Der Kläger erhob in einem Vorprozeß (21 0 23/46 LG Hamburg) im Januar 1546 Klage gegen die Beklagten mit den Anträgen; Zur Begründung des Feststellungsanspruchs führte er aus, nach den von ihm eingeholten Schadenstaxcn beliefen sich seine Sachschäden auf die IClagesumme. Sollte die Ausbesserung der Schäden auf einer Binnenwerft nicht möglich sein, .und sollten sich daher oder aus einem anderen Grunde die Preise erhöhen, wo würden die Beklagten die Kehrkosten zu tragen haben. Bas Landgericht wies die Vorprozeßklage entsprechend dem Anträge der Beklagten durch Urteil vom 16. Bas Oberlandesgericht erklärte auf die Berufung des Klägers, durch Urteil vom 28. a) falls die dem Kahn und seiner Ausrüstung zugefügten Schäden nicht für den - noch festzustellenden - Urteilsbetrag zu 1) ausgebessert werden und die dem Kläger persönlich verloren gegangenen Sachen nicht mit diesem Betrag wiederbeschafft werden können, die aufgewandten bzw. Das Landgericht verurteilte-die Beklagten durch Urteil vom 24- i.ovembqr 1947 als G-e samt Schuldner, an den Kläger 45-273,28 IUI nebst 5 $ Zinsen seit dem 50. Die Beklagten haben den Betrag, zu dem sie durch die erwähnte Entscheidung verurteilt worden sind, erst im April 1948 bezahlt. gründung hat er geltend gemacht, es sei ihm aus Hangei an Geldmitteln bisher nicht möglich gewesen, den Kehn aus-bussern zu lassen und für die vernichteten Sachen Ersatz zu beschaffen, len im April 1948, also kurz vor der \.ährui:gsrefom von den Beklagten gezahlten Betrag habe er auf der Bank stehen lassen müssen, weil er mit ihm damals nichts habe anfangen können. Sie haben den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten und eingewandt, das in dem Vorprozeß ergangene Feststel?wungsurteil betreffe nur.die etwa erforderlichen Uehrkosten gegenüber den Taxen, aber nicht den u’ährungsverlust. 'Der weitere Anspruch des Klägers auf Ersatz der ilutzungsVerluste sei dem Betrage nach noch:nicht geklärt und daher nur dem Grunde nach für gerechtfertfg.Mzu er- Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandcsgcrichts durch Urteil vom 5* Dezember 1950 das Erkenntnis des Landgerichts unter Zurückweisung des Rechtemittels im übrigen lediglich bezüglich des betragsmäßig zuerkannten Zahlungsanspruchs geändert und zwar dahin, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, dem Kläger 50.520,22 LU nebst 4 # Zinsen seit dem 20. Bas Landgericht habe den für die Beschaffung der persönlichen Habe des Klägers benötigten Betrag mit 4.000,- Bll bemessen. Januar 1947 zu Ziffer 1) den damals geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ferner zu Ziffer 2) festgestellt, daß die Beklagten.als*Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die angemessenen iiehrkooten zu erstatten, falls für den noch festzusetzenden Urteilsbetrag zu 1) die dem Kahn sugefügter. Bas Berufungsgericht hat in seiner im gegenwärtigen Rechtsstreit ergangenen Entscheidung ausgeführt, der Klüger habe im Vorprozeß nicht etwa lediglich einen Geldanspruch erhoben, so daß sich dieser durch ein Urteil in eine Gcldsuramenforderung verfestigt haben könnte. Bor Kläger habe damit nur eine vorläufige Schadenssumme erhalten, wieweit diese Zahlung den Schaden beseitigt habe, sei offen geblieben und sei erst bei der jetzt endgültigen Festsetzung des Schadens zu prüfen, die in Urteil vom 28. Kl gezahlt hätten, sei es, wie gerichtsbekannt, unmöglich gewesen, einen derartigen Reparaturauftrag, für den der ICläger das