Im Jahre 1963 ist die Beklagte dazu übergegangen, unter diesem Wortzeichen auch kosmetische Erzeugnisse, nämlich eine Reinigungsmilch, ein Hautkurmittel und ein Make-up-Mittel in den Verkehr zu bringen0 Sie bedient sich dabei des Zeichens in einer besonderen wortbildlichen Anordnung: Auf nahezu quadratischem Untergrund sind die Silben "SULPO” und ’’DERM" untereinander angebracht« Das Berufungsgericht geht davon aus, das Zeichen "Kaloderma" sei ein sehr bekanntes Zeichen auf kosmetischen Gebieto An dieser Bekanntheit nehme auch der Zeichenbestandteil ’'derma” teil» Sogar der Wortausschnitt "derm" rufe Assoziationen an das Zeichen "Kaloderma” hervor» Diese Feststellungen rechtfertigten indessen nicht den Schluß, dem Zeichenbestandteil "derma” oder demddaraus entnommenen Wortauoschnitt "derm" einen von den übrigen Zeichenbestandteilen unabhängigen selbständigen Schutz zuzubilligen» Die Befragungsergebnisse zeigten lediglich, daß die Bestandteile "derma" bzw» "derm" als Teile des Gesamtzeichens mehr oder weniger bekannt seien0 Daraus lasse sich aber nicht herleiten, daß beachtliche Teile des Verkehrs der Auffassung seien, alle' Zeichen mit diesen Teilen müßten vom selben Hersteller stammen» Eine solche Feststellung müßte indes getroffen werden, wenn diesen Teilen ein selbständiger Schutz beizu demessen wäre» Diese Voraussetzungen lägen nicht vor» Infolgedessen beurteile sich die Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der Zeichen» b) Die Revision hält diese Ausführungen für in sich widerspruchsvoll» Die die Verwechslungsgefahr verneinenden Einzelcrwägungen verletzten den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks, sie ständen aber auch in Widerspruch zu den Darlegungen des Berufungsgerichts über die Stärke des Zeichens "Kaloderma", sowie zu der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß sieh der Verkehr das Klagezeichen gerade durch den Bestandteil "derma" erheblich eingeprägt habe und daß dieser Bestandteil den Gesamteindruck wesentlich mit-beeinflusseo Wenn "derm" eine Assoziation an Kaloderma her-vorrufc bzw» gerade wegen dieses Bestandteils das Kiagezei-chen sich beim Verkehr erheblich eingeprägt habe, dann könne das Fehlen des "a" nicht dazu führen, daß nur deshalb der Verkehr den Anfanges!Iben eine größere Aufmerksamkeit schenke» Die Befragungsergebnisse könnten nicht die Auffassung des Berufungsgerichts stützen, den Anfangssilben werde eine größere Bedeutung beigemessen» Auf Anfangsbestandteile werde nur dann besonders geachtet, wenn die gleichlautende Endung keine besondere Kennzcichnungskraft besitze, also nicht als Phantasiebezeichnung verstanden werde» Schließlich hätte das Berufungsgericht die Grundsätze des "Basoderrn-Urteilsu (GRUB 1965, 67o) beachten müssen» In diesem Urteil sei die Verwechslungsfähigkeit von "Basoderrn" mit "Kalo-derma" bejaht worden, ohne daß auf eine starke Verkehrsdurchsetzung des Zeichens "Kaloderma" abgestellt gewesen wäre» In Richtung auf "Kaloderma" gesehen unterscheide sich der Gesamteindruck von "Sulfoderm" nur geringfügig von "Basoderrn"« c) Biese Angriffe der Revision können keinen Erfolg hat Bas Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der vollständigen Zeichen nach dem Gesamteindruck verneinte Mit Recht hat es die vorn erkennenden Senat in einem anderen Rechtsstreit bejahte Verwechslungsgefahr zwischen Basoderm und Kaloderma außer Betracht gelassen» Benn ob Ver-v/echslungsgefahr besteht oder nicht, ist nur auf Grund eines Vergleichs der sich gegenüberstehenden Zeichen zu ermitteln» Babei ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, der Gesamteindruck maßgebend, den die vollständigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken» Wenn dieser, wie es hier der Rail ist, von der Wirkung der einzelnen Teile der Wortzeichen abhängt, so ist deren Wertung unvermeidlich und daher rechtlich zulässig (BGH GRUR 1965? Pur den Teil des Verkehrs aber, der die Bedeutung von "derma" kennt und für den daher der Wegfall des "a" zu keiner Änderung seiner Vorstellung führt, ist "derma” bzw» "derm” eine Beschaffenheitsangäbe und aus diesem Grunde regelmäßig nicht geeignet, Hinv/eisfunktion zu besitzeno Es ist auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden9 die mindere Bedeutung des Schlußbestandteils "dorm” in dem Zeichen ”Sulfoderm” führe dazu - immer im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks - , daß der Verkehr den Anfangssilben ”Sulfo” mehr Aufmerksamkeit zuwende, als er es tun würde, wenn das angegriffene Zeichen auf ”derma” enden würde o Entgegen der Auffassung der Revision v/ill das Berufungsgericht damit nicht ein•Übergewicht