BGH · I ZR 17/66 vom 15.05.1968
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UW G- § 1 Farbbildangebot Wer einen "Gutschein" ausgibt mit der Formulierung "Erbitte unverbindlich und kostenlos Ihr Farbbildangebot" handelt unlauter, wenn er das Angebot nicht zusendet, sondern unaufgefordert durch Vertreter im Hausbesuch vorlegen läßt, um dabei zu dem Kaufabschluß zu gelangen. Als die Beklagte diese Werbung - nunmehr in Form des Gutscheins - fortsetzte, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nach vergleichsweiser Ausscheidung weiterer Streitpunkte beantragt, der Beklagten bei Heidung von Strafen zu untersagen , bei Hingabe eines Gutscheins mit dem ü?ext "erbitte unverbindlich und kostenlos Ihr Farbbildangebot" das Farbbildangebot durch einen Vertreter oder sonstigen Beauftragten vorlegen zu lassen« Sie ist der Ansicht, in Ziff« 2 des Vergleichs sei der Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend geregelt v/orden« Daran habe sie sich gehalten, denn sie habe nicht die Übersendung mit^der^PpsJb versprochen« Auf weitergehende Ansprüche habe der Kläger mit der Vergleichsregelung verzichtet, was auch die Vorkorrespondenz beweise« Eine andere Handhabung sei im übrigen ausgeschlossen, weil es sich bei dem Farbbildangcbot und den Materialproben um eine so umfangreiche Kollektion handele, daß eine Übersendung an den Kunden nicht in Betracht komme0 Die Kollektion könne auch wegen ihres großen Wertes nicht I» Bas Berufungsgericht stellt als Tatsache fest, das Publikum entnehme der Ankündigung des unverbindlichen und kostenlosen Farbbildangebotes, ihm werde dieses Angebot mit der Post übersandt werden» Es gründet diese Feststellung auf seine eigene Sachkunde und legt im einzelnen dar, die Worte ’’unverbindlich” und vor allem ’’kostenlos'1 erweckten den Eindruck, es solle eine Leistung erbracht werden, die für den Kunden einen gewissen Wert darstelle, so daß eigentlich ein Entgelt - eine Schutzgebühr - in Betracht komme, wie sie, so meint das Berufungsgericht offenbar, bei wertvolleren Katalogen des öfteren gefordert wird» Mit einem Vertreterbesuch werde der Begriff ’’kostenlos” nicht in Verbindung gebracht» Lessen Unverbindlichkeit und Kostenlosigkeit erscheine dem Verkehr als selbstverständlich» Außerdem v/erde Werbebildmaterial allgemein mit der Post versandt, weshalb dies das Publikum auch bei der hier umstrittenen Ankündigung erwarte» 1, Sie meint, das Berufungsgericht habe unzulässig verallgemeinert» Das Publikum erwarte wohl Zusendung durch die Post, wenn Kataloge über alltägliche Bedarfsartikel angeboten würden» Andere Erfahrungssätze gälten aber bei Möbelkäufern» Diese Interessenten wollten nicht nur Abbildungen sehen» Weil für solche Anschaffungen erhebliche Mittel verbraucht würden und die geschmacklichen Anforderungen besonders hoch seien, erwarteten sie vielmehr die Vorlage von Stoff- und Holzmustern, die erfahrungsgemäß nicht über die Post versandt würden» Bei diesen Ausführungen übersieht die Revision aber, daß die Beklagte auf ihren Werbeantwortkarten nur Bildangebote anpreist, nicht aber Stoff- und Holzmuster. sei das aber anders zu beurteilen» Gerade als derartige Werbung wirkt es aber nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn ein Gutschein für ein "kostenloses Farbbildangebot" ausgegeben wird« Bin "Gutschein", der nur auf Vorlage durch einen Vertreter ginge, entspricht dagegen nicht der Vorstellung der angesprochenen VerkehrskreisCo Welsen solche Händler wahrheitsgemäß in ihrer Werbung darauf hin, daß sie Interessenten ihre Kataloge nicht zusenden, sondern ausschließlich durch Vertreter im Hausbesuch vorlegen lassen, dann können sie einen Teil des Publikums nicht erreichen, weil nach der Lebenserfahrung viele Kauf inter essen-ten solche Hausbesuche zu demindest so lange ablehnen, als sie sich nicht zuvor darüber informieren konnten, ob das Angebot überhaupt ihren Vorstellungen nahekommt. Die Beklagte dagegen erreicht mit ihrer Werbemeteode auch diesen Teil des Publikums, weil ihre Werbung vorspiegelt, daß sie den sich meldenden Interessenten lediglich einen Katalog mit der Post zu schicke. 2» Diene Werbomethode verstößt darüber hinaus auch deshalb gegen gute Wettbewerbssitten, weil sie das Publikum in unzulässig anreißerischer Weise belästigt» Zwar liegt sie, worauf die Revision hinweist, im Tatbestand etwas anders als die unter dem Gesichtspunkt des Anreißens von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fälle der Zusendung unbestellter Ware (zuletzt BGH LM Hr» 155 zu § 1 DWG) oder des Aufdrängens anders bestellter Leistungen (BGH LH Kr» 145 zu § 1 UWG - Taxibestellung)» Im ersteren Fall ging es darum, ob die Entschließungsfreiheit des Kunden durch solche Zusendungen wegen der mit der Rücksendung verbundenen Belästigung ungebührlich beeinträchtigt wird, während es hier darum geht, ob es zulässig ist, den Interessenten die Zustimmung zu zunächst unerbetenen Hausbe- i/ - Hilfe täuschend ex- Wexbung abzunü tigen<> Für die rechtliche Beurteilung ergeben sich daraus aber keine durchgreifenden Unterschiede» Wird dort die Freiheit der Entschließung über den Abschluß des Vertrages oder dessen Inhalt beeinträchtigt, dann wird hier in einem Vorstadium, bei der Anknüpfung der geschäftlichen Beziehungen, die Freiheit der Entschließung darüber beeinträchtigt, ob der Interessent einen Vertreter zu dem Hausbesuch zulassen soll oder nichto Zwar sind unerbetene Vertreterbesuche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, denn üblicherweise ist jedermann frei in seiner Entschließung, ob er einem ungebetenen Vertreter den Zutritt ins Haus gestatten will oder nicht und es kann erwartet werden, worauf die Revision abhebt, daß er von dieser Freiheit Gebrauch macht» Diese Freiheit, und darin liegt die Besonderheit des Falles, besitzt aber nicht mehr in gleichem Maße, wer zuvor sein Interesse an dem Angebot dadurch bekundet hat, daß er einen Katalog angefordert hat» Erscheint der Vertreter der Beklagten an seiner Tür, bepackt mit schweren Mustermappen und Katalogen, dann wird es unter den hier festgestellten Voraussetzungen demjenigen Interessenten, der einen solchen Besuch an sich nicht wünscht, peinlich sein, den Vertreter wegzuschicken« Denn er wird wegen seiner Anschriftenmeldung das Empfinden haben, die bereits erbrachte Mühewaltung des Vertreters selbst veranlaßt zu haben und es ihm deshalb schuldig zu sein, ihn vorzu-lassen« Zwar besteht objektiv kein Anlaß zu solchen Empfindungen, weil die Interessenten diesen Besuch nicht erbeten haben« Meso Überlegung anzustellen und sich augenblicklich entsprechend einzuotellen, ist aber das Publikum in der Hegel nicht imstande« Einmal, weil angesichts des gewöhnlich nur oberflächlichen Studiums von Werbedrucksachen oft Unsicherheit entstehen wird, ob im Gutschein nicht bereits ein Vertreterbesuch angekündigt war, zu dem anderen, weil der Hausbesuch unvermutet kommt und dadurch einen Überrumpelungseffekt hat mit der Folge, daß die Fähigkeit zu situationsgereohter Abwehr behindert wird« IV« Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Kläger sei durch Ziff« 2 des Vergleiches nicht gehindert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen« Die Beklagte - ebenso jetzt die Revision - hatte das mit der Begründung in Zweifel gezogen, unter den denkbaren Werbeformulierungen habe ihr nur die in Ziff« 2 niedergelegte verboten werden sollen, daß sie nämlich nicht Übersendung "durch die Post" ankündigen dürfe, was sie auch einhalte« Auf die Beanstan- dung aller sonstigen Formulierungen in diesem Sachzusammenhang habe der Kläger mit seiner Zustimmung zu dem Vergleich verzichtet» Das Berufungsgericht hat sinngemäß dazu ausgeführt, das könne offen bleiben, da nach seinen Feststellungen das Publikum die Ankündigung so auffasse5 als sollte das Farbbildangebot durchsdie_Post übersandt werden» Insoweit jedenfalls habe der Kläger nicht auf den Unterlas-*, sungsanspruch verzichtet» Bas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden» Fs setzt allerdings voraus, daß der Vergleich dahin verstanden wird, dem Publikum dürfe die Ankündigung nicht als die einer Zusendung durch die Post erscheinen, unbeschadet dessen, ob die Worte "durch die Post" gebraucht würden» Gerade das stellt die Revision unter Hinweis auf die Vorkorrespondenz in Frage» Sie meint, sie dürfe danach wohl Zusendung versprechen (nur nicht durch die Post) und gleichwohl durch Vertreter vorlegen lassen» Bas Berufungsgericht ist dieser Auslegung in anderem Zusammenhang mit d^* Feststellung entgegengetreten, die Vergleichsverhandlungen seien ausschließlich um die Frage der Versendung, nicht um die Art der Versendung gegangen» Wenn diese (durch die Post) schließlich in dem Vergleich erwähnt worden sei, dann nur deshalb, weil eine andere Versendungsart gar nicht in Betracht gekommen sei» Bas in der Änderung der ursprünglichen Fassung der Ziff» 2 liegende Zugeständnis habe ausschließlich im letzten Satz gelegen, v/onach ein ausdrücklicher Hinweis auf den Vertreterbesuch für nicht erforderlich erklärt worden sei» Biese Ausführungen über den im Vergleiehstext niedergelegten Partei-v/illen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen»