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BGH · I ZH 12/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZH 12/60

Sie haben insbesondere ausgeführt, die von der Werbung angesprochenen Kreise verständen unter einer Sorte oder Neuzüchtung ein Saatgut, das aus Pflanzen einer amtlich kontrollierten, beim Bundessortenamt nach entsprechender Prüfung auf Beständigkeit eingetragenen Sorte gewonnen sei; deshalb setze der Verkehr bei Verwendung der bezeichneten Ausdrücke voraus, daß die von ihr behaupteten Eigenschaften sich als beständig erwiesen hätten« Die Klägerinnen haben zunächst beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, daß es sich bei dem Saatgut der von ihr angebo- Der Beklagten wird es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten untersagt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, daß es sich bei dem Saatgut der von ihr ang^botenen Buschbohnensorte "SflflHfc I fadenlosw um "Saatgut einer Sorte handele, die eine Heuzüchtung der Beklagten sei, deren Br-tragsleistung weit über den StandardSorten.stehe, die sich in der Wertprüfung des Bundessortenamtes 1951 als praktisch an erster bzw. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen durch die unter Ziffer I genannten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden. dem Sinne nach zusammenfassend die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, daß es sich bei dem Saatgut der von ihr angebotenen Buschbohnensorte I fadenlos0 um Saatgut einer Sorte und einer Neuzüchtung der Beklagten mit einer außerordentlichen kaum erreichten Brtragsleistung und beachtlichen allgemeinen Widerstandsfähigkeit handele, die vom Bundessortenamt gut beurteilt in der Werkprüfung des Bundessortenamtes 1951 praktisch an erster bzw. zweiter Stelle aller geprüften Sorten (ffeu-züchtungen und Standardsorten) stehe, und dabei auf Schreiben des Bundessortenamtes hinzuweisen, woraus hervorgehe, daß jene Buschbohnen-Neuzüch-tung der Beklagten bei diesem unter einer Becknummer geführt werde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung der Sache beantragt wird. Bie Klägerinnen haben Anschlußrevision erhoben, mit der sie beantragen, das Urteil insoweit aufzuheben, als gegenüber dem landgerichtlichen Urteil zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und der Beklagten die vollen Kosten aufzuerlegen, hilfsweise, die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung Bas Berufungsgericht meint aber - und dagegen richtet sich der Hauptangriff der Anschlußrevision -, die Klägerinnen hätten mit der ursprünglichen Fassung der Klageanträge nach deren allein maBgebenden objektiven Eindruck in erster Linie Unterlassung der einzelnen unter a bis f des Unterlassungsantrags auf geführten Werbebehauptungen begehrt. Biesen Anträg hätten sie nicht bloB klargestellt, sondern eingeschränkt; deshalb liege zwar keine Klageänderung vor, wie die Beklagte rüge wohl aber seien die Klägerinnen nicht in vollem Umfange mit dem durchgedrungen, was sie jedenfalls bei Erhebung der Klage hätten erreichen wollen; insoweit sei die Klage deshalb abzuweisen gewesen. Die Anschlußrevision macht hiergegen zunächst geltend, die vom ' Berufungsgericht ausgesprochene Teilabweisung der Klage sei nicht nur unbegründet, sondern auch nach Inhalt und Tragweite unklar; die Klägerinnen hätten die Auslegung des Urteils zu befürchten, daß damit ihnen gegenüber das Recht der Beklagten festgestellt sei, die in der Werbeschrift enthaltenen einzelnen Behauptungen je für sich oder doch bis zu fünf der insgesamt sechs Binzeipunkte miteinander kombiniert aufzustellen. Wenn man von dem für erledigt erklärten und deshalb hier nicht mehr in Betracht kommenden, die vergleichende Werbung der Beklagten betreffenden Anträge zu I f absieht, lag in dem Unterlassungsantrag der Klage keine objektive Klagenhäufung; der Antrag richtete sich insoweit vielmehr lediglich auf Untersagung einer bestimmten, auf eine und dieselbe Warengattung der Beklagten bezüglichen Werbung in ihrer Gesamtheit. hauptung nach aus der Vorstellung ergab, die der Ver- 1 kehr mit den in der Werbeschrift verwendeten Begriffen 1 ."Sorte” und "HeuZüchtung” verband« Sie machten geltend, j daß wegen Verwendung dieser beiden Bezeichnungen der Verkehr insbesondere unter dem Einfluß der bestehenden ] Gesetzeslage annehme, die einzelnen Eigenschaften seien \ in züchterischem Sinne, also beständig gegeben« Daraus ergab sich als Auffassung der Klage, daß die Verwendung dieser Worte die einzelnen Behauptungen über Eigenschaften des Saatguts zu einer Einheit zusammenfaßte, wie denn auch das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhänge ausführt, es handle sich um "ineinandergreifende" Behauptungen. Die von den Klägerinnen im ersten Hechtszuge gegebene Erläuterung stellt sich somit nicht als Einschränkung der Klage dar und rechtfertigt deshalb nicht die vom Berufungsgericht ausge-sprochene feilabweisung• Im Hahmen der sachlichen Prüfung hat das Be rufungsgericht folgerichtig dahingestellt, ob die einzelnen Behauptungen der Werbeschrift unrichtig sind (BU 20)j dabei hat es insbesondere bezüglich der Behauptung, es handle sich um eine "Sorte”, nicht feststellen zu können geglaubt, daß sich im Samenhandel eine Übung "durehgesetzt” habe, diesen Begriff entsprechend dem Saatgutgesetz zu verstehen oder zu