Ihr Gesellschafter EpBBHP ist Alleininhaber der Firma Otto PoBHVt Nachfolger, die sich früher in ChBH^y jetzt in der Herstellung imd dem Vertrieb von Bijouteriewaren und Taschengebrauchsartikeln befaßte. Die Klägerin ist der Meinung» die Bezeichnung der Beklagten Räusche den Verkehr und erwecke unrichtige Vorstellungen über die Bedeutung und Leistungsfähigkeit des Betriebes. In Wirklichkeit handele es sich nur-um ein Unternehmen bescheidenen Ausmaßes, Von einer Vereinigung mehrerer Uhrenfabriken mit entsprechenden angesammelten Erfahrungen und Geschäftsbeziehungen sei keine Rede. Die Firmierung der Beklagten erwecke insoweit bei ihrer Werbung den falschen Eindruck eines ungewöhnlich günstigen Angebots. Die Klägerin verlangt mit der Klage Unterlassung der Kennzeichnung ihres Betriebes als und Einwilligung in die Löschung dieses Firmenbestandteils im Handelsregister. Lie Klägerin hat demgegenüber behauptet, daß die Remontageabteilung der Firma FeflUfc ihre Produktion erst nach der Vereinigung aufgenommen habe. die Vereinigung mehrerer selbständiger nicht unbedeutender Uhrenhersteller andeute und dementsprechend auf das Vorhandensein mehrerer räumlich getrennter Betriebe oder einer Produktionsstätte hinweige, die nach ihrem Ausmaß wie eine Mehrzahl von Fabriken erscheine. Alles das treffe nach dem eigenen Vorträge der Beklagten nicht zu und die Bezeichnung erwecke daher zu Unrecht den Eindruck eines Besonders günstigen Angebots. Es komme dabei nicht darauf an, ob der beanstandete Fixmenzusatz eine tatsächliche Entwicklung der beklagten Firma beafehyeibe, sondern auf den Eindruck, der durch den Zusät* bei den angesprochenen Geschäftskreisen erweckt werde. Das Urteil des Berufungsgerichts ergibt klar, daß es als Gegenstand der Produktion der Beklagten die Herstellung .von Uhrenrohwerken, allenfalls die Vornahme von Remontagen ansieht, also von Zwischenprodukten, die ihrer Natur nach nicht von Letzt Verbrauchern, sondern vom Handel und von Weiterverarbeitern auf genommen werden. Das Gericht war auch in der Lage, die Wirkung des Firmenbestandteils auf diese Kreise aus der eigenen Lebenserfahrung zu beurteilen..Es handelt sich nicht um eine der Uhrenindustrie eigentümliche Fachbezeichnung, sondern um Ausdrücke des allgemeinen Sprachgebrauchs,, die auch in der Umgangssprache wiederkehren. nicht allein an die in Pforzheim verkehren-den Handelskreise gewandt, sondern ist mit ihrer Eintrar-gung im Handelsregister, in Telefon- und Adressbüchern an die breite Öffentlichkeit herangetreten.
24?7 068 I ZR 12/55 Verkündet am 12o Oktober 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes ln Sachen Bp , Alleininhaber & R elmut Epi der Birma V in bei ebenda, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof. Br. gegen * die Birma A. Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte,' - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. h.c. Wilde, Br. Birnbach, Br. Krtiger-Nieland, Br. Christoph und Br. Weiss für Recht erkannt? \ Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OberlandesgericKts in Büsseldorf vom 5. November 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi es en. Von Rechts wegen Tatbestand? Die Parteien sind Wettbewerber- auf dem Gebiete der Uhrenherstellung. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Schweizer Uhrenindustrie, die ihre Erzeugnisse nach vielen Ländern, -darunter auch nach Deutschland aus führt. Die Beklagte hat sich am 18. Oktober-1950 unter der Namen '•VflüHHP UBBHBlBBBB, und in das Handelsregister des Amtsgerichts in Pforzheim eintragen lassen. Ihr Gesellschafter EpBBHP ist Alleininhaber der Firma Otto PoBHVt Nachfolger, die sich früher in ChBH^y jetzt in der Herstellung imd dem Vertrieb von Bijouteriewaren und Taschengebrauchsartikeln befaßte. Der zweite Gesellschafter der Beklagten R^HB ' ir.t seit 1949 Mitinhaber, jetzt Alleininhaber der Firma BOB» und RBI!)’ die sich mit der Herstellung von Uhrenrohwerken, Uhrenteilen und Uhren befaßte- Der Betrieb wurde 1950 von der Beklagten übernommen. Beide Betriebe bezogen neue Fabrikräume in einem neu errichteten Hause EBHW?. LB^straße Seit dem 1. 1..1952 ist der Kaufmann Alleininhaber der Beklagten. Die Klägerin ist der Meinung» die Bezeichnung der Beklagten Räusche den Verkehr und erwecke unrichtige Vorstellungen über die Bedeutung und Leistungsfähigkeit des Betriebes. In Wirklichkeit handele es sich nur-um ein Unternehmen bescheidenen Ausmaßes, Von einer Vereinigung mehrerer Uhrenfabriken mit entsprechenden angesammelten Erfahrungen und Geschäftsbeziehungen sei keine Rede. Die Firmierung der Beklagten erwecke insoweit bei ihrer Werbung den falschen Eindruck eines ungewöhnlich günstigen Angebots. Die Klägerin verlangt mit der Klage Unterlassung der Kennzeichnung ihres Betriebes als und Einwilligung in die Löschung dieses Firmenbestandteils im Handelsregister. Lie Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet, die von ihr übernommene Firma B^MPund BflHHl habe Uhrenrohwerke hergestellt, während die Firma Otto vor dem Abschluß des