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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten rechneten bereits im Jahre 1946 damit, daß ihr Unternehmen enteignet werden würde* Aus diesem Grunde begaben sich die Beklagten zu a) und b), Kurt und Ernst in die Westzonen, um dort nach einer Möglichkeit für die Fortführung des Unternehmens zu suchen* Dabei trafen sie mit dem Kaufmann Paul aus zusammen, der mit dem Unternehmen der Beklagten seit langem in geschäftlicher Verbindung gestanden hatte* Sie kamen mit überein, mit ihm und den Beklagten zu c) und d) ün in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Unternehmen aufzuziehen, das sich mit der Herstellung von Löt-, Heiz- und Kochgeräten befassen sollte* Die Gesellschaft begann ihre Tätigkeit am 1* Oktober 1946 unter der alleinigen Leitung von und unter Mitwirkung eines erfahrenen Betriebsleiters der ?irma namens L^f^* Die Beklagten zu a) und b) kehrten zunächst nach Heidersdorf zurück* Im Jahre 1947 schied der Beklagte zu a) aus der Firma ausj er begab sich nach Lüdenscheid und wurde dort zweiter Geschäftsführer der Gesellschaft, Am 26* September 1947 schlossen und die Mit Zustimmung aller Gesellschaftter warb die Klägerin für ihre Erzeugnisse unter Kennzeichnung ihrer Fabrikate als nH00^^" oder MOriginal-fl0((0» und unter Hinweis auf die 65-jährige Tradition des Unternehmens Sie bezeichnete sich in Äußerungen gegenüber Behörden und Privaten als das Nachfolge unternehmen der Firma® Pas Unternehmen der Klägerin hat eine günstige Entwicklung genommen und seine Umsätze laufend gesteigert® Im Jahre 1952 kam es zwischen den Beklagten zu a) und b) einerseits und den übrigen Gesellschaftern der Klägerin zu starken Spannungen® Nachdem die Gesellschafterin Kupfer- und Messing-Werke AG erfahren hatte, daß die Beklagten sich bereits seit Sommer 1952 um eine Staatsbeihilfe für einen in Süddeutschl^nd zu errichtenden Konkurrenzbetrieb beworben hatten, wurde durch Beschluß der GesellschafterverSammlung vom 26® Februar 1953 das Pienstverhaltnis der beiden Beklagten zu a) und b) gekündigt® 1954 haben auch diese Beklagten ihre Geschäftsanteile an Pr® E0Äverkauft und übertragen®' und Ltötapparate-Fabrik Ernst H^J^" in das Handelsregister des Amtsgerichts in Langenburg eingetragen, und zwar als Kommanditgesellschaft mit den Beklagten zu a)~d) als persönlich haftenden Gesellschaftern and mit den Beklagten zu e) und f) als Kommanditisten« Bas Amtsgericht in Bangenburg hat bei dieser Eintragung eine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von H< Die Gesellschaft (Beklagte zu g) und die Klägerin stellen die gleichen Waren her und überschneiden sich in ihrem Wirkungsbereich weitgehend« Bie Beklagten wenden sich bei ihrer Werbung an die in Betracht kommenden Abnehmerkreise mit dem Hinweis, daß ihre Firma (Beklagte zu g) der von H^f| nach verlager- 11 früher Hi Bie Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beklagten nicht befugt seien, ihr unter der Firma Bötkolben- und Lötapparate-Fgbrik Ernst die mit ihrer Firma verwechslungsfähig sei, in der Bundesrepublik Konkurrenz zu machen« Bie Klägerin nimmt für sich in Anspruch, daß sie die Nachfolgerfirma des früheren Unternehmens sei« Bas sei eindeutig der Zweck der in den Jahren 194-6 und 1947 getroffenen Abmachungen gewesen« Bei diesen Abmachungen seien alle Beteiligten zutreffend davon aus ge gangen, daß der HtfflHHHHfe Betrieb Sr bereits vorher praktisch nach verlegt werden sollte» Wenn das in den schriftlichen Verträgen nicht ganz offen zu dem Ausdruck gebracht sei, so sei das nur deshalb unterblieben, um die hoch in der Sowjet-Zone weilenden Gesellschafter dort nicht der Gefahr der Verfolgung wegen "Wirtschaftssabotage" auszusetzen» Dementsprechend sei auch mit Zustimmung der Beklagten das Unternehmen stets als Nachfolgefirma des Unter- nehmer© bezeichnet wordene Tatsächlich sei es auch die Nachfolgerin gewesen, da es Gesellschafter, Personal, den Firmennamen, die Produktion, Konstruktionen, Warenzeichen, Kundenkreis usw0 der Firma übernommen und weitergeführt habe« Hierfür spreche auch der Zusatzvertrag vom 26» September 1947o Wenn dieser bestimme, daß sich jä i gen Fehlens jeglichen Firmenvermögens innerhalb der Bundesrepublik nicht mehr in Betracht gekommen» Sie, die Klägerin, die als Nachfolgerin der Firma und auch auf Grund der Zustimmung der Beklagten befugterweise ihre jetzige Firma führe, genieße an dieser Firma Prioritätsrechte» Es sei deshalb Sache der Beklagten, ihrem Unternehmen eine Firmenbezeichnung zu geben, durch die Verwechslungen mit der Klägerin vermieden werden» Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht; daß auch dann, wenn es sich hei dem Unternehmen der Beklagten um keine Neugritndung handele, die Beklagten auf Grund des Zusatzvertrages vom 26o September 1947 verpflichtet seien, eine Konkurrenz unter Benutzung der von der Beklagten zu g) geführten Firma zu unterlassend Hierbei sei auch zu berücksichtigen, daß die Firmenbezeichnung der Klägerin mit Einverständnis der Beklagten inzwischen als Herkunftshin-weis auf die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt habe» Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, bei der Fortführung des Unternehmens in den Westzonen den Fir- Auch habe die Klägerin selbst in anderen Prozessen stets den Standpunkt vertreten, daß sie mit dem Unternehmen nicht identisch sei« In der Uesellschafter-verSammlung vom 14® November 1952 habe sie dementsprechend beschlossen, die Warenzeichen des Unterneh- Auch auf den Zusatzvertrag vom 27® September 1947 könne sich die Klägerin nicht berufen« Dieser Vertrag setze gerade die Weiterexistenz des Unter- ternehmen anerkannte Die Beklagte zu g) habe deshalb als das ältere Unternehmen die Priorität hinsichtlich der Benutzung des Firmennamens« Wenn eine Verwechslungsgefahr bestehe, so sei es Sache der Klägerin, dem Rechnung zu tragen« Eine Verwechslungsgefahr bestehe aber auch nicht, weil sie, die Beklagte, die Firmenbezeichnung des Betriebes unverändert fortführten und in ihren Briefköpfen mit dem Zusatz "früher • ausdrücklich auf die Verlagerung hinwiesen« anträge gestellt hat, eine nach § 268 Abs«, 2 ZPO zulässige Klageerweiterung erblickte Für den Fall jedoch, daß diese Umstellung der Anträge als Klageänderung zu werten sei, hat das Berufungsgericht diese vorsorglich als sachdienlich zugelassene Biese Entscheidung ist einer Anfechtung gemäß § 270 ZPO entzogene