beherbergungsvertrages das Unterstellen der Gästefahrzeuge im eigenen Namen vorzunehmen„ Dagegen seien die in dem Kofferraum des Kraftv/ageno befindlichen Uhren keine eingebrachten Sachen gewesen« Angewiesener Ort für sie könnten die Garage und der Kofferraum nur geworden sein, wenn der Bortier den Prokuristen aufgefordert hätte, die Kollektion im Wagen zu belassen« Das habe die Klägerin nicht dargelegt.
Der Kofferraum sei aber auch nicht der für die Verbringung der Kollektion bestimmte Ort gewesen« Das sei nach dem Wert und Gewicht der Sachen zu beurteilen« Ausschlaggebend sei, ob dem Gast zugemutet werden könne, die Sachen auf sein Zimmer zu bringen« Dabei sei das Maß der dem Gast noch zuzu demutenden Unbequemlichkeit um so höher anzusetzen, je wertvoller die Gegenstände seien. Im Streitfall sei die Entfernung der Kollektion aus dem Kofferraum bei Anwendung dieser Grundsätze zu demutbar gewesen.
2« Die Revision greift die Annahme des Berufungsgerichts, der Kraftwagen sei eine eingebrachte Sache im Sinne des § 701 Abs. 2 BGB gewesen, als ihr günstig nicht ah, hält aber die weitere Erwägung des Berufungsgerichts für rechtsirrig, die Uhrenkollektion sei nicht eingebrachte Sache gewesen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der Kraftwagen eingebracht war« Entgegen der Auffassung der Revision ist damit aber die in dem Kofferraum untergebrachte Kollektion nicht ohne weiteres ebenfalls eingebracht gewesen. Die den Gastwirt treffende Gefährdungshaftung muß für diesen jedenfalls überschaubar sein. Dies wäre aber nicht mehr der Pall, wäre der Inhalt des Kraftwagens einschließlich des Inhalts des Koffer-
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raumes in jedem Palle schon mit dem Einbringen des Kraftwagens eingebracht. Die im Kraftwagen zurückgelassenen Gegenstände könnten z.B. wegen der großen Zahl der Einzelstücke einen erheblichen Vermögenswert haben, ohne daß die Vorschrift des § 702 BGB auch bei fehlendem Verschulden des Gastwirts oder seiner Leute haftungsbeschränkend ein-greifen müßte• Ohne Kenntnis des Gastwirts von dem Inhalt des Wagens und des Kofferraumes im Einzelfall können daher im Wagen zurückgelassene Gegenstände allenfalls dann als eingebrachte Sachen angesehen werden, wenn der Gastwirt nach der Verkehrssitte allgemein damit rechnen muß, daß Gegenstände dieser Art in den Kraftwagen zurückgelassen werden (vglc BGH IM Hr, 1 zu § 701 BGB). Daß eine solche Verkehrssitte hinsichtlich von Gegenständen in der Art der hier im Wagen zurückgelassenen Kollektion bestehe, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht festgestellt, daß Kifl^Hfc äer Beklagten oder einer ihrer Bediensteten, auf deren Kenntnis es rechtlich ankoramen könnte, bei der Übergabe der Wagenschlüssel von dem Inhalt des Kofferraumes Mitteilung gemacht hätte die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhöhen, vielmehr nur die Auffassung vertreten, das Bestehen der Ersatzpflicht sei nicht davon abhängig, ob der Portier der Beklagten bei der Empfangnahme der Pahrzeugschlüssel von dem Inhalt des Kofferraumes Kenntnis gehabt habe.
Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin nach §§ 701 ff BGB verneint.
II. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Vertragsverletzung. Dazu führt das Berufungsgericht aus, Gegenstand des zwischen und äer Beklagten im Rah-
men des Beherbergungsvertrages vereinbarten Verwahrungsver-
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träges sei nur der Kraftwagen, nicht aber auch die im Kofferraum aufbewahrte Kollektion gewesen. Möge auch im allgemeinen der Inhalt des Kofferraumes eines Kraftwagens ohne v/eiteres in den Verv;ahrungsvertrag über den Kraftwagen raiteinbezogen sein, so könne das jedoch dann nicht gelten, wenn der Wert des Inhalts den Wert eines Üblichen Kofferraurainhalts um ein Vielfaches übersteige. Insoweit hätte es einer besonderen Abrede bedurft, deren Voraussetzungen nicht dargetan seien. Die Verwahrungspflicht der Angestellten der Beklagten und der Birma BuflHB habe sich daher nur auf den Kraftwagen als solchen bezogen und nur in diesem Bereich seien diese Personen Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewesen. Ein etwaiger Diebstahl der Uhren durch diese Erfüllungsgehilfen sei mithin nur !Ibei Gelegenheit" der Erfüllung begangen worden.
