nächst ein Teil der Ladung auf Veranlassung j;|S/| ‘des Ladungsinteressenten.: wenn auch mit Iul- : "düng des Schiffers ^gehoben wirdyrsorkonnt es für die Präge.; cd diese Bergungsaktion zur großen<Haverei&gehörty|darauf an, ob sie \ :A den Teil eines einheitlichen, aum nutzen vonjitl Schiff und Ladung .veranstalteten Eettungsvrer-kes ist, oder ob eine : Sondermaßnahme vorliegt ,7vS die nur im eigenen Interesse des Ladungsbetei-ligten vorgenommen wird, un in Jeden Falle . hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Das Schiff selbst mit dem restlichen Drittel der Ladung wurde erst im Mars 1948 gehoben0 In der auf Veranlassung des Klägers aufgenommenen Dispache wurden die Kosten-für 'die Hebung des Schiffes und von-rund 200 t Kohlen (= 1/3 der Ladung) in Höhe von 18 o 526? EM und 54?72 sDM entfielen« Hach Umstellung des Betrages von 7.498,85 EM .auf 749,88 DM entfielen nach'der Dispache.'auf die Ladung V,. verweigerte aber die Zahlung des Bestes« Diesen Best von 404,60 ;DM verlangt der Kläger als Rechtsnachfolger des Schiffseigentümers mit der beim Amtsgericht (Schiffahrtsgericht) erhobenen Klage 0 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, als AVergleichs'tfert der Ladung dürfe in der Dispache nicht der tert der ganzen Ladung 'von 602 t Kohlen - eingesetzt werden, da sich bei der Hebung des Schiffes im März 1943 hur noch etwa 2C0 t Kohlen im.Schiff befunden hätten, IJur dieser Teil der Ladung dürfe zu den Kosten mit herangezogen 'werden'«, Die'gesetzlichen Voraussetzungen der großen Haverei seien hinsichtlich des ersten Teiles der Ladung nicht erfüllt, weil deren Bergung nicht vom Schiffer und auch nicht auf seine .Anweisung durchgeführt worden sei, vielmehr der Verlader, die Zeche E&rflHHHL aus eigenem Entschluß, gehandelt habe«.. Demgemäß seien auch die Kosten für diese Hebung nicht in der Haverei-Berechnung eingesetzt worden! Der Berufungsrichter ist zu der, Ergebnis gelangt» dat nur etwa ein.Drittel der Ladung zu den Haverei-Kosten bei- tragspflichtig sei« Er hat daher von den Kosten von 749,88 DM, die nach der Dispache auf die Ladung entfallen, zwei Drittel abgesetzt und die Beklagte demgemäß nur noch mit 249?36 DM zuzüglich 54,12 LLI für Kosten der Dispache u„al seiner Beurteilung der ffiPjjach- und Rechtslage fc'eizutreten0 Der gesamte Schaden, ||V welcher die große Haverei bildet, wird von Schiff und ^Ladung getragen, muß..also über Schiff und Ladung nach Bdem Verhältnis ihrer Werte verteilt werden (§§ 78 Abs 2 :: 85 BinnSchG, § 716 HGB) * Die Höhe der Beträge, die zu ^.verrechnen sind, ist zwischen den Parteien unstreitige Sr, In ihnen sind die Kosten für die von dem Verlader ver- Hebung der ersten zwei Drittel der Ladung nicht enthalten« Streitig ist aber unter den Parteien, 'ob die Beklagte bei der Verteilung des Schadens auf Ül Schiff und Ladung mit dem Wert der gesamten Ladung bei-»tragspflich’tig ist oder nur hinsichtlich des einen. . bAc^hv] eins sich, bei der Hebung; des : Schiffes :noch InpLm Schiff befunden hattet Die Beitragspflicht der Beklagten mit der ganzen jpfcgendbar ist, hergeleitet werden« liech dieser Vorschrift Äiist die Ladung beitragspflichtig nmit den am Ende der Reise bei dem Beginn der Löschung noch vorhandenen Guter ' oder , wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endetmit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in bei— öen Pallen diese Güter"sicn zur Zeit des Palles an Bord des Schiffes befunden haben Darüber aber, ob die Hebung -der-'ersten - zwei' Drittel Ladung bereits zur großen Haverei gehörte, streiten die Parteien gerade* Kit Hecht hat daher das Berufungs- gericht die Entscheidung darauf abgestellt ob in Bezug auf die Teilhebung der zwei Drittel Ladung die allgemei nen Toraussetzungen der §§ 78, 83 BinnSchG o^-nm + eYrTci Diese Prüfung ist auch nicht etv;a, wie die he geltend'nacht,, deshalb entbehrlich, weil im Streitfall nur die Bergungskosten für das Schiff und das gemeinsam mit dem Schiff gehobene letzte Drittel der Ladung in die Havereiberechnung eingesetzt worden sind» Die .Auffassung der Beklagten, es sei offenbar unbillig, die Beklagte mi dem Vergleichswert der ganzen Ladung beitragspflichtig zu machen, obwohl die Bergungskosten nur durch'die Hebung von einem Drittel' der Ladung (ausser dem Schiff ) entstanden seien, übersieht,, daß diese F.echtsfolge dann nicht unbillig, sondern durchaus gerechtfertigt wäre, wenn auch, die' Kosten der Hebung der ersten zwei Drittel • der Ladung an und für sich zur großen Haverei gehören würden, ihre Geltendmachung in der Dispache aber nur aus irgendwelchen Gründen verabsäumt worden wäre* IIc Große Haverei sind nach § 78 Bin«SchG alle Schäden welche einem Schiff oder der Ladung oder beiden "zu dem Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zu-gefügt Varölen, sowie die Kosten,. daß mit Rücksicht auf die zwischen Schiff und Ladung bestehende Interessengemeinschaft die zur Rettung beider aus gemeinsamer Gefahr erbrachten außerordentlichen Opfer von. daß die allgemeinen Tatbestandsmerkmale der großen Haverei erfüllt sind» Für den vorliegenden Streitfall kommt von diesen'Bestimmungen §’. ohne daß dies zur Rettung von .Schiff'und Ladung .vorsätzlich herb ei ge führt war'? wohl aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff und Ladung verwendeten''Kosten -»Vt • zur großen Haverei, Die daraus folgende Beitragspflicht der Ladung zu den Haver ei-Kos ten. als eben die^allgemeinen Voraussetzungen der.kn großen Haverei auch in Bezug auf die Ladung erfüllt Das Berufungsgericht hat dies verneint? da die Rettung des ersten Teiles der:Ladung nicht mit dem Ziele- fk66, /179 ff7) o Her Berufungsrichter hat daher mit Hecht dem Jjmständ, daß die erste Teilbergung von der späteren Ber-Sung des 'Schiffes nebst restlicher Ladung durch einen Zeit-Saum von zwei IJonaten getrennt war, für sich allein keine; Kit scheidende Bedeutung beigemessen, vielmehr darauf abge-teilt,- ob die erste Teillöschung tin"' Teil einer zusammenhängenden? der Bettung von Schiff und’ Ladung dienenden Handlung v;ar oder ob sie nur auf die Rettung der Ladung gerichtet war* umgekehrt kann es -entgegen der Auffassung der Revision.