Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, März 1976 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Ktoüger-Nieland und der Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die in ihrer vollen Firma die Bezeichnung "Bi” voranstellt, ist Inhaberin mehrerer - für Struapfwaren, gewirkte und gestrickte Kleidungs stücke 1951, 1954, 1956 und 1968 eingetragener - Warenzeichen mit der Bezeichnung "Bi"; sie ist ferner Inhaberin des Warenzeichens Nr. 661 961 "Bigi", einge tragen am 27. Nachdem die Parteien hinsichtlich der ebenfalls beanstandeten firmenmäßigen Benutzung der Kennzeichnung "GiBi" (aufgrund einer von der Beklagten zu 1 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin abgegebenen Unterlassungserklärung) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt, der Beklagten zu 1 unter Strafandrohung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland und Die Beklagten stellen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Abrede; sie bestreiten ferner, daß die Klägerin sich mit ihrer Bezeichnung "Bi" im Verkehr durchgesetzt habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin aus dem Warenzeichen Nr. 661 961 "Bigi” keine Rechte herleiten; das Zeichen sei löschungsreif, da es seit mehr als 20 Jahren nicht in einer für die Aufrechterhaltung des Zeichens hinreichenden Weise benutzt worden sei; die Benutzung auf der vorgelegten Strumpfhosen-Verpackung genüge nicht, da die Warenherkunft bei dieser Verpackung allein durch das blickfangartig an vier verschiedenen Stellen hervorgehobene Zeichen "Bi” angegeben werde. Das - unter Zeugenbeweis gestellte - Vorbringen der Klägerin, sie benutze ihr Zeichen "Bigi” seit April 1971 für Strumpfhosen in ihren Preislisten ohne die Bezeichnung "BiM, hat das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Bestehen sowohl einer unmittelbaren als auch einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen der beanstandeten Bezeichnung "Gibi" der Beklagten mit dem Firmenschlagwort und dem Warenzeichen "Bi" der Klägerin verneint. Für die hier in Frage stehende Bezeichnung "Gibi” kann nichts anderes gelten..Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß bei einem abweichenden Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen die bloße Übereinstimmung der Klagezeichen mit einer Silbe des beanstandeten Verletzungszeichens noch nicht zu einer Verwechlungs-gefahr führen könne. Eine in einem solchen Ausmaß gesteigerte Verkehrsbekanntheit, die es rechtfertigen könnte, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagezeichen "Bi” und der beanstandeten Bezeichnung "Gibi" zu bejahen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als nicht erwiesen erachtet. Die in Frage stehenden Waren sind zwar für weibliche Personen bestimmt; doch kommen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, auch Männer als Käufer dieser Artikel in Betracht. Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die durchgeführte Meinungsbefragung nicht auf den gewerblichen Textileinzelhandel erstreckt hat. Das Berufungsgericht hat weiterhin ohne Rechtsverstoß der Klägerin Ansprüche aus ihrem Warenzeichen Nr. 661 961 "Bigi" wegen dessen Läschungs-reife versagt. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus diesem Zeichen keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könne, da dieses seit 1954 eingetragene Klagezeichen - wegen unterbliebener Benutzung - löschungsreif sei. Zwar habe die Klägerin, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, seit April 1971 ihr Zeichen "Bigi" auch auf einer Strumpfhosenverpackung angebracht; doch werde die betriebliche Herkunft dieser Ware allein durch das ebenfalls auf dieser Packung befindliche und mehrfach blickfangartig sowie auffällig herausgestellte Zeichen "Bi", dagegen nicht durch das demgegenüber völlig zurücktretende Zeichen "Bigi" gekennzeichnet. Die erstmalig im Verlauf des Berufungsverfahrens aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe ihr Zeichen "BigiM seit April 1971 für Strumpfhosen in ihren Preislisten ohne die (zusätzliche) Bezeichnung "Bi" benutzt, hat das Berufungsgericht als verspätet nach § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Hierfür sind auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar; insbesondere läßt sich hierzu nichts daraus entnehmen, daß die Klägerin ihr Zeichen nachträglich, nämlich im April 1971 tatsächlich - wenn auch nur (auf der vorgelegten Strumpfhosenverpackung) als sog. Damit war aber das Warenzeichen Nr. 661 961 der Klägerin bereits löschungsreif, als die Beklagten ihrerseits die Warenkennzeichnung "Gibi" im Inland verwendeten. Die Klägerin konnte sich daher gegenüber den Beklagten nicht mehr auf dieses Warenzeichen stützen (vgl. Für die Frage, ob sich die Klägerin überhaupt gegenüber den Beklagten auf ihre erst im April 1971 erfolgte Aufnahme der Benutzung ihres Zeichen "Bigi” berufen kann, ist daher die Einführung des sog. Maßgebend bleibt, ob und inwieweit es nach den bisherigen Rechtsgrundsätzen als Rechtsmißbrauch anzusehen ist, wenn aus dem Warenzeichen Nr. 661 961 Rechte gegen die Beklagten hergeleitet werden (vgl. Wie der erkennende Senat in seiner Epigran II-Entschei-dung (GRUR 1971, 355, 356) ausgeführt hat, ist aber die Berufung auf ein - wegen jahrelang unterbliebener Benutzung - zuvor löschungsreifes Zeichen rechtsmißbräuchlich, wenn das Zeichen lediglich aus prozeßtaktischen Gründen nachträglich in Benutzung genommen worden ist. Sie hat nichts dafür vorgetragen und es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die Aufnahme der Zeichenbenutzung nach Scheitern der Einigungsversuche und nach Klageandrohung (Anl. K 25) aus anderen als ^rozeßtaktischen Gründen erfolgt sein könne.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 17/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. Juli 1976 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Firma Bi Gerhard BflBV KG und MBB UBH an der Donau, DflHW StraBeW gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Gerhard BflBHK ebenda. Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen 1. Firma S.p.A., Via del (Italien) gesetzlich vertreten durch Aldo 9 ebenda, 2. Ruth Kl Beklagte und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, März 1976 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Ktoüger-Nieland und der Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die in ihrer vollen Firma die Bezeichnung "Bi” voranstellt, ist Inhaberin mehrerer - für Struapfwaren, gewirkte und gestrickte Kleidungs stücke 1951, 1954, 1956 und 1968 eingetragener - Warenzeichen mit der Bezeichnung "Bi"; sie ist ferner Inhaberin des Warenzeichens Nr. 661 961 "Bigi", einge tragen am 27. August 1954 für Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke. Die Bezeichnung "Bi" benutzt die Klägerin seit 1951 für ihr Unternehmen und für von ihr hergestellte Strumpfwaren und gewirkte sowie gestrickte Damenober- bekleidung. Das Zeichen "BigiM verwendet sie seit April 1971 für Strumpfhosen zusammen mit der darüber in doppelt so großer Schrift befindlichen Bezeichnung "Bi". Die Klägerin verkauft ihre Waren an Kaufhäuser und dem gehobenen Bedarf dienende Bekleidungsgeschäfte* Die Beklagte zu 1 führt in ihrer Firma den Bestandteil "GiBi". Sie stellt in Italien gewirkte und gestrickte Damenoberbekleidung her und vertreibt sie unter der Bezeichnung "Gibi" in der Bundesrepublik durch Handelsvertreter, zu denen die Beklagte zu 2 gehört, in hochwertige Moden führenden Geschäften. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Kennzeichnungsrechte. Die für gleichartige Waren verwendete Bezeichnung "Gibi” (bzw. in der Firma mit der Schreibweise "GiBi") der Beklagten zu 1 sei mit ihren eigenen Kennzeichnungen "Bi" und "Bigi" verwechslungsfähig, zu demal sie mit der Bezeichnung "Bi" für ihr Unternehmen gesteigerte Verkehrsbekanntheit und für ihre Waren Ausstattungsschütz erlangt habe. Nachdem die Parteien hinsichtlich der ebenfalls beanstandeten firmenmäßigen Benutzung der Kennzeichnung "GiBi" (aufgrund einer von der Beklagten zu 1 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin abgegebenen Unterlassungserklärung) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt, der Beklagten zu 1 unter Strafandrohung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West die Bezeichnung "GibiM zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken zu benutzen; der Beklagten zu 2 unter Strafandrohung zu verbieten, mit dem Zeichen "Gibi” versehene Bekleidungsstücke in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen. Sie hat ferner Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen seit dem 1. Juli 1969 sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 beantragt. Die Beklagten stellen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Abrede; sie bestreiten ferner, daß die Klägerin sich mit ihrer Bezeichnung "Bi" im Verkehr durchgesetzt habe. Die Kennzeichen der Klägerin, so führen die Beklagten weiter aus, seien vielmehr durch Drittzeichen geschwächt. Schließlich handle es sich bei dem Zeichen "BigiH um ein löschungsreifes Vorratszeichen, das auch auf der vorgelegten Strumpfhosen-Verpackung nicht zur Herkunft skennzeichnung der Ware benutzt werde; es trete dort hinter der auf derselben Packung befindlichen Kennzeichnung "Bi" zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin die mit der Klage geltend ge- 5 machten Ansprüche. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin aus dem Warenzeichen Nr. 661 961 "Bigi” keine Rechte herleiten; das Zeichen sei löschungsreif, da es seit mehr als 20 Jahren nicht in einer für die Aufrechterhaltung des Zeichens hinreichenden Weise benutzt worden sei; die Benutzung auf der vorgelegten Strumpfhosen-Verpackung genüge nicht, da die Warenherkunft bei dieser Verpackung allein durch das blickfangartig an vier verschiedenen Stellen hervorgehobene Zeichen "Bi” angegeben werde. Das - unter Zeugenbeweis gestellte - Vorbringen der Klägerin, sie benutze ihr Zeichen "Bigi” seit April 1971 für Strumpfhosen in ihren Preislisten ohne die Bezeichnung "BiM, hat das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ferner Ansprüche aus den "Bi"-Kennzeichnungen der Klägerin verneint; eine Verwechslungsgefahr, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, könnte allenfalls bei einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit der Bezeichnung ,!Bi” vorliegen; ein hierfür ausreichender Bekanntheitsgrad sei jedoch nicht erwiesen. Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg zu versagen. II. Das Berufungsgericht hat das Bestehen sowohl einer unmittelbaren als auch einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen der beanstandeten Bezeichnung "Gibi" der Beklagten mit dem Firmenschlagwort und dem Warenzeichen "Bi" der Klägerin verneint. Die Revision wendet sich - jedoch ohne Erfolg - insoweit allein gegen die Ablehnung einer mittelbaren Ver-we chslungsge fahr. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Januar 1975 (GRUR 1975, 312, 314 - BiBA), die dieselben Klagezeichen betraf, ausgeführt hat, gewinnen die - für den überwiegenden Teil des Verkehrs aus einer bloßen Buchstabenfolge ohne erkennbaren Begriffsinhalt bestehenden - Klagezeichen “Bi” ihre charakteristische Eigenart erst durch ihre Alleinstellung. Diese lediglich auf ihrer Alleinstellung beruhende Eigenart verliere die Buchstabenfolge ’’Bi” jedoch, so ist in der angeführten Entscheidung weiter dargelegt worden, in der Zusammensetzung ”BiBAM, da für den Verkehr kein besonderer Anlaß bestehe, das geschlos sene Ganze dieser Kennzeichnung in seine zwei farblosen Silben aufzuteilen. Für die hier in Frage stehende Bezeichnung "Gibi” kann nichts anderes gelten..Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß bei einem abweichenden Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen die bloße Übereinstimmung der Klagezeichen mit einer Silbe des beanstandeten Verletzungszeichens noch nicht zu einer Verwechlungs-gefahr führen könne. Anders könnte es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit der Klagezeichen T "Bi” liegen (vgl. BGH GRUR I960, 130 - Sunpearl II). Eine in einem solchen Ausmaß gesteigerte Verkehrsbekanntheit, die es rechtfertigen könnte, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagezeichen "Bi” und der beanstandeten Bezeichnung "Gibi" zu bejahen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als nicht erwiesen erachtet. Wie in der "Sunpearl II"-Entschei-dung (aaO) dargelegt worden