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BGH · X ZR 17/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 17/67

explosion so erheblich beschädigt wurde, daß sie erneuert wei’den mußte o Um diesen Auftrag bewarb sich auch die Beklagte und verhandelte darüber mit dem Architekten B^f^ von der Bank fürNach Behauptung der Beklagten wollte Berberich von ihrem Inhaber dessen Meinung über die damals noch ungeklärten Ursachen der Schornsteinexplosion hören0 Er habe ferner ausdrücklich dazu auf gef ordert,? in einem Bewerbungsschreiben unter Angabe von Referenzen die Unterschiede zwischen der beiderseitigen Auskleidung zu erläutern, wobei vertrauliche Behandlung der Angaben vereinbart worden seio Unter dem 27o Mai, 2„ Juni und 290 Juni 1964 richtete die Beklagte drei Schreiben an die Bank für in denen sie Im einzelnen ausführte, die Innenauskleidung nach ihrem System B^^|^ sei nach Säurebeständigkeit, Bruchfestigkeit und Hitzebeständigkeit der eingestürzten Innenauskleidung überlegen, aus diesem Grunde sei ihr System bei modernen Bauten den P^^-Steinen vorgezogen worden und die meisten Oberfinanzdirektionen in der Bundesrepublik lehnten daher mit Recht eine Innenauskleidung (gemeint wohl: eine Pj(PU-Innenauskleidung) der Rauch-gasofbzüge bei Kasernen und sonstigen Verwaltungsgebäuden abo Die Klägerin hat geltend gemacht, die Angaben der Beklagten, die deren Inhaber bereits bei der ersten mündlichen Besprechung unaufgefordert gemacht habe, seien unwahr und als herabsetzende vergleichende Werbung unzulässige Es bestehe begründeter Verdacht, daß der Inhaber der Beklagten diese Äußerungen entgegen seiner Erklärung in der 2o die Beklagte zu verurteilen, den Offenbarungseid darüber zu schwören, daß die von ihrem Inhaber in der mündlichen Verhandlung vom 100 März 1965 abgegebene Behauptung, er habe die Klagebehauptungen zu Ziffo 1 nur gegenüber der Bank für aufgestellt, nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben worden sei; I» lo Gegenstand de3 Unterlassungsbegehrens sind die vier im Klageantrag hu Ziff» 1 a) bis d) wiedergegebenen Äußerungen, deren letzte der Inhaber der Beklagten nach den Peststellungen des Berufungsgerichts mündlich gegenüber dem Architekten von der Bank für und dem Architekten Architekturbüro Sch^^^ Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind alle angegriffenen Äußerungen der Beklagten als wettbewerbswidrige ahwertende vergleichende Werbung anzusehen, und zwar auch ins0v7e.it, als die Behauptungen inhaltlich wahr sein sollten» Es liege keiner der Fälle vor, in denen eine vergleichende Werbung ausnahmsweise als zulässig erachtet werden könne0 Insbesondere habe der Inhaber der Beklagten seine Äußerungen nicht erst auf ausdrückliches Verlangen des Architekten B^m^^ abgegeben, Vielmehr habe er nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme schon bei dem ersten Gespräch von sich aus erklärt, der Schornsteineinsturz sei nicht verwunderlich, da die P^|^~Steine nicht den Anforderungen genügteno Zu seiner Bitte um nähere schriftliche Angaben sei der Zeuge erst vom Inhaber der Beklagten veranlaßt worden,, Im übrigen sei die Beklagte nicht streng sachlich geblieben und habe unnötige Herabsetzungen nicht vermiedene Wenn sie die Vorzüge ihres Angebotes habe werbewirksam herausstreichen wollen, dann hätte es genügt, die Säure- und Hitzbeständigkeit ihrer Auskleidung hervorzuheben, ohne zugleich vernichtende Satsachenbehauptungen und Werturteile über das Konkurrenzfabrikat abzugeben0 a) Soweit die nachteiligen Äußerungen über das Produkt der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv unrichtig sind, war deren Verbreitung von vornherein wettbewerbswidrig, gleichgültig ob die Unrichtigkeit auf einem Irrtum beruhte und ob die Mitteilung vertraulich erfolgte« Insoweit vermag auch die Revision nichts Überzeugendes zur Verteidigung der Beklagten darzutun, Gerade bei vergleichenden herabsetzenden Äußerungen über Konkurrenzprodukte muß erwartet werden, daß sich der Kritisierende über deren Richtigkeit in jeder Einzelheit sorgfältig vergewissert und sich vor irreführenden Verallgemeinerungen oder Übertreibungen hütet« Die Vorinstanzen haben daher zu Recht dem Antrag zu Piff, 1 b stattgegeben» b) Unbegründet sind ferner die Angriffe der Revision, die sich gegen das Verbot der in den Klageanträgen zu 1 c) und d) genannten Behauptungen richten, pP^p-Vierkantrohre seien ungeeignet, da bei der Bank für der Schornstein zusammengestürzt und auch im Kloster ^PHHH^P ein mit P^p-Rohren ausgekleideter Schornstein eingestürzt sei. Hach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts hat die Beklagte diese Grenzen bei den in Rede stehenden beiden Behauptungen überschritten, wobei aus den noch zu erörternden Gründen zu ihren Gunsten unterstellt werden kann, daß sie hinreichenden Anlaß hatte, die größere Säure- und Hitzebeständigkeit sowie Druckfestigkeit ihrer Schornsteinauskleidung im Vergleich zu den P^J^-Steinen wahrheitsgemäß hervorzuheben„ Sie hat sich nicht damit begnügt, diese nachprüfbaren Vorteile sachlich darzulegen, sondern hat aus Wettbewerbsgründen den we it ergehenden, für die Klägerin höchst nachteiligen Eindruck erweckt, als sei die Unterlegenheit der P^^.-Steine ursächlich für die beiden Schornsteineinstürze« Eine Berechtigung dazu kann um so weniger anerkannt werden, als die Beklagte in Ermangelung genauer Kenntnisse über die näheren Umstände dar Schornsteineinstürze auf Vermutungen angewiesen war und keinerlei Notwendigkeit dafür bestand, das zu erwartende Urteil unbeteiligter Sachverständiger über die Ursachen der Einstürze vorv/egzunehmeuo Das Verbot kritisierender vergleichender Werbung beruht nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gerade auch auf der Erwägung, daß der Mitbewerber sich kein Urteil über fremde Leistungen anmaßen soll, wenn die zu dem Vergleich stehenden Waren wegen ihrer verschiedenen Bewertungsfaktoren nicht ohne weiteres vergleichbar sind oder wenn wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Faktoren ein sachgemäßes Urteil selbst bei bestem Willen zur Objektivität auf Schwierigkeiten stoßt« Es kann daher im Streitfall dahingestellt bleiben, ob nicht - wie die Klägerin unter Vorlage von Untersuchungoberichten behauptet hatte - die beiden Schornstoineinotürze mit der Qualität der P^P^-Steine überhaupt nichts zu tun hatten und ob daher die Beklagte nicht sogar einen irreführenden Eindruck erweckt hat« a) Nach seiner Formulierung umfaßt dieser Antrag nur Angaben der Beklagten, wie sie in deren Schreiben an die Bank für enthalten sind, nicht also die mündlichen Äußerungen des Inhabers der Beklagten gegenüber den Zeugen und M^||^, da darin Angaben entspre- chend dem zweiten Ceil des Antrages überhaupt nicht vorkamen und im übrigen nicht ein bloßes allgemeines Werturteil abgegeben, sondern die bessere Qualität mit der höheren Säurebeständigkeit der B^^^-Auskleidung begründet worden war« Pie Antragsformulierung erfaßt aber auch nicht hinreichend konkret den Eindruck, den die erwähnten Schreiben hervorrufen» Denn diese Schreiben enthalten nicht etwa nur die in den Klageantrag aufgenommene Wendung, die von der Beklagten angebotene Schornsteinauskleidung sei weitaus besser und qualitätsmäßig hochwertiger, also suggestive Schlagwortc ohne sachliche Darlegungen, deren Verbreitung nach gefestigter Rechtsprechung selbst dann zu mißbilligen wäre, wenn an sich die Voraussetzungen für eine zulässige Befassung mit der Ware des Mitbewerbers vorlägen (vglQ die Urteile des Senats Ib ZR 14-6/61 vom 27* März 1963 ~ Brünierungsmittel; Ib ZR 67/63 vom 17a März 1965 - HD Öle; Ib ZR 106/65 vom 24o Mai 1967 - Ölfeuerungsanlagen)» Vielmehr faßt die Beklagte mit jener Wendung lediglich die in ihren Schreiben zuvor erörterten tatsächlichen Angaben zusammen, daß nämlich das von ihr verwendete Schamottmaterial nach Säurebeständigkeit und auch nach Druckfestigkeit und Hitzebeständigkeit erheblich überlegen sei, während "bei P^|^-Porms teinmaterial mit höherer Säurelöslichkeit ein Versofcten und Reißen des Kamins, ein Zersetzen des-Materials im öderen Karainteil und ein Zusammenfällen der dahinter liegenden Vermiculite-Isolierung beobachtet v;orden se:U Wäre aber die Verbreitung dieser tatsächlichen Angaben wettbewerbsrechtlich ’zulässig, dann erschiene das Verhalten der Beklagten nicht schon deshalb unlauter, weil sie über die Angaben tatsächlicher Art hinaus auch ein sich aus diesen Tatsachen zwangsläufig aufdrängendes Werturteil abgegeben hat (vgl, BG-HZ 50, 1, 7 - Pelzversand)» b) Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte zur Verbreitung der beanstandeten Angaben berechtigt war, ist nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, daß ein Vergleich der eigenen Ware oder Leistung mit derjenigen eines Mitbewerbers dann als erlaubt angesehen wird, wenn - wie bereits angedeutet - hinreichender Anlaß dazu besteht und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; BGHZ 42, 134, 147 - 20 ^ unter Richtpreis; GRUR 1966, 92, 94 - Bleistiftabsätze; BGHZ 49, 325, 329 ~ 40 $ können Sie sparen; BGHZ 50, 1 - Pelzversand)0 Bei der Prüfung, ob ein hinreichender Anlaß anzuerkennen ist, darf nicht schematisch allein darauf abgestellt werden, ob einer der in der Rechtsprechung bereits anerkannten Sonderfälle vorliegt <> Denn die Statthaftigkeit kann sich im Einzelfall aus dem Wesen des Wettbewerbs ergehen, der sich nach Möglichkeit auf die Werbung mit der Leistung als solcher beziehen soll, so daß es in einer Zeit, in der die Werbung mehr und mehr zu nicht nachprüfbaren, allgemein gehaltenen Angaben übergeht, nur erwünscht ist, wenn der Verbraucher durch sachbezogene Werbung wahrheitsgemäß aufgeklärt wird (vgl0 BGH G-RUR 1967 5 596, 598 - Kuppelmuffenverbindung; BGHZ 49, 325, 329) o Unterstellt man in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen, daß die beanstandeten Angaben der Beklagten tatsächlich richtig sind, dann ist der Revision zusugeben, daß die Beurteilung des Berufungsgerichts den Besonderheiten des Streitfalles nicht ausreichend Rechnung trägt» Soweit das Berufungsgericht die vergleichenden Angaben über die bessere Qualität der Auskleidung im Gespräch mit dem Zeugen in seine Beurteilung einbezieht, hat es übersehen, daß der Inhaber der Beklagten in diesem Falle zu Wahrheits- und sachgemäßen Angaben über die höhere Säurebeständigkeit seines Materials deshalb hinreichende Veranlassung hatte, weil der Zeuge ihn befragt hatte, weshalb sein Angebot preislich.so hoch liege, während das von der Klägerin eingereichte1''Angebot billiger war» Insoweit greifen daher die Erwägungen ein, nach denen vergleichende Äußerungen als Antwort auf ein1. Die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen sonach die Verurteilung der Beklagten gemäß Ziffo 1 a) des Klageantrages nicht zu tragen» Diesem Antrag könnte vielmehr nur dann entsprochen werden, wenn die zugrunde liegenden Angaben als unrichtig oder etwa deshalb als unsachlich und unnötig anzusehen waren, weil es bei den fraglichen Kaminen überhaupt nicht auf die von der Beklagten behaupteten Vorteile in Säure- und Hitzebeständigkeit sowie Druckfestigkeit angekommen sein sollte» Da in den Interessenbereich von Mitbewerbern nur mit nachweis bar wahren vergleichenden Angaben eingegriffen werden darf trifft die Eeweislast für die Richtigkeit der Angaben die Beklagte als diejenige, die sie verbreitet und damit die Verantwortung für deren Verläßlichkeit gegenüber dem umworbenen Verkehr übernommen hat» ist, und der Wahrscheinlichkeit, daß die Beklagte die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung mehrfach begangen hato Zur Feststellung der Schadensersatzpflicht genügt es zwar, wenn infolge eines festgestellten schuldhaften WettbewerbsVerstoßes mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden zu erwarten ist - sei es in Gestalt entgangenen Gewinns, sei es in Gestalt sonstiger Nachteile wie ZoB„ Aufwendungen zur Beseitigung einer Marktverwirrung -, wobei der Eintritt eines solchen Schadens im allgemeinen auch ohne nähere Darlegung zu vermuten sein wird, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten einige Zeit lang öffentlich begangen worden ist» Ist aber der Beklagten für die Vergangenheit keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nachgewiesen worden oder ist durch einen festgestellten Verstoß erwiesenermaßen leein Schaden verursacht worden, dann kann die Feststellung der Ersatzpflicht nicht damit begründet werden, daß weitere Verstöße wahrscheinlich seien0 Denn diese Feststellung setzt stets voraus, daß die Klägerin zu demindest eine schuldhafte Verletzungshandlung darlegt und beweist, die mit Wahrscheinlichkeit einen Schaden verursacht hat (vgl0 BGH GRÜR 1956, 265, 270 - Rheinraetall Borsig; insbeso das Urteil des Senats Ib ZR 106/65 vom 24o Mai 196?

