PatG § 47 Sur Ermittlung der'angemessenen Höhe der als Entschädigung für Patentverletzung zu zahlenden Lizenzgebühr und zur Präge, ob bei einer zusammengesetzten Anlage, von der nur ein Teil patentiert ist, die Entschädigungs-Lizenzgebühr nach dem Wert der patentierten Einrichtung oder nach dem der ganzen Anlage zu berechnen ist» Sie haben unter anderem entgegnet: Bei der Schadensberechnung dürfe allein auf den Wert der- Vorrichtung zu dem Bilden des Ventilschlauchs abgestellt werden, zu demal da sie als _untergeordnete Vorrichtung nur auf besondere Bestellung geliefert, nur nebenbei angeboten und von den Abnehmern nur selten benutzt werde; die Vorrichtung nach dem Klagepatent 'stelle zudem nur eine von mehreren Möglichkeiten dar, die «Ventilsäcke mit einer maschinell angebrachten Schlauchmanschette auszurüsten; an den Maschinen der Beklagten seien auch eigene Schutzrechte zur Anwendung gekommen, die für die Arbeitsweise ihrer Maschinen und den Kaufentschluß der Kunden wesentlich bedeutungsvoller gewesen seien als die Vorrichtung nach dem Klagepatent® sind die Angriffe zwar im wesentlichen nicht ge- § rechtfertigt* Begründet aber sind die Rügen der Revision, mit denen sic geltend macht, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen andere, für die Beurteilung des Streit- * falls ebenfalls wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt * habe und daß es nicht ohne die nach dem ersten i Beweisbeschluß vom 13 <* Dezember 1955 von ihm selbst zunächst für erforderlich erachtete Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte entscheiden sollen* Wenn auch das l Berufungsgericht die von den Beklagten zu zahlende Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs* 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen hatte (RGZ 144, 187, 192), und wenn es ferner nach der ausdrück“ liehen Bestimmung in § 287 Abs* 1 Satz, 2 ZPO seinem Ermessen überlassen war, ob und inwieweit eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, so kann in der Revisionsinstanz doch geprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens schätzungsbegründende Tatsachen, die sich aus der Ratur der Sache ergeben oder von den Parteien vorgebracht waren, nicht gewürdigt (RG GRUR 1942, 316-, 317; 1944? 1.) Bei Begründung seiner Auffassung, daß die der Klägerin zustehende Lizenzgebühr nach dem Wert der ganzen Maschine zu berechnen sei* weist das Berufungsgericht vorweg darauf hin, daß auch die Klagepatentschrift ausweislich ihres Betreffs- und der, Patentansprüche eine Maschine zu dem Herstellen von Kreuzbodenventilsäcken, also 2 Zeile 45 bis 47/; und die geschützte Vorrichtung soll die Yentileinlage nicht nur "herstellen", also "bilden” und "abtrennen" (Merkmale a und b des Anspruchs 1), sondern auch "fördern" und "einlegen" (Merkmale c und d des Anspruchs l)s Auch in den Eingangsworten des Anspruchs 1 kann daher nur eine"Maschine zu dem Herstellen von Kreuzbodenventilsäcken" gemeint seino Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Klagepatentschrift entnommen hat, ihr Gegenstand sei die ganze Maschine und nicht nur der dio Erfindung kennzeichnende Teil, oder - mit den Worten von Skaupy in GEHR 1939, 535, 2»)'Als maßgebend dafür, daß die Lizenz von der ganzen Maschine zu berechnen sei, erachtet das Berufungsgericht in Ermangelung einer Verkehrsgepflogenheit, auf die es in erster Linie ankäme, vor allem den Hmstand, daß Papiersackmaschinen, wie es feststellt, im allgemeinen mit einer Vorrichtung zu dem Einlegen von Ventilschlauchen geliefert worden sind« Darin liegt, wie durch die folgenden Ausführungen bestätigt wird, zugleich die Feststellung, daß Vorrichtungen zu dem Einlegen von Ventilschläuchen im allgemeinen nicht allein, sondern zusammen mit einer Papier sackmaschine. naheliegend bezeichnet, daß die Papiersackfabriken, obwohl für ihre Abnehmer, namentlich die Zementfabriken, zu demeist Papiersäcke mit einfacher Ventileinlage - ohne Schlauchstück - genügen, dennoch vorzugsweise Bodenlegemaschinen mit der .SchlauchbildeVorrichtung anachaffen, weil sie dann für alle vorkommenden Palle gerüstet sind» Genauere Ermittlungen, wieviel Bodenlegemaschinen mit der Vorrichtung, und wieviel Maschinen ohne die Vorrichtung in den hier maßgeblichen Jahren tatsächlich von den einschlägigen Maschinenfabriken geliefert worden s-ind, hat Prof» Br» Meister allerdings ersichtlich nicht angestellt» Bas hat aber auch der Sachverständige Br» Günther nicht getan« von dem die Beklagten ein schriftliches Gutachten vom 28» 3ep~ tember i960 zu den Prägen des ersten Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 13» Bezember 1955 eingereicht haben. Seitraum "einige Maschinen " mit der Vorrichtung "geliefert sein mögen" ($> 3 des Gutachtens), so hat er nicht beachtet, daß schon die Beklagten für sich allein in diesem Zeitraum nicht weniger als 46 Maschinen, mit der Vorrichtung* und daß sie in diesem Zeitraum nicht eine einzige Maschine ohne die Vorrichtung geliefert haben*. Es ist deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es aus diesem Grunde für nicht möglich erklärt hat, insoweit das Gutachten Br» Güntherfs zur Grundlage einer Entscheidung zu machen* Dagegen konnte das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen einen weiteren Anhalt dafür entnehmen, wie die Lage auf dem hier interessierenden Markt in den Jahren 195.0 & Co. etwa 30 Maschinen und die Firma WIJHHHIB & Höm^l über 25 Maschinen ohne eine solche Vorrichtung verkauft hätten, waren die Beklagten in dem dann noch mehr als fünf Jahre wahrenden Berufungsverfahren selbst nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Klägerin schon in der Berufungserwiderung vom 29« Juni 1955 entgegnet hatte, daß es sich dabei nur um Lieferungen ap.s geliefert haben, nur eine mit der Sc'nlauehbildungsvorrich- 1 tung ausgerüstet gewesen sei; falls diese Behauptung als für die fragliche Zeit geltend aufrecht erhalten werden sollte, hätten die Beklagten erst recht sie auf die Auffor- } derung im zweiten Beweisbeschluß vom 18» März I960 hin j wiederholen müssen» Es kann nach alledem entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrensfehler darin gefunden- i werden, wenn das Berufungsgericht nach dem Scheitern seiner jahrelangen Bemühungen um das Gutachten eines gerichtlichen j Sachverständigen unter Aufgabe der mit dem ersten Beweis** beschluß vom 15- Dezember 1955 geäußerten Absicht jeden« falls die hier zunächst erörterte Frage, ob in den Jahren 1950 bis 1952 Papiersackmaschinen und Vorrichtungen zu dem Einlegen von Ventilschläuchen im allgemeinen zusammen geliefert worden sind, aufgrund des bisher vorliegenden Verhandlungsergebnisses ohne Zuhilfenahme eines gerichtlichen Sachverständigen entschieden hat» 5-) Daraus, daß im allgemeinen papiersackmaschinen und Vorrichtungen zu dem Einlegen von Ventilschläuchen zusammen geliefert worden sind, folgert das Berufungsgericht, daß die Maschinen im Wirtschaftsleben als Einheit angesehen würden und deshalb auch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt der Lizenzberechnung als wirtschaftliche Einheit zu betrachten 3eieh» Als unerheblich für die Frage der wirtschaftlichen Einheit sieht es das Berufungsgericht dagegen an, ob die Schlauchbil dungs Vorrichtungen nach der Lieferung der Maschinen, wie die Beklagten behaupten, von den Abnehmern nur in geringem Umfang benutzt werden, ob die ; Schlauchbildungsvorrichtungen in den Prospekten der Beklagten oder anderer Hersteller nicht an erster Stelle erscheine*1 und ob sie dort gesondert berechnet werden, ob die Maschine und die Vorrichtung als technische Einheit an“ ausehen ist oder nicht, und ob die Schlauchbildungsvorrichtungen noch nachträglich eingebaut werden können» Als für die krage der Lizenzberechnung erheblich sieht das Berufungsgericht aber ferner noch an, daß durch die Vorrichtung der Wert der ganzen Papiersackmaschine gesteigert werde» Es begründet das vor allem damit, daß die Hersteller von Maschinen und von Papiersacken infolge des scharfen Konkurrenzkampfs moderne Maschinen, also Maschinen, die auchdie Herstellung von Papiersäcken mit Schlauchven-til gestatten, vertreiben und besitzen müßten» per Wertsteigerung der ganzen Maschine stehe, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, nicht entgegen, daß bis zu dem Jahre 1354 für Säcke mit Schlauchventilen eine Lizenz an eine Patentgemeinschaft abzuführen war und daß das Patentverfahren der Klägerin nach den Behauptungen der Beklagten heute einer Änderung bedürfe« . 