Weil den Feldern die Bedeutung von Einstiegstellen oder Teilstrecken jeder beliebigen Linie beigelegt werden kann und mit der Zange alle sonst noch wesentlichen Angaben eingedruckt werden können, ermöglicht diese Kombination eine überaus einfache und genaue Beurkundung des BefÖrderungsvorgangs, Die Beklagte stellt Zangendrucker gewerblich her, deren Bruckeiurichtung so gestaltet ist, daß der Aufdruck Zahlen und Buchstaben enthält» die sich in einer Reibe zeilenartig hintereinander fügen» Bei der V7erbung für ihre Erzeugnisse weist sie darauf hin, daß der Zangendrucker in Verbindung mit dem "Einbeitsfabrscbein” zu verwenden sei. mit der Zange der Beklagten verwenden dürfe» Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der Werbung für den Verkauf von Zangendruckern lo zu behaupten, diese ikönnten zu dem Bedrucken eines BahrScheines benutzt werden, auf dem im wesentlichen nur nebeneinanderliegende, numerierte, für den Bindruck des Zangendruckers bestimmte leere Felder dargestellt sind, ohne daß die Beklagte auf das Urheberrecht des Klägers an dem bezeicbneten Fahrschein b inweist ob die Beklagte, indem sie in ihren Werbeprospekten den von ihr hergestellten Zangendrucker in Verbindung mit der beanstandeten Abbildung eines Fahrscheins besonderer Ausgestaltung zeigt, insofern störend in etwaige Ausschließlichkeitsrechte des Klägers eingreift, als dadurch den Abnehmern der Zange der Beklagten die Herstellung und Benutzung solcher Fahrscheine ohne Einholung einer Erlaubnis des Klägers nahegelegt werden könnte (vgl. denn auch Schöpfungen zu prakti-* sehen Zwecken sind vom Schriftwerkschutz nicht ausgeschlossen (RGZ 121, 357)« Genügen solche Formulare den an ein Schriftwerk im Sinne von § 1 Ziff.1 LitUrbG zu stellenden Anforderungen, so stehen sie selbst dann unter Urheberschutz, wenn sich ihre Zweckbestimmung in der Widmung zu dem geschäftlichen Gebrauch, für den sie unmittelbar Verwendung finden sollen, erschöpft (vgl. 2*) Voraussetzung für einen Scbriftwerkschutz derartiger ausschließlich für praktische Gebrauchszwecke bestimmter Formulare ist jedoch, daß sie als solche durch das Mittel der Sprache einen Gedankeninhalt wahrnehmbar machen und hierbei eine schöpferische geistige Leistung zutage tritt (RGZ 168, 65; 143, 412; 116, 294). Bedarf es zu dem Verständnis oder zweck-gemäßen Verwendung des Formulars besonderer, außerhalb des Formulars liegender Anweisungen, so muß der sich etwa aus diesen zusätzlichen Lehren ergebende Ideengehalt, über den das Formular selbst nichts offenhart, bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfäbigkeit des Formulars außer Betracht bleiben (RG-Z 143, 412)* Denn der Gedankengehalt, der in dem Formular seihst durch SprachZeichen niedergelegt und sinnlich wahrnehmbar gemacht worden ist, muß unterschieden werden von der geistigen Tätigkeit, die dem Ent-wurf des Formulars vorausgegangen ist, aus ihm seihst aber nicht erkennbar ist«, Betrachtet man von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus das Fahrscheinformular, für dessen Ausgestaltung der Kläger Urbeberrechtsschutz in Anspruch nimmt, so ergibt sich, daß dieses Formular dem mit dem Fabrgastabfertigungs-system des Klägers nicht vertrauten Betrachter lediglich kund tut, daß hier eine Fahrtstrecke durch parallel nebeneinander liegende, durch Striche voneinander abgeteilte, durchlaufend numerierte gleichgroße Leerfelder versinnbildlicht ist, wobei jedes Feld einer Einstiegstelle .zugeordnet ist. Jedenfalls kann darin, daß bei dem vom Kläger entworfenen Fahrscheinformular die Fahrstrecke allein durch numerierte Leerfelder dargestellt wird, eine Urheberrechts-schutzwürdige geistige Leistung nicht erblickt werden. Fahrschein (Bezeichnung des Verkehrsunternehmens, der Fahrschein- und Schaffnernummer, sowie des Fahrpreises) handelt es sich um herkömmliche Beschriftungen von Fahrscheinformularen, für die mangels einer in Inhalt oder Anordnung zu dem Ausdruck kommenden geistigen Leistung ebenfalls ein Urheberschutz nicht in Betracht kommt. Das gleiche aber gilt für die Abbildung der Vorderseite eines Fahrscheins der vom Kläger entwickelten Art, die bereits in einem der Leerfelder eine Eintragung in Gestalt von hintereinander gereihten Zahlen und Buchstaben zeigt. ter Fahrschein dienen soll, kann der Betrachter aus dieser Eintragung höchstens entnehmen, daß in dem Leerfeld, durch das die .jeweilige Einstiegstelle gekennzeichnet werden soll, der Einstiegvorgang nach Latum, TJbrzeit und Fahrtlinie zu. Diese durchaus sinnvolle* vor allem zeitsparende Art der Ausfüllung der Leerfelder des Fahrscheinformulars mit ihren weitgehenden Kontrollfunktionen ist aber aus dem Fahrscheinformular als solchem, selbst bei Berücksichtigung des als Beispielfall in seiner Abbildung gezeigten Kontroll-vermerks in einem Leerfeld, in keiner Weise erkennbare Weder ergibt die Abbildung, daß diese Kontrollvermerke im Leerfeld mit einem Zangendrucken und;nicht:etwa handschriftlich vorgenommen werden sollen, noch ist aus ihr zu ersehen, daß der Eindruck auch bei unterschiedlichen Einstiegstellen während der Fahrt zwischen zwei Endhaltestellen unverändert bleiben, insbesondere auch hinsichtlich der Uhrseit nicht wechseln soll: Auch ist aus der Vorderseite des Fahrscheins, dessen Abbildung durch die Beklagte allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, in keiner Weise ersichtlich, wie eine Kontrolle im Fall eines Umsteigens ermöglicht werden soll« Gerade diejenigen Merkmale des von dem Kläger entwickelten Fahrscheinsystems, von denen allein gesagt werden kann, daß sie ein besonderes Maß an Erfahrung auf dem Gebiet der.Fahrgastabfertigung.kundtun, sind somit aus dem Fahrscheinvordruck als solchem nicht zu ersehen. Hiermit stimmt überein, daß der Kläger selbst bei seinen Bemühungen um Einführung des von ihm erdachten Systems sich nicht etwa auf eine Abbildung und Beschreibung des Fahrscheinformulars, beschränkt hat, sondern eine eingehende Erläuterung für er- 3.) Dem Kläger kann für die in Frage stehende zeichnerische Darstellung von Fabrseheinformularen auch nicht der in § 1 Ziff.3 LitUrbG vorgesehene Schutz für Abbildungen technischer Art zugebilligt werden. Da, wie oben dargelegt, das Fahrscheinformular als solches die urheberrechtlichen Scbutzvoraussetzungen nicht erfüllt, könnte ein Schütz aus § 1 Ziff.3 LitUrbG nur in Betracht kommen, wenn in der Art seiner graphischen Darstellung im.Rahmen einer druckschriftlichen Veröffentlichung ein schöpferisches Element zutage träte. Stellung bandelt, ist auch insoweit eine urheberrechtlich bedeutsame geistige Leistung nicht erkennbar- Las Berufungsgericht ist hiernach zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger weder für das strittige Fabrscheinformular als solches noch für die Art seiner graphischen Darstellung in Druckschriften einen Urheberrechtsschutz beanspruchen kann. Da aber die HIdeeff, die dem vom Kläger entwickelten Fahrgast abfertigungsverfahren zugrunde liegt, als solche urheberrechtlich nicht schutzfähig ist, weil es sich nicht um eine literarische Schöpfung handelt (BGHZ 18, 175 - Werbeidee), ist damit dem Unterlassungsbegehren des Klägers die Grundlage entzogen« Seine Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerks ja-'-Amtliche Sammlung* nein 2534 018 LifcTJrbG § 1 Nr.- 1 • Einbeitsfabrschein Auch Formulare, deren Zweckbestimmung sich in der Widmung zu dem geschäftlichen Gebrauch erschöpft, können Schriftwerksschutz genießen, falls in ihrer Formgebung „ eine schöpferische Leistung,zutage tritte BGH. irrt, v. 25« November 1958 - I ZR 15/58 OLG Köln IJE 15/58 Verkündet am 25. November 1958 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Tm Namen des Volkes In dem Hecbtsstreit des Stadtoberoekretärs i.Ro Ferdinand K istraße in Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmäehtigter? Rechtsanwalt gegen die Firma PritzSjBfcj Werkzeug und Maschinenfabrik in S'Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevollmächtigterRechtsanwalt Br, bat der irrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25• November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. b.c. Wilde, Br. Birnbach, Br, Kruger-Nieland, Br. Christoph und Br. Weiß für Recht erkannte Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgericbts in Köln vom 29« November 1957 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger bat ein Verfahren zur Abfertigung der Fahrgäste in Nabverkebrsbetrieben entwickelt; das aus einer druckenden Zange und einem “Binbeitsfabrscbein” besteht. Der Fahrschein weist im Prinzip nur nebeneinanderliegende, durch parallele Striche abgeteilte und durchnumerierte Leerfelder auf, die zur Aufnahme des Zangendrucks bestimmt sind. Weil den Feldern die Bedeutung von Einstiegstellen oder Teilstrecken jeder beliebigen Linie beigelegt werden kann und mit der Zange alle sonst noch wesentlichen Angaben eingedruckt werden können, ermöglicht diese Kombination eine überaus einfache und genaue Beurkundung des BefÖrderungsvorgangs, Die Beklagte stellt Zangendrucker gewerblich her, deren Bruckeiurichtung so gestaltet ist, daß der Aufdruck Zahlen und Buchstaben enthält» die sich in einer Reibe zeilenartig hintereinander fügen» Bei der V7erbung für ihre Erzeugnisse weist sie darauf hin, daß der Zangendrucker in Verbindung mit dem "Einbeitsfabrscbein” zu verwenden sei. Zugleich rei’breitet sie Abbildungen, welche das Bedrucken eines in Leerfelder eingeteilten Fahrscheins mit der Zange zeigen» Ein Hinweis auf den Kläger unterbleibt. Die Einbeitsfabrscbeine selbst werden weder von der Beklagten noch von dem Kläger erzeugt oder vertrieben. Der Kläger ist der Ansicht, daß der von ihm entwickelte ”Binbcitsfabrscbein,r sowohl als Schriftwerk wie auch als Abbildung technischer Art gemäß § 1 LitUrbG- Urheberrechtsschutz genieße. Die Beklagte greife in seine Rechte als Urheber des ,,Einheitsfabrscheins,! unzulässig ein, indem sie die unrichtige Meinung bervorrufe und verbreite, daß jedermann ohne Befragen des Klagers den “Einheitsfahrschein” zu dem Bedrucken mit der Zange der Beklagten verwenden dürfe» Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der Werbung für den Verkauf von Zangendruckern lo zu behaupten, diese ikönnten zu dem Bedrucken eines BahrScheines benutzt werden, auf dem im wesentlichen nur nebeneinanderliegende, numerierte, für den Bindruck des Zangendruckers bestimmte leere Felder dargestellt sind, ohne daß die Beklagte auf das Urheberrecht des Klägers an dem bezeicbneten Fahrschein b inweist 2c Darstellungen des vorbezeichneten Fahrscheins zu verwenden^ .... 3o insbesondere ein Bild zu verwenden, auf dem ein Fahrschein der vorbezeichneten Art, bedruckt mit den Zeichen "2222-16 IX S - 2 R - 1550" abgebildet ist, der links unten von einer linken menschlichen Hand und an seinem rechten Ende von einem Zangendrucker gehalten wird, der seinerseits mit den Haltegriffen in einer rechten menschlichen Hand ruhte Die Beklagte hat beantragt«, die Klage abzuweisen. • Sie hat bestritten, daß ihr der Fahrschein des Klägers als Vorbild.für ihre Abbildungen gedient habe» Sie ist weiterhin der Auffassung des Klägers entgegengetreten, daß der von ihm entwickelte Fahrschein urheberrechtlich gescbU^^J sei» Das Landgericht bat die Klage angewiesen* Die Berufung des Klägers blieb erfolglos* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter* i)ie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Birfc sc b 6 i flung 3gx*und,6 i im mt an —i *+.**•+> ifrriiiii m ■ an » I. Würde dem von dem Kläger entworfenen «Einheitsfahr-schein" ein Urbeberrechtsschutz zuzübilligen sein, so wäre das Unterlassungsbegehren des Klägers - jedenfalls soweit es sieb gegen die konkrete Verletzungsform wendet (Klageantrag zu 3) - aus § 1 LitUrbG in Verbindung mit § 1004 BOB begründet (RGZ 1339 1? 27)o Der vom Landgericht vertretenen Auffassung, wonach eine objektiv rechtswidrige Beeinträchtigung von Urheberrechten des Klägers schon deshalb nicht in Betracht kommen soll? weil die Beklagte selbst Fahrscheine der in Frage stehenden Art nicht herstellt, kann nicht beigepflichtet werden* Hierbei kann dahinstehen? ob die Beklagte, indem sie in ihren Werbeprospekten den von ihr hergestellten Zangendrucker in Verbindung mit der beanstandeten Abbildung eines Fahrscheins besonderer Ausgestaltung zeigt, insofern störend in etwaige Ausschließlichkeitsrechte des Klägers eingreift, als dadurch den Abnehmern der Zange der Beklagten die Herstellung und Benutzung solcher Fahrscheine ohne Einholung einer Erlaubnis des Klägers nahegelegt werden könnte (vgl. BGHZ 17, 266, 290 ff - private . Tonbandaufnahme)* penn selbst wenn eine solche Gefährdung etwaiger Urheberrechte des Klägers durch das Vorgehen der Beklagten in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht als gegeben anzusehen wäre, würde die Beklagte durch die Abbildung eines im wesentlichen mit dem vom Kläger entworfenen Fahrschein übereinstimmenden Gebildes in ihren Werbeprospekten in die ausschließlichen Vervielfäl- tigungsrechte des Klägers eingreifen, falls das fragliche Fahrscheinformular unter Urheiserrecbtsscbutz stände (§§ 11, 15 LitUrbG) <, II* Da ein wettbewerblicher Schutz nicht in Betracht kommt9 weil keine der Parteien Fahrscheine der fraglichen Art herstellt oder vertreibt, bängt somit die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon ab, ob der vom Kläger entworfene "Einheit sfahr sehe in” Urheberrechts schütz genießt Dies ist vom Berufungsgericht verneint worden., Dem ist im Ergebnis beizupflichten. 1.) Der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Fahr-scheinvordrucks steht zwar nicht entgegen, daß dieses Formular ausschließlich dem rein praktischen Zweck der Fahrgastabfertigung, insbesondere einer Kontrolle Uber die ordnungsgemäße Entrichtung des Fahrpreises für die jeweils benutzte Strecke dienen soll! denn auch Schöpfungen zu prakti-* sehen Zwecken sind vom Schriftwerkschutz nicht ausgeschlossen (RGZ 121, 357)« Genügen solche Formulare den an ein Schriftwerk im Sinne von § 1 Ziff. 1 LitUrbG zu stellenden Anforderungen, so stehen sie selbst dann unter Urheberschutz, wenn sich ihre Zweckbestimmung in der Widmung zu dem geschäftlichen Gebrauch, für den sie unmittelbar Verwendung finden sollen, erschöpft (vgl. RGSt 46, 159 - Bestellformulare! R$St 43, 229 und 43, 330 - Vertragsvordrucke.)« 2*) Voraussetzung für einen Scbriftwerkschutz derartiger ausschließlich für praktische Gebrauchszwecke bestimmter Formulare ist jedoch, daß sie als solche durch das Mittel der Sprache einen Gedankeninhalt wahrnehmbar machen und hierbei eine schöpferische geistige Leistung zutage tritt (RGZ 168, 65; 143, 412; 116, 294). Auch ein bloßes Zahlen- werk kann zwar dem Erfordernis der sprachlichen Mitteilung genügen (R£Z 121, 357 Recbentabellen)• Entscheidend bleibt jedoch stets, daß eine schöpferische geistige Leistung in dem fraglichen Formular selbst ihren erkennbaren Niederschlag gefunden hat. Bedarf es zu dem Verständnis oder zweck-gemäßen Verwendung des Formulars besonderer, außerhalb des Formulars liegender Anweisungen, so muß der sich etwa aus diesen zusätzlichen Lehren ergebende Ideengehalt, über den das Formular selbst nichts offenhart, bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfäbigkeit des Formulars außer Betracht bleiben (RG-Z 143, 412)* Denn der Gedankengehalt, der in dem Formular seihst durch SprachZeichen niedergelegt und sinnlich wahrnehmbar gemacht worden ist, muß unterschieden werden von der geistigen Tätigkeit, die dem Ent-wurf des Formulars vorausgegangen ist, aus ihm seihst aber nicht erkennbar ist«, Betrachtet man von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus das Fahrscheinformular, für dessen Ausgestaltung der Kläger Urbeberrechtsschutz in Anspruch nimmt, so ergibt sich, daß dieses Formular dem mit dem Fabrgastabfertigungs-system des Klägers nicht vertrauten Betrachter lediglich kund tut, daß hier eine Fahrtstrecke durch parallel nebeneinander liegende, durch Striche voneinander abgeteilte, durchlaufend numerierte gleichgroße Leerfelder versinnbildlicht ist, wobei jedes Feld einer Einstiegstelle .zugeordnet ist. Dieser Formgebung des Fahrscheinformulars mangelt es aber an einer schöpferischen Eigenart, wie sie Voraussetzung für die Entstehung eines Urbeberrecbtsschutzes ist. Der Kläger gebt selbst davon aus, daß Fahrscheine von Verkehrsunternehmen in der Regel Darstellungen der jeweiligen örtlichen Fahrstrecken enthalten, wobei die konkrete Fahrtstrecke entweder durch eine graphische Darstellung des Strecken- netzes oder aber durch Felder wiedergegeben werde, in denen mit Ziffern oder Buchstaben die Fahrtrichtung, die Teilstrek-ken, Zeit und Ort des Einstiegs usw«. gekennzeichnet werden. Er erblickt die Besonderheit seines sog. “Einheitsfahrscheins* allein darin, daß dieser nicht eine konkrete, sondern eine gedachte Strecke, aufgeteilt durch Leerfelder in feilstrek-ken, zeige und dieser Fahrschein deshalb auf jeder Fahrstrecke Verwendung finden könne. Die geistige Leistung, die der.strittige Fahrscbeinvordruck nach Ansicht des Klägers durch Sprachzeicben vermittelt, soll somit nur darin liegen, daß auf eine Kennzeichnung der konkreten Teilstrek-ken durch namentliche Bezeichnung der jeweiligen Einstiegstellen verzichtet worden ist. Dies aber ist, wie sich aus dem von den Parteien vorgelegten Material ergibt, bei einer Fülle vorbekannter Fahrscheinformulare in gleicher Weise der Fall. Jedenfalls kann darin, daß bei dem vom Kläger entworfenen Fahrscheinformular die Fahrstrecke allein durch numerierte Leerfelder dargestellt wird, eine Urheberrechts-schutzwürdige geistige Leistung nicht erblickt werden. Bei den weiteren Aufdrucken auf dem unausgefüllten I —I»m »»■ p» w Jr—» ■*» O-W1 «—.•»ni'W mm ■ Fahrschein (Bezeichnung des Verkehrsunternehmens, der Fahrschein- und Schaffnernummer, sowie des Fahrpreises) handelt es sich um herkömmliche Beschriftungen von Fahrscheinformularen, für die mangels einer in Inhalt oder Anordnung zu dem Ausdruck kommenden geistigen Leistung ebenfalls ein Urheberschutz nicht in Betracht kommt. Das gleiche aber gilt für die Abbildung der Vorderseite eines Fahrscheins der vom Kläger entwickelten Art, die bereits in einem der Leerfelder eine Eintragung in Gestalt von hintereinander gereihten Zahlen und Buchstaben zeigt. Ohne Kenntnis des Abfertigungssystems, dem ein so gestalte- j ter Fahrschein dienen soll, kann der Betrachter aus dieser Eintragung höchstens entnehmen, daß in dem Leerfeld, durch das die .jeweilige Einstiegstelle gekennzeichnet werden soll, der Einstiegvorgang nach Latum, TJbrzeit und Fahrtlinie zu. beurkunden ist. Da eine solche Beurkundung auch bei anderen Fahrgastabfertigungssystemen üblich ist, läßt auch diese Eintragung weder nach Inhalt noch äußerer Inordnung eine geistige Leistung erkennen, die als das Ergebnis eines ungewöhnlichen Grades geschäftlicher Erfahrung anzusprechen wäre (vgl. RGZ 143? 416 und die dort angeführte Rechtsprechung) . Eine sinnvolle und zweckentsprechende Verwendung des fraglichen Fahrscheinformulars setzt vielmehr eine Kenntnis des Abfertigungs- und Klont roll systems voraus, für das der Kläger dieses Formular geschaffen bat und das allein aus der Ausgestaltung des Fabrscheinvordruckes nicht ablesbar ist, weil es Maßnahmen umfaßt, die aus dem Formular als solchem nicht ersichtlich sind. Der Kläger erblickt die. Vorteile des von ihm erdachten Systems u.a. vor allem darih, daß von einer Endhaltestelle einer Fahrlinie bis zur anderen zur Entwertung und Kontrolle des Fahrscheins stets eine gleichbleibende Beschriftung eingesetzt werden kann. Lies ..soll dadurch ermöglicht werden, daß der Schaffner jeweils, vor Beginn der Fahrt einen sog. 2angendrucker derart einstsllt, daß. dieser die genaue Abfahrtszeit ah Endhaltestelle sowie Fahrtrichtung und Schaffnernummer bei einem Eindruck in den Fahrschein wiedergibt. Wie der Kläger in der Beschreibung des von ihm erdächten Fahrgastabfertigungssystems ausfübrt, lasse sich durch diesen gleicbbleibenden Eindruck in die einzelnen Leerfelder der je nach der Einstiegstelle vorzunehmen sei, auch bei Gm- ~ 9 "j steige irrten jederzeit Fahrzeit und Fahrstrecke des Fahrgastes kontrollieren, weil die für die einzelnen Teilstrek-ken benötigte Fahrzeit bekannt sei und die Rückseite des Fahrscheines für in gleicher Weise zustandegekommene Kon-tirolivermerke des Schaffners nach dem Umsteigen diene. Diese durchaus sinnvolle* vor allem zeitsparende Art der Ausfüllung der Leerfelder des Fahrscheinformulars mit ihren weitgehenden Kontrollfunktionen ist aber aus dem Fahrscheinformular als solchem, selbst bei Berücksichtigung des als Beispielfall in seiner Abbildung gezeigten Kontroll-vermerks in einem Leerfeld, in keiner Weise erkennbare Weder ergibt die Abbildung, daß diese Kontrollvermerke im Leerfeld mit einem Zangendrucken und;nicht:etwa handschriftlich vorgenommen werden sollen, noch ist aus ihr zu ersehen, daß der Eindruck auch bei unterschiedlichen Einstiegstellen während der Fahrt zwischen zwei Endhaltestellen unverändert bleiben, insbesondere auch hinsichtlich der Uhrseit nicht wechseln soll: Auch ist aus der Vorderseite des Fahrscheins, dessen Abbildung durch die Beklagte allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, in keiner Weise ersichtlich, wie eine Kontrolle im Fall eines Umsteigens ermöglicht werden soll« Gerade diejenigen Merkmale des von dem Kläger entwickelten Fahrscheinsystems, von denen allein gesagt werden kann, daß sie ein besonderes Maß an Erfahrung auf dem Gebiet der.Fahrgastabfertigung.kundtun, sind somit aus dem Fahrscheinvordruck als solchem nicht zu ersehen. Hiermit stimmt überein, daß der Kläger selbst bei seinen Bemühungen um Einführung des von ihm erdachten Systems sich nicht etwa auf eine Abbildung und Beschreibung des Fahrscheinformulars, beschränkt hat, sondern eine eingehende Erläuterung für er- forderlich erachtet bat, in welcher Weise ein Fahrschein der von ihm vorgesctolagenen irt Verwendung finden soll. Mag hiernach auch die Entwicklung des Gesamtsystems eine schöpferische Geistestätigkeit erfordert haben, so vermitteln doch die lediglich aus einem Linienwerk nebst Stichworten, Zahlen und Buchstaben bestehenden Fahrscheinformu-lare ohne Kenntnis dieses Systems weder nach Form noch Inhalt einen eigenartigen geistigen Gehalt. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht diesen Fahrscheinformularen die Schriftwerkseigenschaft im Sinne von § 1 Ziff. 1 LitUrbG abgesprochen. 3.) Dem Kläger kann für die in Frage stehende zeichnerische Darstellung von Fabrseheinformularen auch nicht der in § 1 Ziff. 3 LitUrbG vorgesehene Schutz für Abbildungen technischer Art zugebilligt werden. Hierbei kann dahinstehen, ob ein solcher Schutz, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb entfallen muß, weil der graphischen Wiedergabe des Fahrscheins das für eine "Abbildung" erforderliche Mindestmaß an Gegenständlichkeit fehlt. Entscheidend ist, daß der Schutz aus § 1 Ziff. 3 LitUrbG nur eingreif en kann, wenn in der Art der Darstellung eine schutzfähige geistige Leistung zu erblicken ist. Da, wie oben dargelegt, das Fahrscheinformular als solches die urheberrechtlichen Scbutzvoraussetzungen nicht erfüllt, könnte ein Schütz aus § 1 Ziff. 3 LitUrbG nur in Betracht kommen, wenn in der Art seiner graphischen Darstellung im.Rahmen einer druckschriftlichen Veröffentlichung ein schöpferisches Element zutage träte. Da es sich jedoch bei der graphischen Darstellung des Fahrscheinformulars nur um die vorwiegend mechanische Wiedergabe einer mit Stichworten, Zahlen und Buchstaben versehenen einfachen Linienzusammen- - 11 Stellung bandelt, ist auch insoweit eine urheberrechtlich bedeutsame geistige Leistung nicht erkennbar- Las Berufungsgericht ist hiernach zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger weder für das strittige Fabrscheinformular als solches noch für die Art seiner graphischen Darstellung in Druckschriften einen Urheberrechtsschutz beanspruchen kann. Da aber die HIdeeff, die dem vom Kläger entwickelten Fahrgast abfertigungsverfahren zugrunde liegt, als solche urheberrechtlich nicht schutzfähig ist, weil es sich nicht um eine literarische Schöpfung handelt (BGHZ 18, 175 - Werbeidee), ist damit dem Unterlassungsbegehren des Klägers die Grundlage entzogen« Seine Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde Bundesrichter Dr» Birnbach Krüger-Rieland ist in den Ruhestand getreten Wilde Christoph Weiss