Insoweit werden auch Gegenvorstellungen von der Revision nicht erhoben» %) Bas Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Firma der Klägerin und der Firma der Beklagten zu g) rechtsirrtumsfrei bejahte Beide Unternehmen stellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gleichen Waren her und überschneiden sich weitgehend in ihren Abnehmerkreisen«, Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß das in der Firma der Beklagten zu g) vorangestellte abgekürzte Wort un(3 der Zusatz "vormals sowie der Hinweis auf die verschiedenen Gesellschaftsformen (Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nicht ausreichen, die Verwechslungsgefahr zwischen den im übrigen identischen Firmenbezeichnungen auszuräumen«, 4*) .Bas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin oder die Beklagte, zu g) Nachfolgerin^des Betriebes ist« Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt werde, daß die Beklagte zu g) die verlagerte alte Firma aus Hl sei, sei es Sache der Beklagten, durch eine Änderung der Firmenbezeichnung der Beklagten zu g) Verwechslungen mit der Klägerin aus-zuschließen«, Für die Frage, welcher der beiden miteinander verwechslungsfähigen Firmen es obliege, durch eine Veränderung ihres Firmennamens, die Verwechslungsgefahr zu tät an diesen Firmennamen für sich in Anspruch nehmen könne«, Entscheidend sei vielmehr allein, daß sich die Beklagten zu a) bis d) durch ihre*Mitwirkung bei der Gründung der Klägerin unter ihrer jetzigen Firmenbezeichnung und durch die Zusatzvereinbarung vom 26 e September 1947 des Rechtes bege.-ben hätten, der Klägerin durch ein in Westdeutschland an-sässiges Unternehmen unter einer mit ihrer Firma verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung Konkurrenz zu machen* Denn aus der mit dem Einverständnis der Kommandit- gesellschaft und deren Komplementären erfolgten Gründung der Klägerin in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 26«, September 1947 sei die stillschweigende Vereinbarung zu entnehmen, daß in den Westzonen nunmehr nur noch die Klägerin zur Führung dieser Firma berechtigt sein sollte«, Die Gründung der Klägerin wäre sinnlos gewesen, wenn es der Ge- . sellschaft nach diesem Zeitpunkt noch freigestanden hätte, unter der gleichen oder ähnlichen Firma ein weiteres Unternehmen gleicher Art in den Westzonen aufzuziehen oder das Zeichnung nach Westdeutschland zu verlegen Daß derartiges nicht gewollt gewesen sei, ergebe sich eindeutig auch aus dem Zusatzvertrag vom 26«, September 1947«, An diesen Vertrag aber wäre die Beklagte zu g) noch heute gebunden, wenn sie An dieser vertraglichen Enthaltungspflicht der Beklagten habe sich durch das Ausscheiden der Beklagten zu a) bis d) aus der Klägerin nichts geänderte Der Bestand der Klägerin als einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und ihr Recht zur Fortführung eines im Einklang mit den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes gebildeten Firmennamens sei unabhängig von dem Wechsel in der Person ihrer Gesell-, nisse offen zu halten« Der Umstand, daß Spannungen mit den Mitgesellschaftern der Klägerin sie zur Veräußerung ihrer Geschäftsanteile veranlaßt und staatliche Hilfe ihnen den Aufbau des Geschäftsbetriebes ermöglicht habe, habe den Beklagten nicht die Freiheit zurückgegeben, mit der Klägerin in Westdeutschland unter einem Firmennamen in Wettbewerb zu treten, der mit der Firmenbezeichnung verwechslungsfähig sei, über die sie durch die Verträge vom 26« September 1947 für diesen räumlichen Bereich eindeutig und endgültig zu Gunsten der Klägerin verfügt hätten« Die Klägerin habe an ihrem Firmennamen unter Mitwirkung und Zustimmung der Gesellschaft und ihrer Komplementäre einen redlichen Besitzstand erworben« Selbst wenn anerkannt werde, daß die Beklagte zu g) sich als verlagerter Betrieb gleichfalls in einem redlichen Besitzstand befinde, so sei es doch Sache der Beklagten zu g) 5o) Dieser Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht kann aus Rechtsgrtinden nicht entgegengetreten werden* Sie steht, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, im Rinklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27* Januar 1953 ~ I 2R 55/52 -(Lindo/Möhrc § 16 UWG Ur0 5 GRUR 1953, 252 - Hoch- und Tiefbau) herausgestellt hat® Zwar war in dem damals zu entscheidenden Fall die Interessenkollision nicht wie im Streitfall durch eine Veränderung des räumlichen, sondern des sachlichen Wirkungskreises des älteren Unternehmens, deren Inhaberin maßgeblich bei der Gründung des gleichnamigen jüngeren Unternehmens mitgewirkt hatte, hervorgerufen worden» Für die rechtliche Würdigung ergeben sich jedoch aus dieser Abweichung keine durchgreifenden Unterschiede» a) Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der., Beklagten, der Klägerin nicht unter ihrer jetzigen Firma in den Westzonen Konkurrenz zu machen, aus einer vertraglichen Bindung der Beklagten herleitet, beruht dies auf einer Auslegung von Individualverträgen - und zwar des Gründungsvertrages vom 26» September 1947, durch den die Klägerin ins Leben gerufen wurde, sowie der Zusatzverein- . Auslegungsgrundsätze verletzt© Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang vor allem, es widerspreche jeder kaufmännischen Vernunft anzunehmen, die Beklagten wären hei Gfründung der Klägerin bereit gewesen, sich ohne Gegenleistung des Firmennamens des Heidersdorfer Unternehmens für den Bereich der Westzonen endgültig, und zwar auch für den Fall zu entäußern, daß ihnen keine Finflußmöglichkeiten auf die Klägerin mehr offen standen© Die Namensgebung der Klägerin habe sich lediglich aus den bei Gründung der Klägerin zwischen ihr und den Beklagten gegebenen Beziehungen gerechtfertigt© Das Recht der Klägerin, diesen Namen zu führen,-sei aber entfallen, nachdem eine Zusammenarbeit der Klägerin mit der sächsischen Firma und deren Teilhabern nicht mehr in Betracht komme© Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts lasse zu Unrecht die Schutzbedürftigkeit der Beklagten zu a) bis d) als Ostflüchtlinge und der Beklagten zu g) als im Osten enteignetes Unternehmen unberücksichtigt und beraube sie zu Unrecht des einzigen ihnen verbliebenen Vermögenswertes, des berühmten Namens Hähne1© Demgegenüber ist zunächst klarzustellen, daß das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Beklagten zu g) das Recht zuzubilligen ist, in ihrer Firma den Familiennamen H^||^ zu