der Anfangssilhen schlechthin feststellcn, sondern nur eine durch die Verkürzung auf "derm" und die Verringerung der Silbenzahl einge-tretenc Minderung der Bedeutung des letzten Bestandteils des Zeichens "Sulfoderm” (im Gegensatz zur Stellung von ”derma” in "Kaloderrna”) , die gleichzeitig dazu führt, daß der Verkehr den Anfangsbestanöteilen mehr Bedeutung beimißto Riese Ausführungen enthalten gleichzeitig die Feststellung, ''aß der Gesamteindruck zu einem weiteren Abbau der auch bei uderm" möglichen Assoziation an "Kaloderma” führte Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine Herauslösung der Buchstabenfolge "oderm" unzulässig ist denn erfahrungsgemäß sind zu demindest für den klanglichen Gesamteindruck nicht aus dem sprachlichen Zusammenhang herausgerissene einzelne Buchstaben oder Buchstabengruppen sondern vielmehr die natürliche Silbengliederung und die Vokalfolge bestimmend (BGH GRUR 1955, 415 Arctuvan; GRUR 1962, 522, 523 - Ribana)o Ohne Rechtsfehler charakterisiert das Berufungsgericht die Anfangobestandteile der Zeichen nach der Verschiedenheit der Vokale und Konsonanten dahin, daß die Zeichen schon von Anfang an klanglich auseinandergehen und diese Unterschiedlichkeit der klanglichen Wirkung gerade durch das verschiedene Gewicht des zweiten Bestandteils besonders deutlich werde« Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht ohne Rcchtsverstoß das Bestehen einer Ver-wcchslungsgefahr hinsichtlich der vollen Zeichen nach dem Gosamtcindruck verneinen« b) Auch die hiergegen gerichtete Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolge Die Vorstellungen des Verkehrs können im Einzelfall zwar dazu führen, daß eine Verweehslungsgefahr auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Gesamteindruck der Zeichen in ihrer vollständigen Pom voneinander abweicht» Die Rechtsprechung hat daher den Grundsatz, daß im allgemeinen zeichen-rechtliche Ansprüche dann ausscheiden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem Gesamteindruck der vollständigen Zeichen wegen der vorhandenen Unterschiede diese nicht miteinander verwechselt würden, in verschiedener Richtung erweitert, um dem Bedürfnis nach einem der Verkehrsauffassung entsprechenden Zcichenschutz ausreichend Rechnung zu tragen« In der Regel müssen jedoch die miteinander unter dom Gesichtspunkt des Serienzeichens verglichenen Bestandteile identisch sein oder jedenfalls so nahe beieinander liegen, daß der Verkehr die Unterschiede nicht bemerkt (vglo Reimer/Trüstedt, WZG So 452, 454)o Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre Waren nie unter einem Stammbestandteil "derm"> in den Verkehr gebracht» Sie hat auch nicht vorgetragen, daß der Verkehr von sich aus dazu übergegangen sei, das Zeichen "Kaloderma" abzukürzen und den Bestandteil "denn" aus dem Zeichen herauszulösen0 Bas entspricht auch der Lebenserfahrung, wonach der Verkehr regelmäßig keine Buchstabenfolge willkürlich aus einem Wort herauslöst (vglo BGH GRUR 1967, 660, 661 - Sirax) „ .^Andererseits sieht der Verkehr nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts das Schwergewicht des Zeichens "Sulfoderm" in den Anfangssilben "Sulfo-" und ist bei dieser Lage nicht geneigt, den Bestandteil "derm" als Stammbestandteil eines Serienzeichens herauszulöseno Schließlich sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Laufe der Jahre seit Eintragung des Klagezeichens eine Fülle von Zeichen mit dem'Bestandteil "derm" für Waren der Klasse 34 angemeldet und eingetragen worden (BU 15); die Verwendung von "derm" entspricht damit einer langjährigen Zeichengewohnheit, die gleichzeitig das Bedürfnis der Fachkreise erkennen läßt, diesen der griechischen Sprache entnommenen Ausdruck für "Haut" freizuhalten„ Auch daraus ist zu folgern, daß der Verkehr nicht ohne wei- Auch die abweichenden Bestandteile der beiden Zeichen "Kalo-" und "Sulfo-" drängen ihrer Art nach nicht den Schluß auf, "derm" sei Stammbestandteil und enthalte den Hinweis auf die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin, wie dies in der wesentlich auf die tatrichterliche Würdigung abstellenden Entscheidung betreffend die Zeichen Normakord und Multikord (BGH GRUR 1966, 35, 36) angenommen worden war und wie dies bei Zahlen als Zusatzbestandteilen zu beurteilen sein könntee Nach alledem hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungsgefahr auf Grund des Gedankens eines Serienzeichens ohne Rechtsverstoß verneint» III- I« Das Berufungsgericht verneint schließlich auch Ansprüche der Klägerin nach § 1 UV/Go 3s sei nicht anzunehmen, so führt das Berufungsgericht aus, daß die Beklagte die Bekanntheit und den guten Ruf des Klageseichens aus-nutzen wolle, um damit einen für sie neuen Kundenkreis zu erschließen« Der Streitfall weist insoweit eine Besonderheit auf, als sich die Klage nicht gegen die Verwendung des angegriffenen Zeichens schlechthin, sondern nur gegen dessen Verwendung für kosmetische Erzeugnisse wendet« In dieser Richtung hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Verwendung des Zeichens "Sulfoderm” bei kosmetischen Artikeln auf wirtschaftlich vernünftigen und auch Wettbewerbs-mäßig zulässigen Erwägungen beruht» Denn die unstreitig gegebene Bekanntheit des Zeichens ’’Sulfoderm” und der dadurch bedingte wirtschaftliche Wert des Zeichens nicht nur für die bisher unter diesem Zeichen auf den Harkt gebrachten sondern Das Berufungsgericht sieht keinen Anhalt für eine andere Beurteilungo Die Revision beruft sich demgegenüber nur auf den Bekanntheitsgrad von "Kaloderma" und meint, allein aus diesem Grund hätte die Beklagte sich nicht mit "Sulfoderm" auf das Gebiet kosmetischer Ai'tikel begeben dürfen» Wie bereits dargelegt, reicht dieser Gesichtspunkt angesichts der vom Berufungsgericht hinsichtlich der objektiven Rechtfertigung des Gebrauchs von "Sulfoderm" auf dem Gebiete der Kosmetik angestellten Erwägungen nicht aus, um ein^bewußtes Annähern zu dem Zwecke der Ausnutzung anzunehmen. IVo Hach der Auffassung des Berufungsgerichts (BU 13) gelten die Erwägungen zur Verwechslungsgefahr auch für die in jüngerer Zeit benutzte Form des Zeichens "Sulfoderm" in der besonderen Schreibweise, daß die Bestandteile "SUBFO" und "DERK" untereinander- gesetzt sind; auch insoweit bleibe der Gesamteindruck von "Sulfoderm" unverändert» Dem ist zu folgen» Da die Klägerin unstreitig ihr Zeichen "Kaloderma" nicht in einer die Bestandteile "Kalo" und "derma" trennenden Form verwendet, kann siehaus der Trennung von "Sulfoderm" als solcher keine Einwendungen herleiten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13oNovember 1968 Oechsler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Parfümerie undTo^et ten Seifenfabrik Fo Sohn GmbH, Allee Jp - 0, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Kurt W0) und Direktor URTEIL in dem Rechtsstreit Proseßhevollmächtigte Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanv;älte Dr und Dr, gegen die Chemische Fabrik von H 9 I^Mfcstr.#, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Otto und fr» Gerd Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13„ November I960 unter Mitwirkung der Senatsprasidentin Dro Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pohle, Dr» Mösl, Alff und Dr0 Simon für Hecht erkannt: Die Kcvision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 110 November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen„ Von Hechts wegen Tatbestand: Die Beklagte benutzt seit dem Jahi'e 1922 ihr Wortzeichen "Sulfoderrn" für einen schwefelhaltigen Puder«, Das Zeichen ist ihr im Jahre 19o7 für Arzneimittel und pharmazeutische Präparate, also Waren der Y/arenklasse 2, durch Eintragung geschützt worden. Im Jahre 1963 ist die Beklagte dazu übergegangen, unter diesem Wortzeichen auch kosmetische Erzeugnisse, nämlich eine Reinigungsmilch, ein Hautkurmittel und ein Make-up-Mittel in den Verkehr zu bringen0 Sie bedient sich dabei des Zeichens in einer besonderen wortbildlichen Anordnung: Auf nahezu quadratischem Untergrund sind die Silben "SULPO” und ’’DERM" untereinander angebracht« Gegen die Verwendung des Zeichens für kosmetische Mittel wendet sich die Klägerin in diesem Rechtsstreit«, Sic stützt sich dabei insbesondere auf ihr Wortzeichen "Kaloderma", das ihr seit dem Jahre 1895 für kosmetische Toilcttcnmittel geschützt ist«, Sie ist der Auf- fassung, die Beklagte verletze ihre Zeichen, aber auch ihre geschäftlichen Kennzeichnungsrechte, indem sie dazu übergegangen sei, das Zeichen für kosmetische Erzeugnisse zu verwenden. Sie handle ferner wettbewerbswidrig, indem sie sich an ihren, der Klägerin, guten Ruf an der Bezeichnung "Kaloderma" anhänge. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, kosmetische Erzeugnisse (Reinigungsmilch, Hautkur, Make-up oder dergleichen unter der Bezeichnung "Sulfoderm" im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/ oder zu vertreiben, insbesondere wenn dies in der getrennten Schreibweise geschieht o DERM ° Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Gefahr einer Verwechslung beider Zeichen und auch eine Verkehrsgeltung für die Bestandteile "derm" und ’'derma" zu Gunsten der Klägerin bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem ersten Rechtszug weiter» Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuv/eisen<> Entscheidungsgründe: Io Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Anspruch der Klägerin aus einer Verletzung von Warenzeichenrechten o Io a) Das Berufungsgericht nimmt V/arenidentität, zu demindest aber Warengleichartigkeit hinsichtlich der unter dem Klage seichen bzv/» dem angegriffenen Zeichen auf den Markt gebrachten Waren an, verneint aber eine Warenzeichenverletzung deshalb, weil die Zeichen nicht miteinander verwechslungsfähig seien• Das Berufungsgericht geht davon aus, das Zeichen "Kaloderma" sei ein sehr bekanntes Zeichen auf kosmetischen Gebieto An dieser Bekanntheit nehme auch der Zeichenbestandteil ’'derma” teil» Sogar der Wortausschnitt "derm" rufe Assoziationen an das Zeichen "Kaloderma” hervor» Diese Feststellungen rechtfertigten indessen nicht den Schluß, dem Zeichenbestandteil "derma” oder demddaraus entnommenen Wortauoschnitt "derm" einen von den übrigen Zeichenbestandteilen unabhängigen selbständigen Schutz zuzubilligen» Die Befragungsergebnisse zeigten lediglich, daß die Bestandteile "derma" bzw» "derm" als Teile des Gesamtzeichens mehr oder weniger bekannt seien0 Daraus lasse sich aber nicht herleiten, daß beachtliche Teile des Verkehrs der Auffassung seien, alle' Zeichen mit diesen Teilen müßten vom selben Hersteller stammen» Eine solche Feststellung müßte indes getroffen werden, wenn diesen Teilen ein selbständiger Schutz beizu demessen wäre» Diese Voraussetzungen lägen nicht vor» Infolgedessen beurteile sich die Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der Zeichen» Im Rahmen dieser Beurteilung sei davon auszugehen, daß das Klageseichen sich, dem Verkehr durch den Bestandteil "derma" bsw» "derm" erheblich eingeprägt habe; der maßgebliche G-esamtcindruck werde daher durch diesen Bestandteil mitbeeinflußt * Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei weiter zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, daß das Zeichen "Kaloderma" außerordentlich bekannt sei» Trotz der Stärke des Klagcseichens müsse jedoch die Verwechslungsgefahr verneint werden» Schon bezüglich der Bestandteile "derm" bzw» "derma" sei der Gesamteindruck beider Zeichen unterschiedlic Bei "derma" pflege man in der Umgangssprache beide Silben auszusprecheno Gans anders sei die Wirkung im angegriffenen Zeichen, das wegen des Fehlens des Abschluß-"a" ein insgesamt dreisilbiges Zeichen sei» Die Unterschiede in den Zcichenbestandteilen "derma" und "derm" führten dazu, daß der Verkehr den Anfangssilben eine größere Aufmerksamkeit schenke, als er es tun würde, wenn etwa das Zeichen der Beklagten statt mit "derm” auf "derma" enden würde» Be'i der Gesamtbetrachtung dürfe auch entgegen der Auffassung der Klägerin das Gemeinsame der Zeichen nicht in der Buchstabenfolge "oderm" gesehen werden; bestimmend sei vielmehr die natürliche Silbengliederung» Übereinstimmend sei bei einer solchen Betrachtung das "o" be beiden Zeichen am Schluß der zweiten Silbe» Das gleichfalls in beiden Zeichen verkommende "1" erscheine im Klagezeichen 6 in dor zweiten Silbe, im angegriffenen Zeichen in der ersten; dieser Umstand trage weniger zur Übereinstimmung als zur Unterscheidung beio Im übrigen sei die Vokalfolge eine andere Auch die Konsonanten, insbesondere das im Klagezeichen fehlende "f", vermittelten im Zusammenhang mit den Vokalen einen stark unterschiedlichen Eindruck der Zeichen0 Der Anfangssilbe "Ka" stehe die besonders dunkel klingende Silbe "Sul" gegenüber, so daß beide Zeichen schon von Anfang an klanglich auseinandergingen» Auch eine Verwechslungsgefahr nach dem Schriftbild schei de aus, Das gelte auch für die in jüngerer Zeit benutzte Form des Zeichens "Sulfoderm" in der besonderen Schreibweise, daß die Bestandteile "Sulfo" und BDerra" untereinander gesetzt erschienen 0 b) Die Revision hält diese Ausführungen für in sich widerspruchsvoll» Die die Verwechslungsgefahr verneinenden Einzelcrwägungen verletzten den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks, sie ständen aber auch in Widerspruch zu den Darlegungen des Berufungsgerichts über die Stärke des Zeichens "Kaloderma", sowie zu der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß sieh der Verkehr das Klagezeichen gerade durch den Bestandteil "derma" erheblich eingeprägt habe und daß dieser Bestandteil den Gesamteindruck wesentlich mit-beeinflusseo Wenn "derm" eine Assoziation an Kaloderma her-vorrufc bzw» gerade wegen dieses Bestandteils das Kiagezei-chen sich beim Verkehr erheblich eingeprägt habe, dann könne das Fehlen des "a" nicht dazu führen, daß nur deshalb der Verkehr den Anfanges!Iben eine größere Aufmerksamkeit schenke» Die Befragungsergebnisse