* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt D£ Patentanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1- Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, lue* Wilde, Dr* Birnbach, Dr„ Krüger-Nieland, Dr» Christoph und Dr* Weiss sr., Herstellung von Fasern und Gespinst aus Glas, Schlacke und ähnlichen in der Hitze plastischen Stoffen zu dem Gegenstände hat* Bas Patent ist vom 30. lo Verfahren zu dem Herstellen von Fasern oder Gespinst aus Glas, Schlacke und ähnlichen in der Hitze plastischen Stoffen (sogenannte Glas- oder Schlackenwolle), dadurch gekennzeichnet, daß die geschmolzene Masse in fortlaufendem dünnem Strom auf die Stirnoder ümgangsfläche einer schnell rotierenden Scheibe fließt, von der sie in Form feinster Fäden abgeschleudert wirda 2o Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine Schleuderscheibe aus keramischer Masse, die durch einen geeigneten Schutzring gegen Zerspringen geschützt ist» 3 * Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine im bemessenen Abstande um die Schleuderscheibe angeordnete Schutzwand, deren Oberkante so hoch liegt, daß alle nicht zu Fäden ausgezogenen Teile der geschmolzenen Masse hinwegfliegen und in einen Sammelraum fallen, während die gebildeten Fäder oder Fasern in den Raum zwischen Schutzwand und Schleuderscheibe sinken und von dort fortlaufend oder absatzweise abgeführt werden können» Ber Wortlaut des Anspruchs 1 ist durch die angefochtene Entscheidung des Patentamts dahin klargestellt worden,*daß hinter den Worten: "(sogenannte Glas- oder Schlackenwolle)" die Worte: "unter Anwendung von Fliehkraft" eingefügt worden sind und das Wort "ümgangsfläche” in "Umfangsfläohe” berichtigt worden ist* Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, Sie bestreitet, daß die Lehre des Patents durch die entgegen gehaltenen Patentschriften vorweggenommen sei« Die dort b schriebenen Verfahren dienten entweder anderen Zwecken od Das Deutsche Patentamt hat' die Klage - abgesehen von der bereits erwähnten Klarstellung des Wortlautes des Anspruches 1 - abgewiesen* schnell rotierende Scheibe aus geeignetem Material zu leiten, wo die Masse in feinste Tropfen zerspritze und durch die Fliehkraft unter Bildung feinster Fäden abgeschleudert werde« Biese Lehre sei durch keine der entgegengehaltenen Veröffentlichungen' vorweggenommen, sie sei gegenüber ähnlichen Verfahren fortschrittlich und weise auch die nötige Erfindungshöhe auf* ein Verfahren zur Zerkleinerung von Metallen von hoher Schmelztemperatur« Pas geschmolzene Mätall wird in fortlaufendem Strahl einer durch Wasser und ein Windgebläse besonders gekühlten Schleuderscheibe mit vertikaler Achse zugeführt, die auf ihrer Stirnfläche aus keramischem Material/ spiralförmige Rillen oder radial verlaufende Rinnen trägt, durch die das auffließende Metall.der Peripherie zugeleitet und von dort in Form eines Sprühregens kleiner Metallteilchen abgeschleudert wird« Pas Verfahren ist dem des angegriffenen Patents ähnlich, dient aber zur Herstellung von Metallschrot und nicht zu dem Ausspinnen von plastischen Masse Pas amerikanische Patent 1 769 181 (1« Juli 1936) stell sich dieselbe Aufgabe wie das Streitpatent, nämlich die Herr Stellung von Fasern aus Glasmaterial, löst diese Aufgabe abe mit anderen Mitteln« Pas Verfahren geht nicht von einer geschmolzenen Masse aus, sondern zerkleinert das zu zerfasernd Material bereits in trockenem Zustande durch Pulverisieren« Das Mahlgut wird einer heißen Gebläseflämme zugeführt, in dieser tropfenförmig geschmolzen und in diesem Zustande gegen eine mit horizontaler Achse rotierende Schleuderscheibe geblaseno Die Schleuderscheibe schleudert das Material in Form feiner Fäden ab* Auch dieses Verfahren ist dem des Streitpatents ähnlich, erreicht den identischen Zweck aber mit anderen Mitteln» Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, ist vor allem die Art der Auftragung der geschmolzenen Masse auf die rotierende Scheibe beim Streitpatent wesentlich einfacher als bei der Vorveröffentlichung., Das amerikanische Patent Nr 180 470 (1876) hat ebenfalls die Herstellung von Mineralwolle aus geschmolzenen schlackigen und äquivalenten Substanzen zu dem Ziel» Das Verfahren geht von einer geschmolzenen Masse aus, die in ununterbrochenem Strahl auf die Schaufeln eines schnell rotierenden Rades trifft und von diesen in Fäden ausgezogen wird» Es arbeitet also im Gegen-/' Das englische Patent 10 857 (1901) und das DRP 1S6 (1902) richten sich beide auf die Erzeugung von Schlack^nJUj körnern zwecks Weiterverarbeitung zu Zement * Beide Verfak^j^^ lassen einen fortlaufenden Strahl der geschmolzenen SchlaSS?" Das Verfahren deckt eich mit dem Verfahren 'des bereite er-1 wähnten amerikanischen Patents 65 339 und erzielt dieselbe] Wirkung« Ein Ausziehen von Fäden findet nicht statt« Die Patentschriften sind für das Streitpatent nicht neuheitsschädlich« ’ * . Anders steht es mit der Veröffentlichung des dänisch« Vareleksikon von Karl Meyer (1904)« Sie beschreibt die Her^ Stellung von Schlackenwolle auf zwei verschiedenen Wegen, einmal durch Einblasen eines Stromes hochgespannten Dampfej in einen dünnen Strahl geschmolzener Schlacke/ zu dem anderen^ durch Fallenlassen eines Strahles geschmolzener Schlacke * auf den Umkreis einer schnell rotierenden Scheibe« Das so beschriebene zweite Verfahren ist nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen identisch mit dem des Strei| patents und genügte trotz des Fehlens einer erläuternden j Zeichnung, um dem Fachmann eine ausreichende Anweisung zm] technischen Handeln zu geben» Die Beklagte hat versucht, j einen Unterschied .zwischen der dänischen Veröffentlichung i und'der Patentbeschreibung des Streitpatents nachzuweisen,^ indem sie betont, daß ihr Patent eine um die senkrechte 'j Achse rotierende Schleuderscheibe vorsehe, während Meyer ’• vom "Umkreis" der Schleuderscheibe spreche« Damit könne nmä die parallel der Achse verlaufende "Lauf"- oder "Mantelfläche" eines flachen Zylinders gemeint sein, nicht die Jedenfalls gibt die dänische Veröffentlichung die Lehre4 des Patents in hinreichend klarer Form wieder, ohne daß es irgend einer rückschauenden Betrachtung aus der Kenntnis des Streitpatents her bedarf* Die Anweisungen des Streitpatents sind kaum ausführlicher und brauchten auch im Hinblick auf die Einfachheit des physikalischen Vorganges nicht eingehender zu sein« Man kann auch nicht etwa einwenden, das dänische Lexikon gebe nur eine Anregung zu Versuchen* die in der Welt der (Technik niemals befolgt worden sei* Denn das Lexikon will den Leser darüber unterrichten, wie Schlackenwolle

AchsePatentSchleuderscheibeSchlackenwollePatentschriftenMassegeschmolzenFaden

Volltext der Entscheidung

Ä 15/51
?r k ü n d e t *JL, pebr* 1955
affM*!*,: Justizobersekretär undsbeamter der Ge~ fchäftssteile
 cfiß
s?C
Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache

der Firma	Basaltwolle KG*, A* Me(
 in Vflli	TbS®P) ,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- vertreten durch: 1« Rechtsanwalt Prof^ Br,
2c Patentanwälte Dr und Dr
 Nebenintervenientin:	Firma
 in	G®®str«
Isolierwolle GmbH
- vertreten durch: lo Rechtsanwalt Prof
20 Rechtsanwalt Dr«
>
Vt
/* fv
V*/ * ,
gegen
 die Firma N< en E
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 vertreten durch; 1.
2,
Rechtsanwalt D£ Patentanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1- Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, lue* Wilde, Dr* Birnbach, Dr„ Krüger-Nieland, Dr» Christoph und Dr* Weiss
 sr.,
für Recht erkannt:
~ 2 -
Die Bntseheidung des 1« Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 20* Oktober 1933 wird aufgehoben*
Das DRP 539 7.38 darf im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden«
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Hebenintervention trägt die Beklagte*
Von Hechts wegen
 Tatbestands
MM»** mt #»M mtm MM'M» MM*«MM
' Die.niederländische Beklagte ist Inhaberin des DRP Nr 539 738, das ein Verfahren zur. Herstellung von Fasern und Gespinst aus Glas, Schlacke und ähnlichen in der Hitze plastischen Stoffen zu dem Gegenstände hat* Bas Patent ist vom 30. November 1930 ab erteilt und gemäß Gesetz Nr.8 der AHK wiederhergestellt und verlängert worden mit der Maßgabe:, daß der Beginn des 11» Patentjahres auf den 21» April 1950
festgesetzt worden ist»	• ’ .	*
' >
*	*	\ *■ s
Bie Patentansprüche lauten:
N	*
lo Verfahren zu dem Herstellen von Fasern oder Gespinst aus Glas, Schlacke und ähnlichen in der Hitze plastischen Stoffen (sogenannte Glas- oder Schlackenwolle), dadurch gekennzeichnet, daß die geschmolzene Masse in fortlaufendem dünnem Strom auf die Stirnoder ümgangsfläche einer schnell rotierenden Scheibe fließt, von der sie in Form feinster Fäden abgeschleudert wirda
2o Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine Schleuderscheibe aus keramischer Masse, die durch einen geeigneten Schutzring gegen Zerspringen geschützt ist»
3 * Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine im bemessenen Abstande um die Schleuderscheibe angeordnete Schutzwand, deren Oberkante so hoch liegt, daß alle nicht zu Fäden ausgezogenen Teile der geschmolzenen Masse hinwegfliegen und in einen Sammelraum fallen, während die gebildeten Fäder oder Fasern in den Raum zwischen Schutzwand und Schleuderscheibe sinken und von dort fortlaufend oder absatzweise abgeführt werden können»
Ber Wortlaut des Anspruchs 1 ist durch die angefochtene Entscheidung des Patentamts dahin klargestellt worden,*daß hinter den Worten: "(sogenannte Glas- oder Schlackenwolle)" die Worte: "unter Anwendung von Fliehkraft" eingefügt worden sind und das Wort "ümgangsfläche” in "Umfangsfläohe” berichtigt worden ist*
 
Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, das Patent
 für nichtig zu erklären*
führbar, überdies habe die in dem Patent gegebene technisch
r
'y '
/S >
Lehre, nämlich das Ausspinnen von Fäden aus Glas-, Schlacke^ ünd anderen viskosen Massen mit Hilfe der Fliehkraft am Tag«/
Technik gehört* Sie beruft sich dafür auf die amerikanische uz
 Patentschriften
1 769 181 (vom 1* Juli 1930)
4 m (1867)
und die deutschen Patentschriften
173 180 (1905)
202 469 (1907)
272 441 1914)
324 749 1920)
43ß 294 (1926).
Soweit diese Verfahren mit dem Klagepatent vollkommen übe einstimmten, sei die Lehre des Klagepatents durch sie zu dem mindesten nahe gelegt worden*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, Sie bestreitet, daß die Lehre des Patents durch die entgegen gehaltenen Patentschriften vorweggenommen sei« Die dort b schriebenen Verfahren dienten entweder anderen Zwecken od
 Das Deutsche Patentamt hat' die Klage - abgesehen von der bereits erwähnten Klarstellung des Wortlautes des Anspruches 1 - abgewiesen*
Das Patentamt sieht den Gegenstand der Erfindung im Gegensatz zu den bereits bekannten Verfahren zur Erzeugun
 dünnen kontinuierlichen Strom der Schmelzmasse auf eine
 der Anmeldung des Patents bereits zu dem bekannten Stand der *
von Glas- und Schlackenwolle mittels Spinnmaschinen, Düse Spinnern oder Dampf- und Windgebläsen in der Lehre, einen
 
X.'

