1) Bei Verwarnungen wegen angeblicher Verletzungen von Firmen-rechten ist eine di e vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigende Wiederholungsgefahr auch dann gegeben,, wenn die Warnung nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber dem angeblichen Verletzer selbst ausgesprochen worden ist und der die Verwarnung begründende Vorwurf der Rechtsverletzung im Rechtsstreit aufrechterhalfen wird (Bestätigung von RG GEÜR 1940, 54) t & 2) Wenn ein inländischer Wettbewerber durch einen von ihm beauftragten ausländischen Anwalt-ein deutsches Unternehmen schuldhaft widerrechtlich an der Führung der Firma im Ausland zu hindern versucht, so ist auf diesen Sachverhalt deutsches Recht anwendbar, da die Beauftragung des ausländischen Anwalts nicht nur Vorbere.itungshandlung, sondern Jnitiativhandlung ist, durch die einTatbestands- 3) Inländische Wettbewerber, die in Deutschland zur Achtung bestimmter Firmenrechte und Warenzeichen verpflichtet sind, dürfen in Deutschland auf Grund im Auslande erworbener älterer Markenrechte diese Firmen und Warenzeichen-rechte nicht durch, ein Verbot der Benutzung im Auslände beeinträchtigen, wenn das Verbot deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechen würde, V. Warenzeichen rechte durch einen inländischen Wettbewerber widerrecht-:;: lieh beeinträchtigt werden, unterliegt auch dann der Entscheidung deutscher Gerichte nach deutschem Recht, wenn die Beeinträchtigung auf das Bestehen älterer ausländischer .Markenrechte des inländischen Wettbewerbers gestützt wird:.. an das he wird zur anderweiten Verhandlung und idling,’ auch über die Kosten der Revision Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen. Sie beruft sich auf ältere Markenschutzrechte in Belgien und halt sich für berechtigt, diese in Belgien vor den zuständigen belgischen Gerichten geltend zu machen, da die Wirkung des.Eeichtsgerichtsurteils auf das deutsche jjRechtsgebiet beschränkt sei,. Das Berufungsgericht hält - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Klage in erster Linie für einen der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegenden Anspruch, weil er auf ein Verbot der Inanspruchnahme belgischer Gerichte für die behauptete Verlet-' zung belgischer 'Schutzrechte ziele und weil eine Entscheidung deutscher Gerichte über diesen Anspruch einen Eingriff in die belgische Justizhoheit enthalten wurde, las müsse auch dann gelten, wenn -im Gegensatz zu dem Landgericht - festgestellt werde, daß der in der Verwarnung erblickte Eingriff der Beklagten in die Geschäftsbetriebe der Klägerinnen nicht nur in Belgien, sondern auch in Deutschland begangen worden sei. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, daß die Verwarnung als solche noch keinen unmittelbaren Eingriff in die Geschäftsbetriebe der Klägerinnen .enthalte und ihr • vor allem das_ Merkmal der Renhtswidrigkeit fehle, solange die Beklagte sich nur auf die Androhung und Durchführung der Klageerhebung vor den zuständigen belgischen Gerichten beschränke. 1.) Die Begründung des Berufungsgerichts erfaßt, wie die Revision mit Recht beanstandet;, nicht den vollen Inhalt des Klagevorträges 1 Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten nicht die Unterlassung der Klageerhebung gegen die Zweitklägerin in Belgien und vor belgischen Gerichten. Daraus ergibt sich bereits, daß das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, die von den Klägerinnen begehrte Entscheidung deutscher Gerichte könne einen Eingriff in die. Dam ist die Präge der deutschen.Gerichtsbarkeit geklärt (HGZ' 126, 196 /T997; 150, 265 /'268/; BGH in Dlnäenmaier-Köhrin| Hachschl« ZPO § 512 a (1) = UW 1953, 222; vgl für außer-f vertragliche Schadensersätzansprüche wegen im Ausland begangener Handlungen auch ?0 vom 7» Dezember 1942 HGB1 706' Die