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BGH · I ZR 14/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 14/94

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte stand seit 1978 in Geschäftsverbindung mit der Firma wflHI und nahm für diese wiederholt Pistazienkerne auf Lager. Das Kühlhausunternehmen haftet für alle Schäden, die während und im Zusammenhang mit der Kaltlagerung eintreten nur dann, wenn diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem, dem Kühlhausunternehmen oder seiner Belegschaft zuzurechnenden Verhalten beruhen. Juli 1987 besichtigte ein Angestellter der Firma wflB das Lager der Beklagten und stellte fest, daß fünf Kartons mit Schwitzwasser belaufen waren und der Inhalt zweier Kartons durch die Feuchtigkeitseinwirkung verschimmelt war. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die Schadensursache liege in einer Vorschädigung der Pistazienkerne. Die Firma wflHi sei mit der Lagerung und den technischen Einrichtungen des Sammellagerraumes einverstanden gewesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der Firma Wolff gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu, weil die von der Firma wflHI bei der Beklagten eingelagerten Pistazienkerne auf dem Lager der Beklagten durch Schimmelbefall, verursacht durch zu hohe Luftfeuchtigkeit, Schaden genommen hätten. Da demnach die Beschädigung während der Einlagerungszeit bei der Beklagten eingetreten sei, hafte diese, da sie nicht bewiesen habe, daß die Beschädigung auf Umständen beruhe, die durch Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht hätten abgewendet werden können oder daß die schadensverursachenden Lagerungsbedingungen mit der Firma WflHI vereinbart worden seien. Die Beklagte habe sich auch mit der Darlegung, sie habe für eine Luftfeuchtigkeit gesorgt, die derjenigen in den Vorjahren entsprochen habe. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe jedoch nicht fest, daß die eingetretenen Schäden nicht durch grob fahrlässiges Verschulden seitens der Beklagten verursacht worden seien. Juli 1987 eingetreten seien, beruhten auf grober Fahrlässigkeit, so daß die Haftungsbeschränkungen der Beklagten allenfalls zugute kommen könnten, wenn der gesamte Schaden bereits vor dem Zeitpunkt der Besichtigung eingetreten gewesen wäre. Ein mitwirkendes Verschulden der Firma könne nicht angenommen werden, weil nicht feststehe, in welchem Umfang die Beschädigungen nach dem Besichtigungstermin vom 20. Bei der Veräußerung der beschädigten Pistazienkerne habe ein Ertrag von mehr als 8,— DM/kg nicht erzielt werden können, wie sich aus den Aussagen eben dieses Zeugen ergebe. 1. Das Berufungsgericht hat die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für den Gesamtschaden angenommen. Juli 1987 eingetreten seien, auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Beklagten beruhten, für die diese einzustehen habe. Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Schäden vor oder nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen, so daß es für die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten an einer tragenden Tatsachengrundlage fehlt. Schon deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und muß die Revision zur Zurückverweisung der Sache führen. Aber auch der Annahme des Berufungsgerichts, für die nach dem 20. Die Annahme des Berufungsgerichts steht jedoch in einem unauflösbaren Widerspruch zu seiner die ausgesprochene Verurteilung begründenden Annahme, die uneingeschränkte Haftung der Beklagten beruhe auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach dem 20. Darüber hinaus bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß von der Einlagerin keine eigenen Maßnahmen zur Beseitigung der erkannten Gefährdung hätten verlangt werden können (s.u. Ziff.III 3 und 4). 1. Die Annahme, nur einwandfreie Ware sei auf das Lager der Beklagten gekommen, hat das Berufungsgericht auf die Bekundungen der Zeugen B®||, Ti® und C®®®| gestützt und ist davon ausgegangen, auch die Tatsache, daß die Firma bereits im April 1987 Ware aus dem Lagerbestand wegen Schimmelbefalls reklamiert habe, spreche nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen. Die Beklagte hatte unter Bezugnahme auf die unstreitig bereits im April 1987 erfolgte Reklamation der Firma SflBHMI vorgetragen, es sei ein Indiz für eine Vorschädigung der Lagerware, wenn Pistazien bereits drei Monate nach Beginn der Einlagerung von Schimmel befallen seien und hatte sich zu dem Beweis hierfür auf Sachverständigengutachten bezogen. Insbesondere muß nach der Lebenserfahrung auch der Vorlagerung der Ware in Pakistan und der von der Firma Wolff veran-laßten stichprobenweisen Untersuchung der eingelagerten Pistazien auf Aflatoxin-Rückstände als Prüfung auf Pilzbefall eine andere als die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung beigemessen werden. 2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung die von der Beklagten hinsichtlich der jahrelangen Geschäftsverbindung zu der Firma W^HI vorgetragenen Umstände (Vereinbarungen und Lagerungsbedingungen wie in den vorangegangenen Jahren) nicht hinreichend berücksichtigt. Beklagte auf den aufgetretenen Schimmelbefall bei ausgelieferter Lagerware hinzuweisen, und daß die Firma Wolff ungeachtet dessen weitere Einlagerungen bei der Beklagten vorgenommen hat, sind Umstände, die bei der Beurteilung der Frage des mitwirkenden Verschuldens zu Lasten der Klägerin ins Gewicht fallen. 4. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Firma Wolff - im Gegensatz zur Beklagten als Lagerhalter - Warenfachmann ist und weder nach der Reklamation im April 1987 noch nach der Besichtigung am 20. 5. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nachgewiesen habe, daß die eingetretenen Schäden nicht durch grob fahrlässiges Verschulden auf ihrer Seite verursacht worden seien.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FirmaBerufungsgerichtKartonLuftfeuchtigkeitKlägerinWarePistazienkerneSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 14/94
Verkündet am:
28. März 1996 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 GmbH,	vertreten	durch	die	Geschäftsführer Carlpeter	Hans	W.	LiSHI	und	Arvid
GHHi, Hf^Bstraße V, HaBBBB<
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
gegen
 Firma Mi
 Versicherungen,
Inhaber Kay-Michael
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Prof. Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
6.	Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Assekuradeur aus übergegangenem Recht von der Beklagten als Lagerhalterin Schadensersatz für die Beschädigung von Pistazienkernen, die die Firma Alfred L. WflHP GmbH & Co. 1987 im Kühlhaus der Beklagten eingelagert hatte.
Die Beklagte stand seit 1978 in Geschäftsverbindung mit der Firma wflHI und nahm für diese wiederholt Pistazienkerne auf Lager. Im August 1983 wies sie diese darauf hin, daß sie entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung (AKB) nur eingeschränkt hafte und bat um Entscheidung, ob sie weitergehende Kühlgutrisiken über eine Kühlhaus-Police abdecken solle; das lehnte die Firma WflH ab. In den AKB der Beklagten heißt es unter anderem:
"3. Die Überwachung des Qualitätszustandes während der Lagerung ist sowohl bei Flächenvermietung als auch bei Sammellagerung Sache des Kühlhauskunden. Die gewünschte Lagertemperatur - bei Kaltlagerung im Bereich von etwa 0° C auch die Luftfeuchtigkeit -ist mit dem Kühlhaus schriftlich zu vereinbaren.
Die Temperatur und gegebenenfalls auch die Luftfeuchtigkeit in den Räumen werden täglich durch geeignete Meßgeräte festgestellt und aufgezeichnet.
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7.	Anstelle der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Kühlhausunternehmens gelten ausschließlich die Bestimmungen der Ziffern 8 bis 12.
8.	Das Kühlhausunternehmen haftet für alle Schäden, die während und im Zusammenhang mit der Kaltlagerung eintreten nur dann, wenn diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem, dem Kühlhausunternehmen oder seiner Belegschaft zuzurechnenden Verhalten beruhen. ...
11. Den Höchstbetrag des Schadensersatzes bildet, sofern eine Kühlgutversicherung nicht gemäß Ziffer 14 über das Kühlhausunternehmen abgeschlossen wurde, in Fällen der Ziffer 8 das Sechsfache des dem Einlagerer während der vergangenen 6 Monate berechneten höchsten monatlichen Lagergeldes bzw. der Kaltlagermiete. ..."