< v
schnell rotierende Scheibe aus geeignetem Material zu leiten, wo die Masse in feinste Tropfen zerspritze und durch die Fliehkraft unter Bildung feinster Fäden abgeschleudert werde« Biese Lehre sei durch keine der entgegengehaltenen Veröffentlichungen' vorweggenommen, sie sei gegenüber ähnlichen Verfahren fortschrittlich und weise auch die nötige Erfindungshöhe auf*
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiter verfolgt« Sie vervollständigt die KlagebegrUndung durch den Hinweis auf das amerikanische Patent 180 470 t(1876), das deutsche Patent	186 812 (1907),
das britische Patent	10 857 (1901)
und die Veröffentlichung des dänischen «Vareleksikon« von Karl Meyer aus dem Jahre .1902 über «Schlackenwolle”»
Auf die weiteren Entgegenhaltungen der amerikanischen Patentschriften 191 524» 1 115 321, 1 650 136, der französischen Patentschrift 328 533 und der deutschen Patentschriften 173 180, 202 469, 324 749, 438 294 hat die Klägerin verzichtet»
Es ist ein Gutachten des Professor Br» Henglein von der Technischen Hochschule in Karlsruhe erfordert und von ihm unter dem 23« April 1954 und 8» Juni 1954 erstattet worden«
Ber. Sachverständige hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und nach Vorhaltungen der Parteien ergänzt»
Ent sch e i dun^sgr und ej_
Bas durch das angefochtene Patent geschützte Verfahren
 weist in Anspruch 1 drei Merkmale aufs
1)	die zu zerfasernde Masse wird geschmolzen und fließt in einem dünnen fortlaufenden Strahl
-6-
 
2)	auf die Stirn- oder Umfangsfläche einer schnell/ rotierenden Scheibe;
3)	das Schmelzgut wird von der Schleuderscheibe in Form feinster Fäden abgeschleudert*
Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend hervorhebt, ist das Merkmal 3) sinngemäß dahin aufzufassen, daß das Schraelzgut "unter Bildung feinster Fäden" abgeschleudert wird« Pie Ansprüche 2 und 3 betreffen zweckmäßige Anordnungen für die benutzten Vorrichtungen ohne selbständigen erfinderischen Inhalt«
Pas Pätdntamt hat zutreffend angenommen, daß die im ersten Rechtszuge entgegengehaltenen Patentschriften die Neuheit des angegriffenen Patents nicht in Frage stellen können, soweit die Entgegenhaltungen überhaupt noch aufrecht erhalten worden sind«
Pas amerikanische Patent Nr 65 3J9 (1367) betrifft
* <
ein Verfahren zur Zerkleinerung von Metallen von hoher Schmelztemperatur« Pas geschmolzene Mätall wird in fortlaufendem Strahl einer durch Wasser und ein Windgebläse besonders gekühlten Schleuderscheibe mit vertikaler Achse zugeführt, die auf ihrer Stirnfläche aus keramischem Material/ spiralförmige Rillen oder radial verlaufende Rinnen trägt, durch die das auffließende Metall.der Peripherie zugeleitet und von dort in Form eines Sprühregens kleiner Metallteilchen abgeschleudert wird« Pas Verfahren ist dem des angegriffenen Patents ähnlich, dient aber zur Herstellung von Metallschrot und nicht zu dem Ausspinnen von plastischen Masse
 Pas amerikanische Patent 1 769 181 (1« Juli 1936) stell sich dieselbe Aufgabe wie das Streitpatent, nämlich die Herr Stellung von Fasern aus Glasmaterial, löst diese Aufgabe abe mit anderen Mitteln« Pas Verfahren geht nicht von einer geschmolzenen Masse aus, sondern zerkleinert das zu zerfasernd Material bereits in trockenem Zustande durch Pulverisieren«
-7-