verwenden; auch für das Wort "Weuzüchtung” überwiege "etwas11 der allgemeine Sprachgebrauch« Jedenfalls aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, erwecke die ineinandergreifende Darstellung der Werbeschrift in den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck, dieses Saatgut stehe beim Bundessortenamt in der Prüfung und habe dort die behaupteten hervorragenden Eigenschaften als "Sorte”, d.h« mit Selbständigkeit und Beständigkeit auf Grund eines eigenen, vom Bundessortenamt anerkannten Zuchtbetriebes gezeigt. Becknummer habe der Fachmann überdies entnehmen können, daß ein Sortenschutz vom Bundessortenamt noch nicht erteilt gewesen sei; das habe das Berufungsgericht selbst festgestellt und daher mit seiner weiteren Feststellung, insgesamt entstehe ein irriger Sindruck, gegen die Denk- bzw. Wenn es ihm, ohne das ausdrücklich hervorzuheben, keine den Gesamteindruck der Werbung entscheidungserheblich beeinflussende Wirkung beigemessen hat, so kann das angesichts des Brfahrungssatzes, daß derartige Werbeschriften auch in Fachkreisen vielfach nur flüchtig gelesen werden, aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden, zu demal sich die bezeichnete Angabe erst am Ende eines längeren Textes befindet und in diesem jedenfalls nicht hervortritt. Es mag auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht damit nicht von einer zu aufmerksamen Prüfung der Werbeschrift durch die Fachwelt ausgegangen ist und zu eingehende Hechtskenntnisse auf dem einschlägigen Gebiete vorausgesetzt hat. Hach diesen hat die Beklagte den Eindruck hervorgerufen, ihr Saatgut stehe derzeit beim Bundessortenamt in der Sortenprüfung; hierbei habe es die hervorragenden Eigenschaften einer "Sorte” gezeigt, d.h. insbesondere Selbständigkeit und Beständigkeit auf Grund eines eigenen, vom Amt anerkannten Zuchtbetriebes. In Wahrheit handelte es sich bei* dem in der Werbung angebotenen Saatgut aber um im Ausland vermehrte, wieder eingeführte Ware, und das Prüfungsverfahren über deren Stamm war formell rechtskräftig abgeschlossen, und zwar war der Antrag der Beklagten auf Gewährung des Sortenschutzes abgewiesen, weil sie nicht über den notwendigen Zuchtbetrieb verfüge und die Beständigkeit der Sorte nicht erwiesen sei. Ob es deshalb überhaupt zulässig ist, schon während des Prüfungsverfahrene auf eine günstige Beurteilung durch das Bundessortenamt hinzuweisen, braucht im Streitfall nicht entschieden zü werden, denn es verstößt auf jeden Fall gegen § 3 UWG, wenn die behauptete positive Beurteilung der prüfenden Behörde überhaupt nicht oder nicht mehr vorliegt. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß in den von der Werbung angesprochenen FachkreisöSf'die aufgezeigten Grundzüge des Sortenschutzes und damit die Bedeutung einer Anerkennung durch die zuständige Behörde im wesentlichen bekannt sind. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt, die von der Beklagten behaupteten Eigenschaften ihrer Buschbohne wegen tatsächlich vorhandener Selbständigkeit und Beständigkeit den Sortenschutz sachlich recht-fertigen würden, verstößt ihre Werbung gegen § 3 UWG, denn auch für tatsächlich vorhandene gute Eigenschaften der Ware darf nicht mit unrichtigen anlockenden Angaben geworben werden (BGH GRUB I960, 563, 565 - Sektwerbung 567, 570 - Kunstglas). Die anlockende Wirkung ergibt sich daraus, daß der Hinweis auf eine positive Beurteilung durch die zuständige Behörde geeignet ist, Zweifel an den Werbebehauptungen zu zerstreuen; das c) Die angegriffene Werbung ist entgegen der Mei-nung der Beklagten auch nicht etwa dadurch nachträglich richtig geworden, daß die Beklagte ihren Antrag beim Bundessortenamt erneuert hat. Die Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage hierzu nicht nur dartun müssen, daß ein neues Verfahren in Gang gebracht worden sei, sondern auch, daß die prüfende Behörde die Buschbohne nunmehr/positiv beurteilt habe, wie sie das in der Werbeschrift im einzelnen behauptet hatte. Hach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Beklagte gegen § 3 UWG verstoßen hat; ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen $ 1 UWG und § 56 des Saatgutgesetzes gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht auch den Anträgen auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht, auf Auskunft und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis entsprochen hat, sind besondere Die Klägerinnen haben zwar ihren Antrag auf Ableistung des Offenbarungseides im ersten Rechtszuge fallen gelassen; da,« wie das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts im Tatbestand festgestellt hat, die Beklagte insoweit nur einen Kostenantrag gestellt hat, lag insoweit wirksame Teilrücknahme der Klage vor. Indessen sind, wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat, durch diesen Teil der Klage besondere Kosten nicht entstanden, da es sich um eine Stufenklage handelte (§ 12 OKU a.F.); auch lag nur eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung vor; es ist deshalb gerechtfertigt, nach § 92 Abs. 2 ZPO davon abzusehen, den Klägerinnen einen Kostenanteil aufzuerlegen. Die auf den in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten hat die Beklagte zu tragen, da die der Klage insoweit zugrunde liegende vergleichende Werbung der Beklagten zweifelsfrei gegen § 1 TOG verstieß.

