1) Eiserner Grubenausbau in Polygonanordnung, bei dem die Enden der einzelnen Verzugsstreben ausgekehlt und um horizontale Zwischenstücke drehbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die horizontalen Zwischen-stücke als eiserne Walzen ausgebildet sind. 3) Eiserner Grubenausbau nach Anspruch 1) und 2), dadurch gekennzeichnet, daß die walzenförmigen Zwischenstücke mit ringförmigen seitlichen Wülsten versehen sind, um ein seitliches Abrutschen der r ausgekehlten Enden der Verzugsstreben zu verhindern. Im Scheitelpunkt des Polygons der Firste, hat sie das Quetschholz fortgelassen und stati dessen eine gelenkartige Verbindung der dort susammentret fenden eisernen Verzugsstreben (Segmente) in verschiedenartigen Ausführungen gewählt, von denen hier die Ivl^^-Ge-lenke PB, PC und PA interessieren. Bei dem M^^-Gelenk PE hat sie das Quetschholz durch ein Zwischenstück aus einem nach oben offenen V-förmigen eisernen Wälzkörper ersetzt, der mit seitlichen Vorsprüngen versehen ist, um das Abrutschen der Verzugsstreben zu verhüten. Die freien Enden der beiden durch diese Gelenke verbundenen eisernen Verzugsstreben sind mit Schalen bewehrt und ruhen unter Zwischenschaltung eines horizontalen Quetschholzes auf Holzstempeln oder .Holzkästen. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte mit diesem Ausbau schuldhaft in'den S0hutzbereich seines Patentes eingegriffen habe, Er hat sie auf Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt..-Ursprünglich hätte er auch beantragt, sie zur Unterlassung weiterer Verletzungshandlungei zu verurteilen. Io Die Erfindung des Klagepatentes bezieht sich nach der Patentschrift auf einen Grubenausbau in Polygonanordnung, bei dem die Enden der einzelnen Verzugsstreben ausgekehlt und um horizontale Zwischenstücke drehbar-sind. Bie Revision erhebt gegenüber den Berufungsgericht den Vorwurf, es habe den sich hieraus ergebenden Gegenstand der Erfindung des Klagepatents zu eng begrenzt, indem es ihn auf Grubenausbauten in Polygonanordnung, bei denen sämtliche Enden der einzelnen Verzugsstreben ausgekehlt und um horizontale Zwischenstücke drehbar seien, beschränkt und ferner verlangt habe, daß die Zwischenstücke als eiserne Walzen ausgebildet sein müßten. Ber Gegenstand der Erfindung erstrecke sich nach dem Wortlaut des ersten Anspruchs auf jedwede Bauweise, bei der die Enden der einzelnen Verzugssti-eben ausgekehlt seien und ein Zwischenstück als eiserne Walze ausgebildet sei; den eisernen Walzen seien dabei sonstige gelenkartige Verbindungen gleichwertig, sofern sie nur aus .iin zusammen drückbarem Material bestünden* Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, umfaßt der Gegenstand der Erfindung die glatten technischen und im allgemeinen auch die glatten patentrechtlichen Äquivalente (BGIiZ 3, 365 /37l/)» Den im ersten Anspruch des Klagepatents beschriebenen, als eiserne Walzen ausgebildeten Zwischenstücken sind aber, wie der Revision zuzugeben ist, als Lösungsmittel für die Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, zu dem mindesten solche gelenkartigen Verbindungen aus unzusammendrückbarem Material gleichwertig, auf deren Walzflachen sich die gegeneinander schwenkenden Verzugsstreben abwälaen können„ Denn im Sinne des Die Beschreibung des Klagepatents ergibt' dafür aber nichts; sie schließt es nicht aus, die als eiserne Walzen ausgebildeten Zwischenstücke durch andere gelenkartige Verbindungen aus unzu-sairmiendrückbärem Material-mit Wälzflächen zu ersetzen. Ebenso ist es möglich, daß sich die Einbeziehung glatter patentrechtlicher Äquivalente in den Gegenstand eines Patents durch den vorbekannten Stand der Technik verbietet (HGZ 119, 70 /T37; BGHZ 3, 365 /J71/)• Nach dieser-Richtung hin hat das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen, die es zulassen könnten, die Verwendung anderer mit Wälzflächen versehener gelenkartiger Verbindungen aus unzüssmmendrückbarem Material an Stelle von als eiserne Walzen ausgebildeten Zwischenstücken aus dem gegenständlichen Schutzbereich des Klagepatents auszunehmen* Das Berufungsgericht hat zwar im zweiten Teile seines Urteils ausgeführt, die Beklagte greife auch um dessentwillen nicht in den Schutzbereich des Klagepatents ein, weil sie in der Firste keine eigentlichen Walzen, sondern nur gelenkartige Verbindungen, ohne Einlagerung einer Walze, angebracht habe, und es hat in diesem Zusammenhang auf Grund des vorbekannten Standes der Technik verneint, daß solche gelenkartigen Verbindungen als den Zwischenstücken des Klagepatents gleichartig anzusehen seien. Für die Revisionsinstanz ist daher zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, daß der Gegenstand der Erfindung des Klagepatents sich nicht auf die Verwendung eiserner Walzen als Zwischenstücke beschränkt, sondern als .patentrechtliche Gleichwerte auch sonstige gelenk-artige Verbindungen aus unzusammendrückbarem Material mit Wälzflachen umfaßt. In dem ersten Teil seiner Ausführungen, der sich mit der Präge befaßt, ob die Beklagte in den Schutzbereich des Klagepatents eingreife, obwohl sie nur an einer Stelle - an der Firste - auf das Quetschholz verzichtet und statt dessen dort eine gelenkartige Verbindung aus Stahl oder Eisen verwendet, ist übrigens auch das Berufungsgericht ersichtlich zu Gunsten des Klägers