Am 10» November 1949 ließ die damalige Inhaberin der beklagten Brauerei, Therese BflBl, für das bis dahin im Handelsregister nicht eingetragene Unternehmen die Firma "Therese BfHHHt» Brauerei" eintragen-« Am 19» Mai 1953 wurde ein von ihr gestellter Antrag auf Firmenänderung und Bestellung ihres Schwiegersohnes, des Kaufmanns Josef Bä^p, als Prokuristen notariell beglaubigt» Nach diesem Antrag sollte die Firma lauten: "BMHMBP-Bräu, Inhaberin Therese 3* Mach dem Tode der Therese B^HHP Sing der Antrag beim Registergericht ein und wurde am 8-, Oktober 1953 vollzogen» Inhaberin der Beklagten ist jetzt Therese Bät^, Tochter der Therese Bie Beklagte hat das von ihr hergestellte Bier unter der schlagwortartigen Bezeichnung "B^BH^-Bräu" vertrieben. als abgekürzte Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur Entscheidung gestellt habe« Die Büge ist unbegründet, Die Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz zu Protokoll verpflichtet, den Gebrauch der bisherigen Bezeichnung "B^BBBBHBräu" zu unterlassen und ihr Firmenschlagwort in tfBrauhaus abzuändern sowie diese Bezeichnung nur in Verbindung mit dem Zusatz "R^D a* L^^P zu gebrauchen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat sich hierauf hinsichtlich des Gebrauchs des neugewählten Firmenschlagworts alle Rechte Vorbehalten, Wegen dieses Vorbehalts hat’ die Beklagte die Y/iderklage erhoben Ohne Rechtsirrtum konnte mithin das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten dahin auslegen, Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne zwischen den Warenzeichen der Klägerin und dem abgekürzten Firmennamen der Beklagten ist nach Auffassung des Berufungsgerichts, wenn überhaupt, nur noch in verschwindendem Maße gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung rechtlich unbedenklich ist,- da jedenfalls beim Klangbild eine Verwechslungsgefahr zwischen den Warenzeichen der Klägerin "PtfHWS n?^HBNBrauerein und "PflBB^-Bräu" und der von der Beklagten neu gewählten abgekürzten Firmenbezeichnung "Brauhaus B0HHH, RO a9 I4V nicht verneint werden kann. Da indessen in der nunmehr von der Beklagten gewählten Bezeichnung der nicht geläufige vorangestellte .Zusatz "Brauhaus” hochdeutsch ausgesprochen werde, sei damit zu rechnen, daß auch die Aussprache des nachfolgenden Namens BflM^ hochdeutsch, also zweisilbig und mit geschlossenem ”o” erfolgen werde. Denn das Berufungsgericht berücksichtigt nicht genügend, daß beide Parteien ihre Getränke auch nach Gebieten außerhalb von Bayern liefern und sich der Absatz ihrer Erzeugnisse daher auch in Gegenden begegnet, auf die die vom Berufungsgericht zu dem Ausgangspunkt seiner Erwägungen gemachten Voraussetzungen einer unterschiedlichen - altbayerischen oder hochdeutschen -Aussprache nicht zutreffen. Bei einer flüchtigen Aussprache des Wortes gibt sich aber auch die weitere Böige, daß sich das geschlossene ”oTf dem offenen ,foM in weitgehend annähert und hierdurch die an sich bestehenden klanglichen Unterschiede in dem f,o,f der beiden Worte stark zurücktretenSchließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Verkehr bei einem schnellen und flüchtigen Sprechen auch der unterschiedlichen Klangfarbe der Anfangsbuchstaben Mpn und *!BW keine ins Gewicht fallende Beachtung schenken wird. Alle diese Umstände wirken sich jedenfalls auf den Gesamteindruck der beiden Namen dahin aus, daß sich bei der zu unterstellenden flüchtigen Aussprache im Verkehr ihr Klangbild nicht genügend voneinander abhebt» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß daher eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen der Klägerin und der neugewählten Bezeichnung der Beklagten, in denen die Familiennamen die wesentlichen Hauptbestandteile sind, als gegeben angenommen werden. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Reichsgerichts (MuW 1926, 138 - P^BBPbräu - PelflKbräu), wonach der Ortsangabe beim Bier eine Sonderstellung zukomme, wird in dieser Allgemeinheit von der Revision zu Recht bekämpfte Das Reichsgericht hat in dem zitierten Urteil nur die dort allein zur Entscheidung stehende Frage geprüft, ob durch die äußere Aufmachung, die die beklagte Brauerei für ihre Plakate und Zeitungsinserate gewählt hatteeine bildliche Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Klägerin gegeben sei. Denn die Klägerin hatte sich in diesem Falle nur durch die Ausstattung der von d er Beklagten verwendeten Werbemittel in ihren Rechten beeinträchtigt gefühlt» Für die Entscheidung der Frage, ob das Klangbild