lp Skälenanordnung für Rundfunkempfänger, bei der die Kennzeichen für die einzelnen Stationen auf der Rückseite eines im wesentlichen durchsichtigen, feststehenden Skalenträgers angeordnet sind und bei der sich das Anzeigemittel hinter dem Skalenträger bewegt, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Anzeigemittel in Form von hellen Markierungen, vorzugsweise Strichen, auf einen dunklen Träger vor einem dunklen Untergrund bewegen und Beleuchtungsvorrichtungen seitlich so angebracht sind, daß. 3, Skalenanordnung nach Anspruch 1 und 2,dadurch gekennzeichnet, daß auf der Vorderseite des Skaien-trägers in der Nahe der Anzeigemittel ein schmales Band aus gut reflektierendem Material vorgesehen ist, das sich längs der ganzen Skala erstreckt» 4o Skalenanordnung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Band gleichzeitig als Träger für eine KHz- oder Wellenlängenskala dient» Das Patentamt hat der Klage stattgegeben und festgestellt, daß das Patent 627 702 im Bundesgebiet nicht geltend gemacht werden dürfe, Das Patentamt sieht die Kennzeichen der Vorrichtung nach Anspruch 1) in der Flutlichtbeleuchtung der Skala und in der Gestaltung des Anzeigemittels als helle Markierung auf einem dunklen hinter der Skala glerte/l-den Träger Von diesen Merkmalen bezeichnet es die Flutlichtbeleuchtung als Hauptmerkmal und erkennt keine echte Kombihationswirkung zwischen beiden Merkmalen an. Da die Flutlichtbeleuchtung von Skalen schon vor den entgegengehaltenen deutschen Patenten zu dem Stande der Technik gehört habe und ihre Anwendung für Rundfunkskalen weder ein Von noch besondere Schwierigkeiten zu überwinden gehabt habe, Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufungo Sie beantragt Wiederherstellung des Patentse Dazu führt sie aus, daß die Verwendung des Flutlichts bei den entgegengehaltenen deutschen Patenten anderen Zwecken, nämlich einer abgedärapften Beleuchtung der Skala gedient habe. Demgegenüber habe das Streitpatent zu dem ersten Mal die Flutlichtbeleuchtung für die ganz anders gestalteten Rundfunkskalen mif dem Ziel einer besonders auffallenden Markierung auf dunklem Felde empfohlen und sie mit einem besonders raumsparenden Anzeigemittel in Gestalt eines dunklen Träge rs mit hellen Strichen kombiniertder sieh hinter der Skalenplatte bewegt habe, um auf diese Weise ohne besondere Vorkehrungen Beschädigungen des Zeigers vorzubeugen0 Diese Kombination stelle einen beträchtlichen technischen Fortschritt dar und sei während der ganzen Dauer des Patentes unangefochten in großem Umfange von der einschlägigen Industrie benutzt worden« Zu diesem Zweck schlägt das Streitpatent vor, einen durchsichtigen Skalenträger zu verwenden, der auf seiner Rückseite die Angaben und Markierungen der einzelnen Sende-stellen trägt und der von den Schnittkanten her durch seitlich angebrachte Lichtquellen dergestalt beleuchtet wird, daß die Strahlen der (verdeckten) Lichtquellen im wesentlichen innerhalb des durchsichtigen Skalenträgers verlaufen« Dadurch sollen die Stationsnamen hell auf dunklem Grunde erscheinen« Das mit den Abstimmorganen des Empfängers gekup pelte Anzeigemittel (Zeiger) soll aus einem;dunklen Träger mit hellen Markierungen bestehen, der hinter dem Skalenträger vor dunklem Hintergründe an den hellen Markierungen des ■Skalenträgers entlang gleitet und auf diese Weise angibt,; auf Welche Sender der Empfänger jeweils abgestimmt ist« 1) die Verwendung des Elutlichtprinzips zur Beleuchtung von Stationsnamen, die im optischen Kontakt auf der Rückseite eines durchsichtigen Skalenträgers angebracht sind und 2) die Gestaltung des Anzeigemittels in Form eines dunklen Trägers mit hellen Markierungen, der hinter dem Skalenträger vor einem dunklen Hintergrund an Elemente als Ursachen zurückführen läßt» Es handelt sich also im Gegensatz zur Annahme des Patentamts um eine Kombh nationswirkungo Das Flutlichtprinzip als solches wird schon von den entgegengehaltenen deutschen Patenten 314 608 und 378 494 aus den Jahren 1916 und 1920 als Stand der Technik voraus setzt und benutzt, Dagegen beschreibt keines der entgegen- lichtplatte in optischem Kontakt angebrachte Skala mit einem dunklen Zeiger vor der Skalenplatte, das amerikanische Pawt£ 1 877 228 "keine Flutlichtbeleuchtung und einen dunklen Zeiger vor der von rückwärts beleuchteten Skala0 Ebenso können die behaupteten Vorbenutzungen außer Betracht bleiben, weil nur eine Benutzung von Flutlichtplatten, nicht aber eine Benutzung der geschützten Kombination behauptet ist* Die Versuche, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mit den von der Beklagten gestellten, dem Anspruch 1) entsprechenden Modellen vorgeführt hat, haben ergeben, daß zwar im vollständig verdunkelten Raum die Markierungen der Anzeigevorrichtung neben denen der festen Skala nicht sichtbar waren, daß aber schon bei mäßiger künstlicher Raumbeleuchtung eine Einstellung des Empfängers mit der hinreichend erkennbaren Anzeigevorrichtung möglich ■war, ‘Danach ist die technische Braivchbarke-it der Kombination nach Anspruch 1) gegeben, da normalerweise ein Rundfunkempfänger in beleuchteten Räumen benutzt wird,, Einer Einbeziehung des Anspruchs 3) in die Kombination bedarf es nichto Der technische Portschrift der geschützten Kombination beruht gegenüber dem Patent 314 608 in der bei Rundfunkempfängern besonders wichtigen Raumersparnis durch Wegfall eines besonderen Skalenträgers und der ohne Winkelverschiebung möglichen Ablesung infolge Verlegung der beweglichen Markierung dicht hinter die festen Markierungen; gegenüber dern Patent 378 494 ebenfalls in der Verlegung der Anzeigevorrichtung hinter den Skalenträger und der Ersparnis einer besonderen Abdeckplatte für die Anzeigevorrichtung; gegen- die sehr viel schwerer lesbar waren als die einfachen strichförmigen Markierungen der alten Flutlichtskalen, Der Erfinder erkannte die besondere Eignung dieses Beleuchtungsprinzips für den Rundfunkempfänger., das die Vorteile einer h gleichmäßigen Lichtverteilung über ausgedehnte Flächen mit der im Empfängerbau unerläßlichen gedrängten Anordnung vereinigte o Die von ihm geschaffene Kombination entsprach der 1 Aufgabe in so vollkommener Weise, daß sie selbst heute nach Ablauf des Patents umfassend gebraucht wird und bisher durch keine bessere Lösung überholt ist,' Die Patentwürdigkeit dieser erfinderischen Leistung kann deshalb nicht bezweifelt werden*
I ZR Verkündet am 19« Mai 1953 Grunau, Justizobersekretär. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle „ A 2525 Oil I m N am end e s V o 1 k e s In der Patentnichtigkeit s Sache der Firma & Hi durch ihren Vorstand, Aktiengesellschaft . vertreten wfl|||^|H)Plat2: Beklagten und Berufungsklägerin« - vertreten durchs Rechtsanwalt ProfoDr gegen d i e I| vertreten durch ihren Vorstand in Strasse A/A, Klägerin und Berufungsbeklagte ? vertreten durchs Rechtsanwalt Br <, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof„Br„lindenmaief, Br„Birnbach. Wilde, Br.Bock und Br„Nastelski für Recht erkannts Bie Entscheidung des 1« Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 2, Oktober 1951 wird aufgehoben« Bie Klage wird abgewiesen« Pie Kosten des Verfahrens tragt die Klägerin* Von Rechts wegen 4 V Tatbestand: Die Beklagte war seit 1942 Inhaberin des am 22s März 1933 angemeldeten und am 22, . März 1951 abgelaufenen TRP 627 702, Es betrifft eine Skalenanordnung für Rundfunkemr-pfänger. Die Patentansprüche lauten% lp Skälenanordnung für Rundfunkempfänger, bei der die Kennzeichen für die einzelnen Stationen auf der Rückseite eines im wesentlichen durchsichtigen, feststehenden Skalenträgers angeordnet sind und bei der sich das Anzeigemittel hinter dem Skalenträger bewegt, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Anzeigemittel in Form von hellen Markierungen, vorzugsweise Strichen, auf einen dunklen Träger vor einem dunklen Untergrund bewegen und Beleuchtungsvorrichtungen seitlich so angebracht sind, daß. 4ie Lichtstrahlen im wesentlichen in dem durchsichtigen Skalenträger entlang laufen» 2» Skalenanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Längsschnittflächen des Skalen- trägers mit einem gut sehen sind» reflektierenden Überzug veiv 3, Skalenanordnung nach Anspruch 1 und 2,dadurch gekennzeichnet, daß auf der Vorderseite des Skaien-trägers in der Nahe der Anzeigemittel ein schmales Band aus gut reflektierendem Material vorgesehen ist, das sich längs der ganzen Skala erstreckt» 4o Skalenanordnung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Band gleichzeitig als Träger für eine KHz- oder Wellenlängenskala dient» 5 o Skalenanordnung nach Anspruch 3 und 4? dadurch gekennzeichnet, daß die KHz- oder Wellenlängenzahlen als Aussparungen in einem dunklen Überzug über das gut reflektierende Band ausgebildet sind« Die Klägerin, eine Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte, beantragt,die Patentansprüche 1 und 2, hilfsweise das ganze Patent für nichtig zu erklären« Sie behauptet, die Beklagte sei kurz vor Ablauf des Patents an mehrere ihrer Mitglieder mit Lizenzforderungen für jede seit dem Erwerb des Patentes hergestellte 'Flutlichtskala herangetreten. Die Erteilung des Patents sei a-ber nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beleuchtung der Skala nach dem Klagepatent entspreche dem Flutlichtprinzip-,■ das zur Zeit der Anmeldung schon lange bekannt und zur BeleucKtufUJ von Meßinstrumenten vorgeschlagen worden sei. Zwei dieser j Anordnungen seien durch die deutschen Patente 314 608 ( 1$A6) und 378 494 (1920) beschrieben und geschützt worden» Auch | das amerikanische Patent 1877 228 beschreibe Skalenanordf1Ur\0 gen mit hellen Beschriftungen und hellen Zeigern - aller- | * dings ohne Verwendung von Flutlicht. Schließlich seien FluH*"* lichtskalen vor der Anmeldung in Deutschland offenkundig vorbenutzt worden^ - Die Beklagte hat diese Behauptungen bestritten und Abweisung der Klage beantragt,, Das Patentamt hat der Klage stattgegeben und festgestellt, daß das Patent 627 702 im Bundesgebiet nicht geltend gemacht werden dürfe, Das Patentamt sieht die Kennzeichen der Vorrichtung nach Anspruch 1) in der Flutlichtbeleuchtung der Skala und in der Gestaltung des Anzeigemittels als helle Markierung auf einem dunklen hinter der Skala glerte/l-den Träger Von diesen Merkmalen bezeichnet es