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BGH · I ZR 17/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 17/66

UW G- § 1 Farbbildangebot Wer einen "Gutschein" ausgibt mit der Formulierung "Erbitte unverbindlich und kostenlos Ihr Farbbildangebot" handelt unlauter, wenn er das Angebot nicht zusendet, sondern unaufgefordert durch Vertreter im Hausbesuch vorlegen läßt, um dabei zu dem Kaufabschluß zu gelangen. Als die Beklagte diese Werbung - nunmehr in Form des Gutscheins - fortsetzte, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nach vergleichsweiser Ausscheidung weiterer Streitpunkte beantragt, der Beklagten bei Heidung von Strafen zu untersagen , bei Hingabe eines Gutscheins mit dem ü?ext "erbitte unverbindlich und kostenlos Ihr Farbbildangebot" das Farbbildangebot durch einen Vertreter oder sonstigen Beauftragten vorlegen zu lassen« Sie ist der Ansicht, in Ziff« 2 des Vergleichs sei der Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend geregelt v/orden« Daran habe sie sich gehalten, denn sie habe nicht die Übersendung mit^der^PpsJb versprochen« Auf weitergehende Ansprüche habe der Kläger mit der Vergleichsregelung verzichtet, was auch die Vorkorrespondenz beweise« Eine andere Handhabung sei im übrigen ausgeschlossen, weil es sich bei dem Farbbildangcbot und den Materialproben um eine so umfangreiche Kollektion handele, daß eine Übersendung an den Kunden nicht in Betracht komme0 Die Kollektion könne auch wegen ihres großen Wertes nicht I» Bas Berufungsgericht stellt als Tatsache fest, das Publikum entnehme der Ankündigung des unverbindlichen und kostenlosen Farbbildangebotes, ihm werde dieses Angebot mit der Post übersandt werden» Es gründet diese Feststellung auf seine eigene Sachkunde und legt im einzelnen dar, die Worte ’’unverbindlich” und vor allem ’’kostenlos'1 erweckten den Eindruck, es solle eine Leistung erbracht werden, die für den Kunden einen gewissen Wert darstelle, so daß eigentlich ein Entgelt - eine Schutzgebühr - in Betracht komme, wie sie, so meint das Berufungsgericht offenbar, bei wertvolleren Katalogen des öfteren gefordert wird» Mit einem Vertreterbesuch werde der Begriff ’’kostenlos” nicht in Verbindung gebracht» Lessen Unverbindlichkeit und Kostenlosigkeit erscheine dem Verkehr als selbstverständlich» Außerdem v/erde Werbebildmaterial allgemein mit der Post versandt, weshalb dies das Publikum auch bei der hier umstrittenen Ankündigung erwarte» 1, Sie meint, das Berufungsgericht habe unzulässig verallgemeinert» Das Publikum erwarte wohl Zusendung durch die Post, wenn Kataloge über alltägliche Bedarfsartikel angeboten würden» Andere Erfahrungssätze gälten aber bei Möbelkäufern» Diese Interessenten wollten nicht nur Abbildungen sehen» Weil für solche Anschaffungen erhebliche Mittel verbraucht würden und die geschmacklichen Anforderungen besonders hoch seien, erwarteten sie vielmehr die Vorlage von Stoff- und Holzmustern, die erfahrungsgemäß nicht über die Post versandt würden» Bei diesen Ausführungen übersieht die Revision aber, daß die Beklagte auf ihren Werbeantwortkarten nur Bildangebote anpreist, nicht aber Stoff- und Holzmuster. sei das aber anders zu beurteilen» Gerade als derartige Werbung wirkt es aber nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn ein Gutschein für ein "kostenloses Farbbildangebot" ausgegeben wird« Bin "Gutschein", der nur auf Vorlage durch einen Vertreter ginge, entspricht dagegen nicht der Vorstellung der angesprochenen VerkehrskreisCo Welsen solche Händler wahrheitsgemäß in ihrer Werbung darauf hin, daß sie Interessenten ihre Kataloge nicht zusenden, sondern ausschließlich durch Vertreter im Hausbesuch vorlegen lassen, dann können sie einen Teil des Publikums nicht erreichen, weil nach der Lebenserfahrung viele Kauf inter essen-ten solche Hausbesuche zu demindest so lange ablehnen, als sie sich nicht zuvor darüber informieren konnten, ob das Angebot überhaupt ihren Vorstellungen nahekommt. Die Beklagte dagegen erreicht mit ihrer Werbemeteode auch diesen Teil des Publikums, weil ihre Werbung vorspiegelt, daß sie den sich meldenden Interessenten lediglich einen Katalog mit der Post zu schicke. 