von dieser Unterstellung ausgegangen. Der Revision kann dagegen nicht beigetreten werden, soweit sie der Auffassung ist, die Lehre des Klagepa-tents verlange nicht, sämtliche Zwischenstücke als eiserne Walzen auszubilden oder durch gleichwertige Gelenkverbindungen zu ersetzen, es genüge, wenn das an ein oder mehreren Stellen geschehe, und es bedeute eine willkürliche Beschränkung des Schutzu demfanges, wenn das Berufungsgericht ein solches Verlangen stelle. samten Streckenausbau bezeichnen soll« Penn jedenfalls setzt sich der gesamte Streckenbau aus den einzelnen Ausbauten zusammen, so daß unter den Zwischenstücken, von denen der erste Anspruch des Klagepatents spricht, notwendig die - d.h. sämtliche - Zwischenstücke der einzelnen Ausbauten verstanden werden müssen- Pie zur Erläuterung heranzuziehende Pätentbeschreibung ergibt sodann, daß diese dem Wortlaut des ersten Anspruchs zu entnehmende Deutung auch der Aufgabe' und dem vom Erfinder aufgezeigten Pösungsweg entspricht. Die vom Kläger als geschützt beanspruchte Lehre, nur an ein oder mehreren Stellen des Ausbaues uharte Gelenke" zu verwenden, kann dem Klagepatent auch nicht als erweiterter Brfindungsgedanke entnommen werden. Ist aber die Anweisung, die Zwischenstücke nur an ein oder mehreren Stellen entsprechend dem Vorschläge des Klagepatents auszugestalten, nicht geeignet, die Lösung der Aufgabe zu bewirken, so kann.der Fachmann sie aus der Patentschrift nicht entnehmen. Sowohl der gerichtliche Sachverständige wie ihm folgend das Berufungsgericht sind unter diesen Umständen mit Hecht davon aus-gegangen, daß eine solche, keine Lösung der gestellten Aufgabe bietende Lehre durch die Patentschrift nicht offenbart worden und insbesondere auch nicht aus dem ersten Anspruch des IClagepatents herzuleiten sei. Wollte man diese Lehre gleichwohl als erweiterten Erfindungsgedanken unter Schutz stellen, so würde das nicht mehr eine Auslegung des Patents bedeuten, sondern es würde damit an die Stelle der in dem Klagepatent beschriebenen Erfindung eine andere Erfindung gesetzt. Klage angegriffenen Ausbauten der Beklagten wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß das Klagepatent vorschreibt, sämtliche Zwischenstücke als eiserne Walzen auszubilden. dungsgedanken des Klagepatents jedenfalls zu einem nicht völlig unerheblichen Teil Gebrauch gemacht hat, indem sie sich des funktionellen Zusammenwirkens der in dem Klagepatent zur Dosung der Aufgabe aufgezeigten Mittel, also der Verbindung der Verzugsstreben durch harte Gelenke, wenigstens zu einem Teil bedient und dadurch die von dem Klagepatent erstrebte Wirkung wenn auch nur teilweise erreicht. Sofern die Beklagte in dieser Weise den Erfindungsgedanken des Klagepatents benutzt, liegt eine unvollkommene Nachahmung der Erfindung des Klagepatents vor, die nur dann nicht in dessen' Schutzbereich fallen würde, wenn sie vorbekannt gewesen wäre (EG MuW 1933, 418) . Das gilt auch dann;' wenn sich die Ausbauten der Beklagten, wie die Eevision meint, unter Umständen, insbesondere in Pallen, in denen der Ge-birgsdruck ein hartes Gelenk nur an einer Stelle verlangt, die Ausstattung der übrigen Verbindungsstellen mit harten Gelenken also unnötig wäre, als besonders vorteilhaft, vor -allem als kostenersparend, erweisen sollten (EG GEBE 1934, 728 £7317) o Damit war allerdings, wie das Berufungsgericht im Abschluß an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen feststellt, ein sowohl ver-schwenkbarer als auch zusammen!rückbarer eiserner Polygonausbau unter Verwendung nur eines eisernen Gelenkes vorbe-kannt gewesen. Ausbauten der Beklagten, deren Verzugsstreben ebenso wie die Verzugsstreben des Ausbaues nach dem Klagepatent insbesondere auch von den Seiten her unmittelbar auf sie einwirkenden Drücken standhalten sollen. Denn die Beklagte verwendet, wie das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zutreffend angenommen hat, bei den mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen derartige Zwischenstücke nicht. Pie beiden Wälzkörper haben zwar ebenso wie die eiserne Walze des IClagepatents die Wirkung von Gelenkzapfen, sie stellen aber kein selbständiges Zwischen stück ’dar und können auch als ein aus Gelenkkopf und Gelenkpfanne bestehendes Gelenk aufgefaßt werden. Die von der Beklagten verwendeten Gelenkverbindungen können, für sich betrachtet, auch nicht ais den Zwischenstücken des Klagepatents äquivalent angesehen werden. Deoch kann das nur gelten, sofern diese Gelenke im Bahmen des Erfindungsgedankens, also zur Lösung der im Klagepatent gestellten Aufgabe auf dem dort aufgezeigten Lösungsweg benutzt werden. Führungen des gerichtlichen Sachverständigen feststellt, sind nämlich zahlreiche Arten von Gelenkverbindungen bekannt und denkbar, bei denen Wälz- und Gleitflächen aus unzusammendrüekbarem Material eine Holle spielen, die aber mit dem im Klagepatent beschriebenen, als eiserne Walze ausgebildeten.Zwischenstück nichts zu tun haben. Die vom Kläger gewünschte Ausdehnung des hierfür zu gewährenden Schutzes auf abweichend konstruierte, wenn auch mit Wälz- und Gleitflächen arbeitende Gelenkverbindungen ist angesichts der vielfachen Möglichkeiten, die sich dem Durchschnittsfachmann hier auf Grund des Standes der Technik ohne weiteres bieten, jedoch nicht gerechtfertigt.
