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BGH

Gericht: BGH

I, Gesetz* UnlWG § 1 Hechtssatz: .Hat .eine wenn auch nur objektiv rechtswidrige oder nur nach § 15 Abs 3 UnlWG zurechenbare Y/eitbewexnbshandlung zu einem Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und dem Verletzer geführt und beharrt der Verletzer in diesem Rechtsstreit zu Unrecht bei der Meinung* daß er zu Wettbev/erbshandlungen berechtigt sei, die bei zutreffender Würdigung in den Ähnlichkoitsbereich der zunächst beanstandeten Handlung fallen, so.erweist sich damit die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen durch solche * ähnlichen Handlungen in aller Regel als so greifbar, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auch auf diese*Handlungen erstreckte Unterlassungsklage anzuerkennen ist, 4 Uber die Verurteilung im Teilanerkenntnis-urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 23» Oktober 1951 hinaus wird die Beklagte weiter verurteilt, es zu unterlassen, auf dem früheren britisch-indischen Markte Messerschmiedewaren anzubieten, feilzuhalten und zu vertreiben, die eine Zahl tragen, bei der die Ziffer 5 an erster Stelle steht oder mehrfach erscheint, ferner für solche Waren Verpackungen und Umhüllungen zu verwenden, die mit derartigen Zahlen versehen sind. Seit über 50 Jahren versieht die Klägerin die von ihr auf dem früheren britisch-indischen Markt abgesetzten Schneidwaren mit diesem Warenzeichen und hat bedeutende Umsätze erzielt. Die Beklagte, die die Marke für ihre Schneid waren benutzt, hat Ende 1950 und Anfang 1951 Rasiermesser mit der Bezeichnung nBH| 55,f nach dem ehemaligen Britisch-Indien geliefert« Auf Verwarnung der Klägerin hat sie sich mit Schreiben»vom 21. Hach dem eigenen Vorbringen der Beklagten müsse damit gerechnet werden, daß die Beklagte dazu-übergehen werde, die von ihr auf dem früheren britisch-indischen Markt vertriebenen Messerschmiedewaren mit einer Zahl zu versehen, bei der die lo Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die Klägerin in Indien für die Zahl 55 als Kennzeichen iii--rer Schneidwaren in der Zeit bis zu dem zweiten Weltkriege vi le Jahre Verkehrsgeltung besessen habe« Diese Feststellung gründet sich im wesentlichen auf ein in dem Rechtsstreit . Sie rechtfertigen die - von der Revision im übrigen nicht angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin für die Zahl 55 als Kennzeichen ihrer Schneidwaren in dem Gebiete des ehemaligen*Britisch-J Indien noch heute Verkehrsgeltung genießt. 5. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auf dem indischen Markte die Gefahr von Verwechslungen der Zahl 55 mit jeder Zählenkömbination bestehe, bei der die Ziffer 5 vorherrschend sei, insbesondere an erster Stelle stehe. Auch diese Feststellung gründet sich im wesentlichen auf die eingangs erwähnten Gutachten der Sachverständigen und H^Bl* Das Berufungsgericht entnimmt diesen Gutachten, daß die Zahlenbegriffe der meisten indischen Verbraucher eng begrenzt seien und deshalb, den einzelnen Ziffern eine erhebliche Unterscheidungskraft zukomme. sondere auf die Ausführungen des Sachverständigen 7/onach in Indien die Zahl 55 "und überhaupt die Ziffer 5 an erster Stelle*1 - und zwar ersichtlich als Folge der Verkehrsgeltung der Zahl 55 - als Kennzeichen für die Ware der Klägerin gelte, und hebt ferner hervor, daß der Sachverständige HflP beispielsweise die Verwecbslungsfähigkeif der Zahlen 88 und 82 bejaht habe© hat diese Auffas- Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Verwechslungsgefahr begegnet abgesehen davon, daß der dabei verwendete Begriff «vorherrschend** die erforderliche Bestimmtheit vermissen läßt, keinen rechtlichen Bedenken» Pie Revision rügt allerdings, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Analphabeten eines Volkes wie des indischen scharf auf das jjgnaue Bild eines Zeichens achteten und Y/aren ablehnten, die nicht ganz das gleiche Zahlenbild trügen« Sie meint, der indische Geschäftsverkehr un- * terscheide sich grundsätzlich von dem europäischen« Einen "flüchtigen Verkehr" nach europäischem Muster gebe es in ^ Indien nicht« Pieser Erfahrungssatz müsse dazu führen, den Begriff der Verwechslungsfähigkeit nach indischem Maßstabe,v nicht nach europäischem zu messen« Bei Beachtung dieses Grundsatzes hätte das Berufungsgericht dazu gelangen müssen* daß in Indien Verwechslungsgefahr nur dann bestehe, wenn der Inder auf verschiedenen Waren jeweils gerade dem Zwillingszeichen 55 begegne» Diese Rüge ist indessen nicht begründet, E3 mag zutreffen, daß die indischen Marktgebräuche sich entsprechend dem Vorbringen der Revision von den europäischen unterscheiden« Dazu ist schon in dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Reichsgerichts vom 12« März 1937 in GRUR 1937, 466 zugrunde gelegen hat, festgestellt worden, daß der Inder ein für den Europäer so alltägliches Geschäft wie den Kauf eines 4» Von dieser tatsächlichen Grundlage aus hat das Berufungsgericht .zunächst dem mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch, soweit er noch Gegenstand des Rechtsstreites ist, stattgegeben« Insoweit ist dem angefochtenen Urteil im Ergebnis bis auf eine Einschränkung beizutreten, die sich aus der erwähnten Unbestimmtheit des auch in dem Klageanträge wiederkehrenden Begriffes "vorherrschend" ergibt« Die Klägerin hat eine nähere Bestimmung dieses Begriffes dahin gegeben, daß sie unter Zahlen, die die Ziffer 5 '!vorherrschend” enthielten, außer den durch das Teilanerkenntnisurteil vom 20. Rechtsprechung des Reichsgerichts im Anschluß an die Ausführungen von Rußbaum, Internationales Brivatreeht, 1932, S 339 f, auf gestellten Grundsatz zur Anv/enduug gebracht, daß aire Gewerbetreibenden, die im Inlende eine Hiedorlassung" haben, untereinander ihren gesamten Wettbewerb auch für das Ausland nach den inländischen Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb einrichten müssen (RG aaO.) - Der erkennende Senat hat auch diesen Grundsatz übernommen (vgl 3GEZ 14-, 286). Ist danach aber die Beklagte verpflichtet,.bei ihrem Wettbewerb mit der Klägerin in Indien die Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts zu beachten, so würde s.ie sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, mit der Ausfuhr von Messerschmiedewaren, die mit Zahlen versehen sind, für die in Indien Verwechslungsgefahr mit der Zahl 55 besteht,nach * Indien, also mit den Handli\ngen, auf die sich der Hilfsantrag der Klägerin bezieht, eines Verstoßes gegen die Be- * Stimmung des § 1 RulWG schuldig machen* Der Beklagtenist, sofern es zutreffen sollte, daß sie davon nicht schon durch ihre frühere Exporttätigkeit Kenntnis erlangt hätte, jedenfalls durch den gegenwärtigen Rechtsstreit bekannt geworden, dai3 ctie Klägerin in Indien für die Zahl 55 7er-kehrsgelturig genießt und inwieweit die Gefahr von Verwechslungen dieser Zahl mit. anderen die Ziffer 5 enthaltenden Zahlen besteht* Würde sie in Kenntnis