4») Das Berufungsgericht hat demnach seine Auffassung, daß die der Klägerin zustehende Lizenzgebühr mach dem Wert der ganzen Maschine zu berechnen 3ei, im wesentlichen nur damit begründet, daß die Papiersackmaschine mit der Bchlauchbildungsvorrichtung, weil sie im allgemeinen zusammen geliefert würden, eine wirtschaftliche Einheit bilde, daß durch die Vorrichtung der wert der ganzen Maschine gesteigert werde, und daß auch nach der Patentschrift Gegenstand des Klagepatents die ganze Maschine und nicht nur die geschützte Vorrichtung sei» Damit hat das Berufungsgericht aber nicht alle hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erschöpft» Gerade auch die präge, ob bei einer zusammengesetzten Anlage, von der nur ein Teil patentiert ist die Entschädigungs-Lizenzgebühr nach dem Wert der patentierten Einrichtung oder nach dem der ganzen Anlage zu berechnen wie es in RGZ 144, 187, 192 heißt, "ins Gewicht", und namentlich "kann" die WertSteigerung, die die Gesamtanlage durch den geschützten Teil erhält, zur Berechnung der Lizenzgebühr vom Wert der Gesamtanlage führen (RG GRUR 1944, 132, 134)* Zwingend und allein erheblich aber sind diese Umstände nicht« Beispielsweise ist in anderen Entscheidungen in denen die Berechnung der Lizenzgebühr von der Gesamtanlage gebilligt oder verfügt wurde, darauf abgestellt worden, daß die Gesamtanlage durch die geschützte Vorrichtung "ihr kennzeichnendes Gepräge" erhielt (RG GRUR 1942, 358, 339; ähnlich schon RG GRUR 1934, 435, 438 - beide in Zvyangslizenzsachen -), daß der geschut zte Teil d:as "Hauptstück" des damit zu einem ’'neuen" Gerat werdenden Gesamtaggregate war (Schiedskommission GRUR Ausl« 1958, 473, 475 zu PA GrSen« GRUR 1955/ 297, 299), oder daß die Verv/endung der patentierten Erfindung wenigstens eine konstruktive Anpassung auch der anderen Teile des Gesamtaggregats erforderlich machte (PA GrSen« GRUR 1955, 294, 296)« Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß solche Erwägungen, wenn auch unausgesprochen, auch in den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 144, 187 und MuW 1940, 77 eine Rolle gespielt haben« Es wäre daher auch im Streitfall zu demindest zu erörtern gewesen, ob der Schlauchbildungsvorrichtung der Klägerin im Rahmen einer Papiersackmaschine eine ähnliche Bedeutung zukommt« Nach dem schon erwähnten, auch vom Berufungsgericht herangezogenen Gutachten des Professors Br« Meister vom 14* Juli 1955 handelt es sich hier eher um ein "Zusatzgerät", das zwar von den Abnehmern der Maschinen im allgemeinen gewünscht wird, aber kein notwendiges Zubehör bei der Herstellung von Kreuzbodenventilsäcken ist, und das, wie der Pall Br^IHHHiPzeigt, gegebenenfalls auch noch nachträglich eingebaut, werden kann» Es wäre ferner zu bedenken gewesen, daß es sich bei den streitigen .Maschinen, wie schon die von den Beklagten vorgeiegten Prospekte zeigen, nicht um Serienanfertigungen mit immer gleichbloibender Ausrüstung gehandelt zu haben scheint? sondern um Einzelanfertigungen, die je nach den Wünschen der Abnehmer unterschiedlich ausgerüstet wurden, und daß die streitigen Maschinen danach zu demindest zu dem Teil auch eine Anzahl anderer, mit der streitigen Vorrichtung nur lose oder überhaupt nicht in Zusammenhang stehender weiterer Zusatzvorrichtungen enthalten haben könnten (vgl* zu letzterem Gesichtspunkt auch HG GRUR 1942, 316, 517)* in einer solchen unterschiedlichen Ausrüstung der Maschinen, wie die Revision geltend macht, auch die vom Berufungsgericht nicht näher erörterte auffällige Unterschiedlichkeit der in der Rechnungslegung der Beklagten angegebenen Erlöse (von 30«408 UM bei der Maschine Nr« 9 bis zu 147•OOOyüei der Maschine Kr* 23) zu demindest zu dem Teil ihren Grund gehabt hat* Bei der erforderlich werdenden erneuten Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts werden auch diese und gegebenenfalls noch weitere, vom Berufungsgericht bisher nicht bedachte Ge» sichtspunkte zu prüfen sein* Dabei wird vor■allem auch be- der Maschinen als Lizenzgebühr vielleicht nicht ein' Prozentsatz vom Erlös, sondern ein fester Betrag vereinbart worden wäre (vgl» auch dazu HG GRIJR 1942 5 316, 317), wie ja auch die Klägerin selbst in der Klageschrift einen festen Betrag je Maschine gefordert und ferner aus« geführt hat, sie hatte bei Abschluß eines Lizenzvertrages einen festen Betrag verlangt und die Beklagten hätten ihr bei Lizenzverhandlungen im Jahre 1952 ebenfalls einen festen Betrag je Maschine angeboten gehabt» Wenn zur Bemessungsgrundlage der Lizenzgebühr - anders als in den. 95, ' 220, 224; RG GRIJR 1938, 836, 838 — in der Branche der Parteien für die hier in Rede stehenden Maschinen eins Verkehrsübung nicht festzustellen ist, so könnten doch etwa bestehende Verkehrsübungen in anderen Branchen, sofern sich dort die gleiche Präge stellt, einen Anhaltspunkt für die Entscheidung der präge auch im Streitfall geben (vgl» dazu auch RG GRITR 1942, 338, 339)« Alle diese Prägen werden allerdings wohl nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären sein, dessen Hilfe jedoch, wie noch auszuführen ist, schon wegen der Höhe der Lizenzgebühr ohnehin nicht Wird entbehrt werden können. Sofern das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung wiederum zu der Auffassung gelangen sollte, daß die der Klägerin geschuldete Lizenzgebühr vom Wert der ganzen Maschine zu berechnen sei, so wird dann doch bei der Bemessung der Höhe der Lizenz nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß das Klagepatent selbst sich eben doch nur auf einen Teil der Maschine, die Vorrichtung zu dem; Bilden der Schlauchventile, konzentriert (vgl» PA GrSen» .GRÜR 1955s 294, 296), und daß auch die anderen Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage nach der Bemessungsgrundläge der Lizenzgebühr als unerheblich oder weniger ins Gewicht fallend ansehen sollte, dann möglicherweise bei der Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr eine Rolle spielen könnten» Bas gilt namentlich auch für IVo lo) Bei der Frage nach der Höhe der Lizenzgebühr, die von den Beklagten zu zahlen sein soll, geht das Berufungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum (RG GRTJR 1942, 149? a) Dem Vortrag der Beklagten, der Wert der Benutzungs-berechtigung am Klagepatent sei deshalb gering, weil ihnen andere Möglichkeiten für eine Einrichtung zur Bildung einer ScHläuchmanschette zur Verfügung gestanden hätten, hält das Berufungsgericht zunächst entgegen, daß es dann unverständlich sei, warum sie auch noch nach der Verwarnung vom 18* April 1951 mehr als 20 Maschinen mit der Nicht begründet ist insbesondere die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nach seinen Ausführungen nicht auf den objektiven, sachlich angemesseneji Wert der Benutzungsberechtigung am Klägepatent, sondern auf ihren subjektiven Wert für die1 Beklagten abgestellt» Bas Berufungsgericht hat ersichtlich sagen wollen, daß für einen Hersteller von Papiersackmaschinen, der eine Schlauchbildungsvorrichtung anbringen wollte, und daher eben auch für die Beklagten, die Benutzung des Klagepatentes die technisch und wirtschaftlich günstigste Möglichkeit geboten habeo Bas ist ein hier durchaus zu Recht berücksichtigter Gesichtspunkt» Im übrigen steht der in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt verwendete Begriff des "objektiven" Wertes der. rochtigung nicht, wie die Revision meint, im Gegensatz zu dem ihres "suhjektiven" Wertes für den Verletzer, sondern im Gegensatz zu der "subjektiven" Beurteilung des Wertes durch die Parteien, wenn sie vor Beginn der Verletzungshandlungen einen Lizenzvertrag geschlossen hätten, und zu