2» Diene Werbomethode verstößt darüber hinaus auch deshalb gegen gute Wettbewerbssitten, weil sie das Publikum in unzulässig anreißerischer Weise belästigt» Zwar liegt sie, worauf die Revision hinweist, im Tatbestand etwas anders als die unter dem Gesichtspunkt des Anreißens von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fälle der Zusendung unbestellter Ware (zuletzt BGH LM Hr» 155 zu § 1 DWG) oder des Aufdrängens anders bestellter Leistungen (BGH LH Kr» 145 zu § 1 UWG - Taxibestellung)» Im ersteren Fall ging es darum, ob die Entschließungsfreiheit des Kunden durch solche Zusendungen wegen der mit der Rücksendung verbundenen Belästigung ungebührlich beeinträchtigt wird, während es hier darum geht, ob es zulässig ist, den Interessenten die Zustimmung zu zunächst unerbetenen Hausbe- i/ - Hilfe täuschend ex- Wexbung abzunü tigen<> Für die rechtliche Beurteilung ergeben sich daraus aber keine durchgreifenden Unterschiede» Wird dort die Freiheit der Entschließung über den Abschluß des Vertrages oder dessen Inhalt beeinträchtigt, dann wird hier in einem Vorstadium, bei der Anknüpfung der geschäftlichen Beziehungen, die Freiheit der Entschließung darüber beeinträchtigt, ob der Interessent einen Vertreter zu dem Hausbesuch zulassen soll oder nichto Zwar sind unerbetene Vertreterbesuche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, denn üblicherweise ist jedermann frei in seiner Entschließung, ob er einem ungebetenen Vertreter den Zutritt ins Haus gestatten will oder nicht und es kann erwartet werden, worauf die Revision abhebt, daß er von dieser Freiheit Gebrauch macht» Diese Freiheit, und darin liegt die Besonderheit des Falles, besitzt aber nicht mehr in gleichem Maße, wer zuvor sein Interesse an dem Angebot dadurch bekundet hat, daß er einen Katalog angefordert hat» Erscheint der Vertreter der Beklagten an seiner Tür, bepackt mit schweren Mustermappen und Katalogen, dann wird es unter den hier festgestellten Voraussetzungen demjenigen Interessenten, der einen solchen Besuch an sich nicht wünscht, peinlich sein, den Vertreter wegzuschicken« Denn er wird wegen seiner Anschriftenmeldung das Empfinden haben, die bereits erbrachte Mühewaltung des Vertreters selbst veranlaßt zu haben und es ihm deshalb schuldig zu sein, ihn vorzu-lassen« Zwar besteht objektiv kein Anlaß zu solchen Empfindungen, weil die Interessenten diesen Besuch nicht erbeten haben« Meso Überlegung anzustellen und sich augenblicklich entsprechend einzuotellen, ist aber das Publikum in der Hegel nicht imstande« Einmal, weil angesichts des gewöhnlich nur oberflächlichen Studiums von Werbedrucksachen oft Unsicherheit entstehen wird, ob im Gutschein nicht bereits ein Vertreterbesuch angekündigt war, zu dem anderen, weil der Hausbesuch unvermutet kommt und dadurch einen Überrumpelungseffekt hat mit der Folge, daß die Fähigkeit zu situationsgereohter Abwehr behindert wird« IV« Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Kläger sei durch Ziff« 2 des Vergleiches nicht gehindert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen« Die Beklagte - ebenso jetzt die Revision - hatte das mit der Begründung in Zweifel gezogen, unter den denkbaren Werbeformulierungen habe ihr nur die in Ziff« 2 niedergelegte verboten werden sollen, daß sie nämlich nicht Übersendung "durch die Post" ankündigen