ist, ist es eine Frage des Einzelfalls, welchen Umfang und welche Intensität die Verkehrsbekanntheit erreicht haben muß, um zu einer so beachtlichen Stärkung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu führen, daß trotz abweichenden Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen allein durch die Übereinstimmung einer Silbe eine Verwechslungsgefahr entsteht. Wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung einen Bekanntheitsgrad von etwa 24 % und einen Zuordnungsgrad (zu einem ganz bestimmten Hersteller) von etwa 18 % als nicht ausreichend angesehen hat, so kann das nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die beteiligten Kreise nicht auf weibliche Personen beschränkt hat. Die in Frage stehenden Waren sind zwar für weibliche Personen bestimmt; doch kommen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, auch Männer als Käufer dieser Artikel in Betracht. Allein der Umstand, daß nach der Lebenserfahrung Männer in erheblich geringerem Umfang als Käufer dieser Artikel auftreten werden, rechtfertigt es noch nicht, sie als Beteiligte auszuschließen (vgl. auch BGH GRUR 1971, 305 - Konservenzeichen II). Dabei brauchte sich das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, nicht ausdrücklich 8 x noch damit auseinanderzusetzen, daß auch der Sachverständige in der der Meinungsbefragung vorausgegangenen Korrespondenz die Meinung vertreten hatte, es komme allein auf die Frauen als Beteiligte an. Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die durchgeführte Meinungsbefragung nicht auf den gewerblichen Textileinzelhandel erstreckt hat. Bei Waren des täglichen Bedarfs, um die es sich hier handelt, kommt es in erster Linie auf die Meinung der Endabnehmer an (BGH aaO). Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon absehen, über den Deutschen Industrie und Handelstag eine Befragung des Textilhandels durchzuführen. III. Das Berufungsgericht hat weiterhin ohne Rechtsverstoß der Klägerin Ansprüche aus ihrem Warenzeichen Nr. 661 961 "Bigi" wegen dessen Läschungs-reife versagt. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus diesem Zeichen keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könne, da dieses seit 1954 eingetragene Klagezeichen - wegen unterbliebener Benutzung - löschungsreif sei. Zwar habe die Klägerin, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, seit April 1971 ihr Zeichen "Bigi" auch auf einer Strumpfhosenverpackung angebracht; doch werde die betriebliche Herkunft dieser Ware allein durch das ebenfalls auf dieser Packung befindliche und mehrfach blickfangartig sowie auffällig herausgestellte Zeichen "Bi", dagegen nicht durch das demgegenüber völlig zurücktretende Zeichen "Bigi" gekennzeichnet. Da besondere Gründe für eine solche Mehrfachkennzeichnung der Ware weder dargetan noch sonst ersichtlich seien, könne hin- sichtlich des Zeichen "Bigi" eine dem Benutzungszwang genügende Zeichenbenutzung nicht anerkannt werden. Die erstmalig im Verlauf des Berufungsverfahrens aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe ihr Zeichen "BigiM seit April 1971 für Strumpfhosen in ihren Preislisten ohne die (zusätzliche) Bezeichnung "Bi" benutzt, hat das Berufungsgericht als verspätet nach § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Ob die gegen diese Beurteilung vorgebrachten Revisionsrügen durchgreifen, bedarf keiner Entscheidung. Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis schon deshalb beizutreten, weil die Berufung der Klägerin auf ihre erst im April 1971 aufgenommene Zeichenbenutzung rechtsmißbräuchlich ist. 2. Das Warenzeichen Nr. 661 961 MBigiM der Klägerin, war bereits löschungsreif, als die Beklagten ihrerseits den Bestandteil "GiBi" aus der Firmenbezeichnung der - in Italien ansässigen - Beklagten zu 1 in der Bundesrepublik Deutschland in der Schreibweise MGibin als Warenkennzeichnung in Benutzung genommen haben. Nach dem Klagevorbringen (Klage S. 10; vgl. auch die ab 1.7.1969 beanspruchte Schadensersatzpflicht) haben die Beklagten ab Mitte 1969 oder jedenfalls ab Ende 1970 die Warenkennzeichnung "Gibi” in der Bundesrepublik benutzt. Bis zu diesem Zeitpunkt war aber - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts -das bereits am 27. August 1954 eingetragene Warenzeichen Nr. 661 961 nBigi" der Klägerin noch nicht in Benutzung genommen worden. Dieser ungenutzt verstrichene Zeitraum von mindestens rund 15 Jahren (vom 27. August 1954 bis mindestens 1. Juli 1969) ließ 10 aber nicht mehr am 1. Juli 1969 die zunächst aufgrund der Zeichenanmeldung und -eintragung bestehende Vermutung zu, die Zeicheninhaberin werde ihr Zeichen - entsprechend dessen Herkunftsfunktion und zu deren Erfüllung - auch alsbald in Benutzung nehmen. Vielmehr bestand nach einem solch langen, ungenutzt verstrichenen Zeitablauf Grund für die Annahme, daß die Klägerin als Zeicheninhaberin seit geraumer Zeit kein Interesse mehr an dem Zeichen besaß. Irgendwelche besonderen Umstände, die trotz dieses langen Zeitablaufs die Annahme rechtfertigen könnten, sie habe gleichwohl an ihrer Benutzungsabsicht festgehalten und sie habe damals immer noch ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse ar der Aufrechterhaltung des Zeichens besessen, hat die hierfür darlegungspflichtige Klägerin (vgl. BGH GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister) nicht vorgetragen. Hierfür sind auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar; insbesondere läßt sich hierzu nichts daraus entnehmen, daß die Klägerin ihr Zeichen nachträglich, nämlich im April 1971 tatsächlich - wenn auch nur (auf der vorgelegten Strumpfhosenverpackung) als sog. Zweitmarke neben ihrem Firmen- und Warenzeichen nBi” - in Benutzung genommen hat. Eine solche nachträgliche Benutzung sauf nähme läßt insoweit noch keine Schlüsse zu, solange keine Gründe für die Unzu demutbarkeit einer früheren Benutzungsaufnahme dargetan werden. Damit war aber das Warenzeichen Nr. 661 961 der Klägerin bereits löschungsreif, als die Beklagten ihrerseits die Warenkennzeichnung "Gibi" im Inland verwendeten. Die Klägerin konnte sich daher gegenüber den Beklagten nicht mehr auf dieses Warenzeichen stützen (vgl. BGH aaO). Der durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weitere Gesetze 11 vom 4. September 1967 (BGBl I S. 953) eingeführte sog. Benutzungszwang für Warenzeichen hat daran nichts geändert. Die alten, über lange Zeit nicht benutzten und daher bereits löschungsreifen Warenzeichen haben durch diese Neuregelung keine Aufwertung erfahren (BGH GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr). Für die Frage, ob sich die Klägerin überhaupt gegenüber den Beklagten auf ihre erst im April 1971 erfolgte Aufnahme der Benutzung ihres Zeichen "Bigi” berufen kann, ist daher die Einführung des sog. Benutzungszwanges ohne entscheidende Bedeutung. Maßgebend bleibt, ob und inwieweit es nach den bisherigen Rechtsgrundsätzen als Rechtsmißbrauch anzusehen ist, wenn aus dem Warenzeichen Nr. 661 961 Rechte gegen die Beklagten hergeleitet werden (vgl. BGH aaO). Wie der erkennende Senat in seiner Epigran II-Entschei-dung (GRUR 1971, 355, 356) ausgeführt hat, ist aber die Berufung auf ein - wegen jahrelang unterbliebener Benutzung - zuvor löschungsreifes Zeichen rechtsmißbräuchlich, wenn das Zeichen lediglich aus prozeßtaktischen Gründen nachträglich in Benutzung genommen worden ist. Das ist ersichtlich auch hier der Fall. Die Klägerin hat die - als zeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung umstrittene - Benutzung ihres Warenzeichens Nr. 661 961 erst aufgenommen, nachdem ihre mit Schreiben vom 23. April 1969 (Anl. K 9, K 11) ausgesprochene Verwarnung der Beklagten zu 1 und die anschließende umfangreiche Vorkorrespondenz (Anl. B 3, Anl. K 12 - 25) nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis geführt hatten. Sie hat nichts dafür vorgetragen und es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die Aufnahme der Zeichenbenutzung nach Scheitern der Einigungsversuche und nach Klageandrohung (Anl. K 25) aus anderen als ^rozeßtaktischen Gründen erfolgt sein könne. Dann kann sich aber die Klägerin gegenüber den Beklagten nicht auf diese Zeichenbenutzung stützen. IV. Die Revision der Klägerin gegen das die Klage abweisende Berufungsurteil war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gamm