Rechtssatz: Geht Handelsgut, das zwar eine# Marktpreis, aber keinen "Fakturenwert” im Sinne des § 35 Abs 1 und 2 KVO hat, bei der Beförderung mit Kraftfahrzeugen verloren, so ist für die Feststellung der Höhe d‘es vom Unternehmer zu vergütenden Ersatzwerts § 430 Abs 1 HGB anzuwenden<, Handelsgut, das innerhalb des Betriebes der Herstellerfirma zu einem Auslieferungslager befördert wird, hat keinen Fakturenwert im Sinne des § 35 Abs 1 oder 2 KVO* habe ihr den "Fabrikpreis” der Ware nicht genannt-; dieser habe nach Auskünften, die die Beklagte bei Margarinegroßhändlern» eingeholt habe, für Palmin 2,20 DM und für Margarine 1,60 DM je kg betragen* Da es sich um Ware ohne Fakturenwert gehandelt habe, sei § 35 Abs 2 KVO anzuwenden» Hach dieser Vorschrift solle der Rechtsweg ausgeschlossen werden; denn dem Gericht könne die Anhörung von Sachverständigen nicht vorgeschrieben werden»Mindestens müsse die vor Anrufung des Gerichts durch Sachverständige den Zeitwert der verloren gegangenen Ware ermitteln lassen* Genauso wie die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) regele die KVO die RechtsbeZiehungen der Vertragspartner erschöpfend; kein Schadensfall solle von der in § 35 KVO getroffenen Regelung ausgenommen bleiben«, Demgegenüber hat sich die Klägerin für die Schadensberechnung auf § 35 Ab3 1 KVO berufen und ausgeführt, nicht entscheidend sei, ob*tatsächlich eine Faktura schon ausgestellt gewesen sei* Es komme darauf an, ob die Ware einen Fakturenwert besitze oder nicht* Im vorliegenden Fall habe die Ware schon bei ihrer Versendung einen Fakturenwert gehabt ? d*h* einen Preis, der später hätte in Rechnung gestellt werden sollen* Da es sich bei der verloren gegangenen Ware um Handelsgut mit Fakturenwert gehandelt habe, könne § 35 Abs 2 KVO nicht zur Anwendung kommen* Im übrigen könne auch die Eisenbahnverkehrsordnung nicht zu dem Vergleich herangezogen werden* Sie sei Gesetz, während die KVO lediglich Frachtvertragsbestandteil und im Zweifel gegen den Reichskraftwagenbetriebsverband (RKB) auszulegen sei* dieser besonderen Bedeutung der KVO ergebe sich, daß die KVO das Frachtrecht im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugsn abschließend und vollständig zu regeln bestimmt sei* Aus Mdem erschöpfenden Charakter der Regelung der KVO" will die Revision folgern, daß das Berufungsgericht, nachdem es die Anwendung des § 35 Abs 1 KVO mit Recht verneint habe, nach § 35 Abs 2 KVO hätte verfahren müssen* Unter Hinweis auf§ 22 Abs 2 GüKG führt die Revision in diesem Zusammenhang zur Begründung aus, daß die Regelung der KVO zufolge der Festsetzung durch den Minister unabdingbar sei* Abgesehen davon, daß es sich hier um einen Tatbestand aus der Zeit vor Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Bestimmungen der X70 unabdingbar sind (vgl hierzu BGHZ 8, 66 ff5 Urteile des Senats vom 19» April 1955 - I ZR 76/53 - und vom 23« September 1955 - I ZR 212/53 ~); denn unstreitig haoen sich die Parteien der in der KVO getroffenen Regelung unterworfen; sie haben auch nicht behauptet, daß diese Regelung teilweise, etwa hinsichtlich der Berechnung des Ersatzwerts, abbedungen worden sei* Beide Parteien stimmen vielmehr ausdrücklich darin überein, daß § 35 KVO Vertragsbestandteil geworden sei* RGZ 95, 150 /T517; 96, 124 /I257) ° Ein Unterschied besteht nur insoweit; als nach § 85 Abs 1 EVO für die Berechnung nicht auf Ort und Zeit der Ablieferung, sondern auf den Versandort und den Zeitpunkt der Annahme des Gutes zur Beförderung abgestellt wird* Dem entspricht die Rege-lung nach § 32 KVO der Reichsbahn«, Diese Regelung kann ohne weiteres auf alle Schadensfälle bezogen werden* Diese Art der Schadensberechnung soll die Umstände des Einzelfalles und die Sonderverhältnisse der Prachtbeteiligten in weitgehendem Maße ausschließen; es soll kein individueller, sondern ein objektiver Maßstab angelegt werden (RGZ 100, 105 /TO4J)o Es kommt deshalb auch grundsätzlich weder auf den konkreten Anschaffungspreis noch auf den konkreten Weiterveräußerungspreis an* Der - objektive - Ersatzwert kann höher oder niedriger als diese Preise sein* Der gemeine Handelswert (Marktpreis) kann den Anschaffungspreis wesentlich übersteigen, so daß der Ersatz insoweit auch einen «Gewinn" des Ersatsberechtigten einschließen kann* Andererseits kann der Ersatz nach dem Marktpreis auch geringer sein als der tatsächlich für die Anschaffung Von dieser Art der Berechnung weicht § 35 KVO im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Feststellung des Ersatzwertes ab» § 35 Abs 1 KVO geht bei Handelsgütern vom "Fakturenwert” aus und berücksichtigt weiter den "entgangenen Gewinn"? im Normalfall des Kaufs und des Weiterverkaufs des beförderten Handelsgutes durch Vorlage der Fakturen oder auch der Kaufverträge erfolgen* Anders liegt es nur dann« wenn - wie im vorliegenden Fall - sich die Ware noch nicht auf dem Wege zu einem bestimmten Abnehmer befindet, sondern zunächst im Rahmen einer rein innerbetrieblichen Maßnahme von der Fabrik zu einem auswärtigen Verteilungslager be- die vom Verteilungslager aus auszuführen sind, wirtschaftlich ohne weiteres verfügt und die wirtschaftliche Bewertung des Gutes* auch schon vor der Aussonderung und Versendung der Ware an einen bestimmten Abnehmer nach dem Fakturenwert vorgenommen* Dieser Fakturenwert ergibt sich im vorliegenden Fall aus d.en Listenpreisen, die bei der Verteilung und Versendung der Ware an die Kunden und bei der Fakturierung durch den Leiter des Verteilungslagers zu beachten sind und die auch von den Abnehmern der Markenwaren der AG ohne weiteres anerkarmt werden* Im Betrieb der AQ als der Herstel- lerin der Ware konnte es für die wirtschaftliche Bewertung des Transportschadens keinen Unterschied machen, ob sieh die verkaufsfertige Ware noch auf dem Wege zu dem Verte Hungs lager oder bereits auf dem Wege vom Verteilungs-lager zu einem bestimmten Kunden befand« Die listenmäßigen Großhandelspreise, die auf Grund der Gestehungskosten, einer Durchschnittsfracht und einem Gewinnzuschlag kalkuliert und festgesetzt werden, stellen für Markenwaren, wie sie im vorliegenden Fall befördert worden sind, den mit dem gemeinen Handelswert identischen Marktpreis dar, der nach § 430 Abs 1 HGB, § 85 Abs 1 EVO und § 32 Abs 1 KVO der Reichsbahn für die Berechnung des Ersatzwertes maßgebend ist» Dieser Ersatz umschließt also auch den Gewinnzuschlag des Herstellers, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich wirklich um ”entgangenen” Gewinn handelte Der Markepreis ist auch dann in voller Hohe zu ersetzen, wenn der Umsatz des Herstellers durch den Verlust der Ware in keiner Weise verringert wird, sondern vielmehr durch eine Ersatzlieferung, die eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit bietet, sogar erhöht werden kann® Ein Fall des § 35 Abs 1 KVO liegt nur deshalb nicht vor, weil der Hersteller als verfügungsberechtigter Absender überhaupt nicht durch ’’Rechnungen” (§37 Abs *2 KVO) einen Fakturenwert im Sinne eines - etwa dem Gestehungspreis entsprechenden - Anschaffungswertes und einen - gesondert davon nachzuweisenden ’’entgangenen Gewinn” belegen könnte„ Es ist aber nicht richtig, wenn die Revision meint, nach dem Sinn des § 35 Abs 1 KVO dürfe der dem Verfügungsbe-rechtigten zu ersetzende Wert keinen Gewinn enthalten» tent Handelsgutj sie betrifft also nur deft Zwischenhandelsgewinn , nicht aber den vom Hersteller durch Verkauf der Ware zu erzielenden Preis* Her Herstellerpreis liegt als Bestandteil des im Handelsverkehr zu erzielenden Preises regelmäßig unter dem nach § 35 Abs 1 KVO zu ersetzenden Wert* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die für Fälle der vorliegenden Art nach § 35 Abs 1 KVO bestehende Lücke auch nicht durch § 35 Abs ?, KVO geschlossen werden* Ware die von der Revision vertretene Auffassung richtig, so würde der mit § 35 KVO verfolgte und auch von der Revision anerkannte Zweck einer Vereinfachung und Beschleunigung der Schadensregelung nicht erreicht, sondern geradezu in ihr Gegenteil verkehrt werden* Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb ein Hersteller bei Verlust einer Ware, die einen, z„Bo durch Börsen-und Marktnotierungen ohne weiteres feststellbaren, gemeinen Handelswert hat, zwecks Feststellung des Zeitwerts oder gemeinen Werts noch ein "Sachverständigenverfahren" einleiten müßte* Handelsgüter, die einen solchen Marktpreis haben, also auch geeignet sind, mit diesem Marktpreis fakturiert zu werden, können nicht unter § 35 Abs 2 KVO fallen* Biese Vorschrift soll dem Schutz des Unternehmers in allen Fällen dienen, wenn kein Handelsgut befördert wird, und zwar auch dann, wenn das beförderte Gut bereits "fakturiert” ist* Eines solchen Schutzes der Unternehmer durch Einleitung von Sachverständigenverfahren bedarf es dann nicht, wenn Handelsgüter befördert werden, deren gemeiner Handelswert jederzeit durch Börsen-und Marktnotierungen, durch Preislisten für Markenartikel uswo feststellbar ist* Eines solchen Schutzes bedarf es umso weniger, als der für den Hersteller in Betracht kommende Großhandelspreis regelmäßig den niedrigsten "Marktpreis" darstellt* Her Marktpreis, der für eine vom Groß- handler an den Einzelhändler zu befördernde Ware in Betracht kommt, wird immer größer sein* Im übrigen kann die Anwendung des§ 35 Abs 2 KVO, wenn keine Rechnung ausgestellt worden ist, nur noch für solche Waren in Betracht kommen, für die im kaufmännischen Verkehr mangels eines regelmäßigen, bestimmten Absatzes kein Marktpreis feststellbar isto Wenn in § 35 Abs 2 KVO von "Gütern, die keinen Fakturenwert haben" gesprpchen wird, so kann hieraus nicht gefolgert werden, daß diese Vorschrift stets schon dann anwendbar ist, wenn für ein befördertes Handelsgut aus irgendwelchen Gründen keine Rechnung vorgelegt werden kann* Sofern für das* Handelsgut ein praktisch dem Fakturenwert gleichzusetzender gemeiner Han-deslwert (Börsen- oder Marktpreis) gegeben ist, bedarf es nicht der Einleitung eines Sachverständigenverfahrens* Dabei kann hier dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung der "Soll-Vorschrift" des § 35 Abs 2 KVO im Streitfall beizu demessen ist; insbesondere kann dahinstehen, ob aas Gericht hinsichtlich der Höhe des Ersatzwertes in jedem Fall an das Schiedsgutachten eines Sachverständigen gebunden ist oder ob es hierüber selbst frei befinden kann; denn im vorliegenden Fall war die Anwendbarkeit des § 35 KVO schlechthin zu verneinen* Mit Recht hat das Berufungsgericht unter Anwendung des § 430 Abs 1 HGB für die Schadensberechnung die Großhandelspreise für Palmin und Margarine nach der im Dezember 1951 unstreitig gültigen Preisliste der AG zugrunde gelegt* Das Berufungsgericht hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß nach § 430 Abs 1 aE HGB von* dem gemeinen Handelswert abzuziehen ist, was infolge des Verlustes an Fracht oder sonstigen Kosten erspart wurde (ebenso § 35 Abs 1 Satz 2 KVO)* Die Ersparnis besteht nicht etwa nur in der auf die verloren gegangene Ware rein kalkulationsmäßig entfallende "Durchschnittsfracht" wie sie zu- Der auf diese Weise ersparte Betrag ist von dem zu ersetzenden Marktpreis (Großhandelslistenpreis) abzuse'tzen«, Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, welche Fracht die AG bei ordnungsmäßiger Ausführung des Frachtvertrages für den Transport nach Wiesbaden, Mannheim und Karlsruhe hätte auf wenden müssen«, Es wird weiter zu prüfen sein, ob noch sonstige Kosten, etwa die Umsatzsteuer, infolge des Verlustes der Ware erspart worden sind*
Sicht für die Amtliche SammlungJ ..........-........................ ral 2'1J4T Gesetz* HGB § 430 Abs 1; KVO § 33 Abs 1 und 2 • Rechtssatz: Geht Handelsgut, das zwar eine# Marktpreis, aber keinen "Fakturenwert” im Sinne des § 35 Abs 1 und 2 KVO hat, bei der Beförderung mit Kraftfahrzeugen verloren, so ist für die Feststellung der Höhe d‘es vom Unternehmer zu vergütenden Ersatzwerts § 430 Abs 1 HGB anzuwenden<, Handelsgut, das innerhalb des Betriebes der Herstellerfirma zu einem Auslieferungslager befördert wird, hat keinen Fakturenwert im Sinne des § 35 Abs 1 oder 2 KVO* . Aktenzeichen: X ZR 14/54 Urteil des BGH vom 4* November 1955 LG Siegen OLG Hamm , I 2E 14/54 verkündet am 4o November 1955 6runau* Justizobersekretär ^ls Urkundsbeamter der Ge-r schäftsstelle L o Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ernverkehr und Spedition Emil L Inhaber Spediteur Emil 9 ? Beklagten und Revisionsklägerin j - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<> - gegen , Allgemeine Versicherungs-AG* , durch ihren Vorstand Edgar s< , Ernst und Dr«, Walter si Klägerin und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 h0c0 Wilde, Br*. Birnbach* DrP Bock* Dr0 Krüger-Nieland und Dr0 Weiß für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf«, vom 4o Dezember 1955 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision- an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen i t 2 Tatbestands ...Kl Die AG- über- gab am 20o Dezember 1951 der Beklagten 15*500 kg Palmin und 2o505 kg Margarine zu dem Transport nach ihren Verteilungslagern in Wiesbaden, Mannheim und Karlsruhe* Kurz hinter Hamburg-Harburg verbrannten Lastzug und Ladung* Die forderte von der Beklagten Ersatz des ihr durch den Verlust der Ladung entstandenen Schadens- den sie zunächst unter Zugrundelegung ihrer damals geltenden Einkaufspreise für Einzelhändler auf 43-108*70 DM bezifferte* .Später ermäßigte sie diese Forderung auf 40*585*50 DM, indem sie nunmehr ihren Schaden nach den Listenpreisen berechnete? den die Großhändler beim Einkauf zu zahlen hatten* Nach der ab 10* Dezember 1951 gültigen Preisliste betrugen diese Preise für Palmin 2*35 DM je kg und für Margarine 1?66 DM je kg* Danach belief sich der Ersatzanspruch der AC~ für Palmin auf * • 15*500 mal 2?35 DM . 36.425*00 DM für Margarine auf 2*505 mal .1,66 DM = DM . . , 40*583»50 DM Der Haftpflichftver sicher er der Beklagten Versicherungsdienst zahlte an die 38*108 DM* Er legte seiner Berechnung folgende "FabrikpreiseTf zugrundeg für Palmin 2?20 DM je kg? d*s* für 15*500 kg 34*100 DM für Margarine 1,60 DM je kg? d*s* für 2*505 kg ^008^ DM 38* 108 DM Die Klägerin und ihre Mitversicherer erkannten den von der AG auf der Grundlage ihrer Groß- handelslistenpreise errechneten Transportschaden an und vergüteten ihr den Differenzbetrag von 2*475?30 DM Gemäß § 67 VVG fordert die Klägerin,‘gleichzeitig treuhänderisch im Aufträge ihrer Mitversicherer, die Erstattung dieses Betrages von der Beklagten, und zwar unter Bezugnahme auf § 35 Abs 1 KVO* Mit der am 25* Oktober 1932 sugestellten Klage beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2*475?30 DM nebst 2$> Zinsen über dem Landeszentralbankdiskontsatz seit dem Klagetage zu fordern* Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Sie ist der Auffassung, § 35 Abs 1 KVO könne nicht angewendet werden, da die Ware keinen "Fakturenwert« gehabt habe* Denn bei dem Transport der noch nicht für einen bestimmten Käufer•vorgesehenen Ware habe es sich um einen rein innerbetrieblichen Vorgang bei der Herstellerin der Ware gehandelt5 die Ware habe sich nicht auf dem Wege zu dem Großoder Kleinverbraucher befunden» Die AG habe ihr den "Fabrikpreis” der Ware nicht genannt-; dieser habe nach Auskünften, die die Beklagte bei Margarinegroßhändlern» eingeholt habe, für Palmin 2,20 DM und für Margarine 1,60 DM je kg betragen* Da es sich um Ware ohne Fakturenwert gehandelt habe, sei § 35 Abs 2 KVO anzuwenden» Hach dieser Vorschrift solle der Rechtsweg ausgeschlossen werden; denn dem Gericht könne die Anhörung von Sachverständigen nicht vorgeschrieben werden»Mindestens müsse die vor Anrufung des Gerichts durch Sachverständige den Zeitwert der verloren gegangenen Ware ermitteln lassen* Genauso wie die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) regele die KVO die RechtsbeZiehungen der Vertragspartner erschöpfend; kein Schadensfall solle von der in § 35 KVO getroffenen Regelung ausgenommen bleiben«, Sonst wäre das ausdrücklich bestimmt worden* Deshalb sei auch für die Anwendung des § 430 HGB, der den Ersatz des gemeinen Handelswertes vorsehe, kein Raum» 4 ~ Demgegenüber hat sich die Klägerin für die Schadensberechnung auf § 35 Ab3 1 KVO berufen und ausgeführt, nicht entscheidend sei, ob*tatsächlich eine Faktura schon ausgestellt gewesen sei* Es komme darauf an, ob die Ware einen Fakturenwert besitze oder nicht* Im vorliegenden Fall habe die Ware schon bei ihrer Versendung einen Fakturenwert gehabt ? d*h* einen Preis, der später hätte in Rechnung gestellt werden sollen* Da es sich bei der verloren gegangenen Ware um Handelsgut mit Fakturenwert gehandelt habe, könne § 35 Abs 2 KVO nicht zur Anwendung kommen* Im übrigen könne auch die Eisenbahnverkehrsordnung nicht zu dem Vergleich herangezogen werden* Sie sei Gesetz, während die KVO lediglich Frachtvertragsbestandteil und im Zweifel gegen den Reichskraftwagenbetriebsverband (RKB) auszulegen sei* Es sei also nur zu prüfen, ob § 430 HGB durch die K70, die Vertragsgrundlage gewesen sei, abgeändert worden sei* Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Zinssatzes auf 5$ stattgegeben* Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg* Das Berufungsgericht hat dje Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, die für beide Parteien und andere Rechtsuchende die Frage der Anwendbarkeit des § 35 KVO habe* Mit der Revision /erfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision* Beide Parteien gehen davon aus, daß die Ersatzpflicht der Beklagten nach § 35 KVO zu beurteilen sei*. Die Besonderheit des Falles besteht darin, daß es sich um den Verlust von Ware handelt, die innerhalb des Be- triebes der AG von ihrem Herstellungsort •* 5 •- ntr nach den Verteilungslagern in Wies- baden5 Mannheim und Karlsruhe befördert werden sollte* Während sich die Klägerin für die Berechnung ihres Schadens auf § 35 Abs 1 KVO stützt, indem sie der nicht fakturierten Ware immerhin einen ’’Fakturenwert”, und zwar in Höhe des damals für Großhändler geltenden Listeneinkaufspreises, beimißt, verneint die Beklagte mangels Vorliegens .einer Fakturierung einen "Fakturenwert”; sie hält danach § 35 Abs 2 für anwendbar* Beide Vorinstanzen haben dagegen weder in Absatz 1 noch in Absatz 2 des § 35 ICVO eine den vorliegenden Sachverhalt regelnde Bestimmung erblickt, sondern unter Anwendung des § 4-30 Abs 1 HGB die Beklagte für verpflichtet erachtet? als ’’gemeinen Handelswert’’, der gleichbedeutend mit dem Marktpreis sei, den Preis zu ersetzen, den die AG im Dezember 1951 als Großhandelspreis beim Verkauf gleicher Ware an Großhändler erzielt habe* Die Anwendung des § 430 Abs 1 HGB ist rechtlich nicht zu beanstanden* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet* In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 1, 83 ff; 6, 145 ff; 12, 136 j 1*397; vgl auch BGHZ 6, 304 /JlO/) geht die Revision davon aus, daß die Kraftverkehrsordnung eine allgemeine normative Vertragsordnung darstellt, der sich die Parteien des Frachtvertrages auch im vorliegenden Fall unterworfen haben* Es ist auch richtig, daß die KVO als Teil des Reichskraftwagentarifs vom Reichsverkehrsminister genehmigt worden ist* Sie bildet nach dem Güterkraftverkehrsgesetz vom 17o Oktober 1952 (GüKG, BGBl I, 697) einen Teil des vom Bundesminister für Verkehr festgesetzten Tarifs (§§ 20, 21 GüKG)* Die Revision meint, schon aus *■» 6 —* dieser besonderen Bedeutung der KVO ergebe sich, daß die KVO das Frachtrecht im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugsn abschließend und vollständig zu regeln bestimmt sei* Aus Mdem erschöpfenden Charakter der Regelung der KVO" will die Revision folgern, daß das Berufungsgericht, nachdem es die Anwendung des § 35 Abs 1 KVO mit Recht verneint habe, nach § 35 Abs 2 KVO hätte verfahren müssen* Unter Hinweis auf§ 22 Abs 2 GüKG führt die Revision in diesem Zusammenhang zur Begründung aus, daß die Regelung der KVO zufolge der Festsetzung durch den Minister unabdingbar sei* ' sA , Abgesehen davon, daß es sich hier um einen Tatbestand aus der Zeit vor Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Bestimmungen der X70 unabdingbar sind (vgl hierzu BGHZ 8, 66 ff5 Urteile des Senats vom 19» April 1955 - I ZR 76/53 - und vom 23« September 1955 - I ZR 212/53 ~); denn unstreitig haoen sich die Parteien der in der KVO getroffenen Regelung unterworfen; sie haben auch nicht behauptet, daß diese Regelung teilweise, etwa hinsichtlich der Berechnung des Ersatzwerts, abbedungen worden sei* Beide Parteien stimmen vielmehr ausdrücklich darin überein, daß § 35 KVO Vertragsbestandteil geworden sei* Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die KVO alle Schadensfälle umfassend regeln wolle, mit Recht für unerheblich gehaltene Es kommt nur darauf an, ob eine die Anwendung des § 430 HGB schlechthin ausschließende lückenlose Regelung tatsächlich erfolgt ist« Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint. Ob diese Auslegung dem Sinn und Zweck des § 35 KVO gerecht wird, läßt sich zuverlässig nur aus dem Zusammenhang der nach § 430 HGB» § 85 EVO und § 32 KVO der Reichs- bahn getroffenen Regelungen beurteilen* Nach § 430 Abs 1 RGB hat der Kraftführer bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes den gemeinen Handelswert und in dessen Ermangelung den gemeinen Wert zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung in dem Zeitpunkte hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war«. Dieser Berechnung des Ersatzwerts entspricht § 85 Abs 1 EVO insoweit, als die Berechnung der Entschädigung nach dem Börsenpreis> in Ermangelung eines solchen nach dem Marktpreis und in Ermangelung beider nach dem gemeinen Wert erfolgen soll* Börsenpreis und Marktpreis decken sich mit dem gemeinen Handelswert (Goltermann EVO 2* Aufl 3.950, § 85 Anm 6: RGZ 95, 150 /T517; 96, 124 /I257) ° Ein Unterschied besteht nur insoweit; als nach § 85 Abs 1 EVO für die Berechnung nicht auf Ort und Zeit der Ablieferung, sondern auf den Versandort und den Zeitpunkt der Annahme des Gutes zur Beförderung abgestellt wird* Dem entspricht die Rege-lung nach § 32 KVO der Reichsbahn«, Diese Regelung kann ohne weiteres auf alle Schadensfälle bezogen werden* Diese Art der Schadensberechnung soll die Umstände des Einzelfalles und die Sonderverhältnisse der Prachtbeteiligten in weitgehendem Maße ausschließen; es soll kein individueller, sondern ein objektiver Maßstab angelegt werden (RGZ 100, 105 /TO4J)o Es kommt deshalb auch grundsätzlich weder auf den konkreten Anschaffungspreis noch auf den konkreten Weiterveräußerungspreis an* Der - objektive - Ersatzwert kann höher oder niedriger als diese Preise sein* Der gemeine Handelswert (Marktpreis) kann den Anschaffungspreis wesentlich übersteigen, so daß der Ersatz insoweit auch einen «Gewinn" des Ersatsberechtigten einschließen kann* Andererseits kann der Ersatz nach dem Marktpreis auch geringer sein als der tatsächlich für die Anschaffung des Gutes aufgewondete Betrag? der sonst ohne weiteres durch Vorlage der "Faktura” naohgewiesen werden könnte« Von dieser Art der Berechnung weicht § 35 KVO im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Feststellung des Ersatzwertes ab» § 35 Abs 1 KVO geht bei Handelsgütern vom "Fakturenwert” aus und berücksichtigt weiter den "entgangenen Gewinn"? jedoch begrenzt auf "höchstens 10$ des Fakturenwerts"» Hierbei werden allerdings die besonderen Verhältnisse•des Einzelfalles in gewissem Umfange mitberücksichtigt» Trotzdem soll diese Regelung selbstverständlich keine grundsätzliche Abkehr von der Bemessung des Ersatzwertes nach objektiven Maßstäben bedeuten und eine schlechthin auf den Einzelfall abgestellte Schadensberechrung entsprechend den §§ 249 ff BGB ermöglichen» Die Regelung des § 35 Abs 1 KVO betrifft aus Gründen der Vereinfachung lediglich den "Hormalfall"? daß das zu befördernde Handelsgut bereits Gegenstand eines Kaufvertrages war und au^h weiter veräußert werden soll» Bei Handelsgut braucht hinsichtlich der "Fakturenwerte" jm allgemeinen mit wesentlichen-Abweichungen vom "gemeinen Handelswert“ oder "Marktpreis" nicht gerechnet zu werden? so daß es im Interesse einer vereinfachten Schadensberechnung gerechtfertigt erschien, von der im konkreten Fall für den Einkauf der Ware ausgestellten Rechnung auszugehen und darüber hinaus auch den - im Normalfall der Weiterveräußerung zu erzielenden - "entgangenen Gewinn" bis zu 10$ des Einkaufsfakturenwerts als Entschädigung zu-zubilligen» Der "Verfügungsberechtigte" (bis zur Ablieferung des Gutes der Absender? nach der Einlösung des Frachtbriefs und der Abnahme des Gutes der Empfänger? vgl Hein KVO 1953 S 140) hat sowohl den Fakturenwert als auch den entgangenen Gewinn nachzuweisen» Das kann ... 9 - im Normalfall des Kaufs und des Weiterverkaufs des beförderten Handelsgutes durch Vorlage der Fakturen oder auch der Kaufverträge erfolgen* Anders liegt es nur dann« wenn - wie im vorliegenden Fall - sich die Ware noch nicht auf dem Wege zu einem bestimmten Abnehmer befindet, sondern zunächst im Rahmen einer rein innerbetrieblichen Maßnahme von der Fabrik zu einem auswärtigen Verteilungslager be- * fördert werden soll« Auch in diesem Fall wird regelmäßig über die verkaufsfertige Ware im Hinblick auf bereits vorliegende oder laufend eingehende Aufträge? die vom Verteilungslager aus auszuführen sind, wirtschaftlich ohne weiteres verfügt und die wirtschaftliche Bewertung des Gutes* auch schon vor der Aussonderung und Versendung der Ware an einen bestimmten Abnehmer nach dem Fakturenwert vorgenommen* Dieser Fakturenwert ergibt sich im vorliegenden Fall