Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Während de3 letzten Krieges hatte die Reichs-stelle für Kleidung und verwandte Gebiete (nachfolgend als Reichsstelle bezeichnet) im Rahmen der von Spinnstoffen aus Italien zu dem Gegenstand hatte* die Firma MÜBt und BrflHHH in Berlin als ^Gruppen- erlassen* Mit Schreiben vom 3* November 1944- wurde der Klägerin von der Fachgruppe Wäscheindustrie der .^.irtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie, der berufsständischen Organisation des Textilgewerbes, aus der Italienaktion VI ein Posten von 17 352 m Wäschestoff zugeteilt, den sie als einmalige Sonderzuteilung durch die Beklagte erhalten sollte* Der gleiche Posten war der Beklagten von dem Gruppeneinführer am 14#0ktober 1944 mit dem Vermerk in Rechnung ge- Die 3e-klagte zahlte den Rechnungsbetrag von 19*067,20 RM an den Gruppeneinführer und stellte ihrerseits der Klägerin am 21. Die Klägerin ist*der Ansicht, die Beklagte sei um den von ihr, der Klägerin, gezahlten Betrag un- Sie hat zunächst die Auffassung vertreten* dass zwischen ihr und der Klägerin keinerlei privatrechtliche Beziehungen beständen* da sie nur im Aufträge der fteichsstelle ain deren Treuhänder tätig gewesen sei* da sie ferner an der Verteilung der Waren kein eigentliches geschäftliches Interesse gehabt habe und überhaupt nur als durchlaufende Stelle für die von der Reichsstelle verteilten Waren gehandelt habe. Im zweiten Rechtszuge hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass s.e als Vertreteränder Reichsstelle gehandelt habe und aus diesem Grunde von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden könne. Das Tandgericht hat die Klage abgewiesen* da die Beklagte wegen' der von ihr an die Firma & BrflHIB (Gruppeneinführer) geleisteten Zahlung nicht iLelur bereichert sei. Das Oberlandesgericht hat dem Klageanträge hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben und nur den Zinsanspruch dahin er-mässigt* dass es nur 4# Zinsen von 1.985,o7 TU zugesprochen hat. Es ist der Auffassung* dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei* und dass die Klägerin, da die Beklagte infolge des gehend geregelt worden, dass für eine selbständige Gestaltung durch die Beteiligten auch hinsichtlich von Einzelheiten, kaum noch Raum gewesen sei« Gleich- der Reichsstelle bezeichnet seien, könne die Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen eines Öffentlich-rechtlichen Auftrages tätig geworden sei, nicht rechtfertigen« Denn ein behördlicher Zwang wie er .für öffentlich-rechtliche Hoheitsakte kennzeichnend sei, habe weder bei der Bestellung der Gruppenverteiler noch bei der Durchführung der Geschäfte bestanden - 7on preis- und bewirtschafts-rechtlichen Bindungen abgesehen. Nach Ziffer 3 und lo der Sondertestimmungen seien die Waren nicht von der Reichsstelle, sondern vom Gruppeneinführer eingeführt worden, der gemäss Ziffer 8 der Sonder-bestiminungen die Vertragsbedingungen für das Einfuhrgeschäft mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren gehabt habe. Die Verwendung des Begriffes “Treuhänder51 erkläre sich aus der Betrachtungsweise des damaligen Wirtschaftssystems, bei dem als Treuhänder vielfach bezeichnet worden sei, wer immer einen zur Verteilung an die Verbraucher bestimmten Die Eeichs-stelle sei nur im Rahmen der ihr zugewiesenen Lenkungsaufgabe tätig geworden, während die Durchfüh-der Einfuhr und der Verteilung 3ich zwischen den Beteiligten auf privatre^chtlicher Grundlage vollzogen habe. wisse Vergünstigungen für den UiSv.tz der Giuppen-verteiler enthielten, sei ein grundsätzlicher Un-terschied zwischen ihrer Vcrt.ilertätigkeit als Tou-hj.uder der Reichsstelle und ihren sonstigen Liefergeschäften nicht gemacht. bei der die Beteiligten nicht in privatrechtliehe Beziehungen zueinander getreten seien, sondern als Fmk-tionäre öffentliche Aufgaben \ ahrgenommen hätten, "ie Revison folgert dies aus den Aufgaben und Befugnissen, die der Reichssteile uid den Bewirtschaftungs3teilen auf der gesetzlichen Grundlage der Verordnung über den ?/ai Oliver kehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S.635) übertxa^en worden seien, sowie aus dem von der Reiche iellc .erlassenen Anordnungen, insbesondere den Ausführungsrichtlinien für Gruppcnvc-rtciler vom 14. Die Klägerin habe daher mit der Bezahlung der Bechnung nicht eine privatrecht liehe Schuld der Beklagten gegen-über tilgen wollen, sondern sie sei mit der Bezahlung der Rechnung lediglich dem öffentlichrecht liehen Befehl der Reichest eile nachgekommenDa die Klägerin aber nach den Weisungen der Reichsstelle zur Bezahlung der Rechnung auch dann verpflichtet gewesen sei, wenn die .are bei ihr nicht eingegangen sei, sei der Rechts-grand für die Zahlung, nämlich jene Xnweiijung der Reichsstelle,. In diesen Ausführungen verkennt die Revision das Wesen der staatlich gelenkten 7;arene:‘»nfuhr, wie sie im fraglichen Zeitzaum und jedenfalls für die hier in Die Annahme, dass Gruppeneinführer und Gruppenverteiler lediglich öffentliche Funktionen e: füllt hätten, ist schon deshalb nicht haltbar, weil bei solcher