“ auch nicht allein 'darauf ankommen, ob objektiv die vorangegangene Teillöschung geeignet war, die spätere Bergung des Schiffes•zu erleichternd Von einem ein-Zeitlichen Rettungswerk kann'in Bällen, in denen Schiff • und Ladung durch mehrere Einzelhandlungen gerettet worden find, nur gesprochen v; er den, wenn, diese Handlungen auf prund eines einheitlichen Planes vorgenommen worden sindj tier der Rettung von Schiff und Ladung diente* Nur nach die-isem aus der Zweckbestimmung der einzelnen Maßnahmen ersieht-pichen inneren Zusammenhang der Einzclaktionen kann die Frage, Pb ein einheitliches Rettungswerk vorliegt, beurteilt wer-iäen* Denn nur in solchen Rallen sind die Rosten im gemeinschaftlichen Interesse aufgewendet worden und nur dann ist es auch gerechtfertigt, diejenigen, denen das gemeinschaftliche Rettungswerk zugute gekommen ist, an den kosten zu beteiligen* Man wird deshalb mit Mittelstein, Recht der Binnenschiffahrt (§ 74 Ziff 5), eine gemeinsame Rettungsaktion dann annehmen können, ■ wenn zur Erleichterung 'der ' Späteren Hebung von Schiff und Ladung, also planmäßig, zu-Siehst nur ein Teil der Ladung aus dem Schiff genommen wor-llh ist* Wenn.dagegen ohne Rücksicht hierauf ein Ladungsbe- Seite 44 ff mit Nachweisen aus der englischen Rechtsprechung)”» Hierbei sind., die Umstände des Einzelfalles maßgebend, insbesondere ob die vorab erfolgte Bergung der Ladung nur .zu ihrem alleinigen' ITutzen oder zu dem. den obigen Erwägungen ist auch das Berufuhgsge-rieht ausgegangenc .-Renn es .'in ihrer Anwendung auf den Streitfall zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Bergung eines Teiles der Ladung durch die Zeche D , IHM'.- ob ■ damit "die spätere und/der restlichen Ladung erleichtert.., <3 er 1 v, e c ] d i en l e n 1 < , ,, i
für 'cSas Nachscblagevvsrlc). pur die Am cliche SaHiinlungJ nächst ein Teil der Ladung auf Veranlassung j;|S/| ‘des Ladungsinteressenten.: wenn auch mit Iul- : "düng des Schiffers ^gehoben wirdyrsorkonnt es für die Präge.; cd diese Bergungsaktion zur großen<Haverei&gehörty|darauf an, ob sie \ :A den Teil eines einheitlichen, aum nutzen vonjitl Schiff und Ladung .veranstalteten Eettungsvrer-kes ist, oder ob eine : Sondermaßnahme vorliegt ,7vS die nur im eigenen Interesse des Ladungsbetei-ligten vorgenommen wird, un in Jeden Falle . zunächst J die Ladung in Sicherheit zu bringen . (Bestätigung-der Eechtsprechung in EIS 165?-,/''’ 1,665/179 ff7), -Aktenzeichens I ZH 12/52 AG Dortmund Urteil des BGH vom 20» Juni 1952 OLG (Schiffahrtsobergericht) H a mm '7 9 I_ZR 12/52 "verkündet am 20o Juni 1952 Grunau, Justizo'bersekre t ar ? als Urkundsbeamter der Ge-. rschäf tsstelle:'. IM NAMEI DES VOLKES In dem Rechtsstreit Versicherungsverein'■ A.G; L| sv;eg vertreten durch, seinen Vorstand, Klageis und Eevisionsklägers« Prozefloevollmächtigters Eechtsanwa.lt Dr< die Firma H a _______ durch ihren Vorstand. gegen A.G.. El vertreten Beklagte und Eevisiohsbeklagte? Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, m m 1 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Schmidt, Br. Birnbach;, Wilde und Dr. Benkard für Recht erkannt) Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) in Hamm vom. 22. November 1951 wird auf seine Kosten zurückgewiesen... Von Rechts wegen Tatbestands Ter dem Schiffer Arno SeffHHHH gehörende Schleppkahn ,,Sejj(d,!, der heim; Klüger: kaskoversichert ist* wurde am 16„-Januar 1948 in Hafen mit. 602 t Hohle ? • die für die. Beklagte -bestimtat waren. beladen»' Die Abfahrt nach HflU ' :: den 18.1 Januar 1948 festgecetst vor- den0 Infolge eines in der Lacht vom 17c Januar sum 18c