Entscheidung deutscher Gerichte über die ZulässigkeifJ oder Unzulässigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten' Handlungen der Beklagten greift der Entscheidung der belgischen Gerichte über die formelle Tragweite belgischer Llarkenrechte der Beklagten nicht vor und verneint auch nicht die belgische Entscheidungsbefugnis,, Die deutsche Entscheidung hat vielmehr auf Verlangen der Klägerinnen, lediglich zu prüfen, ob die Beklagte rechtlichen Bindungen] unterliegt, die ihr die Aufstellung der beanstandeten1 Be— hauptungen verbieten können. Der Fall liegt nicht | anders, als wenn die Beklagte sich den Klägerinnen gegen- ' über verpflichtet hätte, in ihrem Verhältnis zu- densJClä-gerinnen von ihren älteren belgischen Markenrechten ’keinen] Gebrauch zu machen« Die Klägerinnen behaupten das Vcrlie- | gen solcher Bindungen der Beklagten« Sie haben ein Rechtsschutzint eres.se daran, die Beklagte durch deutsche Gerichte zur Einhaltung dieser Bindungen in Deutschland anzuhaltenfj Das ist kein Eingriff in die belgische Gerichtsbarkeit, deren Befugnis zur Entscheidung über eine Klage der Beklagten unangetastet bleibt, zu demal da das von den 2,) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten fehlt es auch nicht an der für eine Unterlassungsklage notwendigen Be.einträchtigungs-gefahm Die Verwarnung des im Namen der Beklagten handelnden Advokaten Thomas Br®B vom 5° Juni 1951 begründet nach der Lebenserfahrung die Vermutung, daß .die Beklagte allgemein die Auffassung vertritt und von. Das Berufungsgericht faßt daher den Begriff der Beeinträchtigüngs-(Wiederhoiungs) -gefahr zu eng, wenn es "jedes An-, Zeichen" dafür verneint, daß die Beklagte den in dem ;Verwarnungssehreiben vom 51 Juni 1951: vertretenend Standpunkt nc.ch auf andere Weise als durch, die - angedrohte- Klage in Belgien gegen die Klägerin zu 2) geltend zu machen beabsichtige. Die Wiederholungsge--fahr hätte allenfalls dann als ausgeräumt zu gelten, wenn konkrete besondere Umstände gegen die aus der Lebenserfahrung folgende Vermutung künftiger weiterer Beeinträchtigungen sprechen .würden„Hierüber sind r.V aber vom Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden, Abgesehen hiervon besteht aber die Wiederholungs-gefahr auch dann, wenn die Verwarnung nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber dem angeblichen Verletzer selbst (hier der Klägerin, zu 2) ausgesprochen : worden ist und der die Verwarnung begründende Vor- .. Es unterstellt, daß die von Köln ausgehende Auftragserteilung an den belgischen Rechtsanwalt BrflBI mehr als' eine Vorbereitungshandlung sei , da sie - wie hinzuzufügen ists als entscheidende Initiativhand-lung - einen Teil der von den Klägerinnen als rechtswidrig angesehenen Handlung enthalte, die entsprechend ihrem inländischen Tatort nach inländischem, also deutschem Recht, beurteilt werden müsse. Verwarnung gegenüber der Zweitklagerin keinen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb zu demindesten der letzteren enthalte ,"vor.allem aber, weil die Beklagte nicht widerrechtlich gehandelt, sondern sich auf die Ankür- Das Berufungsgericht hätte hier entsprechend seinen Ausgangserwägungen prüfen Deutschland begangene und sich de Handlung der Beklagten nach deutschen Rechtsgrund-sätheü^widerrechtlich und schuldhaft war,, d Ah, ob sie ; den in Deutschland bestehenden Firmenrechten der Erstklägerin, auf die sich auch die Zweitklagerin stützt, widersprach» Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen» Es meint, die Frage der Widerrechtlichkeit schon mit der Erwägung verneinen zu können, daß der Beklagten das Recht, die belgischen Gerichte für eine Entscheidung tb er die Priorität ihrer belgischen Markenrechte anzurufen, nicht genommen werden dürfev • Wenn die Erstklägerin und mit ihr auch die in' ihren Rechten klagende Zweitklägerin in Deutschland berechtigt ist, die Firma "Johann Maria Fl genüber dem >! macheno Das Berufungsgericht hätte also prüfen mlis-en, ob der Erstklägerin in der Tat die von ihr in spruoh genommenen Rechte aus dem Reichsgerichtsurteil vom 24.