Auffassung nicht zu verstehen wäre, wie xiberhaupt dem Empfänger, hier der Klägerin, Eigentu un der 7.are hätte verschafft werden sollen. *ur die Annahme eines originären Eigentumserwprbs durch den letzten Empfänger der Ware fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Sinne zu erfüllen gehabt hätte, dass sie, wie die Revision darlegt, als verlängerter Arm der Reichs-.stelle anzusehen sei, so wurde der Eigentumserwerb durch den letzten Etopfängei* vorauss .tzen, dass die Reichsstelle selbst in irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin der Ware geworden ist» Davon kann aber keine privatrechtliche Grundlage des Einfuhrgeschäftes in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise klarge-stcllt« Beschafft aber der Gruppeneinführer die Ware auf privatrechtlichem Wege und nicht etwa als Vertreter der Reichsstelle, so iöt schlechterdings laicht andere Vorteile11 als die bestimmungsgemäss ihm zustehenden nicht erhalten dürfe, deuten auf die privatrecht-.liche Steilung der Gruppenverteiler hin. Zutreffend hat sich, das Berufungsgericht ferner darauf bezogen, dass die in den Ausführungsrichtlinien vom 14* Dezember 1944 (B I 2) enthaltene Vorschrift, nach der d.e Ware vom .Gruppeneinführer auf Rechnung und Gefahr des Gruppenver-teilers angelie^ert werde, mit der Vorstellung unverein-bar sei, dass der Gru»penverte?ler nur nach Art einer einführers mit der Transport gef ahr der ihm zu liefernden Ware ist daher ein besonders deutlicher Deweis dafür, dass seine Rechtsstellung jedenfalls insoweit pri-vatrechtlieber Natur :*st, als es sich um den eigentlichen Warenumsatz handelt. Der von der Beklagten, gelegentlich vertretenen Meinung, dass durch diese AUsführimgsrichtlin:.en die Rechtsstellung des Grupponverteileisauf 'eine grundsätzlich neue Grund-luge gestellt worden sei, kann*nicht zugestimmt werden. aus, dass die Gruppenvorteiler und Gruppensinführer bei der warenvert ilung auf privatrechtlicher Ebene tätig seien. Die Klägerin war in »«ir^lichkeit zur Zahlung überhaupt nicht schlechthin verpflichtet, sondern nur, wenn und soweit sie die Sonderzuteilung annehmen wollte. Hiernach kann es sich lediglich noch fragen, wel~ chcn privatrechtlichen Normen die ^echtsbeZiehungen der Parteien zu unterstellen sind, insbesondere ob ein Kaufvertrag, wie das Berufungsgericht annimmt, tigkeit der Beklagten darin erschöpfte, den Weg der Ware vom ^inführer zur Klägerin als Abnehmerin zu vermitteln, trifft zu, besagt ab^r noch nicht, dass auch rechtlich die Stellung der Beklagten derjenigen eines Damit hat das Geschäft aber den Stempel, eines eigenen Geschäftes der Beklagten erhalten, im Gj,,on3«itz zu einer auf die Vermittlung fremder Geschäfte gerichteten Tätigkeit; denn Näher könnte die Annahme liefen, dass die Beklagte die Ware für Rechnung .des Gruppeneinführers oder der Kläger in, aber im eigenen Nar.en, also als Kommissio-när, verkauft oder gekauft hat. Indessen handelte die Beklagte durchaus nicht für Rechnung der K3- ,>rin oder der B klagten, sie war vielmehr nur der Roichsstelle ße-genüber aus preisrecht liehen Gründen zur ft*, chnungsle-gung verpflichtet. 116).Dass die Beklagte sich mit dem Ersatz ihrer Unkosten* begnügen musste und keine Handelsspanne, sondern unmissverständlicher Weise klarzustellen, dass preisrechtlich der Beklagten kein anderer"Vorteil" aus dem Verteilungsgeschäft erwachsen darf als das ihr etwa zugebilligte "Entgelt”. Kindest ens überwiegen hiernach die Merkmale eines Liefergeschäftes so stark, dass es gerechtfertigt ist, auf das Rechtsverhältnis der Parte-Len die Vorschriften Uber den Zu Unrecht bemängelt die Revision schliesslich noch, dass das Berufungsgericht nicht die Bestimmung des § 447 BGB. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass die'Ware auf'dam Wege vom Gruppeneinfuhrer zur Beklagten in Verlust geraten ist, dass also eine Versendung der Ware -seitens der Beklagten an die Klägerin noch gar nicht stattgefunden hatte. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungsrichtlinien vom 14. Wenn es dort heisst, dass der Gruppeneinführer ab Reichs grenze auf Rechnung und Gefahr des Warenempfängers liefere, so kann d^uait, wie sich deutlich aus VI B Ziffer 2 ergibt, nur derjenige 'Warenempfänger gemeint sein, der die Ware unmittelbar vom Gruppeneinführer erhielt. Durch den Verlust der Ware ist die Beklagte auf, Grund Die Klägerin kann daher gemäss § 323 Abs.1, 3 BG3 das von ihr Geleistete nach den Vorschriften Uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Die Auffassung der Beklagten, dass sie nicht bereichert sei, weil sie ihrerseits eine entsprechende Zahlung an die J?! sten müssen und sie von dieser nicht zurückfordorn könne, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung ab.gelohnt, dass der erwartete gerin zwar wirtschaftlich, aber nicht im Kechtssimie ursächlich für die eigene Zahlung der Beklagten an die ^irma habe an M •lungspflicht dieser Pj gezahlt, um ihrer eigenen Zah-gegenüb er zu genügen, nicht aber, weil der Beklagten ein Zahlungsanspruch in gleicher Höhe gegen die Klägerin erwachsen gewesen sei. Es stehe nicht einmal fest, iob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung der Beklagten überhaupt schon als Abnehmerin der von der Beklagten gezahlten are vorgesehen gewesen sei. auch dann bezahlen müssen, wenn bereits festgestanden hätte, dass die 7are auf dem Transport in Verlust geraten sei und daher koine Der B-reicherungsanopruch ist daher nach ständiger Rechtsprechung von vornherein in sich auf den* Betrag beschränkt, der sich bei einer GegenüberStellung der erlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuss zu Gunsten des Empfängers ergibt fsog.