3= Unter dem Begriff Rechtsvor'gänger ist nicht nur ein Verkäufer zu verstehen, der'die .Kaufsache als Eigentümer besessen und verkauft hat. Rechtsanwalt Justizrat Dr„ SchrÖmbgens hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1952 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Schmidt, Dr. Krüger-Hieland und ■Dr. Benkard ■ , j Durch'das Schreibenvom ,b 23Dezember 1938 teilte die Beklagte'den-Klagern mit, .daß sie ' das Grundstück der Kläger für die: Neugestaltung Münchens durch1 den Bau des Häuses der Architektur - benötige und bitte , 'die Ver-■kaufsbedingungen mitzuteilen. Die Kläger hatten den ITunsch,;' K an Stelle des von der Stadt in-Anspruch genommenen::Grmidstiicks 1' ein anderes Grundstück.-zuerwerben.,und Die Kläger .teilten dies der Stadt mit-und- erklärten, daß sie - bereit: seien, das. einen Vertrag, durch den sie das Grund- p stück Mozartstraße 12 gegen das Grundstück .der Kläger Piloty- > Straße 4 in Tausch gab.'ln der im Tauschvertrage in Bezug-ge-, nominellen Vollmacht des Oberbürgermeisters für. Hach dem Zusammenbruch nahm'die Frau, Oppenheimer die Kläger -auf Rückerstattung ihres.Grundstücks in.Anspruch» Am 29»' November 1949 schlossen die:Kläger 'unter Zustimmung der Beklagten mit Frau Oppenheimer:einen"Vergleich,’durch:den: sie das Grundstück Mozartstraße 12 Zurückgaben und .die:Wiedereintragung der Frau Oppenheimer als Eigentümerin beantragten» Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückübereignung des ..Grundstücks Pilotysträße 4» Sie stützen ihren Anspruch auf.die Verpflichtung der Beklagten, für die Freiheit des Grundstücks Mozartstraße 12 .von den Rechten Dritter einzustehen» Sie machen geltend, daß die Beklagte diese Verpflichtung-nicht erfüllt habe, treten aus diesem Grunde von dem Tauschvertrag zurück .und verlangen von der Beklagten die Rückgabe und. Übereignung ihres Grundstücks» Die Beklagte widerspricht der Klage mit der Begründung,' daß sie nicht die Rechts-Vorgängerin der Kläger-seil Sie sei berechtigt gewesen, den Klägern das Eigentum an dem -Hause-Pilotysträße 4 durch Zwangsenteignung .zu entziehen»:Wenn sie sich auf den.Umweg des Austausches gegen das Grundstück Mozartstraße 12 eingelassen nabe, so habe sie dies nur auf•den.Wunsch und im Interesse der Kläger getan» Sie habe im Aufträge der Klage? Art 56 nur .für Rücicerstattungsansprüche vorgeschriöben»' Um einen ."./;• solchen handelt' es sich hei dem Klageanspruch nicht» Unter einem - :: Rückerstattungsanspruch'kann immer nur ein Anspruch auf Rückgabe ./ entzogenen Vermögens verstanden werden» Bei dem Rückgriffsanspruch;:j des Art 47 REG handelt es_ sich nicht um den Anspruch auf Rückgabe / entzogenen Vermögens, sondern um einen Anspruch, den der Erwerber --entzogenen Vermögens gegen seinen Vormann geltend machen kann» mittelbaren .Rechtsvorgängern die Rede ist, wird ■ man den deutsche; Text des Gesetzes für verderbt halten und den Ausdrucx."mittelbaren Rechtsvorgänger" durch "unmittelbaren Rechtsvorgänger" er setzen müssen (vgl Godin Anm zu Art 47 REG)« ' Der.Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger den Anspruch auf Rückauflassung des Grundstücks PilotyStraße'4 gegen die Beklagte schlüssig erhoben haben, kann nur zugestimmt werden In dem Tauschvertrage vom 20« Mai 1939 heißt es, daß die Hauptstadt der Bewegung mit Herrn-Dr. Josef und Brau Marie Keller, Herrn Britz Abert und seiner minderjährigen Tochter Helga Abert i sowie !?rau Berta Ring.einen Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt« Die Kläger haben das Grundstück Mozartstraße 12 an die Brau Oppenheimer, der es die Beklagte entzogen hatte, herausgeben müssen« Hach Art 47 REG bildet die Rückerstattungspflicht einen Mangel’.im Recht im b Smne des BGB» Da die Beklagte ihre Verpflichtung, das Grund- ’ stück frei von Rechten Dritter zu,verschaffen,.nicht,erfüllt hat den Klägern das Grundstück in der Pilotystraße zurückzugewähren« Dem steht nach §§ 350, 351 BGB nicht entgegen, daß die Kläger zur Rückgabe des Grundstückes -in der Mozartstraße außerstande sind, weil die Kläger dieses.Unvermögen nicht zu vertreten haben, Die von der Beklagten gegen den Klageanspruch erhobenen Einwendungen sind Ambegründet, Die Beklagte leügnet, daß sie die Rechtsvorgängerin der Kläger ist». Pie Grundakten liegen nicht vor, Each dem Inhalt der Akten über den Tanschvertrag und der Wiedergutmachungsakten muß angenommen werden, daß die Beklagte sich als Eigentümerin des Grundstücks in der Mozart- ■ Straße hat eintragen lassen, bevor sie die Eintragung der Kläger veranlaßte. Die Beklagte hat das Grundstück in der Mozartstraße\12 von der Frau, Oppenheimer gekauft, bevor sie es' gegen das Grundstück in der Pilotystraße vertauscht hat, -Danach steht, fest, daß :die Beklagte die-Rechtsvö.rgängerin der Kläger ist«"Der Begriff der Rechtsnachfolge' beschränkt sich nicht auf die Rechtsnachfolge im Eigentum« Als die Beklagte das Grundstück Mozartstraße 12 erwarb, lastete eine Rückerstattungspflicht noch nicht' darauf, diese ist erst später durch das EEG geschaffen worden, Deshalb vnirde ein der ..Beklag-, ten von den Klägern erteilter Auftrag zu dem Erwerb des Grundstück in' der Mozartstraße nicht den Auftrag eingecchlossen haben, eine auf dem Grundstück ruhende Last zu beseitigen, die damals noch nicht bestand. Gegen diese .Erwägung kann icht eingewendet werden, daß sie auch einem Anspruch aus dem Kaufvertrags entgegenstehe, weil .der Verkaufer;nicht verpflichtet sei,.eine im Zeit- die für den Verkauf,nicht aber auch für einen Auftrag gilt, Der Einwand,der Beklagten ist aber deshalb unbegründet, weil, wie oben dargelegt, keine Rede davon sein kann,, daß-die Beklagte das Grundstück in der Mozartstraße im Aufträge und für Rechnung der Kläger gekauft hätte» Insbesondere ergibt die Vertragsurkunde unzweideutig, daß die Beklagte das Grundstück für eigene Rechnung erworben und.dann an die Kläger durch einen Iauschvertrag weiterveräußert - hat» Die Beklagte kann den Klägern auch nicht-den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen»/ Es ist zuzugeben, daß die Rechtslage der Beklagten günstiger sein-würde, wenn sie das Grundstück im Aufträge und für Rechnung der Kläger gekauft hatte, statt es für eigene Rechnung zu erwerben und dann an die Kläger weiter zu veräußern. Die Beklagte kann die Kläger aber nicht, dafür verantwortlich.machen, daß sie einen V/eg gegangen ist, der sich im Endergebnis:als fürsie ungünstig erweist, Die Kläger mögen die Beklagte veranlaßt haben, das Grundstück in der Mozartstraße zu dem Zwecke des .Austausches gegen ihr eigenes Grundstück zu erwerben. klagten'noch nicht die Möglichkeit,.dem sich auf das REG stützenden Anspruch der'’Kläger-'den -Einwand der unzulässigen Rechts-ausübung entgegenzusetzen»
