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BGH · I ZR 15/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 15/69

Für den Fall» daß sich eine Realisierung des Projektes durch die Beklagte in angemessener Zeit als unmöglich erweisen sollte, sollten die Autoren gegen Rückerstattung des bereits bezahlten Arbeitshonorars und Erstattung sonstiger Kosten die Rückübertragung der Rechte an dem Manuskript verlangen können, um anderweitig hierüber verfügen zu können. Er habe bei seinem Gespräch mit dem Produktionsleiter Gotzlar der INTERTEL, das der Übergabe des Drehbuches vorangegangen sei, lediglich erzählt, daß bei der Beklagten die Produktion einer Sendung über die Entführung des Lindbergh-Babys nach seinem eigenen Drehbuch und unter seiner Regie geplant sei, daß diese Produktion aber noch nicht zustande gekommen sei, weil über die Finanzierung des Projektes zwischen der Beklagten und dem ZDF noch keine Einigung zu erzielen gewesen sei. Die ihm von Gotzlar genannte Summe habe er als vertretbar angesehen, weil er der Meinung sei, daß das Lindbergh-Projekt für eine ähnliche Summe zu realisieren sei, zu demal bei der Produktion "Klaus Fuchs" Außenaufnahmen im Ausland notwendig gewesen seien. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Beklagte für berechtigt, von dem Abschluß eines Regievertrages dann abzusehen, wenn ihr die Eingehung dieses Vertragsverhältnisses aus Verschulden des Klägers nicht mehr zuzu demuten ist. Hierbei geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Produzenten und dem Regisseur ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze, wozu gehöre, daß der Produzent sich auf die absolute Verschwiegenheit des Regisseurs verlassen könne, weil dieser infolge seiner Tätigkeit in die mit der Herstellung des Filmes zusammenhängenden geschäftlichen Einzelheiten, vor allem in die Kalkulation und Finanzierung des geplanten Vorhaben®, einen weiteren Einblick als die übrigen Mitwirkenden erhalten werde. 2. Das Berufungsgericht gelangt sodann zu dem Ergebnis, der Kläger habe durch sein von ihm selbst eingeräumtes Verhalten die ihm gegenüber der Beklagten obliegende Verschwiegenheitspflicht so erheblich verletzt, daß der Beklagten der vorgesehene Abschluß des Regievertrages schon deshalb nicht mehr zuzu demuten gewesen sei, weil sie bezüglich der geschäftlichen Einzelheiten, die der Kläger während der Dreharbeiten notwendig hätte erfahren müssen, kein Vertrauen mehr in seine völlige Diskretion hätte setzen können. Vielmehr hat es angenommen, aus der Frage des Klägers an Dotzlar nach den Kosten der Klaus-Fuchs-Produktion der INTEKTEL und daraus, daß der Kläger den ihm genannten Betrag als vertretbar "gebilligt" habe, sei für die INTERTEL ohne weiteres ersichtlich gewesen, daß die von der Beklagten für ihr Projekt kalkulierten Kosten im Verhältnis zu dem Dotzlar durch die Übergabe des Drehbuchesbekannt gewordenen Umfang der Arbeiten für beide Filme höher liegen müßten (BU 15). Dem ist entgegenzuhalten, daß sich aus der Einlassung des Klägers, er habe die ihm für die Klaus-Fuchs-Produktion genannten Produktionskosten als vertretbar angesehen, nicht entnehmen läßt, daß er diese Auffassung auch Dotzlar gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat. Abgesehen hiervon reicht allein eine Frage nach der Höhe der Kosten einer anderen Filmproduktion und deren etwaige ausdrückliche Billigung als "vertretbar" selbst dann nicht aus, eine Lösung der Beklagten von ihren vertraglichen Verpflichtungen dem Kläger gegenüber zu rechtfertigen, wenn diese Frage im Zusammenhang mit der Erklärung gestellt worden ist, daß die Realisierung des Lindbergh-Projektes bislang an der maßgebenden Einigung über die Finanzierung gescheitert sei. b) Obwohl die Beklagte die Kündigung weiter darauf gestützt hatte, daß der Kläger sein Drehbuch der INTERTEL angeboten habe, hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellung getroffen. Dabei unterstellt es, es sei in der Branche bekannt gewesen, daß die Beklagte die Geschichte der Entführung des Lindbergh-Babys verfilmen wollte und daß die Verfilmung nach dem Roman von Waller erfolgen sollte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts soll es auch unerheblich sein, ob dem Drehbuch des Klägers Einzelheiten zu entnehmen sind, die bis zur Durchführung des Projekts gegenüber Konkurrenzunternehmen geheimgehalten werden sollten und ob dies für den Kläger erkennbar gewesen ist. Wird mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Drehbuch keine geheimzuhaltenden Einzelheiten enthalten hat und daß in der Branche bekannt gewesen ist, die Beklagte wolle den Lindbergh-Fall nach dem Buch von Waller verfilmen, so ist nicht ersichtlich, welche berechtigten Interessen der Beklagten verletzt sein sollten, wenn der Kläger das Drehbuch nur als Talentprobe vorgeiegt hat. schlossenen Vertrag (Ziff.1) davon ausgehen, daß die Rechte zur Fernsehbearbeitung des Buches von Waller, auf dem das Drehbuch beruht, der Beklagten zustanden und daß aus diesem Grunde die INTERTEL zu einer Verwendung des Drehbuches rechtlich nicht in der Lage war. Bei dieser Sachlage kann aber umsoweniger angenommen werden, das Vertrauensverhältnis der Parteien sei durch die bloße Vorlage des Drehbuches als Talentprobe so gestört worden, daß der Beklagten der Abschluß des beabsichtigten Regievertrages nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Demnach rechtfertigen die vom Berufungsgericht ange-gegebenen Gründe nicht die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei durch den Kläger so erschüttert worden, daß der Beklagten nicht zugemutet werden könne, den Regievertrag mit dem Kläger abzuschließen. Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, daß dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages zustehe, weil die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung berechtigt sei, kann dem daher nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht führt aus, der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger die Regie nicht angeboten habe, wäre für den vom Kläger behaupteten Schaden nur dann ursächlich gewesen, wenn er das Angebot angenommen hätte (Bü 10 f). 4. Schließlich hat das Berufungsgericht zu der Ansicht der Beklagten Stellung genommen (Bü 16 f), die Pflicht, dem Kläger die Regie anzubieten, sei bereits dadurch entfallen, daß sie sich zur Verwendung eines anderen Drehbuches entschlossen habe. Demgegenüber habe der Kläger zwar behauptet, Voraussetzung für die Pflicht, ihm die Regie anzubieten, sei lediglich gewesen, daß das ZDF den "Fall Lindbergh" Wenn das Berufungsgericht die Klageabweisung aucn nicht auf diese Ausführungen gestützt hat, so ist dem doch entgegenzuhalten, daß - nachdem das Drehbuch des Klägers vom ZDF angenommen worden war - auf diese Begründung jedenfalls dann nicht zurückgegriffen werden kann, wenn die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unbegründet ist.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 286 ZPO
ProjektINTERTELBerufungsgerichtDrehbuchRechtRegieKlägerZDF

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 15/69	URTEIL	Verkündet	am
6. November 1970 Werner , Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Georg M Allee
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c.
gegen
 die Pinna TV - 60, H	GmbH	9t	Co., Mü®B®-Geisel-
gasteig, BflBHB-PiImplatz 7, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Pirma TV - 60 HflHI GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Klaus
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Br. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Drehbuchautor und Regisseur. Zusammen mit dem Autor Winfried Groth schloß er am 3. Juli 1964 mit der Beklagten, die eine Fernsehproduktion betreibt, einen Vertrag, durch den sich beide verpflichteten, bis zu dem 20. August 1964 nach dem Buch "Der Fall Lindbergh" von Waller, dessen Fernsehrechte der Beklagten zur Verfügung standen, ein sendefertiges Drehbuch herzustellen. Nach Ziffer 3 dieses Vertrages war weiter vereinbart, daß im Falle einer Realisierung des Fernsehprojektes im Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) dem Kläger die Regieführung an-geboten werden sollte, wobei die Festsetzung des Regiehonorars nach Maßgabe eines beiden Verfassern bekannten Briefes des ZDF an die Beklagte vom 25. Juni 1964 erfolgen
 sollte. Für den Fall» daß sich eine Realisierung des Projektes durch die Beklagte in angemessener Zeit als unmöglich erweisen sollte, sollten die Autoren gegen Rückerstattung des bereits bezahlten Arbeitshonorars und Erstattung sonstiger Kosten die Rückübertragung der Rechte an dem Manuskript verlangen können, um anderweitig hierüber verfügen zu können.