äaldo- £3 trifft auch zu, dass eine solche Ursächlichkeit nicht schon dann vorliegt, wenn die Tatsachen, welche die Grundlage des VermögensZuwachses bilden, für den L i s tungs empfang er nur den Beweggrund für Eingehung weiterer eigener Verbindlichkeiten bildeten. die Reichsstelle (D 13 der Sonderbestimmungen)« Gruppeneinführer und- Verteiler waren also auch hinsichtlich der eingehenden und abzuführenden Gelder weitgehend gebunden, sc dass jede freie Verfügungsmöglichkeit entfiel« Der Gruppenverteiler musste, wie aus dem auch dann hätte leisten müssen, wenn die K3,ä-gerin die Entgegennahme der Warenzuteilung und den Ankauf abgelehnt hätte, kann eine andere Auffassung nicht rechtfertigen. dem Geschäft nichts zugeflosien ist, denn sie .hat das, was sie von der Klägerin erhalten hat, schon vorab an die f'irxaa ä Br geleistet, mit Ausnatee aes ihr als Unkostenvoigutung zugeflossenen Betrages von
I ZR 15/5o Beglaubigte Abschrift Verkündet als Urkundsbeamter der Geschäftsetell e Im Namen des Volkes! In Sachen der Firma Westdeutsche Wäschefabrik Kr & Co., E -St Strasse • % * Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklä gerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firmä B. & Co., Wäschefabrifc, V/estf Klägerin, Berufungeklägerin und Revisionsbeklag te, -Prozessbevol Imächtigter: Rechtsanwalt hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes Sn Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 1.9. Januar 1951 unter Mitwirkung des Bundeerichters Prof. Br.Idndenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Br. Heidenhain, Br. Birnbach, Wilde und Schmidt 2 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21* November 1949 wird insoweit zu- * * rückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von nicht mehr als 76,34 DM nebst A vom Hundert Zinsen vom 21. Juni 1948 bis 15. Januar 1949 und seit dem 26. Februar 1949 verurteilt ist* Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. liegen der weitergehenden Ansprüche wird die Klage unter entsprechender Zurückweisung der Eerufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkamuer des Landgerichts in Essen vom 28. Juli ?w949 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen. Tatbestand: Während de3 letzten Krieges hatte die Reichs-stelle für Kleidung und verwandte Gebiete (nachfolgend als Reichsstelle bezeichnet) im Rahmen der MItalienaktion VI% die die Einfuhr und Verteilung * von Spinnstoffen aus Italien zu dem Gegenstand hatte* die Firma MÜBt und BrflHHH in Berlin als ^Gruppen- 4 einführer” und die Beklagte als MGruppenverteiler” bestellt. Für die Durchführung solcher Auslandswaren- ♦ geschäfte hatte die Reichsstelle die "Sonder-Bestim- raungen” vom lo. Mai ’’943 sowie die11 Ausführungsrichtlinien für Gruppenverteil er” vom 14. Dezember 1944 erlassen* Mit Schreiben vom 3* November 1944- wurde der Klägerin von der Fachgruppe Wäscheindustrie der .^.irtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie, der berufsständischen Organisation des Textilgewerbes, aus der Italienaktion VI ein Posten von 17 352 m Wäschestoff zugeteilt, den sie als einmalige Sonderzuteilung durch die Beklagte erhalten sollte* Der gleiche Posten war der Beklagten von dem Gruppeneinführer am 14#0ktober 1944 mit dem Vermerk in Rechnung ge- stellt worden, dass die Versendung auf Rechnung und * Gefahr del* Beklagten per Bahn erfolgt sei. Die 3e-klagte zahlte den Rechnungsbetrag von 19*067,20 RM an den Gruppeneinführer und stellte ihrerseits der Klägerin am 21. November 1044 eine Rechnung Uber !9.o87,2o HM zuzügTich 4# vorläufiger Beschaffungs 0 kosten, insgesamt'also Uber 19*85o,69 RM aus* Biese * * Rechnung enthielt den Vermerk;,Betr*s Italien VI. Als 0 * treuhänderischer Gruppenverteiler der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete”. Bie Klägerin zahlte am 15.Dezember 1944 diesen Betrav an die Be- ♦ klagte, kam aber nicht in den Besitz der 3are, da diese auf nicht geklärte Weise auf dem bege zur Beklagten abhanden kam oder unterging. Die Klägerin ist*der Ansicht, die Beklagte sei um den von ihr, der Klägerin, gezahlten Betrag un- * gerechtfertigt bereichert und deswegen zur Rück-Zahlung verpflichtet. Unter Hinzurechnung eines Zinsbetrages von 4^jähriich für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15* Januar 1949 in Höhe von 45*21 DM hat sie beantragt* die Beklagte zur Zahlung von 2.o3o,28 Dkl nebst 5# Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen# Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat zunächst