Zitierte Normen: § 3 HeilWerbG § 3 UWG § 92 ZPO
KlägerinnenWerbeschriftSorteBerufungsgerichtSaatgutWerbung

Volltext der Entscheidung

A
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2427 083
Buschbohne
WG § 3; Saatgut# v. 27. Juni 1953, BGBl I 450, $ 56
a)	Wird der unrichtige Bindruck erweokt, eine als Saatgut angebotene Ware sei in dem vorgesehenen behördlichen' Prüfungsverfahren positiv beurteilt worden, so liegt darin ein Verstoß gegen § 3 HWG ohne Rücksicht darauf, ob die im einzelnen behaupteten Eigenschaften der Ware objektiv gegeben sind.
b)	Der Hinweis auf eine positive Beurteilung im Prüfungsverfahren bleibt auch dann unrichtig, wenn dieses mit einem auf sachliche Gründe gestützten ablehnenden Bescheid abgeschlossen und inzwischen lediglich erneut in Gang gebracht worden ist.
BGH, Urb. v. 12. Mai 1961 - I ZH 12/60 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
I 2R 12/60
Verkündet a# 12. Mai 1961 jftinau, JustizhauptSekretär a Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma S WggM| & CoT durch d: geh. Ri
_ Saatgut Kommanditgesellschaft amenhandel und Samenzucht, vertreten
 ie persönlich haftende Kauffrau Emmy .
traße #,
in Bi
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevi sionsheklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.
2.
Firma van	und de BflB GmbH, Samenzu.cht und
 Samengroßhandel, vertreten durch ihren Geschäftsführer Frank van W^BHI in HjBjHHHB’ ^HHHNtraße
 Firma P^B & Co., Samenzucht und Samengroßhandel, vertreten durch ihren alleinvertretungaberechtigten Gesellschafter Hermann IflBB in W 'eg®,
Klägerinnen, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger innen,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Jungbluth, Pehle und Ebel
 für Recht erkannt:
1.	Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. November 1959 wird zurückgewiesen.
2.	Auf die Anschlußrevision der Klägerinnen wird dieses Urteil im Kostenpunkt, sowie insoweit auf-
 
gehoben, als es eine Abweisung der Klage ausgesprochen hat; die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Braunschweig vom 24« Januar 1958 wird auch insoweit zurttckgewiesen.
3* Die Klägerinnen tragen die durch die Anrufung des Landgerichts Bonn entstandenen Mehrkosten; alle übrigen Kosten des Hechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand
1.	Die Beklagte bringt unter der Bezeichnung	*
fadenlos" Saatgut für eine Buschbohne auf den Markt. Sie hatte diese Sorte am 28. April 1948 als Heuzüchtung zur Prüfung auf Selbständigkeit beim Sortenamt für Nutzpflan-zen angemeldet. Bin Prüfungsbefund des Sortenamts vom
14# April 1949 erachtete die Sorte auf Grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse als selbständig; die Prüfung wurde in den folgenden Jahren fortgesetzt.
Am 23./25. Januar 1934 beantragte die Beklagte auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (BGBl I 450) beim Bundessortenamt Erteilung des Sortensohutzes. Hach Besichtigung des Betriebes der Beklagten wies das Amt den Antrag jedoch durch Beschluß vom 10. Juni 1954 zurück* weil die Beklagte nicht über den notwendigen Zuchtbetrieb verfüge und die Beständigkeit der Sorte nicht erwiesen sei. Der von der Beklagten hiergegen erhobene Einspruch wurde am 25* Februar 1955 wegen Nichteinzahlung der Gebühr zurückgewiesen.
2.	In einer Werbeschrift vom 3. April 1956 (Abschrift Bl. 16/17 GA) bezeichnete die Beklagte ihre Buschbohne Selects als ausgezeichnete Sorte* sowie als ihre Heuzüchtung und hob hervor* dafi diese einen außerordentlich starken Fruchtansatz* eine kaum erreichte Ertragsleiatung und eine beachtliche allgemeine Widerstandsfähigkeit insbesondere auch gegen Brenn-.und Fettflecken aufweise. Die Werbeschrift fiährt sodann fort (Auszug):
#
 
»♦Damit Sie sehen, wie gut das Deutsche Bund essort enamt unsere Neuzüchtung beurteilt, übersenden wir Ihnen .... aus dem .... Bericht über die Wertprüfung .... 1951 .... einige Auszüge .^j^^sowie Schreiben des Bundessortenamts	woraus hervorgeht, daß unsere
 Buschbohnen-Neuzüchtung .... bei diesem unter der Decknummer 492 geführt wird.
Sie können daraus ersehen, daß unsere Buschbohne in diesen Wertprüfungen praktisch an erster bzw. zweiter Stelle aller geprüften Sorten .... steht ....♦♦.
In der Werbeschrift gab die Beklagte ferner ein Kundenschreiben wieder, in dem gesagt wurde, die Sorte der Beklagten sei zwei bestimmten Sorten der beiden Klägerinnen überlegen, die restlos rostig geworden seien*
Die Klägerinnen haben die in der Werbeschrift ent haltenen Angaben als objektiv unrichtig bezeichnet und zu dem Teil ferner unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung beanstandet. Sie haben insbesondere ausgeführt, die von der Werbung angesprochenen Kreise verständen unter einer Sorte oder Neuzüchtung ein Saatgut, das aus Pflanzen einer amtlich kontrollierten, beim Bundessortenamt nach entsprechender Prüfung auf Beständigkeit eingetragenen Sorte gewonnen sei; deshalb setze der Verkehr bei Verwendung der bezeichneten Ausdrücke voraus, daß die von ihr behaupteten Eigenschaften sich als beständig erwiesen hätten«
Die Klägerinnen haben zunächst beantragt, der Beklagten zu verbieten,
 die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, daß es sich bei dem Saatgut der von ihr angebo-
» 5 »
tenen Sorte "SMHB I fadenlos” um Saatgut einer
 Buschbohnensorte handele, die
a)	eine Heuzüchtung der Beklagten sei;
b)	die eine außerordentliche) kaum erreichte Er» tragsleistung aufweise und in dieser Hinsicht weit Uber den Standardsorten siehe;
c)	die sich in der Wertprüfung des Bundessorten» amtes 1951 als praktisch an erster bzw. zweiter Stelle aller geprüften Sorten (Heuzttchtungen und Standardsorten) stehend erwiesen haben* sowohl insbesondere in Bezug auf Ertrag als auch in Be» zug auf Frühzeitigkeit;
d)	die eine beachtliche allgemeine Widerstands» fähigkeit, auch gegen Brenn» und Fettflecken * habe;
e)	die einen außerordentlich starken Fruchtansatz habe;
f)	die gegen Host wesentlich widerstandsfähiger
 sei al^^^^Sor^^y^M^	F0V	und
 Sie haben ferner (2) Auskunft und Bechnungslegung, (5) Leistung des Offenbarungseides* (4) Feststellung der Schadensersatzpflicht und (9) Zuerkennung der Yer» bffentlichungebefugnis beantragt*
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten,.*1.*, dabei allerdings erklärt* die zu 1 f der Klage bezeich» nete Werbung künftig zu unterlassen. In der Schlußver» handlung haben die Klägerinnen daraufhin den Antrag zu 1 f nicht mehr verlesen; ferner haben sie den Antrag zu 3 (Offenbarungseid) nicht mehr aufrechterhalten, und schließlich* wie das Landgericht im Tatbestand sei» nes Urteils feststellt* die Klageanträge zu 1 b und 2 in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Weise l(abgeändert bzw. neu formuliert". Das nach Anhörung des Sachverständigen Prof« Br»	ergangene
 Urteil des Landgerichts hat der Klage dahin stattgege» ben:
 
