UWG § 3 Typische Lederbezeichnungen (z.B. Box, Saffian, Juchten) darf ein Hersteller von Plastic-Folien zur Kennzeichnung der Folien auch nicht gegenüber seinen unmittelbaren Abnehmern und in einer deren Irreführung ausschließenden Weise verwenden, wenn die Gefahr besteht, daß die Bezeichnungen zur Kennzeichnung der aus den Folien hergestellten Täschnerwaren an den Einzelhandel gelangen und dort in einer Weise verwendet werden könnten, die bei den Käufern die irrige Vorstellung erweckt, es handle sich um Waren aus Leder. Das Berufungsgericht hat die auf § 3 ÜWG gestützte Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht unter wiederholtem Hinweis auf die Ausführungen des Landgerichts im wesentlichen aus folgenden Gründen gebilligt: Die Klägerin beanspruche die Begriffe, deren Verwendung durch die Beklagte sie beanstande, mit Recht als solche zur Kennzeichnung von Ledererzeugnissen. Soweit sich die Beklagte mit den beanstandeten Musterbüchern an fachkundige Verarbeiter wende, könnten ihre Kennzeichnungsgepflogenheiten allerdings nicht irreführend wirken, weil für den fachkundigen Abnehmer ihre Erzeugnisse durch den Begriff "Plastic-Folien" zutreffend gekennzeichnet seien und ihr Abnehmerkreis auch den Ausdruck "Prägedessins" als Bestimmung der Oberflächenbeschaffenheit richtig verstehe. der Revision ist ein Angriff gegen das Berufungsurteil nicht zu finden, da auch das Berufungsgericht eine Irreführung der Täschnereiwerke oder des Großhandels durch die beanstandeten Kennzeichnungen der Beklagten nicht angenommen hat. Bas Berufungsgericht hat vielmehr, wie auch die Revision nicht verkennt, ausschließlich auf eine mögliche Irreführung des Letztverbrauchers, insbesondere beim Verkaufsgespräch im Laden zwischen Verkäufer und Käufer, abgestellt. Was diesen Punkt anlangt, so wendet sich die Revision nicht dagegen, daß der Tatbestand des § 3 ÜWG erfüllt sein würde, wenn dem Käufer gegenüber die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten in Verbindung mit Erzeugnissen aus Plastic-Polie in einer Weise gebraucht würden, daß er zu der Annahme verleitet werden könnte, es handele sich um Lederwaren. Bie Revision macht lediglich geltend, daß die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten auf der Einzelhandelsstufe und im Verkehr mit dem Letztverbraucher überhaupt nicht verwendet würden, die Gefahr einer Irreführung des Letztverbrauchers also schon deshalb gar nicht bestehe, und daß für eine etwaige betrügerische Verwendung dieser Bezeichnungen durch einen Einzelhändler nicht die Beklagte verantwortlich gemacht werden könne. Denn wie die unmittelbar anschließenden Ausführungen des Berufungsurteils ergeben, hat das Berufungsgericht mit der beanstandeten Bemerkung lediglich dartun wollen, daß der Streitfall demnach in tatsächlicher Hinsicht von den Pallen der Cupresa-Entscheidung (BGHZ 13, 244 * GRUB 1955, 37) und der Silberal-Entscheidung (GRUR 1955, 251) abweiche, in denen die dort beanstandeten Bezeichnungen "Cupresa" und "Silberal" vom Hersteller bis zu dem Einzelhändler durchgängig in der gleichen Weise verwendet wurden und die Verantwortlichkeit der Hersteller daraus folgte, daß diese Bezeichnungen an sich irreführend waren. Denn im Streitfall wird die Verwendung der streitigen Bezeichnungen so, wie sie in den Musterbüchern der Beklagten gegenüber ihren unmittelbaren Abnehmern geschieht, gerade nicht beanstandet und würde die Verwendung der streitigen Bezeichnungen ersichtlich auch dann nicht beanstandet werden, wenn sie in der gleichen Weise, also unter eindeutigem Hinweis auf die Warenart "Plastic-Folien11, von den weiteren Wirtschaftsstufen und insbesondere gegenüber dem Betztverbraucher verwendet würden. Wie die Revision selbst an anderer Stelle mit Recht bemerkt, werden im Streitfall die streitigen Bezeichnungen im Unterschied zu dem Pall der Cupresa-Ent-scheidung nur bei einer irreführenden, verstümmelten Verwendung beanstandet, von der aber nicht behauptet wird, daß sie mit Einverständnis der Beklagten erfolgt. Eine weitere, von der Revision besonders hervorgehobene Rüge geht dahin, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die aus den Folien der Beklagten