* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 14/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 14/55

"bei Werbungen für die von der Beklagten in den Stadt-und Landkreisen Bielefeld und Halle verbreitete Zeitung?‘auch wenn sie nicht in dieser Zeitung selbst veranstaltet werden, die Firmenbezeichnung "W Es unterbleibt die Verwendung der Kurzbezeichnung «WZ« inund außerhalb des Blatteso Die Kurzbezeichnung «Y/B« kann verwandt werden Der Verlag der Y/M|^|fe-Zeitung GmbH verpflichtet sich, in den Stadt- und Landkreisen und schon im Verkehr befindliche Herb emit tel spätestens bis zu dem 31- 12, 1950 zu beseitigen« Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe gegen diese Vereinbarung wiederholt verstoßen, indem sie ihre Firmenbezeichnung, den Titel ,,W^§dj^-Zeitungn und die Aurzbezeichnung "WZ" auch im Bezirk und bei ihrer Im übrigen seien Sinn und Zv/eck der Vereinbarung vom 19« April/5, Mai 1950 dahin gegangen, die Klägerin nach Möglichkeit vor Schädigungen zu bewahren, die durch Verwechslungen der beiden Zeitungeli verursacht werden könnten. Durch die Vereinbarung seien daher nur solche Handlungen untersagt, von denen die Klägerin nachweise, daß sie eine Vcrwcchslungc-gefahr begründen und zu einer Schädigung führen könnten. I» Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 19* April/5- Mai 1950 als rechtsgültig behandelt und sie dahin ausgelegt, daß die Beklagte sich damit verpflichtet habe, mit Wirkung vom 1» Juli 1950 im Verbreitungsgebiet der Stadt- und Landkreise BpPHM und HpHPHP den Ti bei 9(Bfta^itung .und das Kurzzeichen WZ innerhalb und außerhalb des Blattes -nicht mehr zu verwenden und den Gebrauch des Verlagsnamens W^^pPP^Zeitung GmbH in der Werbung für ihre in B^PP^Pund HPPI unter dem vereinbarten Titel W^pH^-Blatt erscheinende Zeitung zu unterlassen, Es hat ausgeführt, die Vereinbarung begründe für die Klägerin gemäß § 24-1 BGB den Anspruch auf die geschuldete Unterlassung, Zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs bestehe zwar erst dann Veranlassung, wenn Zuwiderhandlungen Vorlagen und Wiederholungsgefahr gegeben oöj, Diese Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Im Anschlüsse daran hat sich das Berufungsgericht im einzelnen mit den ven der Klägerin beanstandeten und noch zu erörternden Handlungen der Beklagten befaßt» 3s stellt fest, daß die Beklagte wiederholt, und zwar zu dem Teil schuldhaft gegen ihre Unter lassungspflicht verstoßen habe, und führt abschließend aus. daß auch die für den Unterlassungsantrag erforderliche wie-öerholungsgefahr gegeben sei, da die große Zahl der Verstöße in Verbindung mit Form und Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 18. Februar 1954 und deren im Rechtsstreit zutage getretene Einstellung die Besorgnis künftiger Vertragsverletzungen rechtfertige, die Beklagte überdies zugegeben habe, daß sie Vertragsverletzungen, wie sie für die Vergangenheit festzus-teilen seien, auch in Zukunft nicht werde verhindern können, und sie sich schließlich nach ihrem Vortrage für berechtigt halte, ihre Werbung in der schon vom Landgericht mit Recht als unzulässig bezeichneten Form fortzusetzen. Sie meint, der Unterlassungspflicht der Beklagten komme nur ein beschränkter Inhalt zu; vereinzelte unverschuldete Versehen oder eine Verwendung der Bezeichnung W^^HMfe-Ze i-~ tung, die sich nicht zu dem Rachteile der Klägerin auewirfceu könne, würden davon nicht erfaßt» In diesem Zusammenhänge rügt sie, das Berufungsgericht habe die Gesamtumstände; insbesondere den Zv/eclc der Vereinbarung nicht hinreichend berücksichtigt und wesentliches tatsächliches Vorbringen der Beklagten unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 286 Z?0 nicht beachtet. folgert, daß die Beklagte eine uneingeschränkte Unterlcc-sungspflicht auf sich genommen habe, die ünterlassungspfliclit also nicht auf solche Handlungen beschränkt worden sei, die eine Schädigung der Klägerin im Gefolge haben könnten, so kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Bas Berufungsgericht ist sich auch bewußt gewesen« dr.'ü di : Einhaltung der Unterlassungspflicht unter den besonderer Gegebenheiten des Zeitungsbetriebes Schwierigkeiten verursachen könne» Es hat ausdrücklich zugunsten der Beklagten unterstellt, daß trotz aller organisatorischen Maßnahmen vorsehen bliche Zuwiderhandlungen Vorkommen könnten. Von der Vernehmung des Prokuristen und des Rechtsanwalts Br. konnte das Berufungsgericht ohne verfahrensrechtlichen Verstoß absehenc Wenn Br. KflBIfc, wie die Beklagte durch das Zeugnis des Prokuristen unter Beweis gestellt hat, für die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen bemerkt haben sollte, Kleinigkeiten seien nicht wichtig, wenn man sich im grundsätzlichen klar sei und alles in freundschaftlichem Geist erledige, so läßt sich daraus ein hinreichender Schluß dahin, daß die Unterlassungspflicht entgegen dem Wortlaub der Vereinbarung inhaltlich beschränkt sein sollte, nicht entnehmen. ^ßals Zeuge benannt worden ist, daß nämlich Sinn und Zweck der Vereinbarung darin bestanden hätten, die Klägerin vor Schädigungen durch Verwechslungen der beiden Zeitungen zu bewahren; hat sich das Berufungsgericht, wie dargelegt, ohnehin zu eigen gemacht. b) Entgegen der Meinung der Revision kann auch niolr* anerkannt werden, daß die von der Beklagten gewünschte Einschränkung ihrer Unterlassungspflicht durch die Rücksicht auf Treu und Glauben geboten wäre. Bie Revision will ersichtlich nicht die Auffassung vertreten, daß die Unterlas-sungspflicht als solche, etwa deshalb, weil sie zu einer übermäßigen Beschränkung der Betätigungsfreiheit der Beklagten führe, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei. Vor einer unbilligen Inanspruchnahme ist der Schuldner, wie noch zu erörtere auch bei vertraglich übernommenen Unterlassungspflichtc-n durch das Erfordernis der Wiederholungsgefahr geschützt, deren Feststellung gerade in den von der Revision angezogenen Fällen "unvermeidbarer Versehen" einer besonders sorgfältigen Erörterung bedarf.Aus denselben Erwägungen heraus kann entgegen der Auffassung der Revision auch keine Rede davon sein, daß die Vereinbarung, so wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat, gegen die guten Sitten verstoße. Die Revision meint weiter, daß die Vereinbarung bei der Auslegung, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat, eine unmögliche Leistung zu dem Inhalte habe und daher gemäß § 306 BGB nichtig sei. Mit Recht verwahrt sich die Revision allerdings gegen die Ausführungen, mit denen das Beruf ungsgc rieht die Möglichkeit der Vertragserfüllung unter Hinweis darauf bejaht, daß die Beklagte, um Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung zu vermeiden, sich nur zu entschließen brauche, ihre Firma und die Titel der von ihr ver legten Zeitungen einheitlich zu ändern. Denn die Vereinbarung geht gerade davon aus, daß die Beklagte sich außerhalb der Bezirke und ihrer alten Bezeichnungen bedienen darf, und es würde in der Tat mit dem Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht in Einklang zu bringen seir.; wenn man von der Beklagten verlangen wollte, sich diese« Rechts zu begeheny um die von ihr übernommene Unterlassung;.--pflicht zu erfüllen» Der Bestand des angefochtenen Urteils das im übrigen insoweit nicht allein auf diesen Ausführungen beruht, wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt» Entgegen der Auffassung der Revision kann keine Rede davor, sein, daß die Erfüllung der Unterlassungspflicht im Rechtes! Sie ist aber ersichtlich auch nicht tatsächlich - im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne - unmöglich» vTenn den von der Revision übernommenen Ausführungen der Beklagten gefolgt wird» kann*zwar angenommen werden, daß sich unverschuldete oder schuldhafte Zuwiderhandlungen nicht-völlig vermeiden lassen. Wenn die Parteien unter dienen Umständen durch jene Vereinbarung für das gemeinsame Verbreitungsgebiet ihrer Zeitungen eine Regelung getroffen haben, die die 'Verwechslungsgefahr ausschließen soll, so kann das schon deshalb kartellrechtlich nicht beanstandet werden, weil bei der gegebenen Sachlage die Verpflichtung, den an sich freien Wettbewerb nicht unter bestimmten Bezeichnungen zu betreiben, noch keine Beschränkung des lau-'teren Wettbewerbs bedeutet, sondern einer Erleichterung dieses Wettbewerbs dient« . Mai 1950 gegeben hat, und ist ferner die Vereinbarung entgegen der Auffassung der Revision auch bei dieser Auslegung für rechts gültig zu erachten, so kommt es für die Entscheidung darauf an, ob für die Klage ein hinreichendes Rechtsschutzintcres-se gegeben ist« Der Unterlassungsanspruch leitet sich im vorliegenden Palle zwar aus einem Vertrage,also einer rechts geschäftlichen Entstehungsursache her. mit dem die Beklagte auch den Bezirk D^P in ihre T/erbung für die Wpjpp^p-Zeitunß eingeschi ^«s sen hat; objektive Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen tfi-j Vereinbarung vom 19„ April/5.- Februar 1954 auch deshalb keine Rechte herleiten., weil diese Anzeige durch eine von der Klägerin an der Zeitung der Beklagten geübte Kritik herausgefordert v/orden sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß das behauptete wetthewerbswidri-ge Verhalten der Klägerin keinen begründeten Anlaß geben kennte, die Eigenanzeige unter Nichtbeachtung der Vereinbarung vom 19« April/5. Auf den Gesichtspunkt der Abwehr kann sich die Beklagte daher mit Erfolg nicht berufen. Der Vortrag der Beklagten läßt auch nicht erkennen, inwiefern die Klägerin mit jenem Verhalten ihrerseits gegen di® Vereinbarung von :9. 3c Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte such durch ihre Anzeigen im “Leitfaden für das Pressewesen 1954” und in Heft 5/1954 der Zeitschrift “Die Anzeige” sowie durch ihre Anzeigenpreisliste Br 15 ihrer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt habe«, a) Die Anzeige im Leitfaden für das Pressewesen 1954 ist in doppelter Hinsicht mit der Vereinbarung vom 19= April/ 5, Mai 1950 nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte hat dort nicht nur unter ihrer Firma -Zeitung GmbH auch für die Bezirke und geworben (Ziff IV der Vereinbarung), sondern darüber hinaus verabsäumt, zu dem Ausdruck zu bringen, daß in jenen Bezirken nicht die ^Jl-Zeitung”, auf die sich die Anzeige allein bezieht, sondern das ”\7^|B^-Blattfl erscheine. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch in der Verwendung der Firmenbezeichnung ^(►-Zeitung GmbH eine Verletzung der Vereinbarung erblickt. Bestimmung aber der Beklagten jede Verwendung dieser Firmen-bezeichnung in der Werbung für die in B und erscheinende Ausgabe ihrer Zeitung untersagt, Wenn die revision meint, die Beklagte sei mit Rücksicht darauf, daß der Leitfaden für auswärtige Markenfirmen bestimmt cei; die melanzeigen aufzugeben pflegten, genötigt gewesen, in diecs-r Anzeige ihre Firmenbezeichnung anzufuhren, so kann dem nie!: t beigetreten werden* Wie das Berufungsgericht übereinstimiie.-id mit dem Landgericht zutreffend bemerkt, erweist die A-j'-zeige der Beklagten in der Ausgabe des Leitfadens für da;, :T?hv 1952.9 Die Auffassung der Revision, daß die Beachtung der Bestimmung Ziff IV Abs 2 der Vereinbarung für die Beklagte den Verzicht auf Sammelanzeigen bedeute, trifft daher nicht zu. b) Bei der Anzeige in Heft 5/1954 der Zeitschrift "Die Anzeige" handelt es sich um eine Blickfangwerbung für die "V/fJU^-Zeitung", die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, infolge der bildlichen Darstellung des J^^platzes in Bund der Druckanordnung insofern eine IrreflUirung des Verkehrs hervorzurufen geeignet ist, als sie den Anschein erweckt, daß die wmm^-Zeitung auch in erscheine* Was die Revision hiergegen vor bringt ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen Allerdings enthält die Anzeige den Vermerk, daß in der Leinenstadt das WidHHfc-Blatt erscheine» Dieser Vermerk ist aber, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, so klein gedruckt, daß er gegenüber dem bli ckfan^ß--- Oh das betreffende lieft der Zei l-schrift nur für auswärtige Markenfirmen bestimmt gewesen ist* die die Parteien zu unterscheiden vermochten, ist für die Präge, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung vorliegt, ohne Belang» Die Auffassung ferner - auf die es im übrigen mit Rücksicht auf den Inhalt der Ünterlassungspflicht nicht ankommen kann daß sich etwaige Verwechslungen nur zugunsten der Klägerin auswirken könnten, triff i. jgeschlossen gewesen seien, weil auch die Klägerin in jenen Heft inseriert habe, Denn einmal ist keine Gewähr dafür gegeben, daß jeder leser der Zeitschrift beide Anzeigen beachtet, und ferner besteht angesichts der starken Ähnlichkeit der Titel die Gefahr, daß der Leser, selbst wenn er von beiden Anzeigen Kenntnis nimmt, die Unterschiede nicht erfaßt. 4o Bas Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage die wj.-derholungogefahr mit Recht bejaht* Bie Frage, ob und inwieweit vereinzelte entschuldbare Versehen, wie sie in der fitir des ZeitungGbetriebes vielleicht nicht völlig vermeidbar sind, die für die Unterlassungsklage erforderliche Wieder-h. WZ" in den Ausgaben des W^fBl^-Blattes vom 27- Januar und 29* März 1954 zurückgeführt wer den* Bei den übrigen nach den Ausführungen unter Ziff III 1 - 5 als Vertragsverletzungen anzusehenden Handlungen der Beklagten lenn jedoch von einem bloßen Versehen keine Rede sein» Bas Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Handlungen in eingehender Würdigung des Sachverhalts rechtlich einwandfrei fest-gestellt, daß die Beklagte sie bei Anwendung genöriger Sotc-falt hätte vermeiden können» Bie Revision hat keine Gesichtspunkte anzuführen vermocht, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten» Waren jene verhältnismäßig zahlreichen und zu dem Teil ihrer 4rt nach recht schwerwiegenden Vertragsverletzungen aber vermeidbar, so kann dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten v/ero-rn-wenn e3 mit Rücksicht auf die Einstellung der Beklagten, wie sie in dem Schreiben vom 18» Februar 1954 und im gegenwärtiger Rechtsstreit zutage getreten ist, die Wi ederliolungsvei .ihr für gegeben erachtet hat. hervorgehobenen Erklärung der Beklagten, daß sie "Versehen" wie die "bisherigen, also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vermeidbare Vertragsverletzungen, auch in Zukunft nicht werde verbänden können, und angesichts des Umstandes, daß die Beklagte hinsichtlich eines Teiles der schon vom Landgericht mit Recht beanstandeten Handlungen an der Auffassung festgehalten hat, daß sie zu solchen Werbe-maßnabmen berechtigt sei, ist es entgegen der Meinung der Revision auch unerheblich, daß die Beklagte in verschiedenen Fällen Heudrucke vorgenoinmen und während des zweiten Rechtzuges auch den Werbespruch der Frankiermaschine abgeändert hato Die Revision ist nach alledem in der Sache selbst unbegründet * Die Fassung, die das Berufungsgericht antragsgemäß dem landgerichtlichen Urteil zu Ziffer 2 gegeben hat-bedurfte allerdings einer Klarstellung» Die Revision war daher mit der aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Maß-

Zitierte Normen: § 241 BGB § 259 ZPO § 306 BGB § 259 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
BezirkBerufungsgerichtZuwiderhandlungenZeitungVereinbarungKlägerinWerbungRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Saounlung!
*	pMUk	mmw-	m	I	■	I-	i
Gesetz? BGB § 2415 ZPO § 259
Rechtssatzs Ein durch Vertrag begründeter Unterlassungsan-spruch (§ 241 BGB) kann nur dann durch Klage geltend gemacht werden, wenn die Gefahr künftiger Zuwiderhandlungen zu besorgen ist (§ 259 ZPO) o
Aktenzeichens I ZR 14/55	OLG	Hamm (Vfestf,)
Urte des BGH Vo 10« Januar 1956	LG	Bielefeld
I_ZR_H/55
Verkündet am 10«. Januar 1956 Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Ge- . schäftsstelle
r Firma J«D.	Tfe.chC
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof- Br,
 hat der Erste Zivilsenat d$s Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter-Br. h-c- Wilde, Br. Bock, Br- Rastelski, Br. Weiß und Br. lTörr
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des ’7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 8. November 1954 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewieseny daß Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils folgende Passung erhälts
"bei Werbungen für die von der Beklagten in den Stadt-und Landkreisen Bielefeld und Halle verbreitete Zeitung?‘auch wenn sie nicht in dieser Zeitung selbst veranstaltet werden, die Firmenbezeichnung "W
*Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma W Haftung in Carl-Wilhel
^Zeitung, Gesellschaft mit beschränkter p, vertreten durch den Geschäftsführer
 Beklagten und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
 gegen
durch den persönlich haftenden GJo-
Klägerin und Revisionsbeklagte;
GmbH" zu gebrauchen".
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die in	ansässigen	Parteien sind Zeitungsve:-
leger, Die Beklagte verlegt seit dein Jahre 1946 die ^^-Zeitung*1« Die Klägerin gibt seit Aufhebung des Lizenzzwanges wieder die	heraus,	die	unter
 diesem Titel schon seit dem Jahr 1883 erschienen istc Die Verbreitungsgebiete der beiden Zeitungen überschneiden sich, Zwecks Ausschaltung der Verwechslungsgefahr haben die Parteien am 19- April/5.- Mai 1950 eine Vereinbarung getroffen, in der es heißts
I, Ab 1. Juli 1950 wird der Titel der "Wjflpiill^-Zei-tung« für dasVerbreitungsgebiet der Stadt- und Landkreise	und	H^£	geändert	in	n\7(
•Blatt«
Es unterbleibt die Verwendung der Kurzbezeichnung «WZ« inund außerhalb des Blatteso Die Kurzbezeichnung «Y/B« kann verwandt werden
 Der Verlag der Y/M|^|fe-Zeitung GmbH verpflichtet sich, in den Stadt- und Landkreisen	und
 schon im Verkehr befindliche Herb emit tel spätestens bis zu dem 31- 12, 1950 zu beseitigen«
r o o ) 9
IV. Der Verlag J.D.	Nachfrist	mit	der	Beibehal-
tung der Verlagsfirma ff^M^^-Zeitung GmbH und ihrer Aufführung im Impressun^Tes ff^pm^-Blattes als Verlag einverstanden.
Der Verlag der ^flHH^-Zeitung GmbH verpflichtet sich, jede Verwendung der Pinna in der Werbung zu unterlassen, eine etwa gleichlautende Telegrammadresse zu ändern und auf Briefbögen usw. den neuen Titel der Zeitung so auszuführen, daß jede Verwechslungsgefahr beseitigt wird.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe gegen diese Vereinbarung wiederholt verstoßen, indem sie ihre Firmenbezeichnung, den Titel ,,W^§dj^-Zeitungn und die Aurzbezeichnung "WZ" auch im Bezirk	und	bei	ihrer
3
Werbung für diesen Bezirk verwendet habe. Eine Abinahnung
 der Klägerin hat die Beklagte unter dem 18, Februar 1954
mit folgendem Schreiben beantwortet$
Aus Ihrem Schreiben vom 8.2.1954 entnehmen wii daß Ihnen unser Flugblatt nicht gefallen hat. Sie können aber doch wohl unmöglich annehmenj daß wir mit dem Flugblatt bezweckten» die Empfänger sollten uns mit der	Zeitung	verwechseln.- Ein Intcrecse
 daran, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, läge also lediglich auf unserer Seite. \7ir können daher Ihren Hinweis nur als unsachlichen Einwand zurückv/ei-seiio
 Wir sind aber durchaus bereit, dasselbe Flugblatt noch einmal zu verbreiten mit dem Hinweis, daß wir auf Ihren Wunsch hin vermerken, daß unsere Zeitung in Bielefeld selbstverständlich den Titel Ä^-Blatt" führt. Bas ist alles, was zu dieser Angelegenheit zu sagen ist.
Die Klägerin hat beantragt,
I.die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einei vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für Jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
1. bei Werbungen innerhalb des Stadt- und Landkreises sowie innerhalb des Kreises H( die von ihr herausgegebene Zeitung als "Y/|
Zeitung" zu bezeichnen,
2c bei Werbungen für die W^^m^-Zeitung, die nichi in dieser Zeitung selbst veranstaltet werden, die Firmenbezeichnung "W^H^^-Zeitong GmbH" zu gebrauchen ,
3. die Kurzbezeichnung "WZ" zu verwenden!
a)	in der Zeitung"Vf^m^-Blatt"
b)	im geschäftlichen Verkehr, soweit dieser Verkehr sich nicht lediglich bezieht auf Zeitungsdruck-
4
Schriften, die außerhalb des Kreises B
und H
erscheinen.
II. Die Beklagte zu verurteilen, das ergehende Urteil o..,, 'im V/ -Blatt	.....	zu	veröffentlichen,
 und der Klägerin zu gestatten, das Urteil ..... auf
 Kosten der Beklagten in der W	Zeitung
..... zu veröffentlichen.
.«.CO
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat gelegentliche Verstöße gegen die Vereinbarung vom 19« April/5-. Mai 1950 zugegeben, jedoch eingewandt, es
 habe sich dabei um bloße Versehen gehandelt, die sich im Zeitungsbetrieb trotz aller erdenklichen Vorkehrungen nicht vermeiden ließen. Mit solchen Versehen müsse sich die Klägerin abfinden, wenn sie nicht etwas Unmögliches verlangen wolle. Im übrigen seien Sinn und Zv/eck der Vereinbarung vom 19« April/5, Mai 1950 dahin gegangen, die Klägerin nach Möglichkeit vor Schädigungen zu bewahren, die durch Verwechslungen der beiden Zeitungeli verursacht werden könnten. Durch die Vereinbarung seien daher nur solche Handlungen untersagt, von denen die Klägerin nachweise, daß sie eine Vcrwcchslungc-gefahr begründen und zu einer Schädigung führen könnten. Diese Voraussetzungen seien bei verschiedenen der von der Klägerin beanstandeten Handlungen nicht erfüllt. In jedem Talle fehle es für die Klage an dem Erfordernis der Wiederholungsgefahr, da sie, die Beklagte, sich bemüht habe, vorge-fallene Versehen durch Neudruck wiedergutzu demachen und weiteren Versehen für die Zukunft durch verschärfte Kontrollen vorzübeugen«.
5
Das Landgericht hat den Klageantrag zu II (Veröfr-liohung) abgewiesen, im übrigen aber der Klage stattgcgebon Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mib der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff 2 (Ziff I 2 aes Klageantrages) des ürteilsausspruchs entsprechend einem ergänzenden Anträge der Klägerin folgende Passung erhalten bat;
Bei Werbungen fürd^^ron der Beklagten in den Stadt-und Landkreisen	und	verbreitete	Zei-
tung, die nicht in dieser Zeitung selbst veranstaltet werden, die Firmenbezeichnung "W^HHH^-Zeitung Giib]IM zu gebrauchen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter- Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Bntscheidungsgründe s
I» Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 19* April/5- Mai 1950 als rechtsgültig behandelt und sie dahin ausgelegt, daß die Beklagte sich damit verpflichtet habe, mit Wirkung vom 1» Juli 1950 im Verbreitungsgebiet der Stadt- und Landkreise BpPHM und HpHPHP den Ti bei 9(Bfta^itung .und das Kurzzeichen WZ innerhalb und außerhalb des Blattes -nicht mehr zu verwenden und den Gebrauch des Verlagsnamens W^^pPP^Zeitung GmbH in der Werbung für ihre in B^PP^Pund HPPI unter dem vereinbarten Titel W^pH^-Blatt erscheinende Zeitung zu unterlassen, Es hat ausgeführt, die Vereinbarung begründe für die Klägerin gemäß § 24-1 BGB den Anspruch auf die geschuldete Unterlassung, Zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs bestehe zwar erst dann Veranlassung, wenn Zuwiderhandlungen Vorlagen und Wiederholungsgefahr gegeben oöj,
 Diese Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Entgegen der I.lei nung der Beklagten bedürfe es dazu nicht des Hachweisec, daß die Zuv/iderhandlungen die Gefahr der Verwechslung der beiden Zeitungen und einer Schädigung der Klägerin heraufbeschworen hätten oder daß sie schuldhaft erfolgt seien. Die Klage ziele auch nicht darauf ab, von der Beklagten zu verlangen; für menschliche* Unzulänglichkeiten einzustehen, wie sie immer Vorkommen könnten. Denn die Klägerin verlange nicht Schadensersatz, sondern mache lediglich den Anspruch auf Vertragserfüllung, d.h. auf Unterlassung der durch die Vereinbarung untersagten Handlungen geltend. Im Anschlüsse daran hat sich das Berufungsgericht im einzelnen mit den ven der Klägerin beanstandeten und noch zu erörternden Handlungen der Beklagten befaßt» 3s stellt fest, daß die Beklagte wiederholt, und zwar zu dem Teil schuldhaft gegen ihre Unter lassungspflicht verstoßen habe, und führt abschließend aus. daß auch die für den Unterlassungsantrag erforderliche wie-öerholungsgefahr gegeben sei, da die große Zahl der Verstöße in Verbindung mit Form und Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 18. Februar 1954 und deren im Rechtsstreit zutage getretene Einstellung die Besorgnis künftiger Vertragsverletzungen rechtfertige, die Beklagte überdies zugegeben habe, daß sie Vertragsverletzungen, wie sie für die Vergangenheit festzus-teilen seien, auch in Zukunft nicht werde verhindern können, und sie sich schließlich nach ihrem Vortrage für berechtigt halte, ihre Werbung in der schon vom Landgericht mit Recht als unzulässig bezeichneten Form fortzusetzen.
II o Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis und im v/esent-
/
liehen auch in der Begründung beizutreten»
7
Io Die Revision beanstandet in erster Linie die Auslegung als rechtsirrig, die das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 19o April/5«. Mai 1950 hat zuteil werden lassen.
Sie meint, der Unterlassungspflicht der Beklagten komme nur ein beschränkter Inhalt zu; vereinzelte unverschuldete Versehen oder eine Verwendung der Bezeichnung W^^HMfe-Ze i-~ tung, die sich nicht zu dem Rachteile der Klägerin auewirfceu könne, würden davon nicht erfaßt» In diesem Zusammenhänge rügt sie, das Berufungsgericht habe die Gesamtumstände; insbesondere den Zv/eclc der Vereinbarung nicht hinreichend berücksichtigt und wesentliches tatsächliches Vorbringen der Beklagten unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 286 Z?0 nicht beachtet. Mit diesen Rügen konnte die Revision keinen Erfolg haben,
a) Die Auslegung des Berufungsgerichts entspricht dc-n klaren und eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung und läßt weder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze noch gegen denk-
gesetzliche Regeln erkennen. Ebensowenig liegt eine Verletzung der Bestimmung des § 286 ZPO vor. Der Zweck der Verein-
barung bestand ersichtlich darin, die Gefahr von Verwechslungen der beiden Zeitungen für das gemeinsame Verbreitungsge-
biet der Bezirke	und	auszuschalten. Das Be-
rufungsgericht hat das zutreffend erkannt und bei seiner Auslegung berücksichtigt. Wenn es dabei in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen hat, die Parteien hätten
 es zur Ausschaltung der Verwechslungsgefahr für erforderlich gehalten, daß die Beklagte von jeder Verwendung ihrer Firmenbezeichnung zur Werbung in den genannten Bezirken und von der Verwendung des Zeitungstitels ffW^|^|^^-Zeitung” und der Iturzbezeichnung a) * * * * f,WZ" in diesen Bezirken absehe, und wpun os da-raue im Einklang mit dom Wortlaut der Vereinbarung
8
I
I
folgert, daß die Beklagte eine uneingeschränkte Unterlcc-sungspflicht auf sich genommen habe, die ünterlassungspfliclit also nicht auf solche Handlungen beschränkt worden sei, die eine Schädigung der Klägerin im Gefolge haben könnten, so kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden*
Bas Berufungsgericht ist sich auch bewußt gewesen« dr.'ü di : Einhaltung der Unterlassungspflicht unter den besonderer Gegebenheiten des Zeitungsbetriebes Schwierigkeiten verursachen könne» Es hat ausdrücklich zugunsten der Beklagten unterstellt, daß trotz aller organisatorischen Maßnahmen vorsehen bliche Zuwiderhandlungen Vorkommen könnten. Wenn es trotzdem zu derAuffassung gelangt ist, daß die Unterlas-sungopflicht dem Wortlaute entsprechend ohne jede Einschränkung begründet worden sei, so beruht auch diese Auffassung ai.f reii: tatsächlichen, den Angriffen der Revision entzogenen Erwägungen. 7/elche sonstigen MGesamturnstände" das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt haben sollte, ist aus der Revisionsbegründung, wie die Revisionsbeantwortung mit Recht bemerkt, nicht zu entnehmen. Von der Vernehmung des Prokuristen	und	des Rechtsanwalts Br.
konnte das Berufungsgericht ohne verfahrensrechtlichen Verstoß absehenc Wenn Br. KflBIfc, wie die Beklagte durch das
 Zeugnis des Prokuristen
 unter Beweis gestellt hat,
 für die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen bemerkt haben sollte, Kleinigkeiten seien nicht wichtig, wenn man sich im grundsätzlichen klar sei und alles in freundschaftlichem Geist erledige, so läßt sich daraus ein hinreichender Schluß dahin, daß die Unterlassungspflicht entgegen dem Wortlaub der Vereinbarung inhaltlich beschränkt sein sollte, nicht entnehmen. Bie Auffassung ferner, für die Rechtsanwalt Br. ^ßals Zeuge benannt worden ist, daß nämlich Sinn und Zweck der Vereinbarung darin bestanden hätten, die Klägerin vor
 Schädigungen durch Verwechslungen der beiden Zeitungen zu bewahren; hat sich das Berufungsgericht, wie dargelegt, ohnehin zu eigen gemacht. Auch auf die Vernehmung de?; Recht anwalts Br.	konnte	es daher nicht ankommen. Die
 sion geht allerdings davon aus, Rechtsanwalt Br,	s'-l
als Zeuge dafür benannt worden, daß der Vertragowille dshdr. gegangen sei, solche Handlungen von der Unterlassungr.ver-pflichtung auszunehmen, die der Klägerin keinen Schaden Zl-.-fügen könnten.. Diese Annahme trifft indessen nicht zu, Itcf*h anwalt Br,	ist	lediglich	für	den erwähnten Vertrag?-
zweck als Zeuge benannt worden. Aus diesem Zweck allein läßt sich indessen nach dem Gesagten eine derartige Beschränkung der Unterlassungspflicht nicht zwingend herleiten.
b) Entgegen der Meinung der Revision kann auch niolr* anerkannt werden, daß die von der Beklagten gewünschte Einschränkung ihrer Unterlassungspflicht durch die Rücksicht auf Treu und Glauben geboten wäre. Bie Revision will ersichtlich nicht die Auffassung vertreten, daß die Unterlas-sungspflicht als solche, etwa deshalb, weil sie zu einer übermäßigen Beschränkung der Betätigungsfreiheit der Beklagten führe, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei. Sie meint nur, es sei unbillig, jemanden für jeden Rail der Zuwiderhandlung mit einer Strafe zu belegen, wenn es menschlichem Vermögen versagt sei, derartige Zuwiderhand lungen völlig zu vermeiden. Bie Revision beachtet dabei nicht, daß der Beklagten eine Strafe nur für solche Zuwiderhandlungen auferlegt werden kann, die auf einem Verschal den, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit, beruhen, bloße Vor Eiehen, also unverscnuldete Zuwiderhandlungen, jedoch nicht bestraft werden können. Solche Versehen können al]er-
10
dings Veranlassung zu einem gerichtlichen Unterlassungsge-bot geben, sofern Wiederholungsgefahr besbeht. Darin liegb aber nichts Unbilliges, Es entspricht vielmehr allgemeiner Rechtsauffassung und ständiger Rechtsprechung, daß in den Fällen gesetzlicher oder vertraglich übernommener Unterlan-snngspflichten auch unverschuldete Zuwiderhandlungen eine Unterlassungsklage rechtfertigen können. Vor einer unbilligen Inanspruchnahme ist der Schuldner, wie noch zu erörtere auch bei vertraglich übernommenen Unterlassungspflichtc-n durch das Erfordernis der Wiederholungsgefahr geschützt, deren Feststellung gerade in den von der Revision angezogenen Fällen "unvermeidbarer Versehen" einer besonders sorgfältigen Erörterung bedarf. Aus denselben Erwägungen heraus kann entgegen der Auffassung der Revision auch keine Rede davon sein, daß die Vereinbarung, so wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat, gegen die guten Sitten verstoße.
2. Die Revision meint weiter, daß die Vereinbarung bei der Auslegung, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat, eine unmögliche Leistung zu dem Inhalte habe und daher gemäß § 306 BGB nichtig sei. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Mit Recht verwahrt sich die Revision allerdings gegen die Ausführungen, mit denen das Beruf ungsgc rieht die Möglichkeit der Vertragserfüllung unter Hinweis darauf bejaht, daß die Beklagte, um Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung zu vermeiden, sich nur zu entschließen brauche, ihre Firma und die Titel der von ihr ver legten Zeitungen einheitlich zu ändern. Denn die Vereinbarung geht gerade davon aus, daß die Beklagte sich außerhalb der Bezirke	und	ihrer alten Bezeichnungen
 bedienen darf, und es würde in der Tat mit dem Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht in Einklang zu bringen seir.;
11
wenn man von der Beklagten verlangen wollte, sich diese« Rechts zu begeheny um die von ihr übernommene Unterlassung;.--pflicht zu erfüllen» Der Bestand des angefochtenen Urteils das im übrigen insoweit nicht allein auf diesen Ausführungen beruht, wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt» Entgegen der Auffassung der Revision kann keine Rede davor, sein, daß die Erfüllung der Unterlassungspflicht im Rechtes! i.'ie unmöglich sei» Hindernisse rechtlicher Art stehen ihr nicht entgegen. Sie ist aber ersichtlich auch nicht tatsächlich - im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne - unmöglich» vTenn den von der Revision übernommenen Ausführungen der Beklagten gefolgt wird» kann*zwar angenommen werden, daß sich unverschuldete oder schuldhafte Zuwiderhandlungen nicht-völlig vermeiden lassen. Die tatsächliche; auf menschlicher Unzulänglichkeit beruhende Unmöglichkeit, zufällige oder auch schuldhafte Vertragsverletzungen mit Sicherheit r.uszn-schließen, begründet aber im Rechtssinne nicht die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Die<Möglichkeit von Vertragsverletzungen ist stets in mehr oder minder großen Umfange gegeben und vor allem bei Unterlassungsverpflichtungen der vorliegend in Rede stehenden Art kaum jemals völlig auszuschalten» Die Auffassung der Revision würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß vor allem die auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes seit jeher üblichen Untnr-lassungsverpflichtungen in der Mehrzahl der Falle gemäß § 306 BGB für nichtig zu erachten wären» Die Revision rügt hier auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Behauptungen der Beklagten über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Vertragsverletzungen nicht nachge-g&ngen ist. Die Frage, ob die Beklagte mit diesen Maßnahmen die vorkehrsübliche Sorgfalt bewahrt und alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um Zuwiderhandlungen auszu-
schließen, ist im gegenwärtigen Zusammenhang ohne Interesses. Sie gewinnt erst dann Bedeutung, wenn es sich darum handelfco oh und in welchem Maße der Beklagtöl im Palle etwaiger Zuwiderhandlungen ein Verschulden zur Last zu legen ist»
3» Auch*aus kartellrechtlichen Erwägungen können, wi-: die Revisionsbeantwortung mit Recht hervorhebt, Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Vereinbarung vom 19» April/
5» Mai 1950 nicht hergeleitet werden. Die Verwechslungsfähigkeit des Zeitungstitels der Klägerin und der Bezeichnung "V/^HP^-Zeitung” als Zeitungstitel und Bestandteil der Firma der Beklagten ist offenbar. Wenn die Parteien unter dienen Umständen durch jene Vereinbarung für das gemeinsame Verbreitungsgebiet ihrer Zeitungen eine Regelung getroffen haben, die die 'Verwechslungsgefahr ausschließen soll, so kann das schon deshalb kartellrechtlich nicht beanstandet werden, weil bei der gegebenen Sachlage die Verpflichtung, den an sich freien Wettbewerb nicht unter bestimmten Bezeichnungen zu betreiben, noch keine Beschränkung des lau-'teren Wettbewerbs bedeutet, sondern einer Erleichterung dieses Wettbewerbs dient« .
IIIc Ist hiernach von der Auslegung auszugehen, die das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 19* April/5. Mai 1950 gegeben hat, und ist ferner die Vereinbarung entgegen der Auffassung der Revision auch bei dieser Auslegung für rechts gültig zu erachten, so kommt es für die Entscheidung darauf an, ob für die Klage ein hinreichendes Rechtsschutzintcres-se gegeben ist« Der Unterlassungsanspruch leitet sich im vorliegenden Palle zwar aus einem Vertrage,also einer rechts geschäftlichen Entstehungsursache her. Er ist deshalb gemäß § 241 BGB zugleich mit dem Abschluß des Vertrages ent-
13
standen« Die Unterlassungsklage ist jedoch, auch wenn r.il r ihr ein durch Rechtsgeschäft begründeter Unterlassungsanspruch geltend gemacht v/ird, stets eine Xlage auf künftige Leistung« Denn für die Vergangenheit und Gegenwart kann ein solcher Unterlassungsanspruch nicht klagev/eise geltend gemacht werden, weil er, sov/eit er sich auf die Vergangenheit und Gegenwart besieht, erfüllt ist oder, sofern ihm zuwidoi’-gehandelt worden ist, rückwirkend nicht mehr erfüllt werden kann«, Gegenstand der Klage kann daher nur die zukünftige Unterlassung sein. Als Klage auf eine künftige Leistung setzt diese Klage aber ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teill des bürgerlichen Rechts, Bd II, § 225 I Kote 4-» Ennsccerus-Lehmann; Schuld-recht, § 252 IV5 Lehmann, ünterlassungspflicht, 1906, S 89,
93? 94)-» Bas ergibt sich aus der Bestimmung des § 259 ZPO, die nicht auf positive Leistungen zu beschränken ist (Ennocce-rus-Lehmann, aaO, Note 6 gegen Flad, JherJ 70, 351) und deren Anwendung auf die Eälle, in "denen es sich um einen durch Vertrag begründeten Unterlassungsanspruch handelt? keinen Bedenlzen begegnet (Enneccerus-Lehmann, aaO, § 252 IV und Note 65 Baumbach-Lauterbach, Anm 1 zu § 259 ZPO). Bas Rechts-schutzinteresse für die Untorlassungsklage ist hier daher gegeben, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen, also der Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werde. Bas Berufungsgericht hat diese Voraussetzung als erfüllt angesehen. Es hat festgestellt, daß die Beklagte in der Vergangenheit ihrer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat, und hat angenommen, daß die Wiederholung oolciier Zuwiderhandlungen zu befürchten sei. Auch insoweit begegnet das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Bedenken,
14
i» Das Berufungsgericht hat eine Zuwiderhandlung geg'..'. die Unterlassungspflicht zunächst darin erblickt, daß die Beklagte für verschiedene Schreiben an die Klägerin Briet-
GmbH, die große Heimatzeitung *aoocn und der Kurzbezeichnung f,Y/Z,f sowie in mindestens vier weiteren Fällen für Schreiben an die Klägerin Briefumschläge mit dem Werbeauf-
verwendet hat* Der Revision ist zuzugeben, daß es zweifelhaft sein kann, ob die Verwendung dieser Briefköpfe und Umschläge im Schriftverkehr mit der Klägerin nach Sinn und Zweck der Vereinbarung der Parteien zu beanstanden ist* Die Präge kann jedoch auf sich beruhen, da schon die weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Zuwiderhandlungen eine ausreichende Grundlage für das ünterlassungsgebot abgebene Aus dem gleichen Grunde konnte es auch dahingestellt bleiben, ob die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Schriftverkehr der Beklagten mit der Klägerin auf ihren Schriftverkehr mit Dritten gezogen hat, einer rechtlichen Euchprüfung standzuhalten vermögen- Hervorzuheben ist jedoch, daß die auch vom Berufungsgericht am Schlüsse seiner Ausführungen als Vertragsverletzung erwähnte Versendung des mit gleichartigen Briefköpfen versehenen Rundschreibens an frühere Abonnenten des T7^^H^-Blattes (F&ll	eine
 klare Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen bedeutet; die der Beklagten hinsichtlich ihres Schriftverkehrs in den Bezirken B^Ufe und H^^ auf Grund der Vereinbarung obliegen*
2c Soweit das Berufungsgericht ferner in den Fällen des Vermerks "Aufn.s Y/Z" b$i Abbildungen in den Ausgaben des vr	-Blattes	vom 17» Januar und 29c Ltürz 1954? de:--
bogen mit dem aufgedruckten Briefkopf "W
i-Zeitung
 druck
eitung unabhängig - lebensnah - interessant11
15
Eigenanzeige im Yf^^HHfe-Blatt vom 27» Februar 1954.. mJ t der die Beklagte unter ihrer Firma	ei tun£ GmbH
für ihre Zeitung geworben hat, der Benutzung der Frankl<*i~ maschine mit dem Stempel f,W4HI^^L~Z3:i-'fcun£ GmbH für die folgreiche Verkauf sv/erbung” auch für den Schriftverkehr irden Bezirken Bund	sowie des Flugblattes nSi -
v/issen es nicht?”; mit dem die Beklagte auch den Bezirk D^P in ihre T/erbung für die Wpjpp^p-Zeitunß eingeschi ^«s sen hat; objektive Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen tfi-j Vereinbarung vom 19„ April/5.- Mai 1950 erblickt, hat die Revision das angefochtene Urteil im Grunde nicht beanstandet. Sie beschränkt sich insoweit im wesentlichen darauf; die Beklagte zu entschuldigen und die Wiederholungsgefahr zu bestreiten« Auf die Frage, ob der Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen ist, kommt es indessen im gegenv/äTätigen ZusaramenJiang nicht an, da hier die Feststellung objektiver Zuv/iderhandlungen ausreicht. Die Ausführungen der Revision haben daher insoweit nur für die noch zu e? örlrsiv.-de Frage der Y/iederholungsgefahr Bedeutung. Soweit die Revision meint, die Klägerin könne aus der Eigenanzeige vom 2?. Februar 1954 auch deshalb keine Rechte herleiten., weil diese Anzeige durch eine von der Klägerin an der Zeitung der Beklagten geübte Kritik herausgefordert v/orden sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß das behauptete wetthewerbswidri-ge Verhalten der Klägerin keinen begründeten Anlaß geben kennte, die Eigenanzeige unter Nichtbeachtung der Vereinbarung vom 19« April/5. Mai 1950 erscheinen zu lassen. Auf den Gesichtspunkt der Abwehr kann sich die Beklagte daher mit Erfolg nicht berufen. Der Vortrag der Beklagten läßt auch nicht erkennen, inwiefern die Klägerin mit jenem Verhalten ihrerseits gegen di® Vereinbarung von :9. April/’S.
'950 verstoßen haben sollte. Auch der von der Revision angs-
16
zogene Gesichtspunkt, daß derjenige, der selbst vertragsuntreu geworden sei, aus einer Vertragsuntreue des anderen Teiles gemäß § 242 BGB keine Rechte herleiten könne, muß daher versagen.
3c Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte such durch ihre Anzeigen im “Leitfaden für das Pressewesen 1954” und in Heft 5/1954 der Zeitschrift “Die Anzeige” sowie durch ihre Anzeigenpreisliste Br 15 ihrer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt habe«,
a) Die Anzeige im Leitfaden für das Pressewesen 1954 ist in doppelter Hinsicht mit der Vereinbarung vom 19= April/ 5, Mai 1950 nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte hat dort nicht nur unter ihrer Firma	-Zeitung	GmbH auch
 für die Bezirke	und	geworben	(Ziff	IV der
 Vereinbarung), sondern darüber hinaus verabsäumt, zu dem Ausdruck zu bringen, daß in jenen Bezirken nicht die ^Jl-Zeitung”, auf die sich die Anzeige allein bezieht, sondern das ”\7^|B^-Blattfl erscheine. Baß in dieser letzteren Hinsicht eine .Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung vorliegt, kann nicht in Zweifel gezogen werden- Auf die Frage, ob die Klägerin dadurch eine Beeinträchtigung erlitten hat, kommt es dabei, wie dargelegt, entgegen der Meinung der Revision nicht an. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch in der Verwendung der Firmenbezeichnung ^(►-Zeitung GmbH eine Verletzung der Vereinbarung erblickt. Bie Revision.beachtet hier nicht, daß der Beklagten zwar in Ziff IV Abs 1 der Vereinbarung.die Beibehaltung der Verlags-firma	eitung CmbK und deren Aufführung im Impres-
sum des "/^■■■fc-Blattes zugestanden wird, Absatz 2 dieser
17
Bestimmung aber der Beklagten jede Verwendung dieser Firmen-bezeichnung in der Werbung für die in B	und
 erscheinende Ausgabe ihrer Zeitung untersagt, Wenn die revision meint, die Beklagte sei mit Rücksicht darauf, daß der Leitfaden für auswärtige Markenfirmen bestimmt cei; die melanzeigen aufzugeben pflegten, genötigt gewesen, in diecs-r Anzeige ihre Firmenbezeichnung anzufuhren, so kann dem nie!: t beigetreten werden* Wie das Berufungsgericht übereinstimiie.-id mit dem Landgericht zutreffend bemerkt, erweist die A-j'-zeige der Beklagten in der Ausgabe des Leitfadens für da;, :T?hv 1952.9 äaß sich die Verwendung der Firmenbezeichnung durch*.; •. vermeiden läßt* Auch presserechtlich ist die Beklagte nicht verpflichtet« auf den der Werbung dienenden Druckschriften ihre genaue Firmenbezeichnung anzugeben (§ 6 Abs 2 KPO),
Die Auffassung der Revision, daß die Beachtung der Bestimmung Ziff IV Abs 2 der Vereinbarung für die Beklagte den Verzicht auf Sammelanzeigen bedeute, trifft daher nicht zu.