Für- .das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Sammlung! Gesetz: EEG Ata. Zone §§ 47, 56 Vorgänger"durch die Worte ."unmittelbaren Rechis- unmittelbaren Rechtsvorgänger, mit-dem er den Vertrag geschlossen hat, zu., 3= Unter dem Begriff Rechtsvor'gänger ist nicht nur ein Verkäufer zu verstehen, der'die .Kaufsache als Eigentümer besessen und verkauft hat. Rechts-vorgänger ist auch, wer die Kaufsuche nur schuld-rechtlich: gekauft- lind schuldrechtlich Weiterverkauf t hat,7i ■ Urteil des BGH. vom 9» Dezember 1952:. . OLG München Vorgänger" zu ersetzen, hach dem im Art 80 für anwendbar'erklärten deutschen Recht steht dem Käufer ein Gewährleistungsanspruch nur gegen den Aktenzeichen; i ZR 16/52 7 e r it' ii n d e t am 9.>Dezember 1952 Grunau, Jus ti 2 o b er s ekr etär als Urkundsbeamter der (Geschäftsstelle Im Hamen d e s ' . V o 1 .k e s in dem Rechtsstreit , der Stadtgemeinde München, vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagten und Revisionsklägerin,. - Prozeßbevollmächtigters .'Rechtsanwalt Prof» Dr, Möhring - gegen Io:Pro Josef Keller und Marie Keller in Bad Y/örishofen. 2.» Oberregierungsrat Fritz Abert?in München, Helga Aber t jetzt verehelichte Blömer in München-4o Bei i<a Ring Iliefrau des Oberstlandesgerichtsrates Rino- in- München, u . ° - Prozeßbevollmächtigter : Kläger und Revisionsbeklagte, > Rechtsanwalt Justizrat Dr„ SchrÖmbgens hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1952 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Schmidt, Dr. Krüger-Hieland und ■Dr. Benkard ■ , j für Recht erkannt; ' .- . ' jg.V'.. Die Revision gegen das hrteil des ,1.. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, zugestellt am 31° Oktober 1951' wird auf Kosten der, Beklagten zurückgewiesen. w j: Von Rechts v/egen 2 ' Tatbestand s ' Die Kläger waren früher zu verschiedenen Bruchteilen Eigen--• tiimer des in München, Pilotystraße 4, gelegenen, im Grundbuch unter der Bezeichnung:Graggenauer Viertel Band:21,Seite 281, Blatt 34-2 eingetragenen Grundstücks. Durch'das Schreibenvom ,b 23Dezember 1938 teilte die Beklagte'den-Klagern mit, .daß sie ' das Grundstück der Kläger für die: Neugestaltung Münchens durch1 den Bau des Häuses der Architektur - benötige und bitte , 'die Ver-■kaufsbedingungen mitzuteilen. Pie Kläger forderten einen Preis von 72 000 RM'," während .die Stadt' nicht-lnehr als 65 000 RM.. für .-■ das Grundstück bezahlen wollte.- Die Kläger hatten den ITunsch,;' K an Stelle des von der Stadt in-Anspruch genommenen::Grmidstiicks 1' ein anderes Grundstück.-zuerwerben.,und '-teilten dies der Beklagten: mit,' die -ihnen aber kein Ersatzgrundstück zur Verfügungstellen konnte. Die Kläger wandten sich deshalb an Grundstücksmakler und erhielten von. einem Makler die Mitteilung, daß das in München,. •Mozartstraße 12,gelegene'Grundstück, Ludv/igsvorstadt Band 48, Seite. 4-4-1, Blatt 969, für 63 000 RM'zu dem Verkauf stehe. Die Kläger .teilten dies der Stadt mit-und- erklärten, daß sie - bereit: seien, das. Grundstück in.-, der Pilotystraße gegen das Grundstück in der Mozartstraße:zu vertauschen. Das Grundstück in der Mo- . p. zartstraße gehörte der jüdischen Witv/e des Justizrats ; Oppen-• heimerp Nachdem der Oberbürgermeister von München die Genehmi- p gung dazu.