* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I SR 15/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I SR 15/52

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14® Oktober 1952 unter ?2it-Wirkung der Bundesrichter Rrof.Dr® Lindenmaier, Br«. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Beklagte zu 2) {Stadt Köln) verkaufte durch notariellen Vertrag'vom 5* September 1947 an zwei Söhne und eine jichte des’ Inhabers der Klägerin•eine Grundfläche 1) eine Forderung von 16.023,50 DU gegen die jetzige Beklagte zu 2) (Stadt Köln) und * Die zweite Forderung bildet den Gegenstand des vorliegenden Prozesses* hie erste hat die Klägerin in einem Vorprozeß (5 0 89/4-3 LG Köln).gegen die jetzige Beklagte zu 2) (Stadt Köln) eingeklagt und in ihm beim Landgericht ein. ;)ie Klägerin hat im Jahre, 1948 unstreitig auf Veranlassung der Beklagten zu 2) Steine an die Beklagte zu 1) geliefert. GAG bestimmt gewesen« OftHMpBVhat die Steine jedoch an andere Firmen v/eiterveräußert« &nJ51f,; .Januar .1949 schrieb die Klägerin der Beklagten zu 2)zu.Händen des Städtischen Liegenschaftsamtes, ihr sei van-diesem bedeutet worden, es herrsche Verstimmung darüber, daß die Stadt Köln von ihr, der Klägerin, keine Steine erhalte« Bas veranlasse sie, darauf hinzuv/eisen,. .!• Januar 1949 Steinlieferungen an nichtstädtische Bauvorhaben von der Klägerin, unmittelbar den Abnehmern zu berechnen e Das Baustoffamt habe lediglich eine Mitteilung über die ■ ausgelieferte Menge zu erhalten, soweit sie auf Grund und im Rahmen von Zuteilungsscheinen auf das .städtische Kontingent anzurechnen seien* Die Klägerin antwortete der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 25« März 1949? die Steine den privaten Bauunternehmern, in Rechnung zu stellen, sie habe dabei jedoch den Vorbehalt gemacht, daß die Stadt Köln, die ihr gegenüber als Auftraggeberin gelte, die Ausfallbürgschaft hierfür behalte« Im Laufe des März 1949 ' holte nach Angabe der Klägerin 'weitere 18. ne bei ihr ab„Die Klägerin sandte Ende März 1949 der Beklagten zu 1) Rechnungen über zusammen 161 750 (92 250, 41 500 und 18 000) Steine zu« Die Beklagte zu 1), lehnte! Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe auf Grund des abgeholt« hie Lieferungen aus dem Jahre 1948 habe die Beklagte. su 2)- bezahlt* Im Januar 1949 sei auf “Veisung des Kirtschaftsdirektors der städtische Angestellte Glunz zusammen mit Lr D MIHB ^ ihr, der Klägerin, .gekommen«Glunz nabe sie damals angewiesen, aus dem Kontingent und für Rechnung der Beklagten zu 2) täglich 5000 Steine an die Beklagte zu 1) zu liefern* hie Steine hätten durch die Beklagte zu 1) der GAG für Aufbaucv/ecke zur Verfügung,gestellt werden^ sollen In der Seit yea -Januar 1949 bis März i§49 babe der Fuhrunternehmer OHHi.-isi Aufträge der .Beklagten zu 1) 161 750 Stei ne zu dem Preise•/von 70 DM je.tausend bei ihr^abgeholt« Für die Lieferungen,' die noch nicht beglichen seien und die die Klageforderung ausraachten, hafteten ihr beide Beklagten* Die Rechnungen für die Steine habe sie auf Veranlassung der Be-klagten zu 2) im Einverständnis hr* auf die Beklagte zu 1) ausstellen sollen, die die Steine habe bezahlen sollen« ' ÖflBBBBfcbäbe die 'Steine im Einverständnis der Beklagten zu f) weiter veräußert« ITach'der Behauptung QMÜ|^s.fiabe die Beklagte zu 1) auch von ihm den Gegenwert für die Lieferungen bis auf einen Restbetrag von 3.095’,24 LI*I erhalten* Die Beklagte zu 1) hat erwidert, sie habe im Jahre 1948 von der Beklagten zu 2) Steine zu dem Preise von 55 DM je 100Ö Beklagten 2) aus .deren Kontingent gelieferte Sie, die Beklagte zu 1), habe die Steine zu dem Teil an weiter- wie <3s scheine, im Jahre 1949 weiter bei der Klägerin Steine abgeholt liaben sollte, so sei dies ohne ihren Auftrag und ohne ihr Wissen 'geschehen, CBB-0/^ habe ihr auch die Steine, die ihm die Klägerin im Jahre 1949 ausgehändigt .-habe, nicht bezahlt, Sie' nabe von OflHHHB zwar insgesamt 4o 799 ? 76 .OH erhalten, aber für Lieferungen aus dem Jahre 1948, Von den angeblichen Lieferungen jaus dem Jahre 1949 habe 3ie erst durch ein Schreiben der'Klägerin von'26«, März 1949 erfahren. Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, sie habe die Lieferung beglichen, die die Klägerin im Jahre 1948 aus dem Kontingent an sie selbst und ferner an die von ihr benannten Lie-., ferühgen an Dritte,' im Gegensatz zu dem Jahre 1948, nicht -mehr in Rechnung zu stellen habe, sondern da3 sie die Rechnungen hierüber unmittelbar auf die Besteller auszustellen und die Beträge von ihnen selbst einzuziehen habe. der Beklagten zü 1) damals daher ihr Steinköritihgent zur Verfügung gestellt, so daß die Beklagte zu 1) von der Klägerin nahe Steine beziehen können* Die Klägeriii habe, als im -Jahre 1949 besprochen worden sei, daß 3ie die Lieferungen in Gegensatz zu der früheren Handhabung unmittelbar den Beziehern in Rechnung stellen sollte, zwar angeregt, sie, die Beklagte'zu 2), sollte verhaftet bleiben* Das habe sie aber abgelehnt. Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 1ÖC Januar 1950 der Klage gegen beide Beklagte stattgegeben. Weiter hat sie geltend gemacht; he Beklagte £ü 2) besitze einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Bezahlung der Steine. Auch hierauf stütze sie die Klage; Das 0berlande3gericht hat weiteren Beweis erhoben und darauf durch. Januar 1952 das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage gegen .beide Beklagte abgev/iesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, das I, 1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt,' der notarielle Vertrag vom 5,'September 1947 sei, wie sein Wortlaut ergebe, nicht zwischen der Beklagfcen zu 2) und der"Klägerin, sondern zwischen der Beklagten zu 2) und den in dem Vertrage aüfgeführten drei Angehörigen des Inhabers der -'Klägerin abgeschlossen worden,-Der’notarielle Vertrag enthalte keine Verpflichtungen der lägerin gegenüber der Beklagten zu 2)’oder ;dieser gegenüber der Klägerin, Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe 3ich hier gesetzwidrig mit dem unstreitigen Partei- Die Revisions^rüge .greift nicht durch, denn das angefochtene Urteil beruht, wie noch darzulegen sein:\vird, nicht auf.der angegriffenen Darlegung, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts gründet sich ersichtlich nicht auf die wiedergegebene ITebenbemerkung, aus der das 3)' Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber;, auf welche Weise vertragliche Beziehungen zyrischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) zustande gekommen seien und welchen Inhalt sie gehabt hätten, sind nicht eindeutig« Auch enthält-das Urteil keipte kläre' Begründung der Aktivle-gitimation der Klägerin« vor allem gibt aber .die rechtliche ’ Beurteilung der Abmachungen aus dem Jahre lgA9 zu Bedenken Anlaß« Die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts haften zu stark an dem Wortlaut der beiden Schreiben vom 24o Kürz 1949 und vom 25* März 1949« Sie berücksichtigen nicht, genügend., 1949 nicht von einem Juristen,.sondern von “einem Baien-stammt:und daß der Ausdruck "Ausfallbürgschaft” auslegungsj^ähig ist« Das Berufungsgericht hätte hier prüfen-müssen, ob die Abmachungen aus dem Jahre 1949-nichtsdahin’auszulegen waren, daß die 3e- Die Abweisung der 2‘lage beruht nämlich nicht auf den erwähntenzu dem Teil angreifbaren Ausführungen der ersteh drei Seiten, der Urteilsgründe,' Sonderkauf .der' ■ weiteren Begründung des Berufungsgerichts« Diese ist jedoch . samraenhang der Urteilsgründe ergibt, in.dem zweiten Teil seiner Gründe Js 9 ff -der Urteilsausführungen) zugunsten der Klägerin, die Beklagte zu 2) sei der Klägerin gegenüber verpflichtet, auch die Lieferungen zu bezahlen, für die sie ihr Kontingent ’«zugunsten Dritter freigegeben habe« die Beklagte, zu 2) nabe der Beklagten zu 1) freigeötellt, aus dem Kontin^ gent Steine zu beziehe*!. Danach traf die Klägerin, wenn, sie bei dieser Sachlage" durchdringen willr .die-Beweislast dafür, daß es sich um- Lieferungen, für die .die Beklagte zu 2) danach einzustehen hätte, gehandelt hat. Entscheidung'darauf ab, öb’Ossenbach im Rahmen dieser Verpflichtung'ermächtigt gewesen sei, die ihm ausgehändigten Steine abzüholen, oder ob die Klägerin auf Grund des Gesamtverhaltens der Beklagten das zu dem mindesten habe annehmen können. Steine, die von der Beklagten zu'2) zu bezahlen“gewesen seien, abgeholt, daher spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er, als er die Steine in der Seit vom Jänuar 1949 bis zu dem März 1949 abgefahren habe, dieselbe HechtsStellung.wie im Jahre 1948 besessen habe« Die Revision verkennt:'hier das v/esen des 3eweises dös ersten Anscheins, der im übrigen nichts mit der Beweislast äis solcher zu/tun. Nachschlagewerk § -286 ZRQ zu C 1) Tatbestände voraus, die nach den Regeln des-Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in bestimmter Richtung zu verlaufen pflegen« Bs erhellt, daß es an diesen’Voraussetzungen hier fehlt« Abgesehen davon, übersieht die Revision, daß Ossen-bach nach der nicht widerlegten 3arstellun| der Beklagten im Jahre 1948 Steine nur gegen Abholscheine erhalten hat,während er ab Januar 1949 solche Scheine nicht besaß« Ossenbach hat sich ferner in‘der Zeit vom Januar bis Lärz 1949-von :der Klägerin Lieferscheine'auf den ITcmeii der "GAS" aushändigen las-* seh; Votfohl er die Steine :von:vörhherein:nicht "derl4ÄG:-liefern, sondern sie anderweit'‘veräußern wollte« ' 2).3er weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe das.Parteivorbringen nicht, erschöpfend berücksichtigt und dadurch, gegen § 286..ZPQ verstoßen, ist gleichfalls nicht gerechtfertigt* Nach derständigen Rechtsprechung. nicht eines ausdrücklichen Einsehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder .jede einzelne Zeugenaussage oder .jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücJclichen Auseinander-' Setzung damit« Es genügt vielmehr, daß sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, eine sachentsprechende-Beurteilung des Verfahrensund Beweisergebnisses ..habe überhaupt stattgefunden« Bas Berufungsgericht war nicht genötigt, in den Urteilsgründen darauf einzugehen, daß die Beklagte zu. 2) auf die Zusendung der Rechnungen nicht alsbald geantwortet und daß sie «dem Schreiben'.der Klägerin vom 31 o Januar 1949 nicht widersprochen hat« .Der Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen Ende Januar 1949 mitgeteilt worden, die GAG habe, im Januar 1949 keine Steine von ihr erhalten«, Sache der Klägerin wäre e3 gewesen, dieser Behauptung nachzugehen« Hätte sie das getan, so wäre sie sehen damals darauf gestoßen, daß OflBV flP-die ‘Steine nicht der GAG, auf die die. objektiv unrichtigen Angaben des Schreibens der Klägerin vom 31* Januar 1949 zunächst Glauben geschenkt und ihnen daher nicht widersprochen hat, so kann die Klägerin daraus-nichts für sich. nicht verpflichtet, 3ich in den Entscheidungsgrün--den seines Urteils mit der Bev/eiswürdigung des Landgerichts in dem Vorprozeß, auseinanderzusetzen« Das Berufungsgericht hat,, da dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeu-gen und Dr« KüH^^von Bedeutung sein konnte, auftu- Irgendwelche Angaben darüber, welche tatsächlichen Vorgänge (abgesehen von dem Inhalt der Telefongespräche, auf die noch suriiekzukommen ist) Thelen bekunden sollte, hat die Klägerin in dem Berufungs-reclrb jzuge nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht ist' in den Urteilsgründen hierauf und auch auf die von den Zeugen auf die Vorhaltungen hin gemachten weiteren Bekundungen eingegangen0 In diesem Zusammenhänge erwähnt das Urteil ausdrücklich, der Angestellte der Klägerin R(H habe eine ihm vom Inhaber, der Klägerin gemachte Äußerung-wiedergegeben, er habe aber über die einschlägige Behauptung aus eigener V/i’ssensciiaft nichts zu bekunden vermocht. Daraus ist zu entnehmen, daß es sich .auch von einer Vernehmung des-Inhabers der Klägerin keine Klärung versprochen hatc Die »Frage, ob es den Inhaber der Klägerin vernehmen, wollte,' stand aber,wie erwähnt, in seinem Ermessen« Der § 448 ZPO ist somit nicht verletzt«.Da das Urteil, sov/eit es die Klage gegen die Beklagte, zu 2) abgewiesen hat, auch sonst keine entseheidüngs-erhebiiehen Rechtsverstöße enthält, so war die Revision der Klägerin insoweit zurückzuweisen« ordnungsmäßig zugestell't wörden« Die Beklagte zu 1) ist.auch zu der Verhandlung vor dem Senat am 29*4* 1952 rechtzeitig geladen worden» Sie hat sich im Revisions-rechtszuge nicht vertreten lassen* Die Klägerin'hat in der mündlichen Verhandlung ihren rievisionsahträg 'äüöh gegen die. 1) betrifft, rechtlich 4a..der gleichen Y7eise zu überprüfen als wenn die Beklagte 1) im Termin vertreten gewesen 7/äre« Die Revision erhebt gegen das Urteil des. Oberlandesgerichts, soweit es die IClage gegen die Beklagte zu 1) abgev/iesen hat, einmal auch die.bereits oben unter I erörterten Rügen» Darüber hinaus führt sie aus, das Urteil des Berufungsgerichts’ sei gesetzwidrig nicht darauf einge- Urteil die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgev/iesen hat, zurückzu'.veisen, und zwar durch ein sogenanntes unechtes Ver-

Zitierte Normen: § 448 ZPO
SteinBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V
ij C €■ £
«4
I SR 15/52
Verkündet am 14o Okt® 1952
Grunau, Justizobersekretsr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 der Rirma Johann hei
 In dem Rechtsstreit1 Josef 17
m
Klägerin und Revisionsklägerin,
 RrozeBbevollrjüchtigter:
Eecntsanw Br*
gegen
1.
2'«
die Geselischa^^für
•KfBBHHBB^
durch ihren Geschäftsführer,
_____ sbH,
, vertreten
 die Stadt

vertreten durch den Oherstadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsbeklagte ?
-	Troseßbevollmachtigter des Beklagten zu 1):
-	Prozeßhevollnäcirbigter der Beklagten zu 2):
zweiten Rechtszugs Rechtsanwalt 0ro in
 der
Ee clit sanwal t .Or ®
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14® Oktober 1952 unter ?2it-Wirkung der Bundesrichter Rrof. Dr® Lindenmaier,
 Br«. Heidenhain, Schmidt, Y/ilde und Br® Benkard
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Köln vom 9® Januar 1952 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesene
 Von Rechts wegen
H-
2
Tatbestand:
Die Beklagte zu 2) {Stadt Köln) verkaufte durch notariellen Vertrag'vom 5* September 1947 an zwei Söhne und eine jichte des’ Inhabers der Klägerin•eine Grundfläche
*	*	»*	k	•	•
von 10>43-..na .Siegfeleiland für 65-000 .'lie 55 6 und 8 des
...»	v	,	*	,
Verträges lauten: •«	•	.;t
§ 6	‘	"•	'	V.
Die Käufer* verpflichten sich, nach Ingangsetzung des Brennbetyiebes" des Pühlinger “Ringofens. spätestens ab 15* Oktober. 1947 wöchentlich 70 000 Steine der Stadt Köln zu dem Preise von 56 “IM je 1000- .S^üpk ab Ofen zur Verfügung ffu- Stellen* Diese Lieferungen sind solange fortzusetzenj bis 1,8 Millionen Stednevan die Stadt Köln geliefert sind« Bis zur Erfüllung .dieser 73e-' dingungen-räumen die Käufer der Stadt. Köln e.iri.Kück-kaufsreeilt'ein*	..-o	.	t	v
§ 8 ' r? ••	•	•	■■■••*	•
Die Käufer verpflichten sich ferner, die* Genehmigung .der amtlichen Ver teilungss.t eile vorausgesetzt,..auch.-
Diff'Klägerin lieferte a^s dem'Kontingent* des §., 6 des Ver-
• 4 . > 1 * “■'%
träges in den Jahren- 1947/48' lauf end g 1 egelSteine “"an die Beklag' neii&er,
 Seiten der Beklagten zu 2) durch das insv/isehen aufgelöste Baustoffant abgewickelt* Dieses rechnete auch ab. Als Zü-teilungsscheine für Lieferungen aus dem Kontingent verwendete das 3austoffamt gedruckte Formulare'und auch einfache Sclireiben, Auf den Anweisungen waren'der Lieferant-(die Klägerin), die zu beliefernde Stelle und die Anzahl’ der zu liefernden Steine .angegeben* Aus den Lieferungen der Klägerin haben■sich;Differenzeh ergeben. Die Klägerin
-3«
5 ii
■behauptete, aus .ihnen stünden ihr noch zu
' . p	*	■ , „ 1 ' , ■ H ' f	%
1)	eine Forderung von 16.023,50 DU gegen die jetzige Beklagte zu 2) (Stadt Köln) und *
2)	eine ?orderung von 11.322,50 B?.! gegen beide Beklagte.
Die zweite Forderung bildet den Gegenstand des vorliegenden Prozesses* hie erste hat die Klägerin in einem Vorprozeß (5 0 89/4-3 LG Köln).gegen die jetzige Beklagte zu 2) (Stadt Köln) eingeklagt und in ihm beim Landgericht ein. obsiegendes Urteil erstritten, das rechtskräftig geworden 13t.
Die Beklagte zu 1) ist im Jahre 1947 ala'SfähH gegründet ‘.vorden. Der Gegenstand des Unternehmens -war die Beratung und Hilfe bei der Durchführung von Bauvorhaben, insbesondere die lörderung de3 Wiederaufbaues der Stadt Köln. Die Beklagte zu 2) hatte wegen des Wiederaufbaues der Stadt ein Interesse an der Beklagten zu 1). Zu den-Gesellschaftern der Beklagten zu 1) gehörte u.a. der als Zeuge vernommene Dr* Hülier® Br besaß Vollmacht von der Beklagten zu 1), für sie Verträge ab-zus.chließen. Ob er in einem.Bechtsverhältnis zu der• Beklagten TO-2)...stand und gegebenenfalls in. welchen, iat streitig* In Köln „besteht die	AG	-für	Wohnungsbau, allgemein
 als GAG bezeichnet* Hit ihr stand die Beklagte,zu l),,.in Ge-
• • •	•.	•	•	*	*	*	•*	t	%.	•**	.k	,	'
sehäftsVerbindung». ;)ie Klägerin hat im Jahre, 1948 unstreitig auf Veranlassung der Beklagten zu 2) Steine an die Beklagte zu 1) geliefert. Sie sind zu dem Teil durch den Fuhrunternehmer abgeliolt worden. Einen Teil dieser Steine hatte die Beklagte *zu 1) an Ossenbach Weiterverkauft„ Die von der Klägerin im Jahre 1948 an die Beklagte zu 1) gelieferten und von OflHBB abgeholten Steine hat die Geklagte zu 2) (Stadt Köln) an die Klägerin bezahlt* die Klägerin hatte der
***4>r •»
4 * V
- 4
Stadt Köln den Vorzugspreis gemäß' dem Verträge :vom 5« September 1947 iür diese Steine berechnet, Bie Beklagte zu 2) hatte ihrerseits den Brittabnehmern, denen sie- Steine aus ihrem Kontingent 1 überlassen hatte.' höhere .Vreis-e eingesetzte Bie Beklagte zu 1) hat die Steine, die sie im Jahre 1948 bezogen an die Beklagte zu 2) bezahlt',' ’ ?
ku
 hat,
.Im gegenwärtigen Rechtsstreit handelt-,-^-, sich um den • Anspruch auf Bezahlung, von 161 750 Steinen,-.die der Fuhrunternehmer. OflBHBl bei der Klägerin im ..Jahre. 1.949 abgeholt hat« Bie.Klägerin war der Auffassung,-diese .Steine seien für Bauten der. GAG bestimmt gewesen« OftHMpBVhat die Steine jedoch an andere Firmen v/eiterveräußert« &nJ51f,; .Januar .1949 schrieb die Klägerin der Beklagten zu 2)zu.Händen des
 Städtischen Liegenschaftsamtes, ihr sei van-diesem bedeutet worden, es herrsche Verstimmung darüber, daß die Stadt Köln von ihr, der Klägerin, keine Steine erhalte« Bas veranlasse sie, darauf hinzuv/eisen,. daß im Januar 1949 an die Stadt Köln bzw« die von ihr-benannten Baustellen insgesamt 197 050- Steine abgegeben worden seien« In dem Schreiben ist erwähnt wor-
.den-^idäß^davon'die GAG-;92’*250-Ste&ie^ be}femäönASabei' Bie Klägerin-'sandte der 3e3^1ag^i'-zu;2)‘ Tdrrier':R£cHhuhgeh vü^
Januar und Februar 1949 .geliefert«! Steine, zu« Sie fügte Auf-
stelli^tigen-darüber bei-,’wer die Steifte'erhalten haben sollte« In diesen Aufstellungen.ist angegeben, die GAG habe im Januar 1949 im ganzen 92250 und im Februar 1949 im ganzen 41 500 Steine bekommen. In Wirklichkeit hatte der Vuhruntern$hraer OflHHHl diese Steine zwar bei der -Klägerin'abgeho^t^äie ‘aber anderweitig verkauft. Am 24e-Harz 1949 schrieb' dib- Beklagte zu 2) der Klägerin .u,a«, nach der mit dem Baustoff-

amt an 24« - Januar 1949 getroffenen-Vereinbarung seien ab . .!• Januar 1949 Steinlieferungen an nichtstädtische Bauvorhaben von der Klägerin, unmittelbar den Abnehmern zu berechnen e Das Baustoffamt habe lediglich eine Mitteilung über die ■ ausgelieferte Menge zu erhalten, soweit sie auf Grund und im Rahmen von Zuteilungsscheinen auf das .städtische Kontingent anzurechnen seien* Die Klägerin antwortete der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 25« März 1949? sie habe sich bereit erklärt. die Steine den privaten Bauunternehmern, in Rechnung zu stellen, sie habe dabei jedoch den Vorbehalt gemacht, daß die Stadt Köln, die ihr gegenüber als Auftraggeberin gelte, die Ausfallbürgschaft hierfür behalte« Im Laufe des März 1949 ' holte	nach	Angabe der Klägerin 'weitere 18. 000 Stei-
ne bei ihr ab„Die Klägerin sandte Ende März 1949 der Beklagten zu 1) Rechnungen über zusammen 161 750 (92 250, 41 500 und 18 000) Steine zu« Die Beklagte zu 1), lehnte! die Be<-* Zahlung mit der Begründung ab"? siet habe den Fuhrunternehmer inr Jahre 1949' nicht beauftragt, die Steine abzuholen, sie habe im Jahre 1949 auch keine Steine erhalten«
■ DieKlägerin hat darauf-Klage erhoben und beantragt, die .Beklagten als Gesamtschuldner; zuu,verurteilen. -,4hr.... , ll-o322,50 DM nebst 4 # Zinsen seit .dem 1, April 1949,.zu.
zahlen« Die Beklagten, haben uni Klagabv/elsung gebeten« ...
,*• • . > . * * ' . • • "
• * ; * ** •** .
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe auf Grund des
*	V
Vertrages, vom- 5i September 1947 und zwar unter Anrechnung auf das in ihm der Beklagten zu .2) zugebilligte Steinkon-..tingent auf V/ei3ung der Beklagten, zu 2) an die Beklagte zu
1)	in den Jahren 1948 und 1949 Ziegelsteine geliefert« Diese habe der Spediteur OflBBBl im Aufträge der Beklagten zu i)
V-". i

abgeholt« hie Lieferungen aus dem Jahre 1948 habe die Beklagte. su 2)- bezahlt* Im Januar 1949 sei auf “Veisung des Kirtschaftsdirektors	der	städtische Angestellte Glunz
 zusammen mit Lr D MIHB ^ ihr, der Klägerin, .gekommen«Glunz nabe sie damals angewiesen, aus dem Kontingent und für Rechnung der Beklagten zu 2) täglich 5000 Steine an die Beklagte zu 1) zu liefern* hie Steine hätten durch die Beklagte zu 1) der GAG für Aufbaucv/ecke zur Verfügung,gestellt werden^ sollen In der Seit yea -Januar 1949 bis März i§49 babe der Fuhrunternehmer OHHi.-isi Aufträge der .Beklagten zu 1) 161 750 Stei ne zu dem Preise•/von 70 DM je.tausend bei ihr^abgeholt« Für die Lieferungen,' die noch nicht beglichen seien und die die Klageforderung ausraachten, hafteten ihr beide Beklagten* Die Rechnungen für die Steine habe sie auf Veranlassung der Be-klagten zu 2) im Einverständnis hr*	auf die Beklagte
 zu 1) ausstellen sollen, die die Steine habe bezahlen sollen«
, Sie, die Klägerin, habe sich bei der damaligen Abmachung aber ausdrücklich Vorbehalten, die Beklagte zu 2) weiter haftbar zu machen« Die Beklagte zu 1) habe dem ÖtBKtKKD zwar nur einen Abholschein der Beklagten su 2) über 20 000 Steine gegeben, sie habe .OfllHIBiaber erklärt, er .könne ohne -■'weiteres bis zu 500 000’'Steine bei der .Klägerin abholen*
' ÖflBBBBfcbäbe die 'Steine im Einverständnis der Beklagten zu f) weiter veräußert« ITach'der Behauptung QMÜ|^s.fiabe die Beklagte zu 1) auch von ihm den Gegenwert für die Lieferungen bis auf einen Restbetrag von 3.095’,24 LI*I erhalten*
Die Beklagte zu 1) hat erwidert, sie habe im Jahre 1948 von der Beklagten zu 2) Steine zu dem Preise von 55 DM je 100Ö
gekauft* hie Steine habe die Klägerin auf Veranlassung der

' "• !
•’I
Ü
■1 •!'
hi
\-i. :■
/T '■ i
•i •.. ■:
f
; j|'
I • •
4' :
ft ‘ 4
7 -
Beklagten 2) aus .deren Kontingent gelieferte Sie, die Beklagte zu 1), habe die Steine zu dem Teil an	weiter-
verkauft und von ihm im Jahre 1943 abholen lassen, Die Steine habesie im Jahre 1948 an die Beklagte zu 2) bezahlte Im Jahre 1949.habe sie weder Steine bestellt, noch solche erhalten» Zum Preise von 70 3>M pro 100Ö würde äfe keine Steine gekauft haben, T/enn OQH. wie <3s scheine, im Jahre 1949 weiter bei der Klägerin Steine abgeholt liaben sollte, so sei dies ohne ihren Auftrag und ohne ihr Wissen 'geschehen, CBB-0/^ habe ihr auch die Steine, die ihm die Klägerin im Jahre 1949 ausgehändigt .-habe, nicht bezahlt, Sie' nabe von OflHHHB zwar insgesamt 4o 799 ? 76 .OH erhalten, aber für Lieferungen aus dem Jahre 1948, Von den angeblichen Lieferungen jaus dem Jahre 1949 habe 3ie erst durch ein Schreiben der'Klägerin von'26«, März 1949 erfahren. Sie habe ihm sofort widersprochen«, -
Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, sie habe die Lieferung beglichen, die die Klägerin im Jahre 1948 aus dem Kontingent an sie selbst und ferner an die von ihr benannten
*t	i
Personen bewirkt habe«. Im Jahre 1949 sei ausdrücklich mit der Klägerin vereinbart wordeni da5 die Klägerin ihr - die. Lie-., ferühgen an Dritte,' im Gegensatz zu dem Jahre 1948, nicht -mehr in Rechnung zu stellen habe, sondern da3 sie die Rechnungen hierüber unmittelbar auf die Besteller auszustellen und die Beträge von ihnen selbst einzuziehen habe. Sie, die .Beklagte zu 2), habe die Steine, deren Bezahlung die 3’lägerim jetzt verlange, nicht erhalten, sie habe die Steine auch nicht.
an die Beklagte zu 1) verkauft, Ziegelsteine seien im Jahre
* •
1949 noch Mangelware gewesen. Sie, die Beklagte zu 2),habe
•Q«
1
der Beklagten zü 1) damals daher ihr Steinköritihgent zur Verfügung gestellt, so daß die Beklagte zu 1) von der Klägerin nahe Steine beziehen können* Die Klägeriii habe, als im -Jahre 1949 besprochen worden sei, daß 3ie die Lieferungen in Gegensatz zu der früheren Handhabung unmittelbar den Beziehern in Rechnung stellen sollte, zwar angeregt, sie, die Beklagte'zu 2), sollte verhaftet bleiben* Das habe sie aber abgelehnt. Ihr Angestellter Gl^^habe überdies für sie, die Beklagte, zu 2), keine Verpflichtungen eingehen können. Vor allem habe die Klägerin nur auf Grund schriftlicher Anweisungen Steine liefern dürfen. Sie.habe .die Steine .im Jahre 1949 jedoch herausgege-ben, ohne .sich solche Anweisungen vorlegen zu lassen. Sie, die Beklagte zu.2), habe auch keine Anweisungen erteilt. •	-	.	-
Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 1ÖC Januar 1950 der Klage gegen beide Beklagte stattgegeben.	_
ft
 Gegen das Urteil haben beide Beklagte Berufung- eingelegt. .Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1). im zweiten Hechtszuge auch äuf unerlaubte Handlung gestützt. Weiter hat sie geltend gemacht; he Beklagte £ü 2) besitze einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Bezahlung der Steine. Sie, die Klägerin, sei nach den Abmachungen befugt, diese "orderüng einzuziehen. Auch hierauf stütze sie die Klage; Das 0berlande3gericht hat weiteren Beweis erhoben und darauf durch. Ürteil vom 9. Januar 1952 das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage gegen .beide Beklagte abgev/iesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, das

3
- 9
Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Beklagte zu 2)
■	■	%	\	K	. '*.m ' • *	.
bittet., die Revision züriickzuweisen. Oie Beklagte zu 1)', ist im Revisionsrechtszuge nicht durch einen ProzeSbevollmächtigten vertreten,
 Sntsch ei dün>q;^ gründe:
A. Ansprache gegen die Beklagte zu 2) (Stadt Köln)«’
*.	...	Hl
I, 1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt,' der notarielle
 Vertrag vom 5,'September 1947 sei, wie sein Wortlaut ergebe, nicht zwischen der Beklagfcen zu 2) und der"Klägerin, sondern zwischen der Beklagten zu 2) und den in dem Vertrage aüfgeführten drei Angehörigen des Inhabers der -'Klägerin abgeschlossen worden,-Der’notarielle Vertrag enthalte keine Verpflichtungen der lägerin gegenüber der Beklagten zu 2)’oder ;dieser gegenüber der Klägerin, Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe 3ich hier gesetzwidrig mit dem unstreitigen Partei-
..	«. ;	.•	t	.	;	'.	.	,	s	..j	•
verbringen in Widerspruch gesetzt. Die Revisions^rüge .greift nicht durch, denn das angefochtene Urteil beruht, wie noch darzulegen sein:\vird, nicht auf. der angegriffenen Darlegung,
2)	Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung deh notariellen Vertrages erwähnt,, der in ihm festgesetzte Kauf-
'	'	...»	•*	«	i
preis sei auffällig billig. Die Revision rügt, zu dieser Annahme habe das Berufungsgericht hur unter Verletzung, des
’***..*••.- • • • *■•••<!■
§ ,139 ZPO kommen Icönnen, der Preis., sei in Wirklichkeit angemessen gewesen. Die ip^üjge geht gleichfalls fehl.; denn die Entscheidung des Berufungsgerichts gründet sich ersichtlich nicht auf die wiedergegebene ITebenbemerkung, aus der das
. .,	«	>1	•	s	■	•
Urteil keine Schlüsse zieht,	D
-10-
- IC
3)' Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber;, auf welche Weise vertragliche Beziehungen zyrischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) zustande gekommen seien und welchen Inhalt sie gehabt hätten, sind nicht eindeutig« Auch enthält-das Urteil keipte kläre' Begründung der Aktivle-gitimation der Klägerin« vor allem gibt aber .die rechtliche ’ Beurteilung der Abmachungen aus dem Jahre lgA9 zu Bedenken Anlaß« Die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts haften zu stark an dem Wortlaut der beiden Schreiben vom 24o Kürz 1949 und vom 25* März 1949« Sie berücksichtigen nicht, genügend., daß das Schreiben vom 25> März. 1949 nicht von einem Juristen,.sondern von “einem Baien-stammt:und daß der Ausdruck "Ausfallbürgschaft” auslegungsj^ähig ist« Das Berufungsgericht hätte hier prüfen-müssen, ob die Abmachungen aus dem Jahre 1949-nichtsdahin’auszulegen waren, daß die 3e-
4 •	•	i
klagte zu 2) weiter Käuferin der Steine bleiben und.daß die Klägerin nur verpflichtet sein sollte, die Steine- für Rechnung der Beklagten zu 2) an die Drittabnehmer zu liefern und von ihnen selbst im Auftrage der Klägerin den Breis einzn-- ziehen«- Darauf, könnte, der. Ansdruck, di? Ausfallhürgs.qhaft : "behalten” (nicht bekomme); hindeuten	dargeleg-ten	’recht-
liehen Mängel des Berufungsurteils sind‘indessen nicht entscheidungserheblich*.. Die Abweisung der 2‘lage beruht nämlich nicht auf den erwähntenzu dem Teil angreifbaren Ausführungen der ersteh drei Seiten, der Urteilsgründe,' Sonderkauf .der' ■ weiteren Begründung des Berufungsgerichts« Diese ist jedoch . im Ergebnis von einem ent3cheiduhgserheblichen Bechtsirrtüm
 frei.	■'	'	'''
- •# » . • •
'	i	.	.
II. Das Berufungsgericht unterstellt, - wie sich aus dem.Zu-
*"11«"’
k: »! * *e:
h
' r
i
t
i

. i
.. f
|
• JS
samraenhang der Urteilsgründe ergibt, in.dem zweiten Teil seiner Gründe Js 9 ff -der Urteilsausführungen) zugunsten der Klägerin, die Beklagte zu 2) sei der Klägerin gegenüber verpflichtet, auch die Lieferungen zu bezahlen, für die sie ihr Kontingent ’«zugunsten Dritter freigegeben habe«
Das Berufungsgericht geht in dem zweiten Teil'seiner Gründe weiter zugunstender Klägerin davon aus. die Beklagte, zu 2) nabe der Beklagten zu 1) freigeötellt, aus dem Kontin^ gent Steine zu beziehe*!. Danach traf die Klägerin, wenn, sie bei dieser Sachlage" durchdringen willr .die-Beweislast dafür, daß es sich um- Lieferungen, für die .die Beklagte zu 2) danach einzustehen hätte, gehandelt hat. In diesem Sinne stellt der Berufungsrichter mit Recht seine. Entscheidung'darauf ab, öb’Ossenbach im Rahmen dieser Verpflichtung'ermächtigt gewesen sei, die ihm ausgehändigten Steine abzüholen, oder ob die Klägerin auf Grund des Gesamtverhaltens der Beklagten das zu dem mindesten habe annehmen können. Für die so gekennzeichneten Voraussetzungen der Haftung hält das Berufungsgericht die Klägerin für.beweispflichtig« Diese rechtliche Beurteilung besenwert die Klägerin nicht« .Die Revision verkennt das.an/ sich'selbst nicht«' Sie-.richtet- ihre Angriffe hier nur-gegen die weiteren Ausführungen'des Berufungsgerichts. Dieses., legt nämlich weiter dar, die Klägerin habe die'ihr obliegenden Beweise nicht erbracht. Die Revision führt demgegenüber ausr das Berufungsgericht habe die Beweisgrundsätce des ersten . Anscheins verkannt und gegen VerfahrensvorSchriften verstoßen. Die Rügen-sind im Ergebnis nicht gerechtfertigt. 1
1) Die Revision führt aus, der Fuhrunternehmer Ossen-bach habe-im Dezember 1948 im Aufträge der Beklagten zu 1)
.-*12 -
Steine, die von der Beklagten zu'2) zu bezahlen“gewesen seien, abgeholt, daher spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er, als er die Steine in der Seit vom Jänuar 1949 bis zu dem März 1949 abgefahren habe, dieselbe HechtsStellung.wie im Jahre 1948 besessen habe« Die Revision verkennt:'hier das v/esen des 3eweises dös ersten Anscheins, der im übrigen nichts mit der Beweislast äis solcher zu/tun. hat i sonderndem Gebiet der 'Beweis v/ürdigung ängehört« 3er Beweis des ersteh Ans che ins setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlosseh‘hat, (ITJU 1951?
 70; Lindenmaier - liöhring. Nachschlagewerk § -286 ZRQ zu C 1) Tatbestände voraus, die nach den Regeln des-Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in bestimmter Richtung zu verlaufen pflegen« Bs erhellt, daß es an diesen’Voraussetzungen hier fehlt« Abgesehen davon, übersieht die Revision, daß Ossen-bach nach der nicht widerlegten 3arstellun| der Beklagten im Jahre 1948 Steine nur gegen Abholscheine erhalten hat,während er ab Januar 1949 solche Scheine nicht besaß« Ossenbach hat sich ferner in‘der Zeit vom Januar bis Lärz 1949-von :der Klägerin Lieferscheine'auf den ITcmeii der "GAS" aushändigen las-* seh; Votfohl er die Steine :von:vörhherein:nicht "derl4ÄG:-liefern, sondern sie anderweit'‘veräußern wollte«	'
i-'
s»
j.T
2).3er weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe das.Parteivorbringen nicht, erschöpfend berücksichtigt und dadurch, gegen § 286..ZPQ verstoßen, ist gleichfalls nicht gerechtfertigt* Nach derständigen Rechtsprechung. des^Heichs-gerichts, der der Bundesgerichtshof gefolgt ist (BGHZ 3? 162 ff-/I75.ait Nachweisen/),bedarf es für eine einwandfreie-Würdigung der Sach-.und Rechtslage durch das Berufungsgericht
. t: i
■vY,
...13-
- 13

nicht eines ausdrücklichen Einsehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder .jede einzelne Zeugenaussage oder .jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücJclichen Auseinander-' Setzung damit« Es genügt vielmehr, daß sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, eine sachentsprechende-Beurteilung des Verfahrensund Beweisergebnisses ..habe überhaupt stattgefunden« Bas Berufungsgericht war nicht genötigt, in den Urteilsgründen darauf einzugehen, daß die Beklagte zu. 2) auf die Zusendung der Rechnungen nicht alsbald geantwortet und daß sie «dem Schreiben'.der Klägerin vom 31 o Januar 1949 nicht widersprochen hat« .Der Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen Ende Januar 1949 mitgeteilt worden, die GAG habe, im Januar 1949 keine Steine von ihr erhalten«, Sache der Klägerin
 wäre e3 gewesen, dieser Behauptung nachzugehen« Hätte sie das getan, so wäre sie sehen damals darauf gestoßen, daß OflBV flP-die ‘Steine nicht der GAG, auf die die. von 1er Klägerin ausgestellten Lieferscheine lauteten, ausgehiindigt hatte«
■Wenn-die. Beklagte zu 2) den. objektiv unrichtigen Angaben des Schreibens der Klägerin vom 31* Januar 1949 zunächst Glauben geschenkt und ihnen daher nicht widersprochen hat, so kann die Klägerin daraus-nichts für sich. -herleiten„ Bas Berufungsgericht hat sicla ferner mit der. Präge, ob	ermächtigt
