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BGH · I ZR 16/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 16/50

Handeisgeseilechaft mbK, in trasse vertreten durch ihre Geschäfts führ er Konsul und Gerd in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtef Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28, November 195^ unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof.,Br, Lindenmaier als Vor itzenden und der Bundesrichter Br, Heidenhain, Vfllde ten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kverw ior en• tionen und Plattengarnituren für den Bau von insgesamt mehr als 170 Kleinwohnhäusem bei der Firma Diese hat auch mit der Klägerin über die Einzelausführung der Lieferungen und deren Zeitpunkt wie derholt unmittelbar korrespondiert. Anfang Juni 1948 ver langte die Beklagte von der Firma eine Vorauszahlung von 22.500.— Juni 1948 von der Klägerin fernmündlich und schriftlich 25.000 obwohl die Klägerin mündlich und schriftlich abgelehnt hat te, eine Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung anzu nehmen • Sie hat vorgetragen: Zwischen den Parteien hätten unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden, da sie, die Klägerin, wie derholt mit der Beklagten über Lieferungen, Lieferverzüge Auch die erferderlichen Kontingente habe sie unmittelbar der Beklagten gestellt und mit dfeser abgerechnet. tungeerklärung der Firma ber 1948, in welcher diese ihre Ansprüche gegen die Beklag te, die ihr aus den Aufträgen der Klägerin zustehen, an die Klägerin abgetreten hat• Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, dass die Beklagte mit den Lieferungen seit vielen Monaten in Verzug gewesen sei und dass sie das Material absichtlich zurückgehalten habe, um sich diese Sachwerte über die Währungsreform hinaus zu erhalten Gegenüber den Ansprüchen, die die Klägerin als Zessionarin der Firma RM am 16.* Juni 1948 mit in der Weise abgerechnet, dass sie denjenigen Be-trag, der bis zu diesem Tage durch Lieferungen noch nicht Das Berufungsgericht hat ohne Rechts irr tum d arge legt-, dass die Beklagte in die vertraglichen. Beziehungen, die durch die Auftragsor.teiljungen der Klägerin an die Firma PHBl & • B^Bfeentstanden sind, nicht nachträglich dadurch einbezo- • gen worden sei, dass unmittelbare schriftliche und mündliche Erörterungen zwischen den Parteien über technische Ausführungen, Kentingentsbeschaffung sowie Versand- und Lieforungsfragen stattgeüunden hätten. Daraus geht deutlich hervor, dass die Klägerin selbst damals nicht der Auffassung war, es stehe ihr ein vertraglicher Lie Mai 1948 zu Unrecht zu Gunsten der Klägerin verwertet, da der ünd liehe Widerspruch der Klägerin gegen die in diesem Brief mitgeteilte Auffassung der Beklagten über das Nichtbe stehen von Vertragsbeziehungen gegenüber der Klägerin ausdrücklich unter Beweis gestellt worden sei. Denn das Berufungsgericht hat den behaupteten Widerspruch als richtig unterstellt, hieraus aber angesichts des sonsti gen Beweismaterials ohne Rechtsirrtum keine Schlüsse zu Gundten der Rechtsauffassung der Klägerin gezogen. die Vorauszahlungen nicht von der Klag der Firma & 1948 die Beklagte rin, sondern von angefordert und die Zahlung auch nicht unmittelbar von der Klägerin, Bindern von erhalten hat. Die Revision macht ferner geltend, das 3erufuiigs gericht hätte bei der Würdigung des Sachverhalte die be sonderen Verhältnisse berücksichtigen müssen, die durch die Bewirtschaftungsverschriften geschaffen worden seien, insbesondere den Umstand, dass die Bezugsbescheinigungen von der Klägerin unmittelbar der Beklagten gegeben bzw. Abschlusszv'eng würde nur bedeuten, dass die Beklagte auf ft Verlangen der Klägerin gezwungen gewesen wäre, ihre öffent der Verträge verpflichtet, Auf welchen privatföchtiichen Wegen im einzelnen aber die Erfüllung der öffontlichrechtli chon Lieferungspflicht erreicht wird, insbesondere ob durch unmittelbare Lieferung oder durch Einschaltung eines Zwischen händl muss den Beteilig Gegenüber dem Grundsatz der privatfecht liehen Vertragsfreiheit stellen die Bewirtschafttxngsgeoetze, soweit sich aus ihnen ein Kontrahierungszwang ergibt, Ausnahme