dieser Umstände Messerschmiedewaren unter Verwendung von Zahlenseichen, die danach mit der Zahl 55 verwechslungsfähig sind, nach Indien ausführen und auf dem indischen Markt anbieten, feilhalten oder vertreiben lassen, so ließe das in der Tat nur die Deutung zu, daß sie auf eine Täuschung der Abnehmer ausgehen und sich den guten Ruf der Waren der Klägerin in Indien zunutze machen v/ollte* daher wenigstens ein Teil der unerlaubten Handlung - hier des Wettbewerbsverstoßes - in Deutschland verwirklicht worden seih (RGZ 140, 25 £297)* Diese Voraussetzung ist % im vorliegenden Falle aber gegeben, da die Beklagte nach, dem vorgetragenen Sachverhalt ihre Messer* im Inlande mit ihren Zeichen versieht und auch abgesehen davon Handlungen der im tfnterlassungsantrage umschriebenen Art eine im Rechtssinne zurechenbare Betätigung der Beklagten im Inlande voraussetzen (vgl die Ausführungen in RGZ 150, 265 £270, 2727)* Hilfsantrag davon ab, ob die Gefahr droht, daß die Beklagte Handlungen der dort umschriebenen Art vornehme« Denn für eine Unterlassungsklage ist nur dann ein aus-reichendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben, s.ie kann also nur dann mit Erfolg ex-hoben werden, wenn entweder eine )( Reehtsverletzxing bereits erfolgt und deren V7iedex*holung ^ 2, 394; RGZ 101, 158, 540; 104, 376)* Die Beklagte hat unt streitig bisher bei ihren Lieferungen nach Indien die Zah* len, auf die sich der Hilfsantrag bezieht, nicht verwen- * deto Das Berufungsgericht hat jedoch die Gefahr, daß die . Zahlen verwenden werde« bejaht und damit ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage als gegeben erachtet« $s führt aus, die Beklagte habe sich eines Verstosses gegen § 1 UnlWG schuldig gemacht, indem sie die Zahl 55 in Indien verwendet habe« Daraus ergebe sich, daß ihr weitere Rechtsverletzungen zuzutrauen seien. Im Rechtsstreit habe sie bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten,' daß die Xlägerin ihr dies, und zwar auch für das Gebiet des ehemaligen Britisch-Indien, nicht verbieten könne« Daher müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß sie mit solchen Zahlen versehene Messer in Zukunft nach Indien liefern und damit erneut gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen werde« Die Revision meint zwar, es handele sich hier nur um eine theoretische Streitigkeit, nicht aber um das Verlangen nach Unterlassung drohender Handlungen, Diese Meinung trifft jedoch nicht zu* Die Folgerung allerdings, der Beklagten seien schon mit Rücksicht auf die erfolgte Verwendung der Zahl 55 weitere Rechtsverletzungen zuzutrauen, .ist zu dem mindesten für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt, da, wie noch darzulegen sein wird, die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nihht ausreichen, um hinsichtlich jener Verwendung der Zahl 55 ein eigenes unlauteres Handeln der Beklagten annehmen zu lassen, das allein eine solche Folgerung zu rechtfertigen vermöchte* Doch auch dann, wenn hiervon abgesehen wird, ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine im Sinne der angeführten Rechtsprechung ausreichende Verletzungs- Hat eine wenn auch> nur objektiv rechtswidrige oder nur nach § 13 Abs 3 UnlWS* zurechenbare tfettbewerbshandlung zu einem Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und dem Verletzer geführt und be* harrt der Verletzer in diesem Rechtsstreit zu Unrecht bei * der Meinung, daß er zu YTettbewerbshandlungen berechtigt sc* — die bei zutreffender Y«*ürdigung in dem Ähnlichkeitsbered cb^ der zunächst beanstandeten Handlung liegen, so erweist si< damit die ‘Gefahr künftiger Rechtsverletzungen durch solche] ähnlichen Handlungen in aller Regel als so greifbarf daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auch auf diese Handlungen/ erstreckte Unterlassun'*sklage anzuerkennen ist® 357 /3*597), der der erkennende Senat folgt, bedarf es in den Rallen des § 1 -TJnlWG für die Feststellung der Unlauterkeit eines Veiiialtens auf Seiten des Handelnden der Kenntnis aller Umstände, die das Verhalten zu einem unlauteren machen» Im vorliegenden Falle gehört dazu hinsichtlich der für die Ansprüche auf Auskunfterteilung und Schadensersatz allein in Betracht kommenden Lieferungen (Rasiermesser mit der Zahl 55) die Kenntnis der Beklagten, daß die Zahl 55 bei Schneidwaren in Indien für die Klägerin Verkehrsgeltung besitzt« Nur dann, wenn die Beklagte über diese Kenntnis verfügte oder sich ihr - was dem gleichzu-steilen wäre, nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber vorliegend nicht in Betracht kommt - bewußt entzogen hätte, würde sie sich mit jenen Lieferungen eines im Sinne des § 1 UnlWG unlauteren Verhaltens schuldig gemacht haben* Die umstrittene Frage (vgl dazu Reimer’, Wettbewerbsund Waren-ssichenrecht, 3* Aufl Kap 74 Anm 8 S 507/09), ob für den auf § 1 UnlY/G begründeten Schadensersatz- und Auskunftsanspruch außer dem objektiv unlauteren Verhalten, also über das Handeln in Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Datumstände hinaus grundsätzlich noch ein «besonderes" Verschulden, mithin der*Nachweis zu fordern ist, daß der Handelnde erkannt habe oder habe erkennen müssen, sein Verhalten werde als unlauter beurteilt, kann dabei auf sich beruhen, da im vorliegenden Palle, wie auch die Revision nicht in Abrede stellen zu wollen scheint, ein solches Verschulden ohne weiteres als gegeben anzunehmen wäre, wenn die Beklagte von der indischen Verkehrs-, geltung der Zahl 55 für die Klägerin Kenntnis gehabt haben, sollte« Bas Berufungsgericht stellt zunächst allgemein fest,, daß die Beklagte das Indien-Geschäft schon lange Jahre vor dem Kriege betrieben habe und ihr die Verkehrsgeltung des, Zeichens der Klägerin bekannt gewesen sei0 Im Anschluß daran wird bemerkt? neralvertreters über die Verkehrsgeltung der Zahl 55 nicht herangezogen werden; um die Unlauterkeit des eigenen Ver- ^ haltens der Beklagten zu begründen© Für den Schadensersatz und Auskunftsanspruch kommt es aber allein auf das-eigene ImumM« mmrnm , I Das Berufungsgericht hat aber auch festgesteilt, daß der Beklagten selbst die Verkehrsgeltung der Zahl 55 in Indien für die Klägerin bekannt gewesen sei© Diese Fest-Stellung wird jedoch von der Revision mit Recht angegriffen© ^ Das Berufungsgericht bemerkt., die Kenntnis der Beklagten von diesen Zusammenhängen - d*h* der Verkehrsgeltung der Zahl 55 in Indien und den Vorteilen.