Die Firma WflIB lagerte in der Zeit vom 27. Januar bis 19. August 1987 elf Partien Pistazienkerne in Kartons zu 12,5 kg bei der Beklagten ein. Bei zwei weiteren Partien, eingelagert am 19. August bzw. 3. Dezember 1987, handelte es sich um Retouren aus den erstgenannten Partien. Die Firma Wfli vereinbarte mit der Beklagten, die Pistazienkerne bei einer Temperatur von 0° C in einem Sammelkühlraum zu lagern. Die Luftfeuchtigkeit wurde von der Beklagten regelmäßig gemessen und die Ergebnisse schriftlich festgehalten.
 
Die Firma W|BB verkaufte im Februar, April und Juni 1987 aus verschiedenen der eingelagerten Partien Pistazienkerne an die SMBHHHI Werke. Diese haben unter anderem 45 Kartons einer Lieferung vom April 1987 aus einer bestimmten Partie an die Firma WflB zurückgegeben und Schimmelbefall gerügt. Die Firma	lagerte	diese	Kartons	im	Juli
1987 in eigenen Lagerräumen ein.
Am 20. Juli 1987 besichtigte ein Angestellter der Firma wflB das Lager der Beklagten und stellte fest, daß fünf Kartons mit Schwitzwasser belaufen waren und der Inhalt zweier Kartons durch die Feuchtigkeitseinwirkung verschimmelt war. Im Dezember 1987 wurde bei einer Besichtigung festgestellt, daß der größte Teil der Lagerware verschimmelt war.
Die Klägerin hat behauptet, die Pistazienkerne seien bei der Einlagerung in einwandfreiem Zustand gewesen, der bei sachgerechter Lagerung Bestand gehabt hätte. Die Luftfeuchtigkeit habe allenfalls 60 % erreichen dürfen. Die Firma wflHI sei mit den Umständen der Einlagerung nicht einverstanden gewesen. Die Beklagte habe die ihr als Lagerhalterin obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt.
Der Gesundwert der Pistazienkerne habe zu dem Zeitpunkt der Schadensfeststellung 28,— DM/kg der Qualität A (791 Kartons, 9.887,5 kg) und 24,— DM/kg der Qualität B (165 Kartons, 2.062,5 kg) betragen. Der Erlös aus dem Verkauf der beschädigten Pistazienkerne habe 8,— DM/kg, mithin insge-
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samt 95.600,— DM betragen. Die Kosten für die Schadensfest-stellung hätten sich auf 4.928,— DM nebst 281,40 DM Auslagen belaufen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 224.709,40 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die Schadensursache liege in einer Vorschädigung der Pistazienkerne. Die Firma wflHi sei mit der Lagerung und den technischen Einrichtungen des Sammellagerraumes einverstanden gewesen. Sie sei ihren Verpflichtungen zur Überwachung des Qualitätszustandes ihrer Ware nicht nachgekommen. Sie, die Beklagte, habe bereits in den früheren Jahren der Geschäftsverbindung mit der Firma Wolff laufend Partien von Pistazienkernen in Sammellagerräumen mit wechselnden Luftfeuchtigkeitsgehalten von 70 bis 75 % eingelagert und einwandfrei wieder ausgeliefert. Im Jahre 1987 seien durch extrem hohe Außentemperaturen besondere Beeinflussungen durch Schwitzwasser aufgetreten, die durch Vorkehrungen zu dem Entzug von Luftfeuchtigkeit in einem normalen Sammellagerraum nicht vollständig hätten aufgefangen werden können. Der Schaden beruhe weder auf vorsätzlichem noch auf grob fahrlässigem Verhalten ihrerseits. Der Restwert sei mit 8,— DM/kg zu niedrig angesetzt. Jedenfalls komme ihr die Haftungsbeschränkung nach Nr. 11 der AKB zugute.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der Firma Wolff gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu, weil die von der Firma wflHI bei der Beklagten eingelagerten Pistazienkerne auf dem Lager der Beklagten durch Schimmelbefall, verursacht durch zu hohe Luftfeuchtigkeit, Schaden genommen hätten. Die Pistazienkerne hätten sich, wie aufgrund der Beweisaufnahme vor dem Landgericht feststehe, bei der Einlagerung in einwandfreiem Zustand befunden. Da demnach die Beschädigung während der Einlagerungszeit bei der Beklagten eingetreten sei, hafte diese, da sie nicht bewiesen habe, daß die Beschädigung auf Umständen beruhe, die durch Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht hätten abgewendet werden können oder daß die schadensverursachenden Lagerungsbedingungen mit der Firma WflHI vereinbart worden seien.