Im übrigen stehe nicht fest, daß der Diebstahl tatsächlich von Angestellten der Beklagten oder der Firma BuflHP begangen worden sei« Die Beweislast treffe insoweit entgegen der hier nicht anwendbaren Vorschrift des § 282 BGB die Klägerin. Denn andernfalls würde die Beklagte auf dem Wege über positive Vertragsverletzung und Beweislas tverteilung eine strengere Haftung treffen als sie nach §§ 701 ff BGB vorgesehen sei.
2. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, hinsichtlich der Kollektion sei der Abschluß eines Verwahrungsvertrages angesichts des hohen V/ertes zu verneinen; im übrigen, so meirt die Revision, stehe der Diebstahl durchaus in unmittelbaren Zusammenhang mit der übernommenen vertraglichen (Tätigkeit„
Schließlich sei die Vorschrift de3 § 282 BGB auch im Streitfall zugunsten der Klägerin anzuwenden.
Ben Angriffen der Revision kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben.
3. a) Bas Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Klägerin den ihr entstandenen Schaden jedenfalls auf Grund der ihr von abgetretenen Rechte geltend
machen kann, v/enn die Beklagte für den Verlust der Uhren nach Vertragsrecht hafte. Bern ist zu folgen. Im Streitfall sind die Grundsätze der liquidation des Brittinteresses anwendbar. Benn aus der im Rahmen des Beherbergungsvertrages zwischen KdHB und der Beklagten zustandegekommenen Vereinbarung über die entgeltliche Verwahrung des Kraftwagens ist im Vf ege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Vereinbarung anzunehmen, daß die vertragliche Haftpflicht des anderen Teiles den Schutz des Kraftwagens auch dann umfaßt, wenn dieser einem Britten gehören sollte, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Vertragsgegne weiß oder wissen muß, daß die Sache einem Britten gehört, oder wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet (BGHZ 15, 224, 228).
b) Bagegen kann die Auffassung des Berufungsgerichts, im Streitfall habe sich der Verwahrungsvertrag nicht auf den Inhalt des Kofferraumes erstreckt, aus Rechtsgründei nicht gebilligt werden. Denn ein Verwahrungsvertrag erstreckt sich kraft seiner Eigenart auf die dem Verwahrer zur Obhut übergebene bewegliche Sache in ihrer tatsächlichen Gesamtheit, gleich ob diese einen einzigen Gegenstand, eine Zusammenfassung mehrerer rechtlich oder tatsächlich selbständiger Gegenstände oder einen eine Vielzahl von rechtlich oder tatsächlich selbständigen Gegenständen enthaltenden
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Körper darstellt. Das ist, soweit ersichtlich, niemals zweifelhaft gewesen (vgl. BGH NJW 1968, 1716). Demnach war die Beklagte vertraglich auch zur Verwahrung des Inhalts des Kofferraumes verpflichtet«
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Uhren gestohlen worden sind, während der Wagen in der Garage der Firma stand, trifft die Beklagte
die Beweislast, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht die Folge eines von ihr zu vertretenden Umstandes ist (§ 282 BGB). Dieser Beweispflicht genügt die Eeklagte in Streitfall nicht etwa durch den - im übrigen bislang nicht erbrachten - Nacbv/eis, sie habe alle ihr obliegende Sorgfalt beobachtet. Solange vielmehr auf Grund der Umstän de - öffnen des Kofferraumes ohne Beschädigung des Schlosses, Aussonderung der mitnehmenswert erscheinenden Gegenstände aus der Kollektion, Beschäftigung eines Tankwartes in der Garage, der nach den staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsakten "hinreichend ? 1s Einbrecher und Betrüger" bekannt sein soll (11 Js 1315/65) - damit gerechnet werden kann, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) verschuldet ist, kann sie ihrer Beweispflicht nur dadurch genügen, daß sie das ursächliche Ereignis aufklärt (RGZ 149, 284 ff) BGH NJW 1952, 1170), was ihr nicht gelungen ist.
c) Die Entscheidung des Streitfalles hängt hiernach davon ab, ob, worauf sich die Beklagte hilfsweise berufen hat, die Klägerin bswe ihren Teilhaber KflHHI nach § 254 BGB ein Verschulden trifft, das dem Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise entgegensteht. Das Berufungsgericht brauchte sich von seinem Standpunkt aus mit dieser Frage nicht auseinanderzusetzen.