- Schreiben vom 28* Februar 1951 mit dem Zusatz 55 ausschlie lieh ihre nur für Indien bestimmten Schneidwaren versehen habe* Der Beklagten könne nicht geglaubt werden., ständigs »'Lieferungen in diesem Messer (d*h* mit der Zahl 55) wurden in den letzten drei Monaten ausschließlich nur nach Indien vor genommen" * Die Revision räumt ein, daß der .. rufungsgericht es unterlassen hat, bei «seiner Deutung den J Inhalt des von der Beklagten überreichten Kommissionsbuchea zu berücksichtigen und zu würdigen, aus dem hervorgehe, daj die Beklagte die Zahl 55 auch bei Exporten in andere Landes verwendet habe und zudem ihre Lieferungen nach Indien in weit größerem Umfange mit anderen Sortenbezeichnungen als ^ der Zahl 55 versehen gewesen seien* Diese Rüge ist begründet Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wen^p*;; es den Inhalt des Kommissionsbuches gewürdigt und die hierzu. vorgetragenen Behauptungen der Beklagten bestätigt gefunden 4 hätte, zu dem mindesten dann, wenn die Beklagte, wie sie ebenfalls vorgetragen hat, auch bei ihren sonstigen Lieferungen die Sortenzahl' mit' ihrem Zeichen in Verbindung gebracht hätte» zu einer für die Beklagte günstigeren Beurteilung gelangt wäre und dem oben erwähnten Satz»aus dem Schreiben der Beklagten vom 28^ Februar 1951 die von der Beklagten gewünschte Deutung gegeben hätte * Alsdann würden aber die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus diesem Satz zu dem Nachteile der Beklagten gezogen hat, hinfällig sein« Somit ist nicht auszu- * schließen, daß das angefochtene Urteil insoweit auf dem von der Revision gerügten Verstoß gegen § 286 ZPO beruht» Bas' Berufungsgericht hat die Feststellung, daß die Beklagte von der Verkehrsgeltung der Zahl 55 Kenntnis gehabt habe, weiter damit begründet, daß die Beklagte entsprechend ihrem Vor trage schon in früheren Jahren Rasiermesser mit einer im Heft angebrachten Metalleinlage "Bismarck 55" in das außerindische Auslandnamentlich nach Portugal geliefert habe« Es meint, diese Lieferungen zeigten deutlich, daß die Beklagte sich damals gescheut habe, die . und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt worden ist« Das Urteil war daher in diesem Umfange aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte« In diesem Umfange w^r der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der vorgetragene Sachverhalt dem erkennenden Senat die Sachentscheidung noch nicht ermöglicht „ ihre Inhaber« möglicherweise auch ihre Angestellten, sofe»^ die streitigen Lieferungen von Angestellten ohne Wissen der Inhaber der Beklagten vorgenommen worden sein sollten ] und die Beklagte für die Handlungen dieser Angestellten nach § 31 oder § 831 BGB einzustehen hätte, über die Ver-j kehrsgeltung der Zahl 55 in Indien für die Klägerin unter? indem sie die Messer für die streitigen Lieferungen im Inlande mit der Zahl 55 Warenzeichenmäßig versehen hat, einer Verletzung der eingetragenen Warenzeichen der Klägerin schuldig gemacht hat« Die Klägerin hat die Klage auch hierauf gestützte Müßte eine solche Zeichenverletzung als gegeben-angenommen werden, so wäre die Beklagte auch dann schaden» ersatz- und auskunftspflichtig, wenn ihr lediglich Fahrläsjuq keit vorzuwerfen wäre (§ 24 Abs 1, 31 WZG)*

ZahlzahlenBerufungsgerichtIndienindischKlägerinKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Wachschlagewerk!
Uicht für die Amtliche Sammlung!
V
I, Gesetz* UnlWG § 1
Hechtssatz: .Hat .eine wenn auch nur objektiv rechtswidrige oder nur nach § 15 Abs 3 UnlWG zurechenbare Y/eitbewexnbshandlung zu einem Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und dem Verletzer geführt und beharrt der Verletzer in diesem Rechtsstreit zu Unrecht bei der Meinung* daß er zu Wettbev/erbshandlungen berechtigt sei, die bei zutreffender Würdigung in den Ähnlichkoitsbereich der zunächst beanstandeten Handlung fallen, so.erweist sich damit die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen durch solche * ähnlichen Handlungen in aller Regel als so greifbar, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auch auf diese*Handlungen erstreckte Unterlassungsklage anzuerkennen ist,	4
2o Gesetz:	UnlWG	§ 13 Abs 3
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Rechtssatz: § 13 Abs 3 UnlWG bietet keine Handhabe, den | Angestellten oder Beauftragten als «Wissens- 1 Vertreter« des Betriebsinhabers in dem Sinne \ zu behandeln, daß dem Betriebsinhaber die Kenntnis des Angestellten oder Beauftragten von bestimmten Tatumständen als eigene Kennt- / nis mit der Folge seiner Schadensersatzj^flicht. • zugprechnet werden könnte, obwohl ohne diese Kenntnis seine Schadensersatzpflicht nur nach I §§ 31, 831 BGB zu beurteilen wäre«	*
Aktenzeichen:	I	ZR	16/53
Urteil des BGH vom 11« Januar 1955
OLG Düsseldorf	^
LG Wuppertal (K.f«Ks.) j
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' ■ I_ZE 16/53
Verkündet
 am 11. Jan«, 1955
£runau, Jus fcissobei’sekretär. 01s Urkundsbeamt ex’ der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Voltes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma August M	>	Inhaber	Mflp und
KOP in
 Beklagten und Revisionskläger in,
- Rrozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
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die Eirma Heinrich Indiawerk KG in 3
öhne,
 Klägerin und Revisions-beklagte,'
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Justizrat Br«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. h.c. Wilde, Br. Birnbach, Br. Bock, Br. Hasteiski und Br. Christoph
 für Recht erkannt:	-
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. November 1952 wird im Kostenpunkt und insoweit* 4&ufgehoben, als die Beklagte zur Erteilung von Auskunft verurteilt, und die Schadenser-satzverpflichtung der Beklagten festgestellt worden ist (Ziff 1*2 und 3, in des .Urteils). In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-

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Unter weiterer teilweise!" Aufhebung des vorbezeichneten Urteils und unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird dem Unterlassungsgebot (Ziff I 1 des Urteils) folgende Fassung gegeben:
Uber die Verurteilung im Teilanerkenntnis-urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 23» Oktober 1951 hinaus wird die Beklagte weiter verurteilt, es zu unterlassen, auf dem früheren britisch-indischen Markte Messerschmiedewaren anzubieten, feilzuhalten und zu vertreiben, die eine Zahl tragen, bei der die Ziffer 5 an erster Stelle steht oder mehrfach erscheint, ferner für solche Waren Verpackungen und Umhüllungen zu verwenden, die mit derartigen Zahlen versehen sind.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteieil befassen sich mit der Herstellung von Messerschmiedewaren, die sie u.a« im Gebiete des ehemaligen Britisch-Indien vertreiben,. Für die Klägerin sind in den Jahren 1896 bis 1956 eine Reihe von Warenzeichen eingetragen worden, die neben anderen Bestandteilen die Zahl 55 enthaltene Die Warenzeichen sind noch in Kraft; das Zeichen
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Kr 19 063 ist unter Hr 40 o20 im Jahre 1925 international registriert worden. Seit über 50 Jahren versieht die Klägerin die von ihr auf dem früheren britisch-indischen Markt abgesetzten Schneidwaren mit diesem Warenzeichen und hat bedeutende Umsätze erzielt. Die Zahl 55 hat sich nach ihrer Behauptung in dem genannten Gebiete seit Jahrzehnten als Kennzeichen ihrer Waren im Verkehr durchgesetzt.