Januar 1948 einsetsenden starken Sturmes wurde der Kahn gegen die Böschung geschleudert? erlitt dadurch ein Leck und sank am Morgen des 18. Januar gegen 5 Uhr« Bald nac Unfall ließ der Befrachter oder Ablader? die Zeche Har mm in ohne Anweisung, aber mit . Duldung c Schiffseigentümers etwa zwei Drittel der Ladung heben« Das Schiff selbst mit dem restlichen Drittel der Ladung wurde erst im Mars 1948 gehoben0 In der auf Veranlassung des Klägers aufgenommenen Dispache wurden die Kosten-für 'die Hebung des Schiffes und von-rund 200 t Kohlen (= 1/3 der Ladung) in Höhe von 18 o 526? 56 ELI und 135? 20 DU anteilmäßig auf Schiff und Ladung so verteilt', daß auf das Schiff llc027,71 EM und 80,84 DM und auf die Ladung 7.498?85 EM und 54?72 sDM entfielen« Hach Umstellung des Betrages von 7.498,85 EM .auf 749,88 DM entfielen nach'der Dispache.'auf die Ladung V,. 804?60 DM (nämlich 749?88 DUtund 54,72(IM)« (Von diesem Betrage zahlte die 3eklsgte 400..- DM an den Kläger? verweigerte aber die Zahlung des Bestes« Diesen Best von 404,60 ;DM verlangt der Kläger als Rechtsnachfolger des Schiffseigentümers mit der beim Amtsgericht (Schiffahrtsgericht) erhobenen Klage 0 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, als AVergleichs'tfert der Ladung dürfe in der Dispache nicht der tert der ganzen Ladung 'von 602 t Kohlen - eingesetzt werden, da sich bei der Hebung des Schiffes im März 1943 hur noch etwa 2C0 t Kohlen im.Schiff befunden hätten, IJur dieser Teil der Ladung dürfe zu den Kosten mit herangezogen 'werden'«, Die'gesetzlichen Voraussetzungen der großen Haverei seien hinsichtlich des ersten Teiles der Ladung nicht erfüllt, weil deren Bergung nicht vom Schiffer und auch nicht auf seine .Anweisung durchgeführt worden sei, vielmehr der Verlader, die Zeche E&rflHHHL aus eigenem Entschluß, gehandelt habe«.. Demgemäß seien auch die Kosten für diese Hebung nicht in der Haverei-Berechnung eingesetzt worden! DasAmt sger i cht hat die wieseno Die Berufung des Kläger e aus Hechtsgründen abge-ist vom Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht) zurückgewiesen worden« Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt der langer seinen Klageantrag weiter, während' die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» . . . . ■ ’ ■ Mi ^heid ungs^ründ e s Der Berufungsrichter ist zu der, Ergebnis gelangt» dat nur etwa ein.Drittel der Ladung zu den Haverei-Kosten bei- tragspflichtig sei« Er hat daher von den Kosten von 749,88 DM, die nach der Dispache auf die Ladung entfallen, zwei Drittel abgesetzt und die Beklagte demgemäß nur noch mit 249?36 DM zuzüglich 54,12 LLI für Kosten der Dispache u„al ; Jfc’als beitragspflichtig erachtet« Da die Beklagte berei :||-’400,•- Dil auf ihren hiernach nur• 304,68 DM 'betragenden fe&hteil bezahlt habe, sei die Klage unbegründet0 p!, Dem Berufungsgericht ist in. seiner Beurteilung der ffiPjjach- und Rechtslage fc'eizutreten0 Der gesamte Schaden, ||V welcher die große Haverei bildet, wird von Schiff und ^Ladung getragen, muß..also über Schiff und Ladung nach Bdem Verhältnis ihrer Werte verteilt werden (§§ 78 Abs 2 :: 85 BinnSchG, § 716 HGB) * Die Höhe der Beträge, die zu ^.verrechnen sind, ist zwischen den Parteien unstreitige Sr, In ihnen sind die Kosten für