verwerten© Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß weder diese Frage noch die weitere Frage, ob das Unternehmen trotz der Verträge vom September 1947 überhaupt nach Westdeutschland verlagert werden durfte, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, sondern daß,allein über die Rechtmäßigkeit der gegenwärtigen Firmenführung der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung zu entscheiden ist© Abgesehen hiervon wird der Angriff der Revision, die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts setze - jeder kaufmännischen Verkunft widersprechend - voraus, daß die Beklagten sich eines wertvollen Firmennamens ohne jede Gegenleistung entäußert hätten den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei Gründung der Klägerin nicht gerecht« In diesem Zusammenhang ist die Abfindung in Höhe von 20«000 RM, die die Beklagten zu a) bis d) nach dem Zusatzvertrag dafür erhielten, daß sie der Klägerin die Erfahrungen und sonstigen Hilfen des Unternehmens zur Verfügung stellten, nicht einmal von wesentlicher Bedeutung« Entscheidend ist vielmehr, daß die Klägerin nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Hinblick auf die schon damals befürchtete Enteignung des Unternehmens gegründet wurde; Wäre die Enteignung, des B^HWt Unternehmens bereits vor der Gründung der Klägerin durchgefilhrt worden, und hätten sich die Beklagten zu a) bis d) zur Fortführung des enteigneten Geschäftsbetrie- , bes in Westdeutschland der gleichen finanziellen Hilfe durch Dritte unter Einräumung einer entsprechenden ge.sell-schaftsrechtliehen Beteiligung des Kapitalgebers wie bei der Gründung der Klägerin bedienen müssen, so würde es keinem Zweifel unterliegen, daß es den Beklagten zu a) bis d), auch wenn sie durch Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile aus diesem Unternehmen später wieder ausgeschieden ■* wären, verwehrt wäre, in der gleichen Branche* einen Geschäfts betrieb unter einer nahezu identischen Firma zu eröffnen. geSeilschaft bereits vor der Enteignung ins Leben gerufen wurde9 jedoch mit dem Ziel, für den Fall der drohenden Enteignung den persönlich haftenden Gesellschaftern des sächsischen Unternehmens eine Existenzgrundlage im Westen zu bieten« Wenn die Gesellschafter des sächsischen Unternehmens hierbei ihren Einfluss auf die neugegründete Klägerin wie auch deren wirtschaftlichen Ertrag mit anderen Gesellschaftern teilen mussten, so war dies, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nur die zwangsläufige Folge ihrer finanziellen Lage, die sie bei Gründung där Klägerin von dem Kapital und damit den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsansprüchen Dritter abhängig machteo Entschlossen sich die Beklagten, obwohl den Beklagten zu a) bis d) nur eine 50 ^-Beteiligung an der im wesentlichen mit fremden Mitteln gegründeten Klägerin zugestanden wurde, dieser gleichwohl vorbehaltlos das Recht zuzubilligen, unter einer mit dem HUnternehmen weitgehend übereinstimmenden Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr in Westdeutschland aufzutreten, so ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass die Beklagten sich den vertraglichen Bindungen, die sich hieraus in Ansehung des Firmenführungsrechts des Unternehmens für eine in den Westzonen neu eröffnete Betriebsstätte ergaben, nicht etwa deshalb entziehen konnten, weil ihnen späterhin staatliche^ Mittel für eine Betriebsverlagerung zur Verfügung gestellt wurden und die Beklagten zu a) bis d) die in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsanteile der Klägerin veräusserten, weil sich die Erwartungen, die sie über die ihnen vertraglich zugesicherten Rechte hinaus an die Gründung der Klägerin geknüpft hatten, nicht erfüllten. Dies könnte im Streitfall nur in Betracht kommen, wenn der Firmenname der Klägerin auch gegenwärtig noch in Westdeutschland innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf das sächsische Unternehmen aufgefaßt und der Verkehr mit einem Hierbei kann dahinstehen, ob angesichts der Mitwirkung der Beklagten bei der Gründung der Klägerin und der Übernahme des Produktionsprogramms des sächsischen Unternehmens unter Verwertung der von dieser Firma gemachten Produktionserfahrungen beim Aufbau der Klägerin überhaupt eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG angenommen werden könnte, fa^ls der Verkehr tatsächlich aus dem Firmennamen derKlägerin auf Beziehungen der Klägerin zu dem sächsischen Unternehmen schließen sollte. 35s bedarf bei dieser Sachlage aber auch keiner Erörterung, ob es den Beklagten etwa nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes schlechthin verwehrt ist, sich von ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung, der Klägerin nicht unter der Firma des sächsischen Unternehmens in Westdeutschland Konkurrenz zu machen, unter Berufung darauf zu.lösen, daß die Firma der Klägerin inzwischen gemäß § 3 UWG unzulässig geworden sei.

Zitierte Normen: § 16 UWG
FirmaBerufungsgericht®©KlägerinWestdeutschlandUnternehmen

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk!
Wicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs
 Rechtssatz
Aktenzeichen ürt. des BGH
U\/G §16;’ EGB § 242	j.
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Gründen die Gesellschafter eines Unternehmens mit Sitz
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in der Ostzone in den Westzonen unter den gleichen	«;
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Firmennamen unter Beteiligung eines Kapitalgebcrs	$
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als Llitgesellcchafter ein Unternehmen gleicher Branche? j£ um sich für den Fall der rnteignung in der Ostzone	|
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zone enteignctc Unternehmen in die Westzonen ver~	|
lagern, durch Änderung seines Firmennamens dafür	|
Sorge tragen, daß Verwechslungen mit dein in den West- V zonen neu gegründeten Unternehmen vermieden werden«	j)
Dies gilt, falls entgegenstehende Abreden fehlen,	f.
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in der Regel selbst dann, wenn die Gesellschafter	;
des verlagerten Unternehmens inzwischen aus der neugegründeten westdeutschen Firma aucgecchiedcn sind«
Die Priorität des Firmennamens des verlagerten Geschäftsbetriebes ist bei solcher Fallgestaltung für die Frage, wen \ die Rcchtspflicht trifft, die Vorwechslungsgefahr zu beseitigen, nicht maßgebend«.
I ZR 14/56 vom 20« September 1957
OLG Hamm.