erforderliche umfangreiche Material an Holz und ...isen nicht besessen habe, unterzubringen. Der von den Beklagten im April 1948 gezahlte Betrag könne nur Gegenüber den Ausführungen der Beklagten, daß •dieses Ergebnis untragbar sei und der Billigkeit nicht entspreche, könne mir darauf verwiesen \?erdeirfc'd&ß jeden- ' falls nach dem Urteil vom 28. Damals ließ sich nicht übersehen, wann und zu welchen Preisen die Ausbesserung des Kahnes und die Beschaffung eines Ersatzes für den Hausrat \md die Kleidung möglich sein werde. Das Oberlandesgericht hat im Vorprozeß das Hechtsschutzinteresse an der l-'eststellungs-klago wie auch ihre sachlichrechtliche Berechtigung bejaht und den Feststellungsausspruch im erkennenden Teil seines Urteils dem Sinn der Klage entsprechend weit gefaßt, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Vorprozeßurteil vom 23. Sie ist der Auffassung, der Anspruch des Klägers sei in Kühe des im Vorprozeß suerkannton und von den Beklagten bezahlten Keichsmarkbeträges erloschen. lach diesen ist es dem Kläger nicht möglich gewesen, mit den erst im April 1948, also wenige üonate vor der Währungsreform geleisteten Beträgen die Ausbesserung vornehmen zu lassen und sich den Irsatz für Kleidung und Hausrat zu beschaffen und ist ihm nichts übrig geblieben, als das Geld auf der Bank steheh zu lassen. Bort ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts infolge der yjhrungsumstellung so entwertet worden, daß der Kläger für 100,- All nur 6,5 BII erhalten hat. Januar 1951 - I Zit 43/50 -), daß Schadenersatzansprüche in der Regel der lährungsumstollung nicht unterliegen,t weil sich das Laß der geschuldeten Zahlung danach bestimmt, welchen Betrag der Gläubiger bedarf, um den Schaden tatsächlich zu beheben, '.ntgecon der Auffassung der Revision erlosch dürclT1 die Zahlung im April 1948 die Schuld nicht und zwar auch nicht etwa in Höhe der gezahlten .^‘-Beträge. Bas Berufungsgericht hat die von den Beklagten geleistete Zahlung nicht etv;a nach dem währungsgesetz umgestellt. Vielmehr hat es, wie erörtert, festgestellt, daß der Kläger mit dem All-Bc trage'nichts mehr beginnen konnte, ela er erst in April gezahlt worden war, daß er ihn daher auf der Bank stehen lassen mußte und daß der iktrag zu der Zeit, in der eine Ausbesserung und eine Ersatzbe-schafiung* möglich wurde, in Eil nur noch den Wert von 6,5 £ der AL:-Summe besaß. Aus dieser Erwägung ist das Berufungsgericht denn zu dem Schluß gelangt, die Beklagten hätten noch den von ihn ermittelten weiteren Betrag dos Schadens zu zählen, eben weil die bisher geleistete EU-Zchlung für den Kläger nur den Wert von 6,5 ‘ > besaß. November 1347 erst im Jahre 1948 rechtskräftig geworden ist und daß das Landgericht in den Gründen seines Urteils vom lo. Juli 1950 ausgeführt hat, die Beklagten selbst könnten immer nur vortragen, daß in der Zeit bis 1947 der Auftrag noch hätte unter-gebracht werden können. sei daher nicht in der Lage gewesen, einen großen Reparatur auf trag zu vergehen, hei den er üblicherweise die Hälfte hoi Auftragserteilung hätte anzahlen müssen, er habe über kein eigenes Kapital verfügt. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, von sich aus zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß der Kläger entgegen ihrer Dar-steirung ira ersten Rechtsgange im Jahre 1948 in der Zeit zwischen der Rechtskraft des Urteils vom 24- November Der Kläger besaß nämlich nach den Feststellungen des Berufung gcrichts kein Kapital und es fehlt ein Anhalt dafür, daß er Kredit hätte bekommen' können, bevor das Vorprozeßurteil rechtskräftig wurde. dsn einstehen sollten, es müsse ungünstigstenfalls die Frage aufgeworfen werden, oh hier nicht eine Art Gefahrengemeinschaft zwischen den Parteien vorliege, auf Grund deren jedenfalls der Kläger einen Teil des Schadens übernehmen müsse. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht auf diesen Eimvand nicht eingegangen sei. Sie übersieht hierbei, daß durch das Vor-prozeßurteil rechtskräftig feststand, die Beklagten 'hätten dem Kläger den gesamten Schaden'zu erstatten.. Ein Anlaß, die Beklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß sie die Vertragshilfe in Anspruch nehmen könnten, bestand für das Berufungsgericht schon deshalb nicht, weil die Beklagten die Verbindlichkeiten bestritten und nach § 8 der 20. Somit greift auch die Büge, das Berufungsgericht habe hier § 159 ZPO verletzt, schon aus dem Grunde nicht durch.
X ZB 17/51 2490 062 V erkundet am 3. Juli 1951 ____Just.Sekr. als Urkundsbeamter der schäftsstelle Ge— Iifln Hamen des Volkes 1. 2. In dem Rechtsstreit der Offenen Handelsgesellschaft in Pirna G. AI in H*111®11®* 9 9 deren persönlich haftende Gesellschafter a) Horst Gustav Georg A in SfllHBstraße 0, b) Praj^Sargarethe IUB GflHjlHistraße 9> geb. in Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Schiffseigner Priedr^l^l^HBP in IflHistraße Wß bei den OflHIjj^PSisenwerken, - Prozeßbevollmächtigter: ICläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Br. Eeidenhain, Br. Birnbach, Schmidt und Br. Krüger-Rieland für Recht erkannt: ;. Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5. Bezember 1950 wird auf 'ihf.e^Kösten • * , •* y*.. *•'. * • zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Dor Kläger ist Bigentümer des Schleppkahns Am 12. Kürz i945 brannte der Kahn teilweise aus. Dabei wurde auch Hausrat und Kleidung des Klägers vernichtet. Der Kläger erhob in einem Vorprozeß (21 0 23/46 LG Hamburg) im Januar 1546 Klage gegen die Beklagten mit den Anträgen; 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 47.995>44 PJ5 nebst 5 # Zinsen seit dem\30^<AT^ust 1945 -zu verurteilen? ... 2) festLusteilen, daß die Beklagten als Ge samt schuld-. ner verpflichtet seien, ihm, dem Kläger, a) falls die dem Schleppkahn "FflIB" und seiner Ausrüstung zugefügten Schäden nicht zu den Taxpreisen ausgeführt werden könnten und die ihm, ' dem Kläger, persönlich verloren gegangenen Sachen nicht zu den Taxpreisen wiederbeschafft werden könnten, die auf gewandten bzw. aufzuwendenden llehrkosten zu erstatten, b) den dem Kläger durch die Havarie entstandenen und noch entstehenden Kutzungsverlust zu vergüten. Zur Begründung des Feststellungsanspruchs führte er aus, nach den von ihm eingeholten Schadenstaxcn beliefen sich seine Sachschäden auf die IClagesumme. Die beigebrachten Taxen seien auf Grund der Preise, die vom Reichskommissar für die Preisbildung vom 1. Februar 1945 betr. Preisbildung für Reparatur arbeiten an Fluß-, Hafen- und Küstenfahr-zeugen hcrausgegeben seien und unter der Voraussetzung angefertigt, daß die Reparatur auf einer Binnenlandswerft ausgeführt werde. Sollte die Ausbesserung der Schäden auf einer Binnenwerft nicht möglich sein, .und sollten sich daher oder aus einem anderen Grunde die Preise erhöhen, wo würden die Beklagten die Kehrkosten zu tragen haben. ( t Zur Zeit sei noch nicht abzusehen, ob, wem einmalü.d.i}e Möglichkeit, den Kahn zu reparieren oder, die verbrannte bewegliche Habe wiederzubeschaffen, gegeben sein sollte, Reparatur und Wiederbeschaffung zu den Taxpreisen möglich sein werde. Ben ITutzungsverlust könne er noch nicht beziffern. Bas Landgericht wies die Vorprozeßklage entsprechend dem Anträge der Beklagten durch Urteil vom 16. September 194-6 ganz ab. Bas Oberlandesgericht erklärte auf die Berufung des Klägers, durch Urteil vom 28. Januar 1947*den . Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt und erkannte ferner dahin: Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, * a) falls die dem Kahn und seiner Ausrüstung zugefügten Schäden nicht für den - noch festzustellenden - Urteilsbetrag zu 1) ausgebessert werden und die dem Kläger persönlich verloren gegangenen Sachen nicht mit diesem Betrag wiederbeschafft werden können, die aufgewandten bzw. aufzuwendenden Mehrkosten zu erstatten, X ' ■■■ Vj..' X. ■ - b) den dem Kläger durch die Havarie entstandenen -und noch entstehenden ICutzungsverlust zu vergütend. ■ ' « •. In der weiteren Verhandlung über den Betrag des ;- Zahlungsanspruchs machten die Beklagten unter anderem geltend, über kurz oder lang werde eine- Uähiungsreform durchgeführt werden und es erscheine daher müßig, etwa jetzt die ‘Preise feststelleh zu wollen, wenn dann später \ doch andere‘Beträge angesetzt werden müßten. Es bestünden zur Zeit so viel unsichere Faktoren, daß es nicht zu- * lässig erscheine, • jetzt eine Schadenssumme festsetzen zu wollen, v;o niemand die Entwicklung der Dinge, übersehen i könne. Das Landgericht verurteilte-die Beklagten durch Urteil vom 24- i.ovembqr 1947 als G-e samt Schuldner, an den Kläger 45-273,28 IUI nebst 5 $ Zinsen seit dem 50. August 1945 zu zahlen und wies den Kl age an Spruch zu 1) im übrigen ab. Bas Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Beklagten haben den Betrag, zu dem sie durch die erwähnte Entscheidung verurteilt worden sind, erst im April 1948 bezahlt. Der Kläger hat im April 1949 die gegenwärtige, neue ivlcge gef“ ° ^ nebst 5 gründung hat er geltend gemacht, es sei ihm aus Hangei an Geldmitteln bisher nicht möglich gewesen, den Kehn aus-bussern zu lassen und für die vernichteten Sachen Ersatz zu beschaffen, len im April 1948, also kurz vor der \.ährui:gsrefom von den Beklagten gezahlten Betrag habe er auf der Bank stehen lassen müssen, weil er mit ihm damals nichts habe anfangen können. Bei der Vährungsum-stellung habe er nur 6,5 $ davon in Deutscher Hark erhalten, unter Berücksichtigung dieses Betrages benötige er zur Ausbesserung des Kahns und UlederbeSchaffung der vernichteten Sachen weitere 58.002,95 DU. Ferner belaufe jsich sein ITutzungsverlust bis zu dem 1. April 1949 auf 6£79t- DU. Die Klagesumme sei nur ein Teil des Gesamtallspruches. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt. Sie haben den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten und eingewandt, das in dem Vorprozeß ergangene Feststel?wungsurteil betreffe nur.die etwa erforderlichen Uehrkosten gegenüber den Taxen, aber nicht den u’ährungsverlust. Der Kläger sei auch ver 1 -5- 1 0 pflichtet und in Cer Lage gewesen, den ICahn vor der V.nirungsrcforra ausboo3crn zu lassen. Sie hatten dem Kläger im April 1948 die 45*275,28 ELI nebst Zinsen gezahlt. Den Betrag müsse der Kläger sich voll anrechnen lassen, demit sei sein Schaden ausgeglichen. Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann durch Teil-und Zv;ioche nur teil vom lo. Juli 1950 die Beklagten, als Gesamt Schuldner verurteilt, dem Kläger' 51-570,22 DU nebst 4 i* Zinsen seit dem 20. Juli 1949 zu zahlen, den weitergehenden Zincans^ruch hat es abgewiesen, die r.utzungs-schadensansprüche hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Gründe besagen, der Sachschaden des Klägers belaufe sich auf zusammen 55*992,65 DU. Hinzuträten 500,- DI5 Sachverständigenkosten, so daß sich ein Betrag von 54*492,65 Dü ergebe. Hiervon seien die 6,5 i> der von den Beklagten im April 1948 in gezahlten Be- träge mit 2.922,45 DU abzuziehen. I^.her seien die Beklagten zu dem Differenzbetrag von 51*570,22 DU zu verurteilen. 'Der weitere Anspruch des Klägers auf Ersatz der ilutzungsVerluste sei dem Betrage nach noch:nicht geklärt und daher nur dem Grunde nach für gerechtfertfg.Mzu er- ger klären. Auf die Berufung der Beklagten hä'l^rdelr'^zvieite • ■: V-. ’ ",s Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandcsgcrichts durch Urteil vom 5* Dezember 1950 das Erkenntnis des Landgerichts unter Zurückweisung des Rechtemittels im übrigen lediglich bezüglich des betragsmäßig zuerkannten Zahlungsanspruchs geändert und zwar dahin, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, dem Kläger 50.520,22 LU nebst 4 # Zinsen seit dem 20. Juli 1949 zu zahlen. Die Gründe führen aus, die Rechtsauf'r fassung dos Landgerichts treffe im Grundsatz zu, überdies hafteten die Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt des Ver-^ Zuges. Bas Urteil sei nur in zwei Punkten zu beanstanden. fl* Bas Landgericht habe den für die Beschaffung der persönlichen Habe des Klägers benötigten Betrag mit 4.000,- Bll bemessen. Ls reichten aber 3.000,- I?“ hin. Ferner habe es für das Abschlitzen der 'werte durch den Sachverständigen zu Unrecht 500,- £21 statt 250,- Bli, die genügten, zugebilligt. Baher sei ‘der vom Landgericht dem Kläger zugesprochene Betrag um zusammen 1.250,- LLi herabzusetsen. Im übrigen sei das Urteil des Landgerichts aufrecht zu erhalten. \ Bie Beklagten haben gegen des Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage begehren. Bor IQäger bittet um Zurückweisung der Revision. j)nt schei dungs gründ e: Bas Oberlandesgericht hat im Vorprozeß in seinem Urteil vom 20. Januar 1947 zu Ziffer 1) den damals geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ferner zu Ziffer 2) festgestellt, daß die Beklagten.als*Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die angemessenen iiehrkooten zu erstatten, falls für den noch festzusetzenden Urteilsbetrag zu 1) die dem Kahn sugefügter. Schäden nicht ausgebcssert uiid. mt^ihm «für die verloren gegangenen Sachen des Klägers zjnicht be- schafft werden könne. Bas Landgericht haV^^ooan^im’ Vor-prozeß durch Urteil vom 24. November 1947 den Zahlungsanspruch, der damals bei ihm nur noch anhängig war, auf 4 459 273,28 ELI bemessen. Den Betrag haben die Beklagten erst in JLjoril 1948 beglichen. Bas Berufungsgericht hat in seiner im gegenwärtigen Rechtsstreit ergangenen Entscheidung ausgeführt, der Klüger habe im Vorprozeß nicht etwa lediglich einen Geldanspruch erhoben, so daß sich dieser durch ein Urteil in eine Gcldsuramenforderung verfestigt haben könnte. Vielmehr habe der Kläger, um einer solchen Urteilswirkung vorzubeugen, neben dem Zahlungsanspruch den Feststollungsanspruch geltend gemacht. Bas im Vorprozeß ergangene Urteil vom 28. Januar 1947 sei ' nichts anderes als ein Ausspruch, daß eine wertschuld bestehe, die mit der Reichsraarksumme, die