Abreden über einen von der Beklagten zu gewährleistenden Luftfeuchtigkeitsgrad in den Lagerräumen seien von den Parteien nicht getroffen worden. Die Beklagte habe sich auch mit der Darlegung, sie habe für eine Luftfeuchtigkeit gesorgt, die derjenigen in den Vorjahren entsprochen habe.
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nicht entlastet, denn die Vertragspflicht des Lagerhalters sei erfolgsbezogen und darauf gerichtet, für eine schadensfreie Lagerung zu sorgen.
Es könne offenbleiben, ob sich die Beklagte auf Haftungsausschlüsse oder -beSchränkungen, die in ihren AKB enthalten seien, mit Erfolg berufen könne. Nr. 7 und 8 der AKB schlössen eine Haftung der Beklagten nur für fahrlässiges Verhalten während und im Zusammenhang mit der Kaltlagerung aus. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe jedoch nicht fest, daß die eingetretenen Schäden nicht durch grob fahrlässiges Verschulden seitens der Beklagten verursacht worden seien. Sämtliche Schäden, die nach der Besichtigung des Lagers durch die Parteien am 20. Juli 1987 eingetreten seien, beruhten auf grober Fahrlässigkeit, so daß die Haftungsbeschränkungen der Beklagten allenfalls zugute kommen könnten, wenn der gesamte Schaden bereits vor dem Zeitpunkt der Besichtigung eingetreten gewesen wäre. Hierzu habe die Beklagte jedoch keinen Vortrag gehalten.
Ein mitwirkendes Verschulden der Firma	könne	nicht
 angenommen werden, weil nicht feststehe, in welchem Umfang die Beschädigungen nach dem Besichtigungstermin vom 20. Juli 1987 eingetreten seien. Darüber hinaus hätten auch besondere eigene Maßnahmen nicht von der Firma WÜH verlangt werden können, sondern der Beklagten als Lagerungsfachmann oblegen.
Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem Gesundwert der Ware nach dem Vortrag der Klägerin, der durch die Aussagen des sachverständigen Zeugen aMB bestätigt worden sei.
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Bei der Veräußerung der beschädigten Pistazienkerne habe ein Ertrag von mehr als 8,— DM/kg nicht erzielt werden können, wie sich aus den Aussagen eben dieses Zeugen ergebe.
II.	Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Das Berufungsgericht hat die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für den Gesamtschaden angenommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß sämtliche Schäden, die nach dem
20. Juli 1987 eingetreten seien, auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Beklagten beruhten, für die diese einzustehen habe. Es hat weiter angenommen, daß der Beklagten nur dann die Haftungsbeschränkungen ihrer AKB zugute kommen könnten, wenn feststünde, daß der gesamte Schaden bereits vor dem 20. Juli 1987 eingetreten sei. Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Schäden vor oder nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen, so daß es für die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten an einer tragenden Tatsachengrundlage fehlt. Schon deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und muß die Revision zur Zurückverweisung der Sache führen. Denn Tatsache ist, daß Schäden schon vor dem 20. Juli 1987 aufgetreten waren (s. Reklamation Schwartau im April 1987 und Ergebnis der Kontrolle vom 20. Juli 1987).