Vorschriften dar, die auch aus diesem Grande nicht ausdehnend ausgelegt worden können. Juni 1946 mit der Birma abgeschlossen hat • Nach dieser Abrede hatte sich Der v4äi der Beklagten mit dieser Vereinbarung ver folgte Zweck wird durch ihr Schreiben vom 16. das Währungsrisiko für den noch nicht durch Liefe rangen gedeckten Teil der Vorauszahlung auf die Birma sowie die Beklagte waren recht lieh nicht gehindert, sich über die Freistellung der Be klagten von dem Währungsrisikc zu einigen. hat die Klägerin nichts Ausreichendes dargetan, da sie bei einem Widerspruch gegen das Verlangen der Beklagten, die Vorauszahlung zurückzunehmen, von dieser in Zukunft keine Aufträge mehr zu erhalten, was für Dieses Vorbringen kann aber , wie das Be rufungsgericht zutreffend dar legt, für sich allein nicht ausreichen, um die Rechtswirksamkeit der Abrede unter dem de sicht spunkt der widerrechtlichen Drohung oder wegen Sittcnverstosses in Frage zu stellen. Xm Hinblick auf dieses Abkommen kann die Klägerin sich auch nicht auf etwaige Schadenersatzansprüche stütze die der Firma BflHB wegen verzögerter Liefe rung gegen die Beklagte etwa zUoestanden haben. deutlich erkannbar die Beklagte von dem Währungsrisiko für die noch ausstehenden Liefe rungen freigestellt werden sollte, hat sie zugleich auf die Geltendmachung mindestens desjenigen Schadens verzieh Lieferungsverzögerung entstehen konnte, sowie die Beklagte waren nicht gehindert, sich unterein ander über diese Frage in dem gedachten Sinne zu einigen Damit entfällt aber für die Klägerin die rechtliche Mög lichkeit, den durch die Währungsreform der Firma Wie die Revisisn mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Klägerin, der darauf hinausläuft,, dass die Beklagte di ihr obliegenden Lieferungen bewusst und absichtlich vcr~ zögert habe, um die bereits versandbereiten Baumaterialien sich über die Währungsreform hinaus zu erhalten, nicht ausreichend gewürdigt. und unter Beweis gestellt , dass die Beklagte die streiti gen Bimssteinplatten seit langem verfügbar gehabt, dieses auch bei einer Besprechung vom 26. habe, dass sie ferner für die Blatten bereits Versandauf trag erteilt, diesen aber wegen der bevorstehenden Währ rungsreform widerrufen habe, und dass sie schliesslich ge nügend Material besessen habe, um auch die Eisenkonstruk tionen an die Klägerin zu liefern» Dieses Vorhalten der Be klagten hat ' as Berufungsgericht nur unter dem Gesichts punlct einer etwaigen Verletzung ihr«.r dagegen hat es nicht geprüft, ob sich die Beklagte wegen Ver stosses gegen ein Schutzgesetz der Klägerin gegenüber gemacht haben könnte verfolgen Bewirtschaftungsvorsehriften, die dem Gewerbe treibenden verbieten, Be Zugsberechtigung eh nicht zu be liefern oder missbräuchlich zu verwenden, zugleich den Zweck, den berechtigten Inhaber der Bezugsberechtigung da gegen zu schützen, dass sein anerkannter Bedarf nicht durch verbotswidriges Verhalten des Lieferanten unbefriedigt bleibt. Gegenüber einem so begründeten Schadensersatzanspruch könnte sich die Beklagte auf ihr Abkommen mit der Birma vom 16. Darüber hinaus würde bei absichtlicher Zurückhaltung der Lieferungen durch die Beklagte ein Gchadensersatzanspruch der Klägerin aus .§ 826 BGB begründet sein, wenn es zutreffen sollte, dass die Beklagte das Abkommen nur unter Ausnutzung der Wirtschaft liehen Abhängigkeit von zustande gebracht und diese Abrede in dem vollen Bewusstsein getroffen hat, da mit die rechtzeitige Erfüllung der Lieferung Verpflichtungen der Birma teln. Sschirchuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dom Sach gläubiger den Gegenwert für die Sachleistung nicht in Höhe des vollen D-Mark~Beträges, sondern nur in Höhe des im Ver hältnis 10 : 1 umgestellten Betrages verlangen kann (orhZ, keinen ver täglichen Lisferungsanspiuch gegen die Beklagte, sie kann aber nach den Grundsätzen der Kat ur alras titut ion verlan gen, da di

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
unmittelbarFirmaBerufungsgerichtLieferungRMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 16/50	V er kündet am 28» Novemhaji^lflSO
~	gez.^HBfe,	Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes !
In dem Hechtsstreit der
 Gesellschaft mbH

in
 trasse
schaftsfuhrer Ins. Leo *
t
vertreten durch ihren Ge~
eifle
*	Klägerin,	Berufungsklägerin	und	Revisions	klüger	in
 Prozeßsbe vollmächtigster: Rechtsanwalt
 gegen
die
B
Handeisgeseilechaft mbK, in
 trasse
vertreten durch ihre Geschäfts führ er Konsul
 und
Gerd
 in
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtef
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe
*
auf die mündliche Verhandlung vom 28, November 195^ unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof.,Br, Lindenmaier als Vor
 itzenden und der Bundesrichter Br, Heidenhain, Vfllde
t
Br. Haidinger und Br, Fischer
 für Rocht erkannt:
Bas Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandes«
♦
gerichts in Büsseldorf vom 3. November .1949
wird aufgehoben, Bie Sache wird sur anderwei»
*
ten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die
 Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kverw ior en•
Von Rechts wogen !
2
V
+
Tatbestands
 Die Klägerin hat in den Jahren 1946 bis 1947 Eioenkonstruk-
*
tionen und Plattengarnituren für den Bau von insgesamt mehr
 als 170 Kleinwohnhäusem bei der Firma
m
bei
 bestellt. Zur Zeit der Währungs
 Umstellung stand ein Teil der Lieferungen, nämlich 26 Bisen konstruktionen und 58 Plattengarnituren, noch aus. Die Lie-
*
ferungen aller dieser von der Klägerin bei der Firma
&
in Auftrag gegebenen Baumaterialien fand durch die
 Beklagte statt. Diese hat auch mit der Klägerin über die Einzelausführung der Lieferungen und deren Zeitpunkt wie
 derholt unmittelbar korrespondiert. Anfang Juni 1948 ver
 langte die Beklagte von der Firma
 eine
Vorauszahlung von 22.500.— RM flu?. 4000 qm (16 Garnituren)
Bims-Betonplatten. Die Firma
&
forderte
 ihrerseits am 8. Juni 1948 von der Klägerin fernmündlich
 und schriftlich 25.000
BM an. Die Klägerin überwies die
 sen Betrag an
 am 9. Juni 1948 alsMVcraus
 Zahlung auf Plattenlieferung
 Gesellschaft mbH.