die von dem Verlader ver- ||||pA atfflanlaßte. Hebung der ersten zwei Drittel der Ladung nicht enthalten« Streitig ist aber unter den Parteien, 'ob die Beklagte bei der Verteilung des Schadens auf Ül Schiff und Ladung mit dem Wert der gesamten Ladung bei-»tragspflich’tig ist oder nur hinsichtlich des einen. . bAc^hv] eins sich, bei der Hebung; des : Schiffes :noch InpLm Schiff befunden hattet Die Beitragspflicht der Beklagten mit der ganzen mßM* HpLadung kann nicht schon, wie das Berufungsgericht zu- ■O'treffend darlegt, aus der Bestimmung des § .718 HGB? 1 idie gemäß § 85 BinnSchG auf die Binnenschiffahrt an- ' jpfcgendbar ist, hergeleitet werden« liech dieser Vorschrift Äiist die Ladung beitragspflichtig nmit den am Ende der Reise bei dem Beginn der Löschung noch vorhandenen Guter ' oder , wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endetmit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in bei— üs a .... öen Pallen diese Güter"sicn zur Zeit des Palles an Bord des Schiffes befunden haben Darüber aber, ob die Hebung -der-'ersten - zwei' Drittel Ladung bereits zur großen Haverei gehörte, streiten die Parteien gerade* Kit Hecht hat daher das Berufungs- , gericht die Entscheidung darauf abgestellt ob in Bezug auf die Teilhebung der zwei Drittel Ladung die allgemei nen Toraussetzungen der §§ 78, 83 BinnSchG o^-nm + eYrTci Diese Prüfung ist auch nicht etv;a, wie die he geltend'nacht,, deshalb entbehrlich, weil im Streitfall nur die Bergungskosten für das Schiff und das gemeinsam mit dem Schiff gehobene letzte Drittel der Ladung in die Havereiberechnung eingesetzt worden sind» Die .Auffassung der Beklagten, es sei offenbar unbillig, die Beklagte mi dem Vergleichswert der ganzen Ladung beitragspflichtig zu machen, obwohl die Bergungskosten nur durch'die Hebung von einem Drittel' der Ladung (ausser dem Schiff ) entstanden seien, übersieht,, daß diese F.echtsfolge dann nicht unbillig, sondern durchaus gerechtfertigt wäre, wenn auch, die' Kosten der Hebung der ersten zwei Drittel • der Ladung an und für sich zur großen Haverei gehören würden, ihre Geltendmachung in der Dispache aber nur aus irgendwelchen Gründen verabsäumt worden wäre* IIc Große Haverei sind nach § 78 Bin«SchG alle Schäden welche einem Schiff oder der Ladung oder beiden "zu dem Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zu-gefügt Varölen, sowie die Kosten,. die zu dem. beizeichneten 6 ZWeck von dem Schiffer oder nach seiner Anweisung von einem der Ladungsbeteiligten aufgewendet werden0 las Lesen der großen Haverei beruht hiernach auf dem Gedanken? daß mit Rücksicht auf die zwischen Schiff und Ladung bestehende Interessengemeinschaft die zur Rettung beider aus gemeinsamer Gefahr erbrachten außerordentlichen Opfer von. allen Beteiligten gleichmssig getragen .werden sollen (RGZ 165 k 166 VT717) ° Im § 82 B ihn SchG sind: sodann eine Reihe von Vorschriften enthalten? die den Umfang der grossen Haverei .regeln? deren Anwendbarkeit ' aber ? wie in den... Eingangsworten "der Vorschrift ausdrücklich hervorgehoben wird? voraussetzt? daß die allgemeinen Tatbestandsmerkmale der großen Haverei erfüllt sind» Für den vorliegenden Streitfall kommt von diesen'Bestimmungen §’. 