ö6o1930 gegen die Beklagte zustehen0 0b die,Rech'tskra'ftwir kung des Reichsgerichtsurtei 1 s auch ,;die Parteien desv gegenwärtigen .'Rechtsstreits ; ergreift, ist bisher nicht geprüft,, Nun können zwar diese Rechte der Klägerinnen in einzelnen Exportländern durch ältere, entgegenstehende 'Markenrechte beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen werden, doch würde ein in Deutschland ansässigerWettbewerber, g| der über solche konkurrierenden ausländischen in der Handhabung dieser - ‘ Sollte sich das bestätigen, so wäre die Beklagte nach deutschen Rechtsgrundsätzen aus der Rücksicht auf freu und Glauben in derselben Weiseigehalteh, von diesen formalen Vorrechten im Verhältnis zu den Klägerinnen .
L'ür die amtliche Satnmltrag 826, 1004 BGB § 24 WZG; Art 12 EG BGB 1) Bei Verwarnungen wegen angeblicher Verletzungen von Firmen-rechten ist eine di e vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigende Wiederholungsgefahr auch dann gegeben,, wenn die Warnung nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber dem angeblichen Verletzer selbst ausgesprochen worden ist und der die Verwarnung begründende Vorwurf der Rechtsverletzung im Rechtsstreit aufrechterhalfen wird (Bestätigung von RG GEÜR 1940, 54) t & 2) Wenn ein inländischer Wettbewerber durch einen von ihm beauftragten ausländischen Anwalt-ein deutsches Unternehmen schuldhaft widerrechtlich an der Führung der Firma im Ausland zu hindern versucht, so ist auf diesen Sachverhalt deutsches Recht anwendbar, da die Beauftragung des ausländischen Anwalts nicht nur Vorbere.itungshandlung, sondern Jnitiativhandlung ist, durch die einTatbestands- ; stück der unerlaubten Handlung im Inland verwirklicht -11 cid.:-worden ist .(vgl RGZ 150^ 265) , 3) Inländische Wettbewerber, die in Deutschland zur Achtung bestimmter Firmenrechte und Warenzeichen verpflichtet sind, dürfen in Deutschland auf Grund im Auslande erworbener älterer Markenrechte diese Firmen und Warenzeichen-rechte nicht durch, ein Verbot der Benutzung im Auslände beeinträchtigen, wenn das Verbot deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechen würde, V. 4) Die Frage, ob im Ausland deutsche Firmen- und. Warenzeichen rechte durch einen inländischen Wettbewerber widerrecht-:;: lieh beeinträchtigt werden, unterliegt auch dann der Entscheidung deutscher Gerichte nach deutschem Recht, wenn die Beeinträchtigung auf das Bestehen älterer ausländischer .Markenrechte des inländischen Wettbewerbers gestützt wird:.. Der Entscheidung ausländischer Gerichte über die Tragweite ausländischer Markenrechte wird, damit nicht.-vorgegriffen, 4^18* Zeichen? I ZR 14/55 OLG ) n des BGH v, 13 / Juli 1954 LG'.) In dem Rechtsstreit gegenüber Revision der Klägerinnen wird das Urteil dvilSenats des Oberlandesgerichts'in Köln November 1952 aufgehoben, Verkündet am 15« Juli 1954 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Johann Maria F dem !■■■■■, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Johann Maria FflMB, der Firma S.P.R.Iu B IHHRRHI (naamlose Vennootschap. ISHI'), vertreten durch ihren Geschäftsführer in gerinnen und Revisionsklägerinnen ,E O. - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Prof,Br g e g e n die Firma Johann Maria F MNMHMMI gegenüber dem ■ 1M§ wmmmmptorten Ü 01 1 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeß bevollmächtigt er; Rechtsanwalt I)r, bat der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr, Birnbach, Br, Hastels- ki/Br» Christoph, und Br, Weiss für Recht erkannt ? y ;': |V|. Auf die des 6 =. ffe vom 21s