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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt gegen den Raufmann Y/erner in V^Bl Ur«^^ Haus B, Die Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30* November 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Er meint, er habe sich durch seinen Brief vom 12*10*1949 zwar mit einer Entschädigung von 1000 DM einverstanden erklärt, er habe aber einer Umstellung dieses Betrages auf 100 DM nicht zugestimmt0 Eine solche komme bei dem Uerte der mit den Koffern verloren gegangenen Sachen auch nicht in Frage* Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Sache durch die vergleichsweise Zahlung von 100 DM endgiltig erledigt daß sie zu einer höheren Zahlung* aber auch nicht verpflichtet sei, weil Entschädigungsforderungen für Reisegepäck gemäß § 85 EVO im Verhältnis von 10:1 umzustellen seien« Das Xandgericht in Münster hat die Beklagte durch das Urteil vom 28* Mai 1951 zur Zahlung von 900 DM verurteilt* Die Berufung der Beklagten ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30o November 1951 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß von den 900 DM 300 DM an den Rechtsanwalt Dr» JfHRi in gezahlt werden sollen* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklag-ten, die die Abweisung der Klage beantragt* Der IQä- Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Vergleich der Parteien auf eine Entschädigung von 1000 DM nicht zustandegekommen ist, gibt zu rechtlidrenAnsländaikeinen Anlaß* Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei der Zahlung der 100 DM die Absicht gehabt hat, durch diese. Zahlung die Schadensersatzansprüche des Klägers endgültig zu befriedigen* Bei sorgfältiger Prüfung hätte sie erkennen müssen, daß, der Sinn der Erklärung des Klägers vom 2*10*1948 keineswegs der war, daß er sich mit einem Schadensersatz von 100 DM zufrieden geben wollte* Aus der Wendung, daß der Kläger den Vergleichsvorschlag der Beklagten "vorerst" annehmen wollte, ging unzweideutig hervor, daß der Kläger die 100 DM nicht als eine endgültige Befriedigung seiner Ansprüche ansehen wolltec Auch aus der Frage, ob der Kläger bei einer "Stabilisierung des Gesetzes über die Sachwerte" Einspruch einlegen könne, ergab sich für die Beklagte und jeden Dritten, daß der Kläger sich weitere Forderungen Vorbehalten wollte* Die Bemerkung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Klägers vom 12*10*1949 sei ein neues Angebot gewesen (RG JR 25 -Tr 5S1, 162, 177), das die Beklagte nur so habe annehmen können, wie es im Verkehr habe verstanden werden müssen, zeigt, daß es bei seiner Beurteilung auch von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist* * , > ‘ ’■ Ob der Kläger durch die Erklärung vom 12*10*1949 auf einen 100 DM übersteigenden Schadensersatz verzichtet hat, braucht nicht entschieden zu werden, da der Kläger einen höheren Schadensersatz als 100 DM nicht mehr verlangt„ Dagegen ist aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden« daß die Beklagte mit einem Schadensrahmen bis zu 1000 RM einverstanden sein wollte0 Es handelt sich also im wesentlichen nur noch um die Höhe der Umstellung« Für diese hat der Senat in seinem Urteil vom 12o Januar 1951 ausgesprochen, daß Schadenser-satzansprüche im allgemeinen der Währungsumstellung nicht unterlägen, weil sie gemäß § 249 BUB die Wiederherstellung des Zustandes zu dem Ziele hätten, der vor dem zu dem Ersatz verpflichtenden Ereignis bestanden habe und nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gingen«, Wenn der Senat gleichwohl in dem genannten Urteil auf eine Umstellung von 10:1 erkannt hat, so hat er dies deshalb getan, weil aus den Vorschriften der §§ 85, SI EVO im Zusammenhang mit der Festsetzung von Höchstentschädigungen gefolgert werden kann, daß die EVO für Frachtgut nicht die Absicht verfolgt, dem Verlust-träger die Wiederbeschaffung der in Verlust geratenen Sachen zu ermöglichen, sondern ihm nur eine auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Erwägungen beschränkte Entschädigung hax gewähren wollen«, Zu diesem Zweck hat die EVO genaue Vorschriften für die Bewertung des Frachtgutes erlassen« Diese fehlen für die' Bewertung .des Reisegepäcks vollständig« Bei Reisegepäck ist die Bewertung des verlorenen Gutes vielmehr auf die Höhe des nachgewiesenen Schadens abgestellt«, Bei dieser Sachlage bestand kein Grund, von der Regel, daß Schadensersatzansprüche 1:1 umzustellen sind, abzuweichen« ”0b der Kläger durch die Erklärung vom 12* 10* 1949 auf einen 1000 DM (nicht 100 DM) übersteigenden Schadensersatz verzichtet hat, braucht nicht entschieden zu werden, da der Kläger einen höheren Schadensersatz als 1000 DM (nicht 100 DM) nicht menr verlangt”* * %

EVOZahlungKofferKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 1^/52
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Verkündet sm 13 oJuni 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
^98 061
Im Hamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
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, vertreten durch den Präsi-in MiflHP,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
 gegen
den Raufmann Y/erner	in	V^Bl	Ur«^^	Haus	B,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt BHHH) -
hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1932 unter Mitwirkung der .Bundesrichter
 Prof.Br.Lindenmaier, Dr0Heidenhain, Br.Birnbach, Dr. Krüger-Hieland, Dr.Benkard für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30* November 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Kläger“ hat' am 25« Juni 1947 auf dem Bahnhof	unter	Vorlage eines Interzonenpasses
 zwei Koffer mit Reisegepäck im Gewicht von 32 kg zur Beförderung nach	auf gegeben« Die Koffer
 sind dem Kläger von der Beklagten nicht ausgeliefert worden«, Auf die von dem Kläger erstattete Verlustanzeige hat die Beklagte Nachforschungen nach dem Verbleib der Koffer eingeleitet.,, in deren Verlauf sie dem Kläger durch ein Schreiben vom l6o März 1949 mitgeteilt' hat, daß die Nachforschungen nach den Koffern ergebnislos geblieben seien und die Koffer als verloren betrachtet werden müßten« Der Kläger hat der Beklagten darauf ein Verzeichnis der in den Koffern verpackten Sachen unter Angabe ihres Wertes vorgelegt, das mit einer Summe von 1562 RM ab-schlosso Diese Schadensaufstellung hat die Beklagte mit einem Schreiben vom 29« Juli 1949 beanstandet und dem Kläger mitgeteilt, sie sei bereit, dem Kläger im Vergleichswege eine Entschädigung von 1000 RM zu gewähren, die nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis von 10 i 1 auf 10Ö DM umgestellt werden müsse« Diesen Vergleichsvorschlag' hat der Kläger zunächst durch ein Schreiben vom 12« August 1949 abgefeimt«
In einer Eingabe vom i2„10ol949 hat der Kläger der Beklagten dann aber erklärt?
"Aufgrund eingetretener Umstände bin ich.gezwungen, Ihren Vergl'eichsvorschlag vorerst anzxmehmeno Ich bitte daher höfl-* um Überweisung der 100 DM an meine Anschrift bis zu dem 20c10«1949? da sich dann meine Anschrift verändert«
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Ferner bitte ich um Auskunft, oh bei Stabilisierung des Gesetzes über Sachwerte ein evtl.. Ein-spruch von mir erhoben werden kann.
Inzwischen sehe ich Ihrer Überweisung bis zu dem 20ol0ol949 entgegen und zeichne hochachtungsvoll
 Auf dieses Schreiben hin hat die Beklagte dem Kläger 100 DM ausgezahltc
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Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten, daß sie ihm weitere 900 DM zahlt*. Er meint, er habe sich durch seinen Brief vom 12*10*1949 zwar mit einer Entschädigung von 1000 DM einverstanden erklärt, er habe aber einer Umstellung dieses Betrages auf 100 DM nicht zugestimmt0 Eine solche komme bei dem Uerte der mit den Koffern verloren gegangenen Sachen auch nicht in Frage* Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Sache durch die vergleichsweise Zahlung von 100 DM endgiltig erledigt daß sie zu einer höheren Zahlung* aber auch nicht verpflichtet sei, weil Entschädigungsforderungen für Reisegepäck gemäß § 85 EVO im Verhältnis von 10:1 umzustellen seien«
Das Xandgericht in Münster hat die Beklagte durch das Urteil vom 28* Mai 1951 zur Zahlung von 900 DM verurteilt* Die Berufung der Beklagten ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30o November 1951 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß von den 900 DM 300 DM an den Rechtsanwalt Dr» JfHRi in	gezahlt	werden sollen* Gegen
 dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklag-ten, die die Abweisung der Klage beantragt* Der IQä-
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ger bittet um Zurückweisung der Revision*
Ents che1dungsgründe;
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Vergleich der Parteien auf eine Entschädigung von 1000 DM nicht zustandegekommen ist, gibt zu rechtlidrenAnsländaikeinen Anlaß* Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei der Zahlung der 100 DM die Absicht gehabt hat, durch diese. Zahlung die Schadensersatzansprüche des Klägers endgültig zu befriedigen* Bei sorgfältiger Prüfung hätte sie erkennen müssen, daß, der Sinn der Erklärung des Klägers vom 2*10*1948 keineswegs der war, daß er sich mit einem Schadensersatz von 100 DM zufrieden geben wollte* Aus der Wendung, daß der Kläger den Vergleichsvorschlag der Beklagten "vorerst" annehmen wollte, ging unzweideutig hervor, daß der Kläger die 100 DM nicht als eine endgültige Befriedigung seiner Ansprüche ansehen wolltec Auch aus der Frage, ob der Kläger bei einer "Stabilisierung des Gesetzes über die Sachwerte" Einspruch einlegen könne, ergab sich für die Beklagte und jeden Dritten, daß der Kläger sich weitere Forderungen Vorbehalten wollte* Die Bemerkung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Klägers vom 12*10*1949 sei ein neues Angebot gewesen (RG JR 25 -Tr 5S1, 162, 177), das die Beklagte nur so habe annehmen können, wie es im Verkehr habe verstanden werden müssen, zeigt, daß es bei seiner Beurteilung auch von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist*	* ,	>	‘	’■
Ob der Kläger durch die Erklärung vom 12*10*1949 auf einen 100 DM übersteigenden Schadensersatz verzichtet hat, braucht nicht entschieden zu werden, da
 der Kläger einen höheren Schadensersatz als 100 DM nicht mehr verlangt„ Dagegen ist aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden« daß die Beklagte mit einem Schadensrahmen bis zu 1000 RM einverstanden sein wollte0 Es handelt sich also im wesentlichen nur noch um die Höhe der Umstellung« Für diese hat der Senat in seinem Urteil vom 12o Januar 1951 ausgesprochen, daß Schadenser-satzansprüche im allgemeinen der Währungsumstellung nicht unterlägen, weil sie gemäß § 249 BUB die Wiederherstellung des Zustandes zu dem Ziele hätten, der vor dem zu dem Ersatz verpflichtenden Ereignis bestanden habe und nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gingen«, Wenn der Senat gleichwohl in dem genannten Urteil auf eine Umstellung von 10:1 erkannt hat, so hat er dies deshalb getan, weil aus den Vorschriften der §§ 85, SI EVO im Zusammenhang mit der Festsetzung von Höchstentschädigungen gefolgert werden kann, daß die EVO für Frachtgut nicht die Absicht verfolgt, dem Verlust-träger die Wiederbeschaffung der in Verlust geratenen Sachen zu ermöglichen, sondern ihm nur eine auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Erwägungen beschränkte Entschädigung hax gewähren wollen«, Zu diesem Zweck hat die EVO genaue Vorschriften für die Bewertung des Frachtgutes erlassen« Diese fehlen für die' Bewertung .des Reisegepäcks vollständig« Bei Reisegepäck ist die Bewertung des verlorenen Gutes vielmehr auf die Höhe des nachgewiesenen Schadens abgestellt«, Bei dieser Sachlage bestand kein Grund, von der Regel, daß Schadensersatzansprüche 1:1 umzustellen sind, abzuweichen«
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Hiernach musste die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Lindenmaier	Heidenhain	Birnbach
 Krüger-Nieland	Benkard
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I ZB 13/12
Beschluss
 in dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndirektion in Münster,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schneider -
gegen
 den Kaufmann 7/erner Göttling in Vechta Hr* 500, Haus I,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 wird das am 13* Juni 1952 verkündete Urteil des Unterzeichneten Senats wegen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß der zweite Absatz der Entscheidungsgründe mit dem Satze beginnt:
”0b der Kläger durch die Erklärung vom 12* 10* 1949 auf einen 1000 DM (nicht 100 DM) übersteigenden Schadensersatz verzichtet hat, braucht nicht entschieden zu werden, da der Kläger einen höheren Schadensersatz als 1000 DM (nicht 100 DM) nicht menr verlangt”*	*	%
- Prozeßbevollmächtigter: Recntsanwait Paulsen -
Karlsruhe, den 14* Juli 1952
Der Bundesgerichtshof I# Zivilsenat
 Lindenmaier
Birnbach
 Benkard
3undesrichter Dr. Heidenhain und Dr* Krüger-iTieland sind infolge Urlaub an der Unterzeichnung verhindert*
Lindenmaier