82 Ziff 3 Abs 3 in. Betracht? der, wie folgt? lautet; ”Ist das Schiff gesunken? ohne daß dies zur Rettung von .Schiff'und Ladung .vorsätzlich herb ei ge führt war'? so gehören zwar nicht die durch den Unfall veranlaßt en'Schäden? wohl aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff und Ladung verwendeten''Kosten -»Vt • zur großen Haverei, Die daraus folgende Beitragspflicht der Ladung zu den Haver ei-Kos ten. kommt jedoch.nur dann und nur insoweit zu dem. Zuge? als eben die^allgemeinen Voraussetzungen der.kn großen Haverei auch in Bezug auf die Ladung erfüllt Das Berufungsgericht hat dies verneint? da die Rettung des ersten Teiles der:Ladung nicht mit dem Ziele- aer■ gemeinsa: habe'.of Der Si Set ji , -on ; ehiff * bn - , . / ' , • 'f>df r 11 in! fl rui I I 1 > 1 L e ^ ii ] o h so rr,'tfn0e'i die i1 * i . tK dir':, \ v i d er / ( . i ( 1 I 5 i i d i r O-cfs b < i dan dadurch verringert,und. die .Hebung: des. Schif fskör > innereese Schiff ....._ pars erleichtert nr i 1 her Si rmoe at-u zugD - i 1 i 'IP die; ' v nutlich gi c i r £’> L i ir g sc n sei t sei of fein focii ch und ent re cue den, Lebern erfahrungei , daß Len die bei 11 c he1 u c aXnah i augur ten <"l3 I i i u h oa i 1 r P.etl jb des Sc if If fee ge,c e hn 1 ■ I - v nn elleieht uci 1 :> : vmßtse in grb. e r ha > t i ^ iron c _c c ^usnähme eines Teiles der hohlen die spite,-' ’ bang o , k Lus rv e» leien tern.0 Sine- öahingehe i i ehi am1 r 3 ( oiun' e err le ehe habe der Kläger > jedoch nieder .dargetan noch behauptet 0 Venen Vs [ihre r d - mmoi' ' ich ist bei mH -e tem Pur die Anwendbarkeit der Forschriften über:die■grosse Hauerei ist es erforderlich? .daß; ein einheitliches IIet: 0 line, b sr/erk. zur'" s xi y vorliegt 0 .Di 11un g r v on - S ch i f f r'und" La dung, aus geuiei C! r sanier. non .• vom egt „ .dieses • He 11ungsy;erK.. muß .vom- Schifier, veran- laßt sein oder i de S n ni1 - m i • V ,prstindnic eric 1 1 1 uch fi I' < .i end * - L11 , rdci 1 l (3 hZ 96 Hj es halb ist if i < htspre u ent scheid euch 1 f h rr , 1 einheitlichen Fe ttungsrerlrs von. Öo nd e rmaß nahmen , ie .nicht fzur■;großen;■ Haverei gehören? i in der Piliensrichtung 'des Schiffers ode vc r-bndnis jj^ delnden “’er r <r,uc\ der mit seinem Din-norden ; (FDZ 165 -ah §p ; || |Mp ^ ''r fk66, /179 ff7) o Her Berufungsrichter hat daher mit Hecht dem Jjmständ, daß die erste Teilbergung von der späteren Ber-Sung des 'Schiffes nebst restlicher Ladung durch einen Zeit-Saum von zwei IJonaten getrennt war, für sich allein keine; Kit scheidende Bedeutung beigemessen, vielmehr darauf abge-teilt,- ob die erste Teillöschung tin"' Teil einer zusammenhängenden? der Bettung von Schiff und’ Ladung dienenden Handlung v;ar oder ob sie nur auf die Rettung der Ladung gerichtet war* umgekehrt kann es -entgegen der Auffassung der Revision.