2525 063
I_2H^14/52
V e r k ü n d e t am 20 Juni 1953
G-runau, Jus t i z o b e r s ekr e t är als ürkundsbeamter der Geschäft sstelle
I m
Nam e n des Volkes
In dem Hechtsstreit
do^Karl G
Klägers und Kevisionsklagers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
Pro
ö'egen
to
die Pirma PcWc M
Söhne,
Beklagte und Revisionsbeklag Pi*ozeßbevollmächtlgter: Rechtsanwalt Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2„ Juni 1953 unter Mitwirkung .der Buhdesrichter Prof. Br. Lindenmai er >■ Br. Bock,
Br. Kiniger-NIeland, Br. Nastelski und Br. Christoph
•für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberländesgerichts in Bilssel-dorf vom 30. November 1951 aufgehoben. Bie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-' gericht zuruckveinviesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Der Kläger ist Inhaber des mit Wirkung vom 14- Mai 1931 erteilten DE? 576 499- Das Patent darf seit Ablauf des 31.: Dezember 1949 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands nicht mehr geltend gemacht werden. 3s betrifft einen eisernen Grubenausbau. Die ersten vier Ansprüche lauten:
1) Eiserner Grubenausbau in Polygonanordnung, bei dem die Enden der einzelnen Verzugsstreben ausgekehlt und um horizontale Zwischenstücke drehbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die horizontalen Zwischen-stücke als eiserne Walzen ausgebildet sind.
2) Eiserner Grubenausbau nach Anspruch 1), dadurch gekennzeichnet, daß die ausgekehlten Enden der Verzugsstreben beispielsweise durch Stauchen oder Einschweißen von entsprechenden Paßstücken zu einem Vollprofil etwa rechteckigen Querschnittes umgebildet sind,
3) Eiserner Grubenausbau nach Anspruch 1) und 2), dadurch gekennzeichnet, daß die walzenförmigen Zwischenstücke mit ringförmigen seitlichen Wülsten versehen sind, um ein seitliches Abrutschen der r ausgekehlten Enden der Verzugsstreben zu verhindern.
4) Eiserner Grubenausbau nach Anspruch 1) - bis 3)', dadurch gekennzeichnet, daß die walzenförmigen Zwischenstücke an ihren Stirnseiten Ansätze zur Befestigung von Verzugsbolzen besitzen.
Die Ansprüche 5) bis 7) betreffen weitere Vorrichtungen zur Anbringung von Verzugsbolzen*
Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung vom ll.Llärz 1924 erteilten, inzwischen ebenfalls abgelaufenen DKP 521 841. Das Patent betraf einen Grubenausbau für schwierige Gebirgsverhältnisse. Seih durch Urteil des Reichs-gei*ichts vom April 1937 neu formulierter erster .Anspruch lautete:
Grubenausbau für schwierige Gebirgsverhältnisse durch Polygonzimmerung mit zwischen den Stirnflächen der Polygonstempel eingeführten Quetschhölzern und mit Bewehrung der Stirnflächen der Stempel, gekennzeich-net durch die Ausbildung der Bewehrung zu einer oder zwei das Brechholz nach Art eines Lagers umfassenden Schalen.
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Die Beklagte hat seit einiger Zeit diesen Ausbau, den sogenannten K^p-Ausbau, auch in abgeänderter Form hergestellt und vertrieben. Im Scheitelpunkt des Polygons der Firste, hat sie das Quetschholz fortgelassen und stati dessen eine gelenkartige Verbindung der dort susammentret fenden eisernen Verzugsstreben (Segmente) in verschiedenartigen Ausführungen gewählt, von denen hier die Ivl^^-Ge-lenke PB, PC und PA interessieren. Bei dem M^^-Gelenk PE hat sie das Quetschholz durch ein Zwischenstück aus einem nach oben offenen V-förmigen eisernen Wälzkörper ersetzt, der mit seitlichen Vorsprüngen versehen ist, um das Abrutschen der Verzugsstreben zu verhüten. Bei dem M^^-Gelenk Fö ist eine Verbindung des Gelenkes mit Stahl läufern vorgesehen; es besteht aus zwei gleichen, untereinander austauschbaren Gelenkhälften. Das aus Stabstahl gepreßte L'^P-Gelenk FA schließlich setzt sich aus einer Auß.en- und Innenschale mit Doppelkegelflächen zusammen.
Die freien Enden der beiden durch diese Gelenke verbundenen eisernen Verzugsstreben sind mit Schalen bewehrt und ruhen unter Zwischenschaltung eines horizontalen Quetschholzes auf Holzstempeln oder .Holzkästen.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte mit diesem Ausbau schuldhaft in'den S0hutzbereich seines Patentes eingegriffen habe, Er hat sie auf Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt..-Ursprünglich hätte er auch beantragt, sie zur Unterlassung weiterer Verletzungshandlungei zu verurteilen. Diesen Antrag hat er mit Rücksicht auf defl, Ablauf des Patentes für erledigt erklärt; die übrigen An-I träge hat er auf die Seit bis zu dem 31. Dezember 1949? für | das Gebiet der DDR auf die beit bis zu dem 30. September 1950 beschränkt.
; . Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
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Sie hat geltend gemacht, das Klagepatent schütze den Gedanken» an allen Ecken des Polygons eiserne Walzen als Gelenkstücke anzabringen. Es erstrecke sich aber nicht auf den Fall, daß nur an einer einzelnen Stelle ein eisernes Gelenk oder eine gelenkartige Verbindung eingebaut werde. Die Verwendung eines einzelnen festen Gelenkes sei zudem weder neu noch erfinderische
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der -Revision beantragt der Kläger, der Klage stattzugeben, jedoch hat er die Anträge auf Verurteilung zur Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ausschließlich auf die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1949 beschränkt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
Ent s cheidungsgründe ?
Io Die Erfindung des Klagepatentes bezieht sich nach der Patentschrift auf einen Grubenausbau in Polygonanordnung, bei dem die Enden der einzelnen Verzugsstreben ausgekehlt und um horizontale Zwischenstücke drehbar-sind. Damit ist» worüber die Parteien sich einig;sind», vornehmlich der sogenannte M^p-Ausbau gemeint, der in dem DKP 521 841 seinen Riederschlag gefunden hatte. Bei diesem, meist in Gestalt eines Fünfecks verwendeten Ausbau be-
stehen die horizontalen Zwischenstücke aus 25 - 40 cm starken Rundhölzern (Quetschhölzern)0 Sie ruhen in Schalen, mit denen die Enden der einzelnen Verzugsstreben bewehrt sind. Bezweckt wird damit.,- den Ausbau in doppelter Hinsicht-gegen den Gebirgsdruck nachgiebig zu gestalten. Die Nachgiebigkeit soll einmal- darin bestehen, daß die Quetschhölzer zusammehdrückbar Eihd, und ferner in der Verschwenkbarkeit der einzelnen Verzugsstreben um das dazwischenliegende Quetschholz als Drehachse. Der Er-
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finder des Klagepatents hat es als nachteilig empfunden, daß bei diesem Ausbau, der meist unter sehr schwierigen Bruck- und GebirgsVerhältnissen Verwendung findet, mit
wachsendem Bruck die Quetschhölzer schließlich vollkommen deformiert werden, so daß die Verschwenkungsmöglichkeit der einzelnen Verzugsstreben zerstört und der Ausbau namentlich bei einseitig auftretenden Brücken leicht
zusammengedruckt und zerstört wird. Bie dem Klagepatent nach der Patentschrift zugrunde liegende Aufgabe besteht darin, diese Nachteile zu beseitigen. Als Lösung der Aufgabe schlägt die Patentschrift vor, die Nachgiebigkeit des eisernen Polygonausbaues nur auf die Verschwenkbarkeit der Verzugsstreben gegeneinander einzuschränken und deshalb für die zwischen den Und.en der Verzugsstreben angeordneten Zwischenstücke unzusammendrückbares Material zu verwenden. Ber 'Erfinder hat daher die Zwischenstücke als eiserne Walzen ausgebildet, um die sich die ausgekehlten Enden der Verzugsstreben abwälzen können. Bern entspricht der erste Anspruch des Patents.
Bie Revision erhebt gegenüber den Berufungsgericht den Vorwurf, es habe den sich hieraus ergebenden Gegenstand der Erfindung des Klagepatents zu eng begrenzt, indem es ihn auf Grubenausbauten in Polygonanordnung, bei denen sämtliche Enden der einzelnen Verzugsstreben ausgekehlt und um horizontale Zwischenstücke drehbar seien, beschränkt und ferner verlangt habe, daß die Zwischenstücke als eiserne Walzen ausgebildet sein müßten. Ber Gegenstand der Erfindung erstrecke sich nach dem Wortlaut des ersten Anspruchs auf jedwede Bauweise, bei der die Enden der einzelnen Verzugssti-eben ausgekehlt seien und ein Zwischenstück als eiserne Walze ausgebildet sei; den eisernen Walzen seien dabei sonstige gelenkartige Verbindungen gleichwertig, sofern sie nur aus .iin zusammen drückbarem Material bestünden*
Die 'Rüge ist nur teilweise gerechtfertigt.