Die Beklagte, die die Marke	für	ihre	Schneid
 waren benutzt, hat Ende 1950 und Anfang 1951 Rasiermesser mit der Bezeichnung nBH| 55,f nach dem ehemaligen Britisch-Indien geliefert« Auf Verwarnung der Klägerin hat sie sich mit Schreiben»vom 21. März 1951 verpflichtet, Mohne damit ihren RechtsStandpunkt zu präjudisieren, es für .das indische Geschäft zu unterlassen, auf Stahlwaren oder deren Verpackung oder Umhüllung die Hummern 5» 50, 500, 555 und alle Zahlen, bei denen mehrere Fünfen aufeinander folgen, anzubringen".
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch diese Erklärung der Beklagten .sei die Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht ausgeräumt. Hach dem eigenen Vorbringen der Beklagten müsse damit gerechnet werden, daß die Beklagte dazu-übergehen werde, die von ihr auf dem früheren britisch-indischen Markt vertriebenen Messerschmiedewaren mit einer Zahl zu versehen, bei der die
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Ziffer 5 vorherrschend sei, insbesondere am Anfang stehe,';
Ein solches Vorhaben der Beklagten verstoße aber gegen die] Vorschriften des lauteren Y/ettbewerbs. Die Beklagte sei da her zur Unterlassung verpflichtete Bei der Benutzung der — Zeichnung "BflHHl 55,f habe die Beklagte mindestens fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie zur Auskunfterteilung un< zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunfterteilung zu verurteilen sowie die Schadenersatzpflicht der Beklagten festzustellej
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Die Beklagte hat den Anspruch anerkannt, soweit die Klägerin Unterlassung des Gebrauchs der Zahlen 5y 55? 50,
500, 505, 555 sowie aller anderen Zahlen begehrt, bed de- J nen Fünfen aufeinander folgen, und zwar unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Demgemäß ist sie durch Teilanerkennt-I nisurteil vom 23. Oktober 1951 zur Unterlassung verurteilt^ worden. Im übrigen hat sie um Abweisung der Klage gebeten«
Sie hat bestritten, daß die Klägerin im Hinblick auf die J kriegsbedingte Unterbrechung ihrer Ausfuhr noch heute Ver-r. kehrsgeltung für die Zahl Kr 55 im Gebiete des ehemaligen Britisch-Indien besitze. Schon der nach 1933 einsetzende ^ Boykott deutscher Y/aren habe den Export auf einen Bruchteil! des früheren Umfanges schwinden lassen. Die politischen
 wirtschaftlichen Verhältnisse in Indien hätten sich zudem3
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in den letzten Jahren grundlegend geändert. Vorsorglich haj| die Beklagte bestritten, daß, abgesehen von den in ihrem Anerkenntnis genannten Zahlen, Kombinationen mit der Ziffejj 5, auch, wenn diese vorherrsche, mit der Bezeichnung der Klägerin verwechslungsfähig seien. Schließlich hat sie in Abrede gestellt, daß ihr bei der Verwendung der Bezeichmu «BflHHfc55n ein Verschulden zur Last falle. Sie hat ausgeführt, es habe sich hier bei der Zahl 55 nur um eine Typenbezeichnung gehandelt, deren Benutzung auf einem reinen;.
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Zufall beruhe. Bei ihrer Werbung habe sie die Zahl 55 nicht verwendet,*
Bas Landgericht hat die Klage, soweit darüber nicht schon durch das Teilanerkenntnisurteil vom 23 . Oktober 1951 entschieden worden war, abgewiesen.
Bie Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Anträge, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte über die durch das Teilanerkenhtnisurteil erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen
!• es zu unterlassen, auf dem früheren britischindischen Markte Messerschmiedewaren anzubieten, feilzuhalten und zu vertreiben, die eine Hummer tragen, bei der die Zahl fünf vorherrschend ist, insbesondere an erster Stelle steht, ferner Verpackungen und Umhüllungen zu verwenden, bei denen die Zahl fünf vorherrschend ist, insbesondere an erster Stelle öteht;
2o Auskunft darüber zu geben, an wen, zu welchen Zeiten und in welchen Mengen sowie in welcher Qualität sie Messerschmiedewaren und deren Verpackungen und Umhüllungen, die die Zahl 55 tragen, angeboten, auf dem britisch-indischen Markte feilgehalten und in den Verkehr gebracht hat,
 sowie ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verwendung der Zahl 55 durch die Beklagte auf dem früheren britischindischen Markte entstanden ist" und noch entstehen wird«
Bas Berufungsgericht hat diesem Anträge im wesentlichen entsprochen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte .den Antrag auf Klageabweisung weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Hilfsweise hat sie beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß im Unter- * lassungsgebot die Worte: "vorherrschend ist, insbesondere * an erster Stelle steht", durch folgende Worte ersetzt werden "an erster Stelle steht oder mehrfach erscheint".
 
. Entscheidvömsgründes
**•»*• Aß m ärnmmm —■ ip..
lo Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die Klägerin in Indien für die Zahl 55 als Kennzeichen iii--rer Schneidwaren in der Zeit bis zu dem zweiten Weltkriege vi le Jahre Verkehrsgeltung besessen habe« Diese Feststellung gründet sich im wesentlichen auf ein in dem Rechtsstreit . der Klägerin gegen Kleinewefers (14 0* 106/34 des Landge- * richte Wuppertal, 2 D 231/55 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) erstattetes Gutachten des Sachverständigen Harder von 24. Juni 1935 sowie auf ein Gutachten, das der Sachverständige Holte unter dem 15* Dezember 1934 in dem Rechtsstreit, 13 0. 120/34 des Landgerichts Wuppertal (2D 164/35 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) erstattet hat» Sie liegt auf tatsächlichem Gebiet und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen (vgl dazu auch RG GRÜR 1937> 466)» Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben*
2* Im Anschluß hieran hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, daß die Zahl 55 im früheren Britischindien auch heute noch als Kennzeichen der Stahlwaren der Klägerin in nicht unbeträchtlichen Verbraucherkreisen bekannt sei» .Dazu hat es ausgeführt, für dd©e§'AftUGhme §he.xbei der starken Durchsetzung, die das Zeichen der Klä- . gerin dort in jahrzehntelangem Gebrauch gefunden habe, einä tatsächliche Vermutung. Die 10-jährige kriegsbedingte Dntef: brechung in der Belieferung des indischen Marktes könne in';’ Indien ebensowenig wie für entsprechende* Fälle in Deutsch- * land zu dem Erlöschen der Verkehrsgeltung wirklich bekannter Marken geführt haben. Es sei zu berücksichtigen, daß der Vei’braucher in Indien nicht in so stax’kem Maße der Binwir- v kung moderner Reklamemittel ausgesetzt werde wie der Ver- : braucher in Deutschland. Daher blieben durchgesetzte Marken dort im Gedächtnis der Abnehmer lange Zeit haften. Hinzu komme, daß in Indien noch zahlreiche Messer und Scheren der.