hergestellten Waren überhaupt mit ihren für die Prägedessins verwendeten Bezeichnungen in die Hand des letzten Verkäufers gelangen. Schon für das Geschäft zwischen dem Täschner und dem Großhändler interessiere nur das Material als solches (Plastic-Folie, ein anderes Kunstleder oder Leder) und die Art der daraus hergestellten Gegenstände (Damentaschen, Brieftaschen usw.); die Benennung der Prägedessins durch den Hersteller der Folie dagegen interessiere den Großhändler nicht und gelange daher auch gar nicht an ihn. Juni 1957 in den (Patsacheninstanzen wiederholt vorgetragen, es könne die Gefahr gar nicht ausgeschlossen werden, daß der Einzelhändler die Bessinbezeichnungen der Beklagten für ihre Plastic-Folien auch im Verkauf sgespräch mit seinen Kunden über Erzeugnisse aus diesen Plastic-Folien verwende. September 1959 hat die Beklagte dann zwar die - von der Klägerin in Wahrheit gar nicht vertretene - Ansicht bekämpft, es sei "unstreitig", daß Letztverkäufer Plastic-Folien-Erzeugnisse schlechthin als "Saffian” und dergl. Biesen Ausführungen beider Parteien lag ersichtlich als unstreitig zugrunde, daß die von der Beklagten für ihre Prägedessins verwendeten Bezeichnungen auch den Einzelhändlern oder doch wenigstens einem rechtlich beachtlichen Teil der Einzelhändler bekannt werden. Auch hiermit bestreitet die Revision im Grunde nur, daß die Gefahr einer Irreführung der Käufer von Plastic-Folien-Erzeugnissen durch eine - wie das Berufungsgericht sagt - undurchsichtige Gestaltung des Verkaufagespräche zwischen Einzelhändler und Kunden überhaupt, oder doch jedenfalls, daß sie in einem rechtlich beachtlichen Umfang besteht. Wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht bei den hier;* allein in Rede stehenden Täschnerwaren das Vorliegen einer solchen Gefahr in dem für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderlichen Maße bejaht hat, so kann dem aus Rechtsgründen in der Revisionsinstanz nicht entgegengetreten werden. Es liegt auch nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht fern, daß ein Einzelhändler, der zu den von ihm feilgehaltenen Erzeugnissen aus Plaetic-Folien der Beklagten deren hier beanstandete Bezeichnungen für ihre Prägedessins kennt, diese Bezeichnungen gegenüber seinen Kunden ebenfalls verwendet. Schließlich hat das Berufungsgericht als mögliche Ursachen der Irreführung des Käufers nicht nur die von der Revision allein erörterte "undurchsichtige Gestaltung des Verkaufsgesprächs", sondern auch die "ungenaue bzw. Auch hier ist in der Tat bei Verwendung der Bessinbezeichnungen der Beklagten eine nach § 3 UWG zu beanstandende Irreführung der Kaufinteressenten hinsichtlich des Materials der angebotenen Täschnerwaren denkbar, ohne daß die Art und Weise der Auszeichnung dem Einzelhändler stets als ein "Betrug" gegenüber den Kaufinteressenten in dem von der Revision gemeinten Sinne angelastet werden müßte. 4- Ist demnach davon auszugehen, daß die von der Beklagten ihren unmittelbaren Abnehmern gegenüber für ihre Prägedessins verwendeten Bezeichnungen auch den Einzelhändlern oder doch jedenfalls einem rechtlich beachtlichen Teil der Einzelhändler in Verbindung mit den aus den Plastic Folien der Beklagten hergestellten Täschnerwaren bekannt werden und daß die Gefahr einer die Käufer irreführenden unklaren Verwendung dieser Bezeichnungen im Einzelhandel besteht, so ist es schließlich rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen angenommen haben, die Gefahr einer solchen Irreführung der Käufer werde durch die Beklagte in einer ihr zuzurechnenden Weise verursacht. Wie bereits unter II 1 erwähnt, wird hier der Beklagten im Unterschied zu dem Fall der Cupresa-EntScheidung allerdings nicht zur Last gelegt, daß eine die Gefahr der Irreführung der Käufer in sich bergende unklare Verwendung ihre Prägedessin-Bezeichnungen für die aus ihren Plastic-Folien hergestellten Erzeugnisse mit ihrem Einverständnis erfolge. Bie Vorinstanzen haben auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, einen Willen der Beklagten zur Irreführung unterstellt, und sie haben durchaus anerkannt, daß die Beklagte selber ihren unmittelbaren Abnehmern gegenüber den Gegenstand ihrer Geschäfte