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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des am 11, Januar 1950 verkündeten Urteils des 6, Zivilsenats des Oberlande s ger ichts in Köln abgewiecen. Juni 1948 stellte das Landesernährungsamt in Bonn die an die Beklagte adressierte Auslieferungsanwei— sung (Bl. 7 d.A.) aus, nach der die Beklagte 24000 kg Schmalz an den Kläger als Sonderzuteilung für den Bergar-beiterbedärf.ausgeben sollte. Da ein Gefolgsohaftsmitglied der Beklagten gestorben war und in den Mittagsstunden des 19* Juni 1948 beerdigt wurde, standen bei der Beklagten Arbeitskräfte für die Auslieferung des in einem Kühlraum lagernden Schmalzes nicht zur Verfü- . Der Inhaber der Beklagten lehnte die Annahme des Geldes mit der Begründung ab, es könne ihm nicht zugemutet werden, einen so hohen Geldbetrag über den Sonntag in seiner Schublade su verwahren. Der Sohn des Klägers, der die Zahlung noch am 19. Juni 1948 noch in Reichsmark tilgen zu können, fragte den Inhaber der Beklagten, ob er das Geld bei seiner Bank einzahlen könne. , wenn die Beklagte die Annahme des Geldes ablehne, könne -die Bezahlung der Ware am Montag nur in DM erfolgen, weil vom Montag, den 21. Jurii 1948 ißt es zur Auslieferung des Schmalzes nicht gekommen, weil die Beklagte Zahlung in DM verlangte und der Kläger einen so hohen DM-Betrag nicht aufbringen konnte. Die Parteien haben sich dann später, damit das Schmalz den Bergarbeitern zugeführt werden konnte, dahin geeinigt, dass der Kläger den Kaufpreis für das Schmalz in DM zahlte, sich aber das Recht vorbehielt, den den Reichsmarkbetrag (= DM 4,646,40) übersteigenden Teil des Kaufpreises im Wege der Klage zurückzufordern. ausdrücklich widersprochen habe, sei die Kaufpreissohuld noch am 19.Juni 1948 dadurch getilgt worden, dass.sein Sohn das Geld bei der Bank der Beklagten eingezahlt habe. Durch die von der Beklagten später veranlasste Rücküberweisuag des Geldes habe die bereits erloschene Forderung der Beklagten nicht wieder aufleben können. Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte durch das Urteil des 6. Da die Parteien sich wegen des durch die Beerdigung des Ge-folgschaftsmitgliedes der Beklagten bedingten Arbeitermangele dahin geeinigt haben, dass die Auslieferung des Schmalzes am 21. Juni 1948 dadurch getilgt ist, dass die Parteien sich dahin geeinigt haben, der Kläger könne die Zahlung noch am 19. gilt nur Him Zweifel" und kann deshalb nicht Platz greifen, wenn der Gläubiger ein Interesse daran hat, die vorzeitige Zahlung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung demgemäss mit Recht darauf abgestellt, ob die Beklagte sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt hat, dass der Kläger die Zahlung schon am 19. Wenn die Beklagte mit der RM-Zahlung einverstanden war, dann ist die Eaufpreis-schuld. Dieser Begründung steht das Bedenken entgegen, dass die Erklärung des Einverständnisses durch konkludente Handlungen des Klägers nur dann angenommen werden kann, wenn der Kläger seine Billigung positiv zu dem Ausdruck brachte. Die Feststellung des Berufungsgericht 3 (Ber.Urt.S. 7)* der Inhaber der Beklagten habe durch sein ganzes Verhalten den Eindruck hervorgerufen, er werde eich einem Versuch, die Zahlung in Eeichsmark noch am gleichen Tage zu bewirken, nicht widersetzen und diesen, falls er Erfolg habe, gegen sich gelten lassen, trägt die daraus gezogene;jrechtliche Folgerung, dass der Inhaber der Zahlung noch am 19. Aber daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Beklagte der Auslieferungsanweisung des Amtes sofort habe nachkommen und die Auslieferung auf den 21. Auch der Sohn des Klägers hat auf einer sofortigen Auslieferung des Schmalzes nicht bestanden, sondern anerkannt, dass der Beklagte die sofortige Auslieferung wegen der Feierlichkeit aus Anlass des Todes ihres Gefolgschaftsmitgliedes nicht zugemutet werden konnte. Wenn der Beklagte aber wegen der Verschiebung Her Auslieferung des Schmalzes kein Vorwurf gemacht werden kann, dann kann ihr ein solcher Vorwurf auch nicht deshalb gemacht werden, weil sie die rechtlichen Folgen daraus zieht, dass sie ihre Leistung erst am 21.