Das Mahlgut wird einer heißen Gebläseflämme zugeführt, in dieser tropfenförmig geschmolzen und in diesem Zustande gegen eine mit horizontaler Achse rotierende Schleuderscheibe geblaseno Die Schleuderscheibe schleudert das Material in Form feiner Fäden ab* Auch dieses Verfahren ist dem des Streitpatents ähnlich, erreicht den identischen Zweck aber mit anderen Mitteln» Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, ist vor allem die Art der Auftragung der geschmolzenen Masse auf die rotierende Scheibe beim Streitpatent wesentlich einfacher als bei der Vorveröffentlichung.,
Auch das deutsche Patent 272 441 (1914) erreicht die Faserbildung aus Glasschmelzen mit anderen Mitteln als das Streitpatento Es benutzt zwar auch die Fliehkraft; wenn auch nicht ausschließlich zu dem Ausspinnen» Es verwendet keine Schleuderscheibe wie das Streitpatent, sondern eine Schleudertrommel, die das Schmelzgut enthält und es mit Hilfe der Rotation aus feinen Öffnungen des Troramelmantels nach außen preßt« Damit ist das Ausziehen der Fäden jedoch noch nicht beendet« Sie werden vielmehr von einer koaxialen Ziehtrommel von geringerer Umlaufsgeschwindigkeit erfaßt und infolge der Umlaufsdifferenz beider Trommeln in die Länge gezogen» Es handelt sich also im Gegensatz zu dem Streitpatent um eine Kombination von Schleuderwirkung und mechanischer Zugwirkung«
Damit sind die dem Patentamt vorgelegten Entgegenhaltungen, soweit sie aufrecht erhalten werden, erschöpft«
Auch die im zweiten Rechtszuge vorgelegten Patentschriften
 können nicht als neuheitsschädlich anerkannt werden»
•%
Das amerikanische Patent Nr 180 470 (1876) hat ebenfalls die Herstellung von Mineralwolle aus geschmolzenen schlackigen und äquivalenten Substanzen zu dem Ziel» Das Verfahren geht von einer geschmolzenen Masse aus, die in ununterbrochenem Strahl auf die Schaufeln eines schnell rotierenden Rades trifft und von diesen in Fäden ausgezogen wird» Es arbeitet also im Gegen-/'
satz zu dem.Streitpatent nieht allein mit der Fliehkraft/ sondern auch mit dem mechanischen Zug ähnlich dem bereit erwähnten deutschen Patent 272 441*
Das englische Patent 10 857 (1901) und das DRP 1S6 (1902) richten sich beide auf die Erzeugung von Schlack^nJUj körnern zwecks Weiterverarbeitung zu Zement * Beide Verfak^j^^ lassen einen fortlaufenden Strahl der geschmolzenen SchlaSS?" auf eine um ihre vertikale Achse rotierende gekühlte Schl« derscheibe fallen, die das Schmelzgut in Form von Tropfenj gegen gekühlte Prallflächen schleudert, wo sie erstarren.
Das Verfahren deckt eich mit dem Verfahren 'des bereite er-1 wähnten amerikanischen Patents 65 339 und erzielt dieselbe] Wirkung« Ein Ausziehen von Fäden findet nicht statt« Die Patentschriften sind für das Streitpatent nicht neuheitsschädlich« ’	*	.	'
Anders steht es mit der Veröffentlichung des dänisch« Vareleksikon von Karl Meyer (1904)« Sie beschreibt die Her^ Stellung von Schlackenwolle auf zwei verschiedenen Wegen, einmal durch Einblasen eines Stromes hochgespannten Dampfej in einen dünnen Strahl geschmolzener Schlacke/ zu dem anderen^ durch Fallenlassen eines Strahles geschmolzener Schlacke * auf den Umkreis einer schnell rotierenden Scheibe« Das so beschriebene zweite Verfahren ist nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen identisch mit dem des Strei| patents und genügte trotz des Fehlens einer erläuternden j Zeichnung, um dem Fachmann eine ausreichende Anweisung zm] technischen Handeln zu geben» Die Beklagte hat versucht, j einen Unterschied .zwischen der dänischen Veröffentlichung i und'der Patentbeschreibung des Streitpatents nachzuweisen,^ indem sie betont, daß ihr Patent eine um die senkrechte 'j Achse rotierende Schleuderscheibe vorsehe, während Meyer ’• vom "Umkreis" der Schleuderscheibe spreche« Damit könne nmä die parallel der Achse verlaufende "Lauf"- oder "Mantelfläche" eines flachen Zylinders gemeint sein, nicht die

