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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hat die Firmen Du^BpB und darauf hingewiesen, daß die Klägerin die von diesen Firmen vorgeschriebenen Preise unterschreite und das als Werkshandel bezeichnet. Die Unterbietung der Preise liege darin, daß die Klägerin die in den Preislisten vor-gesehriebenen Endverbraucherpreise unterboten habe* Es sei unerheblich, ob der Hersteller im Binzelfall mit der Abgabe zu dem Großhandelspreis einverstanden sei, weil das nicht zulässig sei; denn der vorgeschriebene Preis sei lediglich der Preis, der sich aus den Preislisten ergebe» Außerdem hat der Beklagte in Abrede gestellt, den Firmen Dufm^ und einen Boykott angedroht zu ha- Das Berufungsgericht vertritt im Gegensatz zu dem Landgericht den Standpunkt, daß sich der Beklagte sowohl einer Anßchwärzung der Klägerin iia Sinne des § 14 UY/G als auch eines Verstoßes gegen § 1 WG.durch Boykottandrohung schuldig gemacht habe• Die Einlassung des Beklagten, er habe unter "Werkshandel11 lediglich die Lieferung zü Grosshandelspreisen, und zwar, unabhängig davon, was mit der.Ware weiter.geschehe, verstanden, hat das Berufungsgericht als widerlegt angesehen« Es nimmt auf Grund des Beweis- und Verhandlungsergebnisses an, daß auch die Vertreter der vorbezeichneten Firmen die Behauptung des Beklagten Uber den unzulässigen Y/erkshandel der Klägerin dahin verstanden hätten, sie habe den Industriewerken die «Spirituosen zur Abgabe an deren Gefolgschaftarn! tglieder unter Ladenpreis geliefert» ‘Labei stützt sich das Berufungsgericht auf das tfchr.-iben der Firma Mgggg an die Klägerin vom 12« Dezember 1953, wonach der Werkshandel der Anlaß zur Liefersperre gewesen sei und diese aus Rücksichtnahme auf den Einzelhandel ausgesprochen worden sei» Der Hinweis auf die Interessen des Einzelhandels lasse aber deutlich erkennen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die Firma unter Y/erkshandel nichts anderes verstanden, habe, als die Belieferung eines Yi'ex'ks zu dem Zwecke der Weitergabe der Waren an die Gefolgschafts-mitglieder unter Ladenverkaufspreisen; denn es sei sehr fraglich, ob Großverbraucher, v/enn sie zu dem Endverbraucherpreis einkaufen müßten, ihre Aufträge deshalb nicht mehr dom Großhandel, sondern nur noch dem Einzelhandel geben würden« Anders verhalte es sich, v/enn Gefolgschafts- Feststellungen, daß der Beklagte der Klägerin unzulässigen Werkshandel in Gestalt der Lieferung an ein Y/erk zur Abgabe an dessen Gefolgschaftsmitglieder zu verbilligten Freisen vorgeworfen habe, auf die Bekundung des beugen des Vertreters der Firma sowie auf eigene Angaben des Beklagten« Dieser habe, so führt das Berufungsgericht aus, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10 o Juni 1954 in dem Verfügungsverfahren klar zu dem Ausdruck gebracht, was er unter Werkshandel verstanden habe, nämlich die Unterschreitung der vorgeschriebenen Endverbraucherpreise "bei der Belieferung von Werken, deren Vorständen und sonstigen Angehörigen von Werken als Endverbrauchern« Im Schriftsatz vom 13* Dezember 1954 habe er weiter vorgetrageh, er habe als unzulässigen Werkahandel die Weitergabe der Spirituosen an G-ef olgschaftsraitglieder entweder zu verbilligten Preisen oder als Geschenk gebrandmarkt« Für die Beurteilung des Inhalts der Mitteilung des Beklagten an die Firmen Du^P^p'und über den angeblichen Werkshandel der Klägerin kommt es, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, nicht darauf an, was der Beklagte unter Yverkshahdel verstanden hat und was er damit hat sägen wollen« Entscheidend ist vielmehr, wie die Vertreter der genannten Firmen nach den Umständen und haben die Vertreter der in Rede stehenden Spirituosenfirmen die Behauptung des Beklagten über den unzulässigen Werkshandel' der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch verstanden. Diese Bekundung hat das Berufungsgericht seinen .Feststellungen insoweit auch nicht zugrundegelegt o 33s hat vielmehr insoweit mit rechtlich nicht anfechtbaren Erwägungen.dem Schreiben der Firma Duf^m ah die Klägerin vom 12'«. deren unzulässigen Werkshandel vorgelegt und daß der Zeuge dem Beklagten möglicherweise erwidert hat, dieser möge wohl eine andere Vorstellung vom Werkshundei haben als er« Dies widerspricht jedoch nicht der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zeuge die Behauptung des Beklagten über den unzulässigen \7erkshandel schließlich dahin verstanden hat, die Klägerin gebe die' Spirituosen an Industrieunternehmen zur Weitergabe an die Gefolgschaftsmitglieder zu verbilligten Preisen ab. Denn die von der Revision als Übergangen gemäß § 286 ZPO gerügte Bekundung des Zeugen an den Beklagten hinsichtlich der Bedeutung der ihm vorge-legten- Preislisten kann auch dahin zu verstehen gewesen sein, daß die Preislisten der Klägerin für sich allein noch kein ausreichendes Beweismittel für den angeblichen V/erkshandel .