Zitierte Normen: § 320 BGB § 13 UStellungsG
21GeldZahlungAuslieferungInhaberKläger

Volltext der Entscheidung

2512 074
Beglaubigte Abschrift^
I ZR. 18/50	Verkündet	am	November.	1956,
gez. ■■■■I Justizsekretär,
 als Urkunösbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des 'V pikes !
In Sachen
 der Firma Rudolf il^p!, Inhaber der Kaufmann Josef MfcjJ in	^flHBhöf,
 Beklagten und Revisionsklägerin, Frozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen den Kaufmann Konstantin WflHiin Fl
 ictr,
Kläger und Revisionsbeklagten,
• Pr ozessbevollmäc hti ger:
•Rechtsanwalt.
hat der Bundesgerichtshof, 1, Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung, vom 21. November 1950, an welcher teilge-
itllfUlÜli lin
 nömraen haben?	,
Bundesriohteer Prof.Dr. Lindenmaier als Vorsitzender,
 und die Bundesrichter
 Br. Heidenhain,
 Wilde,
Dr. Haidinger,
 Dr/ Fischer,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des am 11, Januar 1950 verkündeten Urteils des 6, Zivilsenats des Oberlande s ger ichts in Köln abgewiecen.
Die Kosten fallen dem Kläger zur Last,
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Tatbestand»
Dia Parteien waren im Sommer 1948 bei der Verteilung von Lebensmitteln als Grosshändler ^ugelassen. Bei der Beklag-ten lagerten.125 t importiertes Schmalz, von dem ein Teil an Bergarbeiter gegen Bezahlung abgegeben werden oolite»
Im Juni 1948 waren von dem Landesernährungsamt Bonn 25000 kg dieses Schmalzes für die Verteilung an Bergarbeiter vorgesehen. Am 19. Juni 1948 stellte das Landesernährungsamt in Bonn die an die Beklagte adressierte Auslieferungsanwei— sung (Bl. 7 d.A.) aus, nach der die Beklagte 24000 kg Schmalz an den Kläger als Sonderzuteilung für den Bergar-beiterbedärf.ausgeben sollte. Am Vormittag des 19* Juni 1948 fuhr der Soha des Klägers, Paul VäflBk, mit. der Auslieferung Sonweisung zur Beklagten, um mit dieser wegen der Auslieferung und der Bezahlung des Schmalzes zu verhandeln.
Da ein Gefolgsohaftsmitglied der Beklagten gestorben war und in den Mittagsstunden des 19* Juni 1948 beerdigt wurde, standen bei der Beklagten Arbeitskräfte für die Auslieferung des in einem Kühlraum lagernden Schmalzes nicht zur Verfü- . gung. Bs wurde deshalb zwischen den Parteien vereinbart, dass die Auslieferung des Schmalzes am Vormittag des 21.
Juni 1948 erfolgen sollte. Der Sohn des Klägers wollte den auf EM 46.464,-- berechneten Kaufpreis sofort bezahlen.
Der Inhaber der Beklagten lehnte die Annahme des Geldes mit der Begründung ab, es könne ihm nicht zugemutet werden, einen so hohen Geldbetrag über den Sonntag in seiner Schublade su verwahren. Der Sohn des Klägers, der die Zahlung noch am 19. Juni 1943 bewirken wollte, weil er annahm, die Kauf-preisschuld trotz der am Tage vorher verkündeten Währungsreform im Palle der Zahlung am Sonnabend , den 19. Juni 1948 noch in Reichsmark tilgen zu können, fragte den Inhaber der Beklagten, ob er das Geld bei seiner Bank einzahlen könne. Der Inhaber der Beklagten rief deshalb telefonisch bei seiner Bank an.um festzustellen, ob die Bark trotz des an Sonnabenden früheren Schalterschlusses noch geöffnet sei.