- erteilt hatte, daß das Haus in der Mozartstraße 12 zu dem Zwecke der Vertauschung mit. dem. Hause in der Pilotystraße .4 er- , worben würde und eine --entsprechende'- Vollmacht 'ausgestellt, hatte, kaufte die Stadt durch einen notariellen'Vertrag vom 20.. Mai 1939 das Grundstück-in der Mozartstraße 12 für den Preis-von 63 000 iRM von der Witwe Oppenheimer. Am gleichen Tage- schloß ■ sie mit den Klägern;.-: einen Vertrag, durch den sie das Grund- p stück Mozartstraße 12 gegen das Grundstück .der Kläger Piloty- > Straße 4 in Tausch gab.'ln der im Tauschvertrage in Bezug-ge-, nominellen Vollmacht des Oberbürgermeisters für. den Ver.tragsschluß ist die Bestimmung enthalten:': - .3 •"Die Vertragsteile haften gegenseitig für Freiheit ihrerv Anwesen von Hypotheken, Dienstbarkeiten, Grundschulden und Rentenschulden, Reallasten'und sonstigen Rechten-Dritter"» ' ' Am 13» November 1939 sind die-Kläger zu bestiramt'en : Bruchteilen/ als Eigentümer des Hauses:Mozartstraße 12 in das Grundbuch eingetragen worden« f ■ - ; Hach dem Zusammenbruch nahm'die Frau, Oppenheimer die Kläger -auf Rückerstattung ihres.Grundstücks in.Anspruch» Am 29»' November 1949 schlossen die:Kläger 'unter Zustimmung der Beklagten mit Frau Oppenheimer:einen"Vergleich,’durch:den: sie das Grundstück Mozartstraße 12 Zurückgaben und .die:Wiedereintragung der Frau Oppenheimer als Eigentümerin beantragten» Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückübereignung des ..Grundstücks Pilotysträße 4» Sie stützen ihren Anspruch auf.die Verpflichtung der Beklagten, für die Freiheit des Grundstücks Mozartstraße 12 .von den Rechten Dritter einzustehen» Sie machen geltend, daß die Beklagte diese Verpflichtung-nicht erfüllt habe, treten aus diesem Grunde von dem Tauschvertrag zurück .und verlangen von der Beklagten die Rückgabe und. Übereignung ihres Grundstücks» Die Beklagte widerspricht der Klage mit der Begründung,' daß sie nicht die Rechts-Vorgängerin der Kläger-seil Sie sei berechtigt gewesen, den Klägern das Eigentum an dem -Hause-Pilotysträße 4 durch Zwangsenteignung .zu entziehen»:Wenn sie sich auf den.Umweg des Austausches gegen das Grundstück Mozartstraße 12 eingelassen nabe, so habe sie dies nur auf•den.Wunsch und im Interesse der Kläger getan» Sie habe im Aufträge der Klage? gehandelt; es verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, daß die Kläger sie für .den Verlust des Grundstücks•Mozartstraße 12 verantwortlich machten« Beide. Vorinstanzen haben die-Beklagte verurteilt,.das Grüne stück'Pilotysträße 4 an die Kläger aufzulassen und es ihnen zu übereignen» Gegen; das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sic-^ die Revision der Beklagten, die die Abweisung der Klage beantragt» Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision» -4- ' ''Entscheidungsgründe; \ ' Der Senat hat in seinem .Urteil vom 12. Dezember 1952 - I ZE 30/52 - die Gründe'dargelegt,-weshalb'in'der Britischen Zone die Rückgriffsansprüche (Art 39 REG /Brit Zone) -nur im or- . deutlichen Rechtsweg verfolgt;werden können« Die gleichen Erwägungen führen, da: die gesetzlichen Bestimmungen -der, Amerikani-sehen Zone sich insoweit:von denen:der Britischen:Zone nicht unterscheiden,- dazu, daß:die Rückgriffsansprüche- (Art 47 REG'■ AM Zone) auch in der Amerikanischen Zone'hur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können« f ■ . o .