damals noch . festzueteilen war, nicht abgegolten sei. Lurch die Zahlung im April 1948 sei der Schadensersatzanspruch nicht erloschen. Bor Kläger habe damit nur eine vorläufige Schadenssumme erhalten, wieweit diese Zahlung den Schaden beseitigt habe, sei offen geblieben und sei erst bei der jetzt endgültigen Festsetzung des Schadens zu prüfen, die in Urteil vom 28. Januar 1947 gerade Vorbehalten' geblieben sei. Im April 1948, nls die Beklagten die 45.273,28 Kl gezahlt hätten, sei es, wie gerichtsbekannt, unmöglich gewesen, einen derartigen Reparaturauftrag, für den der ICläger das erforderliche umfangreiche Material an Holz und ...isen nicht besessen habe, unterzubringen. Bern ICläger sei nichts weiter übrig geblieben, als das Geld auf seinem Konto zu belassen. In der Zeit von 1945 bis 1947 habe der ICläger den Auftrag nicht erteilen können, weil er keine Mittel besessen habe. Bas.Risiko der teureren Reparatur auf der Lll-Grundlage liefen die Beklagten. Der von den Beklagten im April 1948 gezahlte Betrag könne nur -8- . ^ im Verhältnis 100 s 6,5 auf die Schadens stamme angerechnet ■' i* V ' werden. Gegenüber den Ausführungen der Beklagten, daß •dieses Ergebnis untragbar sei und der Billigkeit nicht entspreche, könne mir darauf verwiesen \?erdeirfc'd&ß jeden- ' falls nach dem Urteil vom 28. Januar 194-7#gi^^ie^Beklagten Anlaß bestanden hätte, dem Kläger durch Kred^^^ährung oder* sonstige Unterstützung zu einer tatsächlichen Reparatur des Kahnes zu verhelfen, statt erst im April 1948 zu bezahlen. :i\ i'V . - V*' Die Revision erhebt gegen das Urteil zahlreiche Rügen. Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe sowohl wesentliche sachlichrochtliche wie verfahrensrechtliche Rechtssätze vorletzt. Bie Rügen greifen nicht durch. 1) lie Revision ist der Auffassung, das im Vorprozeß ergangene Restst ellungsurteil sei ungewöhnlich, es enthalte eine Ausnahmeregelung. Daher müsse es eng ausgelegt werden. Das Berufungsgericht habe es jedoch weit ausgelegt und damit einen anerkannten Auslegung’sgrundsatz verletzt, “.em ist nicht beizutreten. lie Auslegung gerichtlicher Entscheidungen, also hier des Vorprozeßurteils, ist vom Revisionsgericht nachprüfbar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung läßt aber keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Kläger hat, da die Beklagten es abgelehnt hatten,' ihm seine Schäden zu ersetzen, im Januar 1946 Klage erhoben. Damals ließ sich nicht übersehen, wann und zu welchen Preisen die Ausbesserung des Kahnes und die Beschaffung eines Ersatzes für den Hausrat \md die Kleidung möglich sein werde. Bei der gegebenen Sachlage -9- war, wie auch aus den im Vorprozoß eingereichten Schriftsätzen des Klägers hervorgeht, Sinn der neben der Zahluugs klage erhobenen Feststellungskla&e, sich einen vollen Schadensersatz zu sichern. Das Oberlandesgericht hat im Vorprozeß das Hechtsschutzinteresse an der l-'eststellungs-klago wie auch ihre sachlichrechtliche Berechtigung bejaht und den Feststellungsausspruch im erkennenden Teil seines Urteils dem Sinn der Klage entsprechend weit gefaßt, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Vorprozeßurteil vom 23. Januar 1947 dahin ausgelcgt hat, es habe dem Kläger einen wirklichen Ersatz seines Schadens sichern und ihn nicht auf eine Reichsmarkzahlung verweisen wollen, womit nach dem Zusrmmonhange gemeint ist, der Kläger könne wenn die Keichsmarkzahlung den Schaden nicht decke, den zur Ausbesserung und KrsatzbeSchaffung weiter erforderlichen Betrag verlangen, so ist dem ctis Rechtsgrüiiuen-nicht entgegenzutreten. 