die Flutlichtbeleuchtung als Hauptmerkmal und erkennt keine echte Kombihationswirkung zwischen beiden Merkmalen an. Da die Flutlichtbeleuchtung von Skalen schon vor den entgegengehaltenen deutschen Patenten zu dem Stande der Technik gehört habe und ihre Anwendung für Rundfunkskalen weder ein Von noch besondere Schwierigkeiten zu überwinden gehabt habe, 7</ handele es sich bei der Zusammenstellung beider Merkmale um eine für jeden Bachmann naheliegende Maßnahme, die eine für den Patentschutz erforderliche Erfindungshöhe nicht aufweiseo Die Unteransprüche 2 - 5 beträfen rein handwerksmäßig zu bewertende Zweckmäßigkeitsmaßnahmen ohne erfinde-richen Wert* Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufungo Sie beantragt Wiederherstellung des Patentse Dazu führt sie aus, daß die Verwendung des Flutlichts bei den entgegengehaltenen deutschen Patenten anderen Zwecken, nämlich einer abgedärapften Beleuchtung der Skala gedient habe. Demgegenüber habe das Streitpatent zu dem ersten Mal die Flutlichtbeleuchtung für die ganz anders gestalteten Rundfunkskalen mif dem Ziel einer besonders auffallenden Markierung auf dunklem Felde empfohlen und sie mit einem besonders raumsparenden Anzeigemittel in Gestalt eines dunklen Träge rs mit hellen Strichen kombiniertder sieh hinter der Skalenplatte bewegt habe, um auf diese Weise ohne besondere Vorkehrungen Beschädigungen des Zeigers vorzubeugen0 Diese Kombination stelle einen beträchtlichen technischen Fortschritt dar und sei während der ganzen Dauer des Patentes unangefochten in großem Umfange von der einschlägigen Industrie benutzt worden« Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung« Der Professor1DrcGüntherschulze, vormals an der Technischen Hochschule in tätig, ist zu dem gerichtlichen Sachver- ständigen bestellt worden« Er hat ein schriftliches Gutachten erstattet und es in der mündlichen Verhandlung erläutert» Entscheidungsgründe Die Erfindung des Streitpatents hat sich zur Aufgabe gestellt. Skalen an Rundfunkempfängern, die viele Namen verschiedener Sendestellen, zusannnengefaßt in mehreren Gruppen der Wellenbereiche, enthalten, in gleichmäßiger und wirk samer Weise zu beleuchten« Die übliche Beleuchtung von der Rückseite der Skalenplatte her sollte aus Gründen der Raumersparnis vermieden werden« Zu diesem Zweck schlägt das Streitpatent vor, einen durchsichtigen Skalenträger zu verwenden, der auf seiner Rückseite die Angaben und Markierungen der einzelnen Sende-stellen trägt und der von den Schnittkanten her durch seitlich angebrachte Lichtquellen dergestalt beleuchtet wird, daß die Strahlen der (verdeckten) Lichtquellen im wesentlichen innerhalb des durchsichtigen Skalenträgers verlaufen« Dadurch sollen die Stationsnamen hell auf dunklem Grunde erscheinen« Das mit den Abstimmorganen des Empfängers gekup pelte Anzeigemittel (Zeiger) soll aus einem;dunklen Träger mit hellen Markierungen bestehen, der hinter dem Skalenträger vor dunklem Hintergründe an den hellen Markierungen des ■Skalenträgers entlang gleitet und auf diese Weise angibt,; auf Welche Sender der Empfänger jeweils abgestimmt ist« Die vorgeschlagene Einstelivorrichtung benutzt dabei, die Eigenschaft planparalleler durchsichtiger Scheiben, sol che Lichtstrahlen, die unter bestimmten Einfallwinkeln von den Schnittkanten her in die Scheiben eingestrahlt werden, im wesentlichen innerhalb des Scheibenkörpers weiterfluten zu lassen, ohne daß diese Strahlen infolge der im Innern stattfindenden totalen Reflektion den Scheibenkörper quer 6 zur Strahlenrichtung verlassen können,, Eine solche Scheibe sieht, vor einem dunklen Hintergrund quer zur Strahlenrichtung betrachtet, dunkel aus, obwohl sie von Lichtstrah-len durchflutet wird. Diese Lichtstrahlen werden dem Beschauer erst sichtbar, v/enn die innere totale Reflektion der Scheibenflächen an beliebigen Punkten der Fläche, sei es durch Einkerbungen, Einätzungen oder Auf bringen von d’iffus reflektierenden Belegungen unterbrochen und so ein diffuses Austreten der Strahlen in Richtung auf den Beschauer ermöglicht wird. Diese Stellen erscheinen sodann hell auf dunklem Grunde, Die auf diese Weise herbeigeführte indirekte Beleuchtung bestimmter auf der Platte angebrachter Markierungen ist bei genügender . Abdeckung der .Schnittkanten gleichmäßig und blendungsfrei. Die Beleuchtung von der Schnittkante her wird Flutlichtbeleuchtung genannt., Die kennzeichnenden Elemente der durch Anspruch 1 des Streitpatents geschützten Erfindung sind hiernach! 1) die Verwendung des Elutlichtprinzips zur Beleuchtung von Stationsnamen, die im optischen Kontakt auf der Rückseite eines durchsichtigen Skalenträgers angebracht sind und 2) die Gestaltung des Anzeigemittels in Form eines dunklen Trägers mit hellen Markierungen, der hinter dem Skalenträger vor einem dunklen Hintergrund an .den Markierungen des Skalenträgers entlang gleitet~ Beide Elemente dienen in gegenseitiger funktioneller Abhängigkeit der Erzielung einer einheitlichen technischen Wirkung, nämlich der wirkungsvollen Beleuchtung der Abstimmungsskala und ihres Zeigers, ohne daß sich diese Wirkung in abgegrenzte Teile zerlegen und in diesen Teilen auf die Elemente als Ursachen zurückführen läßt» Es handelt sich also im Gegensatz zur Annahme des Patentamts um eine Kombh nationswirkungo Das Flutlichtprinzip als solches wird schon von den entgegengehaltenen deutschen Patenten 314 608 und 378 494 aus den Jahren 1916 und 1920 als Stand der Technik voraus setzt und benutzt, Dagegen beschreibt keines der entgegen- T gehaltenen Patente - auch das amerikanische Patent 1877 £2.^ nicht - die Verwendung eines hinter der Skalenplatte gleitenden hellen Zeigerso Da das Streitpatent in Anspruch 1) nur die Kombination; nicht auch die einzelnen KombLnationselemente schützt , ist das Bekanntseih 'des Flutlichtprinzips der Neuheit des Streikt patents unschädlich* Keines der entgegengehaltenen Patente verwendet die geschützte Kombination* Das deutsche Patent '314 608 verwendet eine von der Skalenplatte getrennte besondere Flutlichtplatte und einen dunklen Zeiger vor der Skalenplatte, das deutsche Patent 378 494 eine auf der .-V I lichtplatte in optischem Kontakt angebrachte Skala mit einem dunklen Zeiger vor der Skalenplatte, das amerikanische Pawt£ 1 877 228 "keine Flutlichtbeleuchtung und einen dunklen Zeiger vor der von rückwärts beleuchteten Skala0 Ebenso können die behaupteten Vorbenutzungen außer Betracht bleiben, weil nur eine Benutzung von Flutlichtplatten, nicht aber eine Benutzung der geschützten Kombination behauptet ist* Die Klägerin hat die technische Brauchbarkeit der im Anspruch 1) beschriebenen Vorrichtung bezweifelt und behauptet, daß die beschriebene Wirkung nur eintrete, wenn die j nicht im optischen Kontakt mit dem liohtdurohfluteien Skai6^ — träger stehende Anzeigevorrichtung entsprechend dem patent-anspruch 3) durch reflektierende