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BGH · I ZR 15/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 15/51

Auf die Revision der Kläger-wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25» Januar 1951 aufgehoben» Es würden aber auch, und zwar nach der Behauptung der Kläger erst späterhin Vordrucke benutzt, bei denen dem Wort "Volks wägenwerk" die weiteren Buchstaben "GmbH" zugesetzt waren. ELI Zinsen auf.Diese Gelder sollten der Beklagten erst zufließen, wenn mit der Produktion der Volkswagen für die Käufer begonnen wurde. Der Kläger zu 2) hat insgesamt 875 DM in Sparmarken zu dem Erv/erb einer Limousine geleistet, wovon 835 EM auf den Grundpreis für den'Wagen und 40 EM für die Transportkosten in Marken geklebt worden sind. Sie haben im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine Cabriolett-Limousine, und an den Kläger zu 2) eine Limousine, und zwar letztere gegen Zahlung von 355 DM zu liefern, und für beide Wagen eine zwei-Jährige Kasko- und Haftpflichtversicherung unentgeltlich zu erwirken, hilfsweise, die Beklagte zu diesen Leistungen gegen : Zuzahlung eines durch das Gericht festzusetzenden DM-Beträges zu verurteilen. den ihnen im übrigen selbst dann nicht zu, wenn entgegen; ihrer Auffassung zwischen ihr und den Volks3parern Kaüf-h vertrage getätigt sein sollten,, Es habe sich nämlicjh die Geschäftsgrundlage vollkommen verändert. das angefochtene Urteil zu ändern und 1„ die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Volkswagen (Cabriolett-Limousine) der Serienfabrikation ohne Zuzähhhjg und an den Kläger zu 2/' eine Limousine der Serienfabrikation gegen Zahlving von 335 DM zu liefern und bezüglich der beiden YsTa-gen vom Tage der Lieferung ab für die Kläger eine unentgeltliche zweijährige Haftpflichtversicherung und eine zweijährige Teil-Kasko-Versicherung zu erwirken« 2. hilfsweise,die Beklagte zur Lieferung der beiden Wagen gegen Zuzahlung eines der Höhe und den Raten nach vom Gericht festzusetzenden DM-Betrages und zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu verurteilen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, Sie beantragen jetzts das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den im Berufungsrechtszuge gestellten Hilfsan-träg abgewiesen hat und insoweit nach ihren Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Lieferung der beiden Wagen der. 2. ob sich die Geschäftsgrundlage in dem Maße verändert hat , daß die Ansprüche* der Kläger deshalb ganz entfallen. Vielmehr hat es ausgeführt: die Präge der Passivlegitimation ließe sich nur durch eine Beweisaufnahme klären} es erübril sich jedoch, eine solche vorzunehmen, weil die Klage auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage selbst dann ohne weiteres abgev/iesen werden müßte, wenn die Passivlegitimati Klägern abzuschließen, und daß die DAP das auch getan habe. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, sind indessen, wie noch dargelegt werden wird, nicht frei von Rechtsfehlern. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht schon aus Gründen der ProzeßÖkonomie in erster Linie auch klären müssen, ob die Kläger überhaupt Lieferungsansprüche gegen die Beklagte besessen oder ob ihnen solche nur gegen die BAP zugestanden haben. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, daß die Lieferung erst nach Bezahlung des ganzen Betrages, und nicht etwa bereits nach Entrichtung einiger weiterer Raten, verlangt wird. Die-Grenzen, der nach § 242 BGB gestatteten rechtsgestaltenden Ilaßnahmen sind erst dann unzulässig überschritten, wenn der ursprüngliche Vertrag durch eine neue Rechtsgestaltung in seinem Wesen und seiner Tragweite so grundsätzlich verändert werden müßte, daß an Stelle der geschuldeten Leistung eine ganz andere oder dem Schuldner nicht mehr zu demutbare treten würde. Es nimmt zwar mit dem Landgericht zutreffend an, es handle sich bei den in Rede stehenden Abkommen um Kaufverträge» Es führt dann aber weiter aus, es stehe schon jetzt fest, daß sich ein gangbarer Y/eg nicht finden lasse, die in Betracht kommenden Verträge in einer Yfeise zu ändern, die das gestörte Rechtsgleichgewicht wiederherstelle. Heue, der veränderten Lage angepaßte und der Beklagten zu demutbare Vertragsbedingungen ließen sich nämlich nur dann festsetzen, wenn an sie außer den beiden Klägern auch die übrigen mehr als 336.000 Käufer der Volkswagen gebunden werden und somit vor allem verpflichtet werden könnten, die gekauften Yfagen zu erhöhten Preisen abzunehmen. dargelegte Auffassung des Oberlandesgerichts rechtsirrig, daß zur Entscheidung Liber die mit den jetzigen Anträgen geltend gemachten Lieferungsansprüche der beiden Kläger eine Bindung aller sonstigen Käufer an die etwa neu festzusetzenden Lieferungsbedingungen nötig sei, Und zweitens ist das Berufungsgericht rechtsirrtümlich erheblichen Beweisangeboten nicht nachgegangen und hat den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft» Aus dieser Tatsache all lein, sowie aus dem weiteren Umstande, daß außer den zwei Klägern, die Klage angestrengt haben, noch zahlreiche weitere Käufer Ansprüche gegen die Beklagte erheben, über die] hier nicht befunden werden kann, läßt sich indessen noch nichts Entscheidendes gegen die jetzt nur noch verfolgten Hilfsansprüche der beiden Kläger herleiten. Es ist hier zu bedenken, daß die zahlreichen Käufer der Volkswagen nicht etwa gemeinsam einen einheitlichen Kaufvertrag getätigt haben, sondern daß über-jeden einzelnen Wagen mit jedem der Käuic ein besonderer Vertrag abgeschlossen worden ist. Hier muß, unabhängig von der Tatsache, daß dieser Rechtsstreit keine Bindung für die übrigen Käufer bewirkt und daß das erkennende Gericht diesen keine Pflichten auf-erlegen kann, geprüft werden, ob sich die mit den beiden Klägern geschlossenen Verträge trotz der entfallenen Ge- ,. .'.'••••••.Os Verpflichtungen (einschließlich der sich gegenüber den sonstigen Volkswagensparern ergebenden) in dem nach § 242 BGB zulässigen Rahmen in einer für die Beklagte zu demutbaren Weise neu gestalten lassen. Der entscheidende Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt darin, daß es die Tatsache, daß die übrigen Käufer durch ein in diesem Rechtsstreit ergehendes Urteil nicht gebunden werden können, mit der \ erhobenen Liefeiumgsansprüche im Rahmen einer, den veränderten Verhältnissen angepaßten Vertragsgestaltung durch] führen lassen, ohne daß das Maß dessen überschritten wird,] was einerseits den Klägern nach Treu und Glauben noch gebührt und was andererseits der Beklagten nach Treu und Gla ben noch zuzu demuten ist» Y/ie oben dargelegt, ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, es sei eine unerläßliche Voraussetzung für eiiie rechtsgestaltende Änderung der mit den Klägern geschlossenen Verträge, daß auch die übrigen Käufer an eine Vertragsanpassung gebunden werden müßten, zwar rechtsirrig. Die Verträge der übrigen Käufer und' die von den übrigen Käufern erhobenen Ansprüche sind zwar nicht in dem Rahmen entscheidend, in dem das Ober-landesgericht ihnen ausschlaggebende Bedeutung hat zu demessen wollen. betrug» Diese Zahl ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgebend, weil zwischen dem Abschluß der Verträge und der Jetztzeit der Zusammenbruch mit seinen schwerwiegenden Folgen liegt, so daß eine beträchtliche Zahl der Käufer verstorben oder verschollen sein wird, ohne Erben ♦ Die Beklagte, die sich darauf beruft, daß die Zahl noch sehr hoch sei und die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gerade mit hierauf gründet, wird in geeigneter Weise um die Schaffung möglichster Klarheit hierüber bemüht sein.müsoen. Bei den anzustellenden Ermittlungen wird es nicht etwa nur auf die Zahl der Käufer ankommen, die noch Lieferung begehren. Vielmehr werden aucn diejenigen Käufer mit zu berücksichtigen sein, die nicht mehr iimstande oder willens sind, beträchtliche Zuzahlungen zu leisten, und auch diejenigen, die sich mit Rücksicht auf die Rot der Zeit keinen Kraftwagen mehr halten können, also alle diejenigen, die aus den erwähnten Gründen daher nur noch Ansprüche auf Erstattung der geleisteten Beträge stellen werden. Die Kläger haben zwar, wie an anderer Stelle betont ist, Einzelverträge geschlossen, es ist aber bereits dort darauf hingewiesen, daß zwischen den Verträgen der sämtlichen Käufer ein innerer Zusammen- Aus der Ejatste-hatngsgeschichte der Beklagten ergibt sich, daß es sich nach dem eigentlichen Sinn der Gesamtaktion nicht um Einzellieferungen handeln sollte, sondern daß die einzelnen Käufer und somit auch die Kläger sich als Glieder einer Gesamtaktion in diese einftigen mußten. Gerade unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge verbieten dann aber die Grundsätze von Treu und Glauben, diejenigen Käufer,, die infolge, der veränderten Umstände Kraftwagen zu erhöhten Preisen nicht abnehmen können oder wo 11 es schlechter zustellen, als diejenigen, die.jetzt noch Lieferung von Wagen fordern. Wenn die gesamten Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Beklagten, es rechtfertigen sollten, was der Prüfung durch den Tatsachenrichter bedarf, könnten diese Ansprüche daher auch höher bemessen werden, als einer Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten nach dem Umstellungsgesetz entsprechen ’würde. auch nur mittelbar zur Erstellung von Anlasen beigetragen haben, über die die Beklagte, jetzt noch verfügt und auf di ihr Unternehmen aufgebaut ist. Diese Frage berührt sich ml der vom Berufungsgericht in erster Linie zu klärenden, ob die Beklagte überhaupt Vertragspartnerin der Kläger ...'ist, sie deckt sich aber nicht ohne v/eiteres mit ihr. Sollte die Beklagte dagegen passiv legitimiert sein, so würde sie die geleisteten Zahlungen möglichenfalls gegen sich gelten lassen müssen Aber es bliebe dann immer noch zu beachten, daß die,Beklag nach dem bisher unstreitigen Sachverhalt die etwa 268 Mill onen'EM sowie die fast 8 Millionen EM Zinsen nicht ange-, griffen hat, sondern daß die Beträge nach dem Zusammenbrucl in der russischen Zone von der Besatzungsmacht beschlaghahi und bisher nicht freigegeben worden sind. Das Berufungsgericht wird in dem Zusammenhänge aber zu prüfen haben, ob der Beklagten etwa nur deshalb von der DAF, dem Deutschen Ring oder von sonstigen Kreditgebern große Kredite zur Erstellung ihres Werkes gewährt worden sind, weil aus den von den Käufern aufgebrachten Leistungen der hohe Betrag von insgesamt fast 268 Millionen EM auf das Bankkonto eingezahlt worden war und weil ferner die zahlreichen Kauf-" Sollte sich heraussteilen, daß das Werk der Beklagten, sei es auch nur mittelbar, mit Hilfe der Leistungen der Käufer der Kraft wagen zu dem erheblichen Teil erstellt worden ist, so könnte Mit den zuletzt angeschnittenen Prägen berührt sich die weitere Präge, welche, wirtschaftliche Entwicklung das Unternehmen der Beklagten in der Zeit seit Abschluß der Kaufverträge genommen hat» In dem Zusammenhänge wird insbesondere zu bedenken sein, daß zahlreiche 'Verträge der Volkswagenkäufer bereits vor dem Kriege und daß die weiteren im Kriege abgeschlossen worden sind» Die.Mehrzahl der Verträge würde, wenn die Beklagte ihren Betrieb im Kriege nicht hätte auf Heereslieferungen umstellen müssen, wohl bereits vor dem Jahre 1945 abgewickelt worden sein« Es mangelt bisher an jeder PestStellung, wie die wirtschaftliche Lage der Beklagten nach Kriegsende war und welches Vermögen sie also damals besaß. Bei der Entscheidung dieser Drage wird ferner der schon oben im anderen Zusammenhänge erörterte Umstand, daß die Kläger Glieder einer Gesamtaktion waren, auch untei dem Blickwinkel neu zu prüfen sein, daß die inzwischen weggefallenen Organisationen der DAP erhebliche Aufgaben in ihr übernommen hatten und daß ein besonderes Sparsystera -in die ganze Aktion eingebaut worden war» Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Wegfall der. Organisationen der DAD imd die Unmöglichkeit, das alte Sparsystem wieder herzustellen und es durch ein neues zu ersetzen, ohne weiteres zur Klageabweisung führen müßte, beruht auf Rechts irr tum.' Es neigt mit Recht der Auffassung zu, daß die--/Beklagte auch nach den ursprünglichen Verträgen die Wageriierst hach Zahlung des gesamten Kauf-1 Preises zu liefern brauchte» Die Kläger vertreten, wie ihre Anträge ergeben, den gleichen Standpunkt. Durch die Ratenzahlungen sollte ferner aber die Beklagte, die, als die ersten Verträge noch vor dem Kriege geschlossen wurden, ihr ganzes Unternehmen mit auf diesen Verträgen aufbauen wollte, wohl dagegen geschützt werden, daß die Käufer etwa in großer Anzahl wieder absprangen und dadurch den ganzen Aufbau des Unternehmens gefährdeten, nachdem die Beklagte in der Zeit, in der sie die alten Verträge infolge des Krieges und der Nachkriegsverhältnisse nicht erfüllte, aber ihr Unternehmen durch den Abschluß anderer gewinnbringender Geschäfte ausgebaut hat, wird das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob dadurch, daß ein Teil der ursprünglichen Käufer die alten Verträge voraussichtlich nicht innehalten wird, der Betrieb der Beklagten überhaupt noch gefährdet werden kann. Es wird also vom Berufungsgericht zu prüfen sein, ob nicht ein wesentlicher Grund für das im Jahre 1938 geschaffene Sparsystem dadurch entfallen ist, daß die Beklagte selbst die seit Abschluß der alten Verträge verstrichene Zeit benutzt hat, ihren 3etrieb auf anderer Grundlage aufzubauen. S'icht zu verkennen ist zwar, daß das Sparsystem außer dem bisher erörterten, möglicherweise inzwischen hinfällig gewordenen Zweck der Beklagten wohl noch einen weiteren wirtschaftlich sehr wesentlichen Vorteil bringen sollte, näm-lieh den,, ihr für eine verhältnismäßig lange Zeit vor der Lieferung sehr große Kapitalien zinslos zur Verfügung zu stellen» Daß dieser wirtschaftliche Vorteil, den die Beklag te durch das Spärsystem erlangen sollte, namentlich in AnV betracht der Höhe der in Drage kommenden Millionenbeträge, ihre im Jahre 1938 aufgemachte Preiskalkulation wesentlich beeinflussen mußte, liegt auf der Hand» Die Beklagte hat indessen, wie unstreitig ist, in der Zwischenzeit seit dem Jahre 1938 ihr Unternehmen ganz ausgebaut, und, nachdem sie es nach dem Kriege auf.den zivilen Sektor umgestellt hatte, neue Verträge, getätigt, ohne dabei ein derartiges Si>ar-system zu verwenden. Diese Prüfung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenömmen, sie wird erforderlichenfalls von ihm nachzuholen sein» Durch den Wegfall der Organisationen der DAP, die nach der ursprünglichen Vertragsgestaltung erhebliche Arbeiten unentgeltlich für die Beklagte leisten sollten, werden sich die allgemeinen Geschäftsunkosten der Beklagten, wenn sie a Grund der alten Verträge einem Teil der Käufer weiter Wagen liefern und einem anderen Teil der Käufer die Einzahlungen in angemessener Umstellung erstatten müßte, schon deshalb sehr erhöhen, weil sie den ganzen umfangreichen Schriftwechsel nun selbst führen müßte. Vielmehr wird das Berufungsgericht auch-hier zunächst prüfen müssen, in welcher Weise sich die Erhöhung der allgemeinen Geschäfts Unkosten auf eine Preisgestaltung auswirken wird. Es wird hier darauf abzustellen sein, ob sich die Unkosten hierdurch so stark erhöhen werden, daß es der Beklagten unter Berücksichtigung dieser Erhöhung und aller sonstigen Umstände nicht zugemutet werden kann, den Klägern noch. Der oben,dargelegte Umstand, daß die Kläger sich als Glieder einer:Gesamtaktion in diese einzupassen haben und keine Vorzugsstellung^beanspruchen dürfen, erfordert des r weiteren einePrüfung des Rechtsstreits unter folgendem Gesichtspunkt. Bei dieser Sachlage bedarf es aber eine Prüfung der derzeitigen Gesamtkapazität des Betriebes der Beklagten sowie einer Untersuchung, ob es der Beklagten ehj möglich und zu demutbar ist, diese erheblich zu steigern und vor allem der Poststellung, wieviele Wagen ihrer Jahresproduktion die Beklagte ungefähr zur Erfüllung der alten Verträge abzv/eigen könnte, ohne die wirtschaftliche Grundlage ihres Betriebes zu gefährden. Die Ansprüche der Kläger würden also nach Treu und Glauben dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die Lieferungen eine Gesamtlieferzeit bedingen würde, die den Gesamtbeteiligten nicht mehr zu demutbar wäre, also wenn z.B. die1 Erfüllung aller Verträge sich auf unverhältnismäßig lange Zeit erstrecken würde. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß auch die hier maßgebenden Zeitpunkte in entsprechender Anwendung der dem § 287 Abs 2 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken nach einer Schätzung festgelegt werden können. Als Grundlage für eine solche wird wesentlich sein, ob und wann die in den alten Verträgen festgesetzten Beträge von den einzelnen Käufern voll bezahlt worden sind und welche!der Käufer nur Teilzahlungen geleistet haben und wie hoch diese sind. Die Beklagte macht weiter geltend, eine iöreismäßig bevorzugte Belieferung der alten Käufer bringe die Gefahr mit sich, daß letztere die Wagen billig Weiterverkäufen würden, und daß ihr Absatzmarkt dadurch entscheidend gestört werden würde. Rach den obigen Darlegungen wird die Beklagte, sofern ihr nach den vom Berufungsgericht zu treffenden B‘est-Stellungen grundsätzlich eine Belieferung der alten Käufer noch zu demutbar sein sollte, diesen die Y/agen erst nach vol-: f\.ff.f../ ' ■ i. rufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Umstände, die von der Beklagten betonte Gefahr nicht bereits ganz auszuräumen in der läge sind oder ob die Gefahr sich nicht mindestens im Rahmen einer nach § 242 BGB zulässigen weiteren Vertragsänderung durch ein Einbauen gewisser Sicherungen so weit bannen läßt, daß ihr kein Gewicht mehr zukommen kann. Im gegenwärtigen Rechtsstreit ist nur über die Ansprüche der beiden Kläger und nicht über die der zahlreichen anderen Käufer zu entscheiden, wenn auch, wie dargelegt, deren etwaige Forderungen mit Rücksicht auf die Zumutbarkeit der der Beklagten aufzuerlegenden Leistung Somit ist es auch nicht Aufgabe des gegenwärtigen Rechtsstreits, die Preise auf Jahre hinaus für die mit den anderen Käufern geschlossenen Verträge festaulegen, für das in dem vorliegenden Prozeß zu fällende Urteil genügt es, zu ermitteln,, ob es der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten Urständ vor allem ihrer wirtschaftlichen läge, und der Tatsache, daß sie mit Ansprüchen zahlreicher weiterer Käufer zu rechnen hat, nach dem derzeitigen Stande der Dinge anzusinnen ist,' den beiden Klägern die von ihnen bestellten Y/agen unter dem' Horraalpreis zu liefern und wie hoch eine etwaige Preisbegünstigung zu bemessen ist. Es kommt für die Präge, ob die mehr als 336.000 Sparer überhaupt noch Lieferungsansprüche gegen die Beklagte besitzen, auch nicht ausschlaggebend auf einen bereits jetzt zahlenmäßig zu bestimmenden Preis der zu liefernden Y/agen an, sondern auf die Präge, ob der Beklagten eine Preisvergünstigung der alten Käufer gegenüber den neuen zuzu demuten ist. Es wäre also unter Berücksichtigung des § 242 BGB nicht ausgeschlossen, die Verträge rechtsgestaltend etwa dahin zu ändern, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Y,Tagen zu einem Preise zu liefern, der -um einen im Urteil festzusetzenden Betrag oder Prozentsatz unter dem jeweiligen normalen Verkaufspreis der Beklagten liegt. Y/enn auch die einzelnen Käufer der Volkswagen, wie oben dargelegt, Glieder einer Gesamtaktion sind, und daher nicht* einer von ihnen eine Vorzugsstellung vor den anderen verlangen darfj so bleibt doch immerhin zu beachten, daß es sich um Einzelverträge gehandelt hat, die von vornherein nicht alle gleichzeitig, sondern zu ver- Nach den ursprünglichen Verträgen sollte die Beklagte die Wagen auf zwei Jahre beschränkt gegen Kasko und gegen Haftpflicht versichern, und sollten ihr die Käufer dafür nur 200 EM erstatten. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls wie sich hier ein AxiS-gleich schaffen läßt, ob also etwa die Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsverträge einzugehen, in Wegfall zu kommen hat, oder ob und gegebenenfalls welche Preiserhöhung die Kläger, wenn die Beklagte eine Versicherung eingeht, dafür in den Kauf nehmen müßten. Ohne eine nähere PestStellung, um welche Beträge sich die Versicherungsprämien seit dem Jahre 1938 erhöht haben, läßt sich jedenfalls nicht entscheiden, ob dieser Umstand bereits zur Aufhebung der Verträge führen kann. Bei der Prüfung der Prägen, die sich aus einSr.-..etwaigen Verbesserung der Y/agen ergeben können, wird das Berufungsgericht folgendes mit zu beachten haben. In dem Merkblatt, -das mit dem Anträge auf Ausstellung der ICdP-Wagen-Sparkarte verbunden war, ist unter Ziffer 5) ausdrücklich hervorgehobea worden, eine Verzinsung der Sparbeträge finde aus Gründen der technischen Fortentwicklung und der Verbilligung der ;; Y/agen nicht statt. teiligten nach freu und Glauben mitzuwirken verpflichtet ist, kann eine Entscheidung ermöglichen, ob und gegebenen- j falls zu'welchen Bedingungen es angeht, den Klägern im Rah- ; men einer rechtsgestaltenden Änderung des alten Vertrags- ( Verhältnisses noch Lieferungsansprüche zu gewähren oder ob ihnen solche zu versagen sind.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 287 ZPO § 242 BGB
LieferungWagenBerufungsgerichtAnspruchKäuferVertragKläger

Volltext der Entscheidung

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I ZR 15/51
Verkündet am 23o Okt„ 1951
I, Justizobersekretär als ^kundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im IT amen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit 1. de^Ka^mann^Rudo^fll
2» des Kaufmanns Karl S	in	El
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 läger und Revisionskläger.
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Justizrat
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 vertreten durch ihren
 Geschäftsführer,, Generaldirektor Hflül^Bin
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -J - Prjzeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	X)r«^H-
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16 * Oktober 1951 unter Mitwirkung ^ der Bundesrichter Prof» Br.- Lindenmaier, Br» Heidenhain,
 Br» Birnbach, Schmidt und Br» Krüg$r-I\Tieland für Recht erkannt:
J:J,
Auf die Revision der Kläger-wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25» Januar 1951 aufgehoben»
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten ^Verhandlung -und Entscheidung, auch über die Kosten*der Revision, Je an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Bei der Eröffnung der Automobilausstellung im Jahre 1934 wies Hitler darauf hin, daß der Kraftwagen das Verkehrsmittel aller Bevölkerungsschichten in Deutschland werden müsse« Er beauftragte damals den Professor Dr, Porsche; der sich bereits seit längerer Zeit mit der Konstruk»^
tion eines ICleinkraftwagens beschäftigte, seine Konstruktionsarbeiten fortzusetzen, Porsche tat dies in einem Versuchswerk in Stuttgart-Zuffenhausen, Die Mittel für die Arbeiten stellte die Deutsche .Arbeitsfront zur Verfügung, Im Frühjahr 1937 erklärte Hitler, es sei jetzt notwendig, die letzten Voraussetzungen für die Produktion des neuen Volkswagens sicherzustellen und dann mit ihr zu beginnen, ;Er •• schält et e, wie es in einem Werbeheft heißt, damals den Reichsorganisationsleiter Dr«	"mit	der ganzen Kraft
 der hinter ihm stehenden Deutschen Arbeitsfront in das Volkswagenprojekt ein", ihn 28, Mai 1937 wurde die jetzige Beklagte, die damalige "Gesellschaft zur Vorbereitung des deutschen Volkswagens GmbHVfmit einem Kapital von 480.000 I gegründet,. Gesellschafter waren
1,	die Vermögensverwaltung der DAP GmbH und
2,	die TreuhandgeSeilschaft für die wirtschaftlichen
 Unternehmungen der DAP GmbH,
Der Zweck der neugegründeten Gesellschaft war nach § 2 ihrer Satzungen die Planung und technische Entwicklung des Volkswagens0 Am 26,? Mai 1938 wurde der Grundstein des Volkswagenwerks in Wolfsburg, in dem die Wagen hergestellt werden sollten, gelegt. Am 16,. September 1938 änderte die Beklagte ihren Firmennamen in "Volksv7agenwerk GmbH", Das Stammkapital wurde damals auf 50 Millionen,

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später am 31» Oktober 194-0 auf 100 Millionen, und schließlich am lo Juli 1941 auf 150 Millionen EM erhöht. Es wurde von den beiden erwähnten Gesellschaftern übernommen. Als Gegenstand des Unternehmens wurde seit dem 16. September 1938 bezeichnet, »die Aufgabe, den der Deutschen Arbeitsfront vom Führer und Eeichskanzler erteilten Auftrag zur Herstellung, Weiterentwicklung und zu dem Vertrieb des Volkswagens durchzuführen und andere für die gesamte deutsche Wirtschaft wichtige Erzeugnisse herzustellen und zu vertreiben» . Das Volkswagenwerk wurde bis zu dem Kriegsbeginn für die erste Produktionsstufe, bei der 120.000 Y/agen hergestellt werden sollten, im wesentlichen fertiggestellt. Die Mittel hierzu stammten aus dem Gesellschaftskapital und aus Krediten der DAR und des Deutschen Rings. Die Produktion von Volkswagen wurde jedoch nicht auf genommen, viel mehr wurde das Y/erk während des Krieges mit Kriegsauf gaben beschäftigt. Durch die Kriegsereignisse wurden die Werksanlagen -’erheblich, und zwar nach den Angaben der Beklagten zu 65 i zerstört, nach dem Zusammenbruch setzte die Besatzungsbehörde zunächst einen Treuhänder ein. Durch das Gesetz Hr 202 wurde das Land Hiedersachsen zu dem Kontrollorgan bestellt. Es übt zur Zeit die Rechte der Gesellschafter aus.
Im Jahre 1938 war geplant, zwei Wagentypen herzustellen, und zwar eine Limousine für 990 EM und eine Cabriolett-LLmousine für 1050 EM. Die Wagen sollten auf zwei Jahre beschränkt gegen Kasko und gegen Haftpflicht zu Lasten des Abnehmers versichert werden. Dafür waren
 
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200 Rll zu zahlen. Außerdem sollten, falls der Transport vom Werk zur Gauhauptstadt des Käufers gewünscht würde, dafür 60 BM erhöhen werden. Die Fahrzeuge, die damals als KdF-Wagen bezeichnet vmrden, konnten von jedem Deutschen erworben werden. Zur, Begleichung wurde ein besonderes Sparsystem eingerichtet. Der Antrag auf Lieferung eines KdF-Wagens war bei den zuständigen Dienststellen der HS-Gemeinschaft Kraft durch Freude zu stellen, und zwar auf einem Vordruck. Dieser trug zunächst oben das Wort "Volkswagenwerk" mit dem Zeichen «der Deutschen Arbeitsfront. Es würden aber auch, und zwar nach der Behauptung der Kläger erst späterhin Vordrucke benutzt, bei denen dem Wort "Volks wägenwerk" die weiteren Buchstaben "GmbH" zugesetzt waren. Der Vordruck enthielt einen Antrag auf Ausstellung einer KdF-\7agen-Sparkarte. Auf dem Vordruck war vermerkt, "Die Angabe eines Angebots auf Lieferung durch Aushändigung der Sparkarte hängt vom Ergebnis der Prüfung der nachstehenden Angaben ab". Diese betrafen, vor allem die persönlichen und die Arbeitsverhältnisse des Antragstellers, sowie seine Zahlungsfähigkeit, Mit dem Vordruck war ein Merkblatt verbunden. Es enthielt u.a. folgende Vermerke:
1. Die erste KdF-Wagen-Sparkarte wird gegen eine Gebühr von EM 1.— von dem KdF-Wagenwart der Ortsdienststelle des Sparers oder des Betriebes angefertigt.
Die Karte ist auf den Hamen ausgestellt. Sie selbst • und die ihr zugrunde liegenden Rgchte sind nicht übertragbar..
Mit der.Entgegennahme der Sparkarte gilt der Auftrag auf Lieferung eines KdF-Wagens im Rahmen der nachstehenden Ausführungen als erteilt.

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Die laufenden Raten sind bei den DAF- oder KdP-Dienststellen zu entrichten, die Sparmarken für den KdF-Wagen führen .....
Wöchentlich ist mindestens eine Marke zu RM 5* — zu kleben«
3 „ Jeder KdF-Wagen wird beim Verlassen des Werkes auf zwei Jahre beschränkt gegen Kasko und gegen Haftpflicht zu hasten des Abnehmers versichert.
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Jede vollgeklebte Sparkarte ist unverzüglich der zuständigen KdP-Kreisdienststelle zu dem Umtausch gegen| die folgende Anschlußkarte auszuliefern.
Hach Beginn der Produktion wird durch den zuständi-
gen Gau eine Bestellziffer erteilt,
 Die letzte Sparkarte ist der zuständigen KdF-Gau-dienststelle gegen Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes einzureichen.
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Aus Gründen der technischen Portentwicklung und Ver-| billigung des KdP-Wagens findet eine Verzinsung der Snarbeträge nicht statt«
8, Der Rücktritt vom lieferungsauf trag eihes KdF-Wageris ist ausgeschlossen. Wird er in Ausnahmefällen von der hierfür zuständigen KdP-Gaudienststelle genehmigt
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so wird von den eingezahlten Beträgen eine Gebühr U*
20 fo einbehalten.
Wenn einem gestellten Anträge stattgegeben wurde, so wurde dem Sparer eine KdF-Wagen-Sparkarte ausgehändigt. Sie trug auf der rechten Seite oben die Aufschrift ”Die Deutsche Arbeitsfront”, auf ihr stand unten gedruckt ”Volkswagenwerk”. Der letzteren Bezeichnung1 v/urde auf einem Teil der Karten, und zwar nach der Darstellung der Kläger auf den später ausgegebenen, die Buchstaben ”GmbH” zuge-setzto Aufgedruckt war den Karten zunächst das Bildzeichen der KdF, späterhin entweder dieses oder das Zeichen der Beklagten. Auf der Rückseite befanden sich Beider zu dem Auf-• kleben der Sparnarken. Diese trugen ihrerseits den Aufdruck ”KdF”-Wagen. Die Deutsche Arbeitsfront”. Auf der ^ linken Vorderseite waren weitere Felder zu dem Aufkleben der Sparmarken für die Sonderausführungen und die Transportkosten, sowie für einzelne Bemerkungen, die durch die KdF-Kreisdienststellen unterschrieben und gestempelt werden sollten. Bereits seit dem 2. August 1938 wurde öffentlich zun Erwerb von Volksv/agen unter Benutzung des erwähnten
.Sparsysteras
 aufgefordert.
In einem von der Beklagten herausgegebenen Werbeheft heißt es u.a.:
um auch jugendlichen Vglksgenossen den Erwerb eines KdF-Wagens zu ermöglichen, die nicht in der Lage sind,
 eine feste Sparverpflichtung von RH 5.- pro Woche einzugehen, kann in besonderen Fällen bis zur Erteilung der Bestellnummer von dem Zwang zu dem regelmäßigen Sparen abgegangen werden. Der Mindestbetrag ist dann monatlich EM 5»—. Je nach dem Einkommen solcher
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Sparer wird sich das Volkswasenwerk Vorbehalten, einen erhöhten Sparbetrag festzusetzen.	;j
Die Zahl derjenigen Sparer, denen auf Antrag Spar- • I karten ausgehändigt worden waren und die Beträge ganz oder' zu dem Teil gespart hatten, betrug Ende Dezember 1944 insge- I samt 336 638. Die durch die Sparraten eingegangenen Gelder wurden von der DAE auf einem Konto der Deutschen Bank in Berlin, das die Bezeichnung ’’Die Deutsche Arbeitsfront, Zentralstelle für die Einanzwirtschaft, Nr. 21 706, Sonderkonto ’’Spargelder Keil?-Volkswagen” trug, eingezahlt. Die Verfügung über dieses Konto,stand nicht der Beklagten, sondern dem Leiter der Zentralstelle der Deutschen Arbeitsfront für die Einanzwirtschaft, Stabsleiter Simon, zu. Ob er diese Gelder im eigenen Hamen oder treuhänderisch für die Beklagte zu verwalten hatte, ist streitig. Das Konto wies am 31« Dezember 1944 einen Bestand von 275.786.753?45 EM einschließlich 7.968.057,35 ELI Zinsen auf. Diese Gelder sollten der Beklagten erst zufließen, wenn mit der Produktion der Volkswagen für die Käufer begonnen wurde. Die Beklagte führte dieses Konto in ihren Bilanzen auf der Aktivseite auf, die Spargeldbeträge hatte sie auf der Passivseite verbucht. Das erwähnte Konto von annähernd 276 Millionen RM ist nach dem Zusammenbruch in der russischen Zone von der Besatzungsmacht beschlagnahmt worden und bisher nicht' freigegeben. •
Die beiden Kläger gehören zu den sogenannten,Voiks-wagensparern. Der Kläger zu 1) hat am 30. April 1940
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5 Sparkarten zu dem Erwerb einer Cabriolett-Limousine einschließlich Versicherung und Transportkosten mit Sparmarken von insgesamt 1.310 PJ1 eingereicht. Der Kläger zu 2) hat insgesamt 875 DM in Sparmarken zu dem Erv/erb einer Limousine geleistet, wovon 835 EM auf den Grundpreis für den'Wagen und 40 EM für die Transportkosten in Marken geklebt worden sind. Beide Wagen wurden nicht geliefert, da das Werk bis zu dem Kriegsende die Lieferung von Volkswagen nicht aufgenommen hatte,
 Die Beklagte stellt seit dem Jahre 1946 Volkswagen her, und zwar seit dem 1. Juli 1949 in zwei verschiedenen Typen. Bis zu dem 30. Juni 1949 betrug der Breis für das Standard-Modell 5.300 DM. Am 1. Juli 1949 wurde er auf 4.800 DM und am 15. Oktober 1950 auf 4.4OO DM ermäßigt.
Der Preis für das erst seit dem 1. Juli 1949 hergestellte sogenannte Export-Modell betrug zunächst 5.450 DM und belief sich seit dem 15. Oktober 1950 auf 5.150 DM.
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten mit der Beklagten Kaufverträge geschlossen, die diese nunmehr zu erfüllen habe. Sie haben im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine Cabriolett-Limousine, und an den Kläger zu 2) eine Limousine, und zwar letztere gegen Zahlung von 355 DM zu liefern, und für beide Wagen eine zwei-Jährige Kasko- und Haftpflichtversicherung unentgeltlich zu erwirken,
 hilfsweise, die Beklagte zu diesen Leistungen gegen : Zuzahlung eines durch das Gericht festzusetzenden DM-Beträges zu verurteilen.
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Die Beklagte hat Klägeabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die beiden Kläger, ebenso wie die übriges sogenannten Volkswagensparer, stünden zu ihr, der Beklagtes in keinen Vertragsbeziehungen. Sie hätten lediglich Zweck-Sparverträge mit der DAP geschlossen. Die Spargelder seien auch nicht ihr, der Beklagten, zugeflossen. Schon deshalb besäßen die Kläger keine Ansprüche gegen sie. Solche stün-. den ihnen im übrigen selbst dann nicht zu, wenn entgegen; ihrer Auffassung zwischen ihr und den Volks3parern Kaüf-h vertrage getätigt sein sollten,, Es habe sich nämlicjh die Geschäftsgrundlage vollkommen verändert. Die Herstellungskosten für die Wagen betrügen das Vielfache der im Jahre 1933 festgesetzten Beträge. Die Versicherungsprämien hätte! sich beträchtlich erhöht. Die Organisationen der DAP lind de KdP, denen die Abwicklung obgelegen hätte, seien weggefallen. Eine Erfüllung der Verträge würde sie, die Beklagte, wirtschaftlich ruinieren. .
Das Landgericht in Hildesheim hat, ohne Beweis zu erheben, durch Urteil vom 19» Januar 1950 die Klage ab-gewiesen. Die Gründe besagen, die DAP habe auf Grund einer stillschweigenden Vollraachterteilung der Beklagten, die Verträge mit den Sparern abgeschlossen. Daher sei die Be-*'; klagte passiv-legitimiert. Der Haupt- , wie der Hilfsansprutä der Kläger sei jedoch wegen Wegfalls, der Gesphäftsgrundlagt abzuweisen.	•
Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszuge beantragt,	,	*
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das angefochtene Urteil zu ändern und 1„ die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Volkswagen (Cabriolett-Limousine) der Serienfabrikation ohne Zuzähhhjg und an den Kläger zu 2/' eine Limousine der Serienfabrikation gegen Zahlving von 335 DM zu liefern und bezüglich der beiden YsTa-gen vom Tage der Lieferung ab für die Kläger eine unentgeltliche zweijährige Haftpflichtversicherung und eine zweijährige Teil-Kasko-Versicherung zu erwirken«
2. hilfsweise,die Beklagte zur Lieferung der beiden Wagen gegen Zuzahlung eines der Höhe und den Raten nach vom Gericht festzusetzenden DM-Betrages und zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der I« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle hat , die Berufung,ohne Beweis zu erheben, durch Urteil vom 25. Januar 1951 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, Sie beantragen jetzts
 das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den im Berufungsrechtszuge gestellten Hilfsan-träg abgewiesen hat und insoweit nach ihren Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Lieferung der beiden Wagen der. Fertigung zur Zeit der Lieferung zu entsprechen habe.
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Die Beklagte bittet, die Revision ztirückzuweisen
 EntscheiduJigsgründe
 Die Parteien streiten vor allem darüber,
1. ob die Kläger die Verträge, auf die sieihre Ansprüche stützen, mit der Beklagten abgeschlossen haben oder mit der DAP,
2. ob sich die Geschäftsgrundlage in dem Maße verändert hat , daß die Ansprüche* der Kläger deshalb ganz entfallen.
I'. Das Landgericht hatte die erste Präge zugunsten der Kläger bejaht. Es hat die von den Klägern 'vorgelegten Urkunden dahin gewürdigt, daß die Beklagte der DAP stillschweigend Vollmacht erteilt habe, die Verträge mit den
 Die Beklagte ist den Darlegungen des Landgerichts entgegengetreten. Die Kläger haben darauf Zeugenbeweis dafür angetreten, daß die DAJ? in Vollmacht der Beklagten gehandelt und daß die Beklagte die Handlungen der DAP auch genehmigt
 ebenfalls Beweise, angeboten. Das Berufungsgericht hat keim Feststellungen in den aufgezeigten Richtungen getroffen. Es hat die vorgelegten Urkunden auch nicht gewürdigt. Vielmehr hat es ausgeführt: die Präge der Passivlegitimation ließe sich nur durch eine Beweisaufnahme klären} es erübril sich jedoch, eine solche vorzunehmen, weil die Klage auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage selbst dann ohne weiteres abgev/iesen werden müßte, wenn die Passivlegitimati
 Klägern abzuschließen, und daß die DAP das auch getan habe.
habe. Die Beklagte hat für ihre gegenteilige Darstellung
 der Beklagten zu bejahen wäre. Träfe das zu, so v/ürde die Präge der Passivlegitimation in der Tat nicht geklärt zu werden brauchen. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, sind indessen, wie noch dargelegt werden wird, nicht frei von Rechtsfehlern. Biese müssen dazu führen, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zurweiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht schon aus Gründen der ProzeßÖkonomie in erster Linie auch klären müssen, ob die Kläger überhaupt Lieferungsansprüche gegen die Beklagte besessen oder ob ihnen solche nur gegen die BAP zugestanden haben. Ber Senat, der im Revisionsrechtszuge selbst keine tatsächlichen Feststellungen zu treffen vermag, muß beiseinen folgenden Ausführungen unterstellen, daß die Klage gegen die richtige Beklagte gerichtet ist.
II. Bie Parteien gehen übereinstimmend mit Recht davon aus, daß die Geschäftsgrundlage der mi 3en beiden Klägern geschlossenen Verträge entfallen ist.^.e Kläger verlangen daher selbst nicht mehr eine Erfüllur|jf der Verträge zu den ursprünglichen Bedingungen., vielmehr haben sie folgerichtig nur noch den in den Vorinstanzen als Hilfsbegehren eingebracht en Antrag mit einer, an sich geringfügigen Ergänzung gestellt. Sie begehren Lieferung der beiden Kraftwagen nach Zahlung eines der Höhe lind den Raten nach vom Gericht f e.stzusetzenden BM-Betrages. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, daß die Lieferung erst nach Bezahlung des ganzen Betrages, und nicht etwa bereits nach Entrichtung einiger weiterer Raten, verlangt wird. Somit ist die Entscheidung, ob über-
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haupt und gegen welche Gegenleistung noch Lieferung heget werden kann, die zrmächst im Vordergrund stehende richterliche Aufgabe.
Rechtsgrundsätzlich ist davon auszugehen, daß Verträge zu halten sind. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts des Bundesgerichtshofs . (Urteil des V. Zivilsenats vom 1. . Juni 1951i V ZR 86/50) ist anerkannt, daß selbst ein Weg-, fall der Geschäftsgrundlage nicht notwendig zu einer völligen Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu führenV braucht, daß vielmehr auch beim Y/egfall der Geschäftsgrundlage untersucht werden muß, ob der Vertrag nicht der verän derten Sachlage angepaßt werden kann. Die Gerichte sind gemäß § 242 BGB bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage bei weitgehend rechtsgestaltend in das Vertragsverhältnis einz greifen. Die Vertragspflichten-können in einem solchen falle rechtsgestaltend sehr erheblich geändert werden, sofern dies geboten ist, um zu einer Leistungsfestsetzung zu gelangen, die den beachtlichen Interessen beider Parteien gerecht wird. Die-Grenzen, der nach § 242 BGB gestatteten rechtsgestaltenden Ilaßnahmen sind erst dann unzulässig überschritten, wenn der ursprüngliche Vertrag durch eine neue Rechtsgestaltung in seinem Wesen und seiner Tragweite so grundsätzlich verändert werden müßte, daß an Stelle der geschuldeten Leistung eine ganz andere oder dem Schuldner nicht mehr zu demutbare treten würde. Um entscheiden zu könne ob die von den Klägern verlangte Lieferung für die Beklagt unzu demutbar ist, bedarf es entgegen der Auffassung der Vor-instanzen vor allem zunächst einer Klärung aller für die
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.gebotene Interessenabwägung ins Gewicht fallenden tatsächlichen Umstände. Diese hat das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unterlassen. Es nimmt zwar mit dem Landgericht zutreffend an, es handle sich bei den in Rede stehenden Abkommen um Kaufverträge» Es führt dann aber weiter aus, es stehe schon jetzt fest, daß sich ein gangbarer Y/eg nicht finden lasse, die in Betracht kommenden Verträge in einer Yfeise zu ändern, die das gestörte Rechtsgleichgewicht wiederherstelle. Heue, der veränderten Lage angepaßte und der Beklagten zu demutbare Vertragsbedingungen ließen sich nämlich nur dann festsetzen, wenn an sie außer den beiden Klägern auch die übrigen mehr als 336.000 Käufer der Volkswagen gebunden werden und somit vor allem verpflichtet werden könnten, die gekauften Yfagen zu erhöhten Preisen abzunehmen. Es sei aber nicht möglich, eine solche Bindung zu schaffen. Im übrigen lasse sich auch ein für Jähere hinaus geltender neuer Preis nicht ermitteln; des weiteren sei es unmöglich, ein neues angemessenes Teilzahlungssystem zu schaffen imd ferner die Reihenfolge, in der die Viagen gegebenenfalls zu liefern wären, neu ge-;i recht zu regeln. Auf jeden Pall seien die auftauchenden Schwierigkeiten zusammengenommen =s$ groß, daß die Verträge nicht angemessen neu gestaltet werden könnten.
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Die Revision der Kläger rügt Verletzung sachlichen Rechts und von Verfahrensrecht (§ 286 ZPO). Die Rügen
 greifen im Ergebnis durch.
Das Urteil des Berufungsgerichts leidet an zwei entscheidungserheblichen Rechtsfehlern. Erstens ist die oben
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dargelegte Auffassung des Oberlandesgerichts rechtsirrig, daß zur Entscheidung Liber die mit den jetzigen Anträgen geltend gemachten Lieferungsansprüche der beiden Kläger eine Bindung aller sonstigen Käufer an die etwa neu festzusetzenden Lieferungsbedingungen nötig sei, Und zweitens ist das Berufungsgericht rechtsirrtümlich erheblichen Beweisangeboten nicht nachgegangen und hat den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft»
Was den ersten Rechtsmangel angeht, so ist dem Oberlandesgericht zwar darin beizustimmen, daß ein Urteil, das! in diesem Prozeß gefällt wird, den mehr als 336.000 übrigei Käufern, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, keil ne Verpflichtungen auferlegen kann. Aus dieser Tatsache all lein, sowie aus dem weiteren Umstande, daß außer den zwei Klägern, die Klage angestrengt haben, noch zahlreiche weitere Käufer Ansprüche gegen die Beklagte erheben, über die] hier nicht befunden werden kann, läßt sich indessen noch nichts Entscheidendes gegen die jetzt nur noch verfolgten Hilfsansprüche der beiden Kläger herleiten. Die richterliche Entscheidung über die hier eingeklagten Ansprüche der Kläger kann nicht ohne 'weiteres davon abhängig gemacht werden, ob die übrigen Käufer an gewisse vertragsändernde Bedingungen gebunden werden können. Es ist hier zu bedenken, daß die zahlreichen Käufer der Volkswagen nicht etwa gemeinsam einen einheitlichen Kaufvertrag getätigt haben, sondern daß über-jeden einzelnen Wagen mit jedem der Käuic ein besonderer Vertrag abgeschlossen worden ist. Zwar besteht, worauf noch unten zurückzukommen ist, ein innerer
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Zusammenhang zwischen den zahlreichen Einzelverträgen. Das berührt indessen die hier zunächst zur Erörterung stehende frage nicht, jedenfalls ist das für sie nicht ausschlaggebend. Hier muß, unabhängig von der Tatsache, daß dieser Rechtsstreit keine Bindung für die übrigen Käufer bewirkt und daß das erkennende Gericht diesen keine Pflichten auf-erlegen kann, geprüft werden, ob sich die mit den beiden Klägern geschlossenen Verträge trotz der entfallenen Ge- ,. > schüftsgrundlage und unter Berücksichtigung der sich aus dieser Änderung allgemein für die Beklagte ergebenden
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 Verpflichtungen (einschließlich der sich gegenüber den sonstigen Volkswagensparern ergebenden) in dem nach § 242 BGB zulässigen Rahmen in einer für die Beklagte zu demutbaren Weise neu gestalten lassen. Der entscheidende Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt darin, daß es die Tatsache, daß die übrigen Käufer durch ein in diesem Rechtsstreit ergehendes Urteil nicht gebunden werden können, mit der	\
weiteren Frage ohne weiteres verknüpft hat, ob die mit den Klägern getätigten Verträge im Wege einer neuen Vertragsgestaltung geändert werden können. Infolge dieser fehlerhaften Verknüpfung hat das Berufungsgericht sich den Weg der erforderlichen erschöpfenden Prüfung der Kernfrage des Prozesses versperrt. Da, wie die weiteren Ausführungen ergeben werden, auch die übrigen Urteilsgründe das angeföch-tene Erkenntnis nicht tragen, so mußte der Rechtsstreit • zu der bisher unterlassenen Erfüllung der gekennzeichneten Aufgabe an das hierzu berufene Oberlandesgericht zurück-verwiesen werden. Seine, wie der Senat nicht verkennt, nicht leichte Aufgabe wird es sein, zu prüfen, ob sich die
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erhobenen Liefeiumgsansprüche im Rahmen einer, den veränderten Verhältnissen angepaßten Vertragsgestaltung durch] führen lassen, ohne daß das Maß dessen überschritten wird,] was einerseits den Klägern nach Treu und Glauben noch gebührt und was andererseits der Beklagten nach Treu und Gla ben noch zuzu demuten ist» Y/ie oben dargelegt, ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, es sei eine unerläßliche Voraussetzung für eiiie rechtsgestaltende Änderung der mit den Klägern geschlossenen Verträge, daß auch die übrigen Käufer an eine Vertragsanpassung gebunden werden müßten, zwar rechtsirrig. Hieraus ergibt sich jedoch, wie bereits angedeutet, nicht etwa, daß diese übrigen Verträge bei der vom Oberlandesgericht neu' vorzunehmenden Prüfung überhaupt nicht zu beachten seien. Vielmehr ist das Gegenteil der Pall (RGZ 100, 134 ff). Die Verträge der übrigen Käufer und' die von den übrigen Käufern erhobenen Ansprüche sind zwar nicht in dem Rahmen entscheidend, in dem das Ober-landesgericht ihnen ausschlaggebende Bedeutung hat zu demessen wollen. Wohl aber sind sie neben anderen Gesichtspunkten für die Feststellung wesentlich, welche Leistungen der Beklagten den beiden Klägern gegenüber zu demutbar sind. Beide Parteien, insbesondere aber die Beklagte, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhebt, sind gemäß § 242 BGB verpflichtet, an der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse mitzuwirken; denn erst eine solche Klärung ermöglicht eine gerechte Entscheidung. Um zu einer solchen zuv gelangen, wird neben anderem aufgeklärt werden müssen, wieviele der früheren Käufer der "Volkswagen noch Ansprüche geltend machen. Notfalls wird sich das Berufungsgericht insoweit, wie auch anderweitig, mit Schätzungen f begnügen müssen. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig
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daß die Zahl der Käufer Ende 1944 insgesamt 336.638 betrug» Diese Zahl ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgebend, weil zwischen dem Abschluß der Verträge und der Jetztzeit der Zusammenbruch mit seinen schwerwiegenden Folgen liegt, so daß eine beträchtliche Zahl der
 Käufer verstorben oder verschollen sein wird, ohne Erben ♦
hinterlassen zu haben». Eine gewisse Zahl von Käufern wird überdies kein Interesse an der Geltendmachung der umstrittenen Ansprüche mehr besitzen, zu demal da die Klärung langwierig sein wird. Bisher ist nicht festgestellt, wie viele von den Käufern die Beklagte überhaupt noch in Anspruch nehmen wollen. Die Beklagte, die sich darauf beruft, daß die Zahl noch sehr hoch sei und die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gerade mit hierauf gründet, wird in geeigneter Weise um die Schaffung möglichster Klarheit hierüber bemüht sein.müsoen. Den Klägern muß es überlassen bleiben, sie hierbei zu unterstützen. Bei den anzustellenden Ermittlungen wird es nicht etwa nur auf die Zahl der Käufer ankommen, die noch Lieferung begehren. Vielmehr werden aucn diejenigen Käufer mit zu berücksichtigen sein, die nicht mehr iimstande oder willens sind, beträchtliche Zuzahlungen zu leisten, und auch diejenigen, die sich mit Rücksicht auf die Rot der Zeit keinen Kraftwagen mehr halten können, also alle diejenigen, die aus den erwähnten Gründen daher nur noch Ansprüche auf Erstattung der geleisteten Beträge stellen werden. Auch auf diese Käufer wird es nämlich aus folgenden Erwägungen mit ankommen. Die Kläger haben zwar, wie an anderer Stelle betont ist, Einzelverträge geschlossen, es ist aber bereits dort darauf hingewiesen, daß zwischen den Verträgen der sämtlichen Käufer ein innerer Zusammen-
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hang besteht. Namentlich unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beklagten ist nicht zu verkennen, <doi&
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die zahlreichen einzelnen Käufer Glieder im Rahmen einer
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der damaligen Regierung veranlaßten Gesamtaktion waren. bezweckte, wie insbesondere auch das Werbeheft ergibt, ein. Motorisierung des gesamten Verkehrs auf einer breiten Grund] läge. Die Werbekraft dieses für Deutschland damals neuen Gej dankens sollte eine Massierung des Absatzes bewirken. Um Plan verwirklichen zu können, mußte ein ungewöhnlich billiger Preis in Aussicht gestellt werden, der wiederum eine Massenanfertigung zur Voraussetzung hatte. Aus der Ejatste-hatngsgeschichte der Beklagten ergibt sich, daß es sich nach dem eigentlichen Sinn der Gesamtaktion nicht um Einzellieferungen handeln sollte, sondern daß die einzelnen Käufer und somit auch die Kläger sich als Glieder einer Gesamtaktion in diese einftigen mußten. Hieraus folgt wiederui da j3 die Kläger leine Vorzugsstellung beanspruchen dürfen. Gerade unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge verbieten dann aber die Grundsätze von Treu und Glauben, diejenigen Käufer,, die infolge, der veränderten Umstände Kraftwagen zu erhöhten Preisen nicht abnehmen können oder wo 11 es schlechter zustellen, als diejenigen, die.jetzt noch Lieferung von Wagen fordern. Ihnen müßten daher gegebenenfalls Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Beträge zu-gebilligt werden. Bei diesen Ansprüchen würde es sich in solchem Palle nicht um solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und auch nicht um sonstige vor dem 21. Juni 1948 entstandene Reichsmarkverbindlichkeiten handeln, sondern u# vertragliche Ansprüche, die sich infolge der Änderung der
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Geschäftsgrundlage nunmehr aus § 242 EGB ergehen würden.
Wenn die gesamten Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Beklagten, es rechtfertigen sollten, was der Prüfung durch den Tatsachenrichter bedarf, könnten diese Ansprüche daher auch höher bemessen werden, als einer Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten nach dem Umstellungsgesetz entsprechen ’würde. Die Beträge, welche die Beklagte unter Umständen also für diejenigen Käufer, die keine Lieferung mehr begehren, aufwenden müßte, werden not-wendig wieder Rückwirkungen auf die Höhe der Zuzahlungen ausüben, welche die Beklagte von denjenigen Käufern beanspruchen könnte, die noch Lieferungen verlangen. Daraus folgt bereits, daß zunächst ein Gesamtüberblick über alle Ansprüche geschaffen werden muß. Aus diesen Erwägungen wird also von vornherein bei der erneuten Prüfung darauf Bedacht zu nehmen sein aufcuklären, wie viele Käufer ungefähr noch Lieferung begehren und wie viele Geldzahlungen	?
fordern. Weiter wird es geboten sein, hierbei zugleich zu ermitteln, welche Leistungen die einzelnen Käufer bereits bewirkt haben.
Abgesehen von der in diesen Richtungen zu beschaffenden Aufklärung muß aber weiter vor allem versucht werden, darüber Klarheit zu gewinnen, welche Vermögenswerte der Beklagten unmittelbar oder mittelbar aus den von den Käufern bewirkten Leistungen zugute gekommen sind, die sich zusammen auf annähernd 268 Millionen RM belaufen haben, zu denen noch fast 8 Millionen an Zinsen getreten sind. Es wird vor allem insbesondere zu klären sein, ob diese Gelder
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auch nur mittelbar zur Erstellung von Anlasen beigetragen haben, über die die Beklagte, jetzt noch verfügt und auf di ihr Unternehmen aufgebaut ist. Diese Frage berührt sich ml der vom Berufungsgericht in erster Linie zu klärenden, ob die Beklagte überhaupt Vertragspartnerin der Kläger ...'ist, sie deckt sich aber nicht ohne v/eiteres mit ihr. Fehlt es der Beklagten an der Passivlegitimation, so entfallen dami •freilich alle weiteren Fragen. Sollte die Beklagte dagegen passiv legitimiert sein, so würde sie die geleisteten Zahlungen möglichenfalls gegen sich gelten lassen müssen Aber es bliebe dann immer noch zu beachten, daß die,Beklag nach dem bisher unstreitigen Sachverhalt die etwa 268 Mill onen'EM sowie die fast 8 Millionen EM Zinsen nicht ange-, griffen hat, sondern daß die Beträge nach dem Zusammenbrucl in der russischen Zone von der Besatzungsmacht beschlaghahi und bisher nicht freigegeben worden sind. Das Berufungsgericht wird in dem Zusammenhänge aber zu prüfen haben, ob der Beklagten etwa nur deshalb von der DAF, dem Deutschen Ring oder von sonstigen Kreditgebern große Kredite zur Erstellung ihres Werkes gewährt worden sind, weil aus den von den Käufern aufgebrachten Leistungen der hohe Betrag von insgesamt fast 268 Millionen EM auf das Bankkonto eingezahlt worden war und weil ferner die zahlreichen Kauf-"
Verträge liefen. Es wird in dem Zusammenhänge auch zu uirfcei
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suchen sein, ob und gegebenenfalls wodurch es der Beklagtem möglich gewesen ist, die Kredite abzudecken. Sollte sich heraussteilen, daß das Werk der Beklagten, sei es auch nur mittelbar, mit Hilfe der Leistungen der Käufer der Kraft wagen zu dem erheblichen Teil erstellt worden ist, so könnte
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dem im Rahmen des § 242 BGB eine besondere Bedeutung zu-kommen. Mit den zuletzt angeschnittenen Prägen berührt sich die weitere Präge, welche, wirtschaftliche Entwicklung das Unternehmen der Beklagten in der Zeit seit Abschluß der Kaufverträge genommen hat» In dem Zusammenhänge wird insbesondere zu bedenken sein, daß zahlreiche 'Verträge der Volkswagenkäufer bereits vor dem Kriege und daß die weiteren im Kriege abgeschlossen worden sind» Die.Mehrzahl der Verträge würde, wenn die Beklagte ihren Betrieb im Kriege nicht hätte auf Heereslieferungen umstellen müssen, wohl bereits vor dem Jahre 1945 abgewickelt worden sein« Es mangelt bisher an jeder PestStellung, wie die wirtschaftliche Lage der Beklagten nach Kriegsende war und welches Vermögen sie also damals besaß. Es ist nicht geklärt, ob die Beklagte im Kriege etwa beträchtliche Gewinne erzielt
 und sich erhalten hat, die sie nicht hätte erreichen können,
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wenn sie sich nicht auf Heereslieferungen hätte umstellen müssen, sondern die Kaufverträge hätte erfüllen können. Die Kläger haben ferner behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte ungewöhnlich große Gewinne gezogen hat, seit sie ihren Betrieb wieder für die Anfertigung von Personenkraftwagen eingerichtet hat. Auch hierüber ist bisher nichts festgestellt. Weiter haben die Kläger im zweiten Eechtszuge unter Beweis gestellt, der Herstellungspreis für einen Volkswagen betrage zur Zeit nur 2.475--DM. Die Beklagte verdiene an jedem Wagen 500 DM. Ihr Jahresverdienst belaufe sich zur Zeit auf 44 Millionen DM. Die Be- i? klagte hat letzteres in Abrede gestellt und auch bestritten, daß die Wagen für 2.475 DM das Stück angefertigt werden
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könnten» Sie hat den Herstellungspreis aber nicht ange- . gehen, sondern nur erklärt, sie verkaufe die Wagen an Großhändler für 3.696 Dil das Stück» Die Revision rügt mit Recht das Übergehen der Beweisangebote» Bevor der* Vermögen! stand, die Gestehungskosten und die Gewinne der Beklagten nicht aufgeklärt, worden sind, fehlt eine tragbare Grundlagi für die Entscheidung der Drage, welche Bedeutung dein Wegfa! der Geschäftsgrundlage liier ziikommt.
Bei der Entscheidung dieser Drage wird ferner der schon oben im anderen Zusammenhänge erörterte Umstand, daß die Kläger Glieder einer Gesamtaktion waren, auch untei dem Blickwinkel neu zu prüfen sein, daß die inzwischen weggefallenen Organisationen der DAP erhebliche Aufgaben in ihr übernommen hatten und daß ein besonderes Sparsystera -in die ganze Aktion eingebaut worden war» Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Wegfall der. Organisationen der DAD imd die Unmöglichkeit, das alte Sparsystem wieder herzustellen und es durch ein neues zu ersetzen, ohne weiteres zur Klageabweisung führen müßte, beruht auf Rechts irr tum.' ■ Das Qberlandesgericht hat es hier rechtsirrtümlich unterlassen, des näheren zu prüfen, welche Bedeutung dem Spar-;: system in den Verträgen zukam. Es neigt mit Recht der Auffassung zu, daß die--/Beklagte auch nach den ursprünglichen Verträgen die Wageriierst hach Zahlung des gesamten Kauf-1 Preises zu liefern brauchte» Die Kläger vertreten, wie ihre Anträge ergeben, den gleichen Standpunkt. Hatte die Beklagt aber erst nach der vollen Bezahlung zu liefern, so hätte ‘dl* Oberlandesgericht untersuchen müssen, ob das verwickelte
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Sparsystem noch wesentlich ist und ob es nicht im Wege der Rechtsgestaltung in den zu ändernden Verträgen ganz wegfallen kann. Bei der vom Oberlandesgericht nachzuholenden Prüfung dieser Frage wird folgendes zu bedenken sein. Bas sogenannte Sparsysteia hatte ursprünglich wohl einen doppelten Zweck, nämlich einmal die Käufer durch die Verpflichtung wöchentlicher Abzahlungen zu zwingen,’ laufend einen erheblichen Teil ihres Einkommens für den Erwerb der gekauften Wagen zu verwenden und sich so in den Stand zu setzen, die Wagen geliefert zu erhalten. Durch die Ratenzahlungen sollte ferner aber die Beklagte, die, als die ersten Verträge noch vor dem Kriege geschlossen wurden, ihr ganzes Unternehmen mit auf diesen Verträgen aufbauen wollte, wohl dagegen geschützt werden, daß die Käufer etwa in großer Anzahl wieder absprangen und dadurch den ganzen Aufbau des Unternehmens gefährdeten, nachdem die Beklagte in der Zeit, in der sie die alten Verträge infolge des Krieges und der Nachkriegsverhältnisse nicht erfüllte, aber ihr Unternehmen durch den Abschluß anderer gewinnbringender Geschäfte ausgebaut hat, wird das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob dadurch, daß ein Teil der ursprünglichen Käufer die alten Verträge voraussichtlich nicht innehalten wird, der Betrieb der Beklagten überhaupt noch gefährdet werden kann.
Es wird also vom Berufungsgericht zu prüfen sein, ob nicht ein wesentlicher Grund für das im Jahre 1938 geschaffene Sparsystem dadurch entfallen ist, daß die Beklagte selbst die seit Abschluß der alten Verträge verstrichene Zeit benutzt hat, ihren 3etrieb auf anderer Grundlage aufzubauen.

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S'icht zu verkennen ist zwar, daß das Sparsystem außer dem bisher erörterten, möglicherweise inzwischen hinfällig gewordenen Zweck der Beklagten wohl noch einen weiteren wirtschaftlich sehr wesentlichen Vorteil bringen sollte, näm-lieh den,, ihr für eine verhältnismäßig lange Zeit vor der Lieferung sehr große Kapitalien zinslos zur Verfügung zu stellen» Daß dieser wirtschaftliche Vorteil, den die Beklag te durch das Spärsystem erlangen sollte, namentlich in AnV betracht der Höhe der in Drage kommenden Millionenbeträge, ihre im Jahre 1938 aufgemachte Preiskalkulation wesentlich beeinflussen mußte, liegt auf der Hand» Die Beklagte hat indessen, wie unstreitig ist, in der Zwischenzeit seit dem Jahre 1938 ihr Unternehmen ganz ausgebaut, und, nachdem sie es nach dem Kriege auf. den zivilen Sektor umgestellt hatte, neue Verträge, getätigt, ohne dabei ein derartiges Si>ar-system zu verwenden. Auch die anderen Automobilunternehmungen kennen ein solches Sparsystem nicht» Diese Tatsachen : machen:eine Prüfung durch das Oberlandesgericht erforderlich, ob dem Sparsystem noch eine ausschlaggebende Bedeut ' zukommt. Wenn in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangS wii*d, das ausbedungene alte Hatenzahlungssystem sei nicht mehr durchführbar und ein neues lasse sich nicht schaffen,
. so ist eine Prüfung geboten, ob die Nachteile, die ein Wegf all dieses Systems für die Beklagte mit sich bringen kann, sich nicht durch die Pestsetzung eines höheren Preise im T/ege einer neuen Vertragsgestaltung ausgleichen-lassen. Diese Prüfung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenömmen, sie wird erforderlichenfalls von ihm nachzuholen sein» Durch den Wegfall der Organisationen der DAP, die nach
 der ursprünglichen Vertragsgestaltung erhebliche Arbeiten unentgeltlich für die Beklagte leisten sollten, werden sich die allgemeinen Geschäftsunkosten der Beklagten, wenn sie a Grund der alten Verträge einem Teil der Käufer weiter Wagen
 liefern und einem anderen Teil der Käufer die Einzahlungen in angemessener Umstellung erstatten müßte, schon deshalb sehr erhöhen, weil sie den ganzen umfangreichen Schriftwechsel nun selbst führen müßte. Es läßt sich aber nicht ohne weiteres sagen, daß diese Tatsachen es rechtfertigten, die Beklagte.von allen Pflichten freizustellen. Vielmehr wird das Berufungsgericht auch-hier zunächst prüfen müssen, in welcher Weise sich die Erhöhung der allgemeinen Geschäfts Unkosten auf eine Preisgestaltung auswirken wird. Es wird hier darauf abzustellen sein, ob sich die Unkosten hierdurch so stark erhöhen werden, daß es der Beklagten unter Berücksichtigung dieser Erhöhung und aller sonstigen Umstände nicht zugemutet werden kann, den Klägern noch. Wagen zu Vorzugspreisen zu liefern. Bisher mangelt es auch hier an tatsächlichen Peststellungen, die dem Eevisionsgericht eine Entscheidung dieser Frage ermöglichten.