könnten nicht die Auffassung des Berufungsgerichts stützen, den Anfangssilben werde eine größere Bedeutung beigemessen» Auf Anfangsbestandteile werde nur dann besonders geachtet, wenn die gleichlautende Endung 7 keine besondere Kennzcichnungskraft besitze, also nicht als Phantasiebezeichnung verstanden werde» Schließlich hätte das Berufungsgericht die Grundsätze des "Basoderrn-Urteilsu (GRUB 1965, 67o) beachten müssen» In diesem Urteil sei die Verwechslungsfähigkeit von "Basoderrn" mit "Kalo-derma" bejaht worden, ohne daß auf eine starke Verkehrsdurchsetzung des Zeichens "Kaloderma" abgestellt gewesen wäre» In Richtung auf "Kaloderma" gesehen unterscheide sich der Gesamteindruck von "Sulfoderm" nur geringfügig von "Basoderrn"« c) Biese Angriffe der Revision können keinen Erfolg hat Bas Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der vollständigen Zeichen nach dem Gesamteindruck verneinte Mit Recht hat es die vorn erkennenden Senat in einem anderen Rechtsstreit bejahte Verwechslungsgefahr zwischen Basoderm und Kaloderma außer Betracht gelassen» Benn ob Ver-v/echslungsgefahr besteht oder nicht, ist nur auf Grund eines Vergleichs der sich gegenüberstehenden Zeichen zu ermitteln» Babei ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, der Gesamteindruck maßgebend, den die vollständigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken» Wenn dieser, wie es hier der Rail ist, von der Wirkung der einzelnen Teile der Wortzeichen abhängt, so ist deren Wertung unvermeidlich und daher rechtlich zulässig (BGH GRUR 1965? 423? 424 zu Ziffer I, 2 - coffeinfrei)» Bas Berufungsgericht hat auch bei seinen in diesem Umfang erforderlichen Einzelerwägungen nicht den Gesamteindruck außer Betracht gelassen» Gerade aus dieser differenzierten Erörterung ergibt sich der von der Revision beanstandete, jedoch nur scheinbare Widerspruch zwischen den Rcststellungen zu den einzelnen Bestandteilen und der Beurteilung des Gesamteindrucks» So hat das Berufungsgericht 8 festgestellt, daß auch der Bestandteil "derma” an der Bekanntheit des Zeichens "Kaloderma" teilnehme; gleiches gelte, wenn auch in geringerem Umfang, für "derm”o Dieser Feststellung des Berufungsgerichts über den Bekanntheitsgrad des Klagezeichens steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht bezüglich des Bestandteils "derrn" einen unterschiedlichen Gesamteindruck der beiden Zeichen annimmt o Denn das Berufungsgericht kommt ohne Rechtsfehler aufgrund der Meinungsumfragen zu dem Ergebnis, daß hei "derm" die möglicherweise bestehende Hinv/eisfunktion auf das Klageseichen erheblich geringer ist als hei "derma", und daß der Verkehr auf die Unterschiede achte, die nicht nur in dem auch in der Umgangssprache beachteten Wegfall des "a", sondern auch darin liegen,daß dadurch aus dem viersilbigen ein dreisilbiges Zeichen wird» Das Klagezeichen "Kaloderma" gibt den Verkehr auch keinen besonderen Anlaß, den Bestandteil "dorm" aus dem Zeichen herauszulösen und sich einzuprägen. Pur den Teil des Verkehrs aber, der die Bedeutung von "derma" kennt und für den daher der Wegfall des "a" zu keiner Änderung seiner Vorstellung führt, ist "derma” bzw» "derm” eine Beschaffenheitsangäbe und aus diesem Grunde regelmäßig nicht geeignet, Hinv/eisfunktion zu besitzeno Es ist auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden9 die mindere Bedeutung des Schlußbestandteils "dorm” in dem Zeichen ”Sulfoderm” führe dazu - immer im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks - , daß der Verkehr den Anfangssilben ”Sulfo” mehr Aufmerksamkeit zuwende, als er es tun würde, wenn das angegriffene Zeichen auf ”derma” enden würde o Entgegen der Auffassung der Revision v/ill das Berufungsgericht damit nicht ein•Übergewicht der Anfangssilhen schlechthin feststellcn, sondern nur eine durch die Verkürzung auf "derm" und die Verringerung der Silbenzahl einge-tretenc Minderung der Bedeutung des letzten Bestandteils des Zeichens "Sulfoderm” (im Gegensatz zur Stellung von ”derma” in "Kaloderrna”) , die gleichzeitig dazu führt, daß der Verkehr den Anfangsbestanöteilen mehr Bedeutung beimißto Riese Ausführungen enthalten gleichzeitig die Feststellung, ''aß der Gesamteindruck zu einem weiteren Abbau der auch bei uderm" möglichen Assoziation an "Kaloderma” führte Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine Herauslösung der Buchstabenfolge "oderm" unzulässig ist denn erfahrungsgemäß sind zu demindest für den klanglichen Gesamteindruck nicht aus dem sprachlichen Zusammenhang herausgerissene einzelne Buchstaben oder Buchstabengruppen sondern vielmehr die natürliche Silbengliederung und die Vokalfolge bestimmend (BGH GRUR 1955, 415 Arctuvan; GRUR 1962, 522, 523 - Ribana)o Ohne Rechtsfehler charakterisiert das Berufungsgericht die Anfangobestandteile der Zeichen nach der Verschiedenheit der Vokale und Konsonanten dahin, daß die Zeichen schon von Anfang an klanglich auseinandergehen und diese Unterschiedlichkeit der klanglichen Wirkung gerade durch das verschiedene Gewicht des zweiten Bestandteils besonders deutlich werde« Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht ohne Rcchtsverstoß das Bestehen einer Ver-wcchslungsgefahr hinsichtlich der vollen Zeichen nach dem Gosamtcindruck verneinen« 2« a) Auch aus dem Gedanken des Serienzeichens, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebejsich keine Verwechslungsgefahr« Es fehle insoweit an der Voraussetzung, daß dem Vorkehr eine Übung des Zeicheninhabers bekannt sei, rieben einem Stammzeichen weitere abgewandclte Zeichen in den Verkehr zu bringen, z«B« durch Voranstellen oder Anhängen von Silben, durch Benutzung von Verkleinerungsformen und der gleichen« Die Klägerin besitze zwar zahlreiche Warenzeichen, die als Serienzeichen in Betracht kommen könnten, aber offen sichtlich dem Verkehr nicht als Serienzeichen bekannt geworden seien« Die Klägerin habe keine entsprechende Übung vorge tragen« Io b) Auch die hiergegen gerichtete Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolge Die Vorstellungen des Verkehrs können im Einzelfall zwar dazu führen, daß eine Verweehslungsgefahr auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Gesamteindruck der Zeichen in ihrer vollständigen Pom voneinander abweicht» Die Rechtsprechung hat daher den Grundsatz, daß im allgemeinen zeichen-rechtliche Ansprüche dann ausscheiden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem Gesamteindruck der vollständigen Zeichen wegen der vorhandenen Unterschiede diese nicht miteinander verwechselt würden, in verschiedener Richtung erweitert, um dem Bedürfnis nach einem der Verkehrsauffassung entsprechenden Zcichenschutz ausreichend Rechnung zu tragen« So können solche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei Zeichen, die an und für sich im Verkehr nicht verwechselt werden, unter der doppelten Voraussetzung in Betracht kommen, daß die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser Stammbestandteil für die Botriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hin-weiccharakter besitzt (BGH NJW 1968, 2191 - Pentavenon; EGIJZ 94, 299, 3o1 - Almglocke) o Die Rechtsprechung zu den Serienzeichen trägt der Übung mancher Unternehmen Rechnung, ein bestimmtes Stammzeichen zu führen und dieses in Form von Abwandlungen zur Kennzeichnung verschiedener Warenarten oder -Sorten zu verwenden (Baumbach/Hefermohl, WZG 9 Aufl» Rdz 67 zu § 31)o Auf dieser dem Verkehr bekannten Übung beruht es, daß ein Zeichen als Abwandlung eines Stammzeichens empfunden werden kann« Dementsprechend beruht die Annahme einer Verwechslungsgefahr - und zwar einer Verwechslungsgefahr im Sinne der irrigen Annahme der Herkunft der Ware aus dem Betriebe der Zeicheninhaberin-a,uf der Erwägung, daß der Verkehr irrtümlich die übereinstimmenden Silben als charakteristischen Bestandteil eines Stammzeichens auffaßt und den Abwandlungen in den übrigen Silben nur entnimmt, es bandele sich uir die Kennzeichnung einer anderen Warenart oder -Sorte des gleichen Geschäftsbetriebs, der das Stammzeichen führt° Eine solche Gefahr ist jedoch nur dann zu befürchten, wenn dem Stammbestandteil auch im Rahmen eines Gesamtzeichens ein derartiger Hinweischarakter zukoiamt, daß der Verkehr wirklich Anlaß hat, trotz eines unterschiedlichen Gesamteindrucks aus der bloßen Übereinstimmung einzelner Silben jene irrigen Schlüsse herzuleiteno Das kann namentlich dann anzunehmen sein, wenn ein Unternehmen den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Wortstamm gewöhnt hat oder wenn es sich um einen als besonders charakteristisch hervorstechenden oder im Verkehr bereits als Herkunftshinwois durchgesetzten oder als Pirmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt oder auch dann, wenn sonstige Umstände, etwa die Art der abweichenden Bestandteile, jenen Schluß aufdrängen (BGH aaO - Pentavenon). Hiernach ist zwar die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig, zwingende Voraussetzung sei, daß der Verkehr eine Übung des Zeicheninhabers kenne, neben dem Stammzeichen weitere abgewandcltc Zeichen in den Verkehr zu bringen; das ist nur eine der Möglichkeiten, dem Verkehr die Annahme nahezulegen, ein Stammzeichen sei abgewandelt0 Auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht aber selbst in der