Br konnte die Bank aber telefonisch nicht erreichen. Der Sohn des Klägers begab sich trotzdem zu dem Bankhaus der Beklagten,	& Co. in Köln, und zahlte dort unter
 Vorlegung der von der Beklagten ausgestellten Rechnung (im Umschlag Bl. 7 d.A.) den Kaufpreis von RM 46.464.— ein, über dessen Empfang die Bank quittierte. Als der Inhaber der Beklagten von der Zahlung Kenntnis erhielt und von der Bank auf seine Erkundigung die Auskunft erhielt,
, wenn die Beklagte die Annahme des Geldes ablehne, könne -die Bezahlung der Ware am Montag nur in DM erfolgen, weil vom Montag, den 21. Juni 1948 ab die DM das allein gültige gesetzliche Zahlungsmittel sei, liess er das Geld durch die Bank zurücküb erweisen.	*
Am 21. Jurii 1948 ißt es zur Auslieferung des Schmalzes nicht gekommen, weil die Beklagte Zahlung in DM verlangte und der Kläger einen so hohen DM-Betrag nicht aufbringen konnte. Die Parteien haben sich dann später, damit das Schmalz den Bergarbeitern zugeführt werden konnte, dahin geeinigt, dass der Kläger den Kaufpreis für das Schmalz in DM zahlte, sich aber das Recht vorbehielt, den den Reichsmarkbetrag (= DM 4,646,40) übersteigenden Teil des Kaufpreises im Wege der Klage zurückzufordern. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung von DM 41 »817,60. Er macht zur Begründung seines Anspruches geltend: da die Beklagte der Zählung am Sonnabend, den 19. Juni 1948 nicht
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ausdrücklich widersprochen habe, sei die Kaufpreissohuld noch am 19.Juni 1948 dadurch getilgt worden, dass.sein Sohn das Geld bei der Bank der Beklagten eingezahlt habe. Durch die von der Beklagten später veranlasste Rücküberweisuag des Geldes habe die bereits erloschene Forderung der Beklagten nicht wieder aufleben können. Die Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass sie eine Zahlung in RM am 19. Juni 1948 nicht mehr habe anzunehmen brauchen und ihre Forderung wegen ihres Widerspruchs und der Rück-überweisuag des Geldes nicht habe erlöschen können.
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln hat die Klage durch ein am 10. März 1949 verkündetes Urteil abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte durch das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 
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in Köln verurteilt worden, an den Kläger DM 41.464,— nebst Zinsen au zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsehe idungsgründe.
Da die Parteien sich wegen des durch die Beerdigung des Ge-folgschaftsmitgliedes der Beklagten bedingten Arbeitermangele dahin geeinigt haben, dass die Auslieferung des Schmalzes am 21. Juni 1948 erfolgen sollte, und die Übergabe dann tat-sichlich noch einige Tage später stattgefunden hat, kann die Beklagte nach § 18 Abs. 1 Zif. 2 UmstG. die Bezahlung des Schmalzes in DM verlangen, wenn die Kaufpreisschuld des Klägers nicht schon am 19. Juni 1948 dadurch getilgt ist, dass die Parteien sich dahin geeinigt haben, der Kläger könne die Zahlung noch am 19. Juni 1943 in RM leisten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kaufpreis am 19. Juni 1948 in RM anzunehmen. Gemäss § 320 BGB. ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen die Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Dementsprechend wr auch in dem Vordruck der von der Beklagten am 19. Juni 1948 ausgestallten Rechnung bestimmts "Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort nach Lieferung". Die Zahlung em 19. Juni 1948 stellte deshalb eine Vorauszahlung dar, die die Beklagte nicht anzunehmen brauchte. Die Regel des § 271 Abs. 2 BGB. gilt nur Him Zweifel" und kann deshalb nicht Platz greifen, wenn der Gläubiger ein Interesse daran hat, die vorzeitige Zahlung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung demgemäss mit Recht darauf abgestellt, ob die Beklagte sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt hat, dass der Kläger die Zahlung schon am 19. Juni 1948 in RM leiste. Wenn die Beklagte mit der RM-Zahlung einverstanden war, dann ist die Eaufpreis-schuld. des Klägers noch vor dem Beginn des 21. Juni 1948 erloschen. Daraus folgt nach § 13 Abs. 3 S* 2 UmstG., dass die Beklagte sich dann auf die Bestimmung des § 18 UmstG.
 
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nicht berufen kann. Beweiepflichtig'für das Einverständnis der Beklagten ist der Kläger.
Bas Berufungsgericht hat nun mit rechtlich bedenkenfreier Begründung festgestellt, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit der Zahlung am 19. Juni 1948 ausdrücklich rdoht erklärt hat..
