* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 17/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 17/08

Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte zu 1 zu 21 %, die Beklagte zu 2 zu 79%. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 auf 288.225

Zitierte Normen: § 543 ZPO
16BornkammMünchenZPOkochen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 17/08
vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 29 U 5512/06 vom 20.12.2007; LG München I - Az. 21 O 553/03 vom 13.09.2006;
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte zu 1 zu 21 %, die Beklagte zu 2 zu 79%. Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte zu 1 zu 40%, die Beklagte zu 2 zu 60%. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 auf 288.225 €, für die Zeit danach auf 60.700 € festgesetzt.
Bornkamm	Büscher	Schaffert
 Kirchhoff	Koch
 Beglaubigt:
Füh ringer Justizangestellte