■■■ - • Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage, oh der Rückgriffsanspruch der'Klager gemäß Art 56 REG hätte angemeldet werden.müssen, ist zu verneinen» DieAnmeldung ist im ' ■ Art 56 nur .für Rücicerstattungsansprüche vorgeschriöben»' Um einen ."./;• solchen handelt' es sich hei dem Klageanspruch nicht» Unter einem - :: Rückerstattungsanspruch'kann immer nur ein Anspruch auf Rückgabe ./ entzogenen Vermögens verstanden werden» Bei dem Rückgriffsanspruch;:j des Art 47 REG handelt es_ sich nicht um den Anspruch auf Rückgabe / entzogenen Vermögens, sondern um einen Anspruch, den der Erwerber --entzogenen Vermögens gegen seinen Vormann geltend machen kann» ' Art 47: REG. bestimmt; -"Die; Rückgriffsansprüche..des Rück-. . erstattüngspfGichtigen gegen jeden mittelbaren Rechtsvorgänger 'bestimmen'sich nach den Vorschriften des'bürgerlichen Rechts» Die Rückerstattungspflicht bildet einen Hangei im Recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die,-Bestimmung des § 439' Absatz 1'BGB .-t findet keine Anwendung»" Die Passung dieser Bestimmung gibt in- A sofern zu Bedenken Anlaß, als', sie von "jedem mittelbaren Rechts- . Vorgänger" spricht» Nach den für. maßgeblich, erklärten Vorschriften? des-deutschen bürgerlichen Rechts stehen dem Käufer einer Sache Gewährleistungsansprüche immer nur gegen-seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu, mit dem er den Vertrag geschlossen hat, da- / gegen nicht gegen mittelbare RechtsVorgänger. Wenn im Art 94 REG auch der deutsche Text des Gesetzes für maßgeblich erklärt ist» so ist es im Palle von .Unklarheiten doch nicht unzulässig, den englischen Text zur Erläuterung des deutschen heranzuziehen (Godin Anm 3 au Art. 47, REG). Der' englische Text spricht nicht . von mittelbaren Rechtsvorgängern, sondern sagt: Claims wnicn the restitutor may have against any of his prodecessors,. also in wörtlicher Übersetzung: "Ansprüche, welche'der Rückerstattung pflichtige gegen irgend einen seiner Rechtsvorgänger haben mag". Da auch im. britischen REG- (Art: 39) und im REG für die Stadt Ber-'lin (Art 40) ausdrücklich .nicht von mittelbaren, sondern von ün-.; mittelbaren .Rechtsvorgängern die Rede ist, wird ■ man den deutsche; Text des Gesetzes für verderbt halten und den Ausdrucx."mittelbaren Rechtsvorgänger" durch "unmittelbaren Rechtsvorgänger" er setzen müssen (vgl Godin Anm zu Art 47 REG)« ' Der.Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger den Anspruch auf Rückauflassung des Grundstücks PilotyStraße'4 gegen die Beklagte schlüssig erhoben haben, kann nur zugestimmt werden In dem Tauschvertrage vom 20« Mai 1939 heißt es, daß die Hauptstadt der Bewegung mit Herrn-Dr. Josef und Brau Marie Keller, Herrn Britz Abert und seiner minderjährigen Tochter Helga Abert i sowie !?rau Berta Ring.einen -Vertrag'schließen, wie er in der clef Yertragsurkunde als.Anlage beigehefteten Vollmacht des Oberbürgermeisters der Hauptstadt der Bewegung enthalten sei« In der Vollmacht wird der Abschluß "eines Vertrages genehmigt, durch den die Hauptstadt der Bewegung das Haus in der Mosartstraße 12' gegs das Haus in der Pilotystraße 4:vertauscht» Der Tauschvertrag-verpflichtet die Parteien nach §§515, 434 BGB, den vertauschten Gegenstand dem Vertragsgegner'frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen ihn geltend gemacht werden können. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt« Die Kläger haben das Grundstück Mozartstraße 12 an die Brau Oppenheimer, der es die Beklagte entzogen hatte, herausgeben müssen« Hach Art 47 REG bildet die Rückerstattungspflicht einen Mangel’.im Recht im b Smne des BGB» Da die Beklagte ihre Verpflichtung, das Grund- ’ stück frei von Rechten Dritter zu,verschaffen,.nicht,erfüllt hat - 6 so bestimmen sieh die Rechte der Kläger nach § 440 BGB nach den Vorschriften der §§ 320 - 327« Gemäß § 325 BGB sind die Kläger berechtigt, von dem'Tauschvertrage ziirückzutreten. Die Kläger haben in der, Klage ihren Anspruch auf Rückauf las sung des Grundstücks Pilotystraße 4 auf vielerlei'Gründe gestützt, unter anderem haben sie auch den Rücktritt unter Berufung auf § 440 BGB erklärt« Der Rücktritt verpflichtet die Beklagte, . den Klägern das Grundstück in der Pilotystraße zurückzugewähren« Dem steht nach §§ 350, 351 BGB nicht entgegen, daß die Kläger zur Rückgabe des Grundstückes -in der Mozartstraße außerstande sind, weil die Kläger dieses.Unvermögen nicht zu vertreten haben, Die von der Beklagten gegen den Klageanspruch erhobenen Einwendungen sind Ambegründet, Die Beklagte leügnet, daß sie die Rechtsvorgängerin der Kläger ist». Pie Grundakten liegen nicht vor, Each dem Inhalt der Akten über den Tanschvertrag und der Wiedergutmachungsakten muß angenommen werden, daß die Beklagte sich als Eigentümerin des Grundstücks in der Mozart- ■ Straße hat eintragen lassen, bevor sie die Eintragung der Kläger veranlaßte. Aber auch wenn dies nicht der Pall sein sollte, kann daran, daß die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Kläger ist, 'nicht gezweifelt werden. Die Beklagte hat das Grundstück in der Mozartstraße\12 von der Frau, Oppenheimer gekauft, bevor sie es' gegen das Grundstück in der Pilotystraße vertauscht hat, -Danach steht, fest, daß :die Beklagte die-Rechtsvö.rgängerin der Kläger ist«"Der Begriff der Rechtsnachfolge' beschränkt sich nicht auf die Rechtsnachfolge im Eigentum« ; Die Beklagte behauptet, daß sie das Grundstück in der. Mozartstraße im Aufträge und -für Rechnung her Klägergekauft,• hat. Der Streit der Parteien darüber, ob der Auftrag der Kläger als Treuhandverhältnis-zu bezeichnen ist, liegt neben der Sache, 'Wesentlich ist nur, ob die Beklagte - wirklich im Auftrag und für Rechnung.der Kläger gekauft hat. Das hat das Berufungsgericht jedoch in sorgfältiger tatsächlicher Würdigung A -•7 ~ des Sachverhalts ohne Rechtsirrtum verneint» Y/as die Revision dagegen vorbringt, liegt im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen Gebiete des Tatsächlichen» Insbesondere waren die Tatsachenbehauptungen der Beklagten, für die sie durch den Zeugen Oberrechtsrat Dr» Tetter Beweis angetreten hatte, mit der .Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durchaus vereinbar» Dieses brauchte daher diesen Zeugen nicht zu hören» Es ist der Revision allerdings zuzugeben, 'daß die Kläger die Beklagte wegen eines Rechtsmangels dann nicht .würden in Anspruch nehmen können, - wenn die Beklagte das Grundstück in der Mozart Straße wirklich im 'Aufträge und für Rechnung der Kläger gekauft hätte» Der Auftrag zu dem Erwerbe eines Grundstücks: für Rechnung eines anderen kann auch formlos wirksam erteilt werden (RGZ 77, 133; 91, 71)« Er verpflichtet den Beauftragten,.