Der oben,dargelegte Umstand, daß die Kläger sich als Glieder einer:Gesamtaktion in diese einzupassen haben und keine Vorzugsstellung^beanspruchen dürfen, erfordert des r weiteren einePrüfung des Rechtsstreits unter folgendem Gesichtspunkt. Die Kläger gehen selbst davx>n aus, daß es der Beklagten nicht anzusinnen sei, ihren Betrieb sogleich . lediglichl auf eine Erfüllung der alten Vertrage einzulsteileh und.die:sämtlichen alten Käufer unter Zurückstellung aller
 
anderen Kunden, alsbald, preismäßig bevorzugt, zu be-hiefern. Die Kläger vertreten vielmehr selbst den Standpunkt, es sei der Beklagten nur zu demutbar, einen Teil ihrer jev/eiligen Jahresproduktion für die Belieferung der alten Käufer abzuzweigen. Bei dieser Sachlage bedarf es aber eine Prüfung der derzeitigen Gesamtkapazität des Betriebes der Beklagten sowie einer Untersuchung, ob es der Beklagten ehj möglich und zu demutbar ist, diese erheblich zu steigern und vor allem der Poststellung, wieviele Wagen ihrer Jahresproduktion die Beklagte ungefähr zur Erfüllung der alten Verträge abzv/eigen könnte, ohne die wirtschaftliche Grundlage ihres Betriebes zu gefährden. Auf Grund eines Vergleiches der zu ermittelnden Zahl der der Beklagten an sich zu demutbaren Jahreslieferungen und der nach den obigen Darlegungen festzustellenden Zahl der Lieferungsansprüche, die insgesamt noch gestellt werden, muß festziistellen versucht werden, auf welchen Zeitraum etwa sich die Gesamtlieferungen erstrecken würden. Hiernach ist dann zu unterr suchen, ob sich diese Gesamtlieferzeit in einer den ge- >. samten noch Lieferungsansprüche Erhebenden noch zu demutbaren Grenze halten würde. Die Ansprüche der Kläger würden also nach Treu und Glauben dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die Lieferungen eine Gesamtlieferzeit bedingen würde, die den Gesamtbeteiligten nicht mehr zu demutbar wäre, also wenn z.B. die1 Erfüllung aller Verträge sich auf unverhältnismäßig lange Zeit erstrecken würde. •
Sollten sich aus der festzustellenden Gesamtlieferzeit keine Bedenken gegen die Ansprüche der Kläger' ergeben
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 so würde dann zu prüfen sein, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der in Betracht kommenden Gesamtlieferzeit der Kläger zu l)und zu welchem der Kläger zu 2) zu beliefern sein würde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei unmöglich, diese Zeitpunkte zu ermitteln, und darum müsse die Klage bereits abgewiesen werden, ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß auch die hier maßgebenden Zeitpunkte in entsprechender Anwendung der dem § 287 Abs 2 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken nach einer Schätzung festgelegt werden können. Als Grundlage für eine solche wird wesentlich sein, ob und wann die in den alten Verträgen festgesetzten Beträge von den einzelnen Käufern voll bezahlt worden sind und welche!der Käufer nur Teilzahlungen geleistet haben und wie hoch diese sind. Im Zusammenhänge hiermit können vor allem ferner die zuge- . teilten Bestellnummern eine erhebliche Rolle spielen. Die Beklagte macht weiter geltend, eine iöreismäßig bevorzugte Belieferung der alten Käufer bringe die Gefahr mit sich, daß letztere die Wagen billig Weiterverkäufen würden, und daß ihr Absatzmarkt dadurch entscheidend gestört werden würde. Rach den obigen Darlegungen wird die Beklagte, sofern ihr nach den vom Berufungsgericht zu treffenden B‘est-Stellungen grundsätzlich eine Belieferung der alten Käufer
 noch zu demutbar sein sollte, diesen die Y/agen erst nach vol-:	f\.ff.f../	'	■	i.	:	.;.•••	■■■	■	.	f
ler Leistung der< in Betracht kommenden Zuzahlungen herauszugeben haben und v/ird außerdem nur eine allmähliche Belieferung in Betracht kommen, die unter Abzweigung bestimmter Teile der Jahresproduktion der Beklagten auf einen>;längeren Zeitraum zu verteilen sein würde. Das Be-
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rufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Umstände, die von der Beklagten betonte Gefahr nicht bereits ganz auszuräumen in der läge sind oder ob die Gefahr sich nicht mindestens im Rahmen einer nach § 242 BGB zulässigen weiteren Vertragsänderung durch ein Einbauen gewisser Sicherungen so weit bannen läßt, daß ihr kein Gewicht mehr zukommen kann.
Auf alle bisher erörterten fragen würde es zwar dann nicht ankommen. wenn der nunmehr zu erörternde weitere Grua auf den das Berufungsgericht die Klageabweisung ebenfalls gestützt hat, seine Entscheidung zu tragen vermöchte. Bas ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt aus, das Preisgefüge sei, .nachdem die Preisstoppverordnung vom 26. Hovember 1936 aufgehoben worden sei, nicht mehr stabil, ferner sei die DAR, die die Beklagte bis zu dem Zusammenbruch bei unvorhergesehenen Ereignissen gestützt haben würde, weg-gefallen. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, die Beklagte für viele Jahre zu verpflichten, zu einem jetzt neu festzusetzenden bestimmten Preis die alten Käufer mit Kraftwagen zu beliefern. Die Grundlagen einer jetzt vorzunehmenden Preiskalkulation könnten sich nämlich während der Lieferzeit stark ändern und eine Lieferung für die Beklagte dadurch untragbar machen. Die Revision rügt zutreffend, daß dieser Abweisungsgrund auf einer Verkennung der Rechtslage beruht. Im gegenwärtigen Rechtsstreit ist nur über die Ansprüche der beiden Kläger und nicht über die der zahlreichen anderen Käufer zu entscheiden, wenn auch, wie dargelegt, deren etwaige Forderungen mit Rücksicht auf die Zumutbarkeit der der Beklagten aufzuerlegenden Leistung
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mittelbar eine v/esentlielie Holle spielen werden. Somit ist es auch nicht Aufgabe des gegenwärtigen Rechtsstreits, die Preise auf Jahre hinaus für die mit den anderen Käufern geschlossenen Verträge festaulegen, für das in dem vorliegenden Prozeß zu fällende Urteil genügt es, zu ermitteln,, ob es der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten Urständ vor allem ihrer wirtschaftlichen läge, und der Tatsache, daß sie mit Ansprüchen zahlreicher weiterer Käufer zu rechnen hat, nach dem derzeitigen Stande der Dinge anzusinnen ist,' den beiden Klägern die von ihnen bestellten Y/agen unter dem' Horraalpreis zu liefern und wie hoch eine etwaige Preisbegünstigung zu bemessen ist. Es kommt für die Präge, ob die mehr als 336.000 Sparer überhaupt noch Lieferungsansprüche gegen die Beklagte besitzen, auch nicht ausschlaggebend auf einen bereits jetzt zahlenmäßig zu bestimmenden Preis der zu liefernden Y/agen an, sondern auf die Präge, ob der Beklagten eine Preisvergünstigung der alten Käufer gegenüber den neuen zuzu demuten ist. Es wäre also unter Berücksichtigung des § 242 BGB nicht ausgeschlossen, die Verträge rechtsgestaltend etwa dahin zu ändern, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Y,Tagen zu einem Preise zu liefern, der -um einen im Urteil festzusetzenden Betrag oder Prozentsatz unter dem jeweiligen normalen Verkaufspreis der Beklagten liegt. Y/enn auch die einzelnen Käufer der Volkswagen, wie oben dargelegt, Glieder einer Gesamtaktion sind, und daher nicht* einer von ihnen eine Vorzugsstellung vor den anderen verlangen darfj so bleibt doch immerhin zu beachten, daß es sich um Einzelverträge gehandelt hat, die von vornherein nicht alle gleichzeitig, sondern zu ver-
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schiedenen Zeiten zu erfüllen waren. Daher bestehen umso weniger rechtliche Bedenken, wenn sich in der Lieferzeit die Preisgrundlagen wesentlich ändern sollten, dieses in der oben dargelegten Yfeise im Rahmen von § 242 BGB zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht wird daher die Berechtigung der Klageansprüche auch unter diesem Gesichtspunkt neu prüfen müssen.
Nach den ursprünglichen Verträgen sollte die Beklagte die Wagen auf zwei Jahre beschränkt gegen Kasko und gegen Haftpflicht versichern, und sollten ihr die Käufer dafür nur 200 EM erstatten. Der Einwand der Beklagten, die Versicherungsprämien hätten sich in der Zwischenzeit stark erhöht, wird bei einer neuen Vertragsgestaltung Berücksichtigung finden müssen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls wie sich hier ein AxiS-gleich schaffen läßt, ob also etwa die Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsverträge einzugehen, in Wegfall zu kommen hat, oder ob und gegebenenfalls welche Preiserhöhung die Kläger, wenn die Beklagte eine Versicherung eingeht, dafür in den Kauf nehmen müßten. Ohne eine nähere PestStellung, um welche Beträge sich die Versicherungsprämien seit dem Jahre 1938 erhöht haben, läßt sich jedenfalls nicht entscheiden, ob dieser Umstand bereits zur Aufhebung der Verträge führen kann.
Die Beklagte hat noch eingewandt, der jetzige Volkswagen stelle seiner Qualität nach etwas ganz anderes dar, als die ursprünglich geplanten Y/agen, auch deshalb sei ihr
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eine Belieferung der alten Käufer nicht anzusinnen. Es fehlt bisher an tatsächlichen Feststellungen, ob und in welchem Ilaße sich die in den Y/erbeprospekten angebotenen Y/agen, auf die sich die Lieferungsverträge beziehen, von denjenigen unterscheiden, die die BeklagteYjetzt hersteilt.
Bei der Prüfung der Prägen, die sich aus einSr.-..etwaigen Verbesserung der Y/agen ergeben können, wird das Berufungsgericht folgendes mit zu beachten haben. In dem Merkblatt, -das mit dem Anträge auf Ausstellung der ICdP-Wagen-Sparkarte verbunden war, ist unter Ziffer 5) ausdrücklich hervorgehobea worden, eine Verzinsung der Sparbeträge finde aus Gründen der technischen Fortentwicklung und der Verbilligung der ;; Y/agen nicht statt. Somit war von vornherein eine Verbesserung der Wagen vorgesehen. Hierauf hat die Beklagte selbst später Käufer, die sich wegen einer Verzinsung der von ihnen gezahlten Beträge an sie wandten, auch noch besonders hingewiesen, Bas ergeben die von der Klägerin vorgelegten, an die Käufer SdH^lfeund	gerichteten	Schreiben	der
 Beklagten. Aus diesen Gründen wird der Gesichtspunkt der Verbesserung der Wagen von geringerer Bedeutung sein, immerhin wird der Umfang etwaiger Verbesserungen mit auf-zuklären sein.
Erst >Prüfung aller vorgenannten Umstände, bei deren tatsächlicher Untermauerung jeder der Prozeßbe-	;;
teiligten nach freu und Glauben mitzuwirken verpflichtet ist, kann eine Entscheidung ermöglichen, ob und gegebenen- j falls zu'welchen Bedingungen es angeht, den Klägern im Rah- ; men einer rechtsgestaltenden Änderung des alten Vertrags- ( Verhältnisses noch Lieferungsansprüche zu gewähren oder ob ihnen solche zu versagen sind.	•	i
Zusammenfassend ist danach zu sagen, daß das 'angerfochtene Urteil gegen § 242 BGB und § 286 ZPO verstößt, daß es deshalb aufzuheben ist und daß das Berufungsgericht die Präge der Berechtigung der Klageansprüche nach Maßgabe der obigen Richtlinien neu zu untersuchen haben wird.
Der Revision war somit stattzugeben,, Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges war dem Berufungsgericht zu überlassen.
lindenmaier	Heidenhain	•	Schmidt
 Kr üger-'{i eland
 Birnbach