senkrecht zur Achse verlaufende Stirnfläche der Scheibe« Auf eine Mantelfläche einer Scheibe könne man nur dann einen Strahl des Schmelzgutes «herabfallen« lassen, wenn die Scheibe um eine*waagerechte Achse rotiere*
Zunächst ist es unrichtig* daß das Streitpatent sich auf eine Schleuderscheibe mit senkrechter Achse beschränkt« Es legt der Schleuderebene keine Bedeutung bei und erwähnt auf Seite 2 Zeile 34-39 gleichwertig auch Schleuderscheiben mit schräger oder waagerechter Achse« Außerdem aber ist der Schluß, daß mit «Umkreis” die Mantelfläche gemeint sei* nicht zwingend7 Der Ausdruck kann sich ebenso gut auf den «Umkreis” (die Peripherie) der Stirnfläche beziehen und müßte dann folgerichtig die Vorstellung einer waagerecht um eine senkrechte Achse rotierenden Schleudersoheibe erwecken* auf die der Schlackenstrahl herabfließen kann« Wenn berücksichtigt wird, daß zur Zerkleinerung von Schmelzflüssen* wenn auch noch nicht zur Faserbildung, mehrfach Schleuderscheiben mit senkrechter Achse patentiert worden waren (amerikanisches Patent 65 339r englisches Patent 10 857r deutsches Patent 186 812), so liegt die Annahme nahe, daß die dänische Veröffentlichung in erster Linie die Benutzung waagerechter Schleuderscheiben* daneben aber auch die Verwendung beliebig gelagerter Scheiben im Auge hatte«
Jedenfalls gibt die dänische Veröffentlichung die Lehre4 des Patents in hinreichend klarer Form wieder, ohne daß es irgend einer rückschauenden Betrachtung aus der Kenntnis des Streitpatents her bedarf* Die Anweisungen des Streitpatents sind kaum ausführlicher und brauchten auch im Hinblick auf die Einfachheit des physikalischen Vorganges nicht eingehender zu sein« Man kann auch nicht etwa einwenden, das dänische Lexikon gebe nur eine Anregung zu Versuchen* die in der Welt der (Technik niemals befolgt worden sei* Denn das Lexikon will den Leser darüber unterrichten, wie Schlackenwolle
-10
 
tatsächlich hergestellt wird« Das geht zweifelsfrei aus deifj sonstigen Angaben zu den Stichworten "Schlacke" und "SchlaeM wolle"9 insbesondere über den Verwendungsbereich dieser Er^.j Zeugnisse, hervor, die nicht irgendwelche Vorschläge enthalt] ten« sondern die tatsächliche Lage wiedergeben wollen* Die~j Darstellung ist eindeutig und bestimmt, bedarf zu ihrer Aub-: führung keiner Ergänzung und läßt jedes Unsicherheitsmoment.-vermissen» das den Fachmann vielleicht von der Benutzung die*; ses Verfahrens hätte zurückhalten können,. Angesichts einer sa klaren Vorveröffentlichung muß aber die Vorschrift des § 2 j Satz 1 PatG zu dem Zuge kommen, selbst wenn dadurch ein seit langem in Kraft gewesenes wertvolles Patent vernichtet wird*s
Schließlich ist es auch ohne Bedeutung« ob sich die Vorveröffentlichung nur auf Schlackenwolle bezieht« während^ das Streitpatent sich auf.Glas- und Schlackenwolle erstreckti Daß beide Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Herstellungsart gleichzusetzen sind« hat auch die Nichtigkeitsbeklagte nicht" in Abrede gestellte'Die Erfindung war daher mangels Neuheit . nicht patentfähig« .
Der Klage mußte mit der Kostenfolge des § 91 ZPO statt gegeben werden,*
Wilde Birnbach	Krüger-Ni eland	Christoph Weil