-das Grundstück gemäß § 667 BGB .an den Auftraggeber herauszuge- ; ben. Den Beauftragten trifft, wenn nichts anderes ;vereinbart -j ist, nicht die Pflicht, Rechte zu.beseitigen, die von Dritten > an dem Grundstück geltend gemacht werden«können» Bei dem Mangel besonderer Abreden wird der Sinn eines Auftrages zu dem Erwerb - j eines Grundstücks nur dahin verstanden werden können, daß der ; Beauftragte das Grundstück mit den Lasten, die darauf ruhen und in der Rechtslage, in der es sich gerade- befindet, erwerben soll» Keinesfalls’kann; der Auftrag dahin verstanden werden,; daß der Beauftragte auch-Rechte beseitigen soll, die zur Zeit des Erwerbes auf dem Grundstück noch nicht:ruhten. Als die Beklagte das Grundstück Mozartstraße 12 erwarb, lastete eine Rückerstattungspflicht noch nicht' darauf, diese ist erst später durch das EEG geschaffen worden, Deshalb vnirde ein der ..Beklag-, ten von den Klägern erteilter Auftrag zu dem Erwerb des Grundstück in' der Mozartstraße nicht den Auftrag eingecchlossen haben, eine auf dem Grundstück ruhende Last zu beseitigen, die damals noch nicht bestand. Gegen diese .Erwägung kann icht eingewendet werden, daß sie auch einem Anspruch aus dem Kaufvertrags entgegenstehe, weil .der Verkaufer;nicht verpflichtet sei,.eine im Zeit- 8 pimkt des Verkaufes noch nicht bestehende Last zu beseitigen. Laß der Verkäufer verpflichtet'ist, die erst nach.dem Vertrags-Schluß entstandene Last zu beseitigen-, beruht auf ■ der Vorschrift des Art 47 HEG-? die für den Verkauf,nicht aber auch für einen Auftrag gilt, Der Einwand,der Beklagten ist aber deshalb unbegründet, weil, wie oben dargelegt, keine Rede davon sein kann,, daß-die Beklagte das Grundstück in der Mozartstraße im Aufträge und für Rechnung der Kläger gekauft hätte» Insbesondere ergibt die Vertragsurkunde unzweideutig, daß die Beklagte das Grundstück für eigene Rechnung erworben und.dann an die Kläger durch einen Iauschvertrag weiterveräußert - hat» Die Beklagte kann den Klägern auch nicht-den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen»/ Es ist zuzugeben, daß die Rechtslage der Beklagten günstiger sein-würde, wenn sie das Grundstück im Aufträge und für Rechnung der Kläger gekauft hatte, statt es für eigene Rechnung zu erwerben und dann an die Kläger weiter zu veräußern. Die Beklagte kann die Kläger aber nicht, dafür verantwortlich.machen, daß sie einen V/eg gegangen ist, der sich im Endergebnis:als fürsie ungünstig erweist, Die Kläger mögen die Beklagte veranlaßt haben, das Grundstück in der Mozartstraße zu dem Zwecke des .Austausches gegen ihr eigenes Grundstück zu erwerben. Sie haben es aber der Beklagten überlassen, in welcher Weise sie.den Erwerb des Grundstücks in der' Mozart straße bewirken - 'wo-llte.. Es mag bei der Handlungsweise der U; s.rteien auch der Gedanke mitgespielt haben, dadurch eine Steuerersparnis zu erzielen» Auch das gibt' aber - entgegen den'Dar-. . legungen der Revision - in der mündlichen Verhandlung -- der Be- . klagten'noch nicht die Möglichkeit,.dem sich auf das REG stützenden Anspruch der'’Kläger-'den -Einwand der unzulässigen Rechts-ausübung entgegenzusetzen» Hiernach mußte die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen Werden» Weinkau.ff Heidenhain • Schmidt Krüger-Hieland _ Benkard