dürfe, was sie auch einhalte« Auf die Beanstan- dung aller sonstigen Formulierungen in diesem Sachzusammenhang habe der Kläger mit seiner Zustimmung zu dem Vergleich verzichtet» Das Berufungsgericht hat sinngemäß dazu ausgeführt, das könne offen bleiben, da nach seinen Feststellungen das Publikum die Ankündigung so auffasse5 als sollte das Farbbildangebot durchsdie_Post übersandt werden» Insoweit jedenfalls habe der Kläger nicht auf den Unterlas-*, sungsanspruch verzichtet» Bas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden» Fs setzt allerdings voraus, daß der Vergleich dahin verstanden wird, dem Publikum dürfe die Ankündigung nicht als die einer Zusendung durch die Post erscheinen, unbeschadet dessen, ob die Worte "durch die Post" gebraucht würden» Gerade das stellt die Revision unter Hinweis auf die Vorkorrespondenz in Frage» Sie meint, sie dürfe danach wohl Zusendung versprechen (nur nicht durch die Post) und gleichwohl durch Vertreter vorlegen lassen» Bas Berufungsgericht ist dieser Auslegung in anderem Zusammenhang mit d^* Feststellung entgegengetreten, die Vergleichsverhandlungen seien ausschließlich um die Frage der Versendung, nicht um die Art der Versendung gegangen» Wenn diese (durch die Post) schließlich in dem Vergleich erwähnt worden sei, dann nur deshalb, weil eine andere Versendungsart gar nicht in Betracht gekommen sei» Bas in der Änderung der ursprünglichen Fassung der Ziff» 2 liegende Zugeständnis habe ausschließlich im letzten Satz gelegen, v/onach ein ausdrücklicher Hinweis auf den Vertreterbesuch für nicht erforderlich erklärt worden sei» Biese Ausführungen über den im Vergleiehstext niedergelegten Partei-v/illen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen»

Zitierte Normen: § 1 UWG
PublikumGutscheinVertreterInteressentKundeKlägerPostKatalogRevision

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk; ja BGHZ i	nein
UW G- § 1
Farbbildangebot
 Wer einen "Gutschein" ausgibt mit der Formulierung "Erbitte unverbindlich und kostenlos Ihr Farbbildangebot" handelt unlauter, wenn er das Angebot nicht zusendet, sondern unaufgefordert durch Vertreter im Hausbesuch vorlegen läßt, um dabei zu dem Kaufabschluß zu gelangen.
BGH, Urt. v. 15» Mai 1966 - I ZR 17/66 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15o Mai 1968. Werner3
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Möbel-Bi
KG, S^H^/Westfalen,
 Beklagien und Revis i onsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwä^e	Prof* Br<
und Dr0	-
gegen
 den V<___
ÜÄpstraße vertreten durch seinen Vorsitzenden, den KauSnann Tom G^|^,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
2
Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl,
 Dr0 Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberland esgerichts in Schleswig vom 10« Dezember 1965 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgev/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Beklagte verkauft Möbel im Versandgeschäft. Sie wirbt dafür in Zeitungen und Zeitschriften durch Inserate und.-Werbebeilageno Dabei gibt sie auch als "Gutschein** bezeichnete Werbeantwortkarten aus mit dem Aufdruck "Erbitte unverbindlich und kostenlos Ihr Farbbildangebot". Schickt ein Interessent den "Gutschein" ein, sucht ihn ein Vertreter der Beklagten auf, legt ihm einen Katalog samt Stoffmustern vor und versucht, ihn zu dem Abschluß eines Kaufvertrages zu bewegen.
Der Kläger beanstandet diese Y/erbemethode als unlauter. Er meint, der Kunde erwarte nach dem Y/erbetext, es werde ihm ein bebilderter Katalog zugesandt werden, aus dem er sich in Ruhe und unbeeinflußt über das Angebot unterrichten könne. Wenn er statt dessen unvermutet von einem Vertreter aufgesucht werde, fühle er sich überrumpelt und belästigt.