der sich hier gegenüberstehenden Bezeichnungen eine Gefahr ihrer Verwechslung begründet, können daher die vom Reichsgericht bei dem völlig anders gearteten Sachverhalt herausgestellten Gesichtspunkte nicht herangezogen werden» Bezeichnungen im Grundsatz bejaht werden, so erhebt sich die weitere Frage, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt die Beklagte sich einer Abänderung des von ihr nunmehr gewählten abgekürzten Firmennamens mit Erfolg widersetzen kann, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Brauerei unter Verwendung des Familiennamens BflBBfc und mit verschiedenen Zusätzen schon seit Jahrzehnten in Rfl^ a#Ii€^und Umgebung betrieben hat» Für den vorliegenden Sachverhalt ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die von der Beklagten betriebene Brauerei seit 1880 im Besitz der Familie steht und auch die jetzige Inhaberin Unter dieser Bezeichnung ist die Beklagte im Verkehr bekannt geworden und hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter dem Namen mit den Zusätzen "Brauerei” oder "Bräu” in LflB'und Umgebung Verkehrsgeltung erworben. zeichen für die Herkunft des von ihr vertriebenen Bieres seit Jahrzehnten durchgesetzt, so kann der Beklagten dieser wertvolle Besitzstand in Bfl|a9l>0 und der Umgebung nicht mehr streitig gemacht werden, Der zeitliche Vorrang ihrer Zeichen gibt der Klägerin unter diesen Umständen kein Recht, der Beklagten die von ihr jetzt gewählte abgekürzte Bezeichnung "Brauhaus für.das genannte Gebiet zu untersagen. Für den Biervertrieb in diesen neuen Gebieten ist es für sie bei billiger Abwägung der gegenseitigen Interessen durchaus zu demutbar, alles zu tun, was in ihren Kräften steht, um einer Verwechslungsgefahr entgegenzuwirkenc Das Berufungsgericht vertritt allerdings die Auffassung, die Klägerin müsse sich auch für den Bereich von und von Baden-Württemberg entgegenhalten lassen, daß sie der langandauernden Verwendung des Namens in einer schlagwortartigen Form nicht entgegengetreten sei und daher die Entstehung eines wertvollen Besitzstandes der Beklagten auch an ihrer jetzigen Firmenbezeichnung nicht In der Berufungsbegründung S 6 hat die Beklagte erneut u.a. vorgetragen, es sei Tatsache, daß in den auch nur einigermaßen bedeutenden Straßen MflHHV sich überhaupt keine Verkaufsstelle von BflHpD-Bräu befinde, und es gebe noch nicht einmal eine Wirtschaft in die .dieses Bier führe. Br schließt aber die Annahme aus, die Beklagte habe sich auch in MfHIBI einen wertvollen Besitzstand begründet» Da die gegen die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe der Revision mithin begründet sind, ist diese für das Revisionsgericht nicht bindend. Bas Berufungsgericht hat keine Begründung gegeben, worauf diese Feststellung beruhen soll» Der alleinige Hinweis, die Beklagte verkaufe ihr Bier durch eine andere Firma auch in Baden-Württemberg, ergibt keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte dort auch einen Besitzstand erworben hat. Sie verlangt vielmehr nur, daß die Beklagte einen weiteren'unterscheidungskräftigen Zusatz mache, Ein völliger Verzicht auf den Namen "BBHI^P" wäre der Beklagten auch im Hinblick auf die oben hervorgehobene jahrzehntelange Führung dieses Namens für das heute noch im Besitz der Familie BBBb Indessen stellt es kein unbilliges Verlangen der Klägerin dar, wenn sie für den erweiterten Geschäftsbereich von der Beklagten fordert, daß diese ihrer jetzigen abgekürzten Firmenbezeichnung noch einen unterscheidufagskräftigen Zusatz hinzufügt, Z.B, den vollständigen oder abgekürzten Vornamen Therese, um die schon vorhandene Verwechs.lungsgefahr weitmöglicht zu beschränken, ...Die Bedenken, die das Berufungsgericht gegenüber einer solchen Maßnahme geäußert hat, erscheinen nicht stichhaltig, Koch in den Jahren 1949 bis 1?5§ hat die Beklagte in ihrer vollständigen Firma den Vornamen Therese geführt* Sie hat mithin selber zu diesem Zeitpunkt die Führung .eines Vornamens auch für ihr durch Generationen fortzuführendes Unternehmen nicht als ungeeignet angesehen, wie das Berufungsgericht es jetzt anniramt* Auch stehen keine wettbewerblichen Hindernisse der Hinzufügung des Vornamens der jetzigen Inhaberin in einer künftigen Firmenbezeichnung der Beklagten entgegen. schränken sich aber die Möglichkeiten, einer Verwechlungs-gefahr in einem weiteren Umfange entgegenzutreten, als dies durch die neu gewählte Bezeichnung der Beklagten geschieht, nicht auf die Hinzufügung des Vornamens Therese * Will die Beklagte den von der Klägerin