Der vom Berufungsgericht zugezogene Sachverständige, Professor Dr. Dr.-Ing. C.H. Fritzsche, hat in seinem schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhaltenen Gutachten die Lehre, die der mit den durchschnittlichen Kenntnissen und Fertig-* keiten des Tages der Anmeldung ausgerüstete Fachmann aus der Patentschrift unmittelbar und öhne besondere Überlegung entnimmt, in ihrem Kernpunkt dahin Umrissen. beim Polygonausbau aus eisernen Verzugsstreben auf die Nachgiebigkeit zu verzichten, die durch die bisher vorbreiteten Quetschhölzer bewirkt wurde, und die Formveränderungsfähigkeit auf die 'Verschwenkbarke.it der Verzugs streben dadurch zu beschränken, daß anstelle der Quetschhölzer kreiszylinderfÖrmige Zwischenstücke aus Bisen gewählt werden, dabei, die ? sehen Schalen fortfallen zu lassen und sie durch die ausgekehlten, die eisernen Zwischenstücke teilweise umfassenden Enden der Verzugsstreben zu ersetzen. Soweit der Sachverständige es hiernach für erfindungswesentlich hält, daß die Zwischenstücke als selbständige kreiszylinderförmige Eiseiikörper' ausgebildet sind, begegnet seine Auffassung allerdings Bedenken. Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, umfaßt der Gegenstand der Erfindung die glatten technischen und im allgemeinen auch die glatten patentrechtlichen Äquivalente (BGIiZ 3,
365 /37l/)» Den im ersten Anspruch des Klagepatents beschriebenen, als eiserne Walzen ausgebildeten Zwischenstücken sind aber, wie der Revision zuzugeben ist, als Lösungsmittel für die Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, zu dem mindesten solche gelenkartigen Verbindungen aus unzusammendrückbarem Material gleichwertig, auf deren Walzflachen sich die gegeneinander schwenkenden Verzugsstreben abwälaen können„ Denn im Sinne des
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Lösungsgedankens des Klagepatents wird durch derartige Gelenkverbindungen ersichtlich die gleiche oder annähernd gleiche Wirkung hervorgebracht wie durch als eiserne Walzen ausgebildete Zwischenstücke. Solche gelenkartigen Verbindungen sind daher den als eiserne Walsen ausgebildeten Zwischenstücken des'Klagepatents patentrechtlich glatt äquivalent (Krauße-Katluhn-Lindenraaier' Anm 109 a zu § 6 PatG). Allerdings kann im Einzelfalle die Patentschrift ergeben, daß glatte patentrechtliche Äquivalente nicht in den Schutzbereich des Patents fallen. Die Beschreibung des Klagepatents ergibt' dafür aber nichts; sie schließt es nicht aus, die als eiserne Walzen ausgebildeten Zwischenstücke durch andere gelenkartige Verbindungen aus unzu-sairmiendrückbärem Material-mit Wälzflächen zu ersetzen. Ebenso ist es möglich, daß sich die Einbeziehung glatter patentrechtlicher Äquivalente in den Gegenstand eines Patents durch den vorbekannten Stand der Technik verbietet (HGZ 119, 70 /T37; BGHZ 3, 365 /J71/)• Nach dieser-Richtung hin hat das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen, die es zulassen könnten, die Verwendung anderer mit Wälzflächen versehener gelenkartiger Verbindungen aus unzüssmmendrückbarem Material an Stelle von als eiserne Walzen ausgebildeten Zwischenstücken aus dem gegenständlichen Schutzbereich des Klagepatents auszunehmen* Das Berufungsgericht hat zwar im zweiten Teile seines Urteils ausgeführt, die Beklagte greife auch um dessentwillen nicht in den Schutzbereich des Klagepatents ein, weil sie in der Firste keine eigentlichen Walzen, sondern nur gelenkartige Verbindungen, ohne Einlagerung einer Walze, angebracht habe, und es hat in diesem Zusammenhang auf Grund des vorbekannten Standes der Technik verneint, daß solche gelenkartigen Verbindungen als den Zwischenstücken des Klagepatents gleichartig anzusehen seien. Diese Feststellung betrifft aber nur die noch zu erörternde Frage, ob den Zwischenstücken des Klagepatents ein selbständiger
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Elementenschutz zugebilligt werden kann. Sie betrifft jedoch nicht die gegenwärtig behandelte Präge, ob der vorbekannte Stand der Technik es verbietet, im Rahmen des oben gekennzeichneten Prfindungsgedankens des Klagepatents die Verwendung anderer gelenkartiger Verbindungen aus unzusammendrückbarem Material mit Wälzflächen (harte Gelenke) als gleichwertig mit der Verwendung der im Klagepatent beschriebenen Zwischenstücke unter Schutz zu stellen. Für die Revisionsinstanz ist daher zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, daß der Gegenstand der Erfindung des Klagepatents sich nicht auf die Verwendung eiserner Walzen als Zwischenstücke beschränkt, sondern als .patentrechtliche Gleichwerte auch sonstige gelenk-artige Verbindungen aus unzusammendrückbarem Material mit Wälzflachen umfaßt. In dem ersten Teil seiner Ausführungen, der sich mit der Präge befaßt, ob die Beklagte in den Schutzbereich des Klagepatents eingreife, obwohl sie nur an einer Stelle - an der Firste - auf das Quetschholz verzichtet und statt dessen dort eine gelenkartige Verbindung aus Stahl oder Eisen verwendet, ist übrigens auch das Berufungsgericht ersichtlich zu Gunsten des Klägers von dieser Unterstellung ausgegangen.
Der Revision kann dagegen nicht beigetreten werden, soweit sie der Auffassung ist, die Lehre des Klagepa-tents verlange nicht, sämtliche Zwischenstücke als eiserne Walzen auszubilden oder durch gleichwertige Gelenkverbindungen zu ersetzen, es genüge, wenn das an ein oder mehreren Stellen geschehe, und es bedeute eine willkürliche Beschränkung des Schutzu demfanges, wenn das Berufungsgericht ein solches Verlangen stelle.