Ais sich im Frühjahr 1966 eine Verwirklichung des Projektes noch nicht absehen ließ, erkundigte sich der Kläger telefonisch bei dem damaligen Geschäftsführer Utermann der Beklagten, ob er in Ausübung seines Rückkaufrechtes das Projekt nicht anderen Interessenten anbieten dürfe. Die Beklagte war mit einem Rückkauf grundsätzlich einverstanden, wies jedoch den Kläger darauf hin, daß er das Drehbuch nicht einer Konkurrenzfirma, die ebenfalls für das ZDF arbeite, anbieten oder, wie die Beklagte behauptet, vorlegen dürfe.
Im Mai 1966 suchte der Kläger die Firma INTERTEL-TELEVISIONS-GmbH auf, die auch für das ZDF Femsehspiele produziert, um dort wegen der Erlangung eines Auftrages nachzufragen. Entsprechend einer bei dieser Gelegenheit mit dem Aufnahmeleiter von INTERTEL, Gotzlar, getroffenen Vereinbarung legte er sein Lindbergh-Drehbuch zur Lektüre vor. Mit Schreiben vom 18. Mai 1966 (GA 14-0) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie untersage ihm, das Drehbuch andernorts anzubieten. Sie werde das Projekt selbst realisieren und zwar mit einem anderen Regisseur. Selbstverständlich würden der Kläger und Groth als Verfasser des Drehbuches auf der Basis des Schreibens des ZDF vom 25. Juni 1964 honoriert, wobei die bereits gezahlten 10.000,— DM angerechnet würden. Zur Begründung
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gab die Beklagte an, der Kläger habe das Drehbuch entgegen der Absprache mit ihr zur INTERTEL getragen und dieser Ziffern genannt, die die Beklagte für die Pro-duktion erarbeitet habe. Mit diesem Verhalten habe der Kläger die Vertrauensbasis für eine Zusammenarbeit mit ihm als Regisseur zerstört.
Der Kläger hat dem mit Schreiben vom 20. Mai 1966 widersprochen.
Das Buch von Waller "Der Pall Lindbergh" wurde 1968 vom ZDP in einer Produktion der Beklagten gesendet, allerdings nicht nach dem vom Kläger zusammen mit Groth verfaßten Drehbuch, sondern nach einem neu erstellten Drehbuch von Helmuth Ashley, dem auch die Regie übertragen wurde.
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm entgegen der Vereinbarung vom 3. Juli 1964 die Regie für das Lindbergh-Projekt nicht angeboten worden ist. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16.000,— DM nebst 4 1> Zinsen seit Klage Zustellung zu verurteilen. Der Kläger hat die Berechtigung der fristlosen Kündigung bestritten und dazu vorgetragen, er habe das Drehbuch der Firma INTERTEL nur als Talentprobe vorgelegt, weil dort noch unbekannt gewesen sei, daß er auch als Drehbuchautor tätig sei. Er habe bei seinem Gespräch mit dem Produktionsleiter Gotzlar der INTERTEL, das der Übergabe des Drehbuches vorangegangen sei, lediglich erzählt, daß bei der Beklagten die Produktion einer Sendung über die Entführung des Lindbergh-Babys nach seinem eigenen Drehbuch und unter seiner Regie geplant sei, daß diese Produktion aber noch nicht zustande gekommen sei,
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weil über die Finanzierung des Projektes zwischen der Beklagten und dem ZDF noch keine Einigung zu erzielen gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe er Gotzlar gefragt, was eine von INTERTEL produzierte Sendung über den Atomphysiker Klaus Fuchs gekostet habe. Die ihm von Gotzlar genannte Summe habe er als vertretbar angesehen, weil er der Meinung sei, daß das Lindbergh-Projekt für eine ähnliche Summe zu realisieren sei, zu demal bei der Produktion "Klaus Fuchs" Außenaufnahmen im Ausland notwendig gewesen seien. Er habe jedoch nicht gesagt, wie hoch die Beklagte das Projekt kalkuliert habe. Bei dem Gespräch habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Stoff seines Drehbuches der Beklagten gehöre und er das Buch daher der INTERTEL nicht anbieten könne.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht durch sein Gespräch mit dem Aufnahmeleiter der Firma INTERTEL gröblich verletzt. Dabei habe der Kläger diesem sogar ihre, der Beklagten, Rohkalkulation in Höhe von 1 Million DM für eine dreiteilige Fassung des Stückes genannt. Gotzlar habe erwidert, als Zweiteiler lasse sich das für 750.000,— bis 800.000,— DM machen. Bei der scharfen in der Branche herrschenden Konkurrenz habe sie ein besonderes Interesse gehabt, über ihre Produktion nichts nach außen gelangen zu lassen.
Der Kläger hat dies bestritten und ausgeführt, über die Produktion, ihren Fortgang und ihre Finanzierung habe er INTERTEL so gut wie nichts mitgeteilt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts mittels.
Entscheldungsgründc:
1.	Das Berufungsgericht erblickt in der im Vertrag vom 3. Juli 1964 bezüglich der Regieführung enthaltenen Vereinbarung einen Vorvertrag, nach dem die Beklagte im Palle der Verwirklichung des Pernsehprojektes verpflichtet gewesen sei, mit dem Kläger für den Pernseh-film einen Regievertrag für das Honorar abzuschließen, das sich aus dem Schreiben des ZDP an die Beklagte ergebe, auf das im Vertrage Bezug genommen worden sei.
Im Sinklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt das Berufungsgericht an, daß bei dem Vorvertrag dem Berechtigten bei Verweigerung des Abschlusses des Hauptver-trages ein Sch&densersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB zustehen kann (BGH NJW 1963, 1247). Daß dem Kläger ein solcher Anspruch zustehe, verneint es jedoch mit der Begründung, die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung sei begründet.
Zutreffend hält das Berufungsgericht die Beklagte für berechtigt, von dem Abschluß eines Regievertrages dann abzusehen, wenn ihr die Eingehung dieses Vertragsverhältnisses aus Verschulden des Klägers nicht mehr zuzu demuten ist. Hierbei geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Produzenten und dem Regisseur ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze, wozu gehöre, daß der Produzent sich auf die absolute Verschwiegenheit des Regisseurs verlassen
 könne, weil dieser infolge seiner Tätigkeit in die mit der Herstellung des Filmes zusammenhängenden geschäftlichen Einzelheiten, vor allem in die Kalkulation und Finanzierung des geplanten Vorhaben®, einen weiteren Einblick als die übrigen Mitwirkenden erhalten werde.
Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht weiterhin an, daß auch seitens des Klägers eine Verschwiegenheits-pflicht bestanden hat, obwohl ein Regievertrag mit ihm erst abgeschlossen werden sollte,
2.	Das Berufungsgericht gelangt sodann zu dem Ergebnis, der Kläger habe durch sein von ihm selbst eingeräumtes Verhalten die ihm gegenüber der Beklagten obliegende Verschwiegenheitspflicht so erheblich verletzt, daß der Beklagten der vorgesehene Abschluß des Regievertrages schon deshalb nicht mehr zuzu demuten gewesen sei, weil sie bezüglich der geschäftlichen Einzelheiten, die der Kläger während der Dreharbeiten notwendig hätte erfahren müssen, kein Vertrauen mehr in seine völlige Diskretion hätte setzen können.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Recht angegriffen.
Die Beklagte hat ihren Entschluß, das Projekt an Stelle des Klägers mit einem anderen Regisseur zu verwirklichen, in ihrem Schreiben vom 18. Mai 1966 (GA IAO) damit begründet, daß der Kläger sein Drehbuch der INTERTEL angeboten und dieser von der Beklagten erarbeitete Ziffern genannt habe und sich "quasi 'Gegenziffern'" habe geben lassen. Hierdurch habe er die Vertrauensbasis zerstört, die für eine Zusammenarbeit mit ihm als Regisseur erforderlich sei.
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a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger der INTERTEL Beträge genannt hat, die die Beklagte für die Durchführung des Fernsehprojektes kalkuliert hatte. Vielmehr hat es angenommen, aus der Frage des Klägers an Dotzlar nach den Kosten der Klaus-Fuchs-Produktion der INTEKTEL und daraus, daß der Kläger den ihm genannten Betrag als vertretbar "gebilligt" habe, sei für die INTERTEL ohne weiteres ersichtlich gewesen, daß die von der Beklagten für ihr Projekt kalkulierten Kosten im Verhältnis zu dem Dotzlar durch die Übergabe des Drehbuchesbekannt gewordenen Umfang der Arbeiten für beide Filme höher liegen müßten (BU 15).
Dem ist entgegenzuhalten, daß sich aus der Einlassung des Klägers, er habe die ihm für die Klaus-Fuchs-Produktion genannten Produktionskosten als vertretbar angesehen, nicht entnehmen läßt, daß er diese Auffassung auch Dotzlar gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat. Abgesehen hiervon reicht allein eine Frage nach der Höhe der Kosten einer anderen Filmproduktion und deren etwaige
 ausdrückliche Billigung als "vertretbar" selbst dann nicht aus, eine Lösung der Beklagten von ihren vertraglichen Verpflichtungen dem Kläger gegenüber zu rechtfertigen, wenn diese Frage im Zusammenhang mit der Erklärung gestellt worden ist, daß die Realisierung des Lindbergh-Projektes bislang an der maßgebenden Einigung über die Finanzierung gescheitert sei. Denn allein aus dieser Fragestellung kann noch nicht gefolgert werden, der Kläger habe unter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht einem Konkurrenzunternehmen Einblick in die Kalkulation der Beklagten verschafft.
b) Obwohl die Beklagte die Kündigung weiter darauf gestützt hatte, daß der Kläger sein Drehbuch der INTERTEL angeboten habe, hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellung getroffen. Vielmehr erblickt es einen Verstoß gegen die berechtigten Interessen der Beklagten schon darin, daß der Kläger - wenn man seiner Darstellung folge - das Drehbuch nur als Talentprobe vorgelegt habe (BU 13 f). Dabei unterstellt es, es sei in der Branche bekannt gewesen, daß die Beklagte die Geschichte der Entführung des Lindbergh-Babys verfilmen wollte und daß die Verfilmung nach dem Roman von Waller erfolgen sollte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts soll es auch unerheblich sein, ob dem Drehbuch des Klägers Einzelheiten zu entnehmen sind, die bis zur Durchführung des Projekts gegenüber Konkurrenzunternehmen geheimgehalten werden sollten und ob dies für den Kläger erkennbar gewesen ist.
Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Vorlage des Drehbuches als Talentprobe die Beklagte berechtige, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen loszusagen, kann nicht beigepflichtet werden. Wird mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Drehbuch keine geheimzuhaltenden Einzelheiten enthalten hat und daß in der Branche bekannt gewesen ist, die Beklagte wolle den Lindbergh-Fall nach dem Buch von Waller verfilmen, so ist nicht ersichtlich, welche berechtigten Interessen der Beklagten verletzt sein sollten, wenn der Kläger das Drehbuch nur als Talentprobe vorgeiegt hat. Abgesehen hiervon wäre in diesem Fall bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers im Hinblick auf das für den Abschluß des Regievertrages erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien folgendes zu berücksich-rigen. Der Kläger durfte nach dem mit der Beklagten ge-
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schlossenen Vertrag (Ziff. 1) davon ausgehen, daß die Rechte zur Fernsehbearbeitung des Buches von Waller, auf dem das Drehbuch beruht, der Beklagten zustanden und daß aus diesem Grunde die INTERTEL zu einer Verwendung des Drehbuches rechtlich nicht in der Lage war. Bei dieser Sachlage kann aber umsoweniger angenommen werden, das Vertrauensverhältnis der Parteien sei durch die bloße Vorlage des Drehbuches als Talentprobe so gestört worden, daß der Beklagten der Abschluß des beabsichtigten Regievertrages nicht mehr zuzu demuten gewesen sei.
Demnach rechtfertigen die vom Berufungsgericht ange-gegebenen Gründe nicht die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei durch den Kläger so erschüttert worden, daß der Beklagten nicht zugemutet werden könne, den Regievertrag mit dem Kläger abzuschließen.
Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, daß dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages zustehe, weil die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung berechtigt sei, kann dem daher nicht gefolgt werden.
3.	Die weitere Begründung, auf die das Berufungsgericht die Klageabweisung stützt, hält ebenfalls nicht der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht führt aus, der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger die Regie nicht angeboten habe, wäre für den vom Kläger behaupteten Schaden nur dann ursächlich gewesen, wenn er das Angebot angenommen hätte (Bü 10 f). Die Beklagte habe jedoch, ohne daß der Kläger dem widersprochen hätte, vorgetragen, daß der Kläger im
 April 1968 ein Angebot, die Regie für einen anderen Film zu übernehmen, mit der Begründung abgelehnt habe, er könne die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Regieverträge nicht akzeptieren. Daher sei davon auszugehen, daß der Kläger auch für das hier streitige Projekt das Angebot zur Übernahme der Regie abgelehnt hätte.
Demgegenüber rügt die Revision zu Recht (§ 286 ZPO), der Kläger habe auf den Vortrag der Beklagten erwidert, er habe das spätere Regieangebot nur aus dem Gründe abgeschlagen, weil er mit einer Firma, die ihm gegenüber vertragsbrüchig geworden sei, nicht nochmals eine vertragliche Bindung habe «ingehen wollen (Schrifts. v. 21. November 1968 S. 4 * GA 151). Trifft dies aber zu, kann nicht angenommen werden, der Kläger würde auch eine Regie für das Lindbergh-Projekt abgelehnt haben.
4.	Schließlich hat das Berufungsgericht zu der Ansicht der Beklagten Stellung genommen (Bü 16 f), die Pflicht, dem Kläger die Regie anzubieten, sei bereits dadurch entfallen, daß sie sich zur Verwendung eines anderen Drehbuches entschlossen habe. Es führt aus, die Beklagte sei nach den dem Kläger übergebenen "Allgemeinen Bedingungen ... für Urheberberechtigte" berechtigt gewesen, von der Verwendung des Drehbuches des Klägers abzusehen.
Der Vertrag müsse so verstanden werden, daß nach Absicht der Beklagten die Tätigkeiten des Drehbuchverfassers und des Regisseurs durch dieselbe Person ausgeführt werden sollten. Demgegenüber habe der Kläger zwar behauptet, Voraussetzung für die Pflicht, ihm die Regie anzubieten, sei lediglich gewesen, daß das ZDF den "Fall Lindbergh"
- ohne Rücksicht auf das verwendete Drehbuch - zur Sendung annehme. Jedoch habe der Kläger keinen Beweis dafür ange-
treten, daß diese Vertragsausiegung beiderseitig zur Grundlage des Vertrages gemacht worden sei. Die Präge bedürfe aber keiner abschließenden Prüfung, weil die Beklagte wegen der Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Regie überhaupt anzubieten.
Wenn das Berufungsgericht die Klageabweisung aucn nicht auf diese Ausführungen gestützt hat, so ist dem doch entgegenzuhalten, daß - nachdem das Drehbuch des Klägers vom ZDF angenommen worden war - auf diese Begründung jedenfalls dann nicht zurückgegriffen werden kann, wenn die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unbegründet ist.
5.	Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. Vielmehr ist insbesondere der von der Beklagten unter Beweis gestellte Vortrag entscheidungserheblich, der Kläger habe Gotzlar mitgeteilt, die Beklagte hätte das Lindbergh-Projekt als "Drei-Teiler” auf etwa 1 Million DM kalkuliert, so viel Geld hätte das ZDP nicht, worauf Gotzlar erwidert habe, als "Zwei-Teiler" könne man das für 750000,— bis 800.000,— DM machen (Schrifts. v. 1. Juni 1967 S. 5 - GA 11; v. 30. Juni 1967 S. 4 » GA 35; v. 25. Juni 1968 S. 5 » GA 125). Sollte diese Behauptung zutreffen, so hätte der Kläger tatsächlich unter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht fest-umrissene Kalkulationsziffern der Beklagten einem Konkurrenzunternehmen preisgegeben, was das hierauf gestützte Kündigungsschreiben der Beklagten rechtfertigen könnte.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
£rüger-Nieland
 Merkel
Alff
v. Gramm
 Sprenkmann