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der Klägerin aus Vorkriegslieferungen in Gebrauch seien und die Erinnerung an die Marke der Klägerin wachgehalten hätten* Zudem habe die Klägerin nach Behebung der kriegsbedingten Handelshindernisse v/ieder in beachtlichem Umfange Rasiermesser und andere mit der Zahl 55 versehene Schneidwaren nach Indien exportiert* Schließlich zeige auch die in dem Schriftsatz, der Klägerin vom 15* (nicht 25»)
Februar 1952 mitgeteilte Anfrage der Firma D^D voia 20« Februar 1951» daß die Zahl 55 ihren Wert in dem früheren Britisch-Indien behalten habe. Aus der Änderung der politischen Verhältnisse, auf die die Beklagte hinweise, könnten für die Klägerin keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden. Im Gegenteil habe die Neuordnung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Indien und Pakistan zu einer Intensivierung des deutschen Handels und damit zu einer Stärkung der deutschen Warenmarken geführt-
Diese Ausführungen bewegen sich ebenfalls auf rein * tatsächlichem Gebiet und sind aus Rechtsgründsn nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen die - von der Revision im übrigen nicht angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin für die Zahl 55 als Kennzeichen ihrer Schneidwaren in dem Gebiete des ehemaligen*Britisch-J Indien noch heute Verkehrsgeltung genießt.
5. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auf dem indischen Markte die Gefahr von Verwechslungen der Zahl 55 mit jeder Zählenkömbination bestehe, bei der die Ziffer 5 vorherrschend sei, insbesondere an erster Stelle stehe. Auch diese Feststellung gründet sich im wesentlichen auf die eingangs erwähnten Gutachten der Sachverständigen	und	H^Bl*	Das Berufungsgericht
 entnimmt diesen Gutachten, daß die Zahlenbegriffe der meisten indischen Verbraucher eng begrenzt seien und deshalb, den einzelnen Ziffern eine erhebliche Unterscheidungskraft zukomme. Es verweist in diesem Zusammenhang insbe-
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sondere auf die Ausführungen des Sachverständigen 7/onach in Indien die Zahl 55 "und überhaupt die Ziffer 5 an erster Stelle*1 - und zwar ersichtlich als Folge der Verkehrsgeltung der Zahl 55 - als Kennzeichen für die Ware der Klägerin gelte, und hebt ferner hervor, daß der Sachverständige HflP beispielsweise die Verwecbslungsfähigkeif der Zahlen 88 und 82 bejaht habe©	hat	diese	Auffas-
sung mit der nur begrenzten Zahlenkenntnis der einfachen indischen Bevölkerung begründet, die zwar Zahlen wie 88 und 55 voneinander zu unterscheiden vermöge, aber bei Zahlen, die wie 88 und 82 dieselbe Zehnerziffer (bei als EinerZiffer bezeichnet) enthielten, der Gefahr von Verwechslungen ausgesetzt sei* Pas Berufungsgericht hat diesen Erwägungen Geltung auch für das Verhältnis der Zahlen 55 zu Zahlen wie 51 oder 52 zugesprochen« Abschließend' hat es bemerkt, daß dem Gutachten auch heute noch Gültigkeit zukomme, da davon ausgegangen werden könne, daß sich der Bildungsstand der indischen Bevölkerung seit der Erstattung der Gutachten nicht grundlegend geändert habe.
Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Verwechslungsgefahr begegnet abgesehen davon, daß der dabei verwendete Begriff «vorherrschend** die erforderliche Bestimmtheit vermissen läßt, keinen rechtlichen Bedenken» Pie Revision rügt allerdings, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Analphabeten eines Volkes wie des indischen scharf auf das jjgnaue Bild eines Zeichens achteten und Y/aren ablehnten, die nicht ganz das gleiche Zahlenbild trügen« Sie meint, der indische Geschäftsverkehr un- * terscheide sich grundsätzlich von dem europäischen« Einen "flüchtigen Verkehr" nach europäischem Muster gebe es in ^ Indien nicht« Pieser Erfahrungssatz müsse dazu führen, den Begriff der Verwechslungsfähigkeit nach indischem Maßstabe,v nicht nach europäischem zu messen« Bei Beachtung dieses Grundsatzes hätte das Berufungsgericht dazu gelangen müssen* daß in Indien Verwechslungsgefahr nur dann bestehe, wenn
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der Inder auf verschiedenen Waren jeweils gerade dem Zwillingszeichen 55 begegne» Diese Rüge ist indessen nicht begründet, E3 mag zutreffen, daß die indischen Marktgebräuche sich entsprechend dem Vorbringen der Revision von den europäischen unterscheiden« Dazu ist schon in dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Reichsgerichts vom 12« März 1937 in GRUR 1937, 466 zugrunde gelegen hat, festgestellt worden, daß der Inder ein für den Europäer so alltägliches Geschäft wie den Kauf eines
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Messers sehr ernst nehme« Es mag deshalb auch sein, daß der Inder bei einem solchen Kauf genau auf die Zahl 55 achten wird, sofern ihm diese Zahl als Gütezeichen bekannt ist» Der Schluß aber, daß er daher Messer, die eine andere Zahl aufwiesen, auch wenn in dieser Zahl die Ziffer 5 "vorherrsche11, ohne weiteres ablehne, ist keineswegs zwingend» Insbesondere ist die sogar naheliegende Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er seine Aufmerksamkeit eben deshalb, weil ihm die Zahl 55 als Gütezeichen bekannt ist, in besonderem Maße auch auf solche Messer lenken wird, die zwar nicht mit der Zahl 55, jedoch mit einer^anderen, die Ziffer 5 "vorherrschend" enthaltenden Zahl versehen sind, weil er annimmt, daß diese Messer ebenfalls aus der "55-Eabrik” stammen könnten» Auch das ist in dem vorerwähnten Rechtsstreit ausdrücklich festgestellt worden»
4» Von dieser tatsächlichen Grundlage aus hat das Berufungsgericht .zunächst dem mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch, soweit er noch Gegenstand des Rechtsstreites ist, stattgegeben« Insoweit ist dem angefochtenen Urteil im Ergebnis bis auf eine Einschränkung beizutreten, die sich aus der erwähnten Unbestimmtheit des auch in dem Klageanträge wiederkehrenden Begriffes "vorherrschend" ergibt« Die Klägerin hat eine nähere Bestimmung dieses Begriffes dahin gegeben, daß sie unter Zahlen, die die Ziffer 5 '!vorherrschend” enthielten, außer den durch das
 Teilanerkenntnisurteil vom 20. Oktober 1951 erfaßten
 
Zahlen vor allem solche verstehe. bei denen die Ziffer 5 an erster Stelle stehe oder mehrfach erscheine. Dieser Begriffsbestimmung hat sie in dem Hilfsantrage Rechnung getragen, den sie in der Revisionsinstanz gestellt hat.