2.	Aber auch der Annahme des Berufungsgerichts, für die nach dem 20. Juli 1987 eingetretenen Schäden hafte die Beklagte wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat insoweit ein mitwirkendes Verschulden der Firma WWKM verneint, weil
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nicht feststehe, in welchem Umfang die Schäden erst nach dem 20. Juli 1987 eingetreten seien. Das ist zwar an sich zutreffend, denn der Zeitpunkt des Eintritts der Schäden ist offen geblieben. Die Annahme des Berufungsgerichts steht jedoch in einem unauflösbaren Widerspruch zu seiner die ausgesprochene Verurteilung begründenden Annahme, die uneingeschränkte Haftung der Beklagten beruhe auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach dem 20. Juli 1987. Darüber hinaus bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß von der Einlagerin keine eigenen Maßnahmen zur Beseitigung der erkannten Gefährdung hätten verlangt werden können (s.u. Ziff. III 3 und 4). Auch deshalb kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
III.	Bei der danach erforderlichen erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht zu beachten haben:
1. Die Annahme, nur einwandfreie Ware sei auf das Lager der Beklagten gekommen, hat das Berufungsgericht auf die Bekundungen der Zeugen B®||, Ti® und C®®®| gestützt und ist davon ausgegangen, auch die Tatsache, daß die Firma
 bereits im April 1987 Ware aus dem Lagerbestand wegen Schimmelbefalls reklamiert habe, spreche nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen. Diese BeweisWürdigung schöpft den vorgetragenen Sachverhalt nicht aus (§ 286 ZPO). Die Beklagte hatte unter Bezugnahme auf die unstreitig bereits im April 1987 erfolgte Reklamation der Firma SflBHMI vorgetragen, es sei ein Indiz für eine Vorschädigung der Lagerware, wenn Pistazien bereits drei Monate nach Beginn der Einlagerung von Schimmel befallen seien und hatte sich zu dem Beweis hierfür auf Sachverständigengutachten bezogen. Sie hat-
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te auch geltend gemacht, bei den beanstandeten Kartons habe es sich um Ware gehandelt, die überhaupt erst im März 1987 eingelagert worden sei.
Muß demnach in der Revisionsinstanz hiervon ausgegangen werden, gewinnen die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts entscheidend an Gewicht. Insbesondere muß nach der Lebenserfahrung auch der Vorlagerung der Ware in Pakistan und der von der Firma Wolff veran-laßten stichprobenweisen Untersuchung der eingelagerten Pistazien auf Aflatoxin-Rückstände als Prüfung auf Pilzbefall eine andere als die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung beigemessen werden. Denn es erscheint wenig überzeugend, daß ein Einlagerer bei - wie im Streitfall nach der Behauptung der Klägerin - frischer, einwandfreier Ware sich zu einer derartigen Untersuchung veranlaßt fühlen kann.
2.	Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung die von der Beklagten hinsichtlich der jahrelangen Geschäftsverbindung zu der Firma W^HI vorgetragenen Umstände (Vereinbarungen und Lagerungsbedingungen wie in den vorangegangenen Jahren) nicht hinreichend berücksichtigt. Es kann nicht als rechtsfehlerfrei angesehen werden, einer derart langen Geschäftsverbindung, während deren Verlauf bei stets gleicher Handhabung niemals Schäden eingetreten sind, jegliche Bedeutung für Gestaltung und Durchführung weiterer Lagerverträge abzusprechen.
3.	Daß die Firma wflH trotz Kenntnis von der Reklamation der Firma	keine Veranlassung gesehen hat,
 selbst Maßnahmen zur Warensicherung zu ergreifen oder die
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Beklagte auf den aufgetretenen Schimmelbefall bei ausgelieferter Lagerware hinzuweisen, und daß die Firma Wolff ungeachtet dessen weitere Einlagerungen bei der Beklagten vorgenommen hat, sind Umstände, die bei der Beurteilung der Frage des mitwirkenden Verschuldens zu Lasten der Klägerin ins Gewicht fallen.
4.	Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Firma Wolff - im Gegensatz zur Beklagten als Lagerhalter - Warenfachmann ist und weder nach der Reklamation im April 1987 noch nach der Besichtigung am 20. Juli 1987 Veranlassung gesehen hat, selbst Maßnahmen zu ergreifen oder der Beklagten Anweisungen zu den Lagerungsbedingungen zu erteilen.
5.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nachgewiesen habe, daß die eingetretenen Schäden nicht durch grob fahrlässiges Verschulden auf ihrer Seite verursacht worden seien. Die darin liegende Überbürdung der Beweislast auf die Beklagte kann nicht gebilligt werden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist eine die Haftung der Beklagten begründende Tatsache, die nach der Rechtsprechung des Senats der Anspruchsteller, also hier die Klägerin, zu beweisen hat, ungeachtet der Einlassungspflicht des beklagten Lagerhalters.
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IV.	Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Piper
 Erdmann	v.	Ungern-Sternberg
 Ullmann
Starck