Handeisgeseilechaft mbK, in trasse vertreten durch ihre Geschäfts führ er Konsul und Gerd in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtef Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28, November 195^ unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof.,Br, Lindenmaier als Vor itzenden und der Bundesrichter Br, Heidenhain, Vfllde ten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kverw ior en• tionen und Plattengarnituren für den Bau von insgesamt mehr als 170 Kleinwohnhäusem bei der Firma Diese hat auch mit der Klägerin über die Einzelausführung der Lieferungen und deren Zeitpunkt wie derholt unmittelbar korrespondiert. Anfang Juni 1948 ver langte die Beklagte von der Firma eine Vorauszahlung von 22.500.— Juni 1948 von der Klägerin fernmündlich und schriftlich 25.000 obwohl die Klägerin mündlich und schriftlich abgelehnt hat te, eine Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung anzu nehmen • Sie hat vorgetragen: Zwischen den Parteien hätten unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden, da sie, die Klägerin, wie derholt mit der Beklagten über Lieferungen, Lieferverzüge Auch die erferderlichen Kontingente habe sie unmittelbar der Beklagten gestellt und mit dfeser abgerechnet. tungeerklärung der Firma ber 1948, in welcher diese ihre Ansprüche gegen die Beklag te, die ihr aus den Aufträgen der Klägerin zustehen, an die Klägerin abgetreten hat• Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, dass die Beklagte mit den Lieferungen seit vielen Monaten in Verzug gewesen sei und dass sie das Material absichtlich zurückgehalten habe, um sich diese Sachwerte über die Währungsreform hinaus zu erhalten Gegenüber den Ansprüchen, die die Klägerin als Zessionarin der Firma RM am 16.* Juni 1948 mit in der Weise abgerechnet, dass sie denjenigen Be-trag, der bis zu diesem Tage durch Lieferungen noch nicht Das Berufungsgericht hat ohne Rechts irr tum d arge legt-, dass die Beklagte in die vertraglichen. Beziehungen, die durch die Auftragsor.teiljungen der Klägerin an die Firma PHBl & • B^Bfeentstanden sind, nicht nachträglich dadurch einbezo- • gen worden sei, dass unmittelbare schriftliche und mündliche Erörterungen zwischen den Parteien über technische Ausführungen, Kentingentsbeschaffung sowie Versand- und Lieforungsfragen stattgeüunden hätten. Daraus geht deutlich hervor, dass die Klägerin selbst damals nicht der Auffassung war, es stehe ihr ein vertraglicher Lie Mai 1948 zu Unrecht zu Gunsten der Klägerin verwertet, da der ünd liehe Widerspruch der Klägerin gegen die in diesem Brief mitgeteilte Auffassung der Beklagten über das Nichtbe stehen von Vertragsbeziehungen gegenüber der Klägerin ausdrücklich unter Beweis gestellt worden sei. Denn das Berufungsgericht hat den behaupteten Widerspruch als richtig unterstellt, hieraus aber angesichts des sonsti gen Beweismaterials ohne Rechtsirrtum keine Schlüsse zu Gundten der Rechtsauffassung der Klägerin gezogen. die Vorauszahlungen nicht von der Klag der Firma & 1948 die Beklagte rin, sondern von angefordert und die Zahlung auch nicht unmittelbar von der Klägerin, Bindern von erhalten hat. Die Revision macht ferner geltend, das 3erufuiigs gericht hätte bei der Würdigung des Sachverhalte die be sonderen Verhältnisse berücksichtigen müssen, die durch die Bewirtschaftungsverschriften geschaffen worden seien, insbesondere den Umstand, dass die Bezugsbescheinigungen von der Klägerin unmittelbar der Beklagten gegeben bzw. Abschlusszv'eng würde nur bedeuten, dass die Beklagte auf ft Verlangen der Klägerin gezwungen gewesen wäre, ihre öffent der Verträge verpflichtet, Auf welchen privatföchtiichen Wegen im einzelnen aber die Erfüllung der öffontlichrechtli chon Lieferungspflicht erreicht wird, insbesondere ob durch unmittelbare Lieferung oder durch Einschaltung eines Zwischen händl muss den Beteilig Gegenüber dem Grundsatz der privatfecht liehen Vertragsfreiheit stellen die Bewirtschafttxngsgeoetze, soweit sich aus ihnen ein Kontrahierungszwang ergibt, Ausnahme Vorschriften dar, die auch aus diesem Grande nicht ausdehnend ausgelegt worden können. Juni 1946 mit der Birma abgeschlossen hat • Nach dieser Abrede hatte sich Der v4äi der Beklagten mit dieser Vereinbarung ver folgte Zweck wird durch ihr Schreiben vom 16. das Währungsrisiko für den noch nicht durch Liefe rangen gedeckten Teil der Vorauszahlung auf die Birma sowie die Beklagte waren recht lieh nicht gehindert, sich über die Freistellung der Be klagten von dem Währungsrisikc zu einigen. hat die Klägerin nichts Ausreichendes dargetan, da sie bei einem Widerspruch gegen das Verlangen der Beklagten, die Vorauszahlung zurückzunehmen, von dieser in Zukunft keine Aufträge mehr zu erhalten, was für Dieses Vorbringen kann aber , wie das Be rufungsgericht zutreffend dar legt, für sich allein nicht ausreichen, um die Rechtswirksamkeit der Abrede unter dem de sicht spunkt der widerrechtlichen Drohung oder wegen Sittcnverstosses in Frage zu stellen. Xm Hinblick auf dieses Abkommen kann die Klägerin sich auch nicht auf etwaige Schadenersatzansprüche stütze die der Firma BflHB wegen verzögerter Liefe rung gegen die Beklagte etwa zUoestanden haben. deutlich erkannbar die Beklagte von dem Währungsrisiko für die noch ausstehenden Liefe rungen freigestellt werden sollte, hat sie zugleich auf die Geltendmachung mindestens desjenigen Schadens verzieh Lieferungsverzögerung entstehen konnte, sowie die Beklagte waren nicht gehindert, sich unterein ander über diese Frage in dem gedachten Sinne zu einigen Damit entfällt aber für die Klägerin die rechtliche Mög lichkeit, den durch die Währungsreform der Firma Wie die Revisisn mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Klägerin, der darauf hinausläuft,, dass die Beklagte di ihr obliegenden Lieferungen bewusst und absichtlich vcr~ zögert habe, um die bereits versandbereiten Baumaterialien sich über die Währungsreform hinaus zu erhalten, nicht ausreichend gewürdigt. und unter Beweis gestellt , dass die Beklagte die streiti gen Bimssteinplatten seit langem verfügbar gehabt, dieses auch bei einer Besprechung vom 26. habe, dass sie ferner für die Blatten bereits Versandauf trag erteilt, diesen aber wegen der bevorstehenden Währ rungsreform widerrufen habe, und dass sie schliesslich ge nügend Material besessen habe, um auch die Eisenkonstruk tionen an die Klägerin zu liefern» Dieses Vorhalten der Be klagten hat ' as Berufungsgericht nur unter dem Gesichts punlct einer etwaigen Verletzung ihr«.r dagegen hat es nicht geprüft, ob sich die Beklagte wegen Ver stosses gegen ein Schutzgesetz der Klägerin gegenüber gemacht haben könnte verfolgen Bewirtschaftungsvorsehriften, die dem Gewerbe treibenden verbieten, Be Zugsberechtigung eh nicht zu be liefern oder missbräuchlich zu verwenden, zugleich den Zweck, den berechtigten Inhaber der Bezugsberechtigung da gegen zu schützen, dass sein anerkannter Bedarf nicht durch verbotswidriges Verhalten des Lieferanten unbefriedigt bleibt. Gegenüber einem so begründeten Schadensersatzanspruch könnte sich die Beklagte auf ihr Abkommen mit der Birma vom 16. Darüber hinaus würde bei absichtlicher Zurückhaltung der Lieferungen durch die Beklagte ein Gchadensersatzanspruch der Klägerin aus .§ 826 BGB begründet sein, wenn es zutreffen sollte, dass die Beklagte das Abkommen nur unter Ausnutzung der Wirtschaft liehen Abhängigkeit von zustande gebracht und diese Abrede in dem vollen Bewusstsein getroffen hat, da mit die rechtzeitige Erfüllung der Lieferung Verpflichtungen der Birma teln. Sschirchuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dom Sach gläubiger den Gegenwert für die Sachleistung nicht in Höhe des vollen D-Mark~Beträges, sondern nur in Höhe des im Ver hältnis 10 : 1 umgestellten Betrages verlangen kann (orhZ, keinen ver täglichen Lisferungsanspiuch gegen die Beklagte, sie kann aber nach den Grundsätzen der Kat ur alras titut ion verlan gen, da di
I ZR 16/50 V er kündet am 28» Novemhaji^lflSO ~ gez.^HBfe, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ! In dem Hechtsstreit der Gesellschaft mbH in trasse schaftsfuhrer Ins. Leo * t vertreten durch ihren Ge~ eifle * Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions klüger in Prozeßsbe vollmächtigster: Rechtsanwalt gegen die B Handeisgeseilechaft mbK, in trasse vertreten durch ihre Geschäfts führ er Konsul und Gerd in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtef Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe * auf die mündliche Verhandlung vom 28, November 195^ unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof.,Br, Lindenmaier als Vor itzenden und der Bundesrichter Br, Heidenhain, Vfllde t Br. Haidinger und Br, Fischer für Rocht erkannt: Bas Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandes« ♦ gerichts in Büsseldorf vom 3. November .1949 wird aufgehoben, Bie Sache wird sur anderwei» * ten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kverw ior en• Von Rechts wogen ! 2 V + Tatbestands Die Klägerin hat in den Jahren 1946 bis 1947 Eioenkonstruk- * tionen und Plattengarnituren für den Bau von insgesamt mehr als 170 Kleinwohnhäusem bei der Firma m bei bestellt. Zur Zeit der Währungs Umstellung stand ein Teil der Lieferungen, nämlich 26 Bisen konstruktionen und 58 Plattengarnituren, noch aus. Die Lie- * ferungen aller dieser von der Klägerin bei der Firma & in Auftrag gegebenen Baumaterialien fand durch die Beklagte statt. Diese hat auch mit der Klägerin über die Einzelausführung der Lieferungen und deren Zeitpunkt wie derholt unmittelbar korrespondiert. Anfang Juni 1948 ver langte die Beklagte von der Firma eine Vorauszahlung von 22.500.— RM flu?. 4000 qm (16 Garnituren) Bims-Betonplatten. Die Firma & forderte ihrerseits am 8. Juni 1948 von der Klägerin fernmündlich und schriftlich 25.000 BM an. Die Klägerin überwies die sen Betrag an am 9. Juni 1948 alsMVcraus Zahlung auf Plattenlieferung Gesellschaft mbH. Mitte Juni 1948 wurde ein Teil der 16 Garnituren geliefert. In den letzten Tagen vor dem WährungsStichtag überwies die Firma & der Klägerin einen Be trs% vom 12.326.15 RM (nach der Korrespondenz von 14.733 RM) ..y * obwohl die Klägerin mündlich und schriftlich abgelehnt hat te, eine Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung anzu nehmen • Mit der verlangt die Klägerin von der Beklagten Lieferung von Bims-Betonplatten oder nach Wahl der Beklagten + von Stahlk^nstruktionen im Rechnungswert von 12.326.15 DM, wogegen sie das Umstellurigsguthaben aus den ihr überwiesenen ♦ 12.326.16 RM und Spitzenbeträge zur Verfügung stellt.. Sie hat vorgetragen: Zwischen den Parteien hätten unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden, da sie, die Klägerin, wie derholt mit der Beklagten über Lieferungen, Lieferverzüge I rungen und Vorauszahlungen handelt* von dieser auch unmittelbare Lieferungszusagen erhalten habe. Auch die erferderlichen Kontingente habe sie unmittelbar der Beklagten gestellt und mit dfeser abgerechnet. Durch die geleistete Vorauszahlung in Reichsmark sei die Kaufpreis ford erung in Höhe des gezahlten Reichsmarkbetrages getilgt. Die Klägerin stützt die Klage ferner auf eine Abtre m vom 16. Septem- & tungeerklärung der Firma ber 1948, in welcher diese ihre Ansprüche gegen die Beklag te, die ihr aus den Aufträgen der Klägerin zustehen, an m die Klägerin abgetreten hat• Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, dass die Beklagte mit den Lieferungen seit vielen Monaten in Verzug gewesen sei und dass sie das Material absichtlich zurückgehalten habe, um sich diese Sachwerte über die Währungsreform hinaus zu erhalten ♦ Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 949*21 DM näher bezeichnete Bimsbetonplatten oder wahlweise gegen Zahlung von 1.365*73 DM näher bezeichnete Stahl könstruk- tionen zu liefern. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ■ hat ausgeführt, dass sie in keiner Vertragsbeziehung zur * Klägerin gestanden habe. Gegenüber den Ansprüchen, die die Klägerin als Zessionarin der Firma & geltend macht, hat sie Behauptet, sie habe wegen der Vor auszahlung von 22.500.— RM am 16.* Juni 1948 mit in der Weise abgerechnet, dass sie denjenigen Be-trag, der bis zu diesem Tage durch Lieferungen noch nicht * der Firma & mit ausgeglicherjfeewesen sei deren Einverständnis durch Barzahlung von 4*731.21 RM und Verrechnung vtm 5*412.09 RM, alsb in Höhe von insgesamt i * 10.143.30 RM, zurückerstattet habe. Verzug hat sie be stritten, da feste Liefertermine nicht vereinbart gewesen Die hat erwidert, die Firma & durch die Rückzahlung des nicht verbrauchten Vor Schusses am 16. Juni 1948 überrumpelt worden. Da Landgericht hat die Klage abgewieoen.! In dor Be rufunfeinetanz hat die Klägerin weiter angeführt, die Firma & sei in V/irklichkeit nur Vermittler und Strohmann der Beklagten gewesen. Der Klageanspruch sei auch al Schadensersatzferderung unter dem Gesichtspunkt des sittenwidri Verhaltens der Beklagten begründet Da Ab kommen der Beklagten mit & vom 16. Juni 1948 sei angesichts des Zusammenwirkens der beiden unwirksam werde aber aüch mit Nichtwissen bestritten. t Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. üt der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagesnspruch * weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision t; JLV, bittet. * Bnt s c he id ungs gr ünd e: I. r Das Berufungsgericht hat ohne Rechts irr tum d arge legt-, dass die Beklagte in die vertraglichen. Beziehungen, die durch die Auftragsor.teiljungen der Klägerin an die Firma PHBl & • B^Bfeentstanden sind, nicht nachträglich dadurch einbezo- • gen worden sei, dass unmittelbare schriftliche und mündliche Erörterungen zwischen den Parteien über technische Ausführungen, Kentingentsbeschaffung sowie Versand- und Lieforungsfragen stattgeüunden hätten. Ob Vertragsbeziehungen im Verhält-* nis der Parteien untereinander entstanden sind,- ist in er- 0 ster Linie Frage der Auslegung der beiderseitigen Willeneerklärungen. Wenn das Berufungsgericht in dem vorgelegten Schriftwechsel keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen * diesbezüglichen übereinstimmenden Villen der Parteien gefunden hat, so verstösst diese fatsachenwürdigung weder gegen die Denkgesetze oder ErfahrungsSätze noch gegen anerkannte Auslegungsregeln. Das Berufungsgericht hätte sich zusätzlich auch noch auf das - auch der Firma & BflHH? ab- schriftlich mitgeteilte - Schreiben der Klägerin vom 12, September 1948 (Bl, 113 GA heisst es irrtümlich M1949M) beziehen können, in welchem die Klägerin I 5 der Beklagten schreibt, sie habe in der Besprechung vom 19» * August 1948 und auch schon früher * darum gebeten*, das Ge schäft ijiit der Beklagten ^direkt ahzuwickeln*, und die Firma & habe eich auch zu einer Abtretung ihrer An spriiche gegen die Beklagte an die Klägerin bereit erklärt. Daraus geht deutlich hervor, dass die Klägerin selbst damals nicht der Auffassung war, es stehe ihr ein vertraglicher Lie ■ ferungsanspruch gegen die Beklagte zu. Unberechtigt ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht * habe ein Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 1948 zu Unrecht zu Gunsten der Klägerin verwertet, da der ünd liehe Widerspruch der Klägerin gegen die in diesem Brief mitgeteilte Auffassung der Beklagten über das Nichtbe stehen von Vertragsbeziehungen gegenüber der Klägerin ausdrücklich unter Beweis gestellt worden sei. Denn das Berufungsgericht hat den behaupteten Widerspruch als richtig unterstellt, hieraus aber angesichts des sonsti gen Beweismaterials ohne Rechtsirrtum keine Schlüsse zu Gundten der Rechtsauffassung der Klägerin gezogen. Das Berufungsgericht hat dabei mit Recht darauf hin- gewiesen > dass auch ch im Monat Ju « die Vorauszahlungen nicht von der Klag der Firma & 1948 die Beklagte rin, sondern von angefordert und die Zahlung auch nicht unmittelbar von der Klägerin, Bindern von erhalten hat. Die Revision macht ferner geltend, das 3erufuiigs gericht hätte bei der Würdigung des Sachverhalte die be sonderen Verhältnisse berücksichtigen müssen, die durch die Bewirtschaftungsverschriften geschaffen worden seien, insbesondere den Umstand, dass die Bezugsbescheinigungen von der Klägerin unmittelbar der Beklagten gegeben bzw. * % ihr versohafft wörden seien, üb trifft zu; dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch die Bewirtschaftungs- * Vorschriften vielfach durchbrochen und insbesondere in 4 gewissem Umfange ein Lieferungszwang für bewirtschaftete Waren eingeführt worden ist. Gewerbetreibende können danach kraft öffentlichen Rechtes gezwungen sein, jeden berechtigten Inhaber von Bezugsbescheinigungen mit Ware * trag zu schliessen (vgl B Art * V Bekanntmachung der Brit MilReg» betr. Kontrolle und Verteilung von Gebrauchs gilt era Bern vom 7. April 1946 - Amtsbl. MilReg.S.176 ff. - Lieferer ist damit die freie Wahl seines Abnehmers * mässig untersagt (vgl.^Spengler in RWP. Plattei Forkel II 8 Wi R: ferner Schneider in Wirtschafts-Kommentar 0 IV t 2 Anm. 1 zu 1 und Anm. 8 zu 8 WiStrVG♦,OGHZ• Bd.2 S.352 f OLG Kiel DRZ. 1947 S. 131). Es braucht hier aber iiieht ge « prüft zu werden, cb ein uneingeschränkter Abschlusszwang * dieses Inhalts auch für die in Rede stehenden Eisenkonstruk * tionen und Bimsbetsnplatten bestanden hat, denn ein solcher * ♦ Abschlusszv'eng würde nur bedeuten, dass die Beklagte auf ft Verlangen der Klägerin gezwungen gewesen wäre, ihre öffent ► lichreobtliche Verpflichtung zur Belieferung der vorge legten Bezugsberechtigungen durch Abschluss entsprechender privatrechtlicher Verträge zu erfüllen. Zweck und Ziel der . * öffentlichen Bewirtschaftung ist die gleichmässige Vertei- * lang von Mangelwaren nach Bedarfsgesichtspunkten. Damit t dieses Ziel durch die Belieferung jeder Bezugsberechtigung er • • * reicht wird, sind die Betroffenen zu dem Abschluss oiteprechen * der Verträge verpflichtet, Auf welchen privatföchtiichen Wegen im einzelnen aber die Erfüllung der öffontlichrechtli chon Lieferungspflicht erreicht wird, insbesondere ob durch unmittelbare Lieferung oder durch Einschaltung eines Zwischen händl muss den Beteilig i t nicht ausdrückliche Bestimmungen entgegenstehen, überlassen blei’*.c-n» t)äs gilt vor allem dann, wenn wie hier, ein Zwischenhändler zur Be « lieferung der Berechtigungsscheine bereit und durch entspre chende Abmachungen mit dem Fabrikanten in der Lage ist. Die , gegenteilige Auffassung der Revision müsste dazu führen * dass das Gesamtgefüge der Pri\ratrechtsordnr.ng 9 auis schwerste erschüttert wird. Gegenüber dem Grundsatz der privatfecht liehen Vertragsfreiheit stellen die Bewirtschafttxngsgeoetze, soweit sich aus ihnen ein Kontrahierungszwang ergibt, Ausnahme Vorschriften dar, die auch aus diesem Grande nicht ausdehnend ausgelegt worden können. Der Gesichtspunkt des Abschluss Zwanges kann daher zu einer anderweiten Beurteilung de 7 Rechtsbeziehungen der Parteien im Sinne der Revision nicht führen. II. Soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenen Rech ton der Birma & geltend macht, steht dem Klageanspruch das Abkommen entgegen» das die Beklagte * nach ihrer Behauptung am 16. Juni 1946 mit der Birma abgeschlossen hat • Nach dieser Abrede hatte sich & der Rückgabe der Vöräus Zahlung» soweit sie durch\Lieferungen noch nicht verbraucht war t nämlich in Höhe von RM 10.143 »20, einverstanden er klärt. Der v4äi der Beklagten mit dieser Vereinbarung ver folgte Zweck wird durch ihr Schreiben vom 16. Juni 1948 an die Birma näher» beleuchtet; sie briiugt darin klar zu dem Ausdruck, dass es ihr darum zu tun > das Währungsrisiko für den noch nicht durch Liefe rangen gedeckten Teil der Vorauszahlung auf die Birma & abzuwälzen. Wie das Berufungsgericht zu treffend angenommen bat, bestehen gegen die Rechtsgültig keit dieses Abkommens 9 seine verfahrensrechtlich einwand freie Beststellung unterstellt 9 keine durchgreifenden Bedenken. & sowie die Beklagte waren recht lieh nicht gehindert, sich über die Freistellung der Be klagten von dem Währungsrisikc zu einigen. Dafür, dass diese Vereinbarung auf Seiten von & mit einem Willerismangel behaftet war, insbesondere widerrecht lieh durch Drohung der Beklagten zustande gekommen ist 9 hat die Klägerin nichts Ausreichendes dargetan, da sie einen Sachverhalt, der eine rechtlich erhebliche Drohung enthalten könnte, nicht unter Beweis gestellt hat. Sie hat in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgetragen, der In haber der Blzma £ & sei durch das Abkommen "überrumpelt* worden; er habe auch befürchten us een 9 bei einem Widerspruch gegen das Verlangen der Beklagten, die Vorauszahlung zurückzunehmen, von dieser in Zukunft keine Aufträge mehr zu erhalten, was für & wegwij ihrer wirtschaftlichen Abhängig kcit von der Beklagten schwerwiegende Nachteile zur Folge gehabt hätte. Dieses Vorbringen kann aber , wie das Be rufungsgericht zutreffend dar legt, für sich allein nicht ausreichen, um die Rechtswirksamkeit der Abrede unter dem de sicht spunkt der widerrechtlichen Drohung oder wegen Sittcnverstosses in Frage zu stellen. Xm Hinblick auf dieses Abkommen kann die Klägerin sich auch nicht auf etwaige Schadenersatzansprüche stütze die der Firma BflHB wegen verzögerter Liefe rung gegen die Beklagte etwa zUoestanden haben. Denn mit der vorbehaltlosen Bntgegennalune der Rückzahlung, durch die für & deutlich erkannbar die Beklagte von dem Währungsrisiko für die noch ausstehenden Liefe rungen freigestellt werden sollte, hat sie zugleich auf die Geltendmachung mindestens desjenigen Schadens verzieh # tet, der ihr durch die Währung sumstellung als Fflge der & Lieferungsverzögerung entstehen konnte, sowie die Beklagte waren nicht gehindert, sich unterein ander über diese Frage in dem gedachten Sinne zu einigen Damit entfällt aber für die Klägerin die rechtliche Mög lichkeit, den durch die Währungsreform der Firma & etwa entstandenen Schaden geguu die Beklagte geltend zu machen. 4* III. Das angefochtene Urteil unterliegt jedsch der Aufhcbu soweit es sich um die Ansprüche handelt, die von der Klä~ gerin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gegen * * die Beklagte geltend gemacht werden. Wie die Revisisn mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Klägerin, der darauf hinausläuft,, dass die Beklagte di ihr obliegenden Lieferungen bewusst und absichtlich vcr~ zögert habe, um die bereits versandbereiten Baumaterialien sich über die Währungsreform hinaus zu erhalten, nicht ausreichend gewürdigt. Die Klägerin hat hierzu u.a. vorgetrag« und unter Beweis gestellt , dass die Beklagte die streiti gen Bimssteinplatten seit langem verfügbar gehabt, dieses auch bei einer Besprechung vom 26. Hai 1948 zugestanden v habe, dass sie ferner für die Blatten bereits Versandauf trag erteilt, diesen aber wegen der bevorstehenden Währ rungsreform widerrufen habe, und dass sie schliesslich ge nügend Material besessen habe, um auch die Eisenkonstruk tionen an die Klägerin zu liefern» Dieses Vorhalten der Be klagten hat ' as Berufungsgericht nur unter dem Gesichts punlct einer etwaigen Verletzung ihr«.r Vertragspflichten der Birma & gegenüber gewertet dagegen hat es nicht geprüft, ob sich die Beklagte wegen Ver stosses gegen ein Schutzgesetz der Klägerin gegenüber gemacht haben könnte 823 Abs w ^g]md ensersatzpf licht ig Schulgesetz im Sinne dieser Bestimmung ist eine Hechts 2 norm dann, wenn sie neben dem Schutz der Gesamtheit auch w * l gerade dazu dient, den Binzeinen oder einzelne Personen kreise gegen did Verletzung eines Rochtsgutes zu schützen (st»Rspr RGZ Bd 138 S 165) Ebenso wie das Verbot von Preiserhöhungen nicht nur dem Zweck dient, den allgemeinen Preisspiegel aus volkswirtschaftlichen Gründen zu erhal 9 ten, sondern auch den Einzelnen vor überhöhten Preisforde rungen zu schützen (vgl. RGR-Kommentar Anm. 14 I zu § 823) 9 verfolgen Bewirtschaftungsvorsehriften, die dem Gewerbe treibenden verbieten, Be Zugsberechtigung eh nicht zu be liefern oder missbräuchlich zu verwenden, zugleich den Zweck, den berechtigten Inhaber der Bezugsberechtigung da gegen zu schützen, dass sein anerkannter Bedarf nicht durch verbotswidriges Verhalten des Lieferanten unbefriedigt bleibt. ’Das Berufungsgericht wird daher uhter diesem Go sichtspunkt das Parteivorbringen würdigen und prüfen müssen, ob das Verhalten der Beklagten einen Verstoss gegen ein Schutzgesetz in dem genannten Sinne darstellt. Gegenüber einem so begründeten Schadensersatzanspruch könnte sich die Beklagte auf ihr Abkommen mit der Birma vom 16. Juni 1948 nicht berufen. Darüber hinaus würde bei absichtlicher Zurückhaltung der Lieferungen durch die Beklagte ein Gchadensersatzanspruch der Klägerin aus .§ 826 BGB begründet sein, wenn es zutreffen sollte, dass die Beklagte das Abkommen nur unter Ausnutzung der Wirtschaft liehen Abhängigkeit von & zustande gebracht und diese Abrede in dem vollen Bewusstsein getroffen hat, da mit die rechtzeitige Erfüllung der Lieferung Verpflichtungen der Birma teln. €< Klägerin gegenüber zu vor ei Der Schaden der Klägerin bestände in solchem Balle darin, dass infolge der Lieferungsverzögerung der Beklagten die Kaufproi8fordcrung der Firma PMm& gegen die ^ Klägerin gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG. im Verhältnis 1 : 1 umgestellt ist, während bei Lieferung vor dem 'Yäbrun&sstich- * tag die Bezahlung der streitigen Garnituren in Reichsmark m möglich und zulässig gewesen wäre« Es ist in der Rechtspre- chung und im Schrifttum anerkannt, dass in Fällen des Lie ferungsverzuges Uber den WährungsStichtag hinaus der säumige * Sschirchuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dom Sach gläubiger den Gegenwert für die Sachleistung nicht in Höhe des vollen D-Mark~Beträges, sondern nur in Höhe des im Ver hältnis 10 : 1 umgestellten Betrages verlangen kann (orhZ, Bd 2 r% U « 352 /~360j7; Harmenlng-Duden, ,/ähr ungs ge setz Anm.10 zu 18 mit weiteren Rachweisen). Entsprechendes muss aber für die auf die M 823 Abs 2 826 BGB ff gründete Schadens ersatzforderung der Klägerin gelten Zw hat u i keinen ver täglichen Lisferungsanspiuch gegen die Beklagte, sie kann aber nach den Grundsätzen der Kat ur alras titut ion verlan gen, da di o Be kl te diejenige Lago here teilt, in der sich die l'gorin ohne d schädigande Verhalten der Beklagt befinden würde 249 BGB, Da das Berufungurteil aus den vorstehenden Gründen der Aufhebung unterliegt, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen« Die Entscheid d.*ng liber die Kosten der Revision war dom Berufungsgericht zu übertragen, weil in der Sache selbst noch nicht erkannt werden konnte» gez. Br» Lindenmaier gez» gez. Wilde Pi8eher als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des i Bundesgerichtshofes•