PI . ::• .. b/Ü ■ ■; - /...v®»'-vpv- ■ Die Säe' Entsche an das he wird zur anderweiten Verhandlung und idling,’ auch über die Kosten der Revision Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen. Tatbestand s D: e Klägerin zu 1) und die Beklagte gehören zu den in Eft■ ansässigen Herstellern von Kölnisch-Wasser uns anderen kosmetischer Erzeugnissen, die seit -vielen Jahrzehnten unter der gleichlautenden Firma Johann Maria Pft/B&SBt das Kölni'scK-Wasser-Gesohäft im In-- und Auslande betreiben,, Sj eunterscheiden sich voneinander durch Zusätze zu der gleichlautenden Firma» Die Klägerin zu 1) benutzt den Zusatz "gegenüber dem iitfMNB'ä nährend die Beklagte die Worte "gegenüber dem ftHHKHB-platz" zufügt. Beide Firmen führen ihre Erzeugnisse u, avp nach Belgien auswo die Klägerin zu l) der Klage-., rin zu 2),•einer belgischen Handelsgesellschaft, den Vertrieb ihrer Erzeugnisse unter Benutzung ihrer Firmen..'■ und, Warenkennzeichnung übertragen hat» Sowohl di e I ü ' ' n u '' > 1) c . di; L'd I ;d ii f >'' 3 j :u i i I; . i neu < 11 u H ■ n 1 ■ i >1 * ii cm ]/!,'“! um mit ihj un 'I'-. ) in 'iiheau i ( , ,, nn re I I lu n und l.... 1 I I. v'u; - <)< j, m i - ri |u u 1 I I ; > h .ueihe teu>e:: behauptet, in Belgien die älteren Markenschutzrechte zu besitzen» Unter dem 5. Juni 1951 schrieb der belgische Rechtsanwalt Thomas BrNi in dftHKHt. im Aufträge der Beklagter. an die Klägerin zu 2), die von ihr benutzten Kennzeichnungen seien-r erweGhslungsfähi g mit denen seinerd Klientin,: diese seien wesentlicher Bestandteil' der von ihr in Belgien hinterlegten Marken»:Er ersuche sie, den Gebrauch 'u.a«. des Namens "Johann Maria IWftftiMaesp Wortes "gegenüber" und des BiIdZeichens (Dreigiebelhaus) mit der Unterschrift "Altes Originalhauaf? zu unterlassen, um ihm zu ersparen, andere Maßnahme)» zu ergreifen«. Die Klägerinnen erblicken in dieser Verwarnung und in der inzwischen von der Beklagten gemeinsam mit der französischen Firma Uftft&K & Gifl gegen die Klägerin zv. 2) in 'Brüssel erhobenen Klage einen unzulässigen V Eingriff der Beklagten in ihre 'Gewerbebetrieb^ ' Klägerin zu 1) beruft sich insbesondere auf ein von ihr gegen die Beklagte erstrittenes Urteil des Reichsgerichts vom 24« Juni 1930, abgedruckt GRUR 1930,. 479, in dem ausgesprochen ist, daß die Beklagte der Klägerin zu 1) die Rührung der Firma "Johann Maria ?■■■■ gegenüber dem NHHNHM" nicht untersagen dürfe , Die Klägerinnen haben Klage erhoben mit dem Anträge , 11 die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen die Behauptungen zu unterlassen, die Klägerinnen seien in Belgien nicht berechtigt, a) den Namen Johann Maria unter welcher Firma es auch sei, b) das Wort "gegenüber", c) das Wort "Altes Originalhaus" zu verwenden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie beruft sich auf ältere Markenschutzrechte in Belgien und halt sich für berechtigt, diese in Belgien vor den zuständigen belgischen Gerichten geltend zu machen, da die Wirkung des.Eeichtsgerichtsurteils auf das deutsche jjRechtsgebiet beschränkt sei,. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,, Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hält - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Klage in erster Linie für einen der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegenden Anspruch, weil er auf ein Verbot der Inanspruchnahme belgischer Gerichte für die behauptete Verlet-' zung belgischer 'Schutzrechte ziele und weil eine Entscheidung deutscher Gerichte über diesen Anspruch einen Eingriff in die belgische Justizhoheit enthalten wurde, las müsse auch dann gelten, wenn -im Gegensatz zu dem Landgericht - festgestellt werde, daß der in der Verwarnung erblickte Eingriff der Beklagten in die Geschäftsbetriebe der Klägerinnen nicht nur in Belgien, sondern auch in Deutschland begangen worden sei. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, daß die Verwarnung als solche noch keinen unmittelbaren Eingriff in die Geschäftsbetriebe der Klägerinnen .enthalte und ihr • vor allem das_ Merkmal der Renhtswidrigkeit fehle, solange die Beklagte sich nur auf die Androhung und Durchführung der Klageerhebung vor den zuständigen belgischen Gerichten beschränke. 1.) Die Begründung des Berufungsgerichts erfaßt, wie die Revision mit Recht beanstandet;, nicht den vollen Inhalt des Klagevorträges 1 Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten nicht die Unterlassung der Klageerhebung gegen die Zweitklägerin in Belgien und vor belgischen Gerichten. Ihr Klageantrag hat einen anderen Inhalt., Sie verlangen schlechthin, daß die Beklagte die beanstandeten Behauptungen unterlasse, wo immer es sei, insbesondere aber auch in: Deutschland. Ihr Antrag ist also nicht auf Handlungen der Beklagten in Belgien beschränkte - Daraus ergibt sich bereits, daß das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, die von den Klägerinnen begehrte Entscheidung deutscher Gerichte könne einen Eingriff in die. belgische Justizhoheit enth sei aus diesem Gründe unzulässig. Handlungen der inländischen Beklagten innerhalb Deutsch-^landsj so hat der deutsche Gesetzgeber in §§ 21 und 32 ZPC die Beurteilung solcher Handlungen den Gerichten der lied« las sung der Beklagten und. des Tatortes zugewiesen und mit dieser Zuweisung gleichzeitig die deutsche Gerichtsbarkeiin Anspruch genommen (vgl ITußbaum, Deutsches Internationa] Privatrechts Tübingen 1932 S 386)« Die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Kölner Gerichte ist in den Vorihstanf ohne weiteres unterstellt und nie bemängelt worden! Dam ist die Präge der deutschen.Gerichtsbarkeit geklärt (HGZ' 126, 196 /T997; 150, 265 /'268/; BGH in Dlnäenmaier-Köhrin| Hachschl« ZPO § 512 a (1) = UW 1953, 222; vgl für außer-f vertragliche Schadensersätzansprüche wegen im Ausland begangener Handlungen auch ?0 vom 7» Dezember 1942 HGB1 706' Die Entscheidung deutscher Gerichte über die ZulässigkeifJ oder Unzulässigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten' Handlungen der Beklagten greift der Entscheidung der belgischen Gerichte über die formelle Tragweite belgischer Llarkenrechte der Beklagten nicht vor und verneint auch nicht die belgische Entscheidungsbefugnis,, Die deutsche Entscheidung hat vielmehr auf Verlangen der Klägerinnen, lediglich zu prüfen, ob die Beklagte rechtlichen Bindungen] unterliegt, die ihr die Aufstellung der beanstandeten1 Be— hauptungen verbieten können. Zu einer solchen Entscheidung sind die deutschen Gerichte berufen.. Der Fall liegt nicht | anders, als wenn die Beklagte sich den Klägerinnen gegen- ' über verpflichtet hätte, in ihrem Verhältnis zu- densJClä-gerinnen von ihren älteren belgischen Markenrechten ’keinen] Gebrauch zu machen« Die Klägerinnen behaupten das Vcrlie- | gen solcher Bindungen der Beklagten« Sie haben ein Rechtsschutzint eres.se daran, die Beklagte durch deutsche Gerichte zur Einhaltung dieser Bindungen in Deutschland anzuhaltenfj Das ist kein Eingriff in die belgische Gerichtsbarkeit, deren Befugnis zur Entscheidung über eine Klage der Beklagten unangetastet bleibt, zu demal da das von den . f t , l(l 'Klägerinnen begehrte Verbot die Anrufung gerichtlicher Instanzen überhaupt nicht zu dem Gegenstände haben fann.c. Die Klage ist daher an sich zulässig und muß sachlich geprüft werden. 