I.	Der Beklagten wird es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten untersagt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, daß es sich bei dem Saatgut der von ihr ang^botenen Buschbohnensorte "SflflHfc I fadenlosw um "Saatgut einer Sorte handele, die eine Heuzüchtung der Beklagten sei, deren Br-tragsleistung weit über den StandardSorten.stehe, die sich in der Wertprüfung des Bundessortenamtes 1951 als praktisch an erster bzw. zweiter Stelle aller geprüften Sorten (Neuzüchtungen und Standardsorten) stehend erwiesen habe, sowohl insbesondere in Bezug auf Ertrag als auch in Bezug auf Frühzeitigkeit, die eine beachtliche allgemeine Widerstandsfähigkeit, auch gegen Brenn- und Fettflecken, und einen außerordentlich starken Fruchtansatz habe.
Die^Bphlagte wird verurteilt, den Klägerinnen ' darüber Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, an wieviel Firmen und Personen von ihr die Offerte vom 3.4*. 1956 betr. "Unsere Neuzüchtung Buschbohnen SflHBi I fadenlos" zu dem Versand gebracht worden ist und welche Mengen in Doppelzentnern an Buschbohnensaatgut auf Grund.dieser Offerte vertrieben worden sind.
XII. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen durch die unter Ziffer I genannten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
IV. Die Klägerinnen sind befugt, beide gemeinschaftlich den verfügenden Teil des Urteils innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntzu demachen, und zwar je einmal in einer Anzeige mittlerer Größe jeweils im Inseratenteil der Zeitschrift "Saatgut-Wirtschaft11 (Verlag
 Ä&	?■■■■ Straße #)
r Zeitschrift ^I^^^^B^AlTgemeine Samen-und Pflanzen-Offerte,	(Verlag
 Bernhard	HflHHP •
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme derjenigen Kosten,
R
 
die durch die Anrufung des örtlich unzuständi gen Landgerichts Bonn entstanden sind. Biese Kosten haben die Klägerinnen zu tragen.
Bie Berufung der Beklagten ist nach weiterer Beweis-* auf nähme mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Beklagten verboten wird.
dem Sinne nach zusammenfassend die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, daß es sich bei dem Saatgut der von ihr angebotenen Buschbohnensorte	I	fadenlos0	um
 Saatgut einer Sorte und einer Neuzüchtung der Beklagten mit einer außerordentlichen kaum erreichten Brtragsleistung und beachtlichen allgemeinen Widerstandsfähigkeit handele, die vom Bundessortenamt gut beurteilt in der Werkprüfung des Bundessortenamtes 1951 praktisch an erster bzw. zweiter Stelle aller geprüften Sorten (ffeu-züchtungen und Standardsorten) stehe, und dabei auf Schreiben des Bundessortenamtes hinzuweisen, woraus hervorgehe, daß jene Buschbohnen-Neuzüch-tung der Beklagten bei diesem unter einer Becknummer geführt werde.
Bie weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen und es nim übrigen0 zu IX, III und XV bei dem Urteil des Landgerichts belassen. Es hat ferner den V Klägerinnen 1/4 der weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt•
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung der Sache beantragt wird. Bie Klägerinnen haben Anschlußrevision erhoben, mit der sie beantragen, das Urteil insoweit aufzuheben, als gegenüber dem landgerichtlichen Urteil zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und der Beklagten die vollen Kosten aufzuerlegen, hilfsweise, die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
 
zurückzuverweisen. Beide Parteien beantragen Zurückweisung des gegnerischen Hechtsmitteis.
Bntscheidungsgründe:
I.	1. Bas Berufungsgericht hat die beanstandete Werbeschrift der Beklagten im Rahmen der §§1,3 UWG,
56 Saatgutgesetz rechtlich als Gesamtheit gewürdigt, da es auf die durch sie beim Publikum hervorgerufene Gesamtwirkung ankomme. Bas steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einklang (GRUR 1934,
 333, 33$ - Molkereizeitung) und wird auch von keiner Seite angegriffen.
Bas Berufungsgericht meint aber - und dagegen richtet sich der Hauptangriff der Anschlußrevision -, die Klägerinnen hätten mit der ursprünglichen Fassung der Klageanträge nach deren allein maBgebenden objektiven Eindruck in erster Linie Unterlassung der einzelnen unter a bis f des Unterlassungsantrags auf geführten Werbebehauptungen begehrt. Biesen Anträg hätten sie nicht bloB klargestellt, sondern eingeschränkt; deshalb liege zwar keine Klageänderung vor, wie die Beklagte rüge wohl aber seien die Klägerinnen nicht in vollem Umfange mit dem durchgedrungen, was sie jedenfalls bei Erhebung der Klage hätten erreichen wollen; insoweit sei die Klage deshalb abzuweisen gewesen. Bie Auffassung des Berufungsgerichts geht hiernach ersichtlich dabin, in der Klage seien mehrere auf Untersagung der einzelnen Behauptungen gerichtete Hauptanträge und ein auf Verbot der zusammengefaßten Werbung gerichteter Hilfsantrag enthalten gewesen; die ersteren seien zuletzt nicht mehr gestellt gewesen*
 
2.	Die Anschlußrevision macht hiergegen zunächst geltend, die vom ' Berufungsgericht ausgesprochene Teilabweisung der Klage sei nicht nur unbegründet, sondern auch nach Inhalt und Tragweite unklar; die Klägerinnen hätten die Auslegung des Urteils zu befürchten, daß damit ihnen gegenüber das Recht der Beklagten festgestellt sei, die in der Werbeschrift enthaltenen einzelnen Behauptungen je für sich oder doch bis zu fünf der insgesamt sechs Binzeipunkte miteinander kombiniert aufzustellen. Wenn das Urteil so zu verstehen sei, habe das Berufungsgericht allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt, indem es ihre lediglich der Klarstellung dienenden, vom Landgericht auch so auf gefaßten Erklärungen als Einschränkung des Klageantrages behandelt habe. Von seinem rechtsirrigen Standpunkt aus sei das Berufungsgericht übrigens verpflichtet gewesen, die Einzelbehauptungen oder ihre Verbindung auf ihre wettbewerbliche Zulässigkeit hin zu prüfen, was es ausdrücklich unterlassen habe.
3.	Diese Angriffe sind begründet. Die Auslegung des Klageantrags als verfahrensrechtlicher Erklärung unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisions-* ^ gericht. Wenn man von dem für erledigt erklärten und deshalb hier nicht mehr in Betracht kommenden, die vergleichende Werbung der Beklagten betreffenden Anträge
 zu I f absieht, lag in dem Unterlassungsantrag der Klage keine objektive Klagenhäufung; der Antrag richtete sich insoweit vielmehr lediglich auf Untersagung einer bestimmten, auf eine und dieselbe Warengattung der Beklagten bezüglichen Werbung in ihrer Gesamtheit. Der Umstand, daß dieser Ware mehrere Eigenschaften beigelegt wurden, hätte allenfalls Anlaß zu Unterlassungsanträgen gegen die entsprechenden Einzelbehauptungen geben können. Der Klagevortrag in seiner Gesamtheit
 
ließ einen dahin gerichteten Willen jedoch nicht er- m kennen» Entscheidend ist insoweit, daß die Klägerinnen fl die einzelnen» auf Eigenschaften der Ware bezüglichen 1 Werbebehauptungen jeweils unter dem besonderen Blick- 1 Winkel betrachtet wissen wollen, der Bich ihrerBe-	1
hauptung nach aus der Vorstellung ergab, die der Ver- 1 kehr mit den in der Werbeschrift verwendeten Begriffen 1 ."Sorte” und "HeuZüchtung” verband« Sie machten geltend, j daß wegen Verwendung dieser beiden Bezeichnungen der Verkehr insbesondere unter dem Einfluß der bestehenden ] Gesetzeslage annehme, die einzelnen Eigenschaften seien \ in züchterischem Sinne, also beständig gegeben« Daraus ergab sich als Auffassung der Klage, daß die Verwendung dieser Worte die einzelnen Behauptungen über Eigenschaften des Saatguts zu einer Einheit zusammenfaßte, wie denn auch das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhänge ausführt, es handle sich um "ineinandergreifende" Behauptungen. Das rechtfertigt es, mit dem Landgericht den Un~ terlassungsantrag insoweit nicht als eine Mehrzahl von Hauptanträgen, verbunden mit einem Hilfsantrag, sondern als einheitlichen Antrag aufzufassen. Die von den Klägerinnen im ersten Hechtszuge gegebene Erläuterung stellt sich somit nicht als Einschränkung der Klage dar und rechtfertigt deshalb nicht die vom Berufungsgericht ausge-sprochene feilabweisung•
Wollte die Beklagte, wie sie in der Berufungsbegründung ausführen ließ (i. 9), die Einzelbehauptungen zu dem Gegenstand der selbständigen Sachprüfung machen, so stand ihr bei der Auslegung, die das Landgericht den Klageanträgen gegeben hatte und mit der sie daher auch weiterhin zu rechnen hatte, nur der Weg der Feststellungswiderklage offen. Da sie diesen nicht beschritten hat, war das angefochtene Urteil insoweit auf die Anschluß-
 