I.VA
Verkündet	«	>’
ap 20o September 1957
Granau, Justizobersekretär5
als Urkundsbeamter $er Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit	,	;
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Beklagten und zu a)-d) ,g)s Revi-sionskläger,
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
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« Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof« Br*
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs \\ auf die mündliche Verhandlung vom 20* September 1957
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unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br«h«c« Wilde, Br« Bock, Br« Krüger-Wieland, Dr« Christoph und Br« Spreng
 für Recht erkannt*	.	•
Bie Revision der Beklagten zu a), h), c), d) und g) gegen das Urteil des 4® Zivilsenats des Obcr~ landesgerichts in Haim vom 31® Oktober 1955 wird auf Kosten der genannten Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
In	im	Erzgebirge bestand seit etwa 65
Jahren ein Unternehmen mit der Firma ”S^|^ Lötkolben--und Lötapparate-Fabrik Ernst H^Jj^", das sich mit der Herstellung und Reparatur -von lötgeräten aller Art befaßte* Dieses Unternehmen wurde zuletzt in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben* Persönlich haftende Gesellschafter waren die Beklagten zu a) - d), Kommanditisten waren die Beklagten zu e) und f)*
Die Beklagten rechneten bereits im Jahre 1946 damit, daß ihr Unternehmen enteignet werden würde* Aus diesem Grunde begaben sich die Beklagten zu a) und b), Kurt und Ernst in die Westzonen, um dort nach einer Möglichkeit für die Fortführung des Unternehmens zu suchen* Dabei trafen sie mit dem Kaufmann Paul	aus
 zusammen, der mit dem Unternehmen der Beklagten seit langem in geschäftlicher Verbindung gestanden hatte* Sie kamen mit	überein,	mit	ihm	und	den Beklagten zu c)
und d) ün	in	der	Form	einer	Gesellschaft	des
 bürgerlichen Rechts ein Unternehmen aufzuziehen, das sich mit der Herstellung von Löt-, Heiz- und Kochgeräten befassen sollte* Die Gesellschaft begann ihre Tätigkeit am 1* Oktober 1946 unter der alleinigen Leitung von und unter Mitwirkung eines erfahrenen Betriebsleiters der ?irma namens L^f^* Die Beklagten zu a) und b) kehrten zunächst nach Heidersdorf zurück* Im Jahre 1947 schied der Beklagte zu a) aus der Firma ausj er begab sich nach Lüdenscheid und wurde dort zweiter Geschäftsführer der
 Gesellschaft,
Am 26* September 1947 schlossen
 und die
 
Beklagten zu a) - d) in	einen	notariellen
 Vertrag, durch den sie die “bisherige Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit aer Firma “Lötkolben- und Lötapparate-Fabrik Ernst	Gesellschaft	mit	beschränkter Haftung“ mit
 dem Sitz in	üb erfuhr ten 0 Las Stammkapital betrug IOOoOOO RM. Hiervon übernahm	50*000	RM	und
 die Beklagten zu a) bis d) je 12*500 RM* Lie Anteile der Gesellschafter wurden in zwei Gruppen geteilt* Lie erste Gruppe bildeten die Anteile der Beklagten zu a) - d), die zweite Gruppe der Anteil von	Für den Fall
 einer Veräußerung der Anteile wurde für die Mitgesellschaf-' ter der Gruppe, zu der der fragliche Anteil gehörte, ein Vorkaufsrecht festgelegt* Zu Geschäftsführern wurden und der Beklagte zu a) bestellt*
Am gleichen Tage schlossen die neugegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die jetzige Klägerin, und die	Kommanditgesellschaft	einen	weite-
ren notariellen Vertrag, in dem u* a* folgendes vereinbart wurde*
“1* Lie Firma Sächsische Lötkolben- und Lötapparatefabrik Ernst H(f^, Kommanditgesellschaft zu hat der neugegründeten Erschienenen zu 2 (Klägerin) ihre Erfahrungen und sonstigen Hilfen zur Verfügung gestellt, um ein Unternehmen zur Herstellung von Lötapparaten ins Leben zu rufen*
Lie Erschienene zu 2 verpflichtet sich, an die persönlich haftenden Gesellschafter der Erschienenen zu 1	Kommanditgesellschaft)
- 4 • •
dafür eine Zahlung von insgesamt RM 20*000,— zu. leisten, und zwar je RI»I 5®OOO,— an Kurt o o o«o <> t> Ernst Walter	Kurt	R(
O 0 0 9 O 0 £
und Rudi
 Die Schaffung des Unternehmens in soll keinesfalls dazu führen, einen Konkurrenz-kampf zwischen der Erschienenen zu 1 und der Erschienenen zu 2 zu eröffnen Ras Ziel ist ein einträgliches Zusammenarbeiten, und demgemäß verpflichten sich die beiden Firmen zu einem ständigen Austausch ihrer technischen Erfahrungen, Neuerungen und Verbesserungen auf dem Gebiet der Lötgerätefabrikation* Schutzrechte, die die eine oder andere Firma auf diesem Gebiete hat oder später erwirbt, werden der anderen als unentgeltliche Lizenz mitüberlassen ... *
Die Firifien gestatten den Organen der anderen Firma Betriebsbesichtigung zu dem Zwecke der Kenntnisnahme und praktischen Verwertung von Neuerungen und Fabrikationserfahrungen* Kur«, die ganze Einstellung der Firmen zueinander soll dahingehen, in einträchtiger Weise das Fabrikationsgebiet gegenseitig zu erschließen und zu erleichte rn®tt
 Am '19* April 1948 wurde die Klägerin in das Handelsregister des Amtsgerichts in Lüdenscheid eingetragene
 Am 4* Juni 1948 wurde der	Be	tri	eb	ent-
eignet* Am Io Juli 1948 wurde der Beklagte zu b) bei der Klägerin als Betriebsleiter eingestellt*
Mit Zustimmung aller Gesellschaftter warb die Klägerin für ihre Erzeugnisse unter Kennzeichnung ihrer Fabrikate als nH00^^" oder MOriginal-fl0((0» und unter Hinweis auf die 65-jährige Tradition des	Unternehmens
 Sie bezeichnete sich in Äußerungen gegenüber Behörden und Privaten als das Nachfolge unternehmen der Firma® Pas Unternehmen der Klägerin hat eine günstige Entwicklung genommen und seine Umsätze laufend gesteigert®
Im Jahre 194-9 schied der Beklagte zu d) aus der Klägerin aus® Er übertrug seinen Geschäftsanteil auf Pr® Kurt 3^8^ den Vorstand der	Kupfer-	und
 Messingwerke AG in	1950	wurde	das Stammkapi-
tal der Klägerin auf 200 000 PM erhöht® Per hierdurch geschaffene weitere Geschäftsanteil von 100 000 PM wurde von den	Kupfer-	und	Messing-Werken	übernom-
men® Im Juni 1955 erwarb Pr® 1000 auch den Geschäftsanteil des Beklagten zu o)®
Im Jahre 1952 kam es zwischen den Beklagten zu a) und b) einerseits und den übrigen Gesellschaftern der Klägerin zu starken Spannungen® Nachdem die Gesellschafterin	Kupfer-	und	Messing-Werke AG erfahren
 hatte, daß die Beklagten sich bereits seit Sommer 1952 um eine Staatsbeihilfe für einen in Süddeutschl^nd zu errichtenden Konkurrenzbetrieb beworben hatten, wurde durch Beschluß der GesellschafterverSammlung vom 26® Februar 1953 das Pienstverhaltnis der beiden Beklagten zu a) und b) gekündigt® 1954 haben auch diese Beklagten ihre Geschäftsanteile an Pr® E0Äverkauft und übertragen®'
Im ersten Halbjahr 1953 eröffneten die Beklagten zu a) bis f) in	in Württemberg ^it Hilfe von
 Staatsmitteln einen neuen Betrieb® Pieses Unternehmen
A
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wurde am 7« Juli 1955 unter der Firma	Bötkolben-
und Ltötapparate-Fabrik Ernst H^J^" in das Handelsregister des Amtsgerichts in Langenburg eingetragen, und zwar als Kommanditgesellschaft mit den Beklagten zu a)~d) als persönlich haftenden Gesellschaftern and mit den Beklagten zu e) und f) als Kommanditisten« Bas Amtsgericht in Bangenburg hat bei dieser Eintragung eine Verlegung des Sitzes der	Gesellschaft	von	H<
nach GrtfH|H|> angenommen«
Die	Gesellschaft	(Beklagte zu g) und
 die Klägerin stellen die gleichen Waren her und überschneiden sich in ihrem Wirkungsbereich weitgehend« Bie Beklagten wenden sich bei ihrer Werbung an die in Betracht kommenden Abnehmerkreise mit dem Hinweis, daß ihre Firma (Beklagte zu g) der von H^f| nach	verlager-