‘der Klägerin seien. worin er angegeben hat, er habe aus diesen Preislisten geschlossen, daß die Klägerin die vorgeschriebenen Endverbraucherpreise bei Belieferung von Werken;, deren Vorständen und sonstigen Angehörigen des Werkes nicht einlialte« Im übrigen war das Berufungo-gerichtauch nicht gehalten? sich mit jeder Binzeiangabe des Zeugen KuflBl' auseinanderzusetzen« Bs war vielmehr nur erforderlich, daß es die Aussage des Zeugen im ganzen würdigte« Dies ist geschehen und diese ßeeamtwürdiguhg findet auch in der sonstigen Bekundung des Zeugen ihre Stützes denn dieser Zeuge hat ausdrücklich erklärt, er habe unter Werkshandel' bei der damaligen» Unterredung mit dem Beklagten verstanden die Weitergabe von Waren unter Endverbraucherpreisen an. Rach alledem ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Vertretern der Firmen Buf^i und KJBP gegenüber behauptet, die Klägerin betx’eibe unzulässigen Werkshandel in Gestalt der Lieferung von Spirituosen an Industrieunternehmen zur Abgabe an deren Gefolgschaftsmitglieder unter Ladenverkaufspreis, vom Rochts-punkt aus nicht zu beanstanden« Biese’ Erwägungen des Berufungsgerichts halten jedoch, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Mit Recht beanstandet die Revision gemäß §' 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, daß der Beklagte für den von ihm behaupteten unzu- Dieser Beweisantritt läßt zwar die erforderlichen näheren Darlegungen, insbesondere hinsichtlich .des angeblichen Preisnachlasses vermissen* Diese fehlende Substan-tiirung ist jedoch in dem oben erörterten Schriftsatz des Beklagten vom 13o Dezember 1954 enthalten* Darin ist vorgetragen, es habe sich bei dem genannten Posten um vier-bis fünfhundert Flaschen Du^mp mit einem Nachlaß von 23 i auf den vorgeschriobenen Einzelhandelsverkaufspreis gehandelt, die zur Weitergabe an (Jefolgschaftsrait-glieder entweder durch Verkauf zu verbilligten Preisen oder durch Schenkung gedient hätten-Auf diesen Schriftsatz ist in der. ßevisionsbegründung zu entnehmen, daß sich diese Verfahrensrüge auch auf diesen in anderem Zusammenhänge geltend gemachten Schriftsatz beziehen sollte-Es kann auf -riieh beruhen, ob daG als übergangen gerügte Beweisvorbringen vom 23» März 1954 dem Beklagten zugestellt worden ist, was dieser in Abrede gestellt hat- Denn die Unterlassung schriftsätzlicher Vorbereitung ist vorliegend ohne Bedeutung;, da laut Tatbestand des angefochtenen Urteils der gesamte Akteninhalt vorgetragen worden ist«, VerSäumnisfolgen der Unterlassung der Zustellung ei-nes Schriftsätzvorbringens können auch nur in den Pallen der §§ 331a, 335 Ziff* 2, 279 AbSo 2 ZPO in Präge kommen (vgl* Stein/Jonas/Schönke ZPO § 129 An. II 1), die hier nicht gegeben sind* Ben angebotenen Zeugenbeweis durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen^ denn die in dae Wissen des Zeugen I4HBBK gestellte Tatsache ist unter Berücksichtigung des Schriftsatzvorbringens des Beklagten vom 13»- Dezember 1954 für die Präge, ob die Klägerin unzulässigen Werkshandel in dem oben erörterten Sinne betrieben und damit gegen die vertragliche Preisbindung gegenüber den Pirmen DuppJP und verstoßen,'- der vom Hersteller im konkreten Falle dem Händler vorgeschriebene Preise Hem'Hersteller sei es unbenommen,, Abweichungen für bestimmte Fälle von dem sonst üblichen Preis r £$:55ulassen0 Dann- sei für den Binzelfall dieser Preis der vorgeschriebene Preis und nicht mehr der Listenpreise Hem oben angeführten.Gutachten des Industrie- und Handelstages, worin in Ziff« 5 b der Standpunkt vertreten wird, daß - ganz allgemein - einem Industrieunternehmen, das die vom Großhandel bezogenen Spirituosen ohne weitere Verkaufsvorgänge verbrauche oder verteile, ein (Großhandels-) Funktionsrabatt: nicht zustehe.p.. In diesen Darlegungen des Berufungsgerichts tritt ein entscheidungsbedeutsamer Rechtsfehler nicht zutage« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach den besatzungsrechtlichen Dekartellierungsbestimmungen, unter deren Herrschaft sich die hierin Rede stehenden Vorfälle ereignet haben, nur eine vertikale, nicht jedoch eine horizontale Preisbindung bei Markenartikeln zulässig war (Urteil des Senats vom 10« Dezember 1957 - IOT 1958, 589 - )« Unbegründet ist demgegenüber der Angriff der Revision, der dahin geht, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Industrie- und Handels-.tuges insofern in seiner Bedeutung verkannt, als es nicht berücksichtigt habe, daß der darin wiedergegebene Denn es besteht kein rechtliches Hindernis, daß der Hersteller für solche Fälle generell eine Ausnahme von der Preisbindung zuläßt (vgl« BGH HJW 1958, 591 f - Preisbindung bei Verlagserzeugnissen)« Deshalb ist es auch unerheblich, ob, wie die Revision geltend macht, die der Spirituosenindustrie und des Feinkosthandels angeschlossenen Firmen es nicht duldeten, daß einem Verbraucher andere als die Letzt- und Endverbraucherpreise berechnet würden, wenn der Verbraucher die Spirituosen zu Geschenk-und Repräsentationszwecken verwenden wolle. damit, daß die in Rede stehenden Spirituosen von der Klägerin zu Großhendelspreisen abgegeben würden, hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnähme reohtsirrtumsfrei festgestellt• Rie Behauptung des Beklagten, . Rie Revision