Das Berufungsgericht sieht aber andererseits als erwiesen an, dass der Inhaber der Beklagten dem fortgesetzten Drängen des Sohnes des Klägers nicht oder jedenfalls nicht mit der nötigen Bestimmtheit entgegengetreten sei (Bei. Urt, S.9 Bl. 159 d.A») und zieht daraus die Folgerung, die Vertreter des Klägers hätten den Eindruck gewinnen müssen, dass der Inhaber der Beklagten mit dem Versuch einer Einzahlung noch am Samstag (den 19. Juni 1948) einverstanden sei und diese dann auch als Erfüllung gelten lassen wolle. Dieser Begründung steht das Bedenken entgegen, dass die Erklärung des Einverständnisses durch konkludente Handlungen des Klägers nur dann angenommen werden kann, wenn der Kläger seine Billigung positiv zu dem Ausdruck brachte. Die Feststellung des Berufungsgericht 3 (Ber.Urt.S. 7)* der Inhaber der Beklagten habe durch sein ganzes Verhalten den Eindruck hervorgerufen, er werde eich einem Versuch, die Zahlung in Eeichsmark noch am gleichen Tage zu bewirken, nicht widersetzen und diesen, falls er Erfolg habe, gegen sich gelten lassen, trägt die daraus gezogene;jrechtliche Folgerung, dass der Inhaber der Zahlung noch am 19. Juni 1948 zugestimmt habe, nicht. Die Feststellung beinhaltet auch die Möglichkeit, dass der Verhandlung sgegner den Eindruck gewann, der Inhaber der Beklagten werde sich auch einer ohne seine Zustimmung erfolgten Zahlung letzten Endes beugen. Aus einem solchen Sachverhalt kann ein vor der Zahlung erfolgtes Einverständnis mit dieser nicht gefolgert werden. Ein. solches Einverständnis erfordert, dass vor der Zahlung ein positives Anzeichen dafür yorliegt. Ein solches ist nicht festgestellt. Unter den vorliegenden Einseiumständen, gemäss denen die ZahlungeZulässigkeit zu Erörterungen Anlass gegeben hat, könnte nicht einmal Schweigen hierfür genügen. Dies gilt umsomehr, wenn der Inhaber
 
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der Beklagten, wie das Berufungsgericht es feststellt, nur unterlassen hat, seinen Widerspruch in einer völlig eindeutigen, unmissverständlichen Form zu erklären. Der Eindruck, den der Sohn des Klägers von dem Verhalten des Beklagten gewonnen hat, genügte umsoweniger, als der Sohn des Klägers es nachher noch für notig gehalten hat, den Versuch der Erlangung einer schriftlichen Einverständniserklärung der Beklagten zu machen. Die Ausdrucksweise des Be ruf ungsur. teils, der Vertragspartner sei mit der Zahlung einverstanden gewesen, enthält hiernach rechtliche, durch den festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend begründete Schlussfolgerungen.
Den Einwand, dass die Beklagte nach Treu und Glauben die Annahme des Geldes am 19. Juni 1948 nicht habe verweigern dürfen, kann der Kläger nicht erheben. Zwar gehörte das Sohmalz zu den bewirtschafteten Gütern, über die die. Beklagte ohne Genehmigung des Landes ernährungsamte s nicht verfügen durfte. Aber daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Beklagte der Auslieferungsanweisung des Amtes sofort habe nachkommen und die Auslieferung auf den 21. Jxini,1948 nicht habe verschieben dürfen. Auch der Sohn des Klägers hat auf einer sofortigen Auslieferung des Schmalzes nicht bestanden, sondern anerkannt, dass der Beklagte die sofortige Auslieferung wegen der Feierlichkeit aus Anlass des Todes ihres Gefolgschaftsmitgliedes nicht zugemutet werden konnte. Wenn der Beklagte aber wegen der Verschiebung Her Auslieferung des Schmalzes kein Vorwurf gemacht werden kann, dann kann ihr ein solcher Vorwurf auch nicht deshalb gemacht werden, weil sie die rechtlichen Folgen daraus zieht, dass sie ihre Leistung erst am 21. Juni 1948 bewirkt hat.
Da der Revision der Beklagten hiernach in vollem Umfange
 
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stattgegeben werden muuss, braucht auf die weiteren Revisions-rugen nicht eingegangen zu werden. Die Ko st enent e che idung beruht auf § 97 zro*
gez.s Dr. Bindenmaier goz«: Dr« Heidenhain gez«: Wilde gez.: Dr* Haidinger gez* Dr, Fischer
 Bundesgerichtshofs•
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