Gesellsehaftsvertrages im Jahre 1950 eine Uhren-Remontageabteilung eingerichtet habe. Es handle sich also in der Tat um die Vereinigung zweier Uhrenfabriken. Lie Klägerin hat demgegenüber behauptet, daß die Remontageabteilung der Firma FeflUfc ihre Produktion erst nach der Vereinigung aufgenommen habe. Beide' Vorinstanzen haben' der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, Lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s ehei dungsgründes Las Berufungsgerichte stimmt der Auffassung der Klägerin zu, daß die Bezeichnung* die Vereinigung mehrerer selbständiger nicht unbedeutender Uhrenhersteller andeute und dementsprechend auf das Vorhandensein mehrerer räumlich getrennter Betriebe oder einer Produktionsstätte hinweige, die nach ihrem Ausmaß wie eine Mehrzahl von Fabriken erscheine. Lieser.Eindruck bei den Verbrauchern und der Händlerschaft sei aber falsch. Denn die Beklagte verfüge nuf über einen einzigen mäßig * * '> großen Betrieb mit einer Belegschaft von höchstens 150 Köpfen. Lie Bezeichnung erwecke aber auch insofern falsche Vorstellungen, als der Verkehr annehme, die Beklagte könne infolge der Vereinigung die damit verbundenen Vorteile, die Beschränkung der erzeugten Typen, den Erfahrungs- und Personalaustausch, die Verbilligung der Herstellüngs- und der Verwaltungskosten ihren Erzeugnissen zu gute kommen lassen. Alles das treffe nach dem eigenen Vorträge der Beklagten nicht zu und die Bezeichnung erwecke daher zu Unrecht den Eindruck eines Besonders günstigen Angebots. Es komme dabei nicht darauf an, ob der beanstandete Fixmenzusatz eine tatsächliche Entwicklung der beklagten Firma beafehyeibe, sondern auf den Eindruck, der durch den Zusät* bei den angesprochenen Geschäftskreisen erweckt werde. Dieser um-faße nicht nur den hi st or i s cheh^Ent wi c klung s gang des Unternehmens sondern werde vor allem durch die Auswir- V * , ,, ' kungen. einer solchen Entwicklung auf die fortdauernde Beistungsfähigkeit der Firma begründet. Damit sei die Klage aus § 3 UWG begründet. Die Revision rügt demgegenüber.,,,* üas Berufungsgericht habe zu Unrecht den Eindruck des DetztVerbrauchers berücksichtigt und nicht vielmehr den des Uhrenhandels, an den die Beklagte ausschließlich ihre Erzeugnisse absetze. Auf Befragen nach § 139 ZPO würde, die Beklagte entsprechende Beweise für diese Tatsache sowie dafür angeboten haben, daß die Bezeichnung "V^MNMV* n nicht als täuschend empfunden werdet Ober den Eindruck der Firmenbezeichnung beim Uhrenhändel könne sich das Gericht ohne Saehverständigenbeweis kein Urteil bilden, da die beteiligten Richter selbst nicht zu den in Frage.kommenden Abenehmerkreisen gehörten. Das Be?-rufungsgericht habe auch zu Unrecht bei der Beurteilung des Firmenbestandteils den Pforzheimer Sprachgebrauch außer Betracht gelassen.* Die Uhrenindustrie sei gerade in der Pforzheimer Gegend angesiedelt und dieser Platz werde von allen einschlägigen Fachkreisen des Inund Auslandes besucht, so daß die pforzheimer Verhältnisse in diesen Kreisen allgemein bekannt seien. ~ 5 - Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ergibt klar, daß es als Gegenstand der Produktion der Beklagten die Herstellung .von Uhrenrohwerken, allenfalls die Vornahme von Remontagen ansieht, also von Zwischenprodukten, die ihrer Natur nach nicht von Letzt Verbrauchern, sondern vom Handel und von Weiterverarbeitern auf genommen werden. Die Eigenart der von der Firmenbezeichnung angesprochenen Verkehrskreise ist also nicht verkannt. Das Gericht war auch in der Lage, die Wirkung des Firmenbestandteils auf diese Kreise aus der eigenen Lebenserfahrung zu beurteilen..Es handelt sich nicht um eine der Uhrenindustrie eigentümliche Fachbezeichnung, sondern um Ausdrücke des allgemeinen Sprachgebrauchs,, die auch in der Umgangssprache wiederkehren. Ihre Auslegung ist so eindeutig, daß es in dieser Hinsicht keines Sachverständigengutachtens bedurfte. Mit Recht hat dabei das Berufungsgericht die angeblichen besonderen Sprachgewohn-heiten in Pforzheim unbeachtet gelassen. Die Beklagte hat sich mit ihrer Firmierung MV< nicht allein an die in Pforzheim verkehren-den Handelskreise gewandt, sondern ist mit ihrer Eintrar-gung im Handelsregister, in Telefon- und Adressbüchern an die breite Öffentlichkeit herangetreten. Ihr gegenüber bleibt die Gefahr der Irreführung begründet, selbst wenn es richtig sein sollte, daß der mit der Beklagten in Pforzheim in Berührung kommende Großhandel der Täuschung über die Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht erliegen sollte. Insofern liegt in der Firmierung der Beklagten nicht nur ein Verstoß gegen §3 UWG,. sondern ein wettbewerbsfremdes Verhalten, dessen Unterlassung die Klägerin nach §§ 1, 13 UWG verlangen darf. Es ist sittenwidrig, “ 6 - im Wettbewerb einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu erstreben durch eine Firmengestaltung, die irreführende Angaben über die Leistungsfähigkeit der, Beklagten enthält. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Birnbach Krüger-Rieland Wilde Christoph Weiss