beanstandet demgegenüber .gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22* November 1954 die Preise der einzelnen Y/arengattungen der Geschenkpakete Nr» II angegeben' und sich auf ein Gutachten Sachverständiger und die Auskunft des Verbandes der Reut-schen Uarken-Spirituosenindustrie berufen habe* Auch diese Rüge kann der Revision nichtzu dem'Erfolg verhelfen* Auf Nach allem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Beweis dafür nicht als geführt angesehen, daß die Klägerin j soweit es sich um Geschenkpalcetlieforungen gemäß ihrem Angebot vom 20• August 1953 handelt, die vorgeschriebenen Preise der in Rede stehenden Spirituosonfabriken unterboten habe« IIo Rechtlioh unbedenklich ist auch die weitere Peststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Firmen DU<V unä ei^er Liefersperre gegenüber der Klägerin unter Androhung eines Boykotts aufgefordert hat« Insoweit hat die Revision Bemängelungen auch nicht erhoben« In dieser Handlungsweise des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht einen Vorstoß gegen § 1 UY/Gr erblickt* Zu Unrecht macht die Revision insoweit geltend, der Beklagte sei Abwehr des unlauteren Wettbewerbs der Klägerin auch im Y/ege der Boykottandrohung ber.chtigt gewesen« Bs kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein solcher Abwehrboykott nach den Dekartellierungsvorschriften als zulässig anzusehen ist« Diese Frage hat der Bun-

Zitierte Normen: § 14 WG § 286 ZPO
SpirituosenFirmaBerufungsgerichtpreisenunzulässigKlägerinWerkshandelRevision

Volltext der Entscheidung

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Jäte*
Verkündet * am 16. Mai 1958 .Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2490 092
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Leo Ud^BR	KöBd^-Allee
 Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br,
 gegen.
die	?	jetzt	Qi
 offene Handelsgesellschaft in	H
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollm&chtigtert Rechtsanwalt Prof. Br.
'■ & Co • , etraße
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundes-richter Prof. Br. h. c. Wilde, Br. Birnbach, Br. Bock, Br. Christoph und Br. Weiß
 für Recht erkanntt
 Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des, 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 13» Bezember 1955 wird zuruckgewiesen, soweit er verurteilt worden ist, es zu unterlassen, Firmen der Markenspirituosen-Industrie aufzufordern, die Klägerin mit einer Liefersperre- zu belegen.
Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und die Cache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand!
***
Die Klägerin befaßt eich ߣfs ..Großhandelsunternehmen mit den Vertrieb von Industrie-Bedarfsartikeln und Verbrauchsgütern. oie beliefert .Werke mit Spirituosen, u„ a, mit Markenerzeugnissen der I^irmen DufgBBB wnd Ki
 Der Beklagte, Inhaber eines Feinkostgesohäftes in
p, betreibt einen Groß- und Kleinhandel mit Spiri tuosen. Br ist stellvertretender■Vorsitzender des Bundes-Fachausschusse-s,;' Feinkost im Hauptverband des deutschen Lebensmittel-Einzelhandels.
Die Klägerin-, hat Geschenkpakete zu dem Preise von 50 DM angeboten und an die Firma	&	Co.	gelle
 fert, die neben anderem eine Flasche Du^HHI eine Flasche	mit'dem Schinkenbild und eine halbe
 Flasche Du^|^B Tr^J^-sec enthalten. Der Listenpreis für Endverbraucher liegt über 50 DM. Der Beklagte hat die Firmen Du^BpB und	darauf	hingewiesen, daß die
 Klägerin die von diesen Firmen vorgeschriebenen Preise unterschreite und das als Werkshandel bezeichnet. Daraufhin ist die Klägerin von den genannten Firmen mit einer Liefersperre belegt worden, von der Firma	^er
 Begründung, daß ein erheblicher Teil der Lieferungen der Klägerin seinen Weg in den unzulässigen tferkshandel finde (Schreiben vom 12. Dezember 1953)
Die Klägerin erblickt in dieser Handlungsweise ües Beklagten eine Anschwäi'zung im Sinne des § H DWG und
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fühlt sich dadurch geschädigt» bie macht geltend; die von dem Beklagten erhobenen Vorwürfe des Werkhandels und der Unterschreitung der von -den genannten Firmen vorgeschriebenen Preise seien unwahr,» Die Belieferung von Großabnehmern für Repräsentation- und G-eschekzwecke•• zu Großhandelspreisen sei von den Herstellern erlaubt und sei kein Werkshandel. Unter .letzterem sei die Weitergabe der Waren an Betriebsangehörige unter Endverbraucherpreisen zu verstehen» Außerdem hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den vorgenannten Firmen einen Boykott angedroht, falls sie nicht die Klägerin mit einer Liefersperre belegten«,
JMit der Klage, der ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen ist, verlangt die Klägerin
*
1 l. dem Beklagten zu untersagen,
a)	bei Firmen der Maxicen-Spirituosenindustrie die Behauptung zu verbreiten, die Klägerin betreibe 'Werkshandel und unterschreite die von den Firmen der Marken-Spirituosenindustrie vorgeschriebenen Preise, *
b)	die bezeichnten Firmen auf zufordern, die Klägerin mit einer Liefersperre zu belegen,
. **
2. die Feststellung der Soh'adsnsefsatzpflicht des Beklagten .