in einer jeden Irrtum ausschließenden Weise klarstellt. Wie dort unter Hinweis auf frühere Entscheidungen ausgeführt ist, kann der Hersteller einer Ware über den Rahmen des § 13 Abs*3 UWG hinaus nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts und den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts auch für ein rechtswidriges Verhalten der seine Ware vertreibenden Einzelhändler in Anspruch genommen werden, wenn er die Rechtsverletzungen durch §ein Verhalten "gefördert” hat. Die Beklagte muß die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen zur Kennzeichnung ihrer Plastic-Folien auch gegenüber ihren unmittelbaren Abnehmern, die dadurch nicht irregeführt werden würden, unterlassen, weil sie andernfalls, für sie voraussehbar, die Gefahr heraufbeschwört, daß die beanstandeten Bezeichnungen zur Kennzeichnung auch der aus ihren Plastic-Folien hergestellten Täschnerwaren bis an den Einzelhandel gelangen und dort in einer Weise verwendet werden könnten, die bei den Käufern oder Kaufinteressenten die irrige Vorstellung erweckt, es handle sich um Waren aus Leder.
Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein 24?6 028 Plastic-Folien UWG § 3 Typische Lederbezeichnungen (z.B. Box, Saffian, Juchten) darf ein Hersteller von Plastic-Folien zur Kennzeichnung der Folien auch nicht gegenüber seinen unmittelbaren Abnehmern und in einer deren Irreführung ausschließenden Weise verwenden, wenn die Gefahr besteht, daß die Bezeichnungen zur Kennzeichnung der aus den Folien hergestellten Täschnerwaren an den Einzelhandel gelangen und dort in einer Weise verwendet werden könnten, die bei den Käufern die irrige Vorstellung erweckt, es handle sich um Waren aus Leder. BGH, Urt. v. 27. Juni 1961 - 1 ZH 13/60 OLG Hamburg LG Hamburg I ZR 13/60 Verkündet am 27.Juni 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma H. R^Bl & Co^Kommanditgesellschaft in H| ___ itraße vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Hans-Karl Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.j gegen ____J.u.E. «MB GmbH en Geschäftsführer Emil die Firm^________ in HHM^^^VT^vertreten durc H_____ Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c.Wilde und der Bundesrichter Br.Spreng, Br.Löscher, Jungbluth und Ebel für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Bezember 1959 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in der Formel des Urteils der Zivilkammer 13 des Landgerichts Hamburg vom 26.März 1958 die Worte ”in ihrer Werbung” durch die Worte ”in ihren Musterbüchern” ersetzt werden. Von Rechts wegen -2 Tatbestand: Die Klägerin stellt Leder für die Lederwarenindustrie her. Die Beklagte stellt Kunststoff-Folien her, die u.a. für die Herstellung von Täschnerwaren verwendet und von ihr an die Hersteller solcher Waren geliefert werden. Zum Vertrieb ihrer Erzeugnisse gibt die Beklagte für ihre Kunden und Abnehmer Musterbücher heraus, die auf der Titelseite außer der Firma der Beklagten und ihrer Marke "B^^' die Worte "PLASTIC" und "Plastic-Folien" und im Inneren auf mehreren Seiten jeweils unter der dreisprachigen Seitenüberschrift "Prägedessins für Plastic-Folien Bocce" mehrere Proben verschiedener Farbe und Prägung mit beigedruckter Bezeichnung, z.B. "Haut”, "Box”, "Antik" enthalten; andere Musterbücher sind ähnlich gestaltet; eines enthält auf der Titelseite außer dem Wort "PLASTIC" die Worte "Nappa EN/56 II". Die Klägerin beanstandet die Verwendung folgender Bezeichnungen in den Musterbüchern der Beklagten: "Box", "Nappa", "Seehund", "Haut", "Saffian", "Maroquin", "Elefant", "Krispel" und "Juchten". Zur Begründung ihres Standpunktes hat eie vorgetragen: Die Verwendung dieser Bezeichnungen für die Waren der Beklagten sei irreführend im Sinne des § 3 WO, da der Verkehr mit diesen Begriffen die Vorstellung von Leder und überwiegend wohl auch die Vorstellung von Leder bestimmter Art und Herkunft verbinde. Die Besorgnis einer Irreführung des Verkehrs werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte ihre Musterbücher mit der Wortverbindung "Plastic-Folien kennzeichne und daß sie sich mit Werbung und Lieferung nicht unmittelbar an den Letztverbraucher wende. Es bestehe nämlich die Gefahr, daß die Abnehmer der Beklagten sich der ihnen gegenüber benutzten Bezeichnungen ebenfalls bedienen und sie ihrerseits dem Letztverbraucher gegenüber, und zwar unter Weglassung der Kennzeichnung "Plastic-Folien verwenden könnten. Für ein solches, der Bestimmung des § 3 UWG zuwiderlaufendes Verhalten habe die Beklagte einzustehen, da es auf ihrer vorangegangenen Verhaltensweise beruhe. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Benutzung der beanstandeten Bezeichnungen bei ihrer Werbung für Kunststofferzeugnisse zu verbieten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. entgegnet: Eine Irreführung des Verkehrs durch ihre Werbung sei ausgeschlossen, weil ihre Erzeugnisse t in den Musterbüchern einwandfrei als "Plastic-Folien” gekennzeichnet seien und sie außerdem mit ihren Folien nur fachkundige Fertigungsbetriebe beliefere. Für eine irreführende Verwendung ihrer Bezeichnungen durch Verarbeiter oder Händler könne sie nicht verantwortlich gemacht werden. Die Gefahr, daß die Bezeichnungen für ihre Erzeugnisse auf den weiteren Wirtschaftsstufen unredlich verwendet werden könnten, würde ungleich größer sein, wenn sie ihre Erzeugnisse beispielsweise unter der - zulässigen - Bezeichnung "Kunstleder-Nappa” oder "Kunst-Nappa” anbieten würde. Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, in ihrer Werbung für Kunststofferzeugnisse die Kennzeichnungen Box, Nappa, Seehund, Haut, Saffian, Maroquin, Elefant, Krispel, Juchten zu verwenden. Bie von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren AJ' Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entacheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die auf § 3 ÜWG gestützte Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht unter wiederholtem Hinweis auf die Ausführungen des Landgerichts im wesentlichen aus folgenden Gründen gebilligt: Die Klägerin beanspruche die Begriffe, deren Verwendung durch die Beklagte sie beanstande, mit Recht als solche zur Kennzeichnung von Ledererzeugnissen. Die Begriffe "Box”, "Saffian”, "Juchten", "Maroquin", "Seehund", "Haut", "Elefant" seien - wie unter Verwendung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters der Beklagten eingehend dargelegt wird -entweder Herkunfs- oder Beschaffenheitsangaben für Lederprodukte oder würden im Zusammenhang mit dem Tiernamen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Haut, dem Ausgangsstoff für Leder, verwendet; sie dienten entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht lediglich zur Kennzeichnung einer besonderen Beschaffenheit der Oberfläche. Auch der Käufer verbinde mit den beanstandeten Bezeichnungen die Vorstellung von Leder-Erzeugnissen. Da nun aber die Kunststofferzeugnisse nach dem Stand der Kunststoffindustrie im äußeren Erscheinungsbild den Lederwaren in hohem Maße angepaßt seien, ein auffälliger Preisunterschied zwischen Plastic-Waren und mittelklassigen LedererZeugnissen nicht mehr bestehe und beiderlei Erzeugnisse in erheblichem Umfang in denselben Geschäften angeboten würden, liege die Gefahr nahe, daß unsaubere Kennzeichnung eine Irreführung bewirke, d.h. daß der Käufer die mit den beanstandeten Bezeichnungen versehenen Plastic-Erzeugnis- se in der irrigen Annahme erwerbe, es handele sich um Lederwaren. Soweit sich die Beklagte mit den beanstandeten Musterbüchern an fachkundige Verarbeiter wende, könnten ihre Kennzeichnungsgepflogenheiten allerdings nicht irreführend wirken, weil für den fachkundigen Abnehmer ihre Erzeugnisse durch den Begriff "Plastic-Folien" zutreffend gekennzeichnet seien und ihr Abnehmerkreis auch den Ausdruck "Prägedessins" als Bestimmung der Oberflächenbeschaffenheit richtig verstehe. Ben Verarbeitern bzw. Verkäufern werde aber ein Anreiz gegeben, die in den Musterbüchern im Zusammenhang mit den "Pragedessins" verwendeten Begriffe "Box”, "Saffian" usw. auch beim Absatz der Fertigwaren zu verwenden. Bei ungenauer oder unklarer Auszeichnung oder undurchsichtiger Gestaltung des Verkaufsgesprächs könne da eine Irreführung der Käufer herbeigeführt werden. Durch ihre Kennzeichnungsgepflogenheiten begünstige die Beklagte ein solches Verhalten der Verkäufer; denn der weniger phantasiebegabte Verkäufer oder Verkaufsangestellte werde bewußt oder unbewußt auf Kennzeichnungen zurückgreifen, unter denen die Ware in seine Hände gelangt sei. Dann würde das Verhalten der Beklagten für die Irreführung der Käufer allein, zu demindest aber mit ursächlich sein. II. Die Revision hebt demgegenüber zunächst hervor, daß die Täschnereiwerke durch die beanstandeten Kennzeichnungen der Beklagten nicht getäuscht würden und unmöglich getäuscht werden könnten, und zwar weder durch die Musterbücher, deren Inhalt eindeutig sei, und noch weniger durch die Ware selbst, die in langen Rollen geliefert werde und unmöglich für etwas anderes denn für Plastic-Folie gehalten werden könne; sie macht ferner geltend, daß von den Täschnereiwerken auch nicht der Großhandel getäuscht werden könne, weil im Großhandel der Kauf gegenständ und sein Material korrekt bezeichnet werde. In diesen Ausführungen \A' der Revision ist ein Angriff gegen das Berufungsurteil nicht zu finden, da auch das Berufungsgericht eine Irreführung der Täschnereiwerke oder des Großhandels durch die beanstandeten Kennzeichnungen der Beklagten nicht angenommen hat. Bas Berufungsgericht hat vielmehr, wie auch die Revision nicht verkennt, ausschließlich auf eine mögliche Irreführung des Letztverbrauchers, insbesondere beim Verkaufsgespräch im Laden zwischen Verkäufer und Käufer, abgestellt. Was diesen Punkt anlangt, so wendet sich die Revision nicht dagegen, daß der Tatbestand des § 3 ÜWG erfüllt sein würde, wenn dem Käufer gegenüber die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten in Verbindung mit Erzeugnissen aus Plastic-Polie in einer Weise gebraucht würden, daß er zu der Annahme verleitet werden könnte, es handele sich um Lederwaren. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu und die von ihm dabei in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts, in denen u.a. die Entscheidungen des erkennenden Senats BGHZ 13, 244 - Cupresa -, GRtJR 1956, 330 - Tiefenfurter Bauernbrot - und GRUR 1958, 39 - Rosenheimer Gummimäntel -herangezogen werden, lassen auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bie Revision macht lediglich geltend, daß die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten auf der Einzelhandelsstufe und im Verkehr mit dem Letztverbraucher überhaupt nicht verwendet würden, die Gefahr einer Irreführung des Letztverbrauchers also schon deshalb gar nicht bestehe, und daß für eine etwaige betrügerische Verwendung dieser Bezeichnungen durch einen Einzelhändler nicht die Beklagte verantwortlich gemacht werden könne. Bie Revision kann damit jedoch keinen Erfolg haben. 1. Bie Revision rügt zunächst als aktenwidrig die Bemerkung des Berufungsgerichts, die Beklagte selbst habe bedauernd festgestellt, daß die Pertigwaren nicht unter den von ihr verwendeten Kennzeichnungen - ''hergestellt aus Plastic-Polie R(PB" - zu dem Verkauf gelangten. Die Beklagte ist durch diese Bemerkung jedoch nicht beschwert. Denn wie die unmittelbar anschließenden Ausführungen des Berufungsurteils ergeben, hat das Berufungsgericht mit der beanstandeten Bemerkung lediglich dartun wollen, daß der Streitfall demnach in tatsächlicher Hinsicht von den Pallen der Cupresa-Entscheidung (BGHZ 13, 244 * GRUB 1955, 37) und der Silberal-Entscheidung (GRUR 1955, 251) abweiche, in denen die dort beanstandeten Bezeichnungen "Cupresa" und "Silberal" vom Hersteller bis zu dem Einzelhändler durchgängig in der gleichen Weise verwendet wurden und die Verantwortlichkeit der Hersteller daraus folgte, daß diese Bezeichnungen an sich irreführend waren. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall in der Tat von den Fällen der beiden Vorentscheidungen. Denn im Streitfall wird die Verwendung der streitigen Bezeichnungen so, wie sie in den Musterbüchern der Beklagten gegenüber ihren unmittelbaren Abnehmern geschieht, gerade nicht beanstandet und würde die Verwendung der streitigen Bezeichnungen ersichtlich auch dann nicht beanstandet werden, wenn sie in der gleichen Weise, also unter eindeutigem Hinweis auf die Warenart "Plastic-Folien11, von den weiteren Wirtschaftsstufen und insbesondere gegenüber dem Betztverbraucher verwendet würden. Wie die Revision selbst an anderer Stelle mit Recht bemerkt, werden im Streitfall die streitigen Bezeichnungen im Unterschied zu dem Pall der Cupresa-Ent-scheidung nur bei einer irreführenden, verstümmelten Verwendung beanstandet, von der aber nicht behauptet wird, daß sie mit Einverständnis der Beklagten erfolgt. 2. Eine weitere, von der Revision besonders hervorgehobene Rüge geht dahin, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die aus den Folien der Beklagten hergestellten Waren überhaupt mit ihren für die Prägedessins verwendeten Bezeichnungen in die Hand des letzten Verkäufers gelangen. Das Prägedessin sei zur Kennzeichnung des Kaufgegenstandes nur für das Geschäft zwischen dem Polien-Hersteller und dem Täschner wesentlich. Schon für das Geschäft zwischen dem Täschner und dem Großhändler interessiere nur das Material als solches (Plastic-Folie, ein anderes Kunstleder oder Leder) und die Art der daraus hergestellten Gegenstände (Damentaschen, Brieftaschen usw.); die Benennung der Prägedessins durch den Hersteller der Folie dagegen interessiere den Großhändler nicht und gelange daher auch gar nicht an ihn. Noch weniger interessiere die Benennung der Prägedessins für das Geschäft des Großhändlers mit dem Einzelhändler; dieser erfahre die Bezeichnung der Prägedessins des Folien-Herstellers erst recht nicht. Wenn aber die aus den Folien hergestellten Waren nicht mit einer Kennzeichnung laut Prägedessin des Folien-Herstellers in die Hand des letzten Verkäufers gelangten, dann könne dieser das Prägedessin, dessen Benennung ihm unbekannt sei, den Kunden gegenüber auch nicht mißbrauchen. Das Berufungsgericht habe seiner rechtlichen Beurteilung also einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne seine Richtigkeit irgendwie zu prüfen. Der Revision ist zwar ztizugeben, daß in diesem Rechtsstreit niemals behauptet oder angenommen worden ist, Erzeugnisse aus Plastic-Folien der Beklagten seien Letztverbrauchern bereits tatsächlich von Einzelhändlern unter Verwendung der Bezeichnungen der Beklagten für ihre Prägedessins angeboten worden. Eine das Unterlassungsbe-gehren der Klägerin rechtfertigende Gefahr der "Wiederholung” rechtsverletzender Handlungen steht daher nicht in Rede. Das die Abwehr künftiger Rechtsverletzungen bezweckende Unterlassungabegehren der Klägerin kann aber schon dann gerechtfertigt sein, wenn rechtsverletzende Handlungen von Einzelhändlern - vorausgesetzt, daß die - 9 ~ % ) Kennzeichnungsgepflogenheiteh der Beklagten für sie ursächlich sind - erst in Zukunft drohend bevorstehen (BGHZ 2, 394 - Widia/Ardia BGH GRUR 1955, 411, 414 - Zahl 55 GRUR 1957, 84, 86 - Einbrandflasche - u.ö.). In diesem Sinne hatte die Klägerin unter Hinweis auf das von ihr als Anlage 10 zur Klagschrift überreichte Schreiben des Verbandes des Lederwaren- und Galanteriewaren-Einzelhandels in Hamburg vom 25. Juni 1957 in den (Patsacheninstanzen wiederholt vorgetragen, es könne die Gefahr gar nicht ausgeschlossen werden, daß der Einzelhändler die Bessinbezeichnungen der Beklagten für ihre Plastic-Folien auch im Verkauf sgespräch mit seinen Kunden über Erzeugnisse aus diesen Plastic-Folien verwende. Bie Klägerin hatte das Bestehen einer solchen Gefahr auf Seite 1 ihrer Berufungsbeantwortung vom 6. Oktober 1958 sogar als unstreitig bezeichnen können, da die Beklagte selbst auf Seite 8 ihrer Berufungsbegründung vom 12. Juli 1958 zugegeben hatte, daß die Möglichkeit solcher Gefahr nicht geleugnet werden könne. An der von der Revision angeführten Stelle auf Seite 7/8 ihres späteren Schriftsatzes vom 24. September 1959 hat die Beklagte dann zwar die - von der Klägerin in Wahrheit gar nicht vertretene - Ansicht bekämpft, es sei "unstreitig", daß Letztverkäufer Plastic-Folien-Erzeugnisse schlechthin als "Saffian” und dergl. verkaufen; sie hat dabei aber zugleich bestätigt, sie habe eingeräumt, daß solche "Möglichkeit" bestehe. Biesen Ausführungen beider Parteien lag ersichtlich als unstreitig zugrunde, daß die von der Beklagten für ihre Prägedessins verwendeten Bezeichnungen auch den Einzelhändlern oder doch wenigstens einem rechtlich beachtlichen Teil der Einzelhändler bekannt werden. Andernfalls wäre weder der Vortrag der Klägerin noch die Verteidigung der Beklagten zu verstehen gewesen. Biese tat-sächliche Voraussetzung des Vortrags beider Parteien brauchte das Berufungsgericht, weil sie unstreitig war, nicht auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Wenn die Revision 10 - jetzt demgegenüber geltend macht, den Einzelhändlern seien die Bezeichnungen der Beklagten für ihre Prägedessins gar nicht bekannt, so stellt das einen neuen Tatsachenvortrag dar, der erstmals in der Bevisionsinstanz gebracht wird und hier deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann. 3. Die Revision macht im Anschluß daran ferner geltend, es sei ungerechtfertigt, wie beide Vorinstanzen leichthin einen Betrug der Einzelhändler gegenüber ihren Kunden und die angebliche Anregung der Beklagten zu einem solchen Betrug ihren Entscheidungen hätten zugrunde legen können. Wenn der Ladenverkäufer den Kunden nicht völlig darüber aufkläre, daß er einen Gegenstand aus Piastie-Folie erwerbe, so betrüge er ihn. Es könne unmöglich davon ausgegangen werden, daß der deutsche Kaufmann eine Neigung zu solchen Betrügereien zeige. Die allgemeine Erfahrung gehe vielmehr dahin, daß man beim Kaufe von Täschnerwaren vom Verkäufer stets klar darüber unterrichtet werde, ob das betreffende Erzeugnis aus Leder oder aus Plastic-Folie oder einem sonstigen Kunststoff hergestellt sei. Auch hiermit bestreitet die Revision im Grunde nur, daß die Gefahr einer Irreführung der Käufer von Plastic-Folien-Erzeugnissen durch eine - wie das Berufungsgericht sagt - undurchsichtige Gestaltung des Verkaufagespräche zwischen Einzelhändler und Kunden überhaupt, oder doch jedenfalls, daß sie in einem rechtlich beachtlichen Umfang besteht. Ob eine solche Gefahr besteht und in welchem Maße sie droht, ist jedoch im wesentlichen Tatfrage. Wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht bei den hier;* allein in Rede stehenden Täschnerwaren das Vorliegen einer solchen Gefahr in dem für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderlichen Maße bejaht hat, so kann dem aus Rechtsgründen in der Revisionsinstanz nicht entgegengetreten werden. Die Auffassung der beiden Vorinstanzen widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung und kann entgegen der Meinung der Revision nicht als rein abstrakte, unwirkliche Theorie und Konstruktion angesehen werden. Es liegt auch nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht fern, daß ein Einzelhändler, der zu den von ihm feilgehaltenen Erzeugnissen aus Plaetic-Folien der Beklagten deren hier beanstandete Bezeichnungen für ihre Prägedessins kennt, diese Bezeichnungen gegenüber seinen Kunden ebenfalls verwendet. Wenn er das tut, ohne daß die Kunden klar über das Material des Erzeugnisses unterrichtet werden, so braucht das durchaus nicht immer mit einem so starken moralischen Makel behaftet zu sein, wie das die Revision mit der Verwendung des Wortes "Betrug" ersichtlich ausdrücken will. So kann etwa eine Ausdrucksweise, die der Verkäufer selbst für genügend klar hält, vom Käufer dennoch nicht oder nicht richtig verstanden werden. So kann ferner angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Ähnlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und des Preises von Kunststofferzeugnissen und mittelklassigen Lederwaren das Verkaufspersonal selbst, und zwar jedenfalls dann, wenn es fachtechnisch nicht genügend geschult ist, einem Irrtum über das Material der angebotenen Waren unterliegen. Schließlich hat das Berufungsgericht als mögliche Ursachen der Irreführung des Käufers nicht nur die von der Revision allein erörterte "undurchsichtige Gestaltung des Verkaufsgesprächs", sondern auch die "ungenaue bzw. unklare Auszeichnung" genannt. Auch hier ist in der Tat bei Verwendung der Bessinbezeichnungen der Beklagten eine nach § 3 UWG zu beanstandende Irreführung der Kaufinteressenten hinsichtlich des Materials der angebotenen Täschnerwaren denkbar, ohne daß die Art und Weise der Auszeichnung dem Einzelhändler stets als ein "Betrug" gegenüber den Kaufinteressenten in dem von der Revision gemeinten Sinne angelastet werden müßte. 4- Ist demnach davon auszugehen, daß die von der Beklagten ihren unmittelbaren Abnehmern gegenüber für ihre Prägedessins verwendeten Bezeichnungen auch den Einzelhändlern oder doch jedenfalls einem rechtlich beachtlichen Teil der Einzelhändler in Verbindung mit den aus den Plastic Folien der Beklagten hergestellten Täschnerwaren bekannt werden und daß die Gefahr einer die Käufer irreführenden unklaren Verwendung dieser Bezeichnungen im Einzelhandel besteht, so ist es schließlich rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen angenommen haben, die Gefahr einer solchen Irreführung der Käufer werde durch die Beklagte in einer ihr zuzurechnenden Weise verursacht. Wie bereits unter II 1 erwähnt, wird hier der Beklagten im Unterschied zu dem Fall der Cupresa-EntScheidung allerdings nicht zur Last gelegt, daß eine die Gefahr der Irreführung der Käufer in sich bergende unklare Verwendung ihre Prägedessin-Bezeichnungen für die aus ihren Plastic-Folien hergestellten Erzeugnisse mit ihrem Einverständnis erfolge. Der ausdrückliche Hinweis der Revision auf diesen Unterschied zu dem Fall der Cupresa-EntScheidung geht daher ins Leere. Bie Vorinstanzen haben auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, einen Willen der Beklagten zur Irreführung unterstellt, und sie haben durchaus anerkannt, daß die Beklagte selber ihren unmittelbaren Abnehmern gegenüber den Gegenstand ihrer Geschäfte in einer jeden Irrtum ausschließenden Weise klarstellt. Die beiden Vorinstanzen haben vielmehr lediglich angenommen, daß die Beklagte durch ihre Kennzeichnungsgepflogenheiten eine mit der Gefahr der Irreführung der Käufer verbundene Verwendung dieser Bezeichnungen durch die Einzelhändler "begünstige”. Bie Vorinstanzen haben damit auf die Ausführungen der zwar nicht vom Berufungsgericht, aber vom Landgericht ausdrücklich angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juli 1957 (GRÜR 1958, 86 - «Ei fein" -) zurückgegriffen. Wie dort unter Hinweis auf frühere Entscheidungen ausgeführt ist, kann der Hersteller einer Ware über den Rahmen des § 13 Abs*3 UWG hinaus nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts und den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts auch für ein rechtswidriges Verhalten der seine Ware vertreibenden Einzelhändler in Anspruch genommen werden, wenn er die Rechtsverletzungen durch §ein Verhalten "gefördert” hat. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf den Streitfall tritt ein Rechtsirrtum der Vorinstanzen nicht zutage. Die Beklagte muß die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen zur Kennzeichnung ihrer Plastic-Folien auch gegenüber ihren unmittelbaren Abnehmern, die dadurch nicht irregeführt werden würden, unterlassen, weil sie andernfalls, für sie voraussehbar, die Gefahr heraufbeschwört, daß die beanstandeten Bezeichnungen zur Kennzeichnung auch der aus ihren Plastic-Folien hergestellten Täschnerwaren bis an den Einzelhandel gelangen und dort in einer Weise verwendet werden könnten, die bei den Käufern oder Kaufinteressenten die irrige Vorstellung erweckt, es handle sich um Waren aus Leder. III. Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als imbegründet zurückzuweisen. Die Verurteilung der Beklagten war auch insoweit zu bestätigen, als sie sich auf die Verwendung der Bezeichnung “Nappa” bezieht; die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte diese Bezeichnung nicht verwende, beruht, wie in der Revisionsinstanz von beiden Parteien übereinstimmend bestätigt worden ist, auf einem offensichtlichen Irrtum, der schon durch das als Anlage 2 zur Klageschrift überreichte Musterbuch der Beklagten “Nappa EN/56 II” widerlegt wird. Es war jedoch erforderlich, die Verurteilung der Beklagten auf die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen “in ihren Musterbüchern" zu beschränken; daß sie die Bezeichnungen auch sonst "in ihrer Werbung" verwendet hätte oder verwenden wollte, ist nicht behauptet. Eine teilweise Abweisung der Klage liegt in dieser Einschränkung nicht, da die Klägerin ersichtlich von vornherein nicht mehr begehrt hat als das Verbot der bisherigen Art der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen durch die Beklagte. Wilde Spreng Löscher Jungbluth Ebel