der "subjektiven". könnte es auch für -den'gegenwärtigen'Rechtsstreit von Bedeutung sein, daß dem Patent im Nichtigkeitsverfahren nur ein geringer technischer'Fortschritt zuerkannt worden ist; das vom Berufungsgericht dafür herangezogene.Gutachten des Sachverständigen Prof. Bei den beiden Gebrauchsmustern sowie, bei dem Patent Nr. 920 416 hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß sie nur bei einem Teil der durch die Klagfordorung erfaßten Maschinen verwendet worden sind; bei dein Patent Nr. 874 272 hat es daraus, daß. c) Das Berufungsgericht erachtet schließlich "unter Berücksichtigung des hohen Wertes der Benutzung des Klagepatents einerseits und gewisser, wenn auch geringer Vorteile der eigenen Schutzrechte der Beklagten andererseits11 einen Lizenzsatz von durchschnittlich 7 % vom Verkaufspreis der ganzen Maschine für angemessen« Anhaltspunkte für die Höhe des Satzes hat es darin gefunden, daß die Beklagte zu 1) dem Drittbeklagten Graf für die Benutzung des Patents Nr. 928 537 einen Lizenzsatz von 7 # gewährt habe, daß ein Lizenzsats von 7 f» als Grundlage für die Berechnung der AngestelltenerfindungsVergütung des Drittbeklagten G^/0£v.t das Patent der Firma genommen worden sei, und schließlich in den Betragen, welche die Firma BrflHHHHl der Klägerin für die Benutzung des Klagepatents bei dem nachträglichen Einbau von Vorrichtungen nach diesem Patent gezahlt hat« 2«) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht damit auch bei der Frage nach der Höhe der von den Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr nicht alle dabei zu berücksichtigenden Umstände gewürdigt hat« Mit Recht hatte das Berufungsgericht selbst an den Anfang seiner Ausführungen zur Höhe des Lizenzsatzes gestellt, daß bei der hier vorzunehmenden Schätzung des objektiven,- sachlich angemessenen Wertes der Benutzungsberechtigung am Klagepatent insbesondere die in Gewinnaussichten sich ausdrückende wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen sei. das Berufungsgericht anläßlich der Erörterung,' oh die Lizenzgebühr vom Y/ert der ganzen Maschine zu berechnen sei, die Steigerung des Wertes der ganzen Maschine durch die Vorrichtung nach dem Klagepatent betont hatte« Es wäre hier aber in erster Linie zu fragen gewesen, inwieweit die Verkäuflichkeit und die Erlösaussichten für die Boden* legemaschinen der Beklagten durch■ihre Ausrüstung mit einer Vorrichtung nach dem Klagepatent gesteigert worden sind« Diesem Umstand gegenüber spielen die vom Berufungsgericht ausführlich erörterten Umstände zwar ebenfalls eine bedeutsame Rolle, aber doch schon deshalb nicht die allein entscheidende Rolle, weil sie relativen Charakters sind« Der Wert einer Benutzungsberechtigung kann sich "erhöhen”, wenn sie, wie.aas Berufungsgericht hier festgestellt hat, dem Benutzer unter mehreren Möglichkeiten die günstigste eröffnet, den gewünschten Gegenstand herzustellen und zu vertreiben« Andererseits kann es gerechtfertigt sein, die Hohe der vom Verletzer zu zahlenden Lizenzgebühr "niedriger" to et zusetzen,' wenn er bei de*' berge st eilten Gegenstand außer dem Patent des Verletzten auch eigene Patente verwendet hat« Die lizenzerhöhende Wirkung des einen und die lizenzmindornde Wirkung des arideren Umstandes sind aus unterschiedlichen Erwägungen gerechtfertigt; der eine Umstand betrifft unmiütelbar.dett Wert der Beriutzungsberech-? tigung, und zwar ihren objektiven Wert für jeden Benutzer, der andere bezieht sich unmittelbar auf den hergestellten Gegenstand und hat Wirkung nur für die Gebühr, die von dem die anderen patente besitzenden Benutzer zu zahlen ist« Die hier vom Berufungsgericht angesteilten Erwägungen über lizenzerhöhende und lizenzmindernde Umstände können schon ihrer Natur nach keine überzeugende Begründung dafür bringen, warum nun gerade ein Satz von 7 $£ und nicht ein 'wesentlich höherer oder ein wesentlich niedrigerer Satz angemessen ist« Es hatte vielmehr, wie bereits betont, auch unter Iiizenzgebühr - trotz seiner ihm durch § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO gewährten freieren Stellung - aber überhaupt nicht allein aufgrund des bisherigen Verhandlungsergeb-nioses aus eigener Sachkunde entscheiden sollen* nicht nur um das Gewicht der einzelnen Umstande, die das Berufungsgericht erörtert hat oder noch hätte erörtern sollen, in dem hier maßgeblichen Zusammenhang richtig zu beurteilen, sondern vor allem auch, um nach Erwägung aller für einen höheren oder für einen niedrigeren Lizenzsats sprechenden Umstände schließlich den Betrag des Satzes in einer angemessenen Höhe zu bestimmen, hätte es der Anhörung eines' vom Gericht bestellten Sachverständigen bedurft, der die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der Wirtschaftliehen. Gegebenheiten in den hier in Befracht kommenden Branchen der Hersteller und der Käufer von Papiersackmaschinen besaßo Dieser Auffassung ist zunächst auch das Berufungsgericht selbst gewesen, wie sein erster Bewe'isbeSchluß vom 13o Dezember 1955 zeigt* Daß es schwierig war, einen geeigneten, von keiner Partei abgelehnten und zur,Erstattung eines Gutachtens bereiten Sachverständigen zu finden, war noch kein ausreichender Grund, von der Durchführung des Bev/eisbeSchlusses, abzusehen und ohne die Hilfe eines Sachverständigen zu entscheiden. Die Beklagten hatten hierzu namentlich in ihrem von der pvevision genannten Schriftsatz vom 28, September 1959 eine ganze Anzahl von Vor schlagen gemacht, die nicht ohne weiteres als unbrauchbar angesehen werden konnten* Möglicherweise hätte es die Durchführung des Beweisbeschlusses auch erleichtert, wenn nicht nur _ein_Sachverständiger bestellt, und wenn nicht in erster Linie schriftliche Begutachtung, sondern mündliche Anhörung der Sachverständigen vorgesehen worden wäre. V. Kach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die Rügen eingegangen zu werden brauchte, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß., die Haftung des Drift-1 beklagten G^J^mch für die Zeit vor seiner Bestellung zu dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten (6„ März 1952) bejaht worden ist»
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
Kreuzbodenventilsacke III
PatG § 47
Sur Ermittlung der'angemessenen Höhe der als Entschädigung für Patentverletzung zu zahlenden Lizenzgebühr und zur Präge, ob bei einer zusammengesetzten Anlage, von der nur ein Teil patentiert ist, die Entschädigungs-Lizenzgebühr nach dem Wert der patentierten Einrichtung oder nach dem der ganzen Anlage zu berechnen ist»
BGH, Urt. v. 15 o März 1962 - I ?,P. 18/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
I ZR 18/61
Verkündet
am 13. Liars 1962
Zug, Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. der Firma llaschinenfabrik GaflHHBP& offene
Handelsgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Gustav Gaund Martin
HflHHHk in BflipBl, Straße BÄ
2. der Firma GaBH^B& IlBBMB^Sxport-- un& Finanzierung
GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Rolf in Straße
der Frau Maria GBP in BIBB* I^BNtraßeBfc als Allcinerbin des am 16. September 1959 verstorbenen Oberingenieiirs Paul GBP in bBHHIP»
Beklagten und Revisionskläger
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
gegen
die Firma Mas chinenbar: Martin Martin R4B? in
, Alleininhaber Kaufmann
Klägerin und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. MUrz 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br.Krüger-Nieland, Br. Löscher, Ebel und 01aßen
für Recht erkannt: . .
's**
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der -Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand;
Die Klägerin hatte die ausschließliche Lizenz an dem mit Wirkung vom 8„ Oktober 1957-erteilten, am ?<• Oktober 1955 abgelaufenen Deutschen Reichspatent Hr0 746 554? betreffend eine '-’Maschine zu dem Herstellen von Kreuzboden-vöniilsackenno Wegen Verletzung dieses patentes wurde die Beklagte zu 1) in einem von der Klägerin angestrengten
Vorprozeß durch Urteil des Landgerichts. Düsseldorf vom 1„ Juli 1952 - 4« 0. 30/52 - verurteilt, es zu unterlassen.