 war, die Steine abzuholen, des näheren auseinandergesetzt« ■'eiter hat es auch die Präge eingehend geprüft, ob die Klägerin zu dem mindesten glauben durfte, sie könne Steine aushändigen, auch wenn dieser keine Abholscheine vorlegte oder sich sonst entsprechend legitimierte« Bas Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme des ersten Rechts-zuges weitgehend ergänzt« Bie Würdigung des Beweisergebnis-ses und insbesondere die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der
-44-
Ai
. 14 ~
Zeugen ist. iiach dem Gesetz Sache des Tatrichters« Beides ist ..im Revisionsrechtszuges nicht nachprüfbare Das Berufungsge-rieht war. nicht verpflichtet, 3ich in den Entscheidungsgrün--den seines Urteils mit der Bev/eiswürdigung des Landgerichts in dem Vorprozeß, auseinanderzusetzen« Das Berufungsgericht hat,, da dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeu-gen	und	Dr«	KüH^^von	Bedeutung	sein	konnte,	auftu-
klaren versucht, ob die Zahlungen	an	die	Beklagte
 zu 1) für .die Lieferungen aus dem Jahre. 1948 oder ob sie für solche aus dem-Jahre 1949 erfolgt seien« Es'ist zu dem Ergebe nis gekommen, die Präge lasse sich in Anbetracht der sich widersprechenden,;Bekundungen der als Zeugen vernommenen Ehe-leute QMHHVund Dr«. MüflHB nicht aufkläreh« Der Fuhrunternehmer	hatte	nach seiner Vernehmung "vor dem Beru-
fungsgericht diesem eine.Erklärung .nachgereicht und dieser Auszüge.aus seinem Konto bei der,Sparkasse über seine Ab-hebungen im Januar und Februar. 1949 .beigefügt« In der riach-gereic.hten Erklärung heißt es u«a«:. »»Hinsichtlich der Steine, in-.dep? Zeit vor dem .31 * ..Dezember 19.48 betone ich, daß diese Steine von mir mit Dr« XüflHI 2J.it Puhrlohn verrechnet worden
 sind, und daß .nach dieser. Verrechnung zu. meinen Gun steil noch ein Restbetrag von 669,76 .3)1^ „verblieb.. den ich dann'mit Stei-nen aus der Zeit nach dem .1. Januar 1949verrechnet habe*’wie aus der beim Gericht vorliegenden Abrechnung hervö'rgeht« Als Zeuge hierfür benenne.ich den damals bei mir ais Buchhalter :
weiß auch', daß die
 tätig gewesenen Herrn ?h(|B« Herr •Beträge, die an Dr«-	bar .gezahlt worden "sind, sich'aus-
-	-	.f\-	—	.1.-	v	*
“^^ ■*	*r■*	 L-------“ n Januar 1949 beziehen,
 telefonisch bei ihm
 schließlich auf Lieferungen nach dem 1
Herr Thl
 weiß ferner, daß Dr,
 wegen Geld und Abrechnung wiederholt angerufen hat« Das v/ar
s .
*■ ü 1
15
*
aber nur im'Jahre 1949> denn Herr ThPBP ist erst mit dem 1. Januar 1949-bei mir eingetreten.” Hie Klägerin hat darauf ThflBi als Seugen ’’für die Dichtigkeit des Inhalts 'der1 nachgereichten Erklärung” 0MHHM Genannt. Das Berufüngsg'e-rieht hat sich.in den urteil3gründen mit den' Kontoauszügen befaßt und ausgeführt, aus ihnen ergebe sich‘nichts Entscheidendes. Es ist auf den Antrag, den Duchhalter	als	Beu-
gen zu vernehmen^ nicht eingegangen. .Die Revision beanstandet das. 'Die Düge greift jedoch nicht durch. Me Klägerin hat nicht behauptet, IhflBPsei bei irgendwelchen Verhandlungen der Parteien oder	und	Dr0 ^ü||||s'zugegen gewesen.
Sie hat lediglich den wiedergegebenen Inhalt der Eingabe OflP MK al3 Parteibehauptung übernommen. Irgendwelche Angaben darüber, welche tatsächlichen Vorgänge (abgesehen von dem Inhalt der Telefongespräche, auf die noch suriiekzukommen ist) Thelen bekunden sollte, hat die Klägerin in dem Berufungs-reclrb jzuge nicht aufgestellt. Der Inhalt der Eingabe enthielt aber insoweit kein erhebliches Jevreisangebot«, Die allgemeine Behauptung, der erst im Jahre 1949 als Buchhalter bei (H^.eingetretene Th^(^ ”wisse”. daß sich das .itreitige 7echnungsVerhältnis zwischen	und	-der	Beklagten"	zu
•	-	.	'i	(,	„	...	■,	.	*
 1) so darstelle, wie	es:	angegeben,	und	nicht:'sö,
-.vie-es die Beklagte zu 1) “behauptet hatte, und üaß.Thf|^|.
ferner ’’wisse”, daß bestimmte Barzahlungen aus dem Jahre .
*	. \	*
1949 nicht auf unstreitig erfolgte Lieferungen aus dem Jahre 1948, sondern sich auf umstrittene, aus dem Jahre 1949 bezogen hätten, war kein geeignetes Beweisthema. Da die Klägerin nicht dargelegt hatte, auf v/elche Veise ThflBP,' der bei keiner der Verhandlungen zugegen v/ar, zu seinem 7/issen gelangt sein sollte, so v/ar das Berufungsgericht nicht ver-
■16"
*
■ i
- 16 ~
pflichtet, dein bisher erörterten Beweisängobot nachzugehen.
Ih das.Wissen	war,	wie	erwähnt, als tatsächliche Behauptung zv/ar noch gestellt, Br*	haberim	Jahre	1949
?;iederholt telefonisch bei	angcrufen und Geld und
 Abrechnung verlangt. Da OHBHpnach seinen .eigenen Angaben noch in- Jahre. 1949 Zahlungen an die 3el:lagte...zu'l) geleistet haben will*, 30 können sich die telefonischen Anrufe Br« MüfljpP ■fts im Jahre 1949 ohne_weiteres daraus erklären, daß damals noch Beträge aus dem Jahre 1948 offenstanden;:/ Somit war die- . ses 3ev/eisangehot nicht erheblich*	.