 
Die Parteien hatten Über diese Frage bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit gestritten, der am 1« November 1963 mit einem außergerichtlichen Vergleich beendet worden war» In Ziff» 2 dieses Vergleiches hatte sich die Beklagte verpflichtet, "bei ihrer künftigen Werbung der Kundschaft nicht die Übersendung von Katalogen oder Großbildangeboten mit der Post zu versprechen, wenn statt dessen nur eine Vorlegung mittels Vertreterbesuchs erfolgt« Bin ausdrücklicher Hinweis auf den *Vertreterbesuch", heißt es dort weiter, "ist nicht erforderlich,"*
Als die Beklagte diese Werbung - nunmehr in Form des Gutscheins - fortsetzte, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nach vergleichsweiser Ausscheidung weiterer Streitpunkte beantragt,
 der Beklagten bei Heidung von Strafen zu untersagen , bei Hingabe eines Gutscheins mit dem ü?ext "erbitte unverbindlich und kostenlos Ihr Farbbildangebot" das Farbbildangebot durch einen Vertreter oder sonstigen Beauftragten vorlegen zu lassen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie ist der Ansicht, in Ziff« 2 des Vergleichs sei der Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend geregelt v/orden« Daran habe sie sich gehalten, denn sie habe nicht die Übersendung mit^der^PpsJb versprochen« Auf weitergehende Ansprüche habe der Kläger mit der Vergleichsregelung verzichtet, was auch die Vorkorrespondenz beweise« Eine andere Handhabung sei im übrigen ausgeschlossen, weil es sich bei dem Farbbildangcbot und den Materialproben um eine so umfangreiche Kollektion handele, daß eine Übersendung an den Kunden nicht in Betracht komme0 Die Kollektion könne auch wegen ihres großen Wertes nicht
 
den Kunden überlassen werden» Überdies sei eine ausreichende Beratung nur durch den Besuch eines Vertreters mögliche Ein Kunde, der diese Beratung nicht wünsche, könne den Besuch des Vertreters ablehnen» Die vom Kläger beanstandete Werbung sei schließlich auch branchenüblich»
Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt» Bas Oberlandesgericht hat deren Berufung zurück-gewiesene Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung dieser Urteile»
s cheidungsgründg^
I» Bas Berufungsgericht stellt als Tatsache fest, das Publikum entnehme der Ankündigung des unverbindlichen und kostenlosen Farbbildangebotes, ihm werde dieses Angebot mit der Post übersandt werden» Es gründet diese Feststellung auf seine eigene Sachkunde und legt im einzelnen dar, die Worte ’’unverbindlich” und vor allem ’’kostenlos'1 erweckten den Eindruck, es solle eine Leistung erbracht werden, die für den Kunden einen gewissen Wert darstelle, so daß eigentlich ein Entgelt - eine Schutzgebühr - in Betracht komme, wie sie, so meint das Berufungsgericht offenbar, bei wertvolleren Katalogen des öfteren gefordert wird» Mit einem Vertreterbesuch werde der Begriff ’’kostenlos” nicht in Verbindung gebracht» Lessen Unverbindlichkeit und Kostenlosigkeit erscheine dem Verkehr als selbstverständlich» Außerdem v/erde Werbebildmaterial allgemein mit der Post versandt, weshalb dies das Publikum auch bei der hier umstrittenen Ankündigung erwarte»
XI» Biese Feststellung greift die Revision ohne Erfolg ano
 
1, Sie meint, das Berufungsgericht habe unzulässig verallgemeinert» Das Publikum erwarte wohl Zusendung durch die Post, wenn Kataloge über alltägliche Bedarfsartikel angeboten würden» Andere Erfahrungssätze gälten aber bei Möbelkäufern» Diese Interessenten wollten nicht nur Abbildungen sehen» Weil für solche Anschaffungen erhebliche Mittel verbraucht würden und die geschmacklichen Anforderungen besonders hoch seien, erwarteten sie vielmehr die Vorlage von Stoff- und Holzmustern, die erfahrungsgemäß nicht über die Post versandt würden» Bei diesen Ausführungen übersieht die Revision aber, daß die Beklagte auf ihren Werbeantwortkarten nur Bildangebote anpreist, nicht aber Stoff- und Holzmuster. Die Interessenten erwarten deshalb solche Muster nicht, schließen also auch nicht aus diesem Grunde, v/oil dort unüblich, den Postweg aus» Da im übrigen erfahrungsgemäß auch die über die Post versandten Kataloge der großen Versandhäuser Möbelangebote enthalten, kann von einer unzulässigen Verallgemeinerung nicht gesprochen werden.
