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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten seien nicht in der Lage* den mit ihnen geschlossenen Vertrag zu erfüllen* Sie seien nämlich nicht berechtigt gewesen, ihre Hechte aus dem mit Frau F Belieferung* Außerdem hätten die Beklagten ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelt, zur Herstellung der Zutaten Fabrikation der Eeilsauren und öle zu sein* Nach den Zusicherungen hätten der Beklagten auch diese Herstellungsrechte auf sie, die Klägerin, übergehen sollen* Durch die Erklärung, ihre, der Beklagten, Beziehungen zu Frau von der vorherigen Einziehung von Erkundigungen bei jener abgehalten* Für die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hätten die Beklagten einzustehen* Sie seien daher zu dem mindesten zur Rückgabe der an sie geleisteten Zahlungen verpflichtet» Der Vertrag sei von ihnen durch befugte Übertragung ihrer Rechte, zu der die Ein-holung der vorherigen Zustimmung der Frau nicht erforderlich gewesen sei, voll erfüllt worden« Wenn wegen deren Weigerung den Klägern ein weiterer Betrieb des. handelt habe und daß die Beklagten diese Bestandteile nicht selbst hätten hersteilen dürfen, sondern verpflichtet gewesen seien, sie von Frau Fischer zu beziehen und sodann zu vertreiben» Das Berufungsgericht hat dahinsieben lassen* ob die Beklagten berechtigt gewesen seien, die Rechte aus diesem Vertriebsvertrag auf die Kläger weiter zu übertragen* Die Kläger hätten jedenfalls auf Ziff 8 dieses Vertrages vertrauen können und hieraus die Berechtigung der Beklagten zur Abtretung ihrer Rechte und J?flichten aus diesem Vertrage entnehmen 'duffen* Hieran müsse sich Frau mm Anwendung der in ~§§ -404, 413 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken festhalten lassen. Die Kläger könnten sich deshalb, soweit es um die Rechte aus dem Vertrage vom 27- Juni 1952 gehe, nicht auf eine1 Nichterfüllung des Vertrages berufen* Die Beklagten hätten den Nachweis nicht erbracht, da3 ihnen dieses Recht von Frau Fm zugestanden worden sei. Dieser Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - beizutreten» Gegenstand des zwischen Frau Iff und den Parteien geschlossenen Vertrages vom 27. August 1953 ist nach der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des Berufungsgerichts ein Geheimverfahren» Der Vertrag über die Ausnutzung eines Geheimverfahrens begründet ein Rechtsverhältnis eigener Art, das je nach seinem wirtschaftlichen Inhalt unterschiedlicher rechtlicher Natur sein,kann* Ob das Rechtsverhältnis im Streitfall einen gesellschaftsrechtlichen Einschlag aufweist, kann offen bleiben, da die Klage auch dann begründet* ist, wenn dies verneint wird (vgl BGZ 122, 70 /75/; BGZ 126, ;25} BG GBTJE 1935,-812 /äl3/; BGZ 163, 1; BGHZ 17, 42), IV Die Revision beanstandet in erster Binie, Qas Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen; die Beklagten wären vertraglich verpflichtet gewesen, dshf Klägern Herstellungsrechte an den einzelnen Bestandteilen der A^d-Kur zu übertragen* Dieser Angriff richtet sich gegen eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts • Die auf § 286 ZPO gestützte,Rüge der Revision« das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vertrag zwischen den Parteien vom 6, August 1953 hinsichtlich der Übertragung von Herstellungsrechten nichts bestimme, greift schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht sich für die angegriffene PestStellung nicht auf den Wortlaut dieses Vertrages gestützt hato Die fragliche Feststellung steht vielmehr im Einklang mit der eigenen Klageeinlassung der Beklagteno Die Beklagten haben selbst mehrfach hervorgehoben, daß sie in Abänderung des ursprünglichen Vertrages vom 27- Juni 1952 von Frau FfJHB zur Selbstherstellung der Kurbestandteile ermäqhtigt worden seien, und niemals in Abrede gestellt, daß sie auch dieses Recht auf die Kläger weiter übertragen wollten® Dies steht auch im Einklang mit § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 6* August 1953, wonach Bestandteil dieses Vertrages auch ,rdie späteren Abänderungen" der zwischen dem Beklagten