Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof, Krster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vcm 19* Januar 1951 unter Mitwirkung des Bur.desrich.ters Prcf.Dr. Lindenuaier als Versitzenden und der Bundesrichter Ir. Ileidenhain, Dr. Birnbach, .Jilde und Schmidt für a.echt erkannt: hat ihr die dafür erforderlichen Kondensatoren geliefert« Die Ab Schlüsse der Parteien sind in der //eise getätigt worden, dass die Beklagte auf Grund ihrer ‘‘nachstehenden und umstehenden Bedingungen**, in denen Hannover als Krfüllungs genannt war, die ort und Gerichtsstand für Streitigkeiten Bestellung aufgab, und die Klägerin die Bestellung dann unter Bezugnahme auf ihre der üeklagten bekannten Lie ferungsbedingungen B 8 bestätigte« In diesen Lieferungs Bestimmung enthalten “Br bedingungen war am Schluss die fUllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart oder nach unserer Wahl der Sitz der Niederlassung, die den Auftra;: ausführt". Oktober 1944 hat die Beklagte zwei Bestellungen auf gegeben und deren Inhalt in einem der Klägerin übersandten Auf dieses Schreiben gestützt macht die Klägerin gegen die Beklagte eine Forderung von 56 736.10 Sie verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass die Bezahlung von Kriegs-lieferungen, die der Wehrmacht in irgend einer Form zugute gekommen* seien, nach den von der Besatzungsmacht erlassenen Vorschriften nicht zulässig sei, dass die Lieferungen in ihrem Werk in Werdau nicht angekommen, sondern auf dem Transport verloren gegangen seien,und. dass sie dem Klageanspruch die Einrede des § 21 Abs* 4 UmstG* entgegensetzen könne* Sie habe an das Leich eine Forderung von etwa 5 Millionen HLI, die das Keich nicht befriedigt habe und auf deren Befriedigung sie auch nicht mehr rechnen könne. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte die Lieferungen nicht erhalten hat, hält dies auch für unerheb- lieh» Die Einrede aus § 21 Abs* 4 UmstG* stehe der Beklagten nicht zu, weil sie nur einem Verlieferanten entgegengehalten werden könne, dessen Lieferung der Hauptlieferant in seiner eigenen Lieferung an das Leich v/eit er gegeben habe* Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht zu-standegekoinaen sei, ist rechtlich nicht haltbar» Die Klägerin hat alle ihr übersandten Bestellscheine der Beklagten, in denen Hannover als Erfüllungsort bezeichnet war, dahin beantwor-tet, dass sie die Bestellungen unter ihren der Beklagten bekannten Lieferungsbedingungen ausführen v/erde» Sie hat dadurch den Antrag der Beklagten, die Bestellungen unter den Lieferungsbedingungen der Beklagten au&uführen, abge-leimta sich aber zugleich bereit erklärt, gemäss ihren eigenen Lieferungsbedingungen zu arbeiten» Dieses Angebot hat die Beklagte dadurch angenommen, dass sie dem Bestätigungsschreiben der Klägerin nicht widersprochen hat» die Ausleg'ung des Berufungsgerichts nahe legt, kann einem edcnken nicht unterliegen Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Einrede aus 3 21 Abs* 4 UmstG* eine Lieferung an das ich voraus ihr von der Beklagten gelieferten Kondensatoren einge baut hatte* Aber gerade die Kondensatoren, deren Bezahlung die Klägerin hier verlangt, können an das Leich nicht geliefert worden sein, denn diese kondensa toren sollen nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht an das Reich gelangt sein, weil sie auf dem Trans por nach ‘./erdau verloren gegangen sein sollen* Nun ver tritt die Beklagte die Auffassung, dass eine dem laut des 3 21 Abs 4 entsprechende Auslegung dem Sinne der Vorschrift nicht gerecht werde« Sie meint, es müsse für die ..nwendung des § 21 Abs. 4 UmstG« genügen, dass der Ilauptlieferer überhaupt Binbussen bei seinen Lieferungen an ds.3 Lolch erlitten habe, gleichgültig ob diese Ver nge Beziehung zwischen den Lieferungen des Hauptund des Vorlieferers voraus* Br unterscheidet sich gerade hierdurch von dem Abs* 2 derselben Vorschrift, in der ein solcher Zusammenhang nicht vorausgesetzt ist and für deren Anwendung Damit verlieren auch die von der Beklagten geltend gemachten Billigkeits erwägungen ihr Gewicht • Der Ilauptlieferer, der ein Leistungs verweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG. Juli 1944 veröffentlichte) Anordnung über Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge kann sich die-Beklagte zur Begründung ihres auf $ 21 Abs. 4 UmstG. Daraus folgt, dass die der Beklagten gegen das Reich zustehenden Ansprüche nach den Vorschriften dieser Anordnung nicht beurteilt werden können«
