Die Benutzung der Bezeichnung "Kunststoffurnier" beim Vertrieb von Möbeln, deren Oberfläche - ohne Anbringung von Deckschichten aus Holz - unter Verwendung einer bedruckten mit Kunstharz getränkten ZellStoffbahn hergestellt ist, ist irreführend im Sinne des § 3 UWG. Das Berufungsgericht hat darüber Beweis erhoben, welche Vorstellungen die angegriffenen Bezeichnungen bei den beteiligten Verkehrskreisen erwecken durch Einholung eines Gutachtens und Ergänzungsgutachtens der Gesellschaft für Marktforschung m.b.H. . Sodann hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten - soweit das Rechtsmittel nicht teilweise zurückgenommen worden ist - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Landgerichts zu Ziffer 11b, cc folgende Fassung erhält: Wie der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil dargelegt hat (GRUR 1967, 600, 602 f zu Ziff.III 3 b), hängt die Frage, ob die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen für eine mit Kunstharz behandelte Zellstoffolie für Möbel gegen § 3 UWG verstößt, davon ab, ob eine aus Kunststoff bestehende Deckschicht überhaupt als "Kunststoffurnier” oder als "Furnier aus Kunststoff" bezeichnet werden darf, oder ob das - wie die Klägerin meint - wegen des auf Holz hinweisenden Bestandteils "Furnier" unzulässig ist. Gleichwohl könne wegen der gegebenen besonderen Umstände diese Bezeichnung für den Verkehr deshalb nicht völlig eindeutig sein, weil auch bei solchen Möbeln, deren Furnier aus Holz bestehe, Kunststoff Verwendung finde. Ein Teil des Verkehrs möge auch deshalb zu der Auffassung neigen, die streitige Wortverbindung komme als Kurzbezeichnung für Möbel der erwähnten Art in Betracht, weil einerseits ihr zweiter Bestandteil immerhin einen üblicherweise aus Holz bestehenden Gegenstand bezeichne und weil andererseits für Möbeldeckschichten aus Kunststoff Bezeichnungen ohne den Bestandteil "Furnier" vorhanden und in Gebrauch seien, wie zu dem Beispiel Kunststoffbelag, Kunststoffolie, kunst-harzimprägniertes Dekorpapier. Sollte die Meinungsumfrage beispielsweise ergeben, daß die Bezeichnung "Kunststoffurnier" bei einem Teil des Verkehrs unklare Vorstellungen hervorrufe, dann könnte es schon - unabhängig vom Nachweis der Irreführung - unzulässig sein, für eine täuschend ähnliche Holzimitation Begriffe zu verwenden, die bislang für Holzerzeugnisse gebräuchlich gewesen seien, wenn für die Imitation andere zu demutbare Bezeichnungen vorhanden seien. 1. Das Berufungsgericht entnimmt schon dem Ergebnis der offenen Befragung, daß ein rechtlich erheblicher Teil des Verkehrs durch die Bezeichnung "Kunststoffurnier" insofern irregeführt werde (§3 UWG), als er wegen des Wortbestandteils "Furnier" glaube, es handele sich um ein Material, das zu demindest neben Kunststoff auch Holzbestandteile aufweise. Nach deren Auffassung sollen auf die Frage 1 a (Tabelle 1) nur 4 % der Befragten und damit ein rechtlich unerheblicher Teil das Wort "Kunststoffurnier" eindeutig mit Holz in Verbindung gebracht haben, nämlich diejenigen, die geantwortet haben: "Holz", ohne daß das Wort Kunststoff fiel, mit 3 % und "Holz" mit Zusatzangabe über die Befestigung mit 1 %. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Kreis derjenigen der Befragten, die das Wort "Kunststoffurnier" mit Holz in Verbindung gebracht haben, als größer ansieht. Die Revision trägt vor, eine Hinzurechnung dieser Antworten komme nicht in Betracht, weil sie nicht erkennen ließen, ob und inwieweit die Befragten das eigentliche Furnier selbst mit Holz in Verbindung brächten oder ob sie an eine Trägerplatte gedacht hätten, auf der das Kunststoffurnier aufgebracht sei. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es zu dem Nachteil der Klägerin annimmt, nur ein gewisser Teil dieser Antworten sei so zu verstehen, daß die Befragten zu dem Ausdruck bringen wollten, ein Kunststoffurnier weise zu einem beachtlichen Anteil Holzbestandteile auf (Bü 8 unten). Dabei übersieht das Berufungsgericht jedoch, daß es die Einbeziehung der Antworten "Holz und Kunststoff" damit begründet hat, diese Antworten seien unmißverständlich dahin zu verstehen, die Befragten nähmen an, ein Kunststoffurnier bestehe sowohl aus Holz als auch aus Kunststoff (BU 8 oben). Das Berufungsgericht führt weiter aus (BU 9 oben), ein erheblicher Teil der übrigen Antworten sei so gehalten, daß man nicht erkennen könne, an welches Material der Befragte beim Vernehmen des Wortes Kunststoffurnier denke. Unter diesen Umständen ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, schon nach dem Ergebnis der offenen Fragestellung sei der Teil des Verkehrs, der die angegriffene Bezeichnung mit dem Werkstoff Holz in Verbindung bringe, so beachtlich, daß er nicht als rechtsunerheblich außer acht gelassen werden könne. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch die Verwendung der Bezeichnung "Rhenodur^- Furnier aus Kunststoff" untersagt. b) Entgegen den Angriffen der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagten die Verwendung der beiden Bezeichnungen beim Angebot oder dem Vertrieb von Möbeln untersagt ist, deren Oberfläche - ohne Anbringung von Deckschichten aus Holz - unter Verwendung einer bedruckten, mit Kunstharz getränkten Zellstoffbahn hergestellt ist, gleichgültig, ob die Oberfläche der Möbel den Eindruck einer Holzmaserung hervorruft oder nicht. Das schließt aber nicht aus, daß diese Vorstellung auch dann besteht, wenn die Oberfläche des Möbelstücks nicht ohne weiteres erkennen läßt, ob sie aus Holz besteht oder etwa aus Schleiflack, wie das häufig bei unifarbenen Möbeln der Fall ist. Das beruht in erster Linie darauf, daß bei der Verwendung der Bezeichnung Kunststoffurnier für Möbel schon durch den Wortbestandteil "Furnier" die Vorstellung auf Holz gelenkt wird.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein UWG § 3 Rhenodur II Die Benutzung der Bezeichnung "Kunststoffurnier" beim Vertrieb von Möbeln, deren Oberfläche - ohne Anbringung von Deckschichten aus Holz - unter Verwendung einer bedruckten mit Kunstharz getränkten ZellStoffbahn hergestellt ist, ist irreführend im Sinne des § 3 UWG. BGH, Urt. v. 2. November 1973 - I ZR 13/72 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2. November 1973 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 13/72 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma KflBBI AG, Bt vertreten durch ihren Vorstand Aloys HCCBBBML Dr. Erwin KUflM, jtraße 5, Dr. Wolfgang Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Arbeitsgemeinschaft Hofli e.V., DSHHI, Kronprinzenstraße vertreten durch den Präsidenten Otto WBBHBM, NflBB, Dflflini Straße A und den stellvertretenden Präsidenten Landforstmeister LudwigHomBpB» Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, DBMBflflHB,Rm-Straße CB, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof. Dr. of Dr. Dr 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1967 - Ib ZR 88/65, abgedruckt GRUR 1967, 600-Rhenodur - Bezug genommen, durch das das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat darüber Beweis erhoben, welche Vorstellungen die angegriffenen Bezeichnungen bei den beteiligten Verkehrskreisen erwecken durch Einholung eines Gutachtens und Ergänzungsgutachtens der Gesellschaft für Marktforschung m.b.H. . Sodann hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten - soweit das Rechtsmittel nicht teilweise zurückgenommen worden ist - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Landgerichts zu Ziffer 11b, cc folgende Fassung erhält: 3 Die Beklagte wird verurteilt, es ........ zu unterlassen, beim Angebot oder dem Vertrieb von Möbeln, deren Oberfläche ohne Verwendung von Deckschichten aus Holz unter Verwendung einer bedruckten, mit Kunstharz getränkten Zellstoffbahn hergestellt sind, in der Werbung, insbesondere in Rundschreiben, Anzeigen, Prospekten oder sonstigen Verlautbarungen die folgenden Bezeichnungen einzeln oder gemeinsam zu verwenden oder verwenden zu lassen: "Rhenodur^- Furnier aus Kunststoff” "Rhenodur^R^- Kunststoffurnier”, wobei auch solche Bezeichnungen untersagt werden, bei denen das Warenzeichen "Rhenodurv^;n fortgelassen ist. Mit der Revision beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit ihr durch die Verurteilung zu I 1 b, cc hinsichtlich ”Rhenodur-R-Furnier aus Kunststoff und Kunst-stoffurnier" einschließlich der sich darauf beziehenden Verurteilung zu I 2 und II des Urteils des Landgerichts stattgegeben worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Wie der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil dargelegt hat (GRUR 1967, 600, 602 f zu Ziff. III 3 b), hängt die Frage, ob die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen für eine mit Kunstharz behandelte Zellstoffolie für Möbel gegen § 3 UWG verstößt, davon ab, ob eine aus Kunststoff bestehende Deckschicht überhaupt als "Kunststoffurnier” oder als "Furnier aus Kunststoff" bezeichnet werden darf, oder ob das - wie die Klägerin meint - wegen des auf Holz hinweisenden Bestandteils "Furnier" unzulässig ist. I 4 Hierzu hat der Senat ausgeführt, daß zwar die Bezeichnung "Kunststoffurnier" sprachlich insofern klar sei, als ihr nach dem Sprachgebrauch zu entnehmen sei, daß das vorausgestellte Wort "Kunststoff" die Materialbeschaffenheit der als Furnier bezeichneten Deckschicht angeben soll. Gleichwohl könne wegen der gegebenen besonderen Umstände diese Bezeichnung für den Verkehr deshalb nicht völlig eindeutig sein, weil auch bei solchen Möbeln, deren Furnier aus Holz bestehe, Kunststoff Verwendung finde. Unstreitig seien Möbel auf dem Markt, deren Furnier aus Holz bestehe und mit Kunststoff überzogen sei. Ferner habe die Klägerin auf Möbel hingewiesen, bei denen eine Kunststoffträgerplatte mit einem Holzfumier versehen werde. Im Hinblick hierauf lasse sich nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß sich ein Teil des Verkehrs unter "Kunststoffurnieren" derartige Möbel vorstelle. Ein Teil des Verkehrs möge auch deshalb zu der Auffassung neigen, die streitige Wortverbindung komme als Kurzbezeichnung für Möbel der erwähnten Art in Betracht, weil einerseits ihr zweiter Bestandteil immerhin einen üblicherweise aus Holz bestehenden Gegenstand bezeichne und weil andererseits für Möbeldeckschichten aus Kunststoff Bezeichnungen ohne den Bestandteil "Furnier" vorhanden und in Gebrauch seien, wie zu dem Beispiel Kunststoffbelag, Kunststoffolie, kunst-harzimprägniertes Dekorpapier. Wegen dieser besonderen Umstände des Streitfalles hätte das Berufungsgericht die tatsächliche Verkehrsauffassung nicht abschließend allein aus eigener Sachkunde dahin beurteilen dürfen, daß keine Gefahr der Irreführung bestehe, sondern hätte die von der Klägerin beantragte Meinungsumfrage durchführen müssen. Auch die Frage, ob die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen für ihre "Rhenodur"-Deckschicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handele. 5 lasse sich erst nach weiterer Aufklärung abschließend beurteilen. Sollte die Meinungsumfrage beispielsweise ergeben, daß die Bezeichnung "Kunststoffurnier" bei einem Teil des Verkehrs unklare Vorstellungen hervorrufe, dann könnte es schon - unabhängig vom Nachweis der Irreführung - unzulässig sein, für eine täuschend ähnliche Holzimitation Begriffe zu verwenden, die bislang für Holzerzeugnisse gebräuchlich gewesen seien, wenn für die Imitation andere zu demutbare Bezeichnungen vorhanden seien. II. Aufgrund der nunmehr durchgeführten Meinungsumfrage kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen verstoße sowohl gegen § 3 UWG als auch gegen § 1 UWG. 1. Das Berufungsgericht entnimmt schon dem Ergebnis der offenen Befragung, daß ein rechtlich erheblicher Teil des Verkehrs durch die Bezeichnung "Kunststoffurnier" insofern irregeführt werde (§3 UWG), als er wegen des Wortbestandteils "Furnier" glaube, es handele sich um ein Material, das zu demindest neben Kunststoff auch Holzbestandteile aufweise. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach deren Auffassung sollen auf die Frage 1 a (Tabelle 1) nur 4 % der Befragten und damit ein rechtlich unerheblicher Teil das Wort "Kunststoffurnier" eindeutig mit Holz in Verbindung gebracht haben, nämlich diejenigen, die geantwortet haben: "Holz", ohne daß das Wort Kunststoff fiel, mit 3 % und "Holz" mit Zusatzangabe über die Befestigung mit 1 %. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Kreis derjenigen der Befragten, die das Wort "Kunststoffurnier" mit Holz in Verbindung gebracht haben, als größer ansieht. Das gilt zunächst für die 8 % Antworten "Holz und Kunststoff". Die Revision trägt vor, eine Hinzurechnung dieser Antworten komme nicht in Betracht, weil sie nicht erkennen ließen, ob und inwieweit die Befragten das eigentliche Furnier selbst mit Holz in Verbindung brächten oder ob sie an eine Trägerplatte gedacht hätten, auf der das Kunststoffurnier aufgebracht sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen diese Befragten von der Art und Weise der Verwendung der beiden Materialien Holz und Kunststoff haben. Entscheidend ist allein, daß sie ein Kunststoffurnier nicht nur mit Kunststoff, sondern auch mit Holz in Verbindung bringen. Aus demselben Grunde ist es auch nicht angreifbar, wenn auch die 3 % ausmachenden Antworten "sowohl Holz als auch Kunststoff" berücksichtigt worden sind. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es zu dem Nachteil der Klägerin annimmt, nur ein gewisser Teil dieser Antworten sei so zu verstehen, daß die Befragten zu dem Ausdruck bringen wollten, ein Kunststoffurnier weise zu einem beachtlichen Anteil Holzbestandteile auf (Bü 8 unten). Dies begründet es damit, daß die Antworten "sowohl Holz als auch Kunststoff" etwas unklarer seien als die Antworten "Holz und Kunststoff". Dabei übersieht das Berufungsgericht jedoch, daß es die Einbeziehung der Antworten "Holz und Kunststoff" damit begründet hat, diese Antworten seien unmißverständlich dahin zu verstehen, die Befragten nähmen an, ein Kunststoffurnier bestehe sowohl aus Holz als auch aus Kunststoff (BU 8 oben). Das trifft zu, gilt aber auch umgekehrt für die Antworten "sowohl Holz als auch Kunststoff". 7 Somit beträgt der Anteil der Befragten, die auf die Frage 1 a die Bezeichnung Kunststoffurnier in ihren Antworten ausdrücklich mit Holz in Verbindung bringen, 15 %. Dies hat auch der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt (S. 2). Das Berufungsgericht führt weiter aus (BU 9 oben), ein erheblicher Teil der übrigen Antworten sei so gehalten, daß man nicht erkennen könne, an welches Material der Befragte beim Vernehmen des Wortes Kunststoffurnier denke. Man könne nicht davon ausgehen, daß die übrigen Antworten sämtlich zu Ungunsten der Klägerin zu würdigen seien. Hiernach geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß nicht nur diejenigen das Wort Kunststoffurnier mit Holz verbänden, die dies in ihrer Antwort eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hätten, sondern daß dieser Personenkreis größer sei. Diese Ausführungen beruhen nicht auf Verfahrensverstoß (§§ 282, 286 ZPO). Entgegen dem Vorbringen der Revision können Antworten, die überhaupt nicht erkennen lassen, an welches Material der Befragte beim Vernehmen des Wortes Kunststoffurnier denkt, nicht sämtlich nur in dem Sinne gewertet werden, daß diese Befragten nicht irregeführt würden. Nach dem Befragungsergebnis (Tabelle 1) haben auf die offene Frage 1 a geantwortet "Belag, Überzug" 16 96, Eigenschaften haben 3 %t Marken haben ebenfalls 3 % genannt. Unter "sonstiges" sind 8 % und unter "ohne Angabe" sind 15 % genannt. Hinsichtlich dieser Antworten ist zu berücksichtigen, daß Jedenfalls bei denjenigen, die "Belag, Überzug" genannt haben (16 %), auch Vorstellungen Uber das Material des Belags oder Überzugs bestanden haben. Nach dem Ergebnis der Befragung (Tabelle 1) ist aber damit zu rechnen, daß ein Teil dieser 16 % in seinen Antworten zu dem Ausdruck gebracht haben würde, er bringe ein Kunststoffurnier mit Holz in Verbindung, wenn nach der Materialvorstellung gefragt worden wäre. Unter diesen Umständen ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, schon nach dem Ergebnis der offenen Fragestellung sei der Teil des Verkehrs, der die angegriffene Bezeichnung mit dem Werkstoff Holz in Verbindung bringe, so beachtlich, daß er nicht als rechtsunerheblich außer acht gelassen werden könne. Demnach hat das. Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch zu Recht als gemäß § 3 UWG begründet erachtet. 2. Auch die Fassung des Unterlassungsgebots im angefochtenen Urteil begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch die Verwendung der Bezeichnung "Rhenodur^- Furnier aus Kunststoff" untersagt. Im ersten Revisionsurteil heißt es hierzu (zu Ziff. III 3 c), selbst wenn der Verkehr bei dieser sprachlich möglicherweise klareren Bezeichnung nicht zu Mißverständnissen verleitet werden sollte, bestehe doch die Gefahr, daß sie beim Gebrauch in die Kurzbezeichnung "Kunststofffurnier" abgewandelt werde. Sollte daher diese Kurzbezeichnung unzulässig sein, dann erschiene es nicht gerechtfertigt, die andere Bezeichnung zuzulassen. Wenn das Berufungsgericht sich dem angeschlossen hat, so liegt darin kein Rechtsfehler. b) Entgegen den Angriffen der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagten die Verwendung der beiden Bezeichnungen beim Angebot oder dem Vertrieb von Möbeln untersagt ist, deren Oberfläche - ohne Anbringung von Deckschichten aus Holz - unter Verwendung einer bedruckten, mit Kunstharz getränkten Zellstoffbahn hergestellt ist, gleichgültig, ob die Oberfläche der Möbel den Eindruck einer Holzmaserung hervorruft oder nicht. Es mag sein, daß die Bezeichnung Kunststoffurnier vorwiegend dann fälschlicherweise mit Holz in Verbindung gebracht wird, wenn sie bei Möbeln begegnet, deren Oberfläche - etwa wegen einer Maserung - den Eindruck von Holz hervorruft. Das schließt aber nicht aus, daß diese Vorstellung auch dann besteht, wenn die Oberfläche des Möbelstücks nicht ohne weiteres erkennen läßt, ob sie aus Holz besteht oder etwa aus Schleiflack, wie das häufig bei unifarbenen Möbeln der Fall ist. Das beruht in erster Linie darauf, daß bei der Verwendung der Bezeichnung Kunststoffurnier für Möbel schon durch den Wortbestandteil "Furnier" die Vorstellung auf Holz gelenkt wird. Es kommt hinzu, daß dem Verkehr Aufbau und Zusammensetzung eines Kunststoffurniers nicht im einzelnen bekannt sind. III. Auch das für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und für ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung erforderliche Verschulden hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum bejaht. Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht in seinem ersten, aufgehobenen, Urteil einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint hat. Denn diese Beurteilung beruhte darauf, daß das Berufungsgericht Tatumstände vernachlässigt hat, deren Bedeutung für die Beurteilung für die Beklagte als branchenkundigem Unternehmen außer Frage stehen mußte (vgl. BGH GRUR I960, 256, 260 - Chärie). 10 So ist damals nicht berücksichtigt worden, daß aus den vorstehend unter Ziffer I dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, die Bezeichnung Kunststoffurnier sei nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil sie sprachlich klar sei. IV. Demnach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung benäht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gamm