2,) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten fehlt es auch nicht an der für eine Unterlassungsklage notwendigen Be.einträchtigungs-gefahm Die Verwarnung des im Namen der Beklagten handelnden Advokaten Thomas Br®B vom 5° Juni 1951 begründet nach der Lebenserfahrung die Vermutung, daß .die Beklagte allgemein die Auffassung vertritt und von. ihr auch Dritten gegenüber Gebrauch, machen wird, die Klägerinnen seien zur Benutzung der streitigen Bezeichnungen nicht befugt. Das Berufungsgericht faßt daher den Begriff der Beeinträchtigüngs-(Wiederhoiungs) -gefahr zu eng, wenn es "jedes An-, Zeichen" dafür verneint, daß die Beklagte den in dem ;Verwarnungssehreiben vom 51 Juni 1951: vertretenend Standpunkt nc.ch auf andere Weise als durch, die - angedrohte- Klage in Belgien gegen die Klägerin zu 2) geltend zu machen beabsichtige. Die Wiederholungsge--fahr hätte allenfalls dann als ausgeräumt zu gelten, wenn konkrete besondere Umstände gegen die aus der Lebenserfahrung folgende Vermutung künftiger weiterer Beeinträchtigungen sprechen .würden„Hierüber sind r.V aber vom Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden, Abgesehen hiervon besteht aber die Wiederholungs-gefahr auch dann, wenn die Verwarnung nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber dem angeblichen Verletzer selbst (hier der Klägerin, zu 2) ausgesprochen : worden ist und der die Verwarnung begründende Vor- .. v. wurf der Rechtsverletzung im Rechtsstreit aufrecht-erhalten wird (vgl RG GKUR 1940,54 für Warnung vor Patentverletzungen), 3„) In seiner Hilfsbegründung geht das Berufungsgericht von sacbiicbrechtlichen Erwägungen aus. Es unterstellt, daß die von Köln ausgehende Auftragserteilung an den belgischen Rechtsanwalt BrflBI mehr als' eine Vorbereitungshandlung sei , da sie - wie hinzuzufügen ists als entscheidende Initiativhand-lung - einen Teil der von den Klägerinnen als rechtswidrig angesehenen Handlung enthalte, die entsprechend ihrem inländischen Tatort nach inländischem, also deutschem Recht, beurteilt werden müsse. Dieser g Ausgangspunkt ist richtig (Marlin Wolff, Internatio- ajj nales Privatrecht, 3„Auf! S 164), wobei ergänzend zu bemerken ist, daß die Anwendung des Rechtes des Tatortes das Vorliegen einer vollständigen unerlaubten Handlung, also einer schuldhaften Rechtsverletzung, erfordert und das Vorliegen einer bloß objektiv rechtswidrigen Handlung hierzu nicht.genügt (vgl RGZ 150, 265). Das Klagevorbringen entspricht dieser Voraussetzung „ Die Klägerinnen behaupten einen bewußten Verstoß der Beklagten gegen, ihre ..durch die -Reichsge- ; ricnTsentscheidung vom 24. Juni 1930 bestätigten Dul-1 dnig^J'Clichten hinsichtlich der Ripmenführung und V, r§§| und damit einen schuldhaften Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen (§ 823 Abs 1 BGB).. Das .Berufungsgericht hat die von ihm gebilligte Anwendung- deutschen.Rechtes indessen nicht immer fol-durchgeführt.' ' - - Das Berufungsgericht meint, aus zwei Gründen einen - im übrigen schlüssig. v!;orgetragen.en ^Unterlaß-, suhgsansprach aus §§ 823, 826, 1004 BGB verneinen zu müssen: Einmal, weil die. Verwarnung gegenüber der Zweitklagerin keinen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb zu demindesten der letzteren enthalte ,"vor.allem aber, weil die Beklagte nicht widerrechtlich gehandelt, sondern sich auf die Ankür- digung der ihr gesetzlich zustebenden Rechtswabrung beschränkt habe Beide Gründe sind hinfällige Die Verwarnung der Zweitklägerin enthielt schon deshalb einen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Erstklag erin, weil sie an eine Abnebmerin der Erstkleg erin gerichtet war und infolgedessen den Absatz der letzteren beeinträchtigen konnte. Aber auch in den Geschäftsbetrieb der Zweitklägerin ist unmittelbar eingegriffen worden» Er bestand zu einem wesentlichen Teil im Absatz der Erzeugnisse der Erstklägerin » Wenn die Beklagte unter Klageandrohung den weiteren Gebrauch der eingeführten Kennzeichnungen dieser Waren verbot, so. behinderte sie schon durch diese Androhung den weiteren Bezug und den Absatz der Erzeugnisse in einer Weise, daß die Zweitklägerin bei Fortsetzung des