“ auch nicht allein 'darauf ankommen, ob objektiv die vorangegangene Teillöschung geeignet war, die spätere Bergung des Schiffes•zu erleichternd Von einem ein-Zeitlichen Rettungswerk kann'in Bällen, in denen Schiff • und Ladung durch mehrere Einzelhandlungen gerettet worden find, nur gesprochen v; er den, wenn, diese Handlungen auf prund eines einheitlichen Planes vorgenommen worden sindj tier der Rettung von Schiff und Ladung diente* Nur nach die-isem aus der Zweckbestimmung der einzelnen Maßnahmen ersieht-pichen inneren Zusammenhang der Einzclaktionen kann die Frage, Pb ein einheitliches Rettungswerk vorliegt, beurteilt wer-iäen* Denn nur in solchen Rallen sind die Rosten im gemeinschaftlichen Interesse aufgewendet worden und nur dann ist es auch gerechtfertigt, diejenigen, denen das gemeinschaftliche Rettungswerk zugute gekommen ist, an den kosten zu beteiligen* Man wird deshalb mit Mittelstein, Recht der Binnenschiffahrt (§ 74 Ziff 5), eine gemeinsame Rettungsaktion dann annehmen können, ■ wenn zur Erleichterung 'der ' Späteren Hebung von Schiff und Ladung, also planmäßig, zu-Siehst nur ein Teil der Ladung aus dem Schiff genommen wor-llh ist* Wenn.dagegen ohne Rücksicht hierauf ein Ladungsbe- teiligter ausschließlich in eigenen Interesse eine Teil“ -• lö schling vor nimmt,.' um seine Ladung, in Sicherheit zu Id rin-gen, so liegt eine S ond ermaß nähme vor? deren Foster, nicht in großer Haverei zu verteilen sind» : In ähnlicher leise wird die Abgrenzung zwischen einheitlichem Rettungswerk und ’Sonäermaßnahmen auch in der englischen Rechts praxis yorgen.OJv.rn.en» In der ■ seerechtlichen Rechtsprechung der englischen Gerichte und im einschlägigen englischen Schrifttum wird in-Fällen? in.denen die Bergung aus mehreren aufeinander folgenden Maßregeln (complex salvage operations) besteht, die Entscheidung.darauf abgestellt, ob-die Bergung der Ladung nur fein-Teil einer ' ■ • zusammenhängenden Handlung war oder ob sie den Charakter einer Sondermaßnahme (separate operation) des Ladungsinteressenten hatte (Ulri ch-Rpchgr':.fc er-Brf’.d er s' / Grosse Ha-*-, verei, 20 Band, .3«- Auf3. Seite 44 ff mit Nachweisen aus der englischen Rechtsprechung)”» Hierbei sind., die Umstände des Einzelfalles maßgebend, insbesondere ob die vorab erfolgte Bergung der Ladung nur .zu ihrem alleinigen' ITutzen oder zu dem. Hutzen des Ganzen vor genommen worden ist"»-Zwar scheint die englische-Braxis 1 in neuerer Zeit dahin ■. zu neigen, in der Regel eine zusammenhängende Bergungs-operation anzunehmenj das soll aber 'Jedenfalls ‘dann nicht gelten, wenn die ..Bergung der. Ladung ersichtlich -den Charakter eines "sauve qui pent” hat (Ulrich-Hoch-gräber-Brliders- aaO S; 47/48)1 von. den obigen Erwägungen ist auch das Berufuhgsge-rieht ausgegangenc .-Renn es .'in ihrer Anwendung auf den Streitfall zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Bergung eines Teiles der Ladung durch die Zeche D , IHM'.- ft ohne „1-V* ■- a .sic lit ds i y» o ,uf .8 *t at *t ^ e bit Y)fT '■ d e s i :*ah ns und ; der rö en ■■ i s 15 vi eli aehr "nur tgefunden ' hat.'/' ob ■ damit "die spätere und/der restlichen Ladung erleichtert.., <3 er 1 v, e c ] d i en l e n 1 < , ,, i mg« soweit möglich/, schleunigst'/in ' Sicherheit zu .brih-n so 1 arm1 d J e o i i m 1 ich er 11 t tatrlichl i ucn Ge et 'liege! "ec i>vi I eil im > ! n i n i nicht entge nge"treten werdeni Daraus folgt' d er» daß die 1 ein ng ;i Drittel der Ladung1 außerhalb.: eines einheitlichen ttungsp grcvf' ;r. ist rod somit nicht rr g: oben Di« ) i in £ r'> ■ chore ft e; dec nzen Erdung m i t i i. r i, irh ihci nichi ' rech fex rerei gehört; re revision hierm ch mil It tenxol aus )7 -ZPO zurret ztu oj sen idenmaie. 'Schmidt .'Lirnbachh Wilde Benhard