te Betrieb sei und ihre Erzeugnisse die auf Grund einer 65-jährigen Erfahrung hergestellten "Original-H^J^-Er-zeugnisse seien« In seinen Briefköpfen fügt die Beklagte zu g) der Ortsangabe "G^HHfe/Württ«M in Klammern hinzu;
11 früher Hi
 Bie Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beklagten nicht befugt seien, ihr unter der Firma Bötkolben- und Lötapparate-Fgbrik Ernst	die	mit
 ihrer Firma verwechslungsfähig sei, in der Bundesrepublik Konkurrenz zu machen« Bie Klägerin nimmt für sich in Anspruch, daß sie die Nachfolgerfirma des früheren
 Unternehmens sei« Bas sei eindeutig der Zweck der in den Jahren 194-6 und 1947 getroffenen Abmachungen gewesen« Bei diesen Abmachungen seien alle Beteiligten zutreffend davon aus ge gangen, daß der HtfflHHHHfe Betrieb
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bereits vorher praktisch nach	verlegt	werden
 sollte» Wenn das in den schriftlichen Verträgen nicht ganz offen zu dem Ausdruck gebracht sei, so sei das nur deshalb unterblieben, um die hoch in der Sowjet-Zone weilenden Gesellschafter dort nicht der Gefahr der Verfolgung wegen "Wirtschaftssabotage" auszusetzen» Dementsprechend sei auch mit Zustimmung der Beklagten das	Unternehmen stets als Nachfolgefirma des	Unter-
nehmer© bezeichnet wordene Tatsächlich sei es auch die Nachfolgerin gewesen, da es Gesellschafter, Personal, den Firmennamen, die Produktion, Konstruktionen, Warenzeichen, Kundenkreis usw0 der	Firma übernommen und
 weitergeführt habe« Hierfür spreche auch der Zusatzvertrag vom 26» September 1947o Wenn dieser bestimme, daß sich
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die beiden Firmen keine Konkurrenz machen sollten, so habe das bedeutet, daß das	Unternehmen, solange
 es noch bestehe, auf die Sowjet-Zone beschränkt sein solle und daß nach durchgeführter Enteignung die Eröffnung eines Konkurrenzbetriebes in Westdeutschland nicht in Betracht kommen solle»
Das 1953 in	eröffnete Unternehmen der Be-
klagten zu g) sei eine Neugründung« Eine Sitzverlegung von na°k	sei	wegen Zeitablaufund we-
gen Fehlens jeglichen Firmenvermögens innerhalb der Bundesrepublik nicht mehr in Betracht gekommen» Sie, die Klägerin, die als Nachfolgerin der	Firma	und	auch
 auf Grund der Zustimmung der Beklagten befugterweise ihre jetzige Firma führe, genieße an dieser Firma Prioritätsrechte» Es sei deshalb Sache der Beklagten, ihrem Unternehmen eine Firmenbezeichnung zu geben, durch die Verwechslungen mit der Klägerin vermieden werden»
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Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht; daß auch dann, wenn es sich hei dem Unternehmen der Beklagten um keine Neugritndung handele, die Beklagten auf Grund des Zusatzvertrages vom 26o September 1947 verpflichtet seien, eine Konkurrenz unter Benutzung der von der Beklagten zu g) geführten Firma zu unterlassend Hierbei sei auch zu berücksichtigen, daß die Firmenbezeichnung der Klägerin mit Einverständnis der Beklagten inzwischen als Herkunftshin-weis auf die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt habe» Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, bei der Fortführung des	Unternehmens	in den Westzonen den Fir-
mennamen so zu wählen, daß eine Verwechslung mit dem Unternehmen der Klägerin ausgeschlossen seid
 Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1)	es zu unterlassen, in ihrer Firma mit Sitz in
 den Westzonen	Lötkolben-	und	LÖt-
apparate-Fabrik Ernst	äie Worte n\
Lötkolben- und LÖtapparate-Fabrikff zu führen,
2)	den Firmenbestandteil	Lötkolben-	und
LÖtapparate-Fabrik" im Handelsregisfcer des Amtsgerichte! Langenburg löschen zu lassen«
Hilfsweise hat aie Klägerin im ersten Rechtszug.
beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, daß sie ihre Firma nicht in der bisherigen Form im Bundesgebiet weiterführen dürfen und die Löschung ihrer bisherigen Firma im Bundesgebiet zu dem Handelsregister ansumeIden haben«
Die Beklagten haben
 
Abweisung der Klage beantragt«
Sie -Jäaben bestritten, daß die Klägerin die Nachfolgerin des	Unternehmens	sei«	Sie haben die
 Ansicht vertreten, daß das Unternehmen der Beklagten zu g) der vonjMi nach	verlagerte Betrieb sei«
Das I^SHUnternehmen der Klägerin sei eine Neugründung gewesen, die den Bestand des	Unter-
nehmens vorausgesetzt habe« Wenn die Klägerin in ihren Prospekten auf die 65-jährigen Erfahrungen und die Tradition des	Unternehmens	hingewiesen habe, so
 sei das nur eine reklaraetechnische Maßnahme gewesen® Die Behörden hätten es stets abgelehnt, die Klägerin als Nachfolgerin des	Unternehmens	anzuerkennen®
Auch habe die Klägerin selbst in anderen Prozessen stets den Standpunkt vertreten, daß sie mit dem Unternehmen nicht identisch sei« In der Uesellschafter-verSammlung vom 14® November 1952 habe sie dementsprechend beschlossen, die Warenzeichen des	Unterneh-
mens nicht mehr zu benutzen® Durch Schreiben vom 17* April 1953 habe sie den Beklagten zu a) und b) mitteilen lassen, daß die Worte "Original hBH" zu Werbezwecken bereits seit Monaten nicht mehr gebraucht würden« Tatsächlich betreibe die Klägerin die Werbung für ihre Erzeugnisse unter dem neuen Warenzeichen "Phönix", sie habe auch völlig neue Patente und Konstruktionen entwickelt und gehe eigene Wege«
Auch auf den Zusatzvertrag vom 27® September 1947 könne sich die Klägerin nicht berufen« Dieser Vertrag setze gerade die Weiterexistenz des	Unter-
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Unternehmen sei auch
 nicht etwa vor der Wied er er Öffnung des Betriebes in G^pP
ewesen« Die Grundlagen für die Fortführung
 standen« Es seien die Produktionserfahrungen, Konstruktionen, der Firmenname, die Warenzeichen-, der Arbeiter-, Kunden- und Vertreterstamm sowie gewisse Außenstände noch vorhanden gewesen«, Die Verlagerung und Wiedereröffnung habe einer gewissen Anlaufzeit bedurft«, Unter Berücksichtigung aller hier in Frage kommenden Umstände sei die Zeitspanne zwischen der Enteignung in der Sowjet-Zone und der Wiedereröffnung im Bundesgebiet nicht als zu groß an-z-usehen« Mit Recht habe deshalb das Registergericht in Langenburg das Unternehmen der Beklagten zu g) in als das aus der Sowjet-Zone verlagerte	Un-
ternehmen anerkannte Die Beklagte zu g) habe deshalb als das ältere Unternehmen die Priorität hinsichtlich der Benutzung des Firmennamens« Wenn eine Verwechslungsgefahr bestehe, so sei es Sache der Klägerin, dem Rechnung zu tragen« Eine Verwechslungsgefahr bestehe aber auch nicht, weil sie, die Beklagte, die Firmenbezeichnung des Betriebes unverändert fortführten und in ihren Briefköpfen mit dem Zusatz "früher	•	ausdrücklich	auf	die
 Verlagerung hinwiesen«
Das Landgericht hat nach Bewei sauf nähme die Klage abgewiesen«
.Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt «,
Unternehmens im Bundesgebiet hätten be-
Da die Beklagten zu e) und f) als Kommanditisten der Beklagten zu g) im Laufe des Rechtsstreits aus dieser
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Gesellschaft ausgeschieden sind, haben die Parteien den Rechtsstreit, soweit er gegen die Beklagten zu e) und f) gerichtet war, in der Berufungsinstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt0 Gegen die übrigen Beklagten hat die Klägerin in der Berufungsinstanz in erster Linie folgende Anträge gestellt?
die Beklagten zu verurteilen
a)	die Löschung der Firma	Lötkolben- und
 Lötapparate-Fabrik Ernst Hp|pp beim Handelsregister des Amtsgerichts Langenburg anzu demelden,
b)	es zu unterlassen, die Firmenbezeichnung "SdHHHP Lötkolben- und Lötapparate-Fabrik Ernst Hppp." geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen^
hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
1)	es zu unterlassen, in ihrer Firma mit Sitz in den
 Westzonen	Lötkolben- und Lötapparate-
Fabrik Ernst	die Pforte	Lötkol-
ben- und Lötapparate-Pabrikn zu fuhren,
2)	den Firmenbestandteil "S^dHNP Lötkolben- und I«ötapparate-Fabrikrtim Handelsregister des Amtsgerichts Langenburg löschen zu lassen*
Die Beklagten haben beantragt, die Berufung, der Klägerin, soweit nicht die Hauptsache erledigt ist, kostenpflichtig zurückzuweisen«,
Die Beklagten haben in der Umstellung der bisherigen Klageanträge eine Klageänderung „erblickt und der Zulassung dieser Klageänderung widersprochen«,
 
Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie gegen die Beklagten zu e) und f) gerichtet war, in der Hauptsache für erledigt erklärt0 Die Beklagten zu a), b), c), d) und g) hat das Berufungsgericht gemäß den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptanträgen der Klägerin verurteilt©
Hiergegen richtet sich die Hevision der Beklagten zu a) - d), g), die ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen© Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision©
Entscheid ungsgründe %
Io) Dem rein buchstäblichen Wortlaut der Revisionsschrift nach ist die Revision für sämtliche Beklagte, also auch für die Beklagten zu e) und f) eingelegt worden© Da jedoch die Klage hinsichtlich dieser Beklagten vom Berufungsgericht auf (found übereinstimmender Parteierklärungen in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, insoweit also eine Entscheidung in der Hauptsache, die.allein mit der Revision angreifbar wäre, überhaupt nicht ergangen ist, ist die Revisionsschrift dahin auszulegen, daß die Revision nur für die durch die Sachentscheidung des Berufungsgerichts allein beschwerten Beklagten zu a) bis d) und g) eingelegt werden sollte© Diese Auslegung steht im Einklang mit den Erklärungen, die der Prozeßbevollmächtigte dieser Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht abgegeben hat©
2©) Das Berufungsgericht hat darin, daß die Klägerin in der zweiten Instanz ihre bisherigen Hilfsanträge als Haupt-
anträge gestellt hat, eine nach § 268 Abs«, 2 ZPO zulässige Klageerweiterung erblickte Für den Fall jedoch, daß diese Umstellung der Anträge als Klageänderung zu werten sei, hat das Berufungsgericht diese vorsorglich als sachdienlich zugelassene Biese Entscheidung ist einer Anfechtung gemäß § 270 ZPO entzogene Insoweit werden auch Gegenvorstellungen von der Revision nicht erhoben»
%) Bas Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Firma der Klägerin und der Firma der Beklagten zu g) rechtsirrtumsfrei bejahte Beide Unternehmen stellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gleichen Waren her und überschneiden sich weitgehend in ihren Abnehmerkreisen«, Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß das in der Firma der Beklagten zu g) vorangestellte abgekürzte Wort	un(3 der Zusatz "vormals
 sowie der Hinweis auf die verschiedenen Gesellschaftsformen (Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nicht ausreichen, die Verwechslungsgefahr zwischen den im übrigen identischen Firmenbezeichnungen auszuräumen«,
4*) .Bas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin oder die Beklagte, zu g) Nachfolgerin^des
 Betriebes ist« Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt werde, daß die Beklagte zu g) die
 verlagerte alte Firma aus Hl
 sei, sei es Sache
 der Beklagten, durch eine Änderung der Firmenbezeichnung der Beklagten zu g) Verwechslungen mit der Klägerin aus-zuschließen«, Für die Frage, welcher der beiden miteinander verwechslungsfähigen Firmen es obliege, durch eine Veränderung ihres Firmennamens, die Verwechslungsgefahr zu
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■beseitigen;, sei es unerheblich, wer von ihnen die Priori-
tät an diesen Firmennamen für sich in Anspruch nehmen könne«, Entscheidend sei vielmehr allein, daß sich die Beklagten zu a) bis d) durch ihre*Mitwirkung bei der Gründung der Klägerin unter ihrer jetzigen Firmenbezeichnung und durch die Zusatzvereinbarung vom 26 e September 1947 des Rechtes bege.-ben hätten, der Klägerin durch ein in Westdeutschland an-sässiges Unternehmen unter einer mit ihrer Firma verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung Konkurrenz zu machen* Denn aus der mit dem Einverständnis der	Kommandit-
gesellschaft und deren Komplementären erfolgten Gründung der Klägerin in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 26«, September 1947 sei die stillschweigende Vereinbarung zu entnehmen, daß in den Westzonen nunmehr nur noch die Klägerin zur Führung dieser Firma berechtigt sein sollte«, Die Gründung der Klägerin wäre sinnlos gewesen, wenn es der	Ge-	.