Hilfsantrag in Betracht kommen. Es mag zwar sein, daß außer den in dem Hiifsantrag und dem Teilanerkenntnis-
haltende Zahlenkombinationen denkbar sind, die in Indien I mit der Zahl 55 verwechselt werden und deren Verwendung -l als Kennzeichnung für Messerschmiedewaren daher eine im h-| Klagewege verfolgbare Verletzung der Rechte der Klägerin I darstellen könnte. Diese vielleicht denkbaren Zahlenkom- I binationen können aber im voraus mangels eines für den I Vollstreckungsrichter hinreichend bestimmten gemeinsamen I Kriteriums durch ein Unterlassungsgebot nicht erfaßt wer-l den. Der Begriff Hvorherrschend” kann als ein solches I Kriterium nicht anerkannt werden. In der Passung des J Hilfsantrages begegnet das Unterlassungsbegehren der	I
Klägerin dagegen keinen Bedenken.	I
Der Erwerb der Verkehrsgeltung lediglich im Auslande I durch ein deutsches Unternehmen begründet allerdings naohI dem in der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts an-I erkannten "Territorialitätsprinzip11 für den Schutz des Warenzeichengesetzes nicht im Inlande einen Anspruch auf Rechtsschutz aus den §§ 15, 24, 31 Warenzeichenge- J setz gegen den Inländer, der Waren aus Deutschland nach dem betreffenden Ausland geliefert hat, durch die dort J die Verkehrsgeltung der Bezeichnung des anderen verletzt . wird (RS GBUB 1937, 466 /?707; HßZ 140, 25	150,	265,.,
/269?). Von dieser Rechtsprechung, der der erkennende Se--nat beitritt, ist ersichtlich auch das Berufungsgericht axisgegangen. Es hat jedoch den ebenfalls in der güngeren •*'
Eine Verurteilung der Beklagten kann nur nach diesem
 urteil erfaßten Zahlen noch weitere, die Ziffer 5 ent-
Rechtsprechung des Reichsgerichts im Anschluß an die Ausführungen von Rußbaum, Internationales Brivatreeht, 1932, S 339 f, auf gestellten Grundsatz zur Anv/enduug gebracht, daß aire Gewerbetreibenden, die im Inlende eine Hiedorlassung" haben, untereinander ihren gesamten Wettbewerb auch für das Ausland nach den inländischen Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb einrichten müssen (RG aaO.) - Der erkennende Senat hat auch diesen Grundsatz übernommen (vgl 3GEZ 14-, 286). Ist danach aber die Beklagte verpflichtet,.bei ihrem Wettbewerb mit der Klägerin in Indien die Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts zu beachten, so würde s.ie sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, mit der Ausfuhr von Messerschmiedewaren, die mit Zahlen versehen sind, für die
 in Indien Verwechslungsgefahr mit der Zahl 55 besteht,nach *
Indien, also mit den Handli\ngen, auf die sich der Hilfsantrag der Klägerin bezieht, eines Verstoßes gegen die Be- * Stimmung des § 1 RulWG schuldig machen* Der Beklagtenist, sofern es zutreffen sollte, daß sie davon nicht schon durch ihre frühere Exporttätigkeit Kenntnis erlangt hätte, jedenfalls durch den gegenwärtigen Rechtsstreit bekannt geworden, dai3 ctie Klägerin in Indien für die Zahl 55 7er-kehrsgelturig genießt und inwieweit die Gefahr von Verwechslungen dieser Zahl mit. anderen die Ziffer 5 enthaltenden Zahlen besteht* Würde sie in Kenntnis dieser Umstände Messerschmiedewaren unter Verwendung von Zahlenseichen, die danach mit der Zahl 55 verwechslungsfähig sind, nach Indien ausführen und auf dem indischen Markt anbieten, feilhalten oder vertreiben lassen, so ließe das in der Tat nur die Deutung zu, daß sie auf eine Täuschung der Abnehmer ausgehen und sich den guten Ruf der Waren der Klägerin in Indien zunutze machen v/ollte*
Das aber müßte im Sinne des § 1 UnlWG als unlauter angesehen werden*
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Auf Fälle der in Rede stehenden Art kann allerdings.' deutsches Recht nur dann angewendet werden, wenn zu dem mindesten ein feil der unlauteren V/ettbewerbshandlung im Inlande begangen worden ist (BGHZ 14» 286 j^9J/»
 RGZ 150, 265 £2727; RG GRUR 1937, 466 £47Cj7). Denn nach ' den Grundsätzen des internationalen Privatrechts ist für, Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, zu denen auch ge- , gen § 1 UnlWG verstossende Y.?ettbewerbsmaßnahmen rechnen, das Recht des Ortes maßgebend, an dem sie begangen wor-.den sind* Für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts muß. daher wenigstens ein Teil der unerlaubten Handlung - hier des Wettbewerbsverstoßes - in Deutschland verwirklicht worden seih (RGZ 140, 25 £297)* Diese Voraussetzung ist % im vorliegenden Falle aber gegeben, da die Beklagte nach, dem vorgetragenen Sachverhalt ihre Messer* im Inlande mit ihren Zeichen versieht und auch abgesehen davon Handlungen der im tfnterlassungsantrage umschriebenen Art eine im Rechtssinne zurechenbare Betätigung der Beklagten im Inlande voraussetzen (vgl die Ausführungen in RGZ 150, 265 £270, 2727)*
Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung über den:. Hilfsantrag davon ab, ob die Gefahr droht, daß die Beklagte Handlungen der dort umschriebenen Art vornehme« Denn für eine Unterlassungsklage ist nur dann ein aus-reichendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben, s.ie kann also nur dann mit Erfolg ex-hoben werden, wenn entweder eine )( Reehtsverletzxing bereits erfolgt und deren V7iedex*holung ^
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 zu befürchten ist, oder wenn eine - bislang noch nicht '* verwirklichte - Rechtsverletzung drohend bevorsteht (BGHZ. 2, 394; RGZ 101, 158, 540; 104, 376)* Die Beklagte hat unt streitig bisher bei ihren Lieferungen nach Indien die Zah* len, auf die sich der Hilfsantrag bezieht, nicht verwen- * deto Das Berufungsgericht hat jedoch die Gefahr, daß die . Beklagte in Zukunft bei Lieferungen nach Indien auch solct
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Zahlen verwenden werde« bejaht und damit ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage als gegeben erachtet« $s führt aus, die Beklagte habe sich eines Verstosses gegen § 1 UnlWG schuldig gemacht, indem sie die Zahl 55 in Indien verwendet habe« Daraus ergebe sich, daß ihr weitere Rechtsverletzungen zuzutrauen seien. In ihrem Schreiben vom 28« Februar 1951 habe sie erklärt, daß sie zur Typisierung ihrer Rasiermesser u«a« die Zahlengruppen 50 - 56 und 501 - 512 verwende und gewohnt sei, diese Nummern mit ihrer Marke in Verbindung zu bringen«
Im Rechtsstreit habe sie bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten,' daß die Xlägerin ihr dies, und zwar auch für das Gebiet des ehemaligen Britisch-Indien, nicht verbieten könne« Daher müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß sie mit solchen Zahlen versehene Messer in Zukunft nach Indien liefern und damit erneut gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen werde«
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten*
Die Revision meint zwar, es handele sich hier nur um eine theoretische Streitigkeit, nicht aber um das Verlangen nach Unterlassung drohender Handlungen, Diese Meinung trifft jedoch nicht zu* Die Folgerung allerdings, der Beklagten seien schon mit Rücksicht auf die erfolgte Verwendung der Zahl 55 weitere Rechtsverletzungen zuzutrauen, .ist zu dem mindesten für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt, da, wie noch darzulegen sein wird, die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nihht ausreichen, um hinsichtlich jener Verwendung der Zahl 55 ein eigenes unlauteres Handeln der Beklagten annehmen zu lassen, das allein eine solche Folgerung zu rechtfertigen vermöchte* Doch auch dann, wenn hiervon abgesehen wird, ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine im Sinne der angeführten Rechtsprechung ausreichende Verletzungs-

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gefahr bestehe, rechtlich nicht zu beanstanden* Die zuge~, gebene Tatsache, 'daß die Beklagte zur Typisierung ihrer Rasiermesser u®a® die Zahlengruppen 50 ~ 56 und 501 - 512 verwende und gewohnt sei, sie mit ihrer Marke (Bismarck' in Verbindung zu bringen, und der Umstand, daß die Beklagte im Rechtsstreit bei der Auffassung verblieben ist, sie sei auch*bei Lieferungen nach Indien zur Verwendung dieser Zahlengruppen berechtigt, reichen aus, die Verletzungsge* fahr auch dann für gegeben zu erachten, wenn es sich bed der unstreitig, erfolgten Verwendung der Zahl 55 nur um einen . jektiv rechtswidrigen Rechtsverstoß' gehandelt haben solltej der der Beklagten-, wenn überhaupt, nur nach der Bestimmung des § 13 Abs 3-UnlWG- zuzurechnen wäre«. Hat eine wenn auch> nur objektiv rechtswidrige oder nur nach § 13 Abs 3 UnlWS* zurechenbare tfettbewerbshandlung zu einem Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und dem Verletzer geführt und be* harrt der Verletzer in diesem Rechtsstreit zu Unrecht bei * der Meinung, daß er zu YTettbewerbshandlungen berechtigt sc* — die bei zutreffender Y«*ürdigung in dem Ähnlichkeitsbered cb^ der zunächst beanstandeten Handlung liegen, so erweist si< damit die ‘Gefahr künftiger Rechtsverletzungen durch solche] ähnlichen Handlungen in aller Regel als so greifbarf daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auch auf diese Handlungen/ erstreckte Unterlassun'*sklage anzuerkennen ist®
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 Hiernach ist der Unterlassungsanspruch in der Fassunjn des Hilfsantrages begründet« Insoweit war die Revision zu| rückzuweisen® Der weitergehende .Unterlassungsanspruch war^ unter entsprechender teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils' abzuweisen®
'5o*; f !0äs;angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben »im — sotfeit "den Anträgen auf Verurteilung zur Auskunfterteilunw ‘I und' auf Feststellung auf Schadensersatzpflicht der Bekl* stattgegeben worden ist«	'
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRÜÄ 1937, 4-66	l7;	MuW 27-28, 172 /T787; MuW 1939,
357 /3*597), der der erkennende Senat folgt, bedarf es in den Rallen des § 1 -TJnlWG für die Feststellung der Unlauterkeit eines Veiiialtens auf Seiten des Handelnden der Kenntnis aller Umstände, die das Verhalten zu einem unlauteren machen» Im vorliegenden Falle gehört dazu hinsichtlich der für die Ansprüche auf Auskunfterteilung und Schadensersatz allein in Betracht kommenden Lieferungen (Rasiermesser mit der Zahl 55) die Kenntnis der Beklagten, daß die Zahl 55 bei Schneidwaren in Indien für die Klägerin Verkehrsgeltung besitzt« Nur dann, wenn die Beklagte über diese Kenntnis verfügte oder sich ihr - was dem gleichzu-steilen wäre, nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber vorliegend nicht in Betracht kommt - bewußt entzogen hätte, würde sie sich mit jenen Lieferungen eines im Sinne des § 1 UnlWG unlauteren Verhaltens schuldig gemacht haben*
Nur unter dieser Voraussetzung wäre sie demzufolge der Klägerin Schadensersatz- und auskunftspflichtig«. Die umstrittene Frage (vgl dazu Reimer’, Wettbewerbsund Waren-ssichenrecht, 3* Aufl Kap 74 Anm 8 S 507/09), ob für den auf § 1 UnlY/G begründeten Schadensersatz- und Auskunftsanspruch außer dem objektiv unlauteren Verhalten, also über das Handeln in Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Datumstände hinaus grundsätzlich noch ein «besonderes" Verschulden, mithin der*Nachweis zu fordern ist, daß der Handelnde erkannt habe oder habe erkennen müssen, sein Verhalten werde als unlauter beurteilt, kann dabei auf sich beruhen, da im vorliegenden Palle, wie auch die Revision nicht in Abrede stellen zu wollen scheint, ein solches Verschulden ohne weiteres als gegeben anzunehmen wäre, wenn die Beklagte von der indischen Verkehrs-, geltung der Zahl 55 für die Klägerin Kenntnis gehabt haben, sollte«
Las Berufungsgericht hat die hiernach maßgebliche Kenntnis der Beklagten als erwiesen angesehen und demzu-
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folge den Anträgen auf Verurteilung zür Auskunft er teilungi und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben, r Indes beruht das angefochtene Urteil? wie die Revision mit Recht rügt, insoweit auf rechtsirrtümlicher Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs 3 UnlWG und auf unzureichender Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts (§ 286 ZRO)*
Bas Berufungsgericht stellt zunächst allgemein fest,, daß die Beklagte das Indien-Geschäft schon lange Jahre vor dem Kriege betrieben habe und ihr die Verkehrsgeltung des, Zeichens der Klägerin bekannt gewesen sei0 Im Anschluß daran wird bemerkt? es komme dabei nicht darauf an? ob gerade die Inhaber der Beklagten persönlich die Bedeutung der Zahl 55 als Kennzeichen der Klägerin gekannt hätten. Denn die Beklagte unterhalte in Indien eine Generalvertretung und habe nach ihrem eigenen Vorbringen dem General Vertreter alle."Interna” ihres Geschäfts im Bereich des früheren Britisch-Indien überlassen. Dessen Kenntnis (von der Bedeutung der Zahl 55)? an der nicht gezweifelt werden könne, sei der Beklagten nach § 13 Abs 3 UnlWG zuzurechnen
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Mit diesen Ausführungen wird jedoch der Sinn und die Bedeutung der Bestimmung des § 13 Abs 3 UnlWG verkannt. Die Bestimmung bezweckt? zu verhindern? daß der Betriebsinhaber sich wegen etwaiger von seinem Betriebe ausgehen-^ der wettbewerbswidriger Handlungen hinter mehr oder mindei von ihm abhängigen Dritten verschanzen kann (RGZ 151* 28?
Deshalb läßt sie wegen der dort aufgeführten unzulässigen Handlungen? soweit diese in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten vorge- £ nommen werden? die Unterlassungsklage auch gegen den In- ^ haber des Betriebes zu? und zwar ohne Rücksicht darauf? ob der Inhaber von diesen Handlungen Kenntnis gehabt hat oder Kenntnis hätte haben müssen und ohne ihm die- Möglich^ keit eines Entlastungsbeweises einzuräumen; das Handeln
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der Angestellten oder Beauftragten wird ihm als eigenes angerechnet (RGZ 116, 28 £53/)* Dagegen bietet § 13 Abs 3 UnlWG keine Handhabe, den Angestellten oder Beauftragten als ‘t»WissehsvertreterM des Betriebsinhabers in dem Sinne zu behandeln«, daß dem Betriebsinhaber die Kenntnis des An-gestellten oder Beauftragten von bestimmten Datumständen als eigene Kenntnis zugerechnet und demgemäß ein eigenes Handeln des Betriebsinhabers als unlauter bezeichnet werden könnte.,, das sich ohne diese Kenntnis nicht als unlauter darsteilen würde© Im vorliegenden Falle hätte daher« wenn sich der indische Generalvertreter der Beklagten« wie indessen nicht . nachgepruft zu werden braucht, eines unlauteren Verhaltens schuldig gemacht hätte, die Beklagte möglicherweise wegen dieses Verhaltens auf Grund des § 13 Abs 3 UnlWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können© Dagegen kann auf Grund dieser Bestimmung die etwaige Kenntnis des Ge-	^
neralvertreters über die Verkehrsgeltung der Zahl 55 nicht herangezogen werden; um die Unlauterkeit des eigenen Ver- ^ haltens der Beklagten zu begründen© Für den Schadensersatz und Auskunftsanspruch kommt es aber allein auf das-eigene
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Verhalten der Beklagten an» Denn daß der Inhaber eines Ge- i schäftsbetriebes wegen unlauterer Handlungen« die seine Angestellten oder Beauftragten in dem Geschäftsbetriebe vorgenommen haben« aus § 13 Abs 3 UnlWG nicht auf Schadens-
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Das Berufungsgericht hat aber auch festgesteilt, daß der Beklagten selbst die Verkehrsgeltung der Zahl 55 in Indien für die Klägerin bekannt gewesen sei© Diese Fest-Stellung wird jedoch von der Revision mit Recht angegriffen© ^
 
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Das Berufungsgericht bemerkt., die Kenntnis der Beklagten von diesen Zusammenhängen - d*h* der Verkehrsgeltung der Zahl 55 in Indien und den Vorteilen.- die die Klägerin darai siehe - sei daraus zu entnehmen- daß die Beklagte nach ihr«!*/ Schreiben vom 28* Februar 1951 mit dem Zusatz 55 ausschlie lieh ihre nur für Indien bestimmten Schneidwaren versehen habe* Der Beklagten könne nicht geglaubt werden., daß es si hierbei um einen reinen Zufall gehandelt habe. Denn wenn die Zahl 55 entsprechend dem Vortrage der Beklagten nur zur TyjJ, Unterscheidung habe dienen sollen., so hätte die Beklagte autk/ ihre für den Export in andere Länder bestimmten Rasiermese<5r mit dieser Zahl versehen* Die Verwendung der Zahl 55 allein fü? die nach Indien gelieferten Messer könne daher nur mit der besonderen Bedeutung erklärt werden, die ihr dort als Kennzeichen der Klägerin zukomme*
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Der vom Berufungsgericht wiedergegebene Satz aus dem Schreiben der Beklagten vom 28* Februar 1951 lautet voll- . ständigs »'Lieferungen in diesem Messer (d*h* mit der Zahl 55) wurden in den letzten drei Monaten ausschließlich nur nach Indien vor genommen" * Die Revision räumt ein, daß der .. Satz mißverständlich sei und die Deutung nicht ausschließej die das Berufungsgericht ihm habe zuteil werden lassen* Sie meint jedoch, der Ton habe auf die Y/orte "in den letzten ^ drei Monaten" gelegt werden müssenund rügt, daß das Be~
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rufungsgericht es unterlassen hat, bei «seiner Deutung den J Inhalt des von der Beklagten überreichten Kommissionsbuchea zu berücksichtigen und zu würdigen, aus dem hervorgehe, daj die Beklagte die Zahl 55 auch bei Exporten in andere Landes verwendet habe und zudem ihre Lieferungen nach Indien in weit größerem Umfange mit anderen Sortenbezeichnungen als ^ der Zahl 55 versehen gewesen seien* Diese Rüge ist begründet Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wen^p*;; es den Inhalt des Kommissionsbuches gewürdigt und die hierzu.
vorgetragenen Behauptungen der Beklagten bestätigt gefunden 4 hätte, zu dem mindesten dann, wenn die Beklagte, wie sie ebenfalls vorgetragen hat, auch bei ihren sonstigen Lieferungen die Sortenzahl' mit' ihrem Zeichen in Verbindung gebracht hätte» zu einer für die Beklagte günstigeren Beurteilung gelangt wäre und dem oben erwähnten Satz»aus dem Schreiben der Beklagten vom 28^ Februar 1951 die von der Beklagten gewünschte Deutung gegeben hätte * Alsdann würden aber die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus diesem Satz zu dem Nachteile der Beklagten gezogen hat, hinfällig sein« Somit ist nicht auszu- * schließen, daß das angefochtene Urteil insoweit auf dem von der Revision gerügten Verstoß gegen § 286 ZPO beruht»
Bas' Berufungsgericht hat die Feststellung, daß die Beklagte von der Verkehrsgeltung der Zahl 55 Kenntnis gehabt habe, weiter damit begründet, daß die Beklagte entsprechend ihrem Vor trage schon in früheren Jahren Rasiermesser mit einer im Heft angebrachten Metalleinlage "Bismarck 55" in das außerindische Auslandnamentlich nach Portugal geliefert habe« Es meint, diese Lieferungen zeigten deutlich, daß die Beklagte sich damals gescheut habe, die . Hechte der Klägerin in Indien zu verletzen« Die Beklagte könne nicht behaupten, daß sie - wie zu ergänzen ists damals - auch dorthin Messer mit der angegriffenen Auf- , J machung geliefert habe« Daraus erhelle aber, daß sie die ' f: Verkehrsgeltung, die die Zahl 55 für die Klägerin in Indien | besitze, respektiert habe« Auch diese Begründung ist je- # doch nicht geeignet, die Feststellung der Kenntnis der	|
Beklagten zu rechtfertigen, da das Berufungsgericht nicht j j berücksichtigt hat, daß zu der hier in Betracht kommenden . ^ \
Zeit Lieferungen nach Indien schon wegen des Krieges nicht -:
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möglich gewesen wären*	%	;	*.i£.
Damit ist dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzogen, soweit die Beklagte zur Auskunfterteilung verurteilt
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und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt worden ist« Das Urteil war daher in diesem Umfange aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte« In diesem Umfange w^r der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der vorgetragene Sachverhalt dem erkennenden Senat die Sachentscheidung noch nicht ermöglicht „
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die Frage erneut prüfen müssen,. ob die Beklagte, genauer^
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ihre Inhaber« möglicherweise auch ihre Angestellten, sofe»^ die streitigen Lieferungen von Angestellten ohne Wissen der Inhaber der Beklagten vorgenommen worden sein sollten ] und die Beklagte für die Handlungen dieser Angestellten nach § 31 oder § 831 BGB einzustehen hätte, über die Ver-j kehrsgeltung der Zahl 55 in Indien für die Klägerin unter? richtet war* Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch] auf die bislang von den 'Parteien noch nicht näher e rörterte Präge eingehen müssen,« ob sich nicht die Beklagte.- indem sie die Messer für die streitigen Lieferungen im Inlande mit der Zahl 55 Warenzeichenmäßig versehen hat, einer Verletzung der eingetragenen Warenzeichen der Klägerin schuldig gemacht hat« Die Klägerin hat die Klage auch hierauf gestützte Müßte eine solche Zeichenverletzung als gegeben-angenommen werden, so wäre die Beklagte auch dann schaden» ersatz- und auskunftspflichtig, wenn ihr lediglich Fahrläsjuq keit vorzuwerfen wäre (§ 24 Abs 1, 31 WZG)*
Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils bedingte auch die Aufhebung der Kostenentscheidung*
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war
 dem Berufungsgericht zu überlassen,,
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