Werbe- und Verkaufsveranstaltungen i» Rahmen von Schlußverkäufen, bei denen am Eröffnungstag zu Jeder vollen Stunde neue, nach Art, Menge und Preis im einzelnen gekennzeichnete Waren angeboten werden, sind weder nach den Bestimmungen der VO über Soamer-und Winter Schlußverkäufe noch nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein Bekleidungshaus, warb im Januar 1980 zu dem Beginn des WinterSchlußverkaufs für die von ihr aus diesem Anlaß geplante und durchgeführte Verkaufsveranstaltung mit einer vierseitigen Zeitungsbeilage, die neben anderen Werbehinweisen Ankündigungen über den zusätzlichen Verkauf von nach Art, Menge und Preis im einzelnen gekennzeichneter Damen-Oberbekleidungsstücke für jede volle Stunde des Eröffnungstages zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr enthielt ("ab 7.00 Uhr 150 sportliche Damen-Blusen jetzt nur 5,— DM", "ab 8.00 Uhr 60 Damen-Loden-mäntel in zwei verschiedenen Formen jetzt nur 90,— DM", Die Beklagte, eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Werbe- und Verkaufsaktion als VerstoB gegen § 1 der Anordnung betr. Auch die sonstigen Werbeaussagen der Zeitungsbeilage hielten sich im Rahmen des im Saison-Schlußverkauf üblichen und seien nicht geeignet, die Werbe- und Verkauf saktion der Klägerin als wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beanstandete Werbe- und Verkaufsveranstaltung der Klägerin - bei der es sich nach den getroffenen Feststellungen um eine Veranstaltung im Rahmen eines Winterschlußverkaufs gehandelt hat - als Räumungsverkauf nicht den Vorschriften der AO betr. 2. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das stündlich neue Anbieten von Waren am Eröffnungstag eines Saison-Schlußverkaufs und die darauf abstellende Werbung mit der Verordnung über Sommer- und WinterSchlußverkäufe vom 13.7.1950 nicht in Widerspruch stehen« Ein ausdrückliches Verbot solcher Veranstaltungen enthalten die Vorschriften dieser VO nicht« In Hinblick darauf, daß bei Saison-Schlußverkäufen - anders als sonst bei Räumungsverkäufen - das Vor- und Nachschieben von Waren nach §§ S Abs« 1 Nr« 1 und 9 UWG erlaubt ist, kann ein Verbot stündlich neuer Angebote im Rahnen von Saison-Schlußverkäufen den Vorschriften der genannten VO auch nicht nittelbar entnonnen werden« Es läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht das angegriffene Werbe- und Verkaufsverhalten der Klägerin nach den Vorschriften der VO über Sonner- und Winterschlußverkäufe nicht beanstandet hat« 3« Zutreffend hat das Berufungsgericht die Aktion der Klägerin auch nicht nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig beurteilt« Nach den getroffenen Feststellungen kann weder von einem unlauteren psychologischen Kaufzwang noch von einer den Kaufentschluß in unzulässiger Weise beeinträchtigenden Belästigung des Käuferpublikums ausgegangen werden« Auch unter dem Gesichtspunkt übertriebenen Anlockens ist die Veranstaltung nach § 1 UWG nicht zu beanstanden. Nit Recht hat das Berufungsgericht insoweit die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verkehrs und einer Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs verneint« Es ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig, wenn der Kaufmann durch die Art und Weise der Gestaltung seiner Werbe- und Verkaufstätigkeit, auch soweit sich diese nicht auf die Qualität und Preiswürdigkeit seiner Waren bezieht, den Kunden zu bestimmen sucht, ihm den Vorzug vor seinen Mitbewerbern zu geben« Als unlauter zu mißbilligen ist ein solches Verhalten erst dann, wenn die Aufmerksamkeit der Kunden mit Mitteln geweckt wird, die zu von sachlichen Erwägungen nicht oder nicht hinreichend getragenen Kauf ent Schlüssen führen und damit zu einer Verfälschung des Leistungswettbewerbs zwischen dem Anbietenden und dessen Mitbewerbern (BGH GRUR 1974, 156, 157 = WRP 1974, 21, 22, 23 - Geld-Gewinnspiel; GRUR 1976, 250, 252 ** WRP 1976, 104, 106 - Preisgegenüberstellung II). Bei einer Werbe-und Verkaufsaktion wie hier werden die Entschließungs-freiheit der Kunden und die Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber nicht stärker beeinträchtigt als bei einem -auch nach Auffassung der Revision wettbewerbsrechtlich unbedenklichen - Angebot sämtlicher in den Schlußverkauf einbezogener Waren vom Beginn der Veranstaltung an. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß in der stündlichen Staffelung der Angebote eine willkürliche Manipulation der Art und Weise des Verkaufs liege, weil sie dazu führe, daß die Kaufinteressenten während des ganzen ersten Tages des Schlußverkaufs in den Geschäftsräumen festgehalten würden. lieber Waren vom Beginn des Schlußverkaufs an - hinsichtlich der ab 8.00 Uhr zu dem Verkauf gelangenden Artikel die Möglichkeit hat, zuvor die Angebote gleichartiger Waren von Mitbewerbern zu prüfen, und zwar auch dann, wenn er an mehreren Angeboten interessiert ist. Eine von derartigen Gegebenheiten und Erwägungen bestimmte Verkaufsaktion im Rahmen eines Schlußverkaufs, die den Leistungsvergleich zwischen den verschiedenen Anbietern jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als bei einem wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Angebot sämtlicher Waren vom Beginn des Schlußverkaufs an, hat das Berufungsgericht mit Recht auch nach § 1 UWG nicht als unlauter angesehen. Werbeaussagen dieser Art sind, wie das Berufungsgericht mit Recht erkannt hat, nicht geeignet, die Kaufentscheidungen der Kunden im Rahmen von Saison-Schlußverkäufen sachwidrig zu beeinflussen oder das Publikum in wettbewerbswidriger Weise dem Werbenden zuzuführen.
Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
nein
VO über Sommer- und Winter Schlußverkäufe vom 13. Juli 1950, BAnz Nr. 135;
UVG § 1
- Stündlich neue Angebote -
Werbe- und Verkaufsveranstaltungen i» Rahmen von Schlußverkäufen, bei denen am Eröffnungstag zu Jeder vollen Stunde neue, nach Art, Menge und Preis im einzelnen gekennzeichnete Waren angeboten werden, sind weder nach den Bestimmungen der VO über Soamer-und Winter Schlußverkäufe noch nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig zu beanstanden.
BGH, Urt. v. 24. Februar 1983 - I ZR 16/81 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. Februar 1983 Schwarz
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
16/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., vertreten durch das geschäftsfuhrende Vorstandsmitglied Dr. Marcel KBHHB, I^HHHBstraße MH, Bad v.d. Höhe,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma Carl OHG, vertreten durch die persönlich
haftenden Gesellschafter Julius SflD und Frau Dr. Maria Melitta Kal^straße D, KarMHB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr» Erdmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Bekleidungshaus, warb im Januar 1980 zu dem Beginn des WinterSchlußverkaufs für die von ihr aus diesem Anlaß geplante und durchgeführte Verkaufsveranstaltung mit einer vierseitigen Zeitungsbeilage, die neben anderen Werbehinweisen Ankündigungen über den zusätzlichen Verkauf von nach Art, Menge und Preis im einzelnen gekennzeichneter Damen-Oberbekleidungsstücke für jede volle Stunde des Eröffnungstages zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr enthielt ("ab 7.00 Uhr 150 sportliche Damen-Blusen jetzt nur 5,— DM", "ab 8.00 Uhr 60 Damen-Loden-mäntel in zwei verschiedenen Formen jetzt nur 90,— DM",
"ab 9.00 Uhr 200 schmal fallende Damen-Plissee-Röcke jetzt nur 10,— DM" usw.).
Die Beklagte, eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Werbe- und Verkaufsaktion als VerstoB gegen § 1 der Anordnung betr. Sonderveranstaltungen vom 4.7.1933 (AO) und als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG beanstandet. Der Verkehr, so hat sie geltend genacht, gehe bei derartigen Veranstaltungen davon aus, daB die nach der Werbeankiindigung mengenmäßig begrenzten Warenangebote nur für die Dauer einer Stunde bis zu dem nächsten Angebot Geltung hätten. Dadurch werde das Publikum in übertriebener Weise angelockt und vom Besuch der Geschäfte von Mitbewerbern abgehalten.
Die Klägerin hat gegenüber diesen Beanstandungen im Klagewege die Feststellung begehrt, daß sie berechtigt sei, im geschäftlichen Verkehr während des Saison-Schlußverkaufs in Zeitungsinseraten den Verkauf einer bestimmten Stückzahl von nach ihrem Preis gekennzeichneter schlußverkaufsfähiger Ware ab dem Beginn jeder vollen Stunde des Verkaufstages anzukündigen und den Verkauf entsprechend dieser Ankündigung durchzuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen und dazu ausgeführt: Gegen die
Anordnung betr. Sonderveranstaltungen habe die Klägerin nicht verstoßen. Wie sich aus § 1 Abs. 1 AO und deren Ermächtigungsgrundlage (§ 9 a UWG) ergebe, unterfielen Veranstaltungen im Rahmen von Schlußverkäufen nicht der AO, sondern der VO des Bundeswirtschaftsministers über Sommer- und WinterSchlußverkäufe vom 13.7*1950. Deren Bestimmungen habe die Klägerin nicht übertreten. Darüber hinaus sei ihr Verhalten auch nicht nach § 1 UWG zu beanstanden. Bei der Herausstellung stündlich neuer Angebote im Rahmen eines Winterschlußverkaufs handele es sich weder um ein übertriebenes Anlocken von Kunden noch um das Hervorrufen eines unzulässigen psychologischen Kaufzwangs. Auch die sonstigen Werbeaussagen der Zeitungsbeilage hielten sich im Rahmen des im Saison-Schlußverkauf üblichen und seien nicht geeignet, die Werbe- und Verkauf saktion der Klägerin als wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beanstandete Werbe- und Verkaufsveranstaltung der Klägerin - bei der es sich nach den getroffenen Feststellungen um eine Veranstaltung im Rahmen eines Winterschlußverkaufs gehandelt hat - als Räumungsverkauf nicht den Vorschriften der AO betr. Sonderveranstaltungen vom 4.7.1935 unterfällt (§ 9 a UWG, § 1 Abs. 1 AO).
2. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das stündlich neue Anbieten von Waren am Eröffnungstag eines Saison-Schlußverkaufs und die darauf abstellende Werbung mit der Verordnung über Sommer- und WinterSchlußverkäufe vom 13.7.1950 nicht in Widerspruch
I
stehen« Ein ausdrückliches Verbot solcher Veranstaltungen enthalten die Vorschriften dieser VO nicht« In Hinblick darauf, daß bei Saison-Schlußverkäufen - anders als sonst bei Räumungsverkäufen - das Vor- und Nachschieben von Waren nach §§ S Abs« 1 Nr« 1 und 9 UWG erlaubt ist, kann ein Verbot stündlich neuer Angebote im Rahnen von Saison-Schlußverkäufen den Vorschriften der genannten VO auch nicht nittelbar entnonnen werden« Es läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht das angegriffene Werbe- und Verkaufsverhalten der Klägerin nach den Vorschriften der VO über Sonner- und Winterschlußverkäufe nicht beanstandet hat«
3« Zutreffend hat das Berufungsgericht die Aktion der Klägerin auch nicht nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig beurteilt« Nach den getroffenen Feststellungen kann weder von einem unlauteren psychologischen Kaufzwang noch von einer den Kaufentschluß in unzulässiger Weise beeinträchtigenden Belästigung des Käuferpublikums ausgegangen werden« Auch unter dem Gesichtspunkt übertriebenen Anlockens ist die Veranstaltung nach § 1 UWG nicht zu beanstanden. Nit Recht hat das Berufungsgericht insoweit die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verkehrs und einer Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs verneint« Es ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig, wenn der Kaufmann durch die Art und Weise der Gestaltung seiner Werbe- und Verkaufstätigkeit, auch soweit sich diese nicht auf die Qualität und Preiswürdigkeit seiner Waren bezieht, den Kunden zu bestimmen sucht, ihm den Vorzug vor seinen Mitbewerbern zu geben« Als unlauter zu mißbilligen ist ein solches Verhalten erst dann, wenn die Aufmerksamkeit der Kunden mit Mitteln geweckt wird, die zu von sachlichen Erwägungen nicht oder nicht hinreichend getragenen Kauf ent Schlüssen führen und damit zu einer
Verfälschung des Leistungswettbewerbs zwischen dem Anbietenden und dessen Mitbewerbern (BGH GRUR 1974, 156,
157 = WRP 1974, 21, 22, 23 - Geld-Gewinnspiel; GRUR 1976, 250, 252 ** WRP 1976, 104, 106 - Preisgegenüberstellung II). So liegt es im Streitfall aber nicht. Bei einer Werbe-und Verkaufsaktion wie hier werden die Entschließungs-freiheit der Kunden und die Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber nicht stärker beeinträchtigt als bei einem -auch nach Auffassung der Revision wettbewerbsrechtlich unbedenklichen - Angebot sämtlicher in den Schlußverkauf einbezogener Waren vom Beginn der Veranstaltung an. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß in der stündlichen Staffelung der Angebote eine willkürliche Manipulation der Art und Weise des Verkaufs liege, weil sie dazu führe, daß die Kaufinteressenten während des ganzen ersten Tages des Schlußverkaufs in den Geschäftsräumen festgehalten würden. Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß Werbeankündigungen, wie die hier zu beurteilenden, den Verkehr über die stündlich neu zu dem Verkauf gelangenden Artikel in wesentlichen Punkten nicht im unklaren lassen, sondern daß sie diese Artikel nach Warenart, Stückzahl und Preis im einzelnen kennzeichnen und dem interessierten Publikum über den jeweiligen Zeitpunkt des Beginns des Verkaufs Aufschluß und damit Gelegenheit geben, sein Kaufverhalten entsprechend einzurichten. Im Hinblick darauf wäre es erfahrungswidrig anzunehmen, daß ins Gewicht fallende Teile des interessierten Käuferpublikums den ganzen Eröffnungstag über in den Geschäftsräumen des Veranstalters ausharrten, um jedes einzelne, stündlich neue - nach Art, Zahl, Preis und Verkaufszeitpunkt bereits bekannte -Warenangebot abzuwarten. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, daß der Kunde - anders als beim Angebot sämt-
lieber Waren vom Beginn des Schlußverkaufs an - hinsichtlich der ab 8.00 Uhr zu dem Verkauf gelangenden Artikel die Möglichkeit hat, zuvor die Angebote gleichartiger Waren von Mitbewerbern zu prüfen, und zwar auch dann, wenn er an mehreren Angeboten interessiert ist. Eine von derartigen Gegebenheiten und Erwägungen bestimmte Verkaufsaktion im Rahmen eines Schlußverkaufs, die den Leistungsvergleich zwischen den verschiedenen Anbietern jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als bei einem wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Angebot sämtlicher Waren vom Beginn des Schlußverkaufs an, hat das Berufungsgericht mit Recht auch nach § 1 UWG nicht als unlauter angesehen.
Schließlich kann auch im Hinblick auf den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung diese nicht als wettbewerbswidrig bezeichnet werden. An Werbeaussagen, wie sie die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend weiter verwendet hat - "Bei SflBB in Karlsruhe können Sie was erleben", "Super-Extra-Angebot", ■Super-S^HB-WSV-Preise", "und zusätzlich gibts jede volle Stunde einen neuen Super-Knüller", "Stündlich neu hinzukommende Super-Sonder-Angebote mit ungeheuer günstigen WSV-Preisen", "Jede Stunde fahren wir zusätzlich einen großen Verkaufs-Schlitten, angefüllt mit einem Super-Extra- Angebot, ein" - ist der Verkehr gewöhnt. Werbeaussagen dieser Art sind, wie das Berufungsgericht mit Recht erkannt hat, nicht geeignet, die Kaufentscheidungen der Kunden im Rahmen von Saison-Schlußverkäufen sachwidrig zu beeinflussen oder das Publikum in wettbewerbswidriger Weise dem Werbenden zuzuführen.
III. Die Revision der Beklagten war danach als unbegründet zurückzuwei sen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
Erdmann
v. Gamm
Merkel
Zülch