Am 13« September 1952 schloß die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag, durch den sie der Beklagten ein ausschließliches Hecht zur Herstellung und zu dem Vertrieb der IsflBBBP Blitzbaudecke für ein in § 6 des Vertrages genau begrenztes Gebiet gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3 $ des erzielten Umsatzes einräumte. Die Klägerin ist diesem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten*» Sie hat die Möglichkeit eingeräumt, daß bei einer der Vertragsverhandlungen auch über die Patentierung der Blitzbaudecke gesprochen worden sei; das sei jedoch für den Vertragsabschluß ohne Bedeutung gewesen.» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen o Es hat den Anfechtungseinwand der Beklagten wegen arglistiger Täuschung durchgreifen lassen, da die Klägerin der Beklagten arglistig vorgespiegelt habe, das Patent für die Blitzbaudecke würde in Kürze erteilt werdeno Das Berufungsgericht hat die Beklagte gexfiäß den auf Zahlung von 1200 DM nebst Zinsen sowie auf Rechnungslegung gerichteten Klageanträgen verurteilt« Hinsichtlich des weiteren Zahlungsantrages hat das Berufungsgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen« Bas Berufungsgericht unterstellt auf Grund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, daß hei den Vertragsverhandlungen über die Anmeldung des streitigen Verfahrens zu dem Patent gesprochen worden sei und daß dabei seitens der Klägerin der Beklagten gegenüber wiederholt erklärt worden sei, die Blitzbaudecke sei zu dem Patent angemeldet und es sei in Kürze mit ihrer Patentierung zu rechnen« Bas Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß die Patentfähigkeit der Blitzbaudeclce und die baldige Erteilung eines solchen Patents nicht Vertragsinhalt in dem Sinne geworden sei, daß der Vertrag nur bei Erteilung des Patents wirksam sein solle« Baß die Patentanmeldung und die Patentfähigkeit für die Beklagte bei den Vertragshandlungen der Parteien nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, folgert das Berufungsgericht einmal aus dem Pehlen einer entsprechenden Bestimmung über die Patentanmeldung und Patentfähigkeit im Vertrage und v/eiter daraus, daß die Beklagte auch längere Zeit ihre Geschäfte gemäß dem Vertrage getätigt habe, ohne daß sie wegen der Hichterteilung des angeblich von ihr in Kürze erwarteten Patents bei der Klägerin Beanstandungen erhoben habe« Bas Pehlen einer Bestimmung im Vertrage über die Patentanmeldung lege vielmehr nahe, daß die Parteien mit dem streitigen Vertrage der Beklagten nur einen "Schutz”, nicht aber einen Patentschutz hätten verschaffen wollen; denn beide Teile, insbesondere auch die anmeldende Klägerin hätten gar nicht sicher wissen können, ob das angemeldete Patent auch v/irklich erteilt werde« Auch wenn auf Seiten des Vertreters der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen davon gesprochen v/orden sei, daß er mit der Erteilung des Patents rechne, so hätte dies auf der Gegenseite in keiner Weise als Garantieerklärung für eine tatsächliche Patenterteilung aufgefaßt werden können; zu einer solchen Garantie sei die Klägerin gar nicht in der Lage gewesen« Wesentlich für die Beklagte sei nur gewesen,- daß das von ihr mit der Lizenz erworbene Recht gegen Britte geschützt gewesen sei« Bas sei auf Grund der der Klägerin durch das Innenministerium erteilten Zulassung hinsichtlich der Blitzbaudecke der Pall gewesen» Biese Zulassung sei nach den Zulasoungsbestiramun-gen an den Inhaber gebunden, der die ihm erteilten Rechte nach in der Regel anzunehmen ist, daß eine schutzfähige Erfindung Gegenstand des Vertrages sein solle und daß der in Ausführung begriffene Vertrag bei Versagung des Patents durch den Lizenznehmer kündbar sei» Die auf Verletzung dieser Auslegungsregel gestützte Revisionsrüge kann jedoch keinen Erfolg haben« Abgesehen davon, daß in dem im erstangeführten Reichsgerichtsurteil entschiedenen Palle, was auch die Revision nicht verkennt, der Lizenzvertrag in seiner Dauer vom Patent abhängig war, sind von einer solchen Auslegungsregel naturgemäß, was auch das Reichsgericht hervorgehoben hat, unter besonderen Umständen yJ^ auch Ausnahmen zulässig« Einen solchen Ausnahme tatbest and hat das Berufungsgericht ausreichend festgestellt« Diese besonderen Umstände hat es ersichtlich darin gesehen, daß der Beklagten mit Rücksicht auf das Wesen der der Klägerin vom Innenminister erteilten und von dieser rechtswirksam an die Beklagte übertragenen Zulassung zur Herstellung der streitigen Decken ein gegen Dritte wirksamer Schutz gewährt worden sei« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Folgezeit auch keine Beeinträchtigungen dieses Schutzes durch Dritte erfahren. Unbegründet ist auch die fernere auf § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision, die dahin geht, die Annahme des ^ Berufungsgerichts, wonach aus den vom Landgericht festgestellten Vertragsverhandlungen nicht ohne weiteres zu entnehmen sei, daß die Erteilung des Patents in irgendeiner Form vorliegend zu dem Vertragsinhalt geworden sei, beruhe auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des landgerichtlichen Beweisergebnisses« Geschäftsführer der Klägerin, Vierling, der Beklagten gegenüber wiederholt erklärt worden sei, daß die Blitzbaudecke zu dem Patent angemeldet worden und daß in Kürze mit der Patenterteilung zu rechnen sei® Ferner hat das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Stoll(dieser Zeuge ist nach den Ausführungen des Landgerichts von der Klägerin ebenfalls wegen rückständiger Lizenzgebühren verklagt -) festgestellt, die Beklagte habe die Erklärungen der Klägerin über die Patentanmeldung und über die in Kürze zu erwartende Patenterteilung als Geschäftsgrundlage angesehen, da sie durch die spätere Mitteilung über die Hichtpatentfähigkeit der Blitzbaudecke sehr überrascht gewesen sei. Die Revision meint nun, das Berufungsgericht hätte, wenn es seiner Entscheidung die Feststellungen des Landgerichts und die Aussagen der genannten Zeugen zugrunde gelegt habe, die Aussage des Zeugen in vollem Umfange berücksichtigen müssen, nämlich auch den Teil seiner Bekundung, in dem dieser angegeben habe, daß VflHHt (Geschäftsführer der Klägerin) gerade im Anschluß an seine Mitteilung über die Patentanmeldung und die in Kürze zu erwartende Patenterteilung der Beklagten die Übermittlung des Vertragsentwurfs in Aussicht gestellt * Dem kann nicht gefolgt werdenv Die von der Revision gezogene Folgerung ist in keiner Reise zv/ingend, da der Beklagten, wie bereits oben ausgeführt, durch den streitigen Vertrag auch ohne Patentfähigkeit der Blitzbaudecke ein gegen Dritte wirksamer Schutz gewährt worden ist. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachund Rechtslage aus dem Bev/eisergebnis des Landgerichts nicht entnommen hat, daß die Patentanmeldung und Patentfähigkeit der Blitzbaudecke in irgendeiner Form zu dem Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden sei, so kann dem aus Rechtsgründen nicht Denn der Anfechtungseinwand der Beklagten wegen arglistiger Täuschung kann schon deswegen nicht durchdringen; weil, wie bereits oben erörtert, die Patentfähigkeit der Blitzbaudecke nach den rechtsirrtumsfrei in anderem Zusammenhänge vom Beru- ^ fungsgericht getroffenen Feststellungen für den Abschluß des streitigen Lizenzvertrages nicht wesentlich gewesen ist* Wesentlich für diesen war vielmehr nur die Erlangung des durch die Zulassung des Innenministeriums gewährten, auch Dritten gegenüber wirksamen Schutzes«
2477 075 12® 15/55 Verkündet am 20„November 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundobeanter der Geschäftsstelle Versäumnisurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma N< Alfred Deckenbau und ElektroSchweißerei, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof* gegen die Firma D Geschäftsführer Oswald M< GmbH, vertreten durch ihren in s# M Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h« c. Wilde, Dr. Birnbach, Br« Bock, Br. Nastelslci und Br. Christoph im Wege des VersäumnisVerfahrens für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 15* Dezember 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e sen• Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin, eine GmbH, stellt die von ihrem Geschäftsführer , Oswald entwickelte sog« Blitzbaudecke" her. Dieses Deckensystem, das aus einem werkstattmäßig hergestellten Gitterträger, statisch nicht mitwirkenden Füllkörpern und einem an Ort und Stelle eingebrachten Vergußbeton als Druckgurt bestellt, wurde durch Verfügung des Präsidenten des Landesbezirks Baden - Abt. Innere Verwaltung -in Karlsruhe vom 12« Februar 1951 nach der Verordnung über die allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten vom 8. November 1937 (BGBl I S 1177) in Verbindung mit den Bestimmungen vom 31« Dezember 1937 (BaVBl 1938 S 137) auf Grund des Prüfungsnachweises des Instituts für Beton und Stahlbeton an der Technischen Hochschule Karlsruhe als brauchbar anerkannt und unter näher bezeichneten Bedingungen allgemein baurechtlich zur Verwendung im Hochbau sugelassen- In diesen Zulassungsbedingungen (Ziff- II 12/13) ist bestimmt, daß die Hechte aus dieser an den Inhaber gebundenen Zulassung mit Genehmigung der Zulassungsbehörde an andere veräußert oder für bestimmte Bezirke übertragen werden können« Am 13« September 1952 schloß die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag, durch den sie der Beklagten ein ausschließliches Hecht zur Herstellung und zu dem Vertrieb der IsflBBBP Blitzbaudecke für ein in § 6 des Vertrages genau begrenztes Gebiet gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3 $ des erzielten Umsatzes einräumte. pie darin bis zu dem 31o Dezember 1955 festgesetzte Vertragsdauer wurde durch Nachtragsvertrag vom 27* Januar 1953 bis zu dem 31« Dezember I960 bestimmt. Sie sollte sich Jeweils um ein Jahr verlängern, falls sie nicht von einem Vertragsschließenden mit halbjähriger Kündigungsfrist zu dem Kalenderjahresschluß gekündigt würde. Die Lizenzgebühren für die Zeit vom Vertragsbeginn bis zu dem 1, Juni 1953? die 1200 DM betragen, sind von der Beklagten nicht gezahlt* Diese hat auch für die Zeit ab 1, Juni 1953 die ihr nach dem Vertrage (§ 10) jeweils bis zu dem Ende eines Monats für den vorhergegangenen Monat obliegende Abrechnung nicht erteilt« Mit der vorliegenden, unter dem 28 „ Dezember 1953 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1200 DM nebst 8 # Zinsen seit dem lo Mai 1953, ferner zur Auskunfterteilung über Zahl und Preise der von der Beklagten ab lc Juni 1953 verkauften LflBHIHHl Blitzbaudecken sov/ie zur Zahlung von 3 i> Lizenzgebühren aus der Oesamtrechnungssumme betreffend die Verkäufe ab 1«*Juni 1953 nebst 8 # Zinsen ab 1, November 1953» Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eingewendet, sie habe den Lizenzvertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten, Die Klägerin habe nämlich bei VertragsSchluß der Wahrheit zuwider behauptet, ihr Beckenbauverfahren sei zu dem Patent angemeldet und es sei in kürzester Zeit mit der Einteilung des Patents zu. rechnen« Die Blitzbaudecke der Klägerin sei jedoch überhaupt nicht patentfähig« Die Klägerin ist diesem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten*» Sie hat die Möglichkeit eingeräumt, daß bei einer der Vertragsverhandlungen auch über die Patentierung der Blitzbaudecke gesprochen worden sei; das sei jedoch für den Vertragsabschluß ohne Bedeutung gewesen.» Das gehe auch daraus hervor, daß in dem allein maßgeblichen schriftlichen Vertragstext von einem Patentschutz keine Rede sei* Die Blitzbaudecke sei außerdem auch zu dem Patent angemeldet gewesen, eine Patentierung sei jedoch im Oktober 1952 abgelehnt worden» Von der Nichterteilung des Patents habe die Beklagte seit Dezember 1952 Kenntnise Deshalb sei ihre erst im Dezember 1955 erfolgte Anfechtung wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist verspätet« Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen o Es hat den Anfechtungseinwand der Beklagten wegen arglistiger Täuschung durchgreifen lassen, da die Klägerin der Beklagten arglistig vorgespiegelt habe, das Patent für die Blitzbaudecke würde in Kürze erteilt werdeno Das Berufungsgericht hat die Beklagte gexfiäß den auf Zahlung von 1200 DM nebst Zinsen sowie auf Rechnungslegung gerichteten Klageanträgen verurteilt« Hinsichtlich des weiteren Zahlungsantrages hat das Berufungsgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte formund fristgerecht Revision eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in der Vorinstanz gestellten Anträgen der Beklagten zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgeiricht zurückzuverweisen« In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen» Die Beklagte hat das angefochtene Urteil und den Sachverhalt vorgetragen und Versäumnisurteil gegen die Klägerin beantragt« * * Entscheidungsgründet » w 1 mm mrnmtm JBUu n» mm mm mm Dem Anträge der Beklagten auf Erlaß des Versäumnisurteils war in entsprechender Anwendung des § 331 ZPO in Verbindung mit § 554 Abs 3 ZPO stattzugeben« Die Revision der Beklagten selbst konnte jedoch keinen Erfolg haben« Bas Berufungsgericht unterstellt auf Grund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, daß hei den Vertragsverhandlungen über die Anmeldung des streitigen Verfahrens zu dem Patent gesprochen worden sei und daß dabei seitens der Klägerin der Beklagten gegenüber wiederholt erklärt worden sei, die Blitzbaudecke sei zu dem Patent angemeldet und es sei in Kürze mit ihrer Patentierung zu rechnen« Bas Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß die Patentfähigkeit der Blitzbaudeclce und die baldige Erteilung eines solchen Patents nicht Vertragsinhalt in dem Sinne geworden sei, daß der Vertrag nur bei Erteilung des Patents wirksam sein solle« Baß die Patentanmeldung und die Patentfähigkeit für die Beklagte bei den Vertragshandlungen der Parteien nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, folgert das Berufungsgericht einmal aus dem Pehlen einer entsprechenden Bestimmung über die Patentanmeldung und Patentfähigkeit im Vertrage und v/eiter daraus, daß die Beklagte auch längere Zeit ihre Geschäfte gemäß dem Vertrage getätigt habe, ohne daß sie wegen der Hichterteilung des angeblich von ihr in Kürze erwarteten Patents bei der Klägerin Beanstandungen erhoben habe« Bas Pehlen einer Bestimmung im Vertrage über die Patentanmeldung lege vielmehr nahe, daß die Parteien mit dem streitigen Vertrage der Beklagten nur einen "Schutz”, nicht aber einen Patentschutz hätten verschaffen wollen; denn beide Teile, insbesondere auch die anmeldende Klägerin hätten gar nicht sicher wissen können, ob das angemeldete Patent auch v/irklich erteilt werde« Auch wenn auf Seiten des Vertreters der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen davon gesprochen v/orden sei, daß er mit der Erteilung des Patents rechne, so hätte dies auf der Gegenseite in keiner Weise als Garantieerklärung für eine tatsächliche Patenterteilung aufgefaßt werden können; zu einer solchen Garantie sei die Klägerin gar nicht in der Lage gewesen« Wesentlich für die Beklagte sei nur gewesen,- daß das von ihr mit der Lizenz erworbene Recht gegen Britte geschützt gewesen sei« Bas sei auf Grund der der Klägerin durch das Innenministerium erteilten Zulassung hinsichtlich der Blitzbaudecke der Pall gewesen» Biese Zulassung sei nach den Zulasoungsbestiramun-gen an den Inhaber gebunden, der die ihm erteilten Rechte nach Maßgabe der Zulassungsbedingungen habe übertragen können« Es könne also keineswegs jeder beliebige Dritte eine Beeinträchtigung der der Beklagten übertragene! Herstellung der Blitzbaudecke vornehmen* Tatsächlich sei die Beklagte in der Folgezeit in ihren Rechten von dritter Seite auch nicht beeinträchtigt worden* Sie habe somit das erhalten, was sie mit ihrem Lizenzverträge habe erhalten können* Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Bechtsirrtum nicht erkennen« Gegenstand eines Lizenzvertrages können nach allgemeiner Rechtsauffassung auch nicht patentfähige Verfahren sein (RG in GRUB 1935> 812)* Bei dem streitigen Lizenzverträge handelt es sich um einen Individualvertrag, so daß das Revisionsgericht an die vom Berufungsgericht gegebene Vertragsauslegung gebunden ist, es sei denn, daß das Berufungsgericht dabei gegen anerkannte Auslegungsregeln, ErfahrungsSätze, die Denkgesetze oder verfahrensrechtliche Bestimmungen verstoßen hat* Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht ersichtlich« Die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung des streitigen Vertrages ist möglich« Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht insbesondere auch, daß in der Einleitung des Lizenzvertrages (§1) als Ausgangspunkt der vertraglichen Regelung der Parteien lediglich die der Klägerin durch das Innenministerium erteilte Zulassung zur Herstellung der streitigen Decken angeführt und daß die Vertragsdauer ganz unabhängig von irgendwelchen Schutzrechten der Klägerin festgelegt worden ist (§ 4 d. Vertrages; §* 1 a d« Hachtragsvertrages)« Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß in Fällen, in denen die Parteien bei Abschluß des Vertrages die Erteilung eines Patents als ö.n * Aussicht stehend unterstellt haben, nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUB 1936, 1056; 1940, 539$ 1943?38) in der Regel anzunehmen ist, daß eine schutzfähige Erfindung Gegenstand des Vertrages sein solle und daß der in Ausführung begriffene Vertrag bei Versagung des Patents durch den Lizenznehmer kündbar sei» Die auf Verletzung dieser Auslegungsregel gestützte Revisionsrüge kann jedoch keinen Erfolg haben« Abgesehen davon, daß in dem im erstangeführten Reichsgerichtsurteil entschiedenen Palle, was auch die Revision nicht verkennt, der Lizenzvertrag in seiner Dauer vom Patent abhängig war, sind von einer solchen Auslegungsregel naturgemäß, was auch das Reichsgericht hervorgehoben hat, unter besonderen Umständen yJ^ auch Ausnahmen zulässig« Einen solchen Ausnahme tatbest and hat das Berufungsgericht ausreichend festgestellt« Diese besonderen Umstände hat es ersichtlich darin gesehen, daß der Beklagten mit Rücksicht auf das Wesen der der Klägerin vom Innenminister erteilten und von dieser rechtswirksam an die Beklagte übertragenen Zulassung zur Herstellung der streitigen Decken ein gegen Dritte wirksamer Schutz gewährt worden sei« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Folgezeit auch keine Beeinträchtigungen dieses Schutzes durch Dritte erfahren. Unbegründet ist auch die fernere auf § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision, die dahin geht, die Annahme des ^ Berufungsgerichts, wonach aus den vom Landgericht festgestellten Vertragsverhandlungen nicht ohne weiteres zu entnehmen sei, daß die Erteilung des Patents in irgendeiner Form vorliegend zu dem Vertragsinhalt geworden sei, beruhe auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des landgerichtlichen Beweisergebnisses« Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das vom Landgericht angenommene Beweisergebnis über die zwischen den Parteien hin- ‘ sichtlich des Patents geführten Verhandlungen zugrunde gelegt« Das Landgericht hat auf Grund der Bekundung der Zeugen Jaisle und Jenter festgestellt, daß bei den Vertragsverhandlungen vom a V Geschäftsführer der Klägerin, Vierling, der Beklagten gegenüber wiederholt erklärt worden sei, daß die Blitzbaudecke zu dem Patent angemeldet worden und daß in Kürze mit der Patenterteilung zu rechnen sei® Ferner hat das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Stoll(dieser Zeuge ist nach den Ausführungen des Landgerichts von der Klägerin ebenfalls wegen rückständiger Lizenzgebühren verklagt -) festgestellt, die Beklagte habe die Erklärungen der Klägerin über die Patentanmeldung und über die in Kürze zu erwartende Patenterteilung als Geschäftsgrundlage angesehen, da sie durch die spätere Mitteilung über die Hichtpatentfähigkeit der Blitzbaudecke sehr überrascht gewesen sei. Die Revision meint nun, das Berufungsgericht hätte, wenn es seiner Entscheidung die Feststellungen des Landgerichts und die Aussagen der genannten Zeugen zugrunde gelegt habe, die Aussage des Zeugen in vollem Umfange berücksichtigen müssen, nämlich auch den Teil seiner Bekundung, in dem dieser angegeben habe, daß VflHHt (Geschäftsführer der Klägerin) gerade im Anschluß an seine Mitteilung über die Patentanmeldung und die in Kürze zu erwartende Patenterteilung der Beklagten die Übermittlung des Vertragsentwurfs in Aussicht gestellt * habe. Daraus will die Revision folgern, daß sich der streitige Vertrag der Parteien auf das zu dem Patent angemeldete Verfahren habe ei'strecken sollen, daß mit einem Lizenzvertrag auch innerlich nur ein Vertrag habe gemeint sein können, der an ein ausschließliches Schutzrecht, nämlich an ein Patent, angeknüpft habe.. Dem kann nicht gefolgt werdenv Die von der Revision gezogene Folgerung ist in keiner Reise zv/ingend, da der Beklagten, wie bereits oben ausgeführt, durch den streitigen Vertrag auch ohne Patentfähigkeit der Blitzbaudecke ein gegen Dritte wirksamer Schutz gewährt worden ist. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachund Rechtslage aus dem Bev/eisergebnis des Landgerichts nicht entnommen hat, daß die Patentanmeldung und Patentfähigkeit der Blitzbaudecke in irgendeiner Form zu dem Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden sei, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Gegen eine solche Annahme des Landgerichts spricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht der Umstand, daß die Klägerin in ihren Schriftstücken die Blitzbaudecke als MDPa«,M bezeichnet hat« Von dieser Grundlage aus ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht ei'kennbar, daß die demnächstige Erteilung des Patents für die Blitzbaudecke Vertragsgrundlage gewesen sei, rechtlich nicht zu beanstanden«. Der streitige Lizenzvertrag ist daher weder von Anfang an als rechtsunwirksam anzusehen noch kann die Beklagte aus der mangelnden Patentfähigkeit der Blitzbaudecke ein Recht zu sofortiger Kündigung des Lizenzvertrages herleiten, was sie zu demindesten erstrebt* Den Einwand der Beklagten, sie habe den Lizenzvertrag wegen arglistiger Täuschung rechtswirksam angefochten* hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht zurückgewiesen* Eines näheren Eingehens auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Revisionsrügen bedarf es jedoch nicht«. Denn der Anfechtungseinwand der Beklagten wegen arglistiger Täuschung kann schon deswegen nicht durchdringen; weil, wie bereits oben erörtert, die Patentfähigkeit der Blitzbaudecke nach den rechtsirrtumsfrei in anderem Zusammenhänge vom Beru- ^ fungsgericht getroffenen Feststellungen für den Abschluß des streitigen Lizenzvertrages nicht wesentlich gewesen ist* Wesentlich für diesen war vielmehr nur die Erlangung des durch die Zulassung des Innenministeriums gewährten, auch Dritten gegenüber wirksamen Schutzes« Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses den auf Irrtum gestützten Anfechtungseinwand der Beklagten zurückgewiesen hat.« Insoweit führt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei - auch von der ~ 10 - Revision nicht angefochten - aus, diese Anfechtung der Beklagten sei verspätet, da sie bereits von der Ablehnung der Patenterteilung im Sommer 1953 erfahren habe, ihre Anfechtungserklärung jedoch erst im Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 8o Dezember 1953 ausgesprochen worden sei. Wach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der streitige Lizenzvertrag zwischen den Parteien noch besteht und daß die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Zahlung der Lizenzgebühren und zur Rechnungslegung verpflichtet ist« Y/eiter hat das Berufungsgericht die Höhe der auf die Zeit bis 1« Juni 1953 entfallenden Lizenzgebühren rechtsirrtumsfrei auf 1200 DM festgestellt, so daß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerechtfertigt ist«, Hinsichtlich des weiteren Zahlungsanspruchs, der die Lizenzgebühren für die Zeit ab 1* Juni 1953 betrifft, hat das Berufungsgericht, da er im Rahmen einer Stufenklage gestellt und vom Ergebnis der der Beklagten auferlegten Rechnungslegung abhängig ist, die Sache zutreffend zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen(§ 538 Z« 3 ZPO)« Die Revision der Beklagten war sonach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« ;Da es sich bei dieser Entscheidung um ein sog* unechtes Versäumnisurteil handelt, kam eine Vollstreckbarkeitserklärung nach § 708 Z« 3 ZPO nicht in Betracht (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO«, § 708 Asm II 3? Vorbera, III3 vör § 330) * Wilde Birnbach Bock Kastelski Christoph