vergleichendangebenÄußerungKlägerinRevisionBankBehauptung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
UW § 1
Schornsteinauskleidung
a)	Zur Frage, wann hinreichender Anlaß zu wahrheits-und sachgemäßen vergleichenden Werbeangaben besteht•
b)	Die Richtigkeit herabsetzender vergleichender Werbeangaben ist von demjenigen zu beweisen* der sie verbreitet hato
BGH, ürt. Vo 4= Dezember 1968 - X ZR 17/67 - 0Ifi Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
02 Oj
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
£~i?ILAZ/£?.Z	URTEIL	Verkündet	am
4° Dezember 1968 Werner, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma
Schornstein- und Feuerungsbau, str„ A, Inhaber Kaufmann Fgon
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die Firma Keramik und Bau Ludwig	KG-, Fl_
4P - •, vertreten durch ihren persönlich haftenden G-esellschaftcr Ludwig	wohnhaft ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4o Dezember 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Wieland und der Bundesrichter Behle, Dr* Mösl, Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
Io Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20„ Oktober 1966 v/ird zurückgev/iesen, soweit die Beklagte... gemäß Ziffer 1 b - d des Urteils der 6« Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 20e Dezember 1965 verurteilt worden isto
II o Im übrigen v/ird das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel der Beklagten aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen v/ird 0
Von Rechts wegen
 Tatbe s tand
 Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von Schornsteinröhreno Die Klägerin vertreibt diese als ”P^^”~ Steine, die Beklagte unter der Bezeichnung ’’System
 Die Klägerin lieferte der Bank für Gemeinwirtschaft eine Schornsteinauskleidung, die durch eine Schornstein-
 
explosion so erheblich beschädigt wurde, daß sie erneuert wei’den mußte o Um diesen Auftrag bewarb sich auch die Beklagte und verhandelte darüber mit dem Architekten B^f^ von der Bank fürNach Behauptung der Beklagten wollte Berberich von ihrem Inhaber dessen Meinung über die damals noch ungeklärten Ursachen der Schornsteinexplosion hören0 Er habe ferner ausdrücklich dazu auf gef ordert,? in einem Bewerbungsschreiben unter Angabe von Referenzen die Unterschiede zwischen der beiderseitigen Auskleidung zu erläutern, wobei vertrauliche Behandlung der Angaben vereinbart worden seio
 Unter dem 27o Mai, 2„ Juni und 290 Juni 1964 richtete die Beklagte drei Schreiben an die Bank für in denen sie Im einzelnen ausführte, die Innenauskleidung nach ihrem System B^^|^ sei nach Säurebeständigkeit, Bruchfestigkeit und Hitzebeständigkeit der eingestürzten Innenauskleidung überlegen, aus diesem Grunde sei ihr System bei modernen Bauten den P^^-Steinen vorgezogen worden und die meisten Oberfinanzdirektionen in der Bundesrepublik lehnten daher mit Recht eine Innenauskleidung (gemeint wohl: eine Pj(PU-Innenauskleidung) der Rauch-gasofbzüge bei Kasernen und sonstigen Verwaltungsgebäuden
 abo
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Angaben der Beklagten, die deren Inhaber bereits bei der ersten mündlichen Besprechung unaufgefordert gemacht habe, seien unwahr und als herabsetzende vergleichende Werbung unzulässige Es bestehe begründeter Verdacht, daß der Inhaber der Beklagten diese Äußerungen entgegen seiner Erklärung in der
 
mündlichen Verhandlung gegenüber weiteren Personen abgegeben habe. So habe er gegenüber dem Architektenbüro Schj behauptet, die mangelnde Eignung der Pj^-Steine ergebe sich auch aus dem Schornsteineinsturz bei der Bank für
 Tatsächlich beruhe dieser nicht auf mangelnder Güte der P^^L-Rohre? und daher sei die Erneuerung auch ihr, der Klägerin, übertragen worden0
Die Klägerin hat beantragt,
 lo der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr damit zu werben,
a)	daß die von ihr vertriebene Schornsteinauskleidung weitaus besser und qualitätsmäßig hochwertiger sei als	Schornsteinrohre
 und daß deshalb bei folgenden Bauvorhaben nur das von der Beklagten vertriebene Schorn-steinauskleidungssystem	Verwendung
 gefunden habe:
Staatsbauamt Hallenbad
 Maschinenfabrik Sch^^, JA Jugendstrafanstalt Wf
b)	deshalb lehnten es die meisten Oberfinanzdirek tionen in der Bundesrepublik ab, eine Innenaus kleidung der Rauchgasabzüge für Heizungszentralen der Bundeswehrkasernen, amerikanischen Kasernen, Bundesgrenzschutzkasernen, sowie sonstigen staatlichen Verwaltungsgebäuden mit P^|p-Schornsteinrohren vorzunehmen, da diese für diesen Zweck nicht geeignet seien0 Diese
 
Empfehlungen seien an sämtliche untergeordneten Bauämter von den Oberfinanzdirektionen mit der Anweisung zur Beachtung und Befolgung weitergegeben worden;
c)	daß ein' mit B^|^~Rohren ausgekleideter Schornstein der Heizungsanlage Kloster M^m|^ boj
 eingestürzt sei;
d)	daß	Vierkant rohre für den Bau von Schorn-
steinen ungeeignet seien, da im Bauvorhaben der
 für flBHHHHBBK
der Hl^-Schornstein zusamraengestürzt sei;
2o die Beklagte zu verurteilen, den Offenbarungseid darüber zu schwören, daß die von ihrem Inhaber in der mündlichen Verhandlung vom 100 März 1965 abgegebene Behauptung, er habe die Klagebehauptungen zu Ziffo 1 nur gegenüber der Bank für
 aufgestellt, nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben worden sei;
3o festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Behauptung zu Ziffo 1 entstanden sei und noch entstehen werde«
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat vorgetragen, die von der Klägerin beanstandeten Angaben seien zutreffend» Der von der Klägerin erneuerte Schornstein der Bank für	sei	schon	wieder schad-
haft» Lediglich im Balle der Jugendstrafanstalt sei ihr ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen0 Wie schon bei ihrem ersten Schreiben, so habe sie auch mit den beiden
J
 
v/eiteren Schreiben dem Wunsch des Architekten B sprochen, vertraulich Objekte anzugeben, bei denen Material versagt habe, und weiche Ursachen dies nach ihrer Meinung gehabt habe» Äußerungen gegenüber dem Architektenbüro Sch^^^ seien deshalb erfolgt, weil nach den Gründen ihrer höheren Preise gefragt worden sei»
ent-
Das iandgericht hat die Beklagte nach Vernehmung von Zeugen antragsgemäß verurteilt» Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos»
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der
 Klage o
Entseheidunasgründe:
I» lo Gegenstand de3 Unterlassungsbegehrens sind die vier im Klageantrag hu Ziff» 1 a) bis d) wiedergegebenen Äußerungen, deren letzte der Inhaber der Beklagten nach den Peststellungen des Berufungsgerichts mündlich gegenüber dem Architekten	von	der	Bank	für
 und dem Architekten	Architekturbüro	Sch^^^
abgegeben hat, während die ersten drei in den Schreiben der Beklagten an die Bank für	enthalten	sind»
Ob diese Äußerungen ihrem tatsächlichen Inhalt nach unrichtig sind, ist zwischen den Parteien strittig» Als Irrtum hat die Beklagte lediglich ihre in den Klageantrag zu 1 a) einbezogene Angabe eingeräumt, auch bei der Jugendstrafanstatt	sei anstelle der ursprünglich vorgesehenen
PÄfc-Steino eine Schamotteauskleidung verwendet worden»
 
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes ist ferner die mit dem Klageantrag 1 b) angegriffene Angabe über die Einstellung der meisten OberfLnanzdirektionen schon deshalb objektiv unwahr, weil die Beklagte überhaupt nur mit wenigen Oberfinanzdirektionen in Verbindung gestanden habe«.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind alle angegriffenen Äußerungen der Beklagten als wettbewerbswidrige ahwertende vergleichende Werbung anzusehen, und zwar auch ins0v7e.it, als die Behauptungen inhaltlich wahr sein sollten» Es liege keiner der Fälle vor, in denen eine vergleichende Werbung ausnahmsweise als zulässig erachtet werden könne0 Insbesondere habe der Inhaber der Beklagten seine Äußerungen nicht erst auf ausdrückliches Verlangen des Architekten B^m^^ abgegeben, Vielmehr habe er nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme schon bei dem ersten Gespräch von sich aus erklärt, der Schornsteineinsturz sei nicht verwunderlich, da die P^|^~Steine nicht den Anforderungen genügteno Zu seiner Bitte um nähere schriftliche Angaben sei der Zeuge erst vom Inhaber der Beklagten veranlaßt worden,, Im übrigen sei die Beklagte nicht streng sachlich geblieben und habe unnötige Herabsetzungen nicht vermiedene Wenn sie die Vorzüge ihres Angebotes habe werbewirksam herausstreichen wollen, dann hätte es genügt, die Säure- und Hitzbeständigkeit ihrer Auskleidung hervorzuheben, ohne zugleich vernichtende Satsachenbehauptungen und Werturteile über das Konkurrenzfabrikat abzugeben0
20 Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind nur teilweise begründet,,
j
~ 8 -
a) Soweit die nachteiligen Äußerungen über das Produkt der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv unrichtig sind, war deren Verbreitung von vornherein wettbewerbswidrig, gleichgültig ob die Unrichtigkeit auf einem Irrtum beruhte und ob die Mitteilung vertraulich erfolgte« Insoweit vermag auch die Revision nichts Überzeugendes zur Verteidigung der Beklagten darzutun, Gerade bei vergleichenden herabsetzenden Äußerungen über Konkurrenzprodukte muß erwartet werden, daß sich der Kritisierende über deren Richtigkeit in jeder Einzelheit sorgfältig vergewissert und sich vor irreführenden Verallgemeinerungen oder Übertreibungen hütet« Die Vorinstanzen haben daher zu Recht dem Antrag zu Piff, 1 b stattgegeben»
b) Unbegründet sind ferner die Angriffe der Revision, die sich gegen das Verbot der in den Klageanträgen zu 1 c) und d) genannten Behauptungen richten, pP^p-Vierkantrohre seien ungeeignet, da bei der Bank für	der
 Schornstein zusammengestürzt und auch im Kloster ^PHHH^P ein mit P^p-Rohren ausgekleideter Schornstein eingestürzt sei. Auch soweit im Einzelfall ein Mit-
bewerber berechtigt ist, sich kritisch mit dex' Ware oder Leistung eines Mitbewerbers zu befassen, müssen seine Angaben nach ständiger Rechtsprechung nicht nur wahrheitsgemäß sein, sondern sich auch nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der sachlichen Erörterung halten und unnötige Herabsetzungen vermeiden.
Hach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts hat die Beklagte diese Grenzen bei den in Rede stehenden beiden Behauptungen überschritten, wobei aus den noch zu erörternden Gründen zu ihren Gunsten unterstellt
 werden kann, daß sie hinreichenden Anlaß hatte, die größere Säure- und Hitzebeständigkeit sowie Druckfestigkeit ihrer Schornsteinauskleidung im Vergleich zu den P^J^-Steinen wahrheitsgemäß hervorzuheben„ Sie hat sich nicht damit begnügt, diese nachprüfbaren Vorteile sachlich darzulegen, sondern hat aus Wettbewerbsgründen den we it ergehenden, für die Klägerin höchst nachteiligen Eindruck erweckt, als sei die Unterlegenheit der P^^.-Steine ursächlich für die beiden Schornsteineinstürze« Eine Berechtigung dazu kann um so weniger anerkannt werden, als die Beklagte in Ermangelung genauer Kenntnisse über die näheren Umstände dar Schornsteineinstürze auf Vermutungen angewiesen war und keinerlei Notwendigkeit dafür bestand, das zu erwartende Urteil unbeteiligter Sachverständiger über die Ursachen der Einstürze vorv/egzunehmeuo Das Verbot kritisierender vergleichender Werbung beruht nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gerade auch auf der Erwägung, daß der Mitbewerber sich kein Urteil über fremde Leistungen anmaßen soll, wenn die zu dem Vergleich stehenden Waren wegen ihrer verschiedenen Bewertungsfaktoren nicht ohne weiteres vergleichbar sind oder wenn wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Faktoren ein sachgemäßes Urteil selbst bei bestem Willen zur Objektivität auf Schwierigkeiten stoßt« Es kann daher im Streitfall dahingestellt bleiben, ob nicht - wie die Klägerin unter Vorlage von Untersuchungoberichten behauptet hatte - die beiden Schornstoineinotürze mit der Qualität der P^P^-Steine überhaupt nichts zu tun hatten und ob daher die Beklagte nicht sogar einen irreführenden Eindruck erweckt hat«
3= Nach alledem bleibt nur noch das Verbot der im Klageantrag 1 a) angegriffenen Behauptung nachzuprüfen, die von der Beklagten vertriebene Schornsteinauskleidung
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sei weitaus besser und qualitätsmäßig hochwertiger als P^^-Schornsteinrohre und deshalb habe bei einigen näher bezeichneten Bauvorhaben nur das von der Beklagten angebotene System	Verwendung	gefunden»
a) Nach seiner Formulierung umfaßt dieser Antrag nur Angaben der Beklagten, wie sie in deren Schreiben an die Bank für	enthalten sind, nicht also die
 mündlichen Äußerungen des Inhabers der Beklagten gegenüber den Zeugen	und M^||^, da darin Angaben entspre-
chend dem zweiten Ceil des Antrages überhaupt nicht vorkamen und im übrigen nicht ein bloßes allgemeines Werturteil abgegeben, sondern die bessere Qualität mit der höheren Säurebeständigkeit der B^^^-Auskleidung begründet worden war« Pie Antragsformulierung erfaßt aber auch nicht hinreichend konkret den Eindruck, den die erwähnten Schreiben hervorrufen» Denn diese Schreiben enthalten nicht etwa nur die in den Klageantrag aufgenommene Wendung, die von der Beklagten angebotene Schornsteinauskleidung sei weitaus besser und qualitätsmäßig hochwertiger, also suggestive Schlagwortc ohne sachliche Darlegungen, deren Verbreitung nach gefestigter Rechtsprechung selbst dann zu mißbilligen wäre, wenn an sich die Voraussetzungen für eine zulässige Befassung mit der Ware des Mitbewerbers vorlägen (vglQ die Urteile des Senats Ib ZR 14-6/61 vom 27* März 1963 ~ Brünierungsmittel; Ib ZR 67/63 vom 17a März 1965 - HD Öle;
Ib ZR 106/65 vom 24o Mai 1967 - Ölfeuerungsanlagen)» Vielmehr faßt die Beklagte mit jener Wendung lediglich die in ihren Schreiben zuvor erörterten tatsächlichen Angaben zusammen, daß nämlich das von ihr verwendete Schamottmaterial nach Säurebeständigkeit und auch nach Druckfestigkeit und Hitzebeständigkeit erheblich überlegen sei, während
11 -
"bei P^|^-Porms teinmaterial mit höherer Säurelöslichkeit ein Versofcten und Reißen des Kamins, ein Zersetzen des-Materials im öderen Karainteil und ein Zusammenfällen der dahinter liegenden Vermiculite-Isolierung beobachtet v;orden se:U Wäre aber die Verbreitung dieser tatsächlichen Angaben wettbewerbsrechtlich ’zulässig, dann erschiene das Verhalten der Beklagten nicht schon deshalb unlauter, weil sie über die Angaben tatsächlicher Art hinaus auch ein sich aus diesen Tatsachen zwangsläufig aufdrängendes Werturteil abgegeben hat (vgl, BG-HZ 50, 1, 7 - Pelzversand)»
Bei der weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung wird unterstellt, daß die Klägerin ihr Klagebegehren durch ... Einbeziehung der tatsächlichen Angaben näher konkretisierte
b) Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte zur Verbreitung der beanstandeten Angaben berechtigt war, ist nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, daß ein Vergleich der eigenen Ware oder Leistung mit derjenigen eines Mitbewerbers dann als erlaubt angesehen wird, wenn - wie bereits angedeutet - hinreichender Anlaß dazu besteht und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; BGHZ 42, 134, 147 - 20 ^ unter Richtpreis; GRUR 1966, 92,
94 - Bleistiftabsätze; BGHZ 49, 325, 329 ~ 40 $ können Sie sparen; BGHZ 50, 1 - Pelzversand)0 Bei der Prüfung, ob ein hinreichender Anlaß anzuerkennen ist, darf nicht schematisch allein darauf abgestellt werden, ob einer der in der Rechtsprechung bereits anerkannten Sonderfälle vorliegt <> Denn die Statthaftigkeit kann sich im Einzelfall aus dem Wesen des Wettbewerbs ergehen, der sich nach Möglichkeit auf die Werbung mit der Leistung als solcher beziehen soll, so daß es in einer Zeit, in der die Werbung mehr und mehr
 zu nicht nachprüfbaren, allgemein gehaltenen Angaben übergeht, nur erwünscht ist, wenn der Verbraucher durch sachbezogene Werbung wahrheitsgemäß aufgeklärt wird (vgl0 BGH G-RUR 1967 5 596, 598 - Kuppelmuffenverbindung; BGHZ 49, 325, 329) o
Unterstellt man in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen, daß die beanstandeten Angaben der Beklagten tatsächlich richtig sind, dann ist der Revision zusugeben, daß die Beurteilung des Berufungsgerichts den Besonderheiten des Streitfalles nicht ausreichend Rechnung trägt» Soweit das Berufungsgericht die vergleichenden Angaben über die bessere Qualität der	Auskleidung im Gespräch mit
 dem Zeugen	in	seine	Beurteilung einbezieht, hat
 es übersehen, daß der Inhaber der Beklagten in diesem Falle zu Wahrheits- und sachgemäßen Angaben über die höhere Säurebeständigkeit seines Materials deshalb hinreichende Veranlassung hatte, weil der Zeuge ihn befragt hatte, weshalb sein Angebot preislich.so hoch liege, während das von der Klägerin eingereichte1''Angebot billiger war» Insoweit greifen daher die Erwägungen ein, nach denen vergleichende Äußerungen als Antwort auf ein1. Auskunftsverlangen des Kunden zulässig sind (vglo BGH GRUR 1957, 23, 24 ~ Bünden Glas; 1959, 488,
491 - Konsum; ferner das Urteil des Senats Ib ZR 106/65 vorn 24 o Mai 1967 - Ölfeuerungsanlagen) 0 Auch im Falle der Bank für	beruhten	die	schriftlichen	Aus-
führungen der Beklagten auf einer ausdrücklichen Auffor-derung des Zeugen	^er insbesondere auch die im
 zweiten Teil des Klageantrags beanstandeten konkreten Angaben über einzelne Bauobjekte erbeten hatte0 Baß der Zeuge zu dieser Aufforderung erst durch das Reden und Verhalten des Inhabers der Beklagten veranlaßt wurde, erscheint angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise
-13-
unschädlich«, Penn dem ersten Gespräch, war die Tatsache
 eingestürzt war und nunmehr erneuert werden sollte0 In einem solchen Sonderfall kann es nicht als unlauter mißbilligt werden, wenn ein Mitbewerber in einem Gespräch mit dem fachkundigen Architekten auch ohne besondere Aufforderung auf Unterschiede zwischen der zu erneuernden bisherigen Ausführung und seinem eigenen Angebot eingeht und dadurch seinerseits den Wunsch nach weiteren schriftlichen Angaben v/eckto In einem solchen Falle zu verlangen, daß der Mitbewerber jede auch sachund wahrheitsgemäße vergleichende Angabe über die beiderseitigen Ausführungen unterläßt, erschiene vielmehr lebensfremde
 Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, daß vergleichende kritisierende Angaben über ein Konkurrenzprodukt dann besonders bedenklich sein können, wenn sie in internen Gesprächen woitergegoben werden und der dadurch Betroffene keine Gelegenheit hat, seinerseits dazu Stellung zu nehmen«, Im Streitfall erfolgten die beanstandeten Äußerungen indessen gegenüber urteilsfähigen Architekten, die - wie der weitere Verlauf im Falle der Bank für
 besehen hinnehraen, sondern im Interesse des Bauherrn überprüfen werden«. Sofern zu einer vergleichenden Äußerung in internen Gesprächen hinreichend Anlaß besteht, nötigen daher die genannten Bedenken unter diesen Umständen nicht dazu, selbst wahrheits- und sachgemäße Angaben als unlauter zu mißbilligen«, Es kann daher dahinstehen, ob dariiberhinaus eine Berechtigung zu internen wahrheits- und sachgemäßen Angaben auch aus einer vorvertraglichen Beratungs- und Auf-klärungspflieht des Lieferanten hergeleitet werden könnte und ob insoweit - wie die Revision meint - ein Unterschied
 vorausgegangen, daß ein Schornstein mit P
(-Auskleidung
 gezeigt hat - einseitige Anpreisungen nicht un-
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zwischen bloßen Verkäufern und solchen, die - wie die Beklagte - als Bauunternehmen zugleich die gelieferten Materialien verarbeiten, anerkannt werden könnte«
Die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen sonach die Verurteilung der Beklagten gemäß Ziffo 1 a) des Klageantrages nicht zu tragen» Diesem Antrag könnte vielmehr nur dann entsprochen werden, wenn die zugrunde liegenden Angaben als unrichtig oder etwa deshalb als unsachlich und unnötig anzusehen waren, weil es bei den fraglichen Kaminen überhaupt nicht auf die von der Beklagten behaupteten Vorteile in Säure- und Hitzebeständigkeit sowie Druckfestigkeit angekommen sein sollte» Da in den Interessenbereich von Mitbewerbern nur mit nachweis bar wahren vergleichenden Angaben eingegriffen werden darf trifft die Eeweislast für die Richtigkeit der Angaben die Beklagte als diejenige, die sie verbreitet und damit die Verantwortung für deren Verläßlichkeit gegenüber dem umworbenen Verkehr übernommen hat»