revision aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil in diesem Umfange zu-rückzuweisen.
Damit erledigt sich das ebenfalls begründete Hilfe Vorbringen der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe von seinem Standpunkt aus sachlich prüfen müssen, ob die Binzelbehauptungen gegen $ 3 UWG verstießen*
II * 1. Im Hahmen der sachlichen Prüfung hat das Be rufungsgericht folgerichtig dahingestellt, ob die einzelnen Behauptungen der Werbeschrift unrichtig sind (BU 20)j dabei hat es insbesondere bezüglich der Behauptung, es handle sich um eine "Sorte”, nicht feststellen zu können geglaubt, daß sich im Samenhandel eine Übung "durehgesetzt” habe, diesen Begriff entsprechend dem Saatgutgesetz zu verstehen oder zu verwenden; auch für das Wort "Weuzüchtung” überwiege "etwas11 der allgemeine Sprachgebrauch« Jedenfalls aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, erwecke die ineinandergreifende Darstellung der Werbeschrift in den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck, dieses Saatgut stehe beim Bundessortenamt in der Prüfung und habe dort die behaupteten hervorragenden Eigenschaften als "Sorte”, d.h« mit Selbständigkeit und Beständigkeit auf Grund eines eigenen, vom Bundessortenamt anerkannten Zuchtbetriebes gezeigt. Insoweit seien die Angaben aber unrichtig gewesen und auch inzwischen nicht richtig geworden. Die Werbung verstoße daher gegen §§ 3 UWG und 36 des Saatgutgesetzee vom 27. Juni 1953.
2.	Die Revision der Beklagten meint, die Werbe schrift lasse gerade in ihrer Gesamtwirkung den vom
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Berufungsgericht angenommenen irrigen Kindruck nicht aufkommen, denn in der Schrift sei insbesondere darauf hingewiesen worden, daB es sich um ausländischen Anbau (ImportSaatgut) handle; aus der Angabe einer sog. Becknummer habe der Fachmann überdies entnehmen können, daß ein Sortenschutz vom Bundessortenamt noch nicht erteilt gewesen sei; das habe das Berufungsgericht selbst festgestellt und daher mit seiner weiteren Feststellung, insgesamt entstehe ein irriger Sindruck, gegen die Denk- bzw. Sprachgesetze verstoßen.
3.	Biese Angriffe können keinen Erfolg haben.
a)	Mit dem Hinweis auf den ausländischen Anbau hat das Berufungsgericht sich ausdrücklich befaßt (BTT 21), ihn also augenscheinlich nicht übersehen.
Wenn es ihm, ohne das ausdrücklich hervorzuheben, keine den Gesamteindruck der Werbung entscheidungserheblich beeinflussende Wirkung beigemessen hat, so kann das angesichts des Brfahrungssatzes, daß derartige Werbeschriften auch in Fachkreisen vielfach nur flüchtig gelesen werden, aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden, zu demal sich die bezeichnete Angabe erst am Ende eines längeren Textes befindet und in diesem jedenfalls nicht hervortritt.
b)	Mit der weiteren Rüge unterstellt die Revision dem Berufungsgericht eine Feststellung, die es in dieser Form nicht getroffen hat; es sagt nicht, daß die angesprochenen Fachkreise "ohne weiteres" aus der Werbeschrift erkennen, daß ein Sortenschutz noch nicht bestehe; es führt vielmehr nur aus, daß sie imstande seien, das aus dem Hinweis auf eine Becknummer zu erkennen, weil eine solche das Saatgut .nur während des auf die Anmeldung zu dem Sortenschutzregister hin einge-
 
leiteten Prüfungsverfahrend bezeichne. Es mag auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht damit nicht von einer zu aufmerksamen Prüfung der Werbeschrift durch die Fachwelt ausgegangen ist und zu eingehende Hechtskenntnisse auf dem einschlägigen Gebiete vorausgesetzt hat. Jedenfalls berührt der Angriff der Revision nämlich nicht die die Entscheidung allein tragenden Feststellungen des Berufungsurteils. Hach diesen hat die Beklagte den Eindruck hervorgerufen, ihr Saatgut stehe derzeit beim Bundessortenamt in der Sortenprüfung; hierbei habe es die hervorragenden Eigenschaften einer "Sorte” gezeigt, d.h. insbesondere Selbständigkeit und Beständigkeit auf Grund eines eigenen, vom Amt anerkannten Zuchtbetriebes. In Wahrheit handelte es sich bei* dem in der Werbung angebotenen Saatgut aber um im Ausland vermehrte, wieder eingeführte Ware, und das Prüfungsverfahren über deren Stamm war formell rechtskräftig abgeschlossen, und zwar war der Antrag der Beklagten auf Gewährung des Sortenschutzes abgewiesen, weil sie nicht über den notwendigen Zuchtbetrieb verfüge und die Beständigkeit der Sorte nicht erwiesen sei. Hach dieser mithin auf sachliche Gründe gestützten Versagung des Sortenschutzes
'•♦ts * *.
war die Behauptung einer in Wirklichkeit Jahre zurück*^ ^ liegenden und nur vorläufigen positiven Beurteilung im Augenblick der Verbreitung der Werbeschrift jedenfalls irreführend.
Aus dem Sinn und Zweck des Saatgutgesetzes folgt ferner, daß diese unrichtigen Behauptungen einen für die Wettbewerbslage erheblichen Punkt betreffen und geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Die gesetzliche Regelung bezweckt, nur anerkanntes oder besonders zugelassenes Saatgut in den Verkehr gelangen zu lassen (§ 39); zu diesem Zweck
 
