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BGH · I ZR 13/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 13/11

2. Dem Beklagten zu 2 wird als Beschwerdegegner für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm werden die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. Kummer und Wassermann beigeordnet. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann oder ein allgemeines Interesse an einer richtigen Entscheidung besteht (vgl. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Zeichen "Haus & Grund" sind durch die Senatsurteile vom 31. Das Verfahren hat auch keine wirtschaftliche oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1 begründen könnte. 2 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu 2 beruht auf

Zitierte Normen: § 116 ZPO
ProzesskostenhilfeInteressesozialeGrund28hausenallgemein

Volltext der Entscheidung

I ZR 13/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. September 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
 beschlossen:
1.	Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.	Dem Beklagten zu 2 wird als Beschwerdegegner für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm werden die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. Kummer und Wassermann beigeordnet.
Gründe:
1	Die	Beklagte	zu	1	als juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach
§116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann oder ein allgemeines Interesse an einer richtigen Entscheidung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 -XZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059). Das ist vorliegend nicht der Fall. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Zeichen "Haus & Grund" sind durch die Senatsurteile vom 31. Juli 2008 (I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 = WRP 2008, 1530 - Haus & Grund I; I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532
-3-
- Haus & Grund II; I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III) und vom 10. Juni 2009 (I ZR 34/07, GRUR-RR 2010, 205 - Haus & Grund IV) entschieden. Im Streitfall stellen sich keine weitergehenden Rechtsfragen von allgemeinem Interesse. Das Verfahren hat auch keine wirtschaftliche oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1 begründen könnte.
2	Die	Bewilligung	der	Prozesskostenhilfe	für	den	Beklagten	zu 2 beruht auf
§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Bornkamm	Büscher	Schaffert
 Kirchhoff
Löffler
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.05.2010 - 9 HKO 2203/10 -OLG München, Entscheidung vom 09.12.2010 - 29 U 3314/10 -