II» Soweit in dem angefochtenen Urteil den Anträgen auf Schadensersatz und Ableistung des Offenbarungseides stattgegeben wird, hält die derzeitige Begründung ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, und zwar auch dann nicht, wenn man entgegen der Ansicht der Revision davon ausgeht, daß die Beklagte bei der Verbreitung der unrichtigen und unnötig herabsetzenden Angaben schuldhaft gehandelt hat»
1» Was zunächst die Feststellung der Schadensersatz pflicht anbelangt, so unterscheidet das Berufungsgericht nicht klar genug zwischen der Wahrscheinlichkeit, daß als Folge eines Wettbev/erbsverstoßes ein Schaden eingetreten
 
ist, und der Wahrscheinlichkeit, daß die Beklagte die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung mehrfach begangen hato Zur Feststellung der Schadensersatzpflicht genügt es zwar, wenn infolge eines festgestellten schuldhaften WettbewerbsVerstoßes mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden zu erwarten ist - sei es in Gestalt entgangenen Gewinns, sei es in Gestalt sonstiger Nachteile wie ZoB„ Aufwendungen zur Beseitigung einer Marktverwirrung -, wobei der Eintritt eines solchen Schadens im allgemeinen auch ohne nähere Darlegung zu vermuten sein wird, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten einige Zeit lang öffentlich begangen worden ist» Ist aber der Beklagten für die Vergangenheit keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nachgewiesen worden oder ist durch einen festgestellten Verstoß erwiesenermaßen leein Schaden verursacht worden, dann kann die Feststellung der Ersatzpflicht nicht damit begründet werden, daß weitere Verstöße wahrscheinlich seien0 Denn diese Feststellung setzt stets voraus, daß die Klägerin zu demindest eine schuldhafte Verletzungshandlung darlegt und beweist, die mit Wahrscheinlichkeit einen Schaden verursacht hat (vgl0 BGH GRÜR 1956, 265, 270 - Rheinraetall Borsig; insbeso das Urteil des Senats Ib ZR 106/65 vom 24o Mai 196? - Ölfeuerungsanlagen) O
Im Streitfall sind als schuldhafte, vom Klageantrag erfaßte Verletzungshandlungen bislang nur die Verbreitung der Behauptungen gemäß Ziff0 1 b) bis d) gegenüber der Bank für Gerneinwirtschaft sowie die Verbreitung der Behauptung gemäß Ziffo 1 d) des Klageantrages festgestellt worden«,
Daß der Klägerin infdlge dieser Handlungen ein Auftrag entgangen wäre, hat weder das Berufungsgericht festgestellt, noch die Klägerin behauptete Ob und inwieweit sie gleichwohl mit Wahrscheinlichkeit einen Schaden verursacht haben,
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laßt sich erst dann zureichend beurteilen, wenn die weiterhin angegriffene Behauptung/ gemäß Ziff« 1 a) abschließend geprüft worden isto Denn sollte diese Angabe zulässig gewesen sein und müßte daher die Beklagte etwaige daraus folgende Nachteile hinnehmen, dann bliebe zu prüfen, ob und inwieweit die weiteren Behauptungen zusätzliche Schädigungen verursacht haben könnten0
2o Den ursprünglich gestellten Antrag auf Auskunft hatten die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Inhaber der Beklagten zur Protokoll erklärt hatte, er habe diejenigen Behauptungen, die Gegenstand der Klage seien, nur gegenüber der Bank für
-^gestellt o Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat sodann die Klägerin einen Antrag auf eidliche Bekräftigung dieser Auskunft gestellt» Der Aus-kunftsanspruch und nach dessen Erfüllung der Anspruch auf eidliche Bekräftigung der Auskunft können dann begründet sein, wenn lediglich ein einzelner, dem Verletzten bereits bekannter Y/ettbewcrb&verstoß feststeht, sofern der Verletzte Grund zu der Annahme hat, der Täter habe die beanstandete Handlung auch in weiteren Pallen begangen, und sofern zu befürchten ist, die erteilte Auskunft sei unrichtig oder unvollständig (vgl» BGH GRUR 1958, 149, 150 -Bleicherde; GRITR I960, 247, 248 - Krankenwagen)» Art und Umfang dieser Hilfsansprüche zur Ermittlung des eingetretenen Schadens bestimmen sich nach Treu und Glauben und setzen ein Rechtsschutzbedürfnis des Verletzten voraus, das dann entfallen kann, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz fehlt (vgl» BGH GRUR 1957, 219, 222 - Bierbezugsvertrag; GRUR 1958, 149 - Bleicherde - für Rechnungsle-gungs- und Auskunftsanträge)» Ob sonach für den Anspruch auf eidliche Bekräftigung - die auch freiwillig vor dem
 Amtsgericht des Ortes erfolgen kann., an dem die Verpflichtung zur Auskunftoerteilung zu erfüllen ist ~ die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, läßt sich zureichend erst nach der abschließenden Entscheidung über die der Beklagten zur Bast gelegten Wettbewerbsverstöße und die daraus folgenden Schadensersatzansprüche beurteilen«,
Nach alledem war wie geschehen zu erkennen«,
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