gemachten Vorschlägen nicht folgen, so ist es ihre Aufgabe, den Eigennamen Bflppp in eine aus sonstigen weiteren Bestandteilen gebildete Firmenbezeichnung einzufügen, die genügend unterscheidungskräftig ist, um,eine Irreführung des Verkehrs zu verhindern. Die bisherige Bezeichnung reicht jedenfalls nach dem besagten hierfür nicht aus« Soweit trotz eines weiteren unterscheidungskräftigen Zusatzes immer noch ein Rest einer Verwechslungsgefabr bestehen bleiben sollte, wäre dieser allerdings von der Klägerin hinzunehmen, weil der Beklagten, wie ausgeführt, die Führung des Familiennamens BppHP auch für den erweiterten Geschäftsbereich nicht untersagt werden kann* Diese nähere Bestimmung des örtlichen Bereichs, in welchem die Beklagte die neu gewählte abgekürzte Firmenbezeichnung ftBrauhaus BflHP, R^p a# Djp" auch ohne einen weiteren unterscheidungskräftigen Zusatz führen darf, wird daher das Berufungsgericht in einer erneuten Verhandlung vorzunehmen haben.
m 0 I ZR 18/55 Verkündet am 13* Juli 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2477 05S I m Namen des Volkes der Pl In dem Rechtsstreit -Bräu AG in Mf Ba traße Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Bräu*Inhaberin Therese Bi m die Firma Bl am Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,Br hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Br.Nastelski, Br* V.eiß und Br. Nörr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in 4 München vom 11 November 1954 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. Von Rechts wegen '-r Tatbestand Die Klägerin, eine altbekannte Großbrauerei; ist Inhaberin folgender; für die Ware "Bier?, eingetragener Warenzeichens 1, Br 17 531, eingetragen am 24. Juni 1896, betreffend 2. Br 60 372, eingetragen am 22~ Mai 1903, betreffend das Wortzeichen "PflBMP*, 3* Br 457 579, eingetragen am 15- Mai 1933, betreffend ein Wort-Bild^Zeichen mit einem in einen Kreis gestellten fünfzackigen Stern, darunter den hervortretenden, in Antiqua-Kursiv-Druek und nach rechts aufwärts führend ausgeführten Worten darunter der Ortsangabe MBBIB in Anti qua-Druck, das Ganze oval umrahmt und in farbiger Ausführung. Vorwiegend das letztere Zeichen verwendet die Klägerin seit Jahrzehnten in ihrer Werbung, die sich auf das Inland und Ausland erstreckt* Die beklagte Brauerei wird seit mindestens 1880 unter Verwendung des Familiennamens Bflm Mit verschiedenen Zusätzen in BflP ajpLflBbetrieben. Sie weist einen in den letzten Jahren, insbesondere seit der Währungsreform, stark steigenden Umsatz auf- Während sie früher ihr Absatzgebiet in ihrer unmittelbaren Umgebung hatte, beliefert sie seit 1950 auch Verkaufsstellen in MBtHPund auch Gebiete in Baden-Württemberg. Sie bietet ihr Bier in mBHHM zu einem um 9 Pfennig je Liter niedrigeren Preise als die Klägerin an. das Wortzeichen n •Brauerei1* ~ 3 - Am 10» November 1949 ließ die damalige Inhaberin der beklagten Brauerei, Therese BflBl, für das bis dahin im Handelsregister nicht eingetragene Unternehmen die Firma "Therese BfHHHt» Brauerei" eintragen-« Am 19» Mai 1953 wurde ein von ihr gestellter Antrag auf Firmenänderung und Bestellung ihres Schwiegersohnes, des Kaufmanns Josef Bä^p, als Prokuristen notariell beglaubigt» Nach diesem Antrag sollte die Firma lauten: "BMHMBP-Bräu, Inhaberin Therese 3* Mach dem Tode der Therese B^HHP Sing der Antrag beim Registergericht ein und wurde am 8-, Oktober 1953 vollzogen» Inhaberin der Beklagten ist jetzt Therese Bät^, Tochter der Therese Bie Beklagte hat das von ihr hergestellte Bier unter der schlagwortartigen Bezeichnung "B^BH^-Bräu" vertrieben. Ihre Lieferwagen, Fässer, Gläser und Bierfilze sind mit dieser Bezeichnung versehen» Babei hat sie mindestens teilweise die im Wort-Bild-Zeichen Nr 457 579 für die Worte "PBBHfc-Bräu" verwendete Schriftart und Schrägstellung der Buchstaben benutzt« Bie Klägerin hat Klage auf Unterlassung der Benutzung der Firmen- und Warenbezeichnung "BMBBBß-Bräu", allein oder in Verbindung mit dem nachfolgenden Zusatz "Inhaber Therese Bund / oder "B^Rtbzw* und ferner auf Beseitigung dieser Bezeichnungen auf den Gegenständen der Beklagten erhoben. Sie hat geltend gemacht« die Bezeichnung HB4MBP-3räun sei verwechslungsfähig mit "PflBBP-Bräu11 und geeignet; das Publikum irre zu führen. Mit der Führung des Namens "BflBBV mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz .sei sie einverstanden» Bie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt * Sie hat die Verwechslungsgefahr bestritten und den Standpunkt