sellschaft nach diesem Zeitpunkt noch freigestanden hätte, unter der gleichen oder ähnlichen Firma ein weiteres Unternehmen gleicher Art in den Westzonen aufzuziehen oder das
 Zeichnung nach Westdeutschland zu verlegen Daß derartiges nicht gewollt gewesen sei, ergebe sich eindeutig auch aus dem Zusatzvertrag vom 26«, September 1947«, An diesen Vertrag aber wäre die Beklagte zu g) noch heute gebunden, wenn sie
 An dieser vertraglichen Enthaltungspflicht der Beklagten habe sich durch das Ausscheiden der Beklagten zu a) bis d) aus der Klägerin nichts geänderte Der Bestand der Klägerin als einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und ihr Recht zur Fortführung eines im Einklang mit den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes gebildeten Firmennamens sei unabhängig von dem Wechsel in der Person ihrer Gesell-,
Unternehmen unter Beibehaltung der Firmenbe-
wirklich mit dem
 Unternehmen identisch sei
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schafter« Die Beklagten zu a) "bis d) hätten auf Grund des Zusatzvertrages für die Überlassung der Erfahrungen und sonstigen Hilfen des	Unternehmens	nicht	un-
erhebliche Geld be träge erhalten und seien auch später bei ihrem Ausscheiden aus der Klägerin wegen ihrer Anteile ordnungsgemäß abgefunden wcrdeno Wenn die Beklagten zu a) bis d) bei der Gründung der Klägerin ihren Einfluß ihit anderen Gesellschaftern hätten teilen müssen, so habe sich dies aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben? denn -die Beklagten seien damals nicht in der läge gewesen, allein und mit eigenen Mitteln in Westdeutschland Fuß zu fassen und den westdeutschen Markt für die	sehen	Erzeug-
nisse offen zu halten« Der Umstand, daß Spannungen mit den Mitgesellschaftern der Klägerin sie zur Veräußerung ihrer Geschäftsanteile veranlaßt und staatliche Hilfe ihnen den Aufbau des	Geschäftsbetriebes ermöglicht
 habe, habe den Beklagten nicht die Freiheit zurückgegeben, mit der Klägerin in Westdeutschland unter einem Firmennamen in Wettbewerb zu treten, der mit der Firmenbezeichnung verwechslungsfähig sei, über die sie durch die Verträge vom 26« September 1947 für diesen räumlichen Bereich eindeutig und endgültig zu Gunsten der Klägerin verfügt hätten«
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Abgesehen von dieser vertraglichen Grundlage seien
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die Klageansprüche aber auch aus § 16.UWG gerechtfertigt«
Die Klägerin habe an ihrem Firmennamen unter Mitwirkung und Zustimmung der	Gesellschaft	und ihrer
 Komplementäre einen redlichen Besitzstand erworben« Selbst wenn anerkannt werde, daß die Beklagte zu g) sich als verlagerter	Betrieb	gleichfalls	in einem redlichen
 Besitzstand befinde, so sei es doch Sache der Beklagten zu g)
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die durch die Verlagerung ihres Geschäftsbereiches in die Westzonen die Gefahr einer Marktverwirrung heraufbeschworen habe, durch eine ausreichende Unterscheidung ihres Firmennamens von dem der Klägerin Interessenkollisionen mit der Klägerin zu vermeiden»
5o) Dieser Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht kann aus Rechtsgrtinden nicht entgegengetreten werden* Sie steht, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, im Rinklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27* Januar 1953 ~ I 2R 55/52 -(Lindo/Möhrc § 16 UWG Ur0 5 GRUR 1953, 252 - Hoch- und Tiefbau) herausgestellt hat® Zwar war in dem damals zu entscheidenden Fall die Interessenkollision nicht wie im Streitfall durch eine Veränderung des räumlichen, sondern des sachlichen Wirkungskreises des älteren Unternehmens, deren Inhaberin maßgeblich bei der Gründung des gleichnamigen jüngeren Unternehmens mitgewirkt hatte, hervorgerufen worden» Für die rechtliche Würdigung ergeben sich jedoch aus dieser Abweichung keine durchgreifenden Unterschiede»
a) Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der., Beklagten, der Klägerin nicht unter ihrer jetzigen Firma in den Westzonen Konkurrenz zu machen, aus einer vertraglichen Bindung der Beklagten herleitet, beruht dies auf einer Auslegung von Individualverträgen - und zwar des Gründungsvertrages vom 26» September 1947, durch den die Klägerin ins Leben gerufen wurde, sowie der Zusatzverein- . barung zwischen der Klägerin und dem	Unter-
nehmen vom gleichen Tage* Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Auslegung wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen und anerkannte
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Auslegungsgrundsätze verletzt© Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang vor allem, es widerspreche jeder kaufmännischen Vernunft anzunehmen, die Beklagten wären hei Gfründung der Klägerin bereit gewesen, sich ohne Gegenleistung des Firmennamens des Heidersdorfer Unternehmens für den Bereich der Westzonen endgültig, und zwar auch für den Fall zu entäußern, daß ihnen keine Finflußmöglichkeiten auf die Klägerin mehr offen standen© Die Namensgebung der Klägerin habe sich lediglich aus den bei Gründung der Klägerin zwischen ihr und den Beklagten gegebenen Beziehungen gerechtfertigt© Das Recht der Klägerin, diesen Namen zu führen,-sei aber entfallen, nachdem eine Zusammenarbeit der Klägerin mit der sächsischen Firma und deren Teilhabern nicht mehr in Betracht komme© Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts lasse zu Unrecht die Schutzbedürftigkeit der Beklagten zu a) bis d) als Ostflüchtlinge und der Beklagten zu g) als im Osten enteignetes Unternehmen unberücksichtigt und beraube sie zu Unrecht des einzigen ihnen verbliebenen Vermögenswertes, des berühmten Namens Hähne1©
Demgegenüber ist zunächst klarzustellen, daß das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Beklagten zu g) das Recht zuzubilligen ist, in ihrer Firma den Familiennamen H^||^ zu verwerten© Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß weder diese Frage noch die weitere Frage, ob das	Unternehmen	trotz	der
 Verträge vom September 1947 überhaupt nach Westdeutschland verlagert werden durfte, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, sondern daß,allein über die Rechtmäßigkeit der gegenwärtigen Firmenführung der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung zu entscheiden ist© Abgesehen hiervon wird der Angriff der Revision, die Vertragsauslegung
 des Berufungsgerichts setze - jeder kaufmännischen Verkunft widersprechend - voraus, daß die Beklagten sich eines wertvollen Firmennamens ohne jede Gegenleistung entäußert hätten den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei Gründung der Klägerin nicht gerecht« In diesem Zusammenhang ist die Abfindung in Höhe von 20«000 RM, die die Beklagten zu a) bis d) nach dem Zusatzvertrag dafür erhielten, daß sie der Klägerin die Erfahrungen und sonstigen Hilfen des Unternehmens zur Verfügung stellten, nicht einmal von wesentlicher Bedeutung« Entscheidend ist vielmehr, daß die Klägerin nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Hinblick auf die schon damals befürchtete Enteignung des	Unternehmens	gegründet	wurde;
und 2war sollte durch die Gründung der Klägerin für die Gesellschafter des sächsischen Unternehmens für den Pall ihrer Enteignung in der Ostzone eine »Auffangposition" in Westdeutschland geschaffen werden« Diesem Ziel diente die verträgliche Regelung im Gründungsvertrag, wonach sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter des sächsischen Unternehmens MitgeSeilschafter der Klägerin wurden, und zwar zu 50 fo des Gesellschaftskapitals der Klägerin, wobei die Höhe dieser Beteiligung der »Gruppe H^^,f durch die Festlegung eines Vorkaufsrechts bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen ihrer Gruppe noch besonders gewährleistet wurde*
Wenn die Beklagten sich bei dieser Sachlage damit einver- . standen erklärten, daß die Klägerin unter einer Firmenbezeichnung tätig wurde, die weitgehend mit der Firma ihres in Sachsen ansässigen Unternehmens übereinstimmte, so ist ss rechtlich und wirtschaftlich gesehen fehleam, diese ver- ■ tragliche Regelung in gleicher Weise wie die Überlassung eines Firmennamens an einen beliebigen Dritten zu beurteilen
 Denn den Beklagten zu a) bis d) kamen ja etwaige geschäftliche Vorteile, die sich aus dieseia Firmenführungsrecht für die Klägerin ergaben, in ihrer Eigenschaft als Mitge-sellscliafter der Klägerin unmittelbar zugute »Wirt Schaft liehe--Erwägungen sprechen somit nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die Beklagten sich fUr den westdeutschen Geschäftsbereich des fraglichen Firmennamens für ein Unternehmen gleicher Branche endgültig zu Gunsten der Klägerin begeben haben» Mögen die Beklagten zu a) bis d) hierbei auch zu Unrecht gehofft haben, daß der Gründunge-vertrag nicht nur ihre geseilschaftsrechtliehe Beteiligung ; an der Klägerin sicherstelle, sondern ihnen zugleich auch in Westdeutschland eine dauernde Betätigungsmöglichkeit in der Lötapparatebranche eröffne, so müssen sie sich doch entgegenhalten lassen, daß sie den Gebrauch des umstrittenen Firmennamens durch die Klägerin nicht an entsprechende Bedingungen geknüpft haben. Wäre die Enteignung, des B^HWt Unternehmens bereits vor der Gründung der Klägerin durchgefilhrt worden, und hätten sich die Beklagten zu a) bis d) zur Fortführung des enteigneten Geschäftsbetrie- , bes in Westdeutschland der gleichen finanziellen Hilfe durch Dritte unter Einräumung einer entsprechenden ge.sell-schaftsrechtliehen Beteiligung des Kapitalgebers wie bei der Gründung der Klägerin bedienen müssen, so würde es keinem Zweifel unterliegen, daß es den Beklagten zu a) bis d), auch wenn sie durch Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile aus diesem Unternehmen später wieder ausgeschieden ■* wären, verwehrt wäre, in der gleichen Branche* einen Geschäfts betrieb unter einer nahezu identischen Firma zu eröffnen.