Mitte Juni 1948 wurde ein Teil der 16 Garnituren
 geliefert. In den letzten Tagen vor dem WährungsStichtag
 überwies die Firma
&
der Klägerin einen Be
 trs% vom 12.326.15 RM (nach der Korrespondenz von 14.733 RM) ..y
*
obwohl die Klägerin mündlich und schriftlich abgelehnt hat te, eine Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung anzu nehmen •
Mit der
 verlangt die Klägerin von der Beklagten
 Lieferung von Bims-Betonplatten oder nach Wahl der Beklagten
+
von Stahlk^nstruktionen im Rechnungswert von 12.326.15 DM,
wogegen sie das Umstellurigsguthaben aus den ihr überwiesenen
♦
12.326.16 RM und Spitzenbeträge zur Verfügung stellt.. Sie
 hat vorgetragen: Zwischen den Parteien hätten unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden, da sie, die Klägerin, wie
 derholt mit der Beklagten über Lieferungen, Lieferverzüge
I
rungen und Vorauszahlungen
 handelt* von dieser auch
 unmittelbare Lieferungszusagen erhalten habe. Auch die
 erferderlichen Kontingente habe sie unmittelbar der Beklagten gestellt und mit dfeser abgerechnet. Durch die geleistete Vorauszahlung in Reichsmark sei die Kaufpreis ford erung in Höhe des gezahlten Reichsmarkbetrages getilgt.
Die Klägerin stützt die Klage ferner auf eine Abtre
m
vom 16. Septem-
&
tungeerklärung der Firma ber 1948, in welcher diese ihre Ansprüche gegen die Beklag te, die ihr aus den Aufträgen der Klägerin zustehen, an
m
die Klägerin abgetreten hat• Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, dass die Beklagte mit den Lieferungen seit vielen Monaten in Verzug gewesen sei und dass sie das Material absichtlich zurückgehalten habe, um sich
 diese Sachwerte über die Währungsreform hinaus zu erhalten
♦
Sie hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 949*21 DM näher bezeichnete Bimsbetonplatten oder wahlweise gegen Zahlung von 1.365*73 DM näher bezeichnete Stahl könstruk-
tionen zu liefern.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie
■
hat ausgeführt, dass sie in keiner Vertragsbeziehung zur
*
Klägerin gestanden habe. Gegenüber den Ansprüchen, die die Klägerin als Zessionarin der Firma
&
geltend macht, hat sie Behauptet, sie habe wegen der Vor auszahlung von 22.500.— RM am 16.* Juni 1948 mit
 in der Weise abgerechnet, dass sie denjenigen Be-trag, der bis zu diesem Tage durch Lieferungen noch nicht
*
der Firma
&
mit
 ausgeglicherjfeewesen sei deren Einverständnis durch Barzahlung von 4*731.21 RM und Verrechnung vtm 5*412.09 RM, alsb in Höhe von insgesamt
i *
10.143.30 RM, zurückerstattet habe. Verzug hat sie be stritten, da feste Liefertermine nicht vereinbart gewesen
 Die
hat erwidert, die Firma
&
durch die Rückzahlung des nicht verbrauchten Vor
 Schusses am 16. Juni 1948 überrumpelt worden.
Da
 Landgericht hat die Klage abgewieoen.! In dor Be
 rufunfeinetanz hat die Klägerin weiter angeführt, die Firma
&
sei in V/irklichkeit nur Vermittler und
 Strohmann der Beklagten gewesen.
Der Klageanspruch sei auch
 al

Schadensersatzferderung unter dem Gesichtspunkt des
 sittenwidri
Verhaltens der Beklagten begründet
 Da
Ab
 kommen der Beklagten mit
&
vom 16. Juni 1948
sei angesichts des Zusammenwirkens der beiden unwirksam werde aber aüch mit Nichtwissen bestritten.
t
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
üt der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagesnspruch
*
weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision
t;
JLV,
bittet.
*
Bnt s c he id ungs gr ünd e:
I.
r
Das Berufungsgericht hat ohne Rechts irr tum d arge legt-, dass die Beklagte in die vertraglichen. Beziehungen, die durch die Auftragsor.teiljungen der Klägerin an die Firma PHBl & • B^Bfeentstanden sind, nicht nachträglich dadurch einbezo- • gen worden sei, dass unmittelbare schriftliche und mündliche Erörterungen zwischen den Parteien über technische Ausführungen, Kentingentsbeschaffung sowie Versand- und Lieforungsfragen stattgeüunden hätten. Ob Vertragsbeziehungen im Verhält-*
nis der Parteien untereinander entstanden sind,- ist in er-
0
ster Linie Frage der Auslegung der beiderseitigen Willeneerklärungen. Wenn das Berufungsgericht in dem vorgelegten
 Schriftwechsel keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen
*
diesbezüglichen übereinstimmenden Villen der Parteien gefunden hat, so verstösst diese fatsachenwürdigung weder gegen die Denkgesetze oder ErfahrungsSätze noch gegen anerkannte Auslegungsregeln. Das Berufungsgericht hätte sich zusätzlich
 auch noch auf das - auch der Firma	&	BflHH? ab-
schriftlich mitgeteilte - Schreiben der Klägerin vom 12, September 1948 (Bl, 113 GA heisst es irrtümlich M1949M) beziehen können, in welchem die Klägerin
I
5

der Beklagten schreibt, sie habe in der Besprechung vom 19»
*
August 1948 und auch schon früher * darum gebeten*, das Ge schäft ijiit der Beklagten ^direkt ahzuwickeln*, und die Firma
&
habe eich auch zu einer Abtretung ihrer An spriiche gegen die Beklagte an die Klägerin bereit erklärt. Daraus geht deutlich hervor, dass die Klägerin selbst damals
 nicht der Auffassung war, es stehe ihr ein vertraglicher Lie
■
ferungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Unberechtigt ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht
*
habe ein Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 1948 zu
 Unrecht zu Gunsten der Klägerin verwertet, da der
 ünd
liehe Widerspruch der Klägerin gegen die in diesem Brief mitgeteilte Auffassung der Beklagten über das Nichtbe
 stehen von Vertragsbeziehungen
 gegenüber
der Klägerin
 ausdrücklich unter Beweis gestellt worden sei. Denn das Berufungsgericht hat den behaupteten Widerspruch als richtig unterstellt, hieraus aber angesichts des sonsti gen Beweismaterials ohne Rechtsirrtum keine Schlüsse zu Gundten der Rechtsauffassung der Klägerin gezogen. Das Berufungsgericht hat dabei mit Recht darauf hin-
gewiesen
>
dass auch
 ch im Monat Ju
«
die Vorauszahlungen nicht von der Klag der Firma	&
1948 die Beklagte rin, sondern von
 angefordert und die Zahlung
 auch nicht unmittelbar von der Klägerin, Bindern von
 erhalten hat.
Die Revision macht ferner geltend, das 3erufuiigs
 gericht hätte bei der Würdigung des Sachverhalte die be
 sonderen Verhältnisse berücksichtigen müssen, die durch die Bewirtschaftungsverschriften geschaffen worden seien, insbesondere den Umstand, dass die Bezugsbescheinigungen
 von der Klägerin unmittelbar der Beklagten gegeben bzw.
*
%
ihr versohafft wörden seien, üb trifft zu; dass der
 Grundsatz der Vertragsfreiheit durch die Bewirtschaftungs-
*
Vorschriften vielfach durchbrochen und insbesondere in
4
gewissem Umfange ein Lieferungszwang für bewirtschaftete
 Waren eingeführt worden ist. Gewerbetreibende können danach kraft öffentlichen Rechtes gezwungen sein, jeden berechtigten Inhaber von Bezugsbescheinigungen mit Ware
*
trag zu schliessen (vgl
B
Art
*
V Bekanntmachung der Brit
 MilReg» betr. Kontrolle und Verteilung von Gebrauchs gilt era
 Bern
vom 7. April 1946 - Amtsbl. MilReg.S.176 ff. -
Lieferer ist damit die freie Wahl seines Abnehmers
*
mässig untersagt (vgl.^Spengler in RWP. Plattei Forkel II 8 Wi R: ferner Schneider in Wirtschafts-Kommentar 0 IV
t
2 Anm. 1 zu
1 und Anm. 8 zu
8 WiStrVG♦,OGHZ• Bd.2 S.352
f
OLG Kiel DRZ. 1947 S. 131). Es braucht hier aber iiieht ge
«
prüft zu werden, cb ein uneingeschränkter Abschlusszwang
*
dieses Inhalts auch für die in Rede stehenden Eisenkonstruk
*
tionen und Bimsbetsnplatten bestanden hat, denn ein solcher
*
♦
Abschlusszv'eng würde nur bedeuten, dass die Beklagte auf
 ft
Verlangen der Klägerin gezwungen gewesen wäre, ihre öffent
►
lichreobtliche Verpflichtung zur Belieferung der vorge legten Bezugsberechtigungen durch Abschluss entsprechender
 privatrechtlicher Verträge zu erfüllen. Zweck und Ziel der
.
*
öffentlichen Bewirtschaftung ist die gleichmässige Vertei-
*
lang von Mangelwaren nach Bedarfsgesichtspunkten. Damit
t
dieses Ziel durch die Belieferung jeder Bezugsberechtigung er
• •
*
reicht wird, sind die Betroffenen zu dem Abschluss oiteprechen
*
der Verträge verpflichtet, Auf welchen privatföchtiichen Wegen im einzelnen aber die Erfüllung der öffontlichrechtli chon Lieferungspflicht erreicht wird, insbesondere ob durch
 unmittelbare Lieferung oder durch Einschaltung eines Zwischen
 händl
muss den Beteilig
i
t nicht ausdrückliche
 Bestimmungen entgegenstehen, überlassen blei’*.c-n» t)äs gilt
 vor allem dann, wenn wie hier, ein Zwischenhändler zur Be
«
lieferung der Berechtigungsscheine bereit und durch entspre
 chende Abmachungen mit dem Fabrikanten in der Lage ist. Die
,
gegenteilige Auffassung der Revision müsste dazu führen
*
dass das Gesamtgefüge der Pri\ratrechtsordnr.ng
9
auis schwerste
 erschüttert wird. Gegenüber dem Grundsatz der privatfecht
 liehen Vertragsfreiheit stellen die Bewirtschafttxngsgeoetze,
 soweit sich aus ihnen ein Kontrahierungszwang ergibt, Ausnahme
 Vorschriften dar, die auch aus diesem Grande nicht ausdehnend ausgelegt worden können. Der Gesichtspunkt des Abschluss Zwanges kann daher zu einer anderweiten Beurteilung de
7
Rechtsbeziehungen der Parteien im Sinne der Revision
 nicht führen.
II.
Soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenen Rech
 ton der Birma
&
geltend macht, steht dem
 Klageanspruch das Abkommen entgegen» das die Beklagte
*
nach ihrer Behauptung am 16. Juni 1946 mit der Birma
 abgeschlossen hat • Nach dieser Abrede
 hatte sich
&
der Rückgabe der Vöräus
 Zahlung» soweit sie durch\Lieferungen noch nicht verbraucht
 war
t
nämlich in Höhe von RM 10.143 »20, einverstanden er
 klärt. Der v4äi der Beklagten mit dieser Vereinbarung ver folgte Zweck wird durch ihr Schreiben vom 16. Juni 1948
an die Birma
 näher» beleuchtet; sie
 briiugt darin klar zu dem Ausdruck, dass es ihr darum zu tun
>
das Währungsrisiko für den noch nicht durch Liefe
 rangen gedeckten Teil der Vorauszahlung auf die Birma
&
abzuwälzen. Wie das Berufungsgericht zu
 treffend angenommen bat, bestehen gegen die Rechtsgültig
 keit dieses Abkommens
9
seine verfahrensrechtlich einwand
 freie Beststellung unterstellt
9
keine durchgreifenden
 Bedenken.
&
sowie die Beklagte waren recht
 lieh nicht gehindert, sich über die Freistellung der Be klagten von dem Währungsrisikc zu einigen. Dafür, dass
 diese Vereinbarung auf Seiten von
&
mit
 einem Willerismangel behaftet war, insbesondere widerrecht
 lieh durch Drohung der Beklagten zustande gekommen ist
9
hat die Klägerin nichts Ausreichendes dargetan, da sie

einen Sachverhalt, der eine rechtlich erhebliche Drohung enthalten könnte, nicht unter Beweis gestellt hat. Sie hat
 in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgetragen, der In
 haber
der Blzma £
&
sei durch das
 Abkommen "überrumpelt* worden; er habe auch befürchten
 us een
9
bei einem Widerspruch gegen das Verlangen der
 Beklagten, die Vorauszahlung zurückzunehmen, von dieser
 in Zukunft keine Aufträge mehr zu erhalten, was für
&
wegwij ihrer wirtschaftlichen Abhängig
 kcit von der Beklagten schwerwiegende Nachteile zur Folge gehabt hätte. Dieses Vorbringen kann aber , wie das Be rufungsgericht zutreffend dar legt, für sich allein nicht ausreichen, um die Rechtswirksamkeit der Abrede unter dem de sicht spunkt der widerrechtlichen Drohung oder wegen Sittcnverstosses in Frage zu stellen.
Xm Hinblick auf dieses Abkommen kann die Klägerin sich auch nicht auf etwaige Schadenersatzansprüche stütze die der Firma	BflHB	wegen	verzögerter	Liefe
 rung gegen die Beklagte etwa zUoestanden haben. Denn mit der vorbehaltlosen Bntgegennalune der Rückzahlung, durch
 die für
&
deutlich erkannbar die Beklagte
 von dem Währungsrisiko für die noch ausstehenden Liefe rungen freigestellt werden sollte, hat sie zugleich auf
 die Geltendmachung mindestens desjenigen Schadens verzieh
#
tet, der ihr durch die Währung sumstellung als Fflge der
&
Lieferungsverzögerung entstehen konnte, sowie die Beklagte waren nicht gehindert, sich unterein
 ander über diese Frage in dem gedachten Sinne zu einigen Damit entfällt aber für die Klägerin die rechtliche Mög
 lichkeit, den durch die Währungsreform der Firma
&
etwa entstandenen Schaden geguu die Beklagte
 geltend zu machen.
4*
III.
Das angefochtene Urteil unterliegt jedsch der Aufhcbu soweit es sich um die Ansprüche handelt, die von der Klä~
gerin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gegen
* *
die Beklagte geltend gemacht werden. Wie die Revisisn mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Klägerin, der darauf hinausläuft,, dass die Beklagte di ihr obliegenden Lieferungen bewusst und absichtlich vcr~ zögert habe, um die bereits versandbereiten Baumaterialien sich über die Währungsreform hinaus zu erhalten, nicht ausreichend gewürdigt. Die Klägerin hat hierzu u.a. vorgetrag«
und unter Beweis gestellt , dass die Beklagte die streiti gen Bimssteinplatten seit langem verfügbar gehabt, dieses auch bei einer Besprechung vom 26. Hai 1948 zugestanden
v
habe, dass sie ferner für die Blatten bereits Versandauf
 trag erteilt, diesen aber wegen der bevorstehenden Währ rungsreform widerrufen habe, und dass sie schliesslich ge nügend Material besessen habe, um auch die Eisenkonstruk tionen an die Klägerin zu liefern» Dieses Vorhalten der Be klagten hat ' as Berufungsgericht nur unter dem Gesichts punlct einer etwaigen Verletzung ihr«.r Vertragspflichten
 der Birma
&
gegenüber gewertet

dagegen
 hat es nicht geprüft, ob sich die Beklagte wegen Ver stosses gegen ein Schutzgesetz der Klägerin gegenüber
 gemacht haben könnte
823 Abs
w
^g]md ensersatzpf licht ig Schulgesetz im Sinne dieser Bestimmung ist eine Hechts
2
norm dann, wenn sie neben dem Schutz der Gesamtheit auch
w	*	l
gerade dazu dient, den Binzeinen oder einzelne Personen kreise gegen did Verletzung eines Rochtsgutes zu schützen
(st»Rspr
RGZ
Bd
138 S
 165)
Ebenso wie das Verbot von
 Preiserhöhungen nicht nur dem Zweck dient, den allgemeinen Preisspiegel aus volkswirtschaftlichen Gründen zu erhal
9
ten, sondern auch den Einzelnen vor überhöhten Preisforde rungen zu schützen (vgl. RGR-Kommentar Anm. 14 I zu § 823)
9
verfolgen Bewirtschaftungsvorsehriften, die dem Gewerbe treibenden verbieten, Be Zugsberechtigung eh nicht zu be
 liefern oder missbräuchlich zu verwenden, zugleich den
 Zweck, den berechtigten Inhaber der Bezugsberechtigung da gegen zu schützen, dass sein anerkannter Bedarf nicht durch verbotswidriges Verhalten des Lieferanten unbefriedigt
 bleibt. ’Das Berufungsgericht wird daher uhter diesem
 Go
sichtspunkt das Parteivorbringen würdigen und prüfen müssen, ob das Verhalten der Beklagten einen Verstoss gegen ein Schutzgesetz in dem genannten Sinne darstellt.
Gegenüber einem so begründeten Schadensersatzanspruch
 könnte sich die Beklagte
 auf ihr Abkommen mit der Birma
 vom 16. Juni 1948 nicht berufen. Darüber
 hinaus würde bei absichtlicher Zurückhaltung der Lieferungen
 durch die Beklagte ein Gchadensersatzanspruch der Klägerin
 aus .§ 826 BGB begründet sein, wenn es zutreffen sollte, dass die Beklagte das Abkommen nur unter Ausnutzung der Wirtschaft
 liehen Abhängigkeit von
&
zustande gebracht
 und diese Abrede in dem vollen Bewusstsein getroffen hat, da mit die rechtzeitige Erfüllung der Lieferung Verpflichtungen
 der Birma
 teln.
€<
Klägerin gegenüber zu vor ei
 Der Schaden der Klägerin bestände in solchem Balle darin, dass infolge der Lieferungsverzögerung der Beklagten die Kaufproi8fordcrung der Firma PMm&	gegen	die	^
Klägerin gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG. im Verhältnis 1 : 1
umgestellt ist, während bei Lieferung vor dem 'Yäbrun&sstich-
*
tag die Bezahlung der streitigen Garnituren in Reichsmark
m
möglich und zulässig gewesen wäre« Es ist in der Rechtspre-
chung und im Schrifttum anerkannt, dass in Fällen des Lie
 ferungsverzuges Uber den WährungsStichtag hinaus der säumige
*
Sschirchuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dom Sach gläubiger den Gegenwert für die Sachleistung nicht in Höhe
 des vollen D-Mark~Beträges, sondern nur in Höhe des im Ver hältnis 10 : 1 umgestellten Betrages verlangen kann (orhZ,
Bd
2
r%
U «
352 /~360j7; Harmenlng-Duden, ,/ähr ungs ge setz Anm.10
zu
18 mit weiteren Rachweisen). Entsprechendes muss aber
 für die auf die M 823 Abs
2
826 BGB
ff
 gründete Schadens
 ersatzforderung der Klägerin gelten
 Zw
hat
u
i
keinen ver
 täglichen Lisferungsanspiuch gegen die Beklagte, sie kann
 aber nach den Grundsätzen der Kat ur alras titut ion verlan
 gen, da
 di
o
Be kl
 te diejenige Lago here teilt, in der sich
 die
l'gorin ohne d
schädigande Verhalten
 der Beklagt
 befinden würde

249 BGB,
Da das Berufungurteil aus den vorstehenden Gründen der Aufhebung unterliegt, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen« Die Entscheid
d.*ng liber die Kosten der Revision war dom Berufungsgericht zu übertragen, weil in der Sache selbst noch nicht erkannt werden konnte»
gez. Br» Lindenmaier
 gez»
gez. Wilde
 Pi8eher
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des
i
Bundesgerichtshofes•