2» Die Revision weist ferner auf die Äußerung des Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels vom 7. September 1962 hin (Bl» 88 d.A. 10 Q 25/63 DG Kiel) und meint, wenn nach dieser Auskunft der Versuch von Spezialmöbelhändlern gescheitert sei, Möbel allein durch Katalogversand zu verkaufen, hätte dies ein hinreichendes Indiz dafür sein müssen, daß der Möbelinteressent nicht die postalische Übersendung eines Prospektes erwarte»
Dieses Vorbringen wäre nur erheblich, wenn dem Publikum allgemein bekannt wäre, daß Möbelkataloge nicht versandt werden. Dafür besteht kein Anhalt» In der gutachtlichen Äußerung wird zwar die Ansicht vertreten, der Verbraucher rechne bei Munterangeboten mit einem Vertreter-besuch» Bei einer Werbung, die einen Katalog verspreche,
 
sei das aber anders zu beurteilen» Gerade als derartige Werbung wirkt es aber nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn ein Gutschein für ein "kostenloses Farbbildangebot" ausgegeben wird« Bin "Gutschein", der nur auf Vorlage durch einen Vertreter ginge, entspricht dagegen nicht der Vorstellung der angesprochenen VerkehrskreisCo
HI« Bas Berufungsgericht wertet die Werbemethode der Beklagten als Verstoß gegen die lauteren Y/ettbewerbs-Sitten« Es führt dazu aus, an sich sei auch ein unerbetener und unerwünschter Vertreterbesuch Wettbewerberechtlieh nicht zu beanstanden« Im Anschluß an die irreführende Gutsoheinwerbung aber, mit deren Hilfe sich die Beklagte die Anschriften von Interessenten verschaffe, sei der Vertreterbesuch in unerträglichem Maße aufdringlich«
Andere unerbetene Vertreterbesuche könne der Kunde leichter abwehren« Hier sei das schwerer, weil der Kunde zuvor durch die Einsendung des Gutscheins sein Interesse bekundet habe« Er werde überrumpelt und sehe sich der "Bearbeitung" durch den Vertreter ausgesetzt«
Die Revision meint, das Berufungsgericht lasse sich damit zu Unrecht von der Vorstellung eines "die Türklinke putzenden" aufdringlichen Vertreters von Zeitschriften oder Haushaltsgeräten leiten, während der Möbelvertreter in aller Ruhe seine umfangreichen Mappenwerke vorführe und den Kunden eingehend berate« Von Überrumpelung könne da keine Rede sein»
Dieser Einwand trifft nicht» Bas Berufungsgericht hebt nicht darauf ab, ob der Vertreter, einmal vorge-laosen, die Kunden in aufdringlicher Weise "bearbeitet"«
Es beanstandet vielmehr die Art, wie die Beklagte sich
 
den Zugang zu dem Interessenten verschafft und daß sie dabei das Publikum belästigt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Im Verhältnis zu den Mitbewerbern verschafft sich die Beklagte einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung durch Täuschung des Publikums.
Möbelversandhändler, die ihre Angebote durch Vertreter im Hausbesuch übermitteln, sind überwiegend darauf angewiesen, Anschriften von Interessenten in Erfahrung zu bringen, um Ihre Vertreter ansetzen zu können. Welsen solche Händler wahrheitsgemäß in ihrer Werbung darauf hin, daß sie Interessenten ihre Kataloge nicht zusenden, sondern ausschließlich durch Vertreter im Hausbesuch vorlegen lassen, dann können sie einen Teil des Publikums nicht erreichen, weil nach der Lebenserfahrung viele Kauf inter essen-ten solche Hausbesuche zu demindest so lange ablehnen, als sie sich nicht zuvor darüber informieren konnten, ob das Angebot überhaupt ihren Vorstellungen nahekommt. Die Beklagte dagegen erreicht mit ihrer Werbemeteode auch diesen Teil des Publikums, weil ihre Werbung vorspiegelt, daß sie den sich meldenden Interessenten lediglich einen Katalog mit der Post zu schicke. Bi e unterläuft damit die verbreitete Abneigung gegen unerbetene Hausbesuche und erringt dadurch einen Wettbewerbsvorteil vor solchen Händlern, die wahrheitsgemäß erkennen lassen, daß sie auf die Meldung sogleich einen Vertreter ins Haus schicken. Dieses Verhalten der Beklagten ist unzulässig, da es auf Täuschung beruht. Es ist jedermann verwehrt, sich Wett-bewerbsvorteile durch Täuschung des Publikums zu verschaffen.
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2» Diene Werbomethode verstößt darüber hinaus auch deshalb gegen gute Wettbewerbssitten, weil sie das Publikum in unzulässig anreißerischer Weise belästigt» Zwar liegt sie, worauf die Revision hinweist, im Tatbestand etwas anders als die unter dem Gesichtspunkt des Anreißens von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fälle der Zusendung unbestellter Ware (zuletzt BGH LM Hr» 155 zu § 1 DWG) oder des Aufdrängens anders bestellter Leistungen (BGH LH Kr» 145 zu § 1 UWG - Taxibestellung)» Im ersteren Fall ging es darum, ob die Entschließungsfreiheit des Kunden durch solche Zusendungen wegen der mit der Rücksendung verbundenen Belästigung ungebührlich beeinträchtigt wird, während es hier darum geht, ob es zulässig ist, den Interessenten die Zustimmung zu zunächst unerbetenen Hausbe-
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öuvüüü juj. i/ - Hilfe täuschend ex- Wexbung abzunü tigen<> Für die rechtliche Beurteilung ergeben sich daraus aber keine durchgreifenden Unterschiede» Wird dort die Freiheit der Entschließung über den Abschluß des Vertrages oder dessen Inhalt beeinträchtigt, dann wird hier in einem Vorstadium, bei der Anknüpfung der geschäftlichen Beziehungen, die Freiheit der Entschließung darüber beeinträchtigt, ob der
 Interessent einen Vertreter zu dem Hausbesuch zulassen soll oder nichto Zwar sind unerbetene Vertreterbesuche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, denn üblicherweise ist jedermann frei in seiner Entschließung, ob er einem ungebetenen Vertreter den Zutritt ins Haus gestatten will oder nicht und es kann erwartet werden, worauf die Revision abhebt, daß er von dieser Freiheit Gebrauch macht» Diese Freiheit, und darin liegt die Besonderheit des Falles, besitzt aber nicht mehr in gleichem Maße, wer zuvor sein Interesse an dem Angebot dadurch bekundet hat, daß er einen Katalog angefordert hat» Erscheint der Vertreter der Beklagten an seiner Tür, bepackt mit schweren Mustermappen und Katalogen, dann wird es unter den hier festgestellten Voraussetzungen demjenigen Interessenten, der
 
einen solchen Besuch an sich nicht wünscht, peinlich sein, den Vertreter wegzuschicken« Denn er wird wegen seiner Anschriftenmeldung das Empfinden haben, die bereits erbrachte Mühewaltung des Vertreters selbst veranlaßt zu haben und es ihm deshalb schuldig zu sein, ihn vorzu-lassen« Zwar besteht objektiv kein Anlaß zu solchen Empfindungen, weil die Interessenten diesen Besuch nicht erbeten haben« Meso Überlegung anzustellen und sich augenblicklich entsprechend einzuotellen, ist aber das Publikum in der Hegel nicht imstande« Einmal, weil angesichts des gewöhnlich nur oberflächlichen Studiums von Werbedrucksachen oft Unsicherheit entstehen wird, ob im Gutschein nicht bereits ein Vertreterbesuch angekündigt war, zu dem anderen, weil der Hausbesuch unvermutet kommt und dadurch einen Überrumpelungseffekt hat mit der Folge, daß die Fähigkeit zu situationsgereohter Abwehr behindert wird«
Das Publikum dergestalt durch Täuschung und Überrumpelung in seiner Entschließungsfreiheit zu behindern, ist zu demindest ebenso belästigend, wie die Zusendung unbestellter Ware, wegen der persönlichen Konfrontation und der Ausschaltung einer überlegungsfrist eher noch lästiger« Es verstößt deshalb gegen gute Wettbewerbssitten, die auch dem Schutz des Publikums gegen unzu demutbare Belästigungen dienen, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (zuletzt BGH vom 1« Februar 1967 - Ib ZR 3/65 ~ Grab-stoinaufträge)«
IV« Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Kläger sei durch Ziff« 2 des Vergleiches nicht gehindert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen« Die Beklagte - ebenso jetzt die Revision - hatte das mit der Begründung in Zweifel gezogen, unter den denkbaren Werbeformulierungen habe ihr nur die in Ziff« 2 niedergelegte verboten werden sollen, daß sie nämlich nicht Übersendung "durch die Post" ankündigen dürfe, was sie auch einhalte« Auf die Beanstan-
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dung aller sonstigen Formulierungen in diesem Sachzusammenhang habe der Kläger mit seiner Zustimmung zu dem Vergleich verzichtet» Das Berufungsgericht hat sinngemäß dazu ausgeführt, das könne offen bleiben, da nach seinen Feststellungen das Publikum die Ankündigung so auffasse5 als sollte das Farbbildangebot durchsdie_Post übersandt werden» Insoweit jedenfalls habe der Kläger nicht auf den Unterlas-*, sungsanspruch verzichtet» Bas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden» Fs setzt allerdings voraus, daß der Vergleich dahin verstanden wird, dem Publikum dürfe die Ankündigung nicht als die einer Zusendung durch die Post erscheinen, unbeschadet dessen, ob die Worte "durch die Post" gebraucht würden» Gerade das stellt die Revision unter Hinweis auf die Vorkorrespondenz in Frage» Sie meint, sie dürfe danach wohl Zusendung versprechen (nur nicht durch die Post) und gleichwohl durch Vertreter vorlegen lassen» Bas Berufungsgericht ist dieser Auslegung in anderem Zusammenhang mit d^* Feststellung entgegengetreten, die Vergleichsverhandlungen seien ausschließlich um die Frage der Versendung, nicht um die Art der Versendung gegangen» Wenn diese (durch die Post) schließlich in dem Vergleich erwähnt worden sei, dann nur deshalb, weil eine andere Versendungsart gar nicht in Betracht gekommen sei» Bas in der Änderung der ursprünglichen Fassung der Ziff» 2 liegende Zugeständnis habe ausschließlich im letzten Satz gelegen, v/onach ein ausdrücklicher Hinweis auf den Vertreterbesuch für nicht erforderlich erklärt worden sei» Biese Ausführungen über den im Vergleiehstext niedergelegten Partei-v/illen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen»
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Auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Rechtsanwalts Dr»	vom 14o Oktober 1963 (GA Bl» 1032) ist
 diese Auslegung rechtlich möglich0 Ber Kläger mußte jedenfalls angesichts des im Hinblick auf die Vorgeschichte unzv/eideutigen Vertragstextes die Erläuterung des Rechtsanwalts Br»	nicht	als	Einschränkung	in	dem	jetzt
 von der Beklagten vorgekehrten Sinne verstehen»
Vo Bas Berufungsgericht hat ferner geprüft» ob der Kläger auch auf vertraglicher Grundlage gemäß Eiff» 2 des Vergleichs Unterlassung der beanstandeten Y/erbe-methodc verlangen kann. Es hat das bejaht» Ob die in mehreren Punkten dagegen gerichteten Angriffe der Revision begründet sind , kann dahingestellt bleiben, da der Anspruch jedenfalls gemäß § 1 UWG sachlich begründet ist»
 
Da das angefochtene ürtoil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, v/ar die Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen0
Pehle	Sprenkmann	Mösl
 Simon
Merkel
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