Schon der Wortlaut des ersten Patentanspruchs deutet darauf hin, daß sämtliche Zwischenstücke als eiserne ’Walzen auszubilden sind. Denn, wenn der Oberbegriff des
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Anspruchs von einem Grubenausbau ausgeht, bei dem die Baden der einzelnen Verzugsstreben ausgekehlt und um horizontale Zwischenstücke drehbar sind, und alsdann
die Kennzeichnung dahin lautet, daß die horizontalen Zwischenstücke als eiserne Walzen ausgebildet sind, so sind darunter füglich sämtliche Zwischenstücke zu verstehen.,. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Ausdruck "Grubenausbau”, wie die Revision meint, hier
und auch an anderen Stellen der Patentschrift den ge-
samten Streckenausbau bezeichnen soll« Penn jedenfalls setzt sich der gesamte Streckenbau aus den einzelnen Ausbauten zusammen, so daß unter den Zwischenstücken, von denen der erste Anspruch des Klagepatents spricht, notwendig die - d.h. sämtliche - Zwischenstücke der einzelnen Ausbauten verstanden werden müssen- Pie zur Erläuterung heranzuziehende Pätentbeschreibung ergibt sodann, daß diese dem Wortlaut des ersten Anspruchs zu entnehmende Deutung auch der Aufgabe' und dem vom Erfinder aufgezeigten Pösungsweg entspricht. Penn da die Aufgabe darin besteht, die durch die Deformierung der Quetschhölzer drohenden Nachteile zu beseitigen, und als Pösungsweg vorgeschlagen wird, die Nachgiebigkeit des eisernen Polygonausbaues nur auf die Verschwenkbar-keit der Verzugsstreben gegeneinander einzuschränken und zu diesem Zweck die zwischen den ausgekehlten Enden der .Terzugsstreben angeordneten Zwischenstücke aus un-zusammendrückbarem Material herzustellen, so liegt darin eindeutig die Anweisung, für sämtliche Zwischenstücke unsusammendrückbares Material zu verwenden«, Wenn daher das Berufungsgericht, das sich hier in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sachverständigen Prof, Pr. Pr.-Ing. Pritzsehe befindet, die gegenständliche Pehre des Klagepatents in der Anweisung erblickt, sämt-
liche ZwischensiücKe als eiserne Walzen anszubilden oder sie durch patentrechtlich gleichwertige gelenkartige
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Verbindungen aus unzusammendrückbarem Material zu ersetzen, so hat es damit entgegen der Meinung der Revi-
sion den Gegenstand der Br
Bindung,
soweit er in diesem
Zusammenhänge interessiert, zutreffend Umrissen,
II.-. Die vom Kläger als geschützt beanspruchte Lehre, nur an ein oder mehreren Stellen des Ausbaues uharte Gelenke" zu verwenden, kann dem Klagepatent auch nicht als erweiterter Brfindungsgedanke entnommen werden. In der vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts ist zwar die Schutzmöglichkeit eines über den Gegenstand der Erfindung, hinausgehenden erweiterten . -Erfind ungsgedankens anerkannt worden«. Sofern der mit dem . durchschnittlichen Können und..Wissen des Tages der Anmeldung ausgestattete Vachmann des in Betracht kommenden Gebietes aus der Patentschrift, ohne an ihrem Wortlaut zu haften und den Blick nur auf das Nächstliegende zu . richten, aber andererseits ohne eigenes erfinderisches Zutun über die den eigentlichen Gegenstand der Erfindung bildende technische Anleitung hinaus eine weitergehende (allgemeinere) Lehre zu dem technischen Handeln entnimmt, die mindestens noch einen anderen ohne erfinderischen Einfall begehbaren Weg zur Lösung der vom Erfinder gestellten Aufgabe weist, so fällt diese Lehre* wenn sie ihrerseits alle Erfordernisse einer Erfindung erfüllt, in den Schutzhereich des Patents (RG GRUB 1941, 465), Voraussetzung ist hiernach insbesondere aber, daß es sich bei dem erweiterten Erfindungsgedanken um eine Lehre handelt, die wirklich einen Lösungsweg für die in dem Patent gestellte Aufgabe aufzeigt. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es jedoch bei der Lehre, die der Kläger als geschützt in Anspruch nimmt. Denn die vom Erfinder gestellte Aufgabe, die durch die Deformierbarkeit der Quetschhölzer bedingten Nachteile des Mollausbaues zu beseitigen, kann ersichtlich nicht restlos dadurch gelöst werden, daß nur an ein oder
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mehreren Stellen das Zwischenstück durch eine eiserne Waise oder ein sonstiges hartes Gelenk ersetzt wird.
Ist aber die Anweisung, die Zwischenstücke nur an ein oder mehreren Stellen entsprechend dem Vorschläge des Klagepatents auszugestalten, nicht geeignet, die Lösung der Aufgabe zu bewirken, so kann.der Fachmann sie aus der Patentschrift nicht entnehmen. Sowohl der gerichtliche Sachverständige wie ihm folgend das Berufungsgericht sind unter diesen Umständen mit Hecht davon aus-gegangen, daß eine solche, keine Lösung der gestellten Aufgabe bietende Lehre durch die Patentschrift nicht offenbart worden und insbesondere auch nicht aus dem ersten Anspruch des IClagepatents herzuleiten sei. Wollte man diese Lehre gleichwohl als erweiterten Erfindungsgedanken unter Schutz stellen, so würde das nicht mehr eine Auslegung des Patents bedeuten, sondern es würde damit an die Stelle der in dem Klagepatent beschriebenen Erfindung eine andere Erfindung gesetzt. Das ist aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der erkennende Senat folgt, nicht zulässig.(Lindenmaier in Krauße-Katluhn-Lindenmaier S 729). Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, ob die in Rede stehende Lehre nach Neuheit, Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe den an eine patentfähige Erfindung zu stellenden Anforderungen genügen würde, brauchte deshalb nicht eingegangen zu werden..
III. Bei dieser Sachlage erhebt sich jedoch die Frage, ob nicht die Beklagte, indem sie bei ihren Ausbauten in der Firste eine “harte" gelenkartige Verbindung der Verzugsstreben verwendet.,, im übrigen aber die Quetschhölzer als Zwischenstücke beibehält, von dem Erfindungsgedanken des Klagepatents wenigstens teilweise Gebrauch macht und ihre.Ausbauten deshalb als unvollkommene Nachahmung der Erfindung des Klagepatents angesehen werden müssen. Das
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Berufungsgericht hat auch diese i'rage erörtert. Es hat sie jedoch verneint, weil das bedingungslose Prinzip des Klagepatents darin bestehe, die Verwendung anderer Gelenke als solcher aus unzusaramendrückbarem Material auszuschließen. Damit hat das Berufungsgericht den Begriff der unvollkommenen Nachahmung verkannt. Die Annahme einer unvollkommenen Nachahmung der Erfindung des Klagepatents durch die mit der. Klage angegriffenen Ausbauten der Beklagten wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß das Klagepatent vorschreibt, sämtliche Zwischenstücke als eiserne Walzen auszubilden. Es ist hierbei vielmehr zu fragen, ob die Beklagte lediglich eine Kombination von harten und weichen Gelenken benutzt, die sich nach dem Stande der Technik ohne weiteres als möglich ergab, oder ob sie von dem Erfin- . dungsgedanken des Klagepatents jedenfalls zu einem nicht völlig unerheblichen Teil Gebrauch gemacht hat, indem sie sich des funktionellen Zusammenwirkens der in dem Klagepatent zur Dosung der Aufgabe aufgezeigten Mittel, also der Verbindung der Verzugsstreben durch harte Gelenke, wenigstens zu einem Teil bedient und dadurch die von dem Klagepatent erstrebte Wirkung wenn auch nur teilweise erreicht. Sofern die Beklagte in dieser Weise den Erfindungsgedanken des Klagepatents benutzt, liegt eine unvollkommene Nachahmung der Erfindung des Klagepatents vor, die nur dann nicht in dessen' Schutzbereich fallen würde, wenn sie vorbekannt gewesen wäre (EG MuW 1933, 418) . Das gilt auch dann;' wenn sich die Ausbauten der Beklagten, wie die Eevision meint, unter Umständen, insbesondere in Pallen, in denen der Ge-birgsdruck ein hartes Gelenk nur an einer Stelle verlangt, die Ausstattung der übrigen Verbindungsstellen mit harten Gelenken also unnötig wäre, als besonders vorteilhaft, vor -allem als kostenersparend, erweisen sollten (EG GEBE 1934,
728 £7317) o
Das Berufungsgericht hat über die Wirkungsweise der mit der Klage angegriffenen Ausbauten der Beklagten und
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über die damit erzielte Wirkung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, so daß dem Senat die Entscheidung der Präge, ob die. Ausbauten der Beklagten als unvollkommene Nachahmung der Erfindung des Klagepatents angesehen werden können, nicht möglich ist. Zum vorbekannten Stande der Tech nik hat das Berufungsgericht sich zwar - in anderem Zusammenhang - mit dem der Klage entgegengehaltenen.Knickausbau von Schwarz befaßt. Es ist dabei zu der Auffassung gelangt, daß zwischen diesem Ausbau und den angegriffenen Ausbauten der Beklagten kein wesentlicher Unterschied bestehe. Diese Auffassung würde es, wenn sie zutrafe, allerdings ausschließen, die Ausbauten der Beklagten als innerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegende unvollkommene Nachahmungen zu behandeln. Der erkennende Senat vermag ihr jedoch nicht beizutreten. Bei dem Knickausbau von Schwarz handelt es sich um einen eisernen Polygonausbau, bei dem eine unter dem Hangenden befindliche G-rubenschiene in Schlitzen der Kopfstücke zweier mit Schiehelaschen versehenen Stahlstempel a und c liegt (vgl die Abbildung 106 in "Heise - Herbst” 1932 S 88). Der Stempel a ist durch ein am Stoß unter Zwischenschaltung eines Quetschholzes anliegendes stählernes Kniegelenk mit einem gleichartigen, sich auf den Boden abstützenden Stempel b verbunden. Die Stempel a und c sollen den Druck vom Hangenden her aufnehmen., während der Schub vom Liegenden her ‘durch das Gelenk in Druck auf die Stempel a und b umgesetzt werden soll ("Heise-Herbst” 1932, S 87). Damit war allerdings, wie das Berufungsgericht im Abschluß an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen feststellt, ein sowohl ver-schwenkbarer als auch zusammen!rückbarer eiserner Polygonausbau unter Verwendung nur eines eisernen Gelenkes vorbe-kannt gewesen. Der Ausbau, ist jedoch, wie der Kläger mit Hecht ausführt, ersichtlich nur für besondere Druckverhält' nisse bestimmt und geeignet. Die in sich zusaxsmenschiebbare Stempel vermögen nur einen in ihrer Längsrichtung auf sie
einwirkenden Druck aufzunehmen, während sie einem Seitendruck nicht gewachsen sind. Der Ausbau ist daher auch so ausgestaltet, daß die Stempel nur einen in ihrer Längsrichtung auf sie wirkenden Druck aufzunehmen brauchen« Demzufolge findet sich ein Verzug nur zwischen der Grubenschiene und dem Hangenden und ein Quetschholz nur zwischen dem Liegenden und 'dem'Kniegelenk. Hierdurch unterscheidet sich der Knickausbau von Schwarz grundsätzlich von den mit der Klage angegriffenen. Ausbauten der Beklagten, deren Verzugsstreben ebenso wie die Verzugsstreben des Ausbaues nach dem Klagepatent insbesondere auch von den Seiten her unmittelbar auf sie einwirkenden Drücken standhalten sollen. Er bedeutet daher keine Vorwegnahme der Ausbauten der Beklagten und Hindert es somit nicht, diese Ausbauten als unvollkommene Nachahmung in den Schutzbereich des Klagepatents einzubeziehen.
IVc. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten die besondere Bauart der in dem Klagepatent beschriebenen Gelenke, nämlich die Anweisung, eiserne Y/alzen als Zwischen-
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stucke zu benutzen und sie von denausgekehlten Enden der Segmente teilweise umfassen zu lassen, als neu und erfinderisch bezeichnet. Dies legt; es nahe, den im Klagepatent ' .
beschriebenen Zwischenstücken selbständigen Schutz zuzubilligen. Aber unter diesem Gesichtspunkt kann die Revision keinen Erfolg haben. Denn die Beklagte verwendet, wie das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zutreffend angenommen hat, bei den mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen derartige
Zwischenstücke nicht. Bei dem M^p-Gelenk PA fehlt das zylindrische Zwischenstück. Das Gelenk ist nur zweiteilig; das Ende der einen Verzugsstrebe ist zu einem Gelenkkopf, das der anderen zu einer Gelenkpfanne ausgebildet. Das .lipp-Gelenk PC weist ebenfalls kein zylindrisches Zwischenstück auf. Es besteht wie.das Gelenk PA nur aus zwei Teilen,
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die in die zu verbindenden Segmentenden eingelassen und aus zwei ineinander greifenden kegelförmigen Wälzkörpern gebildet sind. Pie beiden Wälzkörper haben zwar ebenso wie die eiserne Walze des IClagepatents die Wirkung von Gelenkzapfen, sie stellen aber kein selbständiges Zwischen stück ’dar und können auch als ein aus Gelenkkopf und Gelenkpfanne bestehendes Gelenk aufgefaßt werden. Das M Gelenk PS schließlich besitzt als Zwischenstück keine eiserne Walze, sondern einen nach oben offenen V-förmigen Wälzkörper, in den ein T-förmiges Eisenstück eingelagert ist. Überdies sind hier die Enden der Verzugsstreben nicht ausgekehlt, sondern gerade abgeschnitten, so daß zwischen ihnen und dem Zwischenstück anders als bei der Ausführungs form des Klagepatents keine Flächen- sondern nur eine Linienberührung erfolgt und somit kein Gleiten von ausgekehlten Enden um einen Gelenkzapfen sondern nur ein Abwälzen um einen Wälzkörper stattfindet. Bei sämtlichen Gelenken fehlt hiernach die für. das Klagepatent charakteristische, dem Quetschholz nachgebildete eiserne Walze, um die sich die ausgekehlten Enden der Verzugsstreben ver schwenken können. '
Die von der Beklagten verwendeten Gelenkverbindungen können, für sich betrachtet, auch nicht ais den Zwischenstücken des Klagepatents äquivalent angesehen werden. Der Verwendung von eisernen Walzen als Zwischenstücken ist , zwar nach den Ausführungen unter I die Verwendung sonsti? ger ’’harter” Gelenke als patentrechtlich gleichwertig zu’ erachten. Deoch kann das nur gelten, sofern diese Gelenke im Bahmen des Erfindungsgedankens, also zur Lösung der im Klagepatent gestellten Aufgabe auf dem dort aufgezeigten Lösungsweg benutzt werden. Ein selbständiger Schutz kann der Gelenkvei'bindung des Klagepatents über die dort beschrieben® Ausführungsform hinaus dagegen nicht sugebillü
werden. Wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Aus-
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Führungen des gerichtlichen Sachverständigen feststellt, sind nämlich zahlreiche Arten von Gelenkverbindungen bekannt und denkbar, bei denen Wälz- und Gleitflächen aus unzusammendrüekbarem Material eine Holle spielen, die aber mit dem im Klagepatent beschriebenen, als eiserne Walze ausgebildeten.Zwischenstück nichts zu tun haben. Das erfinderische Verdienst des Klagepatents besteht insoweit darin, daß es eine für den Grubenausbau zweckmäßige und geeignete Gelenkverbindung offenbart hat. Die vom Kläger
gewünschte Ausdehnung des hierfür zu gewährenden Schutzes auf abweichend konstruierte, wenn auch mit Wälz- und Gleitflächen arbeitende Gelenkverbindungen ist angesichts der vielfachen Möglichkeiten, die sich dem Durchschnittsfachmann hier auf Grund des Standes der Technik ohne weiteres bieten, jedoch nicht gerechtfertigt.
Vo Der unter III erörterte Mangel nötigt dazu, das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und BntScheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o Bei der erneuten'Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob der vorbekannte Stand der (Technik es aus schließt, die Verwendung von "harten Gelenken” der von der Beklagten benutzten Art im Sinne der Ausführungen unter I als patentrechtlich gleichwertig mit der Verwendung der im Klagepatent beschriebenen Zwischenstücke in dessen Schutzbereich ein-zübeziehen. Sollte das zu. verneinen sein, so ist gemäß « den Ausführungen unter III zu untersuchen, ob die mit der Klage angegriffenen Ausbauten de.r Beklagten als unvollkommene Nachahmung der Brfindung des IClagepatents zu betrachten sind, und bei Bejahung dieser Präge zu prüfen, ob der vorbekannte Stand der Technik? soweit er unter Ziff III nicht erörtert worden ist, es gleichwohl hindert, den Schutzbereich des Klagepatents auf diese Ausbauten zu erstrecken.
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Die, Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu 'überlassen.
Bindenmaier Bock Rastelski Christoph
zugleich für die durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderte Frau Bundesrichter
Br- Krüger-HielandI *