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Br hat die Klagebehauptungeri bestzrltten. und geltend gemacht,- er habe lediglich erklärt, die Unterbietung der Preise durch.
die Klägerin sei 7/erkshandel. Die Unterbietung der Preise liege darin, daß die Klägerin die in den Preislisten vor-gesehriebenen Endverbraucherpreise unterboten habe* Es sei unerheblich, ob der Hersteller im Binzelfall mit der Abgabe zu dem Großhandelspreis einverstanden sei, weil das nicht zulässig sei; denn der vorgeschriebene Preis sei lediglich der Preis, der sich aus den Preislisten ergebe» Außerdem hat der Beklagte in Abrede gestellt, den Firmen Dufm^ und	einen	Boykott	angedroht	zu	ha-
ben»
Das Landgericht hat n&c$i Beweisaufnahme die Klage ab-gewieen»	*
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Das Berufungsgericht' hat nach weiterer-Beweisaufnahme den Kl age an Sprüchen statt gegeben.,
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet»

Das Berufungsgericht vertritt im Gegensatz zu dem Landgericht den Standpunkt, daß sich der Beklagte sowohl einer Anßchwärzung der Klägerin iia Sinne des § 14 UY/G als auch eines Verstoßes gegen § 1 WG.durch Boykottandrohung schuldig gemacht habe•
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I» ioweit § H TJWGr ala Klagegrundlage in Betracht kommt, geht .das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Beklagte den Vertretern der Firmen üu-ggggg und	gegenüber	behauptet habe, die Klägerin betrei-
be V/erkshfendel, indem sie Spirituosen an Industrieunternehmen zu dem Zv/ecke der Weitergabe an deren Gefolgschaftsmitglieder unter den Ladenverkaufspreisen geliefert habe«
L-bei unterschreite sie bei ihren Lieferungen die von den Herstellerfirmen vorgesehriebenen Preise für Spirituosen*
Die Einlassung des Beklagten, er habe unter "Werkshandel11 lediglich die Lieferung zü Grosshandelspreisen, und zwar, unabhängig davon, was mit der.Ware weiter.geschehe, verstanden, hat das Berufungsgericht als widerlegt angesehen«
Es nimmt auf Grund des Beweis- und Verhandlungsergebnisses an, daß auch die Vertreter der vorbezeichneten Firmen die Behauptung des Beklagten Uber den unzulässigen Y/erkshandel der Klägerin dahin verstanden hätten, sie habe den Industriewerken die «Spirituosen zur Abgabe an deren Gefolgschaftarn! tglieder unter Ladenpreis geliefert» ‘Labei stützt sich das Berufungsgericht auf das tfchr.-iben der Firma Mgggg an die Klägerin vom 12« Dezember 1953, wonach der Werkshandel der Anlaß zur Liefersperre gewesen sei und diese aus Rücksichtnahme auf den Einzelhandel ausgesprochen worden sei» Der Hinweis auf die Interessen des Einzelhandels lasse aber deutlich erkennen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die Firma	unter	Y/erkshandel nichts
 anderes verstanden, habe, als die Belieferung eines Yi'ex'ks zu dem Zwecke der Weitergabe der Waren an die Gefolgschafts-mitglieder unter Ladenverkaufspreisen; denn es sei sehr fraglich, ob Großverbraucher, v/enn sie zu dem Endverbraucherpreis einkaufen müßten, ihre Aufträge deshalb nicht mehr dom Großhandel, sondern nur noch dem Einzelhandel geben würden« Anders verhalte es sich, v/enn Gefolgschafts-
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Mitglieder in ihrem Y/erk nicht mehr- unter Ladenpreis einkaufen könnten$ diese würden ihren Bedarf dann nur noch heim Einzelhandel decken« ,/eiter stützt das Berufungsgericht seine. Feststellungen, daß der Beklagte der Klägerin unzulässigen Werkshandel in Gestalt der Lieferung an ein Y/erk zur Abgabe an dessen Gefolgschaftsmitglieder zu verbilligten Freisen vorgeworfen habe, auf die Bekundung des beugen	des	Vertreters	der	Firma	sowie
 auf eigene Angaben des Beklagten« Dieser habe, so führt das Berufungsgericht aus, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10 o Juni 1954 in dem Verfügungsverfahren klar zu dem Ausdruck gebracht, was er unter Werkshandel verstanden habe, nämlich die Unterschreitung der vorgeschriebenen Endverbraucherpreise "bei der Belieferung von Werken, deren Vorständen und sonstigen Angehörigen von Werken als Endverbrauchern« Im Schriftsatz vom 13* Dezember 1954 habe er weiter vorgetrageh, er habe als unzulässigen Werkahandel die Weitergabe der Spirituosen an G-ef olgschaftsraitglieder entweder zu verbilligten Preisen oder als Geschenk gebrandmarkt«
Die gegendiese Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Bevisionsrügen können nicht dur.chgreifen« Für die Beurteilung des Inhalts der Mitteilung des Beklagten an die Firmen Du^P^p'und	über	den	angeblichen