aus d.en Listenpreisen, die bei der Verteilung und Versendung der Ware an die Kunden und bei der Fakturierung durch den Leiter des Verteilungslagers zu beachten sind und die auch von den Abnehmern der Markenwaren der AG ohne weiteres anerkarmt werden* Im Betrieb der AQ als der Herstel- lerin der Ware konnte es für die wirtschaftliche Bewertung des Transportschadens keinen Unterschied machen, ob sieh die verkaufsfertige Ware noch auf dem Wege zu dem Verte Hungs lager oder bereits auf dem Wege vom Verteilungs-lager zu einem bestimmten Kunden befand« Die listenmäßigen Großhandelspreise, die auf Grund der Gestehungskosten, einer Durchschnittsfracht und einem Gewinnzuschlag kalkuliert und festgesetzt werden, stellen für Markenwaren, wie sie im vorliegenden Fall befördert worden sind, den mit dem gemeinen Handelswert identischen Marktpreis dar, der nach § 430 Abs 1 HGB, § 85 Abs 1 EVO und § 32 Abs 1 KVO der Reichsbahn für die Berechnung des Ersatzwertes maßgebend ist» Dieser Ersatz umschließt also auch den ~ 10 - / Gewinnzuschlag des Herstellers, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich wirklich um ”entgangenen” Gewinn handelte Der Markepreis ist auch dann in voller Hohe zu ersetzen, wenn der Umsatz des Herstellers durch den Verlust der Ware in keiner Weise verringert wird, sondern vielmehr durch eine Ersatzlieferung, die eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit bietet, sogar erhöht werden kann® Ein Fall des § 35 Abs 1 KVO liegt nur deshalb nicht vor, weil der Hersteller als verfügungsberechtigter Absender überhaupt nicht durch ’’Rechnungen” (§37 Abs *2 KVO) einen Fakturenwert im Sinne eines - etwa dem Gestehungspreis entsprechenden - Anschaffungswertes und einen - gesondert davon nachzuweisenden ’’entgangenen Gewinn” belegen könnte„ Es ist aber nicht richtig, wenn die Revision meint, nach dem Sinn des § 35 Abs 1 KVO dürfe der dem Verfügungsbe-rechtigten zu ersetzende Wert keinen Gewinn enthalten» Der Ersatz des - vom Verfügungsberechtigten nachzuweisenden - entgangenen Gewinns kann sogar, z»B» im Falle einer Ersatzlieferung, zu einer entsprechenden Erhöhung des Umsatzes und damit zu einer Verdoppelung des auf die verloren gegangene*jWare entfallenden Gewinns führen» Es ist aber auch nicht richtig, wenn die Revision meint, der Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 35 KVO ergebe, daß auch im ’’Zeitwert” kein Gewinn des Verfügungsberechtigten, hier des Versenders, enthalten sein dürfe» Stellt man auf den Zeitwert oder den gemeinen Wert ab, so kann dieser jedenfalls dann ohne weiteres einen ’’Gewinn” .umfassen, wenn der Geschädigte für die Herstellung oder Anschaffung des Gutes weniger als den nach objektiven Maßstäben festzustellenden Zeitwert oder gemeinen Wert aufgewendet hat* Die in § 35 Absl KVO vorgesehene Begrenzung des Ersatzes des entgangenen Gewinns auf 10# des Fakturenwerts bezieht sich nur auf den in dieser Vorschrift behandelten Normal-fall der Versendung von ’’fakturiertem” und weiterveräußer- - 11 tent Handelsgutj sie betrifft also nur deft Zwischenhandelsgewinn , nicht aber den vom Hersteller durch Verkauf der Ware zu erzielenden Preis* Her Herstellerpreis liegt als Bestandteil des im Handelsverkehr zu erzielenden Preises regelmäßig unter dem nach § 35 Abs 1 KVO zu ersetzenden Wert* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die für Fälle der vorliegenden Art nach § 35 Abs 1 KVO bestehende Lücke auch nicht durch § 35 Abs ?, KVO geschlossen werden* Ware die von der Revision vertretene Auffassung richtig, so würde der mit § 35 KVO verfolgte und auch von der Revision anerkannte Zweck einer Vereinfachung und Beschleunigung der Schadensregelung nicht erreicht, sondern geradezu in ihr Gegenteil verkehrt werden* Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb ein Hersteller bei Verlust einer Ware, die einen, z„Bo durch Börsen-und Marktnotierungen ohne weiteres feststellbaren, gemeinen Handelswert hat, zwecks Feststellung des Zeitwerts oder gemeinen Werts noch ein "Sachverständigenverfahren" einleiten müßte* Handelsgüter, die einen solchen Marktpreis haben, also auch geeignet sind, mit diesem Marktpreis fakturiert zu werden, können nicht unter § 35 Abs 2 KVO fallen* Biese Vorschrift soll dem Schutz des Unternehmers