die Auffassung vertreten* dass zwischen ihr und der Klägerin keinerlei privatrechtliche Beziehungen beständen* da sie nur im Aufträge der fteichsstelle ain deren Treuhänder tätig gewesen sei* da sie ferner an der Verteilung der Waren kein eigentliches geschäftliches Interesse gehabt habe und überhaupt nur als durchlaufende Stelle für die von der Reichsstelle verteilten Waren gehandelt habe. Im zweiten Rechtszuge hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass s.e als Vertreteränder Reichsstelle gehandelt habe und aus diesem Grunde von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden könne. * Das Tandgericht hat die Klage abgewiesen* da die Beklagte wegen' der von ihr an die Firma & BrflHIB (Gruppeneinführer) geleisteten Zahlung nicht iLelur bereichert sei. Das Oberlandesgericht hat dem Klageanträge hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben und nur den Zinsanspruch dahin er-mässigt* dass es nur 4# Zinsen von 1.985,o7 TU zugesprochen hat. Es ist der Auffassung* dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei* und dass die Klägerin, da die Beklagte infolge des Verlustes der Kaufsache von der Leistung frei geworden sei, den gezahlten Kaufpreis nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung m zurückverlangen könne. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantra< weiter, während die Klägerin m * um Zurückweisung der Revision bittet« * • Entscheidungsgründe: I. ♦ Das Berufungsgericht begründet seine Auffas- * sung, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag • - . zustande gekommen sei, wie folgt: Durch die von 4 der Reichsstelle erlassenen Sohd erbe Stimmungen vom « lo. Mai 1943 seien zwar die Reöhtsbeziehungen zwi- * sehen dem Gruppenverteiler und dem Abnehmer so weit- * gehend geregelt worden, dass für eine selbständige Gestaltung durch die Beteiligten auch hinsichtlich von Einzelheiten, kaum noch Raum gewesen sei« Gleich- % * wohl könne aus den Sonder be Stimmungen für die Rechtsnatur der Parteibeziehungen nichts hergeleitet werden, denn diese Anordnungen seien teils durch die Zwangswirtschaft bedingt gewesen, teils hätten sie preisrecht?iöhen Charakter, da sie insbesondere durch die ITotwendigkeit veranlasst seien, höhere Auslandswarenpreise durch Einschaltung einer Ausgleichskasse an die Inlandspreise anzupassen« * Der Umstand, dass Grppeneinführer und Gruppenver-tei1 er in den Sonderbestimmungen a** s '‘Treuhänder11 4 der Reichsstelle bezeichnet seien, könne die Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen eines Öffentlich-rechtlichen Auftrages tätig geworden sei, nicht rechtfertigen« Denn ein behördlicher Zwang wie er .für öffentlich-rechtliche Hoheitsakte kennzeichnend sei, habe weder bei der Bestellung der Gruppenverteiler noch bei der Durchführung der Geschäfte bestanden - 7on preis- und bewirtschafts-rechtlichen Bindungen abgesehen. Den Beteiligten habe es vielmehr freigestanden, ob sie hätten tätig _ 4 werden wollen oder nicht. Die Beklagte sei auch weder als unmittelbarer noch als mittelbarer Stellvertreter der Reichsstelle anzusehen. Nach Ziffer 3 und lo der Sondertestimmungen seien die Waren nicht von der Reichsstelle, sondern vom Gruppeneinführer eingeführt worden, der gemäss Ziffer 8 der Sonder-bestiminungen die Vertragsbedingungen für das Einfuhrgeschäft mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren gehabt habe. Irgendein Hinweis darauf, dass dies für die Reichsstelle geschehen sei, sei nicht gegeben. Die Reichsstelle habe auch kein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Geschäften gehabt, da die vorgeschriebene Abführung etwaiger Überschüsse an die Reichsstelle im Interesse der Gruppeneinführer oder Gruppenverteiler stattgefunden habe, denen mit Hilfe der abgeschöpften Überschüsse etwaige Mind§rerlöse erstattet worden seien. Die Verwendung des Begriffes “Treuhänder51 erkläre sich aus der Betrachtungsweise des damaligen Wirtschaftssystems, bei dem als Treuhänder vielfach bezeichnet worden sei, wer immer einen zur Verteilung an die Verbraucher bestimmten -7- rung Warenbestand in dor nand gehabt habe. Die Eeichs-stelle sei nur im Rahmen der ihr zugewiesenen Lenkungsaufgabe tätig geworden, während die Durchfüh-der Einfuhr und der Verteilung 3ich zwischen den Beteiligten auf privatre^chtlicher Grundlage vollzogen habe. Fvr diese Auffassung spreche auch der Erlass des Reiohsministers der Finanz on*/vqbT 2o.#. Februar 19^2 (RStBl. 1942 S. 274). Denn in diesen Vorschriften, die hinsichtlich der Umsr/t 3 Steuer ge- wisse Vergünstigungen für den UiSv.tz der Giuppen-verteiler enthielten, sei ein grundsätzlicher Un-terschied zwischen ihrer Vcrt.ilertätigkeit als Tou-hj.uder der Reichsstelle und ihren sonstigen Liefergeschäften nicht gemacht. Dem; e inüber vertritt die Revision die A .fi'as- sung, dass es sich bei den in Rede stehenden Geschäften um eine staatlich gelenkte ?/«.rinvertuilun.\ handle, * bei der die Beteiligten nicht in privatrechtliehe Beziehungen zueinander getreten seien, sondern als Fmk-tionäre öffentliche Aufgaben \ ahrgenommen hätten, "ie Revison folgert dies aus den Aufgaben und Befugnissen, die der Reichssteile uid den Bewirtschaftungs3teilen auf der gesetzlichen Grundlage der Verordnung über den ?