V • Verkündet am 19* Januar 1951 In Rainen des Volkes j ln Sachen der Firma K^P GmbH Apparatefabrik in H vertreten durch irre Geschäftsführer, Pr::zessbevollmäekti*;ter Beklagten und ^evisionsklägerin, gegen die Firma Hebert B GmbH vertreten durch die Direktoren Klägerin und evisionsbeklagte, ?r'zessberoilmächtigter: Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof, Krster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vcm 19* Januar 1951 unter Mitwirkung des Bur.desrich.ters Prcf.Dr. Lindenuaier als Versitzenden und der Bundesrichter Ir. Ileidenhain, Dr. Birnbach, .Jilde und Schmidt für a.echt erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hannover vom 21. Dezember 1949 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en„ Von Hechts v/egenv 2 *j? a o e s t a n d Die Parteien sind i:a Kriege für die i.üstung tätig ge wesen und haben in Geschäftsverbindung miteinander ge standen« Die Beklagte hat Apparate für das 31indfliegen von Flu her/re stell die lä£ hat ihr die dafür erforderlichen Kondensatoren geliefert« Die Ab Schlüsse der Parteien sind in der //eise getätigt worden, dass die Beklagte auf Grund ihrer ‘‘nachstehenden und umstehenden Bedingungen**, in denen Hannover als Krfüllungs genannt war, die ort und Gerichtsstand für Streitigkeiten Bestellung aufgab, und die Klägerin die Bestellung dann unter Bezugnahme auf ihre der üeklagten bekannten Lie ferungsbedingungen B 8 bestätigte« In diesen Lieferungs Bestimmung enthalten “Br bedingungen war am Schluss die fUllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart oder nach unserer Wahl der Sitz der Niederlassung, die den Auftra;: ausführt". Am 30 Oktober 1944 hat die Beklagte zwei Bestellungen auf gegeben und deren Inhalt in einem der Klägerin übersandten "Eedarfsplan tt (Bl 16 a o XL o zusanmengefasot, nach dem die Klägerin ihr für die Monate November 1944 bis zu dem April 1945 steigende Zahlen von Kondensatoren liefern seilte« Hach dem Zusammenbruch haben die Parteien miteinander ^ abgerechnet. Im Verlauf dieser Abrechnung hat die Beklagte de* Idägerin am 28. Oktober 1947 (vgl« Dl. 23a d.A.*) geschrie-. ben:'*V/as ihre Forderung selbst anbelangt, so führen Sie in Ihren Schreiben vom 13. Dezember 1945 mit uns übereinstimmend einen Betrag von 57 045>85 T-H auf, während Sie in Ihrem Schreiben vom 30» Hai 1947 die Forderung auf nur 56 756.10 Pli beziffern". Auf dieses Schreiben gestützt macht die Klägerin gegen die Beklagte eine Forderung von 56 736.10 AM geltend, die sie nach der näh- ^ • ■ rungsreform auf 5550,71 3fol umgestellt hat* Die Beklagte behauptet, dass die Forderung der Klägerin auf Iiieferun-gen surückgehe, die die Klägerin ihr ira Kürz 1945 nach ihrem .Verk Werdau in Sachsen gemacht habe. Sie verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass die Bezahlung von Kriegs-lieferungen, die der Wehrmacht in irgend einer Form zugute gekommen* seien, nach den von der Besatzungsmacht erlassenen Vorschriften nicht zulässig sei, dass die Lieferungen in ihrem Werk in Werdau nicht angekommen, sondern auf dem Transport verloren gegangen seien,und. dass sie dem Klageanspruch die Einrede des § 21 Abs* 4 UmstG* entgegensetzen könne* Sie habe an das Leich eine Forderung von etwa 5 Millionen HLI, die das Keich nicht befriedigt habe und auf deren Befriedigung sie auch nicht mehr rechnen könne. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte die Lieferungen nicht erhalten hat, hält dies auch für unerheb- ■ lieh» Die Einrede aus § 21 Abs* 4 UmstG* stehe der Beklagten nicht zu, weil sie nur einem Verlieferanten entgegengehalten werden könne, dessen Lieferung der Hauptlieferant in seiner eigenen Lieferung an das Leich v/eit er gegeben habe* Das Landgericht in Hannover hat die Klage durch das Urteil vom 15* Juni 1949 abgewiesen* Das Oberlandesgericht in Hannover hat die Beklagte durch das Urteil vom 21* Dezember 1949 zur Zahlung von 5550,71 EM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die i^evision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. \ • 4 wegen des in der Verordnung Nr« 99 der juiilitar regie rung enthaltenen Verbots der Bezahlung von Kriegslieferungen habe abweisen müssen, ist nicht begründet* Die Verordnung Militärregierung S. 589) verbietet nicht die Bezahlung von Kriegsliefer^ngen, sondern Ausgaben für früher erfolgte i Lieferungen. Dieses Verbot richtet sich, v/ie -rt. II und Art. I Abs. 3 der Verordnung erkennen lassen,gegen Gesetz Kr. 52 der Militärregierung der Erhebung der nage Verfügung der «.eichsbankleitstelle vom 31• Mai 1945 • Kr. 75/46 (Zentraljustizblatt für die Brit.Zrne vom Juli 1947) erwähnte Anordnung der Militärregierung lassen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Auch der erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof unternommene Versuch der revision, die Unzulässigkeit der Klageerhebung aus der 3» zu dem Gesetz Nr. 53 herzuleiten, gent rem. uiese Verordnung verbietet nur den erlass von Urteilen zugunsten von Personen ausserhalb de.* Gebietes der Bundesrepublik. Das Gleiche gilt für den Erlass von Urteilen, die unter das Gesetz ITr. 52 der Militärregierung fallen. Auch diese sind nur verboten, wenn sie zugunsten ven Personen ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik ergehen sollen. Lr. 99 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der die Länderregierungen und andere Xrmdesbehörden. Dass das nicht entgegensteht, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Auch seine Ausführungen über die in der Ilund- 5 5 Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darzulegen versucht, dass zwischen den Parteien trotz des Mangels ■ einer Jinigung über den Erfüllungsort wirksame Lieferungsverträge sustandegekommen seien, sind nicht frei von rechtlichen Irrtümern. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht zu-standegekoinaen sei, ist rechtlich nicht haltbar» Die Klägerin hat alle ihr übersandten Bestellscheine der Beklagten, in denen Hannover als Erfüllungsort bezeichnet war, dahin beantwor-tet, dass sie die Bestellungen unter ihren der Beklagten bekannten Lieferungsbedingungen ausführen v/erde» Sie hat dadurch den Antrag der Beklagten, die Bestellungen unter den Lieferungsbedingungen der Beklagten au&uführen, abge-leimta sich aber zugleich bereit erklärt, gemäss ihren eigenen Lieferungsbedingungen zu arbeiten» Dieses Angebot hat die Beklagte dadurch angenommen, dass sie dem Bestätigungsschreiben der Klägerin nicht widersprochen hat» Dass bei einem Widerspruch zwischen den Bedingungen eines Bestellschreibens und des darauf bezüglichen Bestätigungsschreibens die Bedingungen des letzteren massgebend sind, falls der Besteller"« ihnen nicht widersprochen hat, hat das Beichsgerickt bereits in einem bisher nicht veröffent- ' lichten Urteil des Ersten Zivilsenats vom 5» Juli 1929 (l 61/29) ausgesprochen» An dieser Schlussfolgerung aus den Grundsätzen über ireu und Glauben im Verkehr ist. f e st zuhalten • Die Lüge, auf welche die Kevision das grösste Gewicht legt, richtet sich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 21 Abs. 4 UmstG. gegeben hat. In-dessen kanndem Berufungsurteil auch insoweit nickt entgegengetreten werden. Dass der Wortlaut der Bestimmung 6 die Ausleg'ung des Berufungsgerichts nahe legt, kann einem edcnken nicht unterliegen Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Einrede aus 3 21 Abs* 4 UmstG* eine Lieferung an das ich voraus * fü die der Lieferer von einem Vorlieferanten eine Lieferung erhalten hat* iun hat die Beklagte unstreitig an das Leich eine sehr grosse Zahl von Geräten geliefert, in die si die -ä -v". • t ihr von der Beklagten gelieferten Kondensatoren einge baut hatte* Aber gerade die Kondensatoren, deren Bezahlung die Klägerin hier verlangt, können an das Leich nicht geliefert worden sein, denn diese kondensa toren sollen nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht an das Reich gelangt sein, weil sie auf dem Trans por + nach ‘./erdau verloren gegangen sein sollen* Nun ver tritt die Beklagte die Auffassung, dass eine dem laut des 3 21 Abs Y/ort 4 entsprechende Auslegung dem Sinne der Vorschrift nicht gerecht werde« Sie meint, es müsse für die ..nwendung des § 21 Abs. 4 UmstG« genügen, dass der Ilauptlieferer überhaupt Binbussen bei seinen Lieferungen an ds.3 Lolch erlitten habe, gleichgültig ob diese Ver 9 luste gerade bei den Lieferungen eingetreten seien 9 bei denen er die ihm ven seinen Vorlieferer gelieferten Ge genstände verwendet habe« Dem kann aber nicht beige JU ■ü reuen rden* Der $ 21 4 UmstG tzt eine o-i nge Beziehung zwischen den Lieferungen des Hauptund des Vorlieferers voraus* Br unterscheidet sich gerade hierdurch von dem Abs* 2 derselben Vorschrift, in der ein solcher Zusammenhang nicht vorausgesetzt ist and für deren Anwendung - 7 es genügt, dass der durch die Einstellung .der Zahlungen des Reichs Benachteiligte überhaupt unerfüllte Forderungen ge.~en das Reich besitzt (llarnening Buden Bern. 4 zu § 21 UmstG« Rothe SJZ 1949 Sp«2A CGIIZ 3,356). Damit verlieren auch die von der Beklagten geltend gemachten Billigkeits erwägungen ihr Gewicht • Der Ilauptlieferer, der ein Leistungs verweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG. deshalb nicht geltend machen kann, weil nicht gerade die Lieferung an das Reich unbezahlt geblieben ist, für die er eine Lieferung oder Leistung eines Vorlieferers verwendet hatte, ist darum nicht völlig schutzlos« Er behält das Recht, eine Stundung oder Herabsetzung seiner Verpflichtungen gemäss § 21 Abs. 1 und 2 UmstG. zu verlangen. Dieses Recht geht allerdings nicht so weit, wie das Einrederecht aus § 21 Abs. 4 UmstG. Aber es hat seinen guten Grund, dass der Gesetzgeber das Recht den durch die Zahlungsunfähigkeit des «eichs bedingten Verlust auf einen anderen abzuwälzen auf eng umgrenzte Fälle beschränkt hat. Auf die (im Aeichsanzeiger Hr. 160 vom 19. Juli 1944 veröffentlichte) Anordnung über Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge kann sich die-Beklagte zur Begründung ihres auf $ 21 Abs. 4 UmstG. gestützten Leistungsverweiger- • ungerechtes schon deshalb nicht berufen, weil diese Anordnung nur widerrufene Rüstungsaufträge betrifft, die Rüstungsaufträge der Beklagten aber nicht widerrufen. sondern wegen des Zusar.i.:enbruchs nicht zur Ausführung gelangt sind. Daraus folgt, dass die der Beklagten gegen das Reich zustehenden Ansprüche nach den Vorschriften dieser Anordnung nicht beurteilt werden können« 8 ~ Soweit die Revision um die Nachprüfung bittet, ob da3 Berufungsgericht den Verlust der im März 1945 nach Y/erdau gesandten Kondensatoren ohne eine Verletzung Oes § 286 ZPO. festgestellt hat. ist ein Ge- ■ setzesverstoss nicht ersichtlich« Die Beklagte wird nicht dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht eine von ihr mit Nachdruck auf gestellte Behauptung als erwiesen angesehen hat« Auch wäre es nach § 534 Abs« 3 Ziffer 2 b ZPO« Sache der Beklagten gewesen, die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich die Verletzung des § 286 ZPO« ergeben soll« Soweit die Revision um die Prüfung bittet, ob das Berufungsgericht den Begriff der Versendung zur Unzeit verkannt hat, kann der Begründung des Bcrufungsurteils nur zuge-stiirmt werden« Sendungen, die mit Genehmigung der zuständigen Stellen als so kriegswichtig bezeichnet waren, wie die Lieferungen der Klägerin an die Beklagte, mussten trotz einer erhöhten Transportgefahr zur Durchführung gebracht werden« Hiernach musste die revision der Beklagten mit der Kcstenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden« e gez« Dr« Lindenmaier gez« Er« Heidenhain gez« Dr« Birnbach gez« Y/ilde gez« Schmidt