 Werkshandel der Klägerin kommt es, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, nicht darauf an, was der Beklagte unter Yverkshahdel verstanden hat und was er damit hat sägen wollen« Entscheidend ist vielmehr, wie die Vertreter der genannten Firmen nach den Umständen und
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unter Berücksichtigung der in den beteiligten Verkehrs^ kreisen geltenden Auffassung den Begriff Werkehandel verstehen mußten«; Dieser Würdigung legt das Berufungsgericht zutreffend das Outachten des Deutschen Industrie- und .» Hendelstages vom 7» Juli 1955 zugrunde. Danach (Ziffer 5 c) ist als 11 unzulässiger. Werkshandel" (richtiger Betriebs-Oder Belegschaftshandel) nur zu verstehen die Lieferung von Waren ‘an ein v»‘erk zur Weitergabe an die Werksangehörigen unter Ladenverkaufspreis, soweit die Waren nicht ln Werkskantinen in kleinen,= zu dem .Verbrauch an Ör/fc und Stelle bestimmten Mengen abgegeben werden. Dagegen liegt ein "unzulässiger Betriebs- oder Belegschaftshandel" nach Auffassung des' Gutachtens u. *a. darin nicht vor, wenn der Großhandel ein Industrieunternehmen beliefert, das die Spirituosen ohne weitere VerkaufsVorgänge verbraucht oder verteilt (Ziff. 5	* In dem erstgenannten Sinne (Ziff. 3 c)
haben die Vertreter der in Rede stehenden Spirituosenfirmen die Behauptung des Beklagten über den unzulässigen Werkshandel' der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch verstanden. '
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Vorstoß gegen § 286 ZPO unvollständig und unrichtig gewürdigt. Es ist zwar richtig, daß der Zeuge KflH der Vertreter der Firma Du^^| keine Angaben darüber gemacht hat, daß der Beklagte den ihm gegenüber gemachten Vorwurf des unzulässigen Werkehandels der Klägerin dahin ' erläutert habe, die Klägerin gebe Spirituosen an Industrie-
unternehmen zur Weitergabe an Getolgschaftsmitglieder zu verbilligten Preisen ab. Diese Bekundung hat das Berufungsgericht seinen .Feststellungen insoweit auch nicht zugrundegelegt o 33s hat vielmehr insoweit mit rechtlich nicht anfechtbaren Erwägungen.dem Schreiben der Firma Duf^m ah die Klägerin vom 12'«. Dezember 1953 entscheidende Bedeutung beigelegt, in dem die Liefersperre gegenüber der Klägerin ausgesprochen und näher begründet wurde.
Was die. Bekundung.;: des Zeugen KufflHR? <*es Vertreters der Firma Ktmi 'aniängt, so. .ist der Revision zwar zugegeben , daß nach den Angaben dieses Zeugen der Beklagte die Preislisten der Klägerin als Beweis für. deren unzulässigen Werkshandel vorgelegt und daß der Zeuge dem Beklagten möglicherweise erwidert hat, dieser möge wohl eine andere Vorstellung vom Werkshundei haben als er« Dies widerspricht jedoch nicht der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zeuge	die	Behauptung	des	Beklagten über den
 unzulässigen \7erkshandel schließlich dahin verstanden hat, die Klägerin gebe die' Spirituosen an Industrieunternehmen zur Weitergabe an die Gefolgschaftsmitglieder zu verbilligten Preisen ab. Denn die von der Revision als Übergangen gemäß § 286 ZPO gerügte Bekundung des Zeugen	an
 den Beklagten hinsichtlich der Bedeutung der ihm vorge-legten- Preislisten kann auch dahin zu verstehen gewesen sein, daß die Preislisten der Klägerin für sich allein noch kein ausreichendes Beweismittel für den angeblichen V/erkshandel .‘der Klägerin seien. Dafür spricht auch die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge zutreffend gewürdigte, oben angeführte eidesstattliche Erklärung des Be-
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klagten vom 10« Juni 1954? worin er angegeben hat, er habe aus diesen Preislisten geschlossen, daß die Klägerin die vorgeschriebenen Endverbraucherpreise bei Belieferung von Werken;, deren Vorständen und sonstigen Angehörigen des Werkes nicht einlialte« Im übrigen war das Berufungo-gerichtauch nicht gehalten? sich mit jeder Binzeiangabe des Zeugen KuflBl' auseinanderzusetzen« Bs war vielmehr nur erforderlich, daß es die Aussage des Zeugen im ganzen würdigte« Dies ist geschehen und diese ßeeamtwürdiguhg findet auch in der sonstigen Bekundung des Zeugen ihre Stützes denn dieser Zeuge hat ausdrücklich erklärt, er habe unter Werkshandel' bei der damaligen» Unterredung mit dem Beklagten verstanden die Weitergabe von Waren unter Endverbraucherpreisen an. Gefoigschaftsmitglieder«
In diesem Sinne ist zudem die Behauptung'des Beklagten über den unzulässigen'Werkshandel der Klägerin auch dem Zeugen V^m^, dem Prokuristen der Firma	berichtet
 worden.