zu 1) und Prau Pjjm getroffenen Vereinbarung vom 27o Juni 1952 bilden sollten. Beide Parteien haben weiterhin übereinstimmend vorgetragen, die am 14* September 1953 vorgenommene Änderung des Vertrages vom 6® August 1953 wonach die 3$ige Umsatzbeteiligung der Beklagten in Wegfall kommen sollte, sei allein darauf zurückzuführen, daß den Klägern eine Einigung mit Prau über äie Höhe der ihr zu zahlenden Entschädigung für die Überlassung der Herstellungsrechte habe ermöglicht werden sollen® Hieraus hat aber das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, daß Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien auch die Übertragung des Herstellungsrechtes sei. Der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe dies nicht aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Kläger vom 19- Oktober 1953 entnehmen dürfen, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht dieses Schreiben allein als Beweis dafür herangezogen hat, daß die Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, den Klägern die hierfür erforderlichen Rezepte zur Verfügung zu stellen, und die Eigenproduktion der Beklagten ohne Kenntnis der Auch der weitere auf § 316 BGB gestützte Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben« Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine endgültige Einigung zwischen den Beklagten herstellungsrechtes nieht als erwiesen erachtet« Baß die Festsetzung der Gegenleistung kein notweniger Wesensbestandteil eines Vertrages sei, folgt aus § 316 BGB« Voraussetzung für die Anwendung des § 316 BGB ist, daß es stimmt und^nur dem Umfang nach unbestimmt ist (RG Komm 10* Aufl zu § 316 BGB Anm l)* Nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten aber stand noch völlig offen.- Insoweit könnten sich die Beklagten nicht auf Ziff 8 des Vertrages vom 27» Juni 1952 berufen» weil die dort vorgesehene Weiterübertragbarkeit nur die in diesem Vertrag gerdgelte Vertriebslizenz betraf» Die Einräumung von Herstellungsrechten an einem Geheimverfahren setzt schon wegen der damit verbundenen Geheimhaltungspflicht in der Hegel ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus? Aber auch soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten durch die Hachtragsvereinbarung vom 14» September 1953 das "Risiko” übernommen, mit Frau eine Einigung über die Eigenproduktion zu erzielen? aber haben die Kläger die Beklagten nicht etwa für den zielen war, von der vertraglichen Verpflichtung entbunden, ihnen die Herstellungsrechte gemäß ihren Zusagen bei Abschluß des Vertrages vom 6» August 1953 zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat die Kläger zu Recht wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung der Beklagten zur Rechtsverschaffung für berechtigt angesehen, gemäß § '325 BGB von dem mit den Beklagten geschlossenen Vertrag zurückzutreten» Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die teilweise Erfüllung des Vertrages - die Einräumung der Vertriebsrechte gemäß dem Vertrag vom 27. wenn der Gläubiger an der beiderseitigen Teilerfüllung kein Interesse hat* Abgesehen hiervon scheitert dieser Revisionsangriff auch daran, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um einen einheitlichen, nicht in selbständige Teile zerlegbaren Vertrag handelte, was der rechtlichen Zulässigkeit eines Teilrücktritts entgegensteht (Palandt aaO § 325 BGB Anm 7 b). Es bedeutet für die Kläger eine wesentliche inhaltliche Umgestaltung des gesamten mit den Beklagten geschlossenen Vertrages, wenn sie bei dem Vertrieb der A^fc-Kur an eine Bezugspflicht hinsichtlich aller Kurbestandteile von Prau P gebunden sein sollten, statt entsprechend Pall, daß eine Einigung mit Prau P

Zitierte Normen: § 316 BGB
BGBvertragenBerufungsgerichtParteiRechtVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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I ZR .17/56
Verkündet am 26» April 1957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 Volkes
In Sachen
1.)
.2.)
des Kaufmanns Wolfgang dessen Ehefrau Charlotte 3810»
B^Bfcstraße
 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 41
gegen
1.)
2.)
den Diplc-Ingo Wilfried B dessen Ehefrau Bernardina
 WflBIHBstraße
£
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prhr,Vo
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 * April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProfcDr» Lct Wilde, Dr* Bock, Dr» Krüger-Nieland, Dr6 Nastelski und Dr* Christoph
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Obärlahdesgerichts München vom 1» Dezember 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesem»
Von Rechts wegen
f
 Tatbestand:
Die Kaufmannswitwe Else Ff^l^in 3 übertrug mit Vertrag vom 27« Juni 1952 dem Beklagten zu 1) das Alleinvertriebsreeht für eine von ihrem verstorbenen Ehemann erdachte "A^^-Heil-Klima" Kur, bestehend aus einer "A^BH^lektro-Vergasungsschale" mit den dazugehörigen Verdampfungsflüssigkeiten ("Eignosulfit", "Atmacid Heilsaux'e", AtmaSl", Latschenkiefei’öl) und Asthma-Bronco-Tee für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland» Die benötigten Kurmittel waren zu dem Gesamtpreis von 16DM für eine Kur von Frau F|^HHZU beziehen. Zur Durch-führung des Vertriebes errichtete der Beklagte zu 1) zusammen mit seiner Ehefrau Charlotte	der	Beklagten
 zu 2), unter der Firma "A^HK Gesellschaft	&	CoM	am
24- August^1952 eine offene Handelsgesellschaft,
 Mit Vertrag vom 6. August 1953 traten die Kläger zu 1) und 2) in diese Gesellschaft als Gesellschafter ein. während die Beklagten gleichzeitig aus ihr ausschieden. Für die Übernahme des Geschäftes bezahlten . die Kläger an die Beklagten 2 500»— DM, Weiter gewährte die Klägerin zu 2) auf Grund eines Darlehnsvertrages vom 7. August 1953 den Beklagten ein unverzinsliches Dar-lehen in Höhe von 8 000,- DM. Seine Tilgung, sollte, durch eine 20 %±ge Umsatzbeteiligung des .Beklagten zu 1) an dem Geschäft der Kläger erfolgen. Eine zunächst noch vereinbarte stille Beteiligung der Beklagten in Hohe' von 3 $ des Umsatzes sollte auf Grund einer Nachtragsvereinbarung vom 14 • September 1953 im Wegfal^'kommenl.. .
. Die Kläger verlangen von der Beklagten die BUck—
' \ *
Zahlung dieser Beträge nebst 5 £ Zinsen daraus ab 27. Oktober 1953. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie wor:
. * 3 -
Die Beklagten seien nicht in der Lage* den mit ihnen geschlossenen Vertrag zu erfüllen* Sie seien nämlich nicht berechtigt gewesen, ihre Hechte aus dem mit Frau F
Belieferung* Außerdem hätten die Beklagten ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelt, zur Herstellung der Zutaten
 Fabrikation der Eeilsauren und öle zu sein* Nach den Zusicherungen hätten der Beklagten auch diese Herstellungsrechte auf sie, die Klägerin, übergehen sollen* Durch die Erklärung, ihre, der Beklagten, Beziehungen zu Frau
 von der vorherigen Einziehung von Erkundigungen bei jener abgehalten* Für die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hätten die Beklagten einzustehen* Sie seien daher zu dem mindesten zur Rückgabe der an sie geleisteten Zahlungen verpflichtet»
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt*
Die Weigerung der Frau	zur	Belieferung der Kläger
 sei unberechtigt. Denn sie, die Beklagten, seien in Ziffer 8 ihres Vertrages mit Frau	vom	27*	Juni
1952 zur Weiterübertragung der Hechte und Pflichten daraus an Dritte ausdrücklich ermächtigt worden. Diese Ziffer lautet % "Die Dauer der Vereinbarung wird nicht begrenzt und wirkt auch für die Rechtsnachfolger der beiden Vereinbarungspartner weiter"» Auch habe rFraa’«F^m| ihnen, den Beklagten, nachträglich die Ermächtigung zur Herst ellüng der Säuren gegen Zahlung eines Betrages von 1.- DM pro Kur erteilt und ihnen die Bezugsquelle für die einzelnen Ingredienzien sowie die Zusammensetzung von Atmacid bekannt gegeben* Hit Ausnahme von Lignosulfit,
 geschlossenen Vertrag vom 27* Juni 1952 auf Dritte zu übertragen» Frau F verweigere	daher ihre, der Kläger,
 zur A^^-Kur berechtigt und im Besitz aller Rezepte zur
 seien völlig in Ordnung, hätten sie die Kläger
 das weiter vor dem Hersteller Apotheker	in Moos-
burg hätte bezogen werden müssen, sei die Zusammensetzung der einzelnen Bestandteile der Kur kein besonderes Geheimnis. Me Bezugsstätten für die zu verwendenden Flüssigkeiten wie auch die Zusammensetzung von Atmacid,
- nur hier habe eine Notwendigkeit dafür bestanden hätten sie, die Beklagten, den Klägern bekannt gegeben? Dadurch seien diese in die Lage gesetzt worden, den Betrieb zu beginnen. Die Kläger seien daher in keiner Weise von ihnen getäuscht worden. Der Vertrag sei von ihnen durch befugte Übertragung ihrer Rechte, zu der die Ein-holung der vorherigen Zustimmung der Frau	nicht
 erforderlich gewesen sei, voll erfüllt worden« Wenn wegen deren Weigerung den Klägern ein weiterer Betrieb des. verkauften Unternehmens nicht möglich sein sollte, so stelle die« eine Vertragsverletzung von Seiten der Frau Fm^|dar5 für die sie, die Beklagten, nicht einzu-. stehen hätten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klageanträgen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision«
Entsoheidungsgrühde s
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei der Zusammensetzung der Bestandteile’ der A|fc~Kur-mittel um ein Betriebsgeheimnis der Frau	ße~
handelt habe und daß die Beklagten diese Bestandteile nicht selbst hätten hersteilen dürfen, sondern verpflichtet gewesen seien, sie von Frau Fischer zu beziehen und sodann
 
zu vertreiben» Das Berufungsgericht hat dahinsieben lassen* ob die Beklagten berechtigt gewesen seien, die Rechte aus diesem Vertriebsvertrag auf die Kläger weiter zu übertragen* Die Kläger hätten jedenfalls auf Ziff 8 dieses Vertrages vertrauen können und hieraus die Berechtigung der Beklagten zur Abtretung ihrer Rechte und J?flichten aus diesem Vertrage entnehmen 'duffen* Hieran müsse sich Frau mm Anwendung der in ~§§ -404, 413 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken festhalten lassen.
Die Kläger könnten sich deshalb, soweit es um die Rechte aus dem Vertrage vom 27- Juni 1952 gehe, nicht auf eine1 Nichterfüllung des Vertrages berufen*
Anders dagegen läge es bei der den Klägern durch' die Beklagt ei. eingeräumte" Befugnis zur E ige nhe rat e 1 lung der Bestandteile der AJ^-Iiur. Die Beklagten hätten den Nachweis nicht erbracht, da3 ihnen dieses Recht von Frau Fm zugestanden worden sei. Frau	zwar
 derartigen Plänen nicht ablehnend gegenübergestanden zu haben. Es sei jedoch zu keiner Einigung über die in diesem Fall an Frau	zu	zahlende	Entschädigung	’
gekommen. Frau F0HMI habe den Beklagten die einschlägigen Rezepte nicht zur Verfügung gestellt. Die Beklagte^ seien deshalb auch gar nicht in der Lage gewesen;, den \ Klägern eine rezeptgemäße Herstellung der benötigten Kurbestandteile durch Weitergabe der Rezepte zu errnög-liehen.	„	>
Die Beklagten hätten somit an die Kläger ein ihnen nicht zustehendes Recht verkauft. Infolge der Weigerung der Frau	äen Klägern die Selbstherstellurig der
A^^Kurmittel zu gestatten, seien die 'Beklagten außerstande, ihrer Verpflichtung zur Verschaffung dieses Rechtes nachsukommen. Dies berechtig^ die ^Kläger gemäß § 325,BGB
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 zu dem Rücktritt von dem mit den Beklagten geschlossenen Vertrag* Dieser Rücktritt sei ordnungsgemäß mit Schreiben vom 26* Oktober 1953 erklärt worden* Gemäß §§ 327, 346 ff BGB könnten die Kläger deshalb das auf Grund des nunmehr weggefallenen Vertrages an die Beklagten Geleistete zurückverlangen* Dies rechtfertige nicht nur ihren Antrag auf Erstattung des Kaufpreises von 2 500 DM, sondern auch auf Rückzahlung des mit diesem Vertrag eng verbundenen Darlehns von 8 000 DM*	*
Dieser Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - beizutreten» Gegenstand des zwischen Frau Iff und den Parteien geschlossenen Vertrages vom 27. Juni 1952 sowie auch des Vertrages zwischen den Parteien vom 6. August 1953 ist nach der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des Berufungsgerichts ein Geheimverfahren» Der Vertrag über die Ausnutzung eines Geheimverfahrens begründet ein Rechtsverhältnis eigener Art, das je nach seinem wirtschaftlichen Inhalt unterschiedlicher rechtlicher Natur sein,kann* Ob das Rechtsverhältnis im Streitfall einen gesellschaftsrechtlichen Einschlag aufweist, kann offen bleiben, da die Klage auch dann begründet* ist, wenn dies verneint wird (vgl BGZ 122, 70 /75/; BGZ 126, ;25} BG GBTJE 1935,-812 /äl3/; BGZ 163, 1; BGHZ 17, 42), IV
Die Revision beanstandet in erster Binie, Qas Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen; die Beklagten wären vertraglich verpflichtet gewesen, dshf Klägern Herstellungsrechte an den einzelnen Bestandteilen der A^d-Kur zu übertragen* Dieser Angriff richtet sich gegen eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts • Die auf § 286 ZPO gestützte,Rüge der Revision« das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vertrag
 
zwischen den Parteien vom 6, August 1953 hinsichtlich der Übertragung von Herstellungsrechten nichts bestimme, greift schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht sich für die angegriffene PestStellung nicht auf den Wortlaut dieses Vertrages gestützt hato Die fragliche Feststellung steht vielmehr im Einklang mit der eigenen Klageeinlassung der Beklagteno Die Beklagten haben selbst mehrfach hervorgehoben, daß sie in Abänderung des ursprünglichen Vertrages vom 27- Juni 1952 von Frau FfJHB zur Selbstherstellung der Kurbestandteile ermäqhtigt worden seien, und niemals in Abrede gestellt, daß sie auch dieses Recht auf die Kläger weiter übertragen wollten® Dies steht auch im Einklang mit § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 6* August 1953, wonach Bestandteil dieses Vertrages auch ,rdie späteren Abänderungen" der zwischen dem Beklagten zu 1) und Prau Pjjm getroffenen Vereinbarung vom 27o Juni 1952 bilden sollten.
Beide Parteien haben weiterhin übereinstimmend vorgetragen, die am 14* September 1953 vorgenommene Änderung des Vertrages vom 6® August 1953 wonach die 3$ige Umsatzbeteiligung der Beklagten in Wegfall kommen sollte, sei allein darauf zurückzuführen, daß den Klägern eine Einigung mit Prau	über äie Höhe der ihr zu zahlenden
 Entschädigung für die Überlassung der Herstellungsrechte habe ermöglicht werden sollen® Hieraus hat aber das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, daß Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien auch die Übertragung des Herstellungsrechtes sei. Der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe dies nicht aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Kläger vom 19- Oktober 1953 entnehmen dürfen, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht dieses Schreiben allein als Beweis dafür herangezogen hat, daß

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die Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, den Klägern die hierfür erforderlichen Rezepte zur Verfügung zu stellen, und die Eigenproduktion der Beklagten ohne Kenntnis der
 Auch der weitere auf § 316 BGB gestützte Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben« Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine endgültige Einigung zwischen den Beklagten
 herstellungsrechtes nieht als erwiesen erachtet« Baß die Festsetzung der Gegenleistung kein notweniger Wesensbestandteil eines Vertrages sei, folgt aus § 316 BGB« Voraussetzung für die Anwendung des § 316 BGB ist, daß es
 stimmt und^nur dem Umfang nach unbestimmt ist (RG Komm 10* Aufl zu § 316 BGB Anm l)* Nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten aber stand noch völlig offen.- auf welcher Basis eine Vergütung für die Übertragung des Herstellungsrechtes berechnet werden, insbesondere ob inso-weit eine Stücklizenz oder eine Gewinnbeteiligung vereinbart werden sollte« Es läßt deshalb keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht die Übertragung des Herstellungsrechtes auf die Beklagten wegen der unstreitig fehlenden Einigung über Art und Höhe der hierfür zu zahlenden Vergütung nicht als erwiesen angesehen hat* Insoweit greift die Rechtsregel des § 134- BGB ein, wonach ein Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen gilt, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte» Im Streitfall kommt hinzu, daß gemäß 2Jiff 11 des zwischen Frau F 
Rezepte der Frau F sei»
nach eigenem Gutdünken erfolgt
 und der Zeugin F
über die Einräumung des Selbst-
sich um eine Gegenleistung handelt, die der Art nach be-
 
and dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrages vom 27o Juni 1952 Abänderungen dieses Vertrages der schriftlichen Bonn bedurften* Eine solche schriftliche Abänderung der Vertriebslizenz in eine Herstellungslizenz ist aber von den Beklagten selbst nicht behauptet worden*
Aber selbst wenn Frau	den	Beklagten	die
 Eigenherstellung der Kurbestandteile bereits endgültig gestattet haben sollte, wären die Beklagten keinesfalls berechtigt gewesen? diese Herstellungsrechte ohne Genehmigung von Frau	auf die Kläger zu übertragen»
Insoweit könnten sich die Beklagten nicht auf Ziff 8 des Vertrages vom 27» Juni 1952 berufen» weil die dort vorgesehene Weiterübertragbarkeit nur die in diesem Vertrag gerdgelte Vertriebslizenz betraf» Die Einräumung von Herstellungsrechten an einem Geheimverfahren setzt schon wegen der damit verbundenen Geheimhaltungspflicht in der Hegel ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus? was der freien Übertragbarkeit solcher Hechte in der Hegel entgegensteht-.
Aber auch soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten durch die Hachtragsvereinbarung vom 14» September 1953 das "Risiko” übernommen, mit Frau eine Einigung über die Eigenproduktion zu erzielen? kann ihr nicht beigepflichtet werden. Aus dieser Hach-tragsvereinbarung ist vielmehr allein das Bestreben * der Kläger zu entnehmen? die Durchführung des Vertrages? soweit dies in ihrer Macht stand? zu ermöglichen und
 durch die Einsparung der den Beklagten zugesagten 3 #igen
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Umsatzprovision einen finanziellen Spielraum zu erhalten, um Frau F^mi eine Vergütung für die Überlassung der Herstellungsrechte bieten zu können. Damit
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aber haben die Kläger die Beklagten nicht etwa für den
 zielen war, von der vertraglichen Verpflichtung entbunden, ihnen die Herstellungsrechte gemäß ihren Zusagen bei Abschluß des Vertrages vom 6» August 1953 zu verschaffen.
Das Berufungsgericht hat die Kläger zu Recht wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung der Beklagten zur Rechtsverschaffung für berechtigt angesehen, gemäß § '325 BGB von dem mit den Beklagten geschlossenen Vertrag zurückzutreten» Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die teilweise Erfüllung des Vertrages - die Einräumung der Vertriebsrechte gemäß dem Vertrag vom 27. Juni 1952 -für die Kläger kein Interesse gehabt habe. Einer solchen Untersuchung bedurfte es schon deshalb nicht, weil - im Gegensatz zu der in § 280 Abs 2 BGB getroffene Regelung -das aus § 325 BGB fließende Rücktrittsrecht nicht voraussetzt, daß die noch mögliche Teilleistung für den Gläubiger kein.Interesse hat (RGZ 50; 143* 67, 104* 126, 67;
Palandt 15. Aufl, § 325 BGB Anm 7 c). Es genügt vielmehr, . wenn der Gläubiger an der beiderseitigen Teilerfüllung kein Interesse hat* Abgesehen hiervon scheitert dieser Revisionsangriff auch daran, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um einen einheitlichen, nicht in selbständige Teile zerlegbaren Vertrag handelte, was der rechtlichen Zulässigkeit eines Teilrücktritts entgegensteht (Palandt aaO § 325 BGB Anm 7 b). Es bedeutet für die Kläger eine wesentliche inhaltliche Umgestaltung des gesamten mit den Beklagten geschlossenen Vertrages, wenn sie bei dem Vertrieb der A^fc-Kur an eine Bezugspflicht hinsichtlich aller Kurbestandteile von Prau P gebunden	sein	sollten,	statt	entsprechend
 Pall, daß eine Einigung mit Prau P
nicht zu er-
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den Zusicherungen der Beklagten diese Bestandteile entweder frei bei beliebigen Lieferanten beziehen oder selbst hersteilen zu können*
Bas Berufungsgericht hat hiernach zu Hecht das Klagbegehren in vollem Umfange für begründet erachtet»
Bis Hevision war somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Wilde Bock KrUger-Bieland Nastelski Christoph