2) Zu Unrecht rügt die Revision ferner Verletzung der §5 I3t 16, 18 LinatG §§ 249, 287, 562 BGB. Sie ist der Auffassung, der Anspruch des Klägers sei in Kühe des im Vorprozeß suerkannton und von den Beklagten bezahlten Keichsmarkbeträges erloschen. Kenn der damals zuerkannte Betrag nur als Teilforderung snzusehen sein sollte, sei der Anspruch jedenfalls in der Höhe der Teilforderung getilgt. Bine Umstellung des gezahlten Betrages im Verhältnis 100 : 6,5 sei gesetzwidrig. Die Revision ver- kennt hierbei den Charakter des dem Kläger zustehenden * Schadensersatzanspruches, ferner den Sinn des im Vor-X^rozeß ergangenen reststellungsurtcils und schließlich Io / », (lie Bedeutung der einschlägigen tatsächlichen Fest-Stellungen des Berufungsurteils. lach diesen ist es dem Kläger nicht möglich gewesen, mit den erst im April 1948, also wenige üonate vor der Währungsreform geleisteten Beträgen die Ausbesserung vornehmen zu lassen und sich den Irsatz für Kleidung und Hausrat zu beschaffen und ist ihm nichts übrig geblieben, als das Geld auf der Bank steheh zu lassen. Bort ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts infolge der yjhrungsumstellung so entwertet worden, daß der Kläger für 100,- All nur 6,5 BII erhalten hat. In der Rechtsprechung ist jetzt allgemein anerkennt (vgl ua das Urteil des Senats vom 12. Januar 1951 - I Zit 43/50 -), daß Schadenersatzansprüche in der Regel der lährungsumstollung nicht unterliegen,t weil sich das Laß der geschuldeten Zahlung danach bestimmt, welchen Betrag der Gläubiger bedarf, um den Schaden tatsächlich zu beheben, '.ntgecon der Auffassung der Revision erlosch dürclT1 die Zahlung im April 1948 die Schuld nicht und zwar auch nicht etwa in Höhe der gezahlten .^‘-Beträge. Ber Schadensersatzanspruch des Klägers hatte sich durch das dm Vorprozeß ergangene Zahlungsurteil nämlich auch nicht etwa teilweise .in eine 'Gclösummenforderung verfestigt j denn durch das ferner ergangene rcststcllungsurtoil war.-fest-gästellt worden, . daß der Kläger einen Anspruch auf den- jenigen Betrag besitzt, den er tatsächlich benötigt, um den Schaden zu beheben- Hierzu reichte jedoch der im April 1948 gezählte RK-Betrag auch nicht teilweise hin. Bas Berufungsgericht hat die von den Beklagten geleistete Zahlung nicht etv;a nach dem währungsgesetz umgestellt. Vielmehr hat es, wie erörtert, festgestellt, daß der Kläger mit dem All-Bc trage'nichts mehr beginnen konnte, ela er erst in April gezahlt worden war, daß er ihn daher auf der Bank stehen lassen mußte und daß der iktrag zu der Zeit, in der eine Ausbesserung und eine Ersatzbe-schafiung* möglich wurde, in Eil nur noch den Wert von 6,5 £ der AL:-Summe besaß. Aus dieser Erwägung ist das Berufungsgericht denn zu dem Schluß gelangt, die Beklagten hätten noch den von ihn ermittelten weiteren Betrag dos Schadens zu zählen, eben weil die bisher geleistete EU-Zchlung für den Kläger nur den Wert von 6,5 ‘ > besaß. Bin Kochtsirrtum des Berufungsgerichts liegt hier nicht vor. 5) Auch die;weitere Büge aus § 254 3GE, § 139 ZPO ist nicht gerechtfertigt. Eie ilevisiou macht geltend, der KLäger- .- sei spätestens, als das Erteil vom .24. Eoverabcr dem April 1340 möglich gewesen. Wenn der Berufuiigsriehter seine rregepflicht ausgeübt hätte; so würden sie das unter Beweis gestellt haben. Eie Ile vision übersieht hier, daß das Urteil vom 24. November 1347 erst im Jahre 1948 rechtskräftig geworden ist und daß das Landgericht in den Gründen seines Urteils vom lo. Juli 1950 ausgeführt hat, die Beklagten selbst könnten immer nur vortragen, daß in der Zeit bis 1947 der Auftrag noch hätte unter-gebracht werden können. Ob das richtig sei oder nicht, könne dahinstehen. Eer Kläger habe jedenfalls erst im April 1948 die KH-Zahlungen der Beklagten erhalten, er -12- sei daher nicht in der Lage gewesen, einen großen Reparatur auf trag zu vergehen, hei den er üblicherweise die Hälfte hoi Auftragserteilung hätte anzahlen müssen, er habe über kein eigenes Kapital verfügt. JBei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, des Fragerecht auszuüben. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, von sich aus zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß der Kläger entgegen ihrer Dar-steirung ira ersten Rechtsgange im Jahre 1948 in der Zeit zwischen der Rechtskraft des Urteils vom 24- November \ ♦ 1947 und der' Zahlung im April 1948 die Ausbesserung auch ohne eine Anzahlung zu leisten hatte a.usführen lassen können. Cb die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß ein Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet sei, zur Abwendung eines Schadens in Auslege zu treten und seinen Kredit anzuspannen, zutreffen, kann hier auf sich be-iThon, denn sie sind nicht entscheidungserheblich. Der Kläger besaß nämlich nach den Feststellungen des Berufung gcrichts kein Kapital und es fehlt ein Anhalt dafür, daß er Kredit hätte bekommen' können, bevor das Vorprozeßurteil rechtskräftig wurde. s- 4) Die Beklagten rügen weiter Verletzung der § 242 BG3, C§ 159, 551 Ziff 7 ZPO,. § '21 UmstO, jedoch ebenfalls zu Unrecht. Die Beklagten hatten im zweiten Rechtszuge ausgeführt, sie seien an dem Unfall schuldlos, der Kläger würde, falls die Zellwollefabrik in Vittenberge nicht volkseigener-Setrieb geworden wäre, diese und nicht sie, die Beklagten, in Anspruch genommen haben. Bs widerspreche bei dieser Sachlage dem Kechtsgefühl, daß .si ei für den Scha- 4 * dsn einstehen sollten, es müsse ungünstigstenfalls die Frage aufgeworfen werden, oh hier nicht eine Art Gefahrengemeinschaft zwischen den Parteien vorliege, auf Grund deren jedenfalls der Kläger einen Teil des Schadens übernehmen müsse. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht auf diesen Eimvand nicht eingegangen sei. Sie übersieht hierbei, daß durch das Vor-prozeßurteil rechtskräftig feststand, die Beklagten 'hätten dem Kläger den gesamten Schaden'zu erstatten.. Schon aus diesem Grunde war also für den Einwand kein Kaum; In übrigen ist. den Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage der Billigkeit zu entnehmen, daß es den Einwend auch sachlich geprüft hat. Ein Anlaß, die Beklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß sie die Vertragshilfe in Anspruch nehmen könnten, bestand für das Berufungsgericht schon deshalb nicht, weil die Beklagten die Verbindlichkeiten bestritten und nach § 8 der 20. BVO zu dem ümstG eine Vertragshilfe in dem Falle überhrunt nicht in Betracht kommt. Somit greift auch die Büge, das Berufungsgericht habe hier § 159 ZPO verletzt, schon aus dem Grunde nicht durch. Da auch sonst ein Eechtsverstoß des •erichts nicht zu erkennen ist, war die&Bs -£ -14- - u - der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuivei sen. ■>-f * t lindenmaier Heidenhain Birnbach / ; ' , * • vA’ i*. »,* \ > ytA- f .1'. Krüger-Hiel^nd W- i •i* r A