vertreten, die Klägerin müsse jedenfalls einen etwaigeniRest von Verwechslungsgefahr hinnehmen-. Die Bezeichnung "BflBK-Bräu" sei schon durch ihre, der Beklagten, Rechtsvorgänger geführt worden^ eine Absicht der Irreführung des Verkehrs liege ihr fern, sie habe ein Recht, ihren Namen zu gebrauchen, solange sie keine unlauteren Absichten damit verfolge« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben-. Bevor in der Berufungsinstanz die Sachantrage verlesen wurden, verpflichtete sich die Beklagte unter dem Versprechen einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlungsden Gebrauch der Bezeichnung “B^BHHp-Bräu” zu unterlassen, ihr Firmenschlagwort in “Brauhaus Babzuändern und die Worte “Brauhaus“ und gleicher Größe und nur in Verbindung mit der Bezeichnung des Sitzes “RO L4V zu gebrauchen. Die Klägerin erklärte hierauf die Klage in der Hauptsache für erledigt. Da sie sich bezüglich der vorgesehenen neuen Firmenbezeichnung, nämlichttBrauhaus BflHIB Rfl^ sm Lflp', alle Rechte vorbehielt, erhob die Beklagte nunmehr Widerklage mit dem Antrages Es wird festgestellt, daß die Beklagte und Widerklägerin der Klägerin und Widerbeklagten gegenüber berechtigt ist, die Firma “Brauhaus BflHBP, Rflp &0 LflV in Blockschrift mit der Maßgabe zu verwenden, daß die beiden ersten Worte in gleicher Schriftgröße geschrieben werden und daß die Widerklägerin ferner berechtigt ist, die. Worte “Brauhaus BflIHBfe RflB ati I4W auf ihren Reklame tafein, Bierfilzen, Bierkrügen, Bierfässern und Bierwagen in gleicher Weise zu verwenden. Sodann stimmte sie der Erklärung der Klägerin, die Klage für erledigt zu erklären, zu« Sie hält die nun gewählte Bezeichnung für genügend unterscheidungskräftig« Pie Klägerin beantragte, die Widerklage abzuweisen.; da auch die neue Bezeichnung insbesondere mit dem Warenzeichen “PflH^-Bräu” zu verwechseln sei« Pas Oberlandesgericht hat die Hauptsache für erledigt erklärt und folgendes Urteil verkündet? i0 v Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Widerklägerin der Widerbeklagten gegenüber berechtigt ist. iin geschäftlichen Verkehr die abgekürzte Firmenbezeichnung "Brauhaus BflBBP, am in der Weise zu verwenden, daß ^ a) die beiden ersten Worte in Blockschrift und in gleicher Größe, die Ortsangabe in ausreichender Größe, geschrieben werden, b) eine Farbenkombination blau-rot-weiß' und» eine .Schräg-aufwärtsstellung des Hauptbestandteils vermieden wird« Pie weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Pie Revision der Klägerin wendet sich gegen diese Entscheidung und bittet, das Urteil aufzuheben und die Wider-* klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Pie Beklagte bittet! das Rechtsmittel zurückzuweisen« Entscheidungsgründe s I. Verfahrensmäßig rügt die Revision, das Berufungsgericht habe über etwas anderes entschieden» als mit der Widerklage beantragt sei, da die Beklagte die Verwendung der Bezeichnung "Brauhaus BflHBl, RflPapLflB? als Firma, nicht aber als abgekürzte Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur Entscheidung gestellt habe« Die Büge ist unbegründet, Die Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz zu Protokoll verpflichtet, den Gebrauch der bisherigen Bezeichnung "B^BBBBHBräu" zu unterlassen und ihr Firmenschlagwort in tfBrauhaus abzuändern sowie diese Bezeichnung nur in Verbindung mit dem Zusatz "R^D a* L^^P zu gebrauchen. Um die Frage der Benutzung der abgekürzten Firmenbezeichnung mit und ohne Zusätze war der Rechtsstreit in der Hauptsache auch vor dem Landgericht geführt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat sich hierauf hinsichtlich des Gebrauchs des neugewählten Firmenschlagworts alle Rechte Vorbehalten, Wegen dieses Vorbehalts hat’ die Beklagte die Y/iderklage erhoben Ohne Rechtsirrtum konnte mithin das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten dahin auslegen, ' * « die Beklagte begehre in der Berufungsinstanz nur die Feststellung, an Stelle der bisher verwandten Abkürzung in Zukunft die neugewählte abgekürzte Firmenbezeichnung führen zu dürfen« II. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse für die negative Feststellungsklage rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Beklagte benutzt zwar die von ihr gewählte neue Abgekürzte Firmenbezeichnung zur Zeit noch nioht; für das Feststellungsinteresse ist es aber ausreiohend, daß sie nach Aufgabe ihrer bisherigen Bezeichnung die neue Bezeichnung zu verwenden ernsthaft beabsichtigt, ihr die Berechtigung hierzu aber von der Klägerin mit der Begründung abgesprochen wird, daß auch das neue Firmenschlagwart die Rechte der Klägerin verletze« Der Antrag auf Feststellung ist klar und bestimmt genug, um die begehrte Feststellung zu erreichen« III. Das Berufungsgericht hält das Peststellungsbegehren der Beklagten für begründet? da der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der nunmehr im Streit befindlichen abgekürzten Firmenbezeichnung der Beklagten nicht zustehe. Die Frage, ob objektiv eine Verwechslungsgefahr bestehe, kann? da Warengleichheit vorliegt und der Begriff der Ver-•wechslungsfähigkeit im Namens- und Firmen- sowie im Zeichenrecht derselbe ist, für alle rechtlichen Gesichtspunkte gemeinsam geprüft werden (BGH GRUR 1954, 95 - Buchgemeinschaft -), Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne zwischen den Warenzeichen der Klägerin und dem abgekürzten Firmennamen der Beklagten ist nach Auffassung des Berufungsgerichts, wenn überhaupt, nur noch in verschwindendem Maße gegeben. Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, eine Verwechslungsgefahr werde durch die Hinzufügung des Wortes "Brauhaus" oder der Ortsangabe "R^| a^I<4V keineswegs ausgeschlossen, da die beiden Familiennamen TflBI und verwechslungs- fähig seien- Das Berufungsgericht hat die beiden sich gegenüberstehenden Bezeichnungen vom Standpunkt des flüchtigen Betrachters aus nach Bild- und Klangwirkung geprüft. Nach seiner Ansicht besteht für das Wortbild, wenn die Beklagte für ihren zweisilbigen, in zwei Buchstaben abweichenden Namen eine deutliche Druckschrift ariwende, eine ins Gewicht fallende optische Verwechslungsgefahr nicht mehr. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung rechtlich unbedenklich ist,- da jedenfalls beim Klangbild eine Verwechslungsgefahr zwischen den Warenzeichen der Klägerin "PtfHWS n?^HBNBrauerein und "PflBB^-Bräu" und der von der Beklagten neu gewählten abgekürzten Firmenbezeichnung "Brauhaus B0HHH, RO a9 I4V nicht verneint werden kann. Das Berufungsgericht meint, daß zwar die frühere Unternehmensbezeichnung MBÄBHBHÖräun mit dem Seichen der Klägerin klanglich verwechslungsfähig gewesen sei, weil in der altbayerischen Aussprache der Name "B^HIHP" fast einsilbig und mit offenem ”o" gesprochen werde und eine solche Aussprache durch den dieser Mundart nachfolgenden Zusatz "Bräu" nahegelegt worden sei. Da indessen in der nunmehr von der Beklagten gewählten Bezeichnung der nicht geläufige vorangestellte .Zusatz "Brauhaus” hochdeutsch ausgesprochen werde, sei damit zu rechnen, daß auch die Aussprache des nachfolgenden Namens BflM^ hochdeutsch, also zweisilbig und mit geschlossenem ”o” erfolgen werde. Es würden infolgedessen nunmehr die Unterschiede in den beiden Namen genügend stark hervortreten, um eine Verwechslungsgefahr, insbesondere in Verbindung mit der nachfolgenden Ortsangabe, weitmöglichst aüs-zuscha'lten* Diese Erwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Denn das Berufungsgericht berücksichtigt nicht genügend, daß beide Parteien ihre Getränke auch nach Gebieten außerhalb von Bayern liefern und sich der Absatz ihrer Erzeugnisse daher auch in Gegenden begegnet, auf die die vom Berufungsgericht zu dem Ausgangspunkt seiner Erwägungen gemachten Voraussetzungen einer unterschiedlichen - altbayerischen oder hochdeutschen -Aussprache nicht zutreffen. Die Aussprache der beiden Namen ist nicht in allen Gegenden einheitlich. Die Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr kann daher auch nicht schlechthin auf einen Sprachgebrauch in einem Gebiet abgestellt werden, der für einen anderen Gebietsteil keine Gültigkeit hat« Dazu kommt, daß die Überlegungen des Berufungsgerichts für den ständig zunehmenden Fremdenverkehr ohnehin nicht in Betracht kommen«, Sieht man aber von den vom Berufungsgericht angenommenen • * ' »> ' > «. / Spracheigentümlichkeiten ab, so kann jedenfalls für die hoch- deutsche Ausdrucksweise nicht in Abrede gestellt werden, daß sieb die beiden Namen im Klang außerordentlich nahekotnmen und damit einer gegenseitigen Verwechslung ausgesetzt sind« Die Namen unterscheiden sich zwar einmal dadurch voneinander, daß das Wort zweisilbig ist, während das Wort nur eine Silbe aufweist . Indessen kann diesem Umstand kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil beim flüchtigen Sprechen die zweite Silbe in 9 soweit sie nicht überhaupt verloren geht, nur so undeutlich ausgesprochen wird, daß sie im Hinblick auf den Gesamteindruck des Klangbildes gegenüber dem einsilbigen Wort nP€HBV einen ausreichenden