Lage, die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens abschließend zu prüfen und im Ergebnis zu verneinen0 Die als Stammbestandteil von der Klägerin in Anspruch genommenen und auch allein in eine solche Prüfung einzube- 12 siebenden Silben "derma" sind in dem angegriffenen Zeichen nicht enthalteno Entgegen der Auffassung der Revision ist, wie bereits dargelegt, das Fehlen des Schluß-a für den Verkehr von Bedeutung der deshalb - von den Teilen des Verkehrs abgesehen, die in "derma" und "derm" den gleichen Sinngehalt "Haut" erkennen - nicht ohne weiteres mit "dorm" gebildete Zeichen solchen mit dem Stamm "derma" gleichsetzt. In der Regel müssen jedoch die miteinander unter dom Gesichtspunkt des Serienzeichens verglichenen Bestandteile identisch sein oder jedenfalls so nahe beieinander liegen, daß der Verkehr die Unterschiede nicht bemerkt (vglo Reimer/Trüstedt, WZG So 452, 454)o Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre Waren nie unter einem Stammbestandteil "derm"> in den Verkehr gebracht» Sie hat auch nicht vorgetragen, daß der Verkehr von sich aus dazu übergegangen sei, das Zeichen "Kaloderma" abzukürzen und den Bestandteil "denn" aus dem Zeichen herauszulösen0 Bas entspricht auch der Lebenserfahrung, wonach der Verkehr regelmäßig keine Buchstabenfolge willkürlich aus einem Wort herauslöst (vglo BGH GRUR 1967, 660, 661 - Sirax) „ .^Andererseits sieht der Verkehr nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts das Schwergewicht des Zeichens "Sulfoderm" in den Anfangssilben "Sulfo-" und ist bei dieser Lage nicht geneigt, den Bestandteil "derm" als Stammbestandteil eines Serienzeichens herauszulöseno Schließlich sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Laufe der Jahre seit Eintragung des Klagezeichens eine Fülle von Zeichen mit dem'Bestandteil "derm" für Waren der Klasse 34 angemeldet und eingetragen worden (BU 15); die Verwendung von "derm" entspricht damit einer langjährigen Zeichengewohnheit, die gleichzeitig das Bedürfnis der Fachkreise erkennen läßt, diesen der griechischen Sprache entnommenen Ausdruck für "Haut" freizuhalten„ Auch daraus ist zu folgern, daß der Verkehr nicht ohne wei- 13 - tores dazu neigt, in "derm” einen Stammbestandteil mit Hinweisfunktion auf einen bestimmten Betrieb zu sehen„ Dem entspricht auch das von der Klägerin vorgelegte und vom Berufungsgericht ausgewertete Befragungsergebnis der GfK-Ge-sellschaft für Konsumforsehung. Hier haben beim Betrachten der Silbe "derm” 27$ der Befragten an kosmetische Artikel, darunter 17$ an das Zeichen "Kaloderma” gedacht» Damit ist aber nicht gesagt, daß diese 17 $ auch bei Vorlage des Zeichens "Sulfoderm" angesichts der bereits dargelegten Wirkung des Gesarntzeichens den Bestandteil "derm” herausgelöst und über diesen Bestandteil einen Herkunftshinweis in Richtung auf den Hersteller von Kaloderma gesehen haben würden» Auch die abweichenden Bestandteile der beiden Zeichen "Kalo-" und "Sulfo-" drängen ihrer Art nach nicht den Schluß auf, "derm" sei Stammbestandteil und enthalte den Hinweis auf die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin, wie dies in der wesentlich auf die tatrichterliche Würdigung abstellenden Entscheidung betreffend die Zeichen Normakord und Multikord (BGH GRUR 1966, 35, 36) angenommen worden war und wie dies bei Zahlen als Zusatzbestandteilen zu beurteilen sein könntee Nach alledem hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungsgefahr auf Grund des Gedankens eines Serienzeichens ohne Rechtsverstoß verneint» 3° Keinen rechtlichen Bedenken begegnet .die Auffassung des Berufungsgerichts, auch aus dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr für das Klagezeichen bestehe kein Unterlassungsanspruch. Denn ein solcher Schutz würde überhaupt nur dann eingreifen, wenn der Schutz des Klagezeichens über den Bereich gleichartiger Waren hinaus erstreckt werden sollte (BGHZ 28, 32o - Quick/Glück)» Handelt es sich dagegen H - - wie im Streitfall - um zeichenrechtliche Ansprüche im Rahmen der zeichenrechtliehen Warengleichartigkeit, dann ist die Stärkung der Kennzeichnungskraft im Rahmen der Prüfung des dadurch bedingten erweiterten Schutzbereichs (Verwechslungsbereichs) zu berücksichtigen« Ho 1. Angesichts der fehlenden Verwechslungsgefahr verneint das Berufungsgericht auch Ansprüche nach § 16 WG» Zusätzlich erwägt das Berufungsgericht, es könne bei dem gegebenen Sachverhalt nicht einmal davon ausgegangen werden, daß die Bezeichnung "Kaloderma" überhaupt vom Verkehr als Hinweis auf die Firma der Klägerin angesehen werde. Zwar sei dem Verkehr das Zeichen als Kennzeichen einer bestimmten Ware v/eitgehend bekannt, der Verkehr