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Da, wie im folgenden nähei* darzulegen sein wird, die zur Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im.Rahmen des § 254 BGB erforderlichen tatsächlichen Umstände vom Berufungsgericht nicht festgestellt sind, konnte der Senat nicht von sich aus abschließend entscheiden« Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Erwägungen an das Berufungsgericht zurücksuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war«
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob K(
Klägerin
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wirkendes Verschulden an dem einge-
tretenen Schaden trifft, das zu einem Wegfall oder einer Minderung der Schadensersatzpflicht im Rahmen des § 254 BGB führen kann« Trifft die Klägerin ein Mitverschulden, dann ist das Maß des und damit der Klägerin zuzurechnen'
den Mitverschuldens in erster Linie danach zu bestimmen, in-
wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem ander« Teil verursacht worden ist,- hierfür ist maßgebend, ob die Handlungsweise der einen Bartei den Schaden nicht nur ermöglicht, sondern in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten der anderen Partei, wobei es nicht auf die zeitliche .Reihenfolge ankommt, in der die Bedingungen, die den Schaden herbeigeführt haben, eingetreten sind (BGH HJW 1952, 537, 539; ÄFJW 1965, 1447, 1449)- Brst wenn sich ergibt, daß das Maß der ursächlichen Wirksamkeit des beiderseitigen Verhaltens es nicht rechtfertigt, von einer Überv/iegenden Verursachung durch den einen Teil zu sprechen, ist in eine Prüfung des Verschuldensgrades beider Teile einzutreten. Dabei ist zunächst, d,h. vor der Abwägung das Maß des beiderseitigen Verschuldens festzustellen«
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Insoweit ist in erster Linie der Umstand zu berücksichtigen, daß °^ne ^en Portier oder eine andere
insoweit maßgeblich für die Beklagte handelnde Person über den Wert und damit die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zu unterrichten, die Kollektion im Kofferraum des Kraftwagens beließ (§ 254 Abs» 2 S, 1 BGB)» Palls der Kofferraum nicht bereits mit dem Wagenschlüssel zu Öffnen sein sollte, was ungeklärt geblieben ist, könnte zu Lasten der Klägerin erschwerend ins Gewicht fallen, daß dem
Nachtportier der Beklagten auch den Kofferraumschlüssel ausgehändigt hat»
Dieses für sich betrachtet die eigenen Interessen grob vernachlässigende Verhalten ^cönn^e aber aus ver-
schiedenen, teils unstreitigen, teils dem Vortrag der Klägerin zu entnehmenden Umstanden weniger belastend erscheinen» So darf nicht der Hang des Hotels und die sich daraus ergebende Beurteilung des angebotenen Service durch die Gäste außer Betracht bleiben. Die Gäste erwarten nicht nur, daß ihnen die Beschwerlichkeit abgenommen wird, ihren Kraftwagen selbst einzustellen, srWidern auch, daß dieser jedenfalls in gleicher Weise gesichert wird, wie sie es- selbst tun würden» Gerade wenn, wie die Beklagte vorträgt, auf dem Garagenschein vermerkt ist, daß keine Haftung für den Kofferraurainhalt übernommen v/ird, dieser Schein aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor oder bei Übernahme der Ver-
wahrung ausgehändigt worden ist, dann hätte die Beklagte dem Gast nur dann die ihm obliegende Sorge für die Unterbringung des Kraftfahrzeugs in dem von ihm nach dem Hang des Hotels erwarteten Umfang abgenommen, wenn sie ihn auf den Haftungsausschluß des Garageninhabers und damit auf die möglichen Gefahren für im Kofferraum zurückgelassene Sachen hingewiesen hätte.
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Es kommt im Streitfall hinzu, daß K^BB) nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin langjähriger Gast des Hotels der Beklagten war, daß dem ihn betreuenden Hotelpersonal bekannt war, daß er in seinem Kraftwagen eine wertvolle Kollektion mit sich führte, daß er ohne Widerspruch des Personals bisweilen die Kollektion im Kofferraum gelassen hatte und daß auch im Streitfall nach dem Vortrag der Klägerin dem Personal bekannt war, daß er die Kollektion mit sich führte. Es ist zu berücksichtigen, daß bei dieser allerdings nicht einheitlichen Übung in KfBBi ein gewisses Vertrauen erweckt werden konnte, die Kollektion befinde sich angesichts der sicheren Unterstellung des Kraftwagens auch im Kofferraum des Kraftv/agens in guter Obhut.
Bern Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, ob KJB“
bekannt
war,
wo der Kraftwagen untergestellt wurde
und wie die Sicherung des Kraftwagens erfolgte. Es ist daher durchaus möglich, daß KBB sich angesichts der Ankündigung im Hotel vorstellen durfte, dem Rang des Hotels entsprechend sei auch die Obhut über seinen Kraftwagen. Biese Umstände
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wird das Berufungsgericht festzustellen und sodann die ursächliche Wirksamkeit des beiderseitigen Vei'haltens und das Maß 'der Verantwortung der Parteien für den Schädenseintritt abzuwägen haben;
Kriiger-Nieland Bundesrichter Br. Mösl Sprenkmann
ist infolge Erkrankung an der Unterschrifts-leistung gehindert.
Krüger-Nieland
Alff
Simon