b) Bei der Anzeige in Heft 5/1954 der Zeitschrift "Die Anzeige" handelt es sich um eine Blickfangwerbung für die "V/fJU^-Zeitung", die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, infolge der bildlichen Darstellung des J^^platzes in Bund der Druckanordnung insofern eine IrreflUirung des Verkehrs hervorzurufen geeignet ist, als sie den Anschein erweckt, daß die wmm^-Zeitung auch in	erscheine*	Was die Revision hiergegen vor bringt
 ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen Allerdings enthält die Anzeige den Vermerk, daß in der Leinenstadt	das	WidHHfc-Blatt erscheine» Dieser
 Vermerk ist aber, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, so klein gedruckt, daß er gegenüber dem bli ckfan^ß---
18
tig herausgestellten Titel "W^PHBfc-Zeitung" im Verkehr übersehen werden wird. Oh das betreffende lieft der Zei l-schrift nur für auswärtige Markenfirmen bestimmt gewesen ist* die die Parteien zu unterscheiden vermochten, ist für die Präge, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung vorliegt, ohne Belang» Die Auffassung ferner - auf die es im übrigen mit Rücksicht auf den Inhalt der Ünterlassungspflicht nicht ankommen kann daß sich etwaige Verwechslungen nur zugunsten der Klägerin auswirken könnten, triff i. schon deshalb nicht zu, weil dabei der Gesichtspunkt der VerkehrsVerwirrung außer acht gelassen wird«. Ebenso geht schließlich die Annahme fehl,, daß Verwechslungen überhaupt ai. jgeschlossen gewesen seien, weil auch die Klägerin in jenen Heft inseriert habe, Denn einmal ist keine Gewähr dafür gegeben, daß jeder leser der Zeitschrift beide Anzeigen beachtet, und ferner besteht angesichts der starken Ähnlichkeit der Titel die Gefahr, daß der Leser, selbst wenn er von beiden Anzeigen Kenntnis nimmt, die Unterschiede nicht erfaßt.
e) Hinsichtlich der Anzeigenpreisliste Nr 15 hat das Berufungsgericht das Deckblatt beanstandet, weil mit dem Text dieses Deckblattes?selbst wenn es nur für die außerhalb der Bezirke	und	erscheinenden	Ausgaben
 der Preisliste verwendet worden sein sollte, allein für die
 und zwar für das gesamte Gebiet 0( ^H^und L^D? also einschließlich der Bezirke und	geworben	werde*	Die	Auffassung des Berufungsge-
richts, daß diese Werbung gegen die Vereinbarung vom 19o April/5.- Mai 1950 verstoße, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Vereinbarung di5 Verwendung des Titels "W^jjH^-Zeitung11 und der
19
Kurzbezeichnung irWZn in den Bezirken B
und H
untersagt, so folgt daraus notwendig, daß es der Bekiagic-a auch verwehrt sein muß, bei ihrer Werbung für die \V 
zirken erscheine*
4o Bas Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage die wj.-derholungogefahr mit Recht bejaht* Bie Frage, ob und inwieweit vereinzelte entschuldbare Versehen, wie sie in der fitir des ZeitungGbetriebes vielleicht nicht völlig vermeidbar sind, die für die Unterlassungsklage erforderliche Wieder-h. Hungs gef ahr zu begründen vermögen, kann auf sich beruhen. Denn auf ein solches Versehen können allenfalls die Vermerke "Aufn.- WZ" in den Ausgaben des W^fBl^-Blattes vom 27- Januar und 29* März 1954 zurückgeführt wer den* Bei den übrigen nach den Ausführungen unter Ziff III 1 - 5 als Vertragsverletzungen anzusehenden Handlungen der Beklagten lenn jedoch von einem bloßen Versehen keine Rede sein» Bas Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Handlungen in eingehender Würdigung des Sachverhalts rechtlich einwandfrei fest-gestellt, daß die Beklagte sie bei Anwendung genöriger Sotc-falt hätte vermeiden können» Bie Revision hat keine Gesichtspunkte anzuführen vermocht, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten» Waren jene verhältnismäßig zahlreichen und zu dem Teil ihrer 4rt nach recht schwerwiegenden Vertragsverletzungen aber vermeidbar, so kann dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten v/ero-rn-wenn e3 mit Rücksicht auf die Einstellung der Beklagten, wie sie in dem Schreiben vom 18» Februar 1954 und im gegenwärtiger Rechtsstreit zutage getreten ist, die Wi ederliolungsvei .ihr für gegeben erachtet hat. Angesichts der vom Berufungcg-.-i-rht
 fl^zeitung außerhalb der genannten Bezirke den Einer1. ■■■h er • -stohen zu lassen, als ob die W zeitung	in diesen b —
20
hervorgehobenen Erklärung der Beklagten, daß sie "Versehen" wie die "bisherigen, also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vermeidbare Vertragsverletzungen, auch in Zukunft nicht werde verbänden können, und angesichts des Umstandes, daß die Beklagte hinsichtlich eines Teiles der schon vom Landgericht mit Recht beanstandeten Handlungen an der Auffassung festgehalten hat, daß sie zu solchen Werbe-maßnabmen berechtigt sei, ist es entgegen der Meinung der Revision auch unerheblich, daß die Beklagte in verschiedenen Fällen Heudrucke vorgenoinmen und während des zweiten Rechtzuges auch den Werbespruch der Frankiermaschine abgeändert hato
 Die Revision ist nach alledem in der Sache selbst unbegründet * Die Fassung, die das Berufungsgericht antragsgemäß dem landgerichtlichen Urteil zu Ziffer 2 gegeben hat-bedurfte allerdings einer Klarstellung» Die Revision war daher mit der aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Maß-
gäbe mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriicksuweißcn.
Wilde
 Wo iß
 Book
Nörr
 Hastcl°.k