Zur Auswertung der Patente Palatinis - nach der Behauptung des Klägers auch zur Auswertung seiner Schutzrechte - wurde in der Schweiz die Firma C4HR-■■ Holding S.A. gegründet, der durch Vertrag vom 24./28. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei, da sie ihre Firma von der Firma Holding S.A. und von ihm ableite, nur für die Dauer der vertraglichen Beziehungen der Parteien berechtigt gewesen, die Bezeichnung "CMH11 zu benutzen. Er hat behauptet: Er habe bereits 1963, vor Gründung der Firma Holding S.A., seine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Beheizung von Straßen und ähnlichen Flächen unter dem Firmenschlagwort und Warenzeichen be- Die Holding-Gesellschaft habe ihr Recht zur Benutzung dieser Bezeichnung aus einer Vereinbarung mit ihm hergeleitet. Er hat beantragt, der Beklagten die firmen- und warenzeichenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung zu untersagen, sie zur Auskunft über die seit dem 1. Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte habe bei ihrer Gründung ihren Namen rechtswirksam vom Kläger und von der Firma CflHÜB Holding S.A. erworben. Mangels eines Vorbehalts im Gründungsvertrag, daß die Befugnis der Beklagten zur Führung der Firma enden solle, wenn der Kläger seine Aktien veräußere, sei die Beklagte auch nach Ausscheiden des Klägers berechtigt, ihren Firmennamen zu führen. Dabei könne zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß er der Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "OAHU" verbieten könnte, wenn er der Firmenführung bei dem Gründungsakt nur zugestimmt hätte, weil er der Beklagten zugleich eine Lizenz an seinen Schutzrechten erteilt und die Beklagte mit »cf-wm- lediglich die nach seinen Schutzrechten hergestellten Vorrichtungen bezeichnet hätte. Nach der eigenen Darstellung des Klägers habe die Beklagte durch Vertrag vom 17. Oktober 1968 biete keinen Anhalt dafür, daß das Recht der Beklagten zur Führung ihrer Firma nunmehr vom Bestehen der Lizenz an den Schutzrechten des Klägers abhängen solle. - Wenn für die Firmierung der Beklagten die Auswertung der Patente PHHHB0 Geschäftsgrundlage gewesen sein sollte, so sei diese nicht weggefallen; denn die Beklagte sei aufgrund ihres Vertrages mit den Erben Palatinis zur Auswertung dieser Schutzrechte befugt. -Die erstmals in einem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom Kläger aufgestellte unsubstantiierte Behauptung, die Gründungsgesellschafter der Beklagten seien sich darüber einig gewesen, daß die Beklagte nur für die Dauer der Beziehungen der Beklagten zur CMMBI Holding S.A. und zu dem Kläger zur Benutzung des streitigen Fir- Die Firma CHU Holding S.A. habe der Beklagten bei deren Gründung auch das Recht zur zeichenmäs-sigen Benutzung des Wortes "CflBHü” eingeräumt, da grundsätzlich ein zeichenmäßiger Gebrauch vorliege, wenn ein fremdes Warenzeichen in eine Firma aufgenommen werde. Der Kläger könne daher seine Ansprüche auch nicht auf die IR-Marke stützen, falls er diese - was dahinstehen könne - erworben habe. Die Firma der Beklagten könne zwar irreführend sein, wenn unter der Bezeichnung "CHHB" bisher nur Vorrichtungen auf den Markt gebracht worden seien, die die Erfindung des Klägers auswerteten und von der Beklagten nun nicht mehr vertrieben werden dürften. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest, die Beklagte habe ihren Namen rechtswirksam von den Gründungsaktionären, nämlich dem Kläger und der Firma CfÜHHIHolding S.A., erhalten. Eine solche Gestattung ist ihrer Natur nach auf Dauer angelegt und kann schon deshalb grundsätzlich nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände als beendet angesehen werden* Im Ergebnis geht das Berufungsgericht somit zu Recht davon aus, daß die einer Aktiengesellschaft gestattete Namensführung nicht bereits dann aufgekündigt werden kann, wenn der gestattende Aktionär, selbst wenn er bei der Gründung Mehrheitsaktionär, alleiniger Aktionär oder gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft war, seine Aktien veräußert. Gleichwohl wäre das Klagebegehren gerechtfertigt, wenn sich feststellen ließe, daß für den Kläger bei der Namensgebung der Beklagten der Umstand, daß er auf die Tätigkeit der Beklagten entscheidenden Einfluß nehmen konnte, von ausschlaggebender Bedeutung war, und deshalb der Beklagten das Recht, diese Bezeichnung zu führen, bei verständiger Würdigung der beiderseitigen Interessen auch der Beklagten erkennbar nur für die Dauer dieser Einflußmöglichkeit zugestanden werden sollte. seiner Person und seinen Erfindungen verknüpft wäre und die unter dieser Bezeichnung von der Beklagten vertriebenen Straßenbeheizungsanlagen ohne Benutzung seiner Erfindungen nicht hätten gefertigt werden können. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht dabei dem Sachvortrag des Klägers und den von beiden Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Januar 1972, Seiten 9 und 10, unter Beweisantritt behauptet, er habe seine wirtschaftliche Tätigkeit für die Beheizung von Straßen und ähnlichen Flächen bereits 1963, vor Gründung der Firma CMHHP Holding S.A. Gesellschaft sowohl eine ausschließliche Lizenz an seinen Erfindungen als auch das Recht zur Verwendung der Bezeichnung “CBHHB“ eingeräumt. Dies alles könnte darauf hindeuten, daß der Kläger der Beklagten nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - erst durch den Vertrag vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 16/75 VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am 17. Januar 1975 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Herbert ?■■■■, Dipl. Ing., BH| am See, Sefstraße ■ , Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. - gegen Firma Deutsche Aktiengesellschaft in Liquidation, am See, SeVstraße 0 gesetzlich vertreten durch ihren Abwickler Heinz Romeikat, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollraächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Klaus straße t und Dr. Bugen V, SoflHBstraße Ü - Dor I. Zivilsenat des Bundesgeriohtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr, Sohönberg und Schverdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts MUn-chen vom 7. Dezember 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Befugnis der Beklagten, die Bezeichnung zu benutzen. Mit ihr bezeichnen die Parteien eine Neuerung, die eine elektrische Beheizung von Straßen, Brücken und anderen Flächen betrifft. Für Neuerungen dieser Art haben der inzwischen verstorbene Ingenieur Benno Palatini und der Kläger in Deutschland und in anderen Ländern patentrechtlichen Schutz erworben. Zur Auswertung der Patente Palatinis - nach der Behauptung des Klägers auch zur Auswertung seiner Schutzrechte - wurde in der Schweiz die Firma C4HR-■■ Holding S.A. gegründet, der durch Vertrag vom 24./28. Februar 1964 eine ausschließliche Lizenz an den Schutzrechten PHBI eingeräumt wurde. Des weiteren wurde unter Inanspruchnahme der Priorität einer am 30. Dezember 1965 in der Schweiz angemeldeten Marke für die Firma Holding S.A. die IR- Marke Nr. 316 116 für heizbare Oberflä- chenbeläge für Straßen, Brücken, Bauwerke, Start-und Landebahnen eingetragen. In Feldkirch (Österreich) wurde am 16. September 1965 die Firma “CBHBB Dipl. Ing. Herbert BBB" in das Handelsregister eingetragen; ihr Inhaber ist der Kläger. Unter dieser Firma hat er in der Bundesrepublik Deutschland eine Reihe von Aufträgen angenommen. In Deutschland gründeten der Kläger und die Firma CBHHR Holding S.A. die Beklagte, die am 11. Februar 1966 in das Handelsregister in München eingetragen wurde. Durch Vertrag vom 20. April 1967 kamen die Erben PHB, die Firma cm Holding S.A. und der Kläger überein, daß dem Kläger sämtliche Rechte und Pflichten der Cflü Holding S.A. aus dem Lizenzvertrag vom 24./28. Februar 1964 mit sofortiger Wirkung übertragen werden sollten und die Firma C®-■■■I Holding S.A. unter Übertragung ihrer Markenrechte an den Kläger liquidiert werden sollte. Aufgrund dieser Vereinbarung wurde die IR-Marke 1971 '! auf den Kläger umgeschrieben. Der Kläger traf am 1. Oktober 1968 mit der Beklagten eine Lizenzvereinbarung, die seine eigenen Schutzrechte und die zu dem Gegenstand hatte. In § 15 dieser Vereinbarung heißt es, sie ersetze alle bisherigen Verträge über Lizenzen. Der Vertrag endete spätestens im Februar 1970* Inzwischen haben die Erben PflHHB unmittelbar mit der Beklagten einen neuen Lizenzvertrag geschlossen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei, da sie ihre Firma von der Firma Holding S.A. und von ihm ableite, nur für die Dauer der vertraglichen Beziehungen der Parteien berechtigt gewesen, die Bezeichnung "CMH11 zu benutzen. Er hat behauptet: Er habe bereits 1963, vor Gründung der Firma Holding S.A., seine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Beheizung von Straßen und ähnlichen Flächen unter dem Firmenschlagwort und Warenzeichen be- trieben. Die Holding-Gesellschaft habe ihr Recht zur Benutzung dieser Bezeichnung aus einer Vereinbarung mit ihm hergeleitet. Er habe ihr die Benutzung gestattet und ihr eine Lizenz an seinen Erfindungen eingeräumt. "CflHH11 sei stets nur für solche Systeme verwendet worden, bei denen seine Erfindungen verwirklicht wurden. Er hat beantragt, der Beklagten die firmen- und warenzeichenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung zu untersagen, sie zur Auskunft über die seit dem 1. Juni 1971 erfolgten Benutzungshandlungen zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Der Kläger beantragt, im Wege des Versäumnisurteils das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte habe bei ihrer Gründung ihren Namen rechtswirksam vom Kläger und von der Firma CflHÜB Holding S.A. erworben. Mangels eines Vorbehalts im Gründungsvertrag, daß die Befugnis der Beklagten zur Führung der Firma enden solle, wenn der Kläger seine Aktien veräußere, sei die Beklagte auch nach Ausscheiden des Klägers berechtigt, ihren Firmennamen zu führen. Der Grundsatz des § 24 Abs. 2 HGB, wonach es bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsgesellschaft, dessen Name in der Firma enthalten ist, zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben bedürfe, gelte weder für Gesellschaften mit beschränkter Häftling (BGHZ 58, 322), noch für eine Aktiengesellschaft, selbst wenn der Gründungsaktionär, dessen Name in der Firma der Gesellschaft enthalten sei, Mehrheitsaktionär, alleiniger Aktionär oder gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft war. Diese für das Namensrecht geltenden Grundsätze müßten auch für das Firmenrecht eines Grün- // dungsaktionärs gelten; denn die Firma eines Kaufmanns sei der Name, unter der er im Handel seine Geschäfte betreibe. Auch vertragliche Ansprüche vermöchten die Klage nicht zu rechtfertigen. Dabei könne zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß er der Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "OAHU" verbieten könnte, wenn er der Firmenführung bei dem Gründungsakt nur zugestimmt hätte, weil er der Beklagten zugleich eine Lizenz an seinen Schutzrechten erteilt und die Beklagte mit »cf-wm- lediglich die nach seinen Schutzrechten hergestellten Vorrichtungen bezeichnet hätte. So lägen die Dinge aber hier nicht. Nach der eigenen Darstellung des Klägers habe die Beklagte durch Vertrag vom 17. Oktober 1965 nicht eine Lizenz an seinen Patenten, sondern eine Unterlizenz der Firma Holding S.A. an den Patenten Palatinis erhalten. An seinen Schutzrechten habe er der Beklagten erst am 1. Oktober 1968 eine Lizenz eingeräumt. Der Vertrag vom 1. Oktober 1968 biete keinen Anhalt dafür, daß das Recht der Beklagten zur Führung ihrer Firma nunmehr vom Bestehen der Lizenz an den Schutzrechten des Klägers abhängen solle. - Wenn für die Firmierung der Beklagten die Auswertung der Patente PHHHB0 Geschäftsgrundlage gewesen sein sollte, so sei diese nicht weggefallen; denn die Beklagte sei aufgrund ihres Vertrages mit den Erben Palatinis zur Auswertung dieser Schutzrechte befugt. -Die erstmals in einem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom Kläger aufgestellte unsubstantiierte Behauptung, die Gründungsgesellschafter der Beklagten seien sich darüber einig gewesen, daß die Beklagte nur für die Dauer der Beziehungen der Beklagten zur CMMBI Holding S.A. und zu dem Kläger zur Benutzung des streitigen Fir- menbeStandteils befugt sein solle, könne schon nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Firma CHU Holding S.A. habe der Beklagten bei deren Gründung auch das Recht zur zeichenmäs-sigen Benutzung des Wortes "CflBHü” eingeräumt, da grundsätzlich ein zeichenmäßiger Gebrauch vorliege, wenn ein fremdes Warenzeichen in eine Firma aufgenommen werde. Der Kläger könne daher seine Ansprüche auch nicht auf die IR-Marke stützen, falls er diese - was dahinstehen könne - erworben habe. Auch § 3 UWG scheide als Anspruchsgrundlage aus. Die Firma der Beklagten könne zwar irreführend sein, wenn unter der Bezeichnung "CHHB" bisher nur Vorrichtungen auf den Markt gebracht worden seien, die die Erfindung des Klägers auswerteten und von der Beklagten nun nicht mehr vertrieben werden dürften. Das bestreite die Beklagte indes; für seine gegenteilige Behauptung habe der Kläger keinen Beweis angetreten. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest, die Beklagte habe ihren Namen rechtswirksam von den Gründungsaktionären, nämlich dem Kläger und der Firma CfÜHHIHolding S.A., erhalten. Da der Kläger unstreitig vor Gründung der Beklagten unter seiner in Österreich eingetragenen Firma Dipl. Ing. Herbert PflHHI in der Bundesrepublik Deutschland tätig geworden war und daher in der Bundesrepublik für die Firmenbezeichnung CflUBI Prio- /! ritätsrechte besaß (§ 16 UWG), hat er mit der Namensgebung zugleich im Wege einer Gestattung darauf verzichtet, aus seinem Firmenrecht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend zu machen (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., Anm. 65 zu § 16 UWG). Eine solche Gestattung ist ihrer Natur nach auf Dauer angelegt und kann schon deshalb grundsätzlich nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände als beendet angesehen werden* Im Ergebnis geht das Berufungsgericht somit zu Recht davon aus, daß die einer Aktiengesellschaft gestattete Namensführung nicht bereits dann aufgekündigt werden kann, wenn der gestattende Aktionär, selbst wenn er bei der Gründung Mehrheitsaktionär, alleiniger Aktionär oder gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft war, seine Aktien veräußert. Auf das Namensführungsrecht einer Aktiengesellschaft hat ein durch Veräußerung der Aktien eintretender Wechsel der Aktionäre regelmäßig keinen Einfluß. Im Streitfall enthält der Gründungsvertrag zwar unstreitig, ebenso wie die später von den Parteien geschlossenen Verträge, keinen ausdrücklichen Vorbehalt, der die Gestattung zeitlich rechtswirksam beschränkt. Gleichwohl wäre das Klagebegehren gerechtfertigt, wenn sich feststellen ließe, daß für den Kläger bei der Namensgebung der Beklagten der Umstand, daß er auf die Tätigkeit der Beklagten entscheidenden Einfluß nehmen konnte, von ausschlaggebender Bedeutung war, und deshalb der Beklagten das Recht, diese Bezeichnung zu führen, bei verständiger Würdigung der beiderseitigen Interessen auch der Beklagten erkennbar nur für die Dauer dieser Einflußmöglichkeit zugestanden werden sollte. Das wäre dann der Fall, wenn die Bezeichnung enS mit- seiner Person und seinen Erfindungen verknüpft wäre und die unter dieser Bezeichnung von der Beklagten vertriebenen Straßenbeheizungsanlagen ohne Benutzung seiner Erfindungen nicht hätten gefertigt werden können. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß diese Voraussetzungen nach dem Vortrag des Klägers nicht vorlägen. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht dabei dem Sachvortrag des Klägers und den von beiden Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 10. Januar 1972, Seiten 9 und 10, unter Beweisantritt behauptet, er habe seine wirtschaftliche Tätigkeit für die Beheizung von Straßen und ähnlichen Flächen bereits 1963, vor Gründung der Firma CMHHP Holding S.A. (Februar 1964), unter der Bezeichnung betrieben und der Holding- Gesellschaft sowohl eine ausschließliche Lizenz an seinen Erfindungen als auch das Recht zur Verwendung der Bezeichnung “CBHHB“ eingeräumt. Er hat ferner behauptet, die Bezeichnung sei stets nur für solche Systeme verwendet worden, in denen seine Erfindungen verwirklicht seien. Trifft diese Darstellung zu, hat die Beklagte, die unstreitig von Anfang an Anlagen des Systems auf den Markt gebracht hat, von den Erfindungen des Klägers mit dessen Erlaubnis Gebrauch gemacht. Für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers könnte auch der Wortlaut der als Anlage K 12 zu den Gerichtsakten gereichten, am 1. Oktober 1968 zwischen den Parteien geschlossenen “Lizenz-Vereinbarung” sprechen. In deren Präambel heißt es, daß die Beklagte Lizenzen sowohl an Schutzrech- /! - io - ten Palatinis und des Klägers als auch von Palatini und dem Kläger gemeinsam angemeldeten Schutzrechten und dem gesamten einschlägigen know-how erworben habe. Der Kläger verzichtet auf die bis dahin entstandenen laufenden MLizenzgebühren”. Darüberhinaus wird in § 15 des Vertrages vereinbart, dieser Vertrag ersetze ”alle bisherigen Verträge über Lizenzen”. Dies alles könnte darauf hindeuten, daß der Kläger der Beklagten nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - erst durch den Vertrag vom 1. Oktober 1968, sondern bereits bei ihrer Gründung Lizenzen an seinen Erfindungen eingeräumt hat. Da der Sachverhalt insoweit noch der Aufklärung bedarf, ist die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geboten. Sie erübrigt sich auch nicht etwa dadurch, daß die ursprünglich für die Holding-Gesellschaft registrierte IR-Marke ”CBB-■B” inzwischen auf den Kläger umgeschrieben worden ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Übertragung auf ihn rechtswirksam erfolgt ist. Denn soll te sich der vorerörterte Sachvortrag des Klägers als unzutreffend erweisen, wäre der Kläger grundsätzlich an die Gestattung, die - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - auch die zeichenmäßige Verwendung des Wortes ”CdBBB11 einschloß, gebunden. Das allein auf das formale Zeichenrecht gestützte Klagebegehren wäre rechtsmißbräuchlich. III. Auf die Revision des Klägers war somit durch Versäumnisurteil das Berufungsurteil aufzuhe- 11 ben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat, zurückzuverweisen. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Schönberg Schwerdtfeger