bestimmt das Gesetz, daß Saatgut nur dann anerkannt ist, wenn es aus Pflanzen einer amtlich kontrollierten Sorte gewonnen wurde (§ 41); ergänzend sieht es für nicht anerkanntes Saatgut eine besondere Zulassung vor (§§ 31 ff); den Inhaber einer Zuchtsorte schützt es durch ein ausschließliches Hutzungsrecht (§ 6). Bevor das Bundessortenamt über die Erteilung des Sortenschutzes entschieden hat, besteht ein ausschließlicher Hechtsschutz auf Grund des Saatgutgesetzes nicht; eine dem $ 30 PatG entsprechende Regelung fehlt hier. Ob es deshalb überhaupt zulässig ist, schon während des Prüfungsverfahrene auf eine günstige Beurteilung durch das Bundessortenamt hinzuweisen, braucht im Streitfall nicht entschieden zü werden, denn es verstößt auf jeden Fall gegen § 3 UWG, wenn die behauptete positive Beurteilung der prüfenden Behörde überhaupt nicht oder nicht mehr vorliegt. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß in den von der Werbung angesprochenen FachkreisöSf'die aufgezeigten Grundzüge des Sortenschutzes und damit die Bedeutung einer Anerkennung durch die zuständige Behörde im wesentlichen bekannt sind.
Selbst wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt, die von der Beklagten behaupteten Eigenschaften ihrer Buschbohne wegen tatsächlich vorhandener Selbständigkeit und Beständigkeit den Sortenschutz sachlich recht-fertigen würden, verstößt ihre Werbung gegen § 3 UWG, denn auch für tatsächlich vorhandene gute Eigenschaften der Ware darf nicht mit unrichtigen anlockenden Angaben geworben werden (BGH GRUB I960, 563, 565 - Sektwerbung 567, 570 - Kunstglas). Die anlockende Wirkung ergibt sich daraus, daß der Hinweis auf eine positive Beurteilung durch die zuständige Behörde geeignet ist, Zweifel an den Werbebehauptungen zu zerstreuen; das
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gilt besonders dann, wenn im Saatguthandel, wie die Beklagte behauptet, immer noch vielfach mit übertreibenden Angaben geworben wird.
c)	Die angegriffene Werbung ist entgegen der Mei-nung der Beklagten auch nicht etwa dadurch nachträglich richtig geworden, daß die Beklagte ihren Antrag beim Bundessortenamt erneuert hat. Macht der Verletzer im Palle einer gegen § 3 UWG verstoßenden Werbung geltend, die Werbebehauptung sei in dem für die BntScheidung maßgebenden Zeitpunkt infolge nachträglich eingetretener Umstände richtig geworden, so trägt er dafür nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast. Die Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage hierzu nicht nur dartun müssen, daß ein neues Verfahren in Gang gebracht worden sei, sondern auch, daß die prüfende Behörde die Buschbohne nunmehr/positiv beurteilt habe, wie sie das in der Werbeschrift im einzelnen behauptet hatte. Hieran hat die Beklagte es fehlen lassen. Aus den von den In-
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stanzgerichten eingeholten behördlichen Auskünften ergibt sich vielmehr, daß die Selbständigkeit der Sorte auch jetzt noch nicht anerkannt ist.	V:v.
Hach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Beklagte gegen § 3 UWG verstoßen hat; ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen $ 1 UWG und § 56 des Saatgutgesetzes gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.
III. Gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht auch den Anträgen auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht, auf Auskunft und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis entsprochen hat, sind besondere
 
Angriffe nicht erhoben; ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.
XV. Die Revision der Beklagten war hiernach in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die mit der Anschlußrevision angegriffene Kostenentscheidung des Berufungsgerichts entspricht nicht der Sachlage. Die Klägerinnen haben zwar ihren Antrag auf Ableistung des Offenbarungseides im ersten Rechtszuge fallen gelassen; da,« wie das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts im Tatbestand festgestellt hat, die Beklagte insoweit nur einen Kostenantrag gestellt hat, lag insoweit wirksame Teilrücknahme der Klage vor. An sich fällt der entsprechende Teil der Kosten daher den Klägerinnen zur Last. Indessen sind, wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat, durch diesen Teil der Klage besondere Kosten nicht entstanden, da es sich um eine Stufenklage handelte (§ 12 OKU a.F.); auch lag nur eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung vor; es ist deshalb gerechtfertigt, nach § 92 Abs. 2 ZPO davon abzusehen, den Klägerinnen einen Kostenanteil aufzuerlegen.
Die auf den in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten hat die Beklagte zu tragen, da die der Klage insoweit zugrunde liegende vergleichende Werbung der Beklagten zweifelsfrei gegen § 1 TOG verstieß.
Hiernach haben die Klägerinnen lediglich die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn
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entstandenen Mehrkosten zu tragen (§ 276 Abs» 3 ZPO); die Übrigen Kosten waren dagegen der Beklagten aufzuerlegen.
Bock	Spreng	Jungbluth
 Pehle	Ebel