An dieser Rechtslage ändert sich aber in bezug auf das hier allein umstrittene Firmenführungsrecht nichts dadurch, daß die Klägerin unter ihrem gegenv7ärtigen Firmennamen im ausdrücklichen Einverständnis der	Kommandit-
 
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geSeilschaft bereits vor der Enteignung ins Leben gerufen wurde9 jedoch mit dem Ziel, für den Fall der drohenden Enteignung den persönlich haftenden Gesellschaftern des sächsischen Unternehmens eine Existenzgrundlage im Westen zu bieten« Wenn die Gesellschafter des sächsischen Unternehmens hierbei ihren Einfluss auf die neugegründete Klägerin wie auch deren wirtschaftlichen Ertrag mit anderen Gesellschaftern teilen mussten, so war dies, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nur die zwangsläufige Folge ihrer finanziellen Lage, die sie bei Gründung där Klägerin von dem Kapital und damit den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsansprüchen Dritter abhängig machteo Entschlossen sich die Beklagten, obwohl den Beklagten zu a) bis d) nur eine 50 ^-Beteiligung an der im wesentlichen mit fremden Mitteln gegründeten Klägerin zugestanden wurde, dieser gleichwohl vorbehaltlos das Recht zuzubilligen, unter einer mit dem HUnternehmen weitgehend übereinstimmenden Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr in Westdeutschland aufzutreten, so ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass die Beklagten sich den vertraglichen Bindungen, die sich hieraus in Ansehung des Firmenführungsrechts des	Unternehmens	für eine in den
 Westzonen neu eröffnete Betriebsstätte ergaben, nicht etwa deshalb entziehen konnten, weil ihnen späterhin staatliche^ Mittel für eine Betriebsverlagerung zur Verfügung gestellt wurden und die Beklagten zu a) bis d) die in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsanteile der Klägerin veräusserten, weil sich die Erwartungen, die sie über die ihnen vertraglich zugesicherten Rechte hinaus an die Gründung der Klägerin geknüpft hatten, nicht erfüllten.
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b) Das Berufungsgericht hat das Klagbegehren aber . auch ohne Rechtsverstoss auf Grund des wettbewerblichen Tatbestandes gemäss § 16 UWG für begründet erachtet. Die
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Klägerin hat unstreitig mit Wissen und Billigung der Be-* klagten an ihrem Firmennamen einen redlichen Besitzstand in Westdeutschland erlangt. Dieser schutzwürdige Besitz- ■; stand wird dadurch gefährdet, daß die Beklagte zu g) unter, einem verwechslungsfähigen Firmennamen mit der gleichen Ware wie die Klägerin auf dem westdeutschen Markt erscheint. Selbst wenn die Beklagte zu g) als verlagerten
 Betrieb als die prioritätsältere Firma anzusehen wäre, wäre es doch Sache der Beklagten zu g), durch unterscheidende Zusätze oder eine sonstige Änderung ihres Firmennamens Verwechslungen mit der Klägerin entgegenzuwirken, weil die Interessenkollision durch eine Veränderung ihres geschäftlichen Wirkungsbereiches heraufbeschworen worden ist.
Anders könnte die Rechtslage vielleicht zu beurteilen sein, wenn der Firmenname der Klägerin durch das Ausscheiden der Beklagten zu a) bis d) aus ihrem Unternehmen gemäß § 3 • UWG objektiv unzulässig geworden wäre. Denn an einer Firma, die gegen § 3 UWG verstößt, kann ein schutzwürdiger Besitz- . stand nicht anerkannt werden (BGHZ 16, 196 ,201 ff Dun- . Europa). Ob jedoch die Voraussetzungen des § 3 UWGr erfüllt sind, ist eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage. Maßgebend ist insoweit nicht allein, ob die fragliche geschäftliche Bezeichnung zu Irreführungen über die Herkunftsstätte oder zur fehlsamen Annahme von Beziehungen zu einem unter dieser Bezeichnung innerhalb beteiligter Verkehrskreise bekannten Unternehmen führt. Es muß vielmehr hinzutreten, daß der Verkehr aus (3er irreführenden Bezeichnung auf ein besonders günstiges Angebot schließt. Dies könnte im Streitfall nur in Betracht kommen, wenn der Firmenname der Klägerin auch gegenwärtig noch in Westdeutschland innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf das sächsische Unternehmen aufgefaßt und der Verkehr mit einem

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derartigen Herkunftshinweis eine besonder GUtevorStellung verbinden würde. Beides ist von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Schon aus diesem*Grunde kann der von den Beklagten erstmalig in der Revisionsinstanz erhobene Sinwand aus § 3 UWG nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Hierbei kann dahinstehen, ob angesichts der Mitwirkung der Beklagten bei der Gründung der Klägerin und der Übernahme des Produktionsprogramms des sächsischen Unternehmens unter Verwertung der von dieser Firma gemachten Produktionserfahrungen beim Aufbau der Klägerin überhaupt eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG angenommen werden könnte, fa^ls der Verkehr tatsächlich aus dem Firmennamen derKlägerin auf Beziehungen der Klägerin zu dem sächsischen Unternehmen schließen sollte.
35s bedarf bei dieser Sachlage aber auch keiner Erörterung, ob es den Beklagten etwa nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes schlechthin verwehrt ist, sich von ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung, der Klägerin nicht unter der Firma des sächsischen Unternehmens in Westdeutschland Konkurrenz zu machen, unter Berufung darauf zu.lösen, daß die Firma der Klägerin inzwischen gemäß § 3 UWG unzulässig geworden sei.

U 1
 
Die Revision der Beklagten zu a) bis d) und g) war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurü c lczuw eisen»
Wilde	Bock	Krüger-Nieland
 Christoph	Spreng
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