kenne aber als Herstellerin weitgehend den anders lautenden Firmennamen der Klägerin» Biese habe die Bezeichnung auch nicht als Schlagwort in ihre; Firmenbezeichnung aufgenommen» Baß die Brahtanschrift "Kaloderma Karlsruhe” heiße, besage nichts für die Frage, ob der einschlägige Verkehr ein firmenrechtliches Kennzeichen für gegeben anseheo Außerhalb dieses Bereichs sei keine Verwendung eines firmenrechtliclien Kennzeichens "Kaloderma” ersichtliche 2o Bie Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, insbesondere zu der Frage, oh sich die Bezeichnung "Kaloderma” zur besonderen Bezeichnung des Erwerbsgeschäfts der Klägerin im Sinne des § 16 UWG entwickelt habe« Ba es aber, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, auch im Rahmen des § 16 UWG auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ankommt, diese das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß verneint hat, kann dahinstehen, ob die zusätzlichen Erwägungen einer rechtlichen Nachprüfung standhalten• 15 - III- I« Das Berufungsgericht verneint schließlich auch Ansprüche der Klägerin nach § 1 UV/Go 3s sei nicht anzunehmen, so führt das Berufungsgericht aus, daß die Beklagte die Bekanntheit und den guten Ruf des Klageseichens aus-nutzen wolle, um damit einen für sie neuen Kundenkreis zu erschließen« "Sulfoderm” sei durch langjährigen und erheblichen Gebrauch für Schv/efeipuder recht bekannt geworden» Es habe daher nahe gelegen, für die Kosmetika ebenfalls das vielgebrauchte und bekannte Zeichen "Sulfoderm” zu benutzen, eventuell mit Zusätzen, und nicht in mühevoller und kostspieliger Werbung ein neues Zeichen einzuführen« 20 Die gegen diese im wesentlichen auf tatrichterlichen Feststellungen beruhenden Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg» Der Revision kann schon in ihrem Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, es erscheine denkgesetzlich ausgeschlossen, daß die Beklagte ihre Kosmetik unter der Bezeichnung "Sulfoderm” aus einem anderen Grunde auf den Harkt gebracht habe, als um auf diese Weise Vorteile aus der Werbekraft von "Kaloderma” zu ziehen» Der Streitfall weist insoweit eine Besonderheit auf, als sich die Klage nicht gegen die Verwendung des angegriffenen Zeichens schlechthin, sondern nur gegen dessen Verwendung für kosmetische Erzeugnisse wendet« In dieser Richtung hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Verwendung des Zeichens "Sulfoderm” bei kosmetischen Artikeln auf wirtschaftlich vernünftigen und auch Wettbewerbs-mäßig zulässigen Erwägungen beruht» Denn die unstreitig gegebene Bekanntheit des Zeichens ’’Sulfoderm” und der dadurch bedingte wirtschaftliche Wert des Zeichens nicht nur für die bisher unter diesem Zeichen auf den Harkt gebrachten sondern 16 - auch für neue Waren, die dadurch von vornherein an dem für die alten Waren erworbenen und durch das Zeichen verkörperten Ruf teilnehmen, ist ein hinreichender Grund, ein unzulässiges Anhängen an den Ruf eines anderen auszuschließen» Das Berufungsgericht sieht keinen Anhalt für eine andere Beurteilungo Die Revision beruft sich demgegenüber nur auf den Bekanntheitsgrad von "Kaloderma" und meint, allein aus diesem Grund hätte die Beklagte sich nicht mit "Sulfoderm" auf das Gebiet kosmetischer Ai'tikel begeben dürfen» Wie bereits dargelegt, reicht dieser Gesichtspunkt angesichts der vom Berufungsgericht hinsichtlich der objektiven Rechtfertigung des Gebrauchs von "Sulfoderm" auf dem Gebiete der Kosmetik angestellten Erwägungen nicht aus, um ein^bewußtes Annähern zu dem Zwecke der Ausnutzung anzunehmen. IVo Hach der Auffassung des Berufungsgerichts (BU 13) gelten die Erwägungen zur Verwechslungsgefahr auch für die in jüngerer Zeit benutzte Form des Zeichens "Sulfoderm" in der besonderen Schreibweise, daß die Bestandteile "SUBFO" und "DERK" untereinander- gesetzt sind; auch insoweit bleibe der Gesamteindruck von "Sulfoderm" unverändert» Dem ist zu folgen» Da die Klägerin unstreitig ihr Zeichen "Kaloderma" nicht in einer die Bestandteile "Kalo" und "derma" trennenden Form verwendet, kann siehaus der Trennung von "Sulfoderm" als solcher keine Einwendungen herleiten. Es ist auch kein Umstand ersichtlich, der angesichts der Trennung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr neue noch nicht behandelte Gesichtspunkte hervortreten ließe» 17 Vo Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen durchgreifenden Hechtsfehler erkennen läßt, v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs0 1 ZPO zurü c k suv/e i s e n. Krüger-Hieland Pehle Bundesrichter DroMösl ist infolge Erkrankur an der Unterschriftsleistung verhinderte Krüger-Nieland Alff Simon