Unterschied nicht mehr gewährleistet. Bei einer flüchtigen Aussprache des Wortes gibt sich aber auch die weitere Böige, daß sich das geschlossene ”oTf dem offenen ,foM in weitgehend annähert und hierdurch die an sich bestehenden klanglichen Unterschiede in dem f,o,f der beiden Worte stark zurücktretenSchließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Verkehr bei einem schnellen und flüchtigen Sprechen auch der unterschiedlichen Klangfarbe der Anfangsbuchstaben Mpn und *!BW keine ins Gewicht fallende Beachtung schenken wird. Alle diese Umstände wirken sich jedenfalls auf den Gesamteindruck der beiden Namen dahin aus, daß sich bei der zu unterstellenden flüchtigen Aussprache im Verkehr ihr Klangbild nicht genügend voneinander abhebt» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß daher eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen der Klägerin und der neugewählten Bezeichnung der Beklagten, in denen die Familiennamen die wesentlichen Hauptbestandteile sind, als gegeben angenommen werden. Es kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigetreten werden, daß der Branchenzusatz oder die hinzugefügte Ortsangabe für einen nicht unbeträchtlichen Teil der maß- gebenden Verkehrskreise geeignet sei, diese Verwecblungs-gefahr zu beseitigen,' Farblose Zusätze wie Brauhaus, Brauerei oder Bräu können erfahrungsgemäß als reine Branchenbezeichnungen eine bestehende Verwechslungsgefahr in der Regel nicht ausräumen- Bas gleiche muß aber auch für die Ortsangabe "Rpp gelten. Auch diese Angabe tritt so stark gegenüber dem für die Firmenbezeichnung maßgebenden Wort "BflBBBP" zurück, daß sie von dem flüchtigen Verkehr, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen bemerkt werden wird. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Reichsgerichts (MuW 1926, 138 - P^BBPbräu - PelflKbräu), wonach der Ortsangabe beim Bier eine Sonderstellung zukomme, wird in dieser Allgemeinheit von der Revision zu Recht bekämpfte Das Reichsgericht hat in dem zitierten Urteil nur die dort allein zur Entscheidung stehende Frage geprüft, ob durch die äußere Aufmachung, die die beklagte Brauerei für ihre Plakate und Zeitungsinserate gewählt hatteeine bildliche Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Klägerin gegeben sei. Denn die Klägerin hatte sich in diesem Falle nur durch die Ausstattung der von d er Beklagten verwendeten Werbemittel in ihren Rechten beeinträchtigt gefühlt» Für die Entscheidung der Frage, ob das Klangbild der sich hier gegenüberstehenden Bezeichnungen eine Gefahr ihrer Verwechslung begründet, können daher die vom Reichsgericht bei dem völlig anders gearteten Sachverhalt herausgestellten Gesichtspunkte nicht herangezogen werden» IV» Muß hiernach die Verwechslubgsfähigkeit der beiden . Bezeichnungen im Grundsatz bejaht werden, so erhebt sich die weitere Frage, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt die Beklagte sich einer Abänderung des von ihr nunmehr gewählten abgekürzten Firmennamens mit Erfolg widersetzen kann, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Brauerei unter Verwendung des Familiennamens BflBBfc und mit verschiedenen Zusätzen schon seit Jahrzehnten in Rfl^ a#Ii€^und Umgebung betrieben hat» Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl RGZ 171, 321 /326/, BUH GRUR 1953, 252 ) kommt für die gegenseitigen Ansprüche bei verwechslungsfähigen Firmenbezeichnungen dem zeitlichen Vorrang dann keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie längere Zeit unbeanstandet nebeneinander geführt worden sind Hat die jüngere Firma durch einen langjährigen .befugten Gebrauch ihres Hamens einen wertvollen Besitzstand erworben, so gewährt auch die Priorität eines Warenzeichens oder eines Firmennamens einer Partei nicht die Befugnis, in diesen redlich erworbenen Besitzstand einzud^ingen. Vielmehr ist es erforderlich, in solchen Fällen naioh'einem billigen Aus- , » « <s ' ' gleich der gegenseitigen Interessen zu forschen. Beide Parteien haben indessen die Pflicht, dafür S©rj;e.;zu' tragen, daß jedenfalls die vorhandene Verwechslun^s^e^ahr nicht noch vergrößert wird. Tritt daher eine Partei^dadurch in eine engere Berührung mit der anderen Partei, daß sie ihr bisheriges geschäftliches Betätigungsgebiet ausdehnt und auf diese Weise die Verwechslungsgefahr steigert, so obliegt es, wie der Senat aaO ausgesprochen hat, grundsätzlich demjenigen, der diesen Zustand herbeigeführt hat, durch unterscheidende Zusätze /< * oder sonstige Änderungen des Firmennamens die Verwechslungsgefahr auf dem gemeinsamen Geschäftsgebiet zu beseitigen. Für den vorliegenden Sachverhalt ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die von der Beklagten betriebene Brauerei seit 1880 im Besitz der Familie steht und auch die jetzige Inhaberin ¥ ein Mitglied dieser Familie ist. Seit dem genannten Zeitpunkt führt sie in ihrer Firmenbezeichnung den Namen B4HHBP mit wechselnden Zusätzen.. Unter dieser Bezeichnung ist die Beklagte im Verkehr bekannt geworden und hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter dem Namen mit den Zusätzen "Brauerei” oder "Bräu” in LflB'und Umgebung Verkehrsgeltung erworben. Hat sich aber der Name i** diesem Bezirk als Kenn- zeichen für die Herkunft des von ihr vertriebenen Bieres seit Jahrzehnten durchgesetzt, so kann der Beklagten dieser wertvolle Besitzstand in Bfl|a9l>0 und der Umgebung nicht mehr streitig gemacht werden, Der zeitliche Vorrang ihrer Zeichen gibt der Klägerin unter diesen Umständen kein Recht, der Beklagten die von ihr jetzt gewählte abgekürzte Bezeichnung "Brauhaus für.das genannte Gebiet zu untersagen. Anders ist indessen der Sachverhalt zu beurteilen, soweit die Beklagte im Jahre 1950 begonnen hat, ihr Absatzgebiet zu erweitern. Für den Biervertrieb in diesen neuen Gebieten ist es für sie bei billiger Abwägung der gegenseitigen Interessen durchaus zu demutbar, alles zu tun, was in ihren Kräften steht, um einer Verwechslungsgefahr entgegenzuwirkenc Das Berufungsgericht vertritt allerdings die Auffassung, die Klägerin müsse sich auch für den Bereich von und von Baden-Württemberg entgegenhalten lassen, daß sie der langandauernden Verwendung des Namens in einer schlagwortartigen Form nicht entgegengetreten sei und daher die Entstehung eines wertvollen Besitzstandes der Beklagten auch an ihrer jetzigen Firmenbezeichnung nicht verhindert habe* Das Berufungsgericht begründet diese Feststellung für den Bereich mit dem Hinweis, daß die Beklagte zahlreiche Verkaufsstellen in beliefere * Sie habe bei den Wiederverkäufern in auch ihre Firmenschilder angebracht sowie ihre Waren entsprechend gekennzeichnet, Dies habe der Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen können.. Demgegenüber rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO das eigene Vorbringen der Beklagten unbeachtet gelassen habe» In ihrem Schriftsatz vom 30.Januar 1954 S 11 hat die Beklagte vorgetragen, daß sie in nicht sehr wesentliche Ausschankstellen habe. Aus dem in der Klageschrift von der Klägerin genannten angeblichen Projekt der Beklagten in der sei, soweit der Prozeßbevollmäehtigte wisse, nichts geworden und und es "wirke fast komisch”, wenn die Klägerin sich durch eine Gastwirtschaft in einer völlig unbekannten Straße als gefährdet ansehe. In der Berufungsbegründung S 6 hat die Beklagte erneut u.a. vorgetragen, es sei Tatsache, daß in den auch nur einigermaßen bedeutenden Straßen MflHHV sich überhaupt keine Verkaufsstelle von BflHpD-Bräu befinde, und es gebe noch nicht einmal eine Wirtschaft in die .dieses Bier führe. Die Beklagte habe auch nicht die Absicht, an irgendeiner prominenten Stelle in eine eigene Wirtschaft zu eröffnen; auch habe sie keinen irgendwie prominenten Wirt, der ihr Bier zur Zeit führe. Diesen eigenen Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Br schließt aber die Annahme aus, die Beklagte habe sich auch in MfHIBI einen wertvollen Besitzstand begründet» Da die gegen die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe der Revision mithin begründet sind, ist diese für das Revisionsgericht nicht bindend. Das gleiche gilt für die weitere * 1 Feststellung, die Beklagte habe einen wertvollen Besitzstand auch für den Bereich Baden-Württemberg erworben. Bas Berufungsgericht hat keine Begründung gegeben, worauf diese Feststellung beruhen soll» Der alleinige Hinweis, die Beklagte verkaufe ihr Bier durch eine andere Firma auch in Baden-Württemberg, ergibt keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte dort auch einen Besitzstand erworben hat. Auch diese von der Revision gerügte 'Feststellung des Berufungsgerichts beruht mithin auf einer Gesetzesverletzung» Ist hiernach für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte durch die Ausdehnung ihres Geschäftsbereiches über Rflfca*L^Bund die nähere Umgebung hinaus die bereits früher schon vorhandene Verwechslungsgefahr erheblich gesteigert hat, so hat sie nach dem oben Gesagten alles ihr Zumutbare zu tun, um diese Gefahr auf dem nunmehr gemeinsamen Geschäftsgebiet zu beseitigen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe mit der jetzt geführten Bezeichnung jedenfalls alles Erforderliche getan, um einer solchen Verwechslungsgefahr vorzübeugen. Diesem Standpunkt kann indessen im Hinblick auf die starke Ähnlichkeit beider Bezeichnungen, von der entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ausgegangen, werden muß, aefolßt werden» niemals Gefahr einer Verwechslung würde zwar vollständig nur dann beseitigt werden können, wenn die Beklagte die Führung des Hamens in der abgekürzten Firmenbezeichnung ganz unterläßt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fordert indessen auch die Klägerin einen solchen Schritt nicht. Sie verlangt vielmehr nur, daß die Beklagte einen weiteren'unterscheidungskräftigen Zusatz mache, Ein völliger Verzicht auf den Namen "BBHI^P" wäre der Beklagten auch im Hinblick auf die oben hervorgehobene jahrzehntelange Führung dieses Namens für das heute noch im Besitz der Familie BBBb ... 15 - stehende Unternehmen nicht zu demutbar. Indessen stellt es kein unbilliges Verlangen der Klägerin dar, wenn sie für den erweiterten Geschäftsbereich von der Beklagten fordert, daß diese ihrer jetzigen abgekürzten Firmenbezeichnung noch einen unterscheidufagskräftigen Zusatz hinzufügt, Z.B, den vollständigen oder abgekürzten Vornamen Therese, um die schon vorhandene Verwechs.lungsgefahr weitmöglicht zu beschränken, ... Die Bedenken, die das Berufungsgericht gegenüber einer solchen Maßnahme geäußert hat, erscheinen nicht stichhaltig, Koch in den Jahren 1949 bis 1?5§ hat die Beklagte in ihrer vollständigen Firma den Vornamen Therese geführt* Sie hat mithin selber zu diesem Zeitpunkt die Führung .eines Vornamens auch für ihr durch Generationen fortzuführendes Unternehmen nicht als ungeeignet angesehen, wie das Berufungsgericht es jetzt anniramt* Auch stehen keine wettbewerblichen Hindernisse der Hinzufügung des Vornamens der jetzigen Inhaberin in einer künftigen Firmenbezeichnung der Beklagten entgegen. Der Umstand, daß die Inhaberin nunmehr als Ehefrau den Hamen BäfllB) führt, kann angesichts der Tatsache, daß die Beklagte alles ihr Zumutbare tun muß, um einer Verwechslungsgefahr vorzubeij^n, nicht ansreichen, die Hinzufügung des Vornamens als unentbehrlich zu betrachten. Auch erscheint der Gesichtspunkt des Berufungsgerichts nicht durchschlagend, daß im mündlichen Geschäftsverkekehr der Vorname doch nicht benutzt werden würde. Denn das würde nur zu Lasten der Klägerin gehen, * die die Hinzufügung des Vornamens aber gerade fordert, Für die Frage, wie weit der Beklagten zugemutet werden kann, den Vornamen ihrer Inhaberin hinzuzufügen, kann mithin aus der Gefahr der Fortlassung des Vornamens im Verkehr nichts zugunsten der Beklagten gefolgert werden- Im übrigen be- schränken sich aber die Möglichkeiten, einer Verwechlungs-gefahr in einem weiteren Umfange entgegenzutreten, als dies durch die neu gewählte Bezeichnung der Beklagten geschieht, nicht auf die Hinzufügung des Vornamens Therese * Will die Beklagte den von der Klägerin gemachten Vorschlägen nicht folgen, so ist es ihre Aufgabe, den Eigennamen Bflppp in eine aus sonstigen weiteren Bestandteilen gebildete Firmenbezeichnung einzufügen, die genügend unterscheidungskräftig ist, um,eine Irreführung des Verkehrs zu verhindern. Die bisherige Bezeichnung reicht jedenfalls nach dem besagten hierfür nicht aus« Soweit trotz eines weiteren unterscheidungskräftigen Zusatzes immer noch ein Rest einer Verwechslungsgefabr bestehen bleiben sollte, wäre dieser allerdings von der Klägerin hinzunehmen, weil der Beklagten, wie ausgeführt, die Führung des Familiennamens BppHP auch für den erweiterten Geschäftsbereich nicht untersagt werden kann* VI* Da das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-troffen hat, wie das Gebiet ”RPP a« L4P und Umgebung1-1, für welches das Berufungsgericht einen wertvollen Besitzstand der Beklagten bejaht hat, geographisch im einzelnen zu begrenzen ist, kann der Senat die für den Urteilsausspruch notwendige Abgrenzung nicht selbst vor-nehmen. Diese nähere Bestimmung des örtlichen Bereichs, in welchem die Beklagte die neu gewählte abgekürzte Firmenbezeichnung ftBrauhaus BflHP, R^p a# Djp" auch ohne einen weiteren unterscheidungskräftigen Zusatz führen darf, wird daher das Berufungsgericht in einer erneuten Verhandlung vorzunehmen haben. Auf die Revision der Klägerin war somit die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, zurückzuverweisen* Wilde Weiß Krüger-Nieland Nörr Nastelski