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Weiter bemängelt die Revision gemäß § 286 ZPO? das Berufungsgericht habe bei diesen Feststellungen den Schriftsatz des Beklagten vom 13« Dezember 1954 nicht zuungunsten des Beklagten werten dürfen, worin auogeführt sei, im Falle	könne	es	wohl	überhaupt keinem Zwei-
fel unterliegen, daß die 400 oder 500 Flaschen mit einem Nachlaß von 23 $ auf den vorgeschriebenen Einzelhandelsverkaufspreis dazu gedient hätten, an ßefolg-schaftsmitglieder entweder unter Dadenverkaufspreis verkauft oder verschenkt zu werden» Die Revision-meint, es handele sich bei diesem Vortrag im Prozeß um eine Schluß-
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folgerung dee Prozeßbevollmächtigten des Beklagten aus . der Tatsache , daß etwa 4-500 Flaschen I}ufm an einen einzigen Großverbraucher geliefert worden seien. Dabei übersieht die Revision jedoch, daß der in Rede stehende Absatz des genannten Schriftsatzes einen weiteren :.Satz enthält > in dem gesagt ist, "das sei das, was der Beklagte als unzulässigen Werkshandel gebrandmarkt habe”,
Rach alledem ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Vertretern der Firmen Buf^i und KJBP gegenüber behauptet, die Klägerin betx’eibe unzulässigen Werkshandel in Gestalt der Lieferung von Spirituosen an Industrieunternehmen zur Abgabe an deren Gefolgschaftsmitglieder unter Ladenverkaufspreis, vom Rochts-punkt aus nicht zu beanstanden«
Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob diese Annahme des Berufungsgerichts, wie deses hilfsweise annimmt, auch daraus hergeleitet werden kann, daß der vom Beklagten hinsichtlich der Klägerin erhobene Vorwurf des unzulässigen Werkshandels nach dem genannten Gutachten des Industrie- und Handelstages zu dem mindesten mehrdeutig gewesen sei, als darunter auch die Weitergabe an die Gefolgschaft smitglieder unter Ladenverkaufspreis verstanden werden könnte und daß diese Mehrdeutigkeit zu Lasten des Beklagten gehe«. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob in der Behauptung des Beklagten, die Klägerin untex*biete die vorgesehriebenen preise, eine selbständige Behauptung oder nur eine nähere-- Erläuterung des Begriffs
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n\7erkshandelM liege• Benm*- auch die selbständige Behauptung der Unterbietung vorgeschriebener Preise sei geeignet die Klägerin esu schädigen» Dem ist mit der Einschränkung zuzu-stimmen, daß jedenfalls dann, wenn mit dem Begriff "V/erks-handel" die Unterschreitung gebundener Preise verbunden ist, die beiden. Behauptungen des Beklagten im Kern das gleiche enthalten, nämlich der Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens gegenüber der Herstellerfirmen» So sind aber auch die Ausführungen .des Berufungsgerichts in ihrem Zusammenhang zu verstehen» Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß dieser Vorwurf des Beklagten nach läge der Sache ein . Handeln zu Wettbewerbszwecken darstellt und den Tatbestand der Anschwärzung im Sinne des § 14 UWH erfüllt*
Ben nach der genannten Vorschrift dem Verletzer obliegenden	der	Beklagte	nach Ansicht
 des Berufungsgerichts nicht erbracht» Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, einen Beweis dafür, daß die Spirituosen der Klägerin verbilligt an Gefolgschaft smitglieder abgegeben würden, nicht angetreten» Ein solcher Werkshandel ergebe sich auch’ nicht aus dem Angebot der Klägerin vom 20» August 1953 o
Biese’ Erwägungen des Berufungsgerichts halten jedoch, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Mit Recht beanstandet die Revision gemäß §' 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, daß der Beklagte für den von ihm behaupteten unzu-

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lässigen Werkshandel der Klägerin bev/eispflichtig geblieben sei* wesentliches Beweisvorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt* Die Revision hat insoweit die in dem handschriftlichen Zusatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 23* März 1954 (Blatt 13 GA) enthaltene Benennung des Direktors	in	als	Zeugen als übergangen bemängelt*.	war dafür benannt;,