/ai Oliver kehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S.635) übertxa^en worden seien, sowie aus dem von der Reiche iellc .erlassenen Anordnungen, insbesondere den Ausführungsrichtlinien für Gruppcnvc-rtciler vom 14. Dezember 1944 und dem Rundschreiben der Rach- —8— -8- jruppe Wäscheindustrie vom 51. Oktober -1944. I Die Klägerin habe daher mit der Bezahlung der Bechnung nicht eine privatrecht liehe Schuld der Beklagten gegen-über tilgen wollen, sondern sie sei mit der Bezahlung der Rechnung lediglich dem öffentlichrecht liehen Befehl der Reichest eile nachgekommenDa die Klägerin aber nach den Weisungen der Reichsstelle zur Bezahlung der Rechnung auch dann verpflichtet gewesen sei, wenn die .are bei ihr nicht eingegangen sei, sei der Rechts-grand für die Zahlung, nämlich jene Xnweiijung der Reichsstelle,. niemals 'fortgefallen. In diesen Ausführungen verkennt die Revision das Wesen der staatlich gelenkten 7;arene:‘»nfuhr, wie sie im fraglichen Zeitzaum und jedenfalls für die hier in * Rede stehende Einfuhr von Spinnst off waren gehandhabt worden ist. Die Annahme, dass Gruppeneinführer und Gruppenverteiler lediglich öffentliche Funktionen e: füllt hätten, ist schon deshalb nicht haltbar, weil bei solcher Auffassung nicht zu verstehen wäre, wie xiberhaupt dem Empfänger, hier der Klägerin, Eigentu un der 7.are hätte verschafft werden sollen. Dass die ' i* Klägerin* aber Eigentümerin der Ware werden sollte und musste, steht ausser Zweifel. *ur die Annahme eines originären Eigentumserwprbs durch den letzten Empfänger der Ware fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Deshalb konnte die Klägerin Eigentum nur auf abgeleitetem Wege erwerben. Wenn aber die Kette der Zwischenglieder ausschliesslich öffentlichrechtliche Funktionen in dem -9 Sinne zu erfüllen gehabt hätte, dass sie, wie die Revision darlegt, als verlängerter Arm der Reichs-.stelle anzusehen sei, so wurde der Eigentumserwerb durch den letzten Etopfängei* vorauss .tzen, dass die Reichsstelle selbst in irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin der Ware geworden ist» Davon kann aber keine m Rede sein. Die Rechtsstellung des Gruppeneinführers, die in Abschnitt 3 8 der Bonderbestimmungen vom lo. Mai 1943 behandelt ist, lässt vielmehr' deutlich erkennen, dass der Gruj^peneinführer und nicht etv;a die Reichsstelle die .Vare im Wege privat recht liehen Vertrages au3 dem Auslang erwirbt« Denn es ist ausdrücklich bestimmt, dass der Gruppenoinführer hinsichtlich _der "Ankäufe", der "zu vsreinbarenden Einzelpreise" und der "Zahlungsbedingungen” an die Wei-sungen der Reichsstelle gebunden ist und dass er die Einfuhrgeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes abzuwiekeln habe. Damit ist zunächst die • • privatrechtliche Grundlage des Einfuhrgeschäftes in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise klarge-stcllt« Beschafft aber der Gruppeneinführer die Ware auf privatrechtlichem Wege und nicht etwa als Vertreter der Reichsstelle, so iöt schlechterdings laicht # • einzusehen, auf welche Weise der letzte Abnehmer das Eigentum erhalten soll, ‘wenn nicht auf dem Wege privatrechtlicher Eig. ntumsübert; agung« Zwingt hiernach schon die Betrachtung der ding-liehen Rechte an der Ware zu der Auffassung, dass die Warenverton.lung nicht ohne privat recht liehe Funktion der einzelnen Verte -lungsstufen denkbar ist, so kann für die rechtliche 'Beurteilung des Warenent&olts -lo- -lo- nichts anderes gelten. Allerdings ist es richtig* dass die in der Verteilungsorganisation tätigen Gruppeneinführer- und Verteiler auch öffentlichrechtliche Aufgaben zu erfüllen hatten, soweit es sich nämlich um die Beobachtung der bewirtschaftungsrechtlichen und preisrechtlichen Vorschriften handelt. Dass durch diese Vorschriften fast sämtliche Einzelheiten der gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Ausschaltung der Parteiwillkür abschliessend geregelt sind, ändeit nichts daran, dass sich der Abnehmer, soweit es sich um die EigentumsverSchaffung und das Lieferungsentgelt handelt, zu den Vorgliedern der Verteilungskette nicht in einem öffentlich-rechtlichen UnterordnungsVerhältnis befand, sondern dass sich die Beteiligt- n insoweit auf gleichberechtigter privatrechtlicher Ebene gegenüberstanden. Dafür sprechen auch eine Reihe weiterer Umstände. So geht aus dein Schreiben der Fachgruppe Wäscheindustrie vom 27. Juli 1942 und dem Brief der Firma Wilhelm K vom 3o. Mai 1949, welche die Beklagte selbst vorgelegt hat, hervor, dass der Gruppenverteiler zu Erfüllung seiner Verpflichtung, Vorkasse zu leisten, einen Bankkredit in Anspruch nehmen, sich also einer rungsmass nähme sonstigen Anweisungen der Reichsstelle ergeben mindestens nichts Gegenteiliges. Schon die Verwendung der Bezeichnungen "Preise" und "Preisbildung" sowie "Kauf-rechte" (Rundschreiben der Fachgruppe Wäscheindustrie -11- •11- vom 31* Oktober 1944 - so wirf.'der Hinweis • darauf, dass der Gruppenyertoiler die Ware mit der Sorg- Kaufm.