.Maschinen zu dem Herstellen von Kreuzboden-Ventilsäcken gewerbsmäßig hersusteilen, foilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei welchen das Ventil aus einem schlauchförmigen Rohrstück besteht, das während der Bodenbildung in den Boden eingelegt wird und wobei folgende Vorrichtungen vorgesehen sind:
a) zu dem Bilden ejr.-Vs Schlauches für die Ventileinlagen,
b) zu dem Abtrennen ^iner schlauchförmigen Ventileinlage,
c) zu dem Fordern der sugetrennten Ventileinlage an die Einlegestelle,
d) zu dem Einlegen in den noch offenen Böden und zu dem Zusammenlegen und Verkleben der B.odenseitenklapnen über die fertige, eingelegte Ventileinlage,
insbesondere, wenn der Schlauch für die schlauchförmigen Ventileinlagen gegenläufig zur Förderrichtung der Ventilsacke gebildet und in der gleichen gegenläufigen Arbeitsrichtung die Ventilstücke vom .Schlauch, abgetrennt werden,, so daß ohne Vergrößerung der Bau-lange der Maschine ein langer Arbeitsweg zur Verfügung s b en. Co
Die Beklagte au 1) wurde ferner zur Rechnungslegung Ter- )
urteilt, und es wurde festgestellt, daß sie verpflichtet S
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sei, der Klägerin sämtlichen Schaden au ersetzen, der 1
dieser durch die gekennzeichneten Zuwiderhandlungen ent- i
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standen sei und noch entstehe* Die von der Beklagten au 1) j
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dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Ober- j
laadcsgerichts Düsseldorf vom 5» Mai 1953 ~ 2 U 174/52 - j
zurückgewiesen*- Die von ihr zunächst eingelegte Revision \
nahm die Beklagte zu 1) später zurück* j
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Mit der hier vorliegenden Klage verlangt die Klägerin j
in Verfolg der im Vorproseß getroffenen RestStellung j
nunmehr von den drei Beklagten'als Gesamtschuldnern die i
Leistung von Schadensersatz* Der-Berechnung des Schadens j
legt sie - unter Vorbehalt der Nachforderung - eine vor- j
läufige Rechnungslegung der Beklagten-zu 2) zugrunde, j
nach der in der Zeit vom 27» November 1949 bis zu dem 5» Novem- I
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ber 1952 46 Maschinen.mit Vorrichtung zu dem Einlegen einer ]
Schlauchmanschette hexvgeatellt und geliefert worden sind» .J Sie hat sr. außer der Beklagten zu 1) ~ die Beklagte zu' 2) ]
in Anspruch genommen, weil diese die Maschinen vertrieben j habe, und ferner den im Laufe des Rechtsstreits verstorben ] nen, bisherigen Drittbeklagten an seiner Stelle nun-
mehr dessen Witwe und Alleinerbin, weil G^paer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und der verantwortliche Konstrufe- fl teur der Maschinen gewesen 3ei» Als Schadensersatz fordert die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr* sie geht dabei von einem Durchschnittsverkaufspreis der ganzen Masel!/he von etwa 80 000 DM aus und nicht nur" von dem Wert des zu dem Bilden der Schlauchmanschetten- bestimmten Teils der Maschine, da dieser Teil mit der ganzen Maschine eine wirtschaftliche Einheit bilde und. deren Verkehrswert erheblich steigere» . |
Als angemessen hat die Klägerin eine Lizenzgebühr von 7 500 DM je Maschine bezeichnet* Sie hat diesen Betrag jedocb nur für die 33 von den Beklagten ins.Ausland gelieferten
Maschinen gefordert« Pur die weiteren 13, ins Inland gelieferten Maschinen hat sie den Betrag auf 5 000 DM je Maschine ermäßigt, unter dem Vorbehalt, daß die Abnehmer bewogen werden könnten, von der Einrichtung gemäß dem Klagepatent bis zu dem Ablauf der Patentdauer keinen Gebrauch zu machen<> Die Klägerin hat demnach von den Beklagten gefordert :
33 x 7 500 DM =
13 x 5 000 DM =
abzüglich von den Beklagten gezahlter
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten'als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sic 293 630,25 DM nebst 4 Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen»
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen<. Sie haben unter anderem entgegnet: Bei der Schadensberechnung dürfe allein auf den Wert der- Vorrichtung zu dem Bilden des Ventilschlauchs abgestellt werden, zu demal da sie als _untergeordnete Vorrichtung nur auf besondere Bestellung geliefert, nur nebenbei angeboten und von den Abnehmern nur selten benutzt werde; die Vorrichtung nach dem Klagepatent 'stelle zudem nur eine von mehreren Möglichkeiten dar, die «Ventilsäcke mit einer maschinell angebrachten Schlauchmanschette auszurüsten; an den Maschinen der Beklagten seien auch eigene Schutzrechte zur Anwendung gekommen, die für die Arbeitsweise ihrer Maschinen und den Kaufentschluß der Kunden wesentlich bedeutungsvoller gewesen seien als die Vorrichtung nach dem Klagepatent®
Das Landgericht hat unter'Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die
247 500,— DM 65 000,— DM 312 500,— DM 18 869,75 DM
293 630,25 DM »
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Klägerin 191 630,25 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 2. August j 1954 zu zahlen» Es hat als Schadensersatz für jede der 33 ins Ausland gelieferten Maschinen nur einen Betrag von = 5 OOO DM und für jede der 13 ins Inland gelieferten Maschinen nur einen Betrag von 3 500 DM für angemessen erachtet*
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - bei Zugrundelegung einer Lizenzgebühr von je ;
5 370 DM,für die 33 Maschinen und.eines Betrages von je 5 000 DM für die 13 Maschinen - den Betrag der Verurteilung auf 223 340,25 DM nebst Zinsen erhöht» Die weiterge-hende, auf Zuerkennung der vollen Klagsumme gerichtete Beru- * fung der Klägerin und die auf Klagabweisung gerichtete 1
Berufung der Beklagten sind vom Oberlandesgericht zurückge- ’ wiesen worden»
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
I» Nach der ständigen Rechtsprechung des' Reichsgerichts, auf die sich der erkennende Senat in anderen Zusammenhang bereits wiederholt bezogen hat (vgl» u*a»
BGH GRUR 1957s 336 - Rechnungslegung; BGHZ 20, 345^">Dahlke -i BGHZ 34? 320? 321 - Vitasulfal stehen dem, der Schadensersatz wegen schuldhaft rechtswidriger PatentBenutzung j (§ 47 Abs* 2 PatG) fordern kann, wahlweise drei Wege für dies Berechnung seiner Entschädigung offen: er kann 1
1» gemäß dom Grundsatz des § 249 BGB den Unterschied zwischen \ dem durch die Patentverletzung herfceigeftihrten Zustand seines Vermögens und dem Zustand, den sein Vermögen ohne die Patentverletzung erreicht haben würde, zur Grundlage seiner Berechnung machen, also namentlich gemäß § 252 BGB den Ersatz dos Gewinns verlangen, der ihm selbst durch die
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Verringerung seines eigenen Absatzes infolge der Patentverletzung entgangen ist? - oder er kann 2 * sich auf den Standpunkt stellen, daß ihm durch die rechtswidrige Patentbenutzung die Lizenzgebühr entgangen sei? die ihm der Verletzer bei Abschluß eines Lizenzvertrages in angemessener Hohe hätte zahlen müssen? - oder er kann 3» eine auf rochtsähnlicher Anwendung von § 687 Abs. 2? § 667 3GB beruhende Forderung auf Herausgabe des Gewinns geltend machen, den der Verletzer seinerseits durch die rechtswidrige Patentbenutzung erzielt hat (vgl* u.a. RG'S 156?
65, 67 rfloWoHachv/o sowie Lindenmaier? PatG 4* Aufl. § 47 Rdrio 22 ff; Lindenmaier GRUR 1955, 359; Reimer? PatG 2. Aufi, § 47 Rdn* 31 ff)o Im vorliegenden Pall hat die Klägerin den zu 2» genannten Weg gewählt? indem sie ihren im Vorprozeß fostgesteilten Schadensersatzanspruch in Gestalt einer von den Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr geltend macht o
IIo Nach Auffassung des Berufungsgerichts- ist die der Klägerin zustehend^ Entschädigungs-Lizenzgebühr nach dem Wert der ganzen Maschine sura Herstellen von Kreuzbodenventilsäcken und nicht bloß nach dem Wert der im kennzeichnenden Teil des Klagepatents genannten Vorrichtung zu dem Bilden, .Abtrennen, PÖrd.ern und Einlegen des Ventil-schlauchs zu berechnen* Als angemessenen Lizenzsatz sieht das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Klagepatents einerseits und der eigenen Schutzrechte der Beklagten andererseits sowie im Hinblick auf einige zu dem Vergleich herangezogenst Fälle einen Lizenzsatz von durchschnittlich 7 % an* Laraus errechnet das Berufungsgericht eine Lizenzgebühr von rund 5 370 DM je Maschine; für die ins Inland gelieferten 13 Maschinen spricht das Berufungsgericht der Klägerin mit Rücksicht auf deren Selbstbeschränkung jedoch nur einen Schadensersatzanspruch von je 5 000 UM zu*
Den von der Revision hiergegen erhobenen Angriffen, konnte im Ergebnis -der Erfolg nicht versagt werden* Soweit { sich die Revision mit sachlich-rechtlichen und Verfahrens- I
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rechtlichen Rügen gegen die Einzelausführungen des Beru- . |
fungsgerichts zu den von ihm erörterten .Gesichtspunkten ;.J wendet? sind die Angriffe zwar im wesentlichen nicht ge- § rechtfertigt* Begründet aber sind die Rügen der Revision, mit denen sic geltend macht, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen andere, für die Beurteilung des Streit- * falls ebenfalls wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt * habe und daß es nicht ohne die nach dem ersten i
Beweisbeschluß vom 13 <* Dezember 1955 von ihm selbst zunächst für erforderlich erachtete Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte entscheiden sollen* Wenn auch das l Berufungsgericht die von den Beklagten zu zahlende Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs* 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen hatte (RGZ 144, 187, 192), und wenn es ferner nach der ausdrück“ liehen Bestimmung in § 287 Abs* 1 Satz, 2 ZPO seinem Ermessen überlassen war, ob und inwieweit eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, so kann in der Revisionsinstanz doch geprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens schätzungsbegründende Tatsachen, die sich aus der Ratur der Sache ergeben oder von den Parteien vorgebracht waren, nicht gewürdigt (RG GRUR 1942, 316-, 317; 1944? 132, 134) und ob es bei der Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet hat*
III. 1.) Bei Begründung seiner Auffassung, daß die der Klägerin zustehende Lizenzgebühr nach dem Wert der ganzen Maschine zu berechnen sei* weist das Berufungsgericht vorweg darauf hin, daß auch die Klagepatentschrift ausweislich ihres Betreffs- und der, Patentansprüche eine Maschine zu dem Herstellen von Kreuzbodenventilsäcken, also
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die ganze Maschine;, und nicht nur einen Teil derselben, als geschützt bezeichne; Gegenstand des verletzten Klage-patents sei die ganze Maschine und nicht bloß der Teil? der die Erfindung kennzeichne* Die Revision.greift das zu Unrecht an. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung durchaus nicht nur und auch nicht in erster Linie mit dem Hinweis auf die Klagepatentschrift begründet, sondern es hat in der Klagepat.entschrift nur eine Bestätigung der Auffassung gefunden, die es nach den anschließenden Ausführungen aus anderen Erwägungen gewonnen hat» Das, was das Berufungsgericht aus der Klagepatentsehrift entnommen hat, ist.aber auch nicht unzutreffend* Abweichend von der Überschrift der Patentschrift und der Beschreibung (So 1 Zeile 1/2), die von einer Maschine und einer Vorrichtung zu dem Herstellen von Kreuzbodenventilsacken sprechen, ist allerdings, wie die Revision richtig bemerkt hat, im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einer Maschine zu dem Herstellen von Kreuzbodenventilstücken die Rede» Hierbei scheint es sich jeUoch nur.um einen Druckfehler zu handeln ; offensichtlich sind auch hier nicht Kreuzbödenventilstücke , sondern Krouzbodenventi1sacke gemeint» Der Ausdruck "Ereuzbcdenventilstticke" wird außer in den ersten Worten des Patentanspruchs 1 sonst nirgends, in der Patentschrift gebraucht, und er wäre gerade an dieser Stelle weder sprachlich noch sachlich verständlich» Auf das Wort "KreuzbodenventilstückeM müßte sich der unmittelbar anschlie-ßende Hebensatz "deren Ventil aus. einem schlauchförniigen Rohrs^tück »*« besteht” beziehen, - eine sprachliche Konstruktion, die keinen vernünftigen Sinn ergäbe» Auch würde es sich nach dem ganzen Inhalt' der Patentschrift im übrigen einschließlich der Ansprüche" weder um eine - besondere "Maschine” zu dem Herstellen noch um eine Maschine zu dem "Herstellen" von Kreuzbodenventilstücken handeln* Die unter Schutz gestellte Vorrichtung ist vielmehr als eine Tor-.^.richtung innerhalb einer auch andere Arbeitsgänge durch-
führenden Maschine (So 1 Zeile 23/24) gedacht; Sie soll sich an die nicht dargestellte Bodenfalzeinrichtung an-schließen (3° 2 Zeile 21/22) und soll das Werkstück: später in einen nächsten Arbeitsgang, das Schließen des Bodens, abgeben (S. 2 Zeile 45 bis 47/; und die geschützte Vorrichtung soll die Yentileinlage nicht nur "herstellen", also "bilden” und "abtrennen" (Merkmale a und b des Anspruchs 1), sondern auch "fördern" und "einlegen" (Merkmale c und d des Anspruchs l)s Auch in den Eingangsworten des Anspruchs 1 kann daher nur eine"Maschine zu dem Herstellen von Kreuzbodenventilsäcken" gemeint seino Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Klagepatentschrift entnommen hat, ihr Gegenstand sei die ganze Maschine und nicht nur der dio Erfindung kennzeichnende Teil, oder - mit den Worten von Skaupy in GEHR 1939, 535,
586 (ähnlich auch RG Mu'W 1940, 77) - nicht die unter Schutz gestellte "Vorrichtung" an der Gesamtmaschine, sondern die Gesamtmaschine mit der "Vorrichtung"«
2»)'Als maßgebend dafür, daß die Lizenz von der ganzen Maschine zu berechnen sei, erachtet das Berufungsgericht in Ermangelung einer Verkehrsgepflogenheit, auf die es in erster Linie ankäme, vor allem den Hmstand, daß Papiersackmaschinen, wie es feststellt, im allgemeinen mit einer Vorrichtung zu dem Einlegen von Ventilschlauchen geliefert worden sind« Darin liegt, wie durch die folgenden Ausführungen bestätigt wird, zugleich die Feststellung, daß Vorrichtungen zu dem Einlegen von Ventilschläuchen im allgemeinen nicht allein, sondern zusammen mit einer Papier sackmaschine. im Ganzen geliefert worden sind« Die vor« wiegend verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen sich die Revision gegen diese Feststellungen wendet, sind nicht gerechtfertigt o
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Das Berufungsgericht hatte im zweiten Beweisbeschluß vom 18. März I960 den Beklagten anheim gegeben, sich unter Bewe.isantritt dazu zu erklären, ob und wieviel Bo'denlege-maschinen sie in der Zeit vom 27* November 1949 bis zu dem 5<> November 1952 geliefert haben, die nicht mit: einer Vorrichtung zur Bildung von Schlauchmanschetten versehen waren oder nachträglich mit einer solchen versehen worden sind» Aus dem Schweigen der Beklagten zu dieser Aufforderung hat das Berufungsgericht unmittelbar nur entnommen, daß sie, also die Beklagten, in der Zeit, in der die patentverletzenden .Maschinen geliefert worden sind, nur Maschinen mit einer Einrichtung zur Bildung der Schlauch-mansche.tten geliefert haben» Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht dabei aber durchaus nicht verkannt, daß es nicht allein auf die Lieferungen der Beklagten, sondern auf die Lieferungen aller Papiersackma-schinenfabriken in der fraglichen Zeit ankommt» Es hat seine PestStellung, daß die Maschinen im allgemeinen mit der Vorrichtung geliefert worden sind, vielmehr außerdem auf Bemerkungen in dem von den Beklagten eingereichten Gutachten des Sachverständigen Prof» Dr. Meister vom 14c Juli 1955 und auf die Aussage, des Zeugen tech-
nischen Betriebsleiters. bei der Pirma - stutzte Dabei hat es die im Berufungsurteil angeführte Bemerkung des Sachverständigen Prof» Dr. Meister, (s. 8 des Gutachtens), daß das Zusatzgerät nach handelsüblicher Auffassung zu einer ''modernen,f Bodenlegemaschine gehöre, entgegen der Meinung aör Revision durchaus nicht in sinn« entstellender V/eise aus dem Zusammenhang gerissen» Prof. Meister hat vielmehr ganz in dem Sinne, wie ihn das Beru^ fungsgericht versteht, zu dem Ausdruck gebracht, daß das Gerät zwar kein notwendiges Zubehör bei der Herstellung von Ereuzbodenventilsäeken sei, trotzdem aber handelsüblich zu einer modernen Bodenlegemaschine gehören könne, und er
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hat dag letztere auf derselben Seite seines Gutachtens noch besonders betont, indem er es als begreiflich und . naheliegend bezeichnet, daß die Papiersackfabriken, obwohl für ihre Abnehmer, namentlich die Zementfabriken, zu demeist Papiersäcke mit einfacher Ventileinlage - ohne Schlauchstück - genügen, dennoch vorzugsweise Bodenlegemaschinen mit der .SchlauchbildeVorrichtung anachaffen, weil sie dann für alle vorkommenden Palle gerüstet sind» Genauere Ermittlungen, wieviel Bodenlegemaschinen mit der Vorrichtung, und wieviel Maschinen ohne die Vorrichtung in den hier maßgeblichen Jahren tatsächlich von den einschlägigen Maschinenfabriken geliefert worden s-ind, hat Prof» Br» Meister allerdings ersichtlich nicht angestellt» Bas hat aber auch der Sachverständige Br» Günther nicht getan« von dem die Beklagten ein schriftliches Gutachten vom 28» 3ep~ tember i960 zu den Prägen des ersten Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 13» Bezember 1955 eingereicht haben. Br» Günther hat die Präge I c) dieses Beweisbeschlusses, ob nach handelsüblicher Auffassung der Jahre 1950 bis 1952 zu einer modernen Maschine zu dem Herstellen von Kreuzbodon-ventilsäcken eine Vorrichtung der streitigen Art gehörte*, vielmehr lediglich mittels einer Schlußfolgerung daraus verneint, daß. die in diesen Jahren, gelieferten Ventilsäcke zu demeist ohne Schlauchventil geliefert worden sind. Wenn'er dabei eiriräumt, daß in diesem. Seitraum "einige Maschinen " mit der Vorrichtung "geliefert sein mögen" ($> 3 des Gutachtens), so hat er nicht beachtet, daß schon die Beklagten für sich allein in diesem Zeitraum nicht weniger als 46 Maschinen, mit der Vorrichtung* und daß sie in diesem Zeitraum nicht eine einzige Maschine ohne die Vorrichtung geliefert haben*. Es ist deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es aus diesem Grunde für nicht möglich erklärt hat, insoweit das Gutachten Br» Güntherfs zur Grundlage einer Entscheidung zu machen* Dagegen konnte das Berufungsgericht
aus der Aussage des Zeugen einen weiteren Anhalt
dafür entnehmen, wie die Lage auf dem hier interessierenden Markt in den Jahren 195.0 his 1952 tatsächlich gewesen ist* Nach der Aussage dieses .Zeugen hatte die Firma BrflHHHHfc zunächst Anfang 1950 eine Maschine und dann schon im Jahre 1951 eine zweite Maschine nachträglich von der Klägerin mit einer Vorrichtung nach dem Klagepatent versehen lassen, weil der Bedarf an Säcken mit Schlauch-ventilon ständig zunahm und die höhere Ausgabe für die Anbringung der Vorrichtung nach dem Patent der Klägerin für die Firma Br^HIHIlP immer noch günstiger war als die Anfertigung solcher Sacke mit von Hand eingelegten Schlauchventileno Daß andere Maschinenfabriken in der fraglichen Zeit noch in erheblichem Umfang Papiersackmaschinen ohne eine Vorrichtung zu dem Einlegen von Ventil schlauchen geliefert hätten, brauchte das Berufungsgericht nach dein Vortrag der Parteien nicht anzunehmen0 Auf die von der Revision als übergangen bezeichnet©-Behauptung der Beklagten . in der Berufungsbegründung vom 12* Mai 1955, daß die Firma VdiHHIB OmbH allein 60 Maschinen, die Firma
& Co. etwa 30 Maschinen und die Firma WIJHHHIB & Höm^l über 25 Maschinen ohne eine solche Vorrichtung verkauft hätten, waren die Beklagten in dem dann noch mehr als fünf Jahre wahrenden Berufungsverfahren selbst nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Klägerin schon in