in allen Fällen dienen, wenn kein Handelsgut befördert wird, und zwar auch dann, wenn das beförderte Gut bereits "fakturiert” ist* Eines solchen Schutzes der Unternehmer durch Einleitung von Sachverständigenverfahren bedarf es dann nicht, wenn Handelsgüter befördert werden, deren gemeiner Handelswert jederzeit durch Börsen-und Marktnotierungen, durch Preislisten für Markenartikel uswo feststellbar ist* Eines solchen Schutzes bedarf es umso weniger, als der für den Hersteller in Betracht kommende Großhandelspreis regelmäßig den niedrigsten "Marktpreis" darstellt* Her Marktpreis, der für eine vom Groß- - 12 handler an den Einzelhändler zu befördernde Ware in Betracht kommt, wird immer größer sein* Im übrigen kann die Anwendung des§ 35 Abs 2 KVO, wenn keine Rechnung ausgestellt worden ist, nur noch für solche Waren in Betracht kommen, für die im kaufmännischen Verkehr mangels eines regelmäßigen, bestimmten Absatzes kein Marktpreis feststellbar isto Wenn in § 35 Abs 2 KVO von "Gütern, die keinen Fakturenwert haben" gesprpchen wird, so kann hieraus nicht gefolgert werden, daß diese Vorschrift stets schon dann anwendbar ist, wenn für ein befördertes Handelsgut aus irgendwelchen Gründen keine Rechnung vorgelegt werden kann* Sofern für das* Handelsgut ein praktisch dem Fakturenwert gleichzusetzender gemeiner Han-deslwert (Börsen- oder Marktpreis) gegeben ist, bedarf es nicht der Einleitung eines Sachverständigenverfahrens* Dabei kann hier dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung der "Soll-Vorschrift" des § 35 Abs 2 KVO im Streitfall beizu demessen ist; insbesondere kann dahinstehen, ob aas Gericht hinsichtlich der Höhe des Ersatzwertes in jedem Fall an das Schiedsgutachten eines Sachverständigen gebunden ist oder ob es hierüber selbst frei befinden kann; denn im vorliegenden Fall war die Anwendbarkeit des § 35 KVO schlechthin zu verneinen* Mit Recht hat das Berufungsgericht unter Anwendung des § 430 Abs 1 HGB für die Schadensberechnung die Großhandelspreise für Palmin und Margarine nach der im Dezember 1951 unstreitig gültigen Preisliste der AG zugrunde gelegt* Das Berufungsgericht hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß nach § 430 Abs 1 aE HGB von* dem gemeinen Handelswert abzuziehen ist, was infolge des Verlustes an Fracht oder sonstigen Kosten erspart wurde (ebenso § 35 Abs 1 Satz 2 KVO)* Die Ersparnis besteht nicht etwa nur in der auf die verloren gegangene Ware rein kalkulationsmäßig entfallende "Durchschnittsfracht" wie sie zu- sammen mit einem Gewinnzuschlag bei der Festsetzung der für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden festen und gleichen Listenpreisen berücksichtigt worden ist«, Diese Durchschnittsfracht ist Bestandteil des zu ersetzenden Marktpreises* Abzusetzen sind nach § 430 Abs 1 HGB vielmehr die effektiv ersparten Kosten, d«h<, die Kosten, die aufzuwenden gewesen wären, wenn die Ware nicht verloren gegangen, sondern im normalen Geschäftsverkehr verwertet worden wäre, kosten, die bei ordnungsmäßiger Durchführung der Versendung entstanden und .zu Lasten des Verfügungsberechtigten gegangen wären, hätten in jedem Fall den Gewinn des Ersatzberechtigten geschmälert«, Erspart er derartige Kosten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verlust der Ware1, so sind diese ersparten Kosten nach der ausdrücklichen Regelung des § 430 Abs 1 aE HGB bei der Berechnung des Ersatzwerts abzusetzen«» Da das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Ersatzwertes nicht geprüft hat, welche Kosten und Frachtaufwendungen die infolge des Verlustes des Gutes erspart hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«. Die AG hat im vorliegenden Fall für die bei der Beförderung verloren gegangene Ware keine Fracht zu zahlen brauchen. Der auf diese Weise ersparte Betrag ist von dem zu ersetzenden Marktpreis (Großhandelslistenpreis) abzuse'tzen«, Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, welche Fracht die AG bei ordnungsmäßiger Ausführung des Frachtvertrages für den Transport nach Wiesbaden, Mannheim und Karlsruhe hätte auf wenden müssen«, Es wird weiter zu prüfen sein, ob noch sonstige Kosten, etwa die Umsatzsteuer, infolge des Verlustes der Ware erspart worden sind* Birnbach Wilde Krüger-Hieland Weiss Bock