^nne und andere Vorteile11 als die bestimmungsgemäss ihm zustehenden nicht erhalten dürfe, deuten auf die privatrecht-.liche Steilung der Gruppenverteiler hin. Zutreffend hat sich, das Berufungsgericht ferner darauf bezogen, dass die in den Ausführungsrichtlinien vom 14* Dezember 1944 (B I 2) enthaltene Vorschrift, nach der d.e Ware vom .Gruppeneinführer auf Rechnung und Gefahr des Gruppenver-teilers angelie^ert werde, mit der Vorstellung unverein-bar sei, dass der Gru»penverte?ler nur nach Art einer & N* Jb halbamtlichen Verteilungsstelle tätig »/erde. Denn das Eingehen eines wirtschaftlichen Risikos i£>t geradezu eines der Wesensinerh:ia3e des privatrechtlich sich betätigenden Gewerbetreibenden. Die Belastung des Gruppen- einführers mit der Transport gef ahr der ihm zu liefernden Ware ist daher ein besonders deutlicher Deweis dafür, dass seine Rechtsstellung jedenfalls insoweit pri-vatrechtlieber Natur :*st, als es sich um den eigentlichen Warenumsatz handelt. Dabei kann es dareuf, ob die * Ausführungsrichtlinien vom 14* Dezember 1944 als solche auf das vorliegende Geschäft noch Anwendung finden kön- ankommen Ge f ahrtragung erkennen lässt, wie die Rechtsstellung dos Gruppenvertei lers von der Reichsstelle aufgefasst worden ist. Der von der Beklagten, gelegentlich vertretenen Meinung, dass durch diese AUsführimgsrichtlin:.en die Rechtsstellung des Grupponverteileisauf 'eine grundsätzlich neue Grund-luge gestellt worden sei, kann*nicht zugestimmt werden. Denn die Vorschi ift über die Gefahrtragung befand sich bereits in den Bestimmungen vom 5. M?rz 1942 (B Ziffer 9), und es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass durch die Bestimmungen, vom 14. 1>ezer.:ber 1944» die sich selbst • * . nur als "Av.&fuhi'ungsrichtlinier.“ bezeichnen, die Rechts- stellung des Giu>.'3neinführers in einem grundlegenden Punkto habe Geändert werden sollen. Das Berufungsgericht \ hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, auch der xie ichsfixianzmini vter in seinem Erlass vom 2o« Februar 1942 (ÄSt.31.1942 S. 274) gehe Offensichtlich davon » aus, dass die Gruppenvorteiler und Gruppensinführer bei der warenvert ilung auf privatrechtlicher Ebene tätig seien. Das- schliesslich auch der Ver^eniung* der Bezeichnung 'ir^uhänder der Boich^stelle11 '.eine Bedeutung beizu demes^en ist, die eine andere Beurteilung recht- fert-.gan konnte, hat das Berufungsgericht mit recht- • • lieh einwandfreier Begründung dargelegt. Danach i-t die Auf fas sung der Revision, dass die Klägerin :iit der Zahlung lediglich der .Weisung der Roichsstelle nachgokommen sei, aber keine Leistung privatrechtlichei Art erbracht habe, absulehnen. Die Klägerin war in »«ir^lichkeit zur Zahlung überhaupt nicht schlechthin verpflichtet, sondern nur, wenn und soweit sie die Sonderzuteilung annehmen wollte. Entschloss 3ie sich hierzu, so leitete sie die Zahlung -13- zwecks Erwerbs der Ware, wobei lediglich die Zahlungs- bedingungen durch die Weisungen der Reichsstelle geregelt waren« Soweit der Oberste Gerichtshof für die ■ Britische Zone in OGÜZ Bd« 1 S, 194» wt es sich um Lieferung aus einem Eli egerschdden-Reservelager an einen Gruppcnvortoiler handelte, etwas anderes ausge- • * sprochen hat, kann ihm nicht gefolgt -werden« In späteren Entscheidungen, in denen Lieferungen an den letzten Abnehmer in frage standen, hat der Oberste Geiichtshof • • die Auffassung vertreten, dass es sich bei den. Lieferungen des Gruppenverteilers um privatrechtliehe Liefe-rungsgeschäfte handle (OHHZ« Bd. 2 S«92» Bd«4 S# 149 Hiernach kann es sich lediglich noch fragen, wel~ chcn privatrechtlichen Normen die ^echtsbeZiehungen der Parteien zu unterstellen sind, insbesondere ob ein Kaufvertrag, wie das Berufungsgericht annimmt, m oder ein vermittlerähnliches oder kommissionsähnlichcs Verhältnis vorliegt« Bass sich wirtschaftlich die Tä- m tigkeit der Beklagten darin erschöpfte, den Weg der Ware vom ^inführer zur Klägerin als Abnehmerin zu vermitteln, trifft zu, besagt ab^r noch nicht, dass auch rechtlich die Stellung der Beklagten derjenigen eines / Vermittlers ^Hanulungsagent, Handelsmaller) leichiam» Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr entschei-m • dend der Umstand, dasc die Beklagte* be ..timmungsgearisa m mit der Transportgefalif der an* sie versandten *7are -14- -14- belastet war. Damit hat das Geschäft aber den Stempel, eines eigenen Geschäftes der Beklagten erhalten, im Gj,,on3«itz zu einer auf die Vermittlung fremder Geschäfte gerichteten Tätigkeit; denn ■ die Übernahme eines eigenen Risi: es in bezug auf die BurohfUhrung des Geschäftes selbst ist dem Wesensgehalt einer Vermittlertätigkeit fremd. Näher könnte die Annahme liefen, dass die Beklagte die Ware für Rechnung .des Gruppeneinführers oder der Kläger in, aber im eigenen Nar.en, also als Kommissio-när, verkauft oder gekauft hat. *ür eine solche Auffassung ‘würde der* Umstand sprechen, dass die Beklag-te keine Endelsscanne erhielt, sondern nur eine Unkostenvergütung und gegebenenfalls ein voii der Reichs- stelle zuzubilligendes “^nt^elt" (SenderbeStimmungen « . vom lo. 8t-i 1943 D 11,13). Indessen handelte die Beklagte durchaus nicht für Rechnung der K3- ,>rin oder der B klagten, sie war vielmehr nur der Roichsstelle ße-genüber aus preisrecht liehen Gründen zur ft*, chnungsle-gung verpflichtet. Sie war auch nicht an irgendwelche Weisungen einer der beiden Parteien gebunden, sondern allein den Anordnungen der Reicksstclle unterworfen. Da3 fehlen jeglicher Weioungsbefugnis des vermeintlichen Kommittenten schliest aber die Annahme eines Kommissionsverhältnisses aus (OGHZ Bd.4 S.149 /154 f7; OLG. Hamburg NJT. 195o S. 77} anders OLG. Gera NJ 1949 S. 116).Dass die Beklagte sich mit dem Ersatz ihrer Unkosten* begnügen musste und keine Handelsspanne, sondern -15- -15- allenfalls ein "Entgelt” zu beanspruchen hatte.*, besagt nichts Entscheidendes gegen das Vorliegen eines Kaufvertrages, l^icse Ausdrucksweise nag von der Reicfhs-steile gewählt sein, um in. unmissverständlicher Weise klarzustellen, dass preisrechtlich der Beklagten kein anderer"Vorteil" aus dem Verteilungsgeschäft erwachsen darf als das ihr etwa zugebilligte "Entgelt”. Kindest ens überwiegen hiernach die Merkmale eines Liefergeschäftes so stark, dass es gerechtfertigt ist, auf das Rechtsverhältnis der Parte-Len die Vorschriften Uber den r Kaufvertrag anzuwenden. Zu Unrecht bemängelt die Revision schliesslich noch, dass das Berufungsgericht nicht die Bestimmung des § 447 BGB. angewandt habe. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass die'Ware auf'dam Wege vom Gruppeneinfuhrer zur Beklagten in Verlust geraten ist, dass also eine Versendung der Ware -seitens der Beklagten an die Klägerin noch gar nicht stattgefunden hatte. Infolgedessen scheidet § 447 BGB aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungsrichtlinien vom 14. Dezember 1944, auf deren Abschnitt VI A Ziffei' 3 sich die Revision beruft. Wenn es dort heisst, dass der Gruppeneinführer ab Reichs grenze auf Rechnung und Gefahr des Warenempfängers liefere, so kann d^uait, m wie sich deutlich aus VI B Ziffer 2 ergibt, nur derjenige 'Warenempfänger gemeint sein, der die Ware unmittelbar vom Gruppeneinführer erhielt. Das war aber im % Streitfall die Beklagte, nicht dagegen’die'"Klägerin* -16- -16- II. Durch den Verlust der Ware ist die Beklagte auf, Grund ■ der Vorschriften der §§ 275» 279 BGB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Die Klägerin kann daher gemäss § 323 Abs. 1, 3 BG3 das von ihr Geleistete nach den Vorschriften Uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Die Auffassung der Beklagten, dass sie nicht bereichert sei, weil sie ihrerseits eine entsprechende Zahlung an die J?! rma und BrHHHP (Gruppen cinf Uhr er) habe lei- sten müssen und sie von dieser nicht zurückfordorn könne, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung ab.ge- lohnt, dass der erwartete •’ang der Zahlung der Klä- gerin zwar wirtschaftlich, aber nicht im Kechtssimie ursächlich für die eigene Zahlung der Beklagten an die ^irma habe an M b sei. Die Be]riag-fce •lungspflicht dieser Pj gezahlt, um ihrer eigenen Zah-gegenüb er zu genügen, nicht aber, weil der Beklagten ein Zahlungsanspruch in gleicher Höhe gegen die Klägerin erwachsen gewesen sei. Der Kaufvertrag der Parteien sei erst durch die Zah- lung der Klägerin zustande gekommen, zu eine:* Zeit al- * so, zu der die Beklagte ihrerseits an Müller <x Brückner bereits gezahlt gehabt habe. Es stehe nicht einmal fest, iob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung der Beklagten überhaupt schon als Abnehmerin der von der Beklagten gezahlten are vorgesehen gewesen sei. Aber auch in diesem Palle hätte die Klägerin die Entgegen., nähme der Zuteilung und den Kauf der Ware immer noch ablehnen können. Die Beklagte hätte zudem die Ware an -17- -17- auch dann bezahlen müssen, wenn bereits festgestanden hätte, dass die 7are auf dem Transport in Verlust geraten sei und daher koine % Möglichkeit für die Beklagte bestanden habe, den ge-sohlten Kaufpreis durch Weiterverkauf wieder heroin-zubekommen • Der Revision i..t züzugeben, das/; diese Ausfüh- rangen rechtlichen Bedenken begegnen. Oberster Grund- * satz des Bereicherungsrechtes ist es, das? die Heraus-.^abepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Ver-minderung seines Vermögens über den Betrag der wirkli-Bereicherung hinaus führen darf (§ 813 Abo.3 3GB). 9 Der B-reicherungsanopruch ist daher nach ständiger Rechtsprechung von vornherein in sich auf den* Betrag beschränkt, der sich bei einer GegenüberStellung der erlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuss zu Gunsten des Empfängers ergibt fsog.äaldo- Theorie, RGZ.BT.94 S.253; 3d.lo5 5.295 *Bd.loS S.