daß ihm vor Weihnachten 1933 ein Posten DufHH^ Weinbrand zu eigenem, Verbrauch be zw«, Weitergabe an Belegschaftsmitglieder .unter Preis von der Klägerin abgegeben worden sei-**. Dieser Beweisantritt läßt zwar die erforderlichen näheren Darlegungen, insbesondere hinsichtlich .des angeblichen Preisnachlasses vermissen* Diese fehlende Substan-tiirung ist jedoch in dem oben erörterten Schriftsatz des Beklagten vom 13o Dezember 1954 enthalten* Darin ist vorgetragen, es habe sich bei dem genannten Posten um vier-bis fünfhundert Flaschen Du^mp mit einem Nachlaß von 23 i auf den vorgeschriobenen Einzelhandelsverkaufspreis gehandelt, die zur Weitergabe an (Jefolgschaftsrait-glieder entweder durch Verkauf zu verbilligten Preisen oder durch Schenkung gedient hätten-Auf diesen Schriftsatz ist in der. schriftlichen ßevisionsbegründung für die jetzt zur Erörterung stehende Verfahrensrüge zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen- Indessen ist aus dem Zusammenhänge der. ßevisionsbegründung zu entnehmen, daß sich diese Verfahrensrüge auch auf diesen in anderem Zusammenhänge geltend gemachten Schriftsatz beziehen sollte-Es kann auf -riieh beruhen, ob daG als übergangen gerügte Beweisvorbringen vom 23» März 1954 dem Beklagten zugestellt worden ist, was dieser in Abrede gestellt hat- Denn die
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Unterlassung schriftsätzlicher Vorbereitung ist vorliegend ohne Bedeutung;, da laut Tatbestand des angefochtenen Urteils der gesamte Akteninhalt vorgetragen worden ist«, VerSäumnisfolgen der Unterlassung der Zustellung ei-nes Schriftsätzvorbringens können auch nur in den Pallen der §§ 331a, 335 Ziff* 2, 279 AbSo 2 ZPO in Präge kommen (vgl* Stein/Jonas/Schönke ZPO § 129 Anm. II 1), die hier nicht gegeben sind* Ben angebotenen Zeugenbeweis durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen^ denn die in dae Wissen des Zeugen I4HBBK gestellte Tatsache ist unter Berücksichtigung des Schriftsatzvorbringens des Beklagten vom 13»- Dezember 1954 für die Präge, ob die Klägerin unzulässigen Werkshandel in dem oben erörterten Sinne betrieben und damit gegen die vertragliche Preisbindung gegenüber den Pirmen DuppJP und	verstoßen,'-
hat, von Bedeutung*
Dagegen sind die weiteren Angriffe der Revision unbegründet* Das gilt insbesondere für die Präge, ob der von dem Beklagten ferner erhobene Vorwurf zutreffend ist, die Klägerin habe gegen die Preisbindung gegenüber den vorbe-zeichneten Pirmen dadurch verstoßen, daß sie Geschenkpakete entsprechend ihrem Angebot vom 20«, August 1953 geliefert habe«, Auch insoweit erachtet das Berufungsgericht den Wahrheitsbeweis seitens des dafür beweispflichtigen Beklagten nicht für erbrachte Dabei lehnt das Berufungsgericht die Ansicht des Beklagten ab, der vorgeschriebene Preis werde allein dadurch untei’boten, daß die Listenpreise de ho die Endverbraucherpreise, unterschritten würden«. Maßgebend ist nach Auffassung des Berufungsgerichts vielmehr

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der vom Hersteller im konkreten Falle dem Händler vorgeschriebene Preise Hem'Hersteller sei es unbenommen,, Abweichungen für bestimmte Fälle von dem sonst üblichen Preis r £$:55ulassen0 Dann- sei für den Binzelfall dieser Preis der vorgeschriebene Preis und nicht mehr der Listenpreise Hem oben angeführten.Gutachten des Industrie- und Handelstages, worin in Ziff« 5 b der Standpunkt vertreten wird, daß - ganz allgemein - einem Industrieunternehmen, das die vom Großhandel bezogenen Spirituosen ohne weitere Verkaufsvorgänge verbrauche oder verteile, ein (Großhandels-) Funktionsrabatt: nicht zustehe.p.. .ist das Berufungsgericht nicht, gefolgt, da es-nur Richtlinien und keine Rechtssätze enthalte« Bine horizontale Preisbindung soi. auch.:nicht-zuiä^igo.^HenI:bar..scfl nur eine/' • vciHiJ^J.c.*3roi^bixtdung, d« h„ eine Bindung des Händlers an die von dem jeweils liefernden Hersteller festgesetzten Preise«
In diesen Darlegungen des Berufungsgerichts tritt ein entscheidungsbedeutsamer Rechtsfehler nicht zutage« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach den besatzungsrechtlichen Dekartellierungsbestimmungen, unter deren Herrschaft sich die hierin Rede stehenden Vorfälle ereignet haben, nur eine vertikale, nicht jedoch eine horizontale Preisbindung bei Markenartikeln zulässig war (Urteil des Senats vom 10« Dezember 1957 - IOT 1958, 589 - )« Unbegründet ist demgegenüber der Angriff der Revision, der dahin geht, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Industrie- und Handels-.tuges insofern in seiner Bedeutung verkannt, als es nicht berücksichtigt habe, daß der darin wiedergegebene
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Standpunkt«, ein Großhandelsrabatt sei in den in Ziff«.
3 b des Gutachtens erörterten Fällen unzulässig«, der Auffassung des überwiegenden Teiles der deutschen Wirtschaft entspreche« Hierauf konnte es für die Entscheidung nicht aufkommen. Auch nach Auffassung des Gutachtens liegt in diesen Fällen ein "unzulässiger Betriebs- oder Belegschaftshandel” nicht vor« Was die Frage der Preis-beiaessung anlangt^ ■ so ist es unerheblich, ob nach der Meinung der betroffenen Wirtschaftsweise einem Industrieunternehmen in solchem Falle ein (Großhandels-) Funktionsrabatt nicht zustahe, weil das Unternehmen Endverbraucher sei? Denn es besteht kein rechtliches Hindernis, daß der Hersteller für solche Fälle generell eine Ausnahme von der Preisbindung zuläßt (vgl« BGH HJW 1958, 591 f - Preisbindung bei Verlagserzeugnissen)« Deshalb ist es auch unerheblich, ob, wie die Revision geltend macht, die der Spirituosenindustrie und des Feinkosthandels angeschlossenen Firmen es nicht duldeten, daß einem Verbraucher andere als die Letzt- und Endverbraucherpreise berechnet würden, wenn der Verbraucher die Spirituosen zu Geschenk-und Repräsentationszwecken verwenden wolle. Dadurch erledigt sich auch die in diesem Zusammenhänge von der Revision erhobene Verfahrensrüge der Übergehung angebotener Beweise (§ 286 ZPO).	.#
Auf die Frage eines etwaigen Verstoßes gegen das Rabattgesetzes kommt es in diesem Rechtsstreit überhaupt nicht an. Es kann daher auf sich beruhen, ob nicht bei den streitigen Lieferungen der Klägerin in jedem Falle ein
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Sonderrabatt nach § 9 Ziff* 1 und 2 Rabattgesetz zulässig gewesen wäre«
Ras generelle Einverständnis der Rinnen Ru
 und K<
damit, daß die in Rede stehenden Spirituosen
 von der Klägerin zu Großhendelspreisen abgegeben würden, hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnähme reohtsirrtumsfrei festgestellt• Rie Behauptung des Beklagten, . die Klägerin habe bei ihrem Geschenkpaketsnge-
einon Breis berechnet, der noch unter dem Großhandelspreis liege, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen angesehen^ der.Beklagte habe insoweit Beweis nicht angetreten*
Rie Revision beanstandet demgegenüber .gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22* November 1954 die Preise der einzelnen Y/arengattungen der Geschenkpakete Nr» II angegeben' und sich auf ein Gutachten Sachverständiger und die Auskunft des Verbandes der Reut-schen Uarken-Spirituosenindustrie berufen habe* Auch diese Rüge kann der Revision nichtzu dem'Erfolg verhelfen* Auf
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dieses'Beweisangeböt brauchte das. Berufungsgericht schon deswegen nicht einzugehen, weil dieses Beweisvorbringen nicht auf die Überschreitung des Großhandelspreisess sondern nur auf die Unterbietung des Endverbraucherpreises abgestellt ist.*. 2u. einer Ausübung der richterIicbep.Pra-gepflicht gemäß § 139 ZPO, dessen Verletzung das Berufungsgericht insoweit ebenfalls gefügt hat, war ein Anlaß nicht gegeben*
boten für Öpirituosen der Firmen Ru
 und
 
Nach allem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Beweis dafür nicht als geführt angesehen, daß die Klägerin j soweit es sich um Geschenkpalcetlieforungen gemäß ihrem Angebot vom 20• August 1953 handelt, die vorgeschriebenen Preise der in Rede stehenden Spirituosonfabriken unterboten habe«
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IIo Rechtlioh unbedenklich ist auch die weitere Peststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Firmen DU<V unä	ei^er Liefersperre gegenüber
 der Klägerin unter Androhung eines Boykotts aufgefordert hat« Insoweit hat die Revision Bemängelungen auch nicht erhoben« In dieser Handlungsweise des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht einen Vorstoß gegen § 1 UY/Gr erblickt*
Zu Unrecht macht die Revision insoweit geltend, der Beklagte sei Abwehr des unlauteren Wettbewerbs der Klägerin auch im Y/ege der Boykottandrohung ber.chtigt gewesen« Bs kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein solcher Abwehrboykott nach den Dekartellierungsvorschriften als zulässig anzusehen ist« Diese Frage hat der Bun-
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desgerichtshof für das Besatzungsrecht bisher offen gelassen (NJV7 1954, 142)o Das Oberlandesgericht Düsseldorf -.WuY/ 1953, 237 und das Landgericht Hambffrg — Y/RP 1957? 120 haben die Zulässigkeit eines solchen Abwehrboykotts verneint, während Baumbacl^/Hefermehl, aaO* .
§ 1 UffGr Anm« 1Qj> sowie dpengler - WuW 1953? 197 - den gegenteiligen Standpunkt' vertreten« Auch wenn man den
 Boykott und damit auch’ eine Boykottandrohung als Ab-
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v/ehrmittel nach Besatzungsrecht für zulässig hält, kommt es doch immer darauf an, ob eine solche Maßnahme als Ab-wehriuittel unter den gegebenen Umständen als	an-
gezeigt wäre (Baumbach/Hefermehl aaO Anm. 108 f)« Diese Voraussetzung ist für die Boykottandrohung des Beklagten bei dem gegebenen Sachverhalt jedenfalls zu verneinen.
Es genügte für den Beklagten zur Wahrnehmung seiner Interessen, die obengenannten Sprituosenfirmen auf den angeblichen Verstoß seitönp-, der Klägerin gegen die vertragliche Preisbindung hinzuweisenj denn der Hersteller von Markenartikeln muß im eigenen Interesse auf die Einhaltung der festgesetzten.Preise achten, da das Preis-bindungssystem nur bei lückenloser Durchführung schutzfähig ist (BGH HJff 1958, 591 f - I ZR 208/55 - Preisbindung bei Verlagserzeugnissen)o Die Boykottandrohung des Beklagten .ißt. ;,dnher Runter., den; hioi-gaß'ebenon Ura-
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ständen als rechtswidrig anzusehen«, Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, Firmen der Markenspirituosen-Industrie unter Boykottandrohung aufzufordern, die Klägerin mit einer Liefersperre zu belegen, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken« Insoweit konnte somit die Henvision des Beklagten keinen Erfolg haben.
T Im übrigen war das angefochtene Urteil jedoch aus den oben erörterten Gründen auäjzuheben* Da insov/eit
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eine■weitere Sachaufklärung geboten ist, war die Jache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die'1 Kosten der Revision vorzubehalten war o
Wilde	Bimbach	Bock
 Christoph	Bundesrichter	Er«	Weiß
 ist infolge Urlaub sabyre sen-■ heit an der Unterzeichnung I
,-v'.erhindert*
Wilde
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