der Berufungserwiderung vom 29« Juni 1955 entgegnet hatte, daß es sich dabei nur um Lieferungen ap.s der Zeit vor dem Krieg oder zu Beginn des Krieges handeln könnev Hätten die Beklagten demgegenüber die Behauptung ihrer Berufungsbegründung aufrecht erhalten wollen, so hätte ihnen zu demindest die bereits erwähnte Aufforderung in dem zweiten Bev/ei she Schluß vom 18« Marz I960 Anlaß geben müssön, nochmals auch auf die Lieferungen der anderen Maschinenfabriken
hinzuweisen• Das gleiche gilt in verstärktem Maße für I
die von der Revision ferner als übergangen bezeichnete
Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 14- Oktober I955I
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daß von den drei Maschinen, die sie an die Firma PflHp J
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geliefert haben, nur eine mit der Sc'nlauehbildungsvorrich- 1 tung ausgerüstet gewesen sei; falls diese Behauptung als für die fragliche Zeit geltend aufrecht erhalten werden sollte, hätten die Beklagten erst recht sie auf die Auffor- } derung im zweiten Beweisbeschluß vom 18» März I960 hin j wiederholen müssen» Es kann nach alledem entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrensfehler darin gefunden- i werden, wenn das Berufungsgericht nach dem Scheitern seiner jahrelangen Bemühungen um das Gutachten eines gerichtlichen j Sachverständigen unter Aufgabe der mit dem ersten Beweis** beschluß vom 15- Dezember 1955 geäußerten Absicht jeden« falls die hier zunächst erörterte Frage, ob in den Jahren 1950 bis 1952 Papiersackmaschinen und Vorrichtungen zu dem Einlegen von Ventilschläuchen im allgemeinen zusammen geliefert worden sind, aufgrund des bisher vorliegenden Verhandlungsergebnisses ohne Zuhilfenahme eines gerichtlichen Sachverständigen entschieden hat»
5-) Daraus, daß im allgemeinen papiersackmaschinen und Vorrichtungen zu dem Einlegen von Ventilschläuchen zusammen geliefert worden sind, folgert das Berufungsgericht, daß die Maschinen im Wirtschaftsleben als Einheit angesehen würden und deshalb auch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt der Lizenzberechnung als wirtschaftliche Einheit zu betrachten 3eieh» Als unerheblich für die Frage der wirtschaftlichen Einheit sieht es das Berufungsgericht dagegen an, ob die Schlauchbil dungs Vorrichtungen nach der Lieferung der Maschinen, wie die Beklagten behaupten, von den Abnehmern nur in geringem Umfang benutzt werden, ob die ; Schlauchbildungsvorrichtungen in den Prospekten der Beklagten oder anderer Hersteller nicht an erster Stelle erscheine*1
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und ob sie dort gesondert berechnet werden, ob die Maschine und die Vorrichtung als technische Einheit an“ ausehen ist oder nicht, und ob die Schlauchbildungsvorrichtungen noch nachträglich eingebaut werden können» Als für die krage der Lizenzberechnung erheblich sieht das Berufungsgericht aber ferner noch an, daß durch die Vorrichtung der Wert der ganzen Papiersackmaschine gesteigert werde» Es begründet das vor allem damit, daß die Hersteller von Maschinen und von Papiersacken infolge des scharfen Konkurrenzkampfs moderne Maschinen, also Maschinen, die auchdie Herstellung von Papiersäcken mit Schlauchven-til gestatten, vertreiben und besitzen müßten» per Wertsteigerung der ganzen Maschine stehe, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, nicht entgegen, daß bis zu dem Jahre 1354 für Säcke mit Schlauchventilen eine Lizenz an eine Patentgemeinschaft abzuführen war und daß das Patentverfahren der Klägerin nach den Behauptungen der Beklagten heute einer Änderung bedürfe« . ■
4») Das Berufungsgericht hat demnach seine Auffassung, daß die der Klägerin zustehende Lizenzgebühr mach dem Wert der ganzen Maschine zu berechnen 3ei, im wesentlichen nur damit begründet, daß die Papiersackmaschine mit der Bchlauchbildungsvorrichtung, weil sie im allgemeinen zusammen geliefert würden, eine wirtschaftliche Einheit bilde, daß durch die Vorrichtung der wert der ganzen Maschine gesteigert werde, und daß auch nach der Patentschrift Gegenstand des Klagepatents die ganze Maschine und nicht nur die geschützte Vorrichtung sei» Damit hat das Berufungsgericht aber nicht alle hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erschöpft» Gerade auch die präge, ob bei einer zusammengesetzten Anlage, von der nur ein Teil patentiert ist die Entschädigungs-Lizenzgebühr nach dem Wert der patentierten Einrichtung oder nach dem der ganzen Anlage zu berechnen
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ist, kann nur unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des einzelnen Palles entschieden werden (RGZ 144, 187, 192; RG MuW 1940, 77) « Daß die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung hier herangezogenen Umstand de zu berücksichtigen waren,, steht außer Zweifel (vgl* dazu RGZ 144, 187, 192, teilweise wiederholt in RG GRUR 1957, 531, 533/534; RG MuW 1940, 77)* Biese Umstände "fallen! wie es in RGZ 144, 187, 192 heißt, "ins Gewicht", und namentlich "kann" die WertSteigerung, die die Gesamtanlage durch den geschützten Teil erhält, zur Berechnung der Lizenzgebühr vom Wert der Gesamtanlage führen (RG GRUR 1944, 132, 134)* Zwingend und allein erheblich aber sind diese Umstände nicht« Beispielsweise ist in anderen Entscheidungen in denen die Berechnung der Lizenzgebühr von der Gesamtanlage gebilligt oder verfügt wurde, darauf abgestellt worden, daß die Gesamtanlage durch die geschützte Vorrichtung "ihr kennzeichnendes Gepräge" erhielt (RG GRUR 1942, 358, 339; ähnlich schon RG GRUR 1934, 435, 438 - beide in Zvyangslizenzsachen -), daß der geschut zte Teil d:as "Hauptstück" des damit zu einem ’'neuen" Gerat werdenden Gesamtaggregate war (Schiedskommission GRUR Ausl« 1958, 473, 475 zu PA GrSen« GRUR 1955/ 297, 299), oder daß die Verv/endung der patentierten Erfindung wenigstens eine konstruktive Anpassung auch der anderen Teile des Gesamtaggregats erforderlich machte (PA GrSen« GRUR 1955, 294, 296)«
Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß solche Erwägungen, wenn auch unausgesprochen, auch in den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 144, 187 und MuW 1940, 77 eine Rolle gespielt haben« Es wäre daher auch im Streitfall zu demindest zu erörtern gewesen, ob der Schlauchbildungsvorrichtung der Klägerin im Rahmen einer Papiersackmaschine eine ähnliche Bedeutung zukommt« Nach dem schon erwähnten, auch vom Berufungsgericht herangezogenen Gutachten des Professors Br« Meister vom 14* Juli 1955 handelt es sich hier eher um ein "Zusatzgerät", das zwar von den Abnehmern der
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Maschinen im allgemeinen gewünscht wird, aber kein notwendiges Zubehör bei der Herstellung von Kreuzbodenventilsäcken ist, und das, wie der Pall Br^IHHHiPzeigt, gegebenenfalls auch noch nachträglich eingebaut, werden kann» Es wäre ferner zu bedenken gewesen, daß es sich bei den streitigen .Maschinen, wie schon die von den Beklagten vorgeiegten Prospekte zeigen, nicht um Serienanfertigungen mit immer gleichbloibender Ausrüstung gehandelt zu haben scheint? sondern um Einzelanfertigungen, die je nach den Wünschen der Abnehmer unterschiedlich ausgerüstet wurden, und daß die streitigen Maschinen danach zu demindest zu dem Teil auch eine Anzahl anderer, mit der streitigen Vorrichtung nur lose oder überhaupt nicht in Zusammenhang stehender weiterer Zusatzvorrichtungen enthalten haben könnten (vgl* zu letzterem Gesichtspunkt auch HG GRUR 1942, 316, 517)*
Es wäre denkbar, daß. in einer solchen unterschiedlichen Ausrüstung der Maschinen, wie die Revision geltend macht, auch die vom Berufungsgericht nicht näher erörterte auffällige Unterschiedlichkeit der in der Rechnungslegung der Beklagten angegebenen Erlöse (von 30«408 UM bei der Maschine Nr« 9 bis zu 147•OOOyüei der Maschine Kr* 23) zu demindest zu dem Teil ihren Grund gehabt hat* Bei der erforderlich werdenden erneuten Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts werden auch diese und gegebenenfalls noch weitere, vom Berufungsgericht bisher nicht bedachte Ge» sichtspunkte zu prüfen sein* Dabei wird vor■allem auch be-
achtet werden müssen, daß es, wie allgemein., bei der von . der Klägerin gewählten Art der Schadensberechnung, so auch bei der hier zunächst zur Erörterung stehenden Teilfrage
letztlich darauf ankommt, v/as.b.ei vertraglicher Einigung über eine- Lizenz -vernünftige/ Partner in Kenntnis . der tatsächlichen Entwicklung vereinbart haben würden (vgl* Lindenmaier GRUR; 1955p 359/360 m.W.Nachw*, insbesondere RG GRUR 1943? 288 = RGZ 171? 227, 239)« Es könnte, daher beispielsweise auch erwogen, werden, ob angesichts der unterschiedlichen Ausrüstung und der unterschiedlichen Preise
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der Maschinen als Lizenzgebühr vielleicht nicht ein' Prozentsatz vom Erlös, sondern ein fester Betrag vereinbart worden wäre (vgl» auch dazu HG GRIJR 1942 5 316, 317), wie ja auch die Klägerin selbst in der Klageschrift einen festen Betrag je Maschine gefordert und ferner aus« geführt hat, sie hatte bei Abschluß eines Lizenzvertrages einen festen Betrag verlangt und die Beklagten hätten ihr bei Lizenzverhandlungen im Jahre 1952 ebenfalls einen festen Betrag je Maschine angeboten gehabt» Wenn zur Bemessungsgrundlage der Lizenzgebühr - anders als in den. Pallen RGZ 92, 329* 330;. 95, ' 220, 224; RG GRIJR 1938, 836, 838 — in der Branche der Parteien für die hier in Rede stehenden Maschinen eins Verkehrsübung nicht festzustellen ist, so könnten doch etwa bestehende Verkehrsübungen in anderen Branchen, sofern sich dort die gleiche Präge stellt, einen Anhaltspunkt für die Entscheidung der präge auch im Streitfall geben (vgl» dazu auch RG GRITR 1942, 338, 339)« Alle diese Prägen werden allerdings wohl nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären sein, dessen Hilfe jedoch, wie noch auszuführen ist, schon wegen der Höhe der Lizenzgebühr ohnehin nicht Wird entbehrt werden können.
Sofern das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung wiederum zu der Auffassung gelangen sollte, daß die der Klägerin geschuldete Lizenzgebühr vom Wert der ganzen Maschine zu berechnen sei, so wird dann doch bei der Bemessung der Höhe der Lizenz nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß das Klagepatent selbst sich eben doch nur auf einen Teil der Maschine, die Vorrichtung zu dem; Bilden der Schlauchventile, konzentriert (vgl» PA GrSen» .GRÜR 1955s 294, 296), und daß auch die anderen Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage nach der Bemessungsgrundläge der Lizenzgebühr als unerheblich oder weniger ins Gewicht fallend ansehen sollte, dann möglicherweise bei der Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr eine Rolle spielen könnten» Bas gilt namentlich auch für
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den von der Revision unter Berufung auf RGZ 144, 187? 193 bosonders betonten Umstand, daS die Abnehmer der Maschinen auch ohne die geschützte Vorrichtung hätten arbeiten können und diese tatsächlich nur in geringem Umfang benutzt hätten, -einen Umstand, auf den übrigens auch das Reichsgericht nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, bei der Frage nach der Berechnungsgrundlage der Lizenzgebühr (So 192), sondern erst bei der Frage nach der Hohe der Lizenzgebühr (So 193) hingewiesen hat«
IVo lo) Bei der Frage nach der Höhe der Lizenzgebühr, die von den Beklagten zu zahlen sein soll, geht das Berufungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum (RG GRTJR 1942, 149? 15|> 152; RGZ 156, 65s 69; Lindenmaier, GRUR 1955? 359 ff) davon aus, daß in Ermangelung eines verkehrsraäßig üblichen Wertes.der Bonutzungsberechtigung am Klagepatent ihr objektiver, sachlich angemessener Wert, und zwar ihr Wert zur Zeit des Eingriffs, also am Schluß de3 Verletzungszeitraumes, zugrunde zu legen sei, daß dabei insbesondere die in Gewinn-aussichten sich ausdrückende wirtschaftliche Bedeutung des Klagepatents, eine etwaige Monopolstellung des Patentinhabers und etwaige eigene Schutzrechte der Verletzer zu ^berücksichtigen seien, und daß es bei alledem auf die Umstände des Einzelfalles entscheidend ankomme (vgl* zu diesen Grundsätzen auch RG2 14^? 187, 193; 171, 227, 239;
RG GRUR 1938, 836, 837/838; 1942, 338, 539).
a) Dem Vortrag der Beklagten, der Wert der Benutzungs-berechtigung am Klagepatent sei deshalb gering, weil ihnen andere Möglichkeiten für eine Einrichtung zur Bildung einer ScHläuchmanschette zur Verfügung gestanden hätten, hält das Berufungsgericht zunächst entgegen, daß es dann unverständlich sei, warum sie auch noch nach der Verwarnung vom 18* April 1951 mehr als 20 Maschinen mit der
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Vorrichtung nach dem Klagepatent.geliefert haben» Pas {
Berufungsgericht erörtert sodann - teilweise unter Ver- i Wendung des Gutachtens, das der Sachverständige:; Prof» . J Br» Meister am 25° Oktober 1953 dem erkennenden Senat in \ der das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitssache I ZR 26/53 erstattet hat - die technischen Vorteile des Klagepatents gegenüber dem Patent Nr» 696 224 der Firma Bi^^^ & gegenüber dem Patent Nr» 572 878 der
Firma Ba^^p und gegenüber dem Verfahren der Firma l
sowie das besondere Wagnis, das eine Benutzung des Verfahrens der Firma HoJ^^nach dem Patent Nr« 855 934 für die Beklagten bedeutet hätte, und kommt danach zu dem j Ergebnis, daß, wenn auch die Klägerin mit dem Klagepatent keine Monopolstellung innegehabt habe, das Klagepatent doch von allen ernsthaft bestehenden Möglichkeiten für die Beklagten sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die bei weitem günstigste gewesen sei, so daß dem Patent der Klägerin ein hoher Wert für die Benutzungsberecfr-tigung beizu demessen sei»
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, für sich allein betrachtet, rechtlich nicht zu beanstanden«
Nicht begründet ist insbesondere die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nach seinen Ausführungen nicht auf den objektiven, sachlich angemesseneji Wert der Benutzungsberechtigung am Klägepatent, sondern auf ihren subjektiven Wert für die1 Beklagten abgestellt» Bas Berufungsgericht hat ersichtlich sagen wollen, daß für einen Hersteller von Papiersackmaschinen, der eine Schlauchbildungsvorrichtung anbringen wollte, und daher eben auch für die Beklagten, die Benutzung des Klagepatentes die technisch und wirtschaftlich günstigste Möglichkeit geboten habeo Bas ist ein hier durchaus zu Recht berücksichtigter Gesichtspunkt» Im übrigen steht der in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt verwendete Begriff des "objektiven" Wertes der. Benutzungsbe-
rochtigung nicht, wie die Revision meint, im Gegensatz zu dem ihres "suhjektiven" Wertes für den Verletzer, sondern im Gegensatz zu der "subjektiven" Beurteilung des Wertes durch die Parteien, wenn sie vor Beginn der Verletzungshandlungen einen Lizenzvertrag geschlossen hätten, und zu der "subjektiven". Einstellung des Patentinhabers, mit der er sich gegen den Abschluß eines Lizenzvertrages gesträubt haben würde (vgl. RG.GRUR 1942/ 149?
151, 152).