Absatzes mit Schadensersatzforderungen der Beklagten rechnen mußte. mbs sen, ob die in en auswirken - Größeres Geviicht legt das Berufungsgericht dem zweiten Grunde bei, der mangelnden Widerrechtlich-keit. Das Berufungsgericht hätte hier entsprechend seinen Ausgangserwägungen prüfen Deutschland begangene und sich de Handlung der Beklagten nach deutschen Rechtsgrund-sätheü^widerrechtlich und schuldhaft war,, d Ah, ob sie ; den in Deutschland bestehenden Firmenrechten der Erstklägerin, auf die sich auch die Zweitklagerin stützt, widersprach» Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen» Es meint, die Frage der Widerrechtlichkeit schon mit der Erwägung verneinen zu können, daß der Beklagten das Recht, die belgischen Gerichte für eine Entscheidung tb er die Priorität ihrer belgischen Markenrechte anzurufen, nicht genommen werden dürfev mmmmm Es ist 'bereits ausgefuhrt ..worder., £aß'ein derartiges Verbot der Klageerhe'bung nicht der Inhalt der Klage ist. Vor allem aber geht die Beurteilung des Berufungsgerichts deshalb fehl,Weil es hier seine Entscheidung auf die in Krage kommende belgische_ Rechtsnorm, abstellt und den'nach seiner eigenen Ausgangs erW.gung maßgebenden deutschen Rechtszustand außer Betracht läßt» • Wenn die Erstklägerin und mit ihr auch die in' ihren Rechten klagende Zweitklägerin in Deutschland berechtigt ist, die Firma "Johann Maria Fl genüber dem >! zu führen und ihre Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen, so hat sie dieses Recht für ihren gesamten Geschäftsbereich, gleichgültig; in ,welchem Lande sie ihre Y/aren absetzt „ Kein in Deutschland ansässiger Y/ettbewerber wäre berech-tigtV ihr dieses Recht in Deutschland streitig zu ... V... t • macheno Das Berufungsgericht hätte also prüfen mlis-en, ob der Erstklägerin in der Tat die von ihr in spruoh genommenen Rechte aus dem Reichsgerichtsurteil vom 24.ö6o1930 gegen die Beklagte zustehen0 0b die,Rech'tskra'ftwir kung des Reichsgerichtsurtei 1 s auch ,;die Parteien desv gegenwärtigen .'Rechtsstreits ; ergreift, ist bisher nicht geprüft,, Nun können zwar diese Rechte der Klägerinnen in einzelnen Exportländern durch ältere, entgegenstehende 'Markenrechte beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen werden, doch würde ein in Deutschland ansässigerWettbewerber, g| der über solche konkurrierenden ausländischen in der Handhabung dieser - ‘ Schutzrechte verfi .Rechte in Deutschland an deutsche Rechtsgrundsätze .-gebunden sein, die unter Umständen;Grenzen der Geltendmachung 'vors ehen„ Die Klag e rinneh be rufen-sich für Belgien auf solche Umstände, die nach' deutschem Recht der Geltendmachung dieser Rechte entgegenste- hen, Das Berufungsgericht hätte dementsprechend die tatsächlichen Verhältnisse .in Belgien prüfen müssen und zwar in der Richtung, ob die Beklagte den Gebrauch der angeblich jüngeren belgischen Marken'her B'rstkläg erin entsprechend deren Bebaup---t uh g v i e 1 :e Jah r Z ehn t e h i h d u r c h un an gef ob h t e h i n Belgien zugelassen und die Entwicklung eines wertvollen Besitzstandes der Erstkläg erin an diesen Marken in Belgien geduldet habe. Sollte sich das bestätigen, so wäre die Beklagte nach deutschen Rechtsgrundsätzen aus der Rücksicht auf freu und Glauben in derselben Weiseigehalteh, von diesen formalen Vorrechten im Verhältnis zu den Klägerinnen . äililifheh, wie dies das Reichsgericht in der Entscheidung vom 24<> Juli 1930 der Beklagten hinsichtlich ihrer älteren Firmenrechte im Verhältnis zu dem Inhaber der Firmen Johann Maria .UMHI JWBMMHÜrd atz 4 und Johann Maria F4HMV gegenüber dem zur Pflicht gemacht hat. Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und zur anderweiten sachlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückverw.i esen werden , Wilde ■ Birnbach ' Nastelski Christoph Weiss