Kontaktflächen von der Vorderseite des Skalenträgers her beleuchtet werde. Die Beklagte hat dem widersprochen und ihrerseits behauptet , daß die festen Stationsmarkierungen auf der Rückseite des Skalenträgers so viel diffuses Licht auf die hellen Markierungen der beweglichen Anzeigevorrichtung fallen Hessen, daß hierdurch die letztere ausreichend beleuchtet würde. Es bedürfe deshalb nicht der Einbeziehung der Empfehlung des Anspruchs 3) in die Kombination., Die Versuche, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mit den von der Beklagten gestellten, dem Anspruch 1) entsprechenden Modellen vorgeführt hat, haben ergeben, daß zwar im vollständig verdunkelten Raum die Markierungen der Anzeigevorrichtung neben denen der festen Skala nicht sichtbar waren, daß aber schon bei mäßiger künstlicher Raumbeleuchtung eine Einstellung des Empfängers mit der hinreichend erkennbaren Anzeigevorrichtung möglich ■war, ‘Danach ist die technische Braivchbarke-it der Kombination nach Anspruch 1) gegeben, da normalerweise ein Rundfunkempfänger in beleuchteten Räumen benutzt wird,, Einer Einbeziehung des Anspruchs 3) in die Kombination bedarf es nichto Der technische Portschrift der geschützten Kombination beruht gegenüber dem Patent 314 608 in der bei Rundfunkempfängern besonders wichtigen Raumersparnis durch Wegfall eines besonderen Skalenträgers und der ohne Winkelverschiebung möglichen Ablesung infolge Verlegung der beweglichen Markierung dicht hinter die festen Markierungen; gegenüber dern Patent 378 494 ebenfalls in der Verlegung der Anzeigevorrichtung hinter den Skalenträger und der Ersparnis einer besonderen Abdeckplatte für die Anzeigevorrichtung; gegen- über dem amerikanischen Patent 1 877 228 in der Verwendung der gleichmäßigeren und raumsparenden Flutlichtbeleuchtung und der ohne besondere Aufwendung erreichten Abdeckung der Anzeigevorrichtung* Die schöpferische Leistung des Erfinders war zu bejaheA Die Übertragung des an sich bekannten Flutlichtprinzips auf die Beleuchtung von Rundfunkskalen lag nicht ohne weiteres für jeden Fachmann nahe» Es wurde vor der Anmeldung nur für Meßvorrichtungen beschränkter Ausdehnung mit einfachsten, Markierungen verwendete Der ausgesprochene Zweck dieser Be» -leuchtungsart war dabei die Herabdrückung der erforderliche»! Beleuchtung auf das geringst mögliche Maß0 Demgegenüber war die Beleuchtung einer flächenmäßig ausgedehnten Rundfunkskala eine andere und schwierigere Aufgabe» Es handelte sich dabei nicht nur um sparsame und gleichmäßige Verteilung des Lichts über eine größere Fläche, sondern um die Kenntlichmachung einer Fülle von untereinander-verschiedenen Markte- . rungen. die sehr viel schwerer lesbar waren als die einfachen strichförmigen Markierungen der alten Flutlichtskalen, Der Erfinder erkannte die besondere Eignung dieses Beleuchtungsprinzips für den Rundfunkempfänger., das die Vorteile einer h gleichmäßigen Lichtverteilung über ausgedehnte Flächen mit der im Empfängerbau unerläßlichen gedrängten Anordnung vereinigte o Die von ihm geschaffene Kombination entsprach der 1 Aufgabe in so vollkommener Weise, daß sie selbst heute nach Ablauf des Patents umfassend gebraucht wird und bisher durch keine bessere Lösung überholt ist,' Die Patentwürdigkeit dieser erfinderischen Leistung kann deshalb nicht bezweifelt werden* Danach mußte werden« Lindenmaier IH- - die Klage als unbegründet abgewiesen Birnbach Wilde Bock Hastelski