. 4) Die Revision führt weiter aus,, der dritte Satz der
m	X*	«i	,
SchluBseite- des. Urteils sei unverständlich«.. Bas Urteil verstoße somit gegen § 557 Ziff 7 ZPO« Der Angriff ist schon des-
• • • v’ - *, •	V	*1
halb unbegründet, v/eil es sich bei dem beanstandeten Satz nur um eine für die Entscheidung selbst unwesentliche ZTebenbe-
merkung handelt«
Im übrigen enthält der Ssttz, v;enn er im Zu-
sainmenhange mit den vorhergehenden Sätzen gelesen wird, verständige Erwägung«
eine •
"5)' Der weitere Angriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht'habe’die To::eclirift''de's "448 RPO' üher die ■ Parteiverhehmuiig illcht beW'chte1.--’L:s sei Verpflichtet 'gev:e-se'n, den Inhaber der Klägerin als Partei zu vernehmen, v/enn es das Irgebnis der Zeugenaussagen für widerspruchsvoll hielt. Me Eüge ist ebenfalls nicht begründet. Die Anordnung einer
 Parteivernehmung ist allerdings von einem Antrag und von der Bev/eisiast unabhängig (RGZ 144, 321 f £J237, 145, 271 ff ^2*737)° Die Präge, ob der Richter von seiner Befugnis aus § 448 ZPO Gebrauch machen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das ihi Eevisionsrechtssuge nicht nachzu-
".IT'-
prüfen.ist« Der Richter muß sich bei der Urteilsfällung , ailerdings' der Möglichkeit bewußt sein* eine Partei gemäß;
§ 448 ZPO vernehmen zu können, Für eine Nachprüfung, ob § 448 ZPO verletzt ist, ist im Revisionsrechtszuge -nur..insoweit Raum, als in Präge steht, ob das-Berufungsgericht es unterlassen hat, die Frage der Parteivernehmung .sachgemäß .zu erwägen (RGZ 144, 321 ff; OGHZ 1, 226 /22Ö7‘)Die angefochte-ne Entscheidung ergibt keinen-. Anhalt dafür,; daß der. Berufungsrichter die Vorschrift des § 448 ZPO übersehen hat. Der Inha-
* > v
her der Klägerin war bei der Beweisaufnahme des zweiten Rechts-
*	-	i
zuges zugegen« Er hat den Zeugen Vorhaltungen gemacht. Das Berufungsgericht ist' in den Urteilsgründen hierauf und auch auf die von den Zeugen auf die Vorhaltungen hin gemachten weiteren Bekundungen eingegangen0 In diesem Zusammenhänge erwähnt das Urteil ausdrücklich, der Angestellte der Klägerin R(H habe eine ihm vom Inhaber, der Klägerin gemachte Äußerung-wiedergegeben, er habe aber über die einschlägige Behauptung aus eigener V/i’ssensciiaft nichts zu bekunden vermocht. Der 'Wiedergabe der Äußerung des Inhabers der Klägerin hat -das Berufungsgericht jedoch keinen Nert beigemessen. Daraus ist zu entnehmen, daß es sich .auch von einer Vernehmung des-Inhabers der Klägerin keine Klärung versprochen hatc Die »Frage, ob es den Inhaber der Klägerin vernehmen, wollte,' stand aber,wie erwähnt, in seinem Ermessen« Der § 448 ZPO ist somit nicht verletzt«.Da das Urteil, sov/eit es die Klage gegen die Beklagte, zu 2) abgewiesen hat, auch sonst keine entseheidüngs-erhebiiehen Rechtsverstöße enthält, so war die Revision der Klägerin insoweit zurückzuweisen«
18-
r ■
* * V;. i
■■'18 c.
B. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1).
Der Beklagten zu 1) sind zu Händen ihres Prozeßbevöli-mächtigte# II« Instanz die Eevisiönsschrift am 1« Februar 195.2 und die Revisiohsbegründungsschrift 'am 2» bzw«	;	l
■21«-Aprili 1952...... ordnungsmäßig zugestell't wörden« Die Beklagte zu 1) ist.auch zu der Verhandlung vor dem Senat am 29*4* 1952 rechtzeitig geladen worden» Sie hat sich im Revisions-rechtszuge nicht vertreten lassen* Die Klägerin'hat in der mündlichen Verhandlung ihren rievisionsahträg 'äüöh gegen die.
Beklagte zu 1) gestellt« Das angefochtene Urteil war. soweit es die Beklagte zu,. 1) betrifft, rechtlich 4a..der gleichen Y7eise zu überprüfen als wenn die Beklagte 1) im Termin vertreten gewesen 7/äre« Die Revision erhebt gegen das Urteil des. Oberlandesgerichts, soweit es die IClage gegen die Beklagte zu 1) abgev/iesen hat, einmal auch die.bereits oben unter I erörterten Rügen» Darüber hinaus führt sie aus, das Urteil des Berufungsgerichts’ sei gesetzwidrig nicht darauf einge-
gangen, daß die Klage gegen die Beklagte zu 1) auch auf die Vorschriften.über unerlaubte Handlungen gestützt worden sei, in dieser Unterlassung.liege ein Verstoß gegen § 551 Ziff 7 ZPO» Das angefochtene Urteil enthält indessen, auch soweit es die IClage gegen die Beklagte zu 1)'abgewiesen hat,‘keinen rechtserheblichen Fehler« Das Berufungsgericht hat das Beweisergebnis, ohne daß ihm dabei ein Verfahrensverstoß zur Bast fällt, dahin gewürdigt^, eg sei nicht festzustellen, daß die Beklagte zu 1) den Fuhrunternehmer oflHl veranlaßt habe, die Steine in der Seit vom Januar 1949 bis zürn fiärz' 1949 abrjufahren» 2s fehle auch ah einem-Beweise dafür, daß OflHH^im Jahre 1949 Steine von der Beklagten zu 1) gekauft habe« Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten somit mittelbar auch die Feststellung, daß es an den Voraus-
.9-
j,
4/\
‘V
- 19
Setzungen einer unerlaubten Handlung der Beklagten Zu 1) in 3ezug auf die Lieferungenf deren Bezahlung die Klägerin mit
 der Klage verlangt, mangelt* Bin Verstoß gegen § 551 Ziff 7
*« •
ZPO ist somit nicht gegeben* Daß auch die übrigen'Revisions-rügen nicht durchgreifen, ergibt sich aus den Ausführungen zu I, die hier entsprechend gelten* Daher war'die'Revision,
 auch soweit sie sich dagegen richtet, daß das angefochtene
■ * * * •
Urteil die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgev/iesen hat,
 zurückzu'.veisen, und zwar durch ein sogenanntes unechtes Ver-
* . •
Säumnisurteil*	,
Hach alledem ;war, wie geschehen, zu erkennen* Die Kosten-entsclieidung beruht auf § 97 ZPO* '	•••■'■'-
Lindenmaier	Heidenhain	'	’	Schmidt
 Wilde	Berikärd< •