b) Las Berufungsgericht führt ferner aus, daß der Wert der Benutzungsberechtigung am Klagepatent durch die eigenen Schutzrechte der Beklagten - Patent Nr. 928 337? Gebrauchsmuster Nr. 1 620 941 und Nr. 1 618 809? Patent Ur. 874 272 und Zusatzpatent Nr. 920 416 - nicht in erheblicher Weise gemindert werde... Auch in diesen Ausführungen tritt jedenfalls insoweit, als sie die technische Bedeutung der Schutzrechte und ihre Vorteile im einzelnen betreffen, ein Rechtsirrtum nicht zutage. Bei dem Patent Nr. 928/337, das sich mit der Förderung der Werkstücke entlang den einzelnen Stationen einer Bodenlegemaschine befaßt? könnte es auch für -den'gegenwärtigen'Rechtsstreit von Bedeutung sein, daß dem Patent im Nichtigkeitsverfahren nur ein geringer technischer'Fortschritt zuerkannt worden ist; das vom Berufungsgericht dafür herangezogene.Gutachten des Sachverständigen Prof. Lr. Meister vom -5* Januar 1959 ist in dem nach der letzten Verhandlung vor■dem. Berufungsgericht ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 11. November i960 - I 2K 36/57 - im wesentlichen gebilligt worden. Bei den beiden Gebrauchsmustern sowie, bei dem Patent Nr. 920 416 hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß sie nur bei einem Teil der durch die Klagfordorung erfaßten Maschinen verwendet worden sind; bei dein Patent Nr. 874 272 hat es daraus, daß. der als Erfinder genannte frühere Lrittbeklagte Gjjjj^darauf verzichtet
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hat, ohne Rechtsirrtum den Schluß gesogen, daß ihm eine besondere wirtschaftliche Bedeutung nicht zukomme«
c) Das Berufungsgericht erachtet schließlich "unter Berücksichtigung des hohen Wertes der Benutzung des Klagepatents einerseits und gewisser, wenn auch geringer Vorteile der eigenen Schutzrechte der Beklagten andererseits11 einen Lizenzsatz von durchschnittlich 7 % vom Verkaufspreis der ganzen Maschine für angemessen« Anhaltspunkte für die Höhe des Satzes hat es darin gefunden, daß die Beklagte zu 1) dem Drittbeklagten Graf für die Benutzung des Patents Nr. 928 537 einen Lizenzsatz von 7 # gewährt habe, daß ein Lizenzsats von 7 f» als Grundlage für die Berechnung der AngestelltenerfindungsVergütung des Drittbeklagten G^/0£v.t das Patent der Firma genommen
worden sei, und schließlich in den Betragen, welche die Firma BrflHHHHl der Klägerin für die Benutzung des Klagepatents bei dem nachträglichen Einbau von Vorrichtungen nach diesem Patent gezahlt hat«
2«) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht damit auch bei der Frage nach der Höhe der von den Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr nicht alle dabei zu berücksichtigenden Umstände gewürdigt hat« Mit Recht hatte das Berufungsgericht selbst an den Anfang seiner Ausführungen zur Höhe des Lizenzsatzes gestellt, daß bei der hier vorzunehmenden Schätzung des objektiven,- sachlich angemessenen Wertes der Benutzungsberechtigung am Klagepatent insbesondere die in Gewinnaussichten sich ausdrückende wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen sei. Von diesem Umstand, auf den es also auch nach der Meinung des Berufungsgerichts maßgeblich, ankommt, ist jedoch in den näheren Ausführungen zu dem Wert der Benutzungsberechtigung nicht mehr die Rede; es findet sich hier auch koine Bezugnahme auf die früheren Ausführungen, in denen
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das Berufungsgericht anläßlich der Erörterung,' oh die Lizenzgebühr vom Y/ert der ganzen Maschine zu berechnen sei, die Steigerung des Wertes der ganzen Maschine durch die Vorrichtung nach dem Klagepatent betont hatte« Es wäre hier aber in erster Linie zu fragen gewesen, inwieweit die Verkäuflichkeit und die Erlösaussichten für die Boden* legemaschinen der Beklagten durch■ihre Ausrüstung mit einer Vorrichtung nach dem Klagepatent gesteigert worden sind« Diesem Umstand gegenüber spielen die vom Berufungsgericht ausführlich erörterten Umstände zwar ebenfalls eine bedeutsame Rolle, aber doch schon deshalb nicht die allein entscheidende Rolle, weil sie relativen Charakters sind«
Der Wert einer Benutzungsberechtigung kann sich "erhöhen”, wenn sie, wie.aas Berufungsgericht hier festgestellt hat, dem Benutzer unter mehreren Möglichkeiten die günstigste eröffnet, den gewünschten Gegenstand herzustellen und zu vertreiben« Andererseits kann es gerechtfertigt sein, die Hohe der vom Verletzer zu zahlenden Lizenzgebühr "niedriger" to et zusetzen,' wenn er bei de*' berge st eilten Gegenstand außer dem Patent des Verletzten auch eigene Patente verwendet hat« Die lizenzerhöhende Wirkung des einen und die lizenzmindornde Wirkung des arideren Umstandes sind aus unterschiedlichen Erwägungen gerechtfertigt; der eine Umstand betrifft unmiütelbar.dett Wert der Beriutzungsberech-? tigung, und zwar ihren objektiven Wert für jeden Benutzer, der andere bezieht sich unmittelbar auf den hergestellten Gegenstand und hat Wirkung nur für die Gebühr, die von dem die anderen patente besitzenden Benutzer zu zahlen ist« Die hier vom Berufungsgericht angesteilten Erwägungen über lizenzerhöhende und lizenzmindernde Umstände können schon ihrer Natur nach keine überzeugende Begründung dafür bringen, warum nun gerade ein Satz von 7 $£ und nicht ein 'wesentlich höherer oder ein wesentlich niedrigerer Satz angemessen ist« Es hatte vielmehr, wie bereits betont, auch unter
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| . den anderen dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkten
I; nach der wirtschaftlichen Bedeutung des verletzten Patentes j
[: gefragt werden sollen« Dabei hätte das Berufungsgericht ]
I einerseits den von ihm schon an anderer. Stelle hervorge- \
: hobenen Gesichtspunkt berücksichtigen können, daß durch die j
Vorrichtung zu dem Bilden der Schlauchventile der Wert der j ganzen Papiersackmaschine gesteigert wurde, es hätte dann
j aber in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang,,
j: wie schon oben bei III 4) a^ E« erwähnt., nochmals den Ein-
wand der Beklagten prüfen müssen, daß in der fraglichen j Zeit Papiersäcke mit Schlauchventilen nur in geringem Umfang
i verlangt und hergestellt worden seien« Es bleibt ferner
zweifelhaft, ob das Berufungsgericht den ebenfalls schon I oben bei III 4) erv/ähnten Gesichtspunkt genügend be-
! rücksichtigt hat, daß - ungeachtet der etwaigen Berechnung
der Lizenz vom Gesamtpreis der Papiersackmaschine - das # Klagepatent sich doch nur auf einen Teil der Maschine, nämlich die Vorrichtung zu dem Bilden der Schlauchventile konzentriert, und ob es sich der von der Revision besonders hervorgehobenen Tatsache bewußt gewesen ist, daß die von ihm zügesprochene Lizenzgebühr je Maschine ( 5 370 DM) etwa ebenso hoch ist wie der von den Beklagten berechnete Preis für die ganze unter Benutzung des Klagepatents hergestellte Vorrichtung ( 5 346 DM gemäß Pos« 13 des Prospekts Anl« I zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 1934?
5 800 DM gemäß dem Vortrag 18 dieses Schriftsatzes)«
Daß aus den zur Begründung eines Lizenzsatzes gerade von 7 i he range zogen en Vergleichs fällen - wie die Revision rügt -kein für den Streitfall wirklich maßgeblicher Anhaltspunkt 2U gewinnen war, hat das Berufungsgericht ersichtlich selbst empfunden«
- 3• )■ Wie die Revision ferner mit Recht rügt, hätte das
1 Berufungsgericht die Präge nach der hier angelessenen
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Iiizenzgebühr - trotz seiner ihm durch § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO gewährten freieren Stellung - aber überhaupt nicht allein aufgrund des bisherigen Verhandlungsergeb-nioses aus eigener Sachkunde entscheiden sollen* nicht nur um das Gewicht der einzelnen Umstande, die das Berufungsgericht erörtert hat oder noch hätte erörtern sollen, in dem hier maßgeblichen Zusammenhang richtig zu beurteilen, sondern vor allem auch, um nach Erwägung aller für einen höheren oder für einen niedrigeren Lizenzsats sprechenden Umstände schließlich den Betrag des Satzes in einer angemessenen Höhe zu bestimmen, hätte es der Anhörung eines' vom Gericht bestellten Sachverständigen bedurft, der die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der Wirtschaftliehen. Gegebenheiten in den hier in Befracht kommenden Branchen der Hersteller und der Käufer von Papiersackmaschinen besaßo Dieser Auffassung ist zunächst auch das Berufungsgericht selbst gewesen, wie sein erster Bewe'isbeSchluß vom 13o Dezember 1955 zeigt* Daß es schwierig war, einen geeigneten, von keiner Partei abgelehnten und zur,Erstattung eines Gutachtens bereiten Sachverständigen zu finden, war noch kein ausreichender Grund, von der Durchführung des Bev/eisbeSchlusses, abzusehen und ohne die Hilfe eines Sachverständigen zu entscheiden. Es hätte zu demindest zunächst jversucht werden müssen, die in § 404 ZPO aufgefährten oder sich sonst anbietenden Möglichkeiten der Auswahl und Bestellung von Sachverständigen auszuschöpfen. Die Beklagten hatten hierzu namentlich in ihrem von der pvevision genannten Schriftsatz vom 28, September 1959 eine ganze Anzahl von Vor schlagen gemacht, die nicht ohne weiteres als unbrauchbar angesehen werden konnten* Möglicherweise hätte es die Durchführung des Beweisbeschlusses auch erleichtert, wenn nicht nur _ein_Sachverständiger bestellt, und wenn nicht in erster Linie schriftliche Begutachtung, sondern mündliche Anhörung der Sachverständigen vorgesehen worden wäre. Wenn das Berufungsgericht die jedenfalls ursprünglich von ihm
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selbst für erforderlich gehaltene Beweiserhebung ersichtlich nur wegen der -Schwierigkeiten, die sich der Durchführung entgcgenstellten, unterlassen hat, statt alle Möglichkeiten zur Überwindung der Schwierigkeiten aus zu schöpfen, so muß das auch im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO als ein in der Revisionsinstanz zu berücksichtigender Ver-fahrensmangol angesehen werden.
V. Kach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die Rügen eingegangen zu werden brauchte, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß., die Haftung des Drift-1 beklagten G^J^mch für die Zeit vor seiner Bestellung zu dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten (6„ März 1952) bejaht worden ist»
■Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt•'
Bock Krüger-Kieland Löscher Ebel
Claße-n