<,75 Bd.141 S.512). Allerdings können hierbei nur solche Nachteile berücksichtigt werden, die mit.dem Vorgc*ng, welcher die Einnahme gebracht hat, in ursächlichem Zu-sanmeahnng stehen (RGZ.Bd. I06 S.4,?i Bti.141 S.312). £3 trifft auch zu, dass eine solche Ursächlichkeit nicht schon dann vorliegt, wenn die Tatsachen, welche die Grundlage des VermögensZuwachses bilden, für den L i s tungs empfang er nur den Beweggrund für Eingehung weiterer eigener Verbindlichkeiten bildeten. Würde * • . ' es sich als. um ein Kaufgeschäft im freien Warenverkehr -18- and ein, so könnte nicht zweifelhaft sein, dass dem Leistungsempfänger Verpflichtungen aus einem ♦ Dockungskauf nicht als Nachteil gutgebracht werden können« Der Streitfall liegt jedoch in wesentlichen « Punkten anders« Die gesamte Abwicklung des mit dem Einfuhrgeschäft zusammenhängenden Geldverkehrs war . von der Dreisausgleichsregelung beherrscht, die dem Zwecke diente, durch Abschöpfung vcn Einfuhrgewinnen etwaige Einfuhrverluste mit Hilfe einer Ausgleichskasse «ungleichen zu können« Gruppeneinführer und •«•Verteiler waren deshalb zur gesonderten Aufzeichnung aller mit dem Verteilungsgeschäft zusammenhängenden Geschäftsvorgänge verpflichtet und mussten nach Abwicklung jedes Geschäftes der Reichsstelle Recalling legen« Über die Überschüsse, die gegebenenfalls beim Gruppeneinführer entstehen konnten, verfügte allein • * die Reichsstelle (D 13 der Sonderbestimmungen)« Gruppeneinführer und- Verteiler waren also auch hinsichtlich der eingehenden und abzuführenden Gelder weitgehend gebunden, sc dass jede freie Verfügungsmöglichkeit entfiel« Der Gruppenverteiler musste, wie aus dem « Rundschreiben der Fachgruppe Wäseheindu3t r i e* vo m 31« Oktober .1944 (Ziffer 4) hervorgeht, mit allen Beträ- ■ gen in Vorlage treten, gegebenenfalls mit Hilfe eines Bankkredites« Er leistete aber die Vorkasse nicht in « der mehr oder weniger sicheren Hoffnung, die Beträge von den Eivi .fängem der tfare wieder herein zu bekommen# * sondern ausschliesslich deshalb, weil er im Rahmen der bis in alle Einzel- -19- heit eil geregelten Verteilungsaktion darauf vertrauen konnte, dass ihm die gleichen Beträge von den Warenempfängern , die von der jichssteile für die Zuteilung bestimmt waren, alsbald wieder zugehen würden. -Anders als im freien Warenverkehr waren Einnahmen und Ausga-ben durch die Bindungen an die Verteilungsvorschriften und durch das Acre chnungssy stem eng miteinander * verknüpft. Wirtschaftlich waren die vom Gruppenvertei- . ler vorausgezahlten Beträge nicht endgültig aus seinem m Vermögen ausgeschieden, weil durch das Vert ei lungs system dafür gesorgt war, dass Betrage in gleicher Höhe mit Sicherheit alsbald nieder bei ihm eingchen würden»Denn im Wesen dieses Systems lag es begründet, dass jede * im Geldumlauf eintretende Lücke alsbald wieder bestim-mungsgemäss geschlossen wurde. Deshalb wird eine Betrachtungsweise, die allein darauf abstclit, ob recht- • » • * lieh die Einnahmen und Ausgaben auf demselben Sachver-halt beruhen, der hier gegebenen besonderen Sachlage m nicht gerecht. Denn der Boreicherungsbegriff ist wirt-schaftlioher Natur und deshalb dürfen wirtschaftliche Gesichtspunkte, die der Annahme eines endgültigen Vermögens zuwuchs es zwingend entgegenstehen, bei der Bcur-teilung der Bereicherungsfrage nicht ausser Betracht & bleiben. Dass die Beklagte die Zahlung an B auch dann hätte leisten müssen, wenn die K3,ä-gerin die Entgegennahme der Warenzuteilung und den Ankauf abgelehnt hätte, kann eine andere Auffassung nicht rechtfertigen. Denn in solchem falle .väre die Ware mit -2o- -2o- *icherheit entweder exnem andeien Abnehmer zugeteilt worden od.ei sie ware an den Gr’• ppenein.führer zurück- gec.anß-n. Keinesfalls wirs die Beklagte ltig iai Wege der Vorkasse ge- • • * leisteten Betrag belastet geblieben« Gerade die im V/e- * oen der Vertoilungsaktion begründete Zwangsläufigkeit von Waren-und Gcldverkehr verbietet es» die Bereiche- rungsfrage iia Streitfall ebenso zu beurteilen wie den * Dockungskauf im freien Warenverkehr« • • Sc betrachtet ergibt sich, dass der Beklagten aus * dem Geschäft nichts zugeflosien ist, denn sie .hat das, was sie von der Klägerin erhalten hat, schon vorab an die f'irxaa ä Br geleistet, mit Ausnatee aes ihr als Unkostenvoigutung zugeflossenen Betrages von • « 763.49 SM* Bin Äückforderungsanspruch gegen &' • • steht der Beklagten nicht zu, weil sie im V i- bcotimmungsgemäs8 die ‘frans hältnis zu Iffl Tiortgefahr*.trug« Ihr Vermögen ist also um den an i. v* ge zelten Betrag endgültig vermindert. Die roetlichen 763.49 HM dagegen sind gemäss D Ziff« 11, 12 der öonderbc jtimmunjen vom lo. Mai 1943 Ersatz für die tat sächlichen Unkosten, die der Beklagten durch • m die Ausführung des Lieferauftrages entstanden wären« Da die itfare nicht geliefert worden ist, ist die Beklagte in Höhe dieses Betrages bereichert und zur Rückzahlung ••• verpflichtet• Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher * die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mehr als 76*34 -2! DM vorlangt. Zu diesem Betrage treten die anteiligen Zinsen, die die Klägerin für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zu dem 15. Januar 1949 und für die Zeit seit dem 26. Februar 1949 geltend gemacht hat. Die Kosten-entScheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. gez. Prof.Dr. Lindennaier goz. Dr. Heidenhain, gez. Dr. B rubach gez. ftildo gez. bchmidt. eglaubigt: Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes