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BGH · I ZR 13/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 13/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dies gilt auch insoweit, als die Revision geltend macht, der Urteilstenor verstoße hinsichtlich des Verbots, "Mietwagen auf der John F. KÄÜ^fc-Straße droschkenähnlich in einer Reihe aufzustellen" gegen den Grundsatz, daß der Urteilstenor hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig sein müsse. Danach hat das Berufungsgericht als Streitgegenstand das Begehren angesehen, dem Beklagten die Wiederholung eines Verhaltens zu verbieten, dessen Erscheinungsbild insgesamt geeignet 1st, den Eindruck hervorzurufen, daß Taxen zur Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitstünden (einheitliches Aufstellen von bis zu 5 Fahrzeugen hintereinander in einer Reihe vor dem Geschäftslokal des Beklagten in der John F. Ausdrücklich hat aber das Berufungsgericht die Rechtsverletzung allein aus der Gesamtschau und dem Zusammentreffen der vorbezeichneten Einzelumstände hergeleitet. Demgemäß ist davon auszugehen, daß es den Klageantrag unbeschadet seiner verallgemeinernden Fassung sachlich nur auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen hat, wie sie sich aufgrund des Zusammenwirkens der aufgezeigten Einzelumstände darstellt, und daß auch der Urteilstenor in diesem Sinne verstanden werden muß.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UrteilstenorTaxiBerufungsgerichtFahrzeugEinzelumständeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 13/85
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
 Mietwagenunternehmer Hans-Joachim GMB, J.F. K( El
•Straße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Taxihalter Albert ¥|
\t Er®®Straße ft,
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 am 10. Oktober 1985
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1984 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dies gilt auch insoweit, als die Revision geltend macht, der Urteilstenor verstoße hinsichtlich des Verbots, "Mietwagen auf der John F. KÄÜ^fc-Straße droschkenähnlich in einer Reihe aufzustellen" gegen den Grundsatz, daß der Urteilstenor hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig sein müsse. Auszulegen ist der Urteilstenor anhand der Urteilsgründe. Danach hat das Berufungsgericht als Streitgegenstand das Begehren angesehen, dem Beklagten die Wiederholung eines Verhaltens zu verbieten, dessen Erscheinungsbild insgesamt geeignet 1st, den Eindruck hervorzurufen, daß Taxen zur Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitstünden (einheitliches Aufstellen von bis zu 5 Fahrzeugen hintereinander in einer Reihe vor dem Geschäftslokal des Beklagten in der John F. KflH^-Straße in Erlensee; gleiches
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Aussehen dieser Fahrzeuge - gelb mit schwarzen Längsstreifen -; Verwendung werbender Hinweise teils an, teils in den Fahrzeugen, teils am Schaufenster, teils an der Außenwand des Geschäftslokals - "Taxi” ; '‘private cab" ; "Tag und Nacht", was besagen soll: sofort und ständig einsatzbereit). Zwar geben der Antrag des Klägers und der Tenor des Berufungsurteils dieses Begehren nur verallgemeinernd wieder ("droschkenähnlich"). Ausdrücklich hat aber das Berufungsgericht die Rechtsverletzung allein aus der Gesamtschau und dem Zusammentreffen der vorbezeichneten Einzelumstände hergeleitet. Demgemäß ist davon auszugehen, daß es den Klageantrag unbeschadet seiner verallgemeinernden Fassung sachlich nur auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen hat, wie sie sich aufgrund des Zusammenwirkens der aufgezeigten Einzelumstände darstellt, und daß auch der Urteilstenor in diesem Sinne verstanden werden muß. Danach kann auch dieser aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
v. Gamm	Piper	Erdmann
 Teplitzky	Scholz-Hoppe