vertreten durch den Generaldirektor der Deutschen Kohlen bergbauleitung in Klägerin und Revisionsbeklagte Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der I. Dezember 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof.Dr. idndenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Keidenhain, Dr. Bimbach, Dr. Selowsky und Wilde für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3.Oktober 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Klägerin berechnete die Lieferungen nach den bisherigen Reichsmarkpreisen voll in Deutscher Mark, erhielt von der Beklagten aber nur ein Zehntel des Rechnungsbetrages. die Auffassung vertreten, dass die Klägerin mit der vor dem 21.Juni 1948 erfolgten Übergabe der beladenen Waggons an die Reichsbahn alles getan habe, was sie zur Bewirkung ihrer Leistung habe tun müssen, und dass daher die Vorschrift des § 18 Abs.1 Ziff.2 Umst.G. keine Anwendung fin de, die Kaufpreisforderung der Klägerin vielmehr gemäss §16 Umst.G. im Verhältnis 10:1 umgestellt sei. vom Verkäufer beauftragten Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt als wbewirkt”im Sinne des § 18 Abs.1 Ziff.2 Umst%G b diese Voraussetzung erst mit dem fang der Ware durch den erfüllt ist. Das Berufungs gericht hat diese Frage dahin beantwortet, dass die Leistung des Verkäufers erst bewirkt ist, wenn der Käufer Be sitz and Eigentum an der Ware erhalten hat Der Senat hat sich im Urteil vom 5. Die Klägerin hatte Beweis dafür erboten, dass sich in der Kohlenwirtschaft auf dem Gebiete des Versendungskaufes ein Gewohnheitsrecht dahin gebildet habe, mit der überga be der Ware an die Transportperson sei die Lieferverpflioh tung des Verkäufers erfüllt. Das Berufungsgericht hat einen solchen Handelsbrauch, wenn er bestände, für unerheblich erachtet da cht clitlich sei, wie die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten Besitz und Ei gentum zu verschaffen, durch die Auslieferung der Ware an die Eisenbahn hätte erfüllt werden können. nicht stattfindet, müsste der Handelsbrauch, wenn er zur Eigentums Verschaffung führen sollte, zu dem Inhalt haben, dass verge die Besitzübergabe durch die in den §§ 930, 931 BGB. Bd. 3 S.226 (229) dargelegt hat, ist der in den damals gebräuchlichen Lieferungsbedingungen wiederkeh renden Wendung, die Lieferungsverpflichtung sei mit der er Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer * füllt”, nicht der Sinn beizulegen, dass damit eine Erfüllung im Rechtssinne gemeint sei. Diese Bestimmung bedeutet nach dem im Handel üblichen Sprachgebrauch vielmehr mir dass mit der Übergabe der Ware an die Transportperson die positiver Handlungen des Verkäufers, die zur Erfü}]\in& not wendig sind, als geleistet gelten.
Beglaubigte^ Abschrift. I_ZR__1 Verkündet a 19. Dezember 1950 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes ! In dem Rechtsstreit der Firma AG, vertreten durch ihren Vorstand in (Rheinland) str. Beklagte und Revisionsklägerin Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt die Deutsche Kohlenbergbauleitung, Abteilung Deutscher Kohlenverkauf in i vertreten durch den Generaldirektor der Deutschen Kohlen bergbauleitung in Klägerin und Revisionsbeklagte Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof.Dr. idndenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Keidenhain, Dr. Bimbach, Dr. Selowsky und Wilde für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3.Oktober 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. 2 Tatbestand, Die Parteien stehen in einem Dauervertragsverhältnis, auf Grund dessen die Klägerin der Beklagten in etwa gleichen Monatsmengen Kohlen und Koks zu liefern hat« Die Anlieferung erfolgt durch die Eisenbahn. Am 19* und 20. Juni 1948 brachte die Klägerin in mehreren Waggons insgesamt 196,5 to Grosskoks sowie 11,5 to Brechkoks zur Versendung. Diese Waggons trafen am 21. Juni 1948 bei der Beklagten ein und wurden von ihr abgenommen. Die Klägerin berechnete die Lieferungen nach den bisherigen Reichsmarkpreisen voll in Deutscher Mark, erhielt von der Beklagten aber nur ein Zehntel des Rechnungsbetrages. Mit der Klage verlangt sie den fehlenden Betrag von DM 6 042,15 nebst Zinsen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat • * die Auffassung vertreten, dass die Klägerin mit der vor dem 21.Juni 1948 erfolgten Übergabe der beladenen Waggons an die Reichsbahn alles getan habe, was sie zur Bewirkung ihrer Leistung habe tun müssen, und dass daher die Vorschrift des § 18 Abs.1 Ziff. 2 Umst.G. keine Anwendung fin de, die Kaufpreisforderung der Klägerin vielmehr gemäss §16 Umst.G. im Verhältnis 10:1 umgestellt sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäss verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Die Entscheidungsgründes ntscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage ab oh heim Versendungsverkauf die dem Verkäufer obliegende Sachleistung bereits mit der Übergabe der Sache an den. vom Verkäufer beauftragten Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt als wbewirkt”im Sinne des § 18 Abs.1 Ziff. 2 Umst%G anzusehen ia 7 oder b diese Voraussetzung erst mit dem fang der Ware durch den erfüllt ist. Das Berufungs gericht hat diese Frage dahin beantwortet, dass die Leistung des Verkäufers erst bewirkt ist, wenn der Käufer Be sitz and Eigentum an der Ware erhalten hat Der Senat hat sich im Urteil vom 5. Dezember 1950 - I ZK 41/50 - im glei chen Sinne entschieden. An dieser Rechtsansicht ist auch gegenüber dem Vorbringen der Revision festzuhalten. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin über die im Kohlenhandel bestehenden Handelsbräuche nicht ausreichend gewürdigt. Die Klägerin hatte Beweis dafür erboten, dass sich in der Kohlenwirtschaft auf dem Gebiete des Versendungskaufes ein Gewohnheitsrecht dahin gebildet habe, mit der überga be der Ware an die Transportperson sei die Lieferverpflioh tung des Verkäufers erfüllt. Das Berufungsgericht hat einen solchen Handelsbrauch, wenn er bestände, für unerheblich erachtet da cht clitlich sei, wie die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten Besitz und Ei gentum zu verschaffen, durch die Auslieferung der Ware an die Eisenbahn hätte erfüllt werden können. Dieser Auffassung kann nur zuge3timmt werden. Die Formen, unter denen Eigentum an beweglichen Sachen übertragen werden kann, sind vom Gesetz zwingend bestimmt und entziehen sich daher der 4 willkürlichen Vereinbarung durch die Parteien. Da mit der * Übergabe der Kohlen an das Transportunternehmen eine Über * * tragung des unmittelbaren Besitzes auf den Käufer noch * ' nicht stattfindet, müsste der Handelsbrauch, wenn er zur Eigentums Verschaffung führen sollte, zu dem Inhalt haben, dass verge die Besitzübergabe durch die in den §§ 930, 931 BGB. sehenen Vereinbarungen ersetzt wird. Hierfür ergibt sich aber nichts aus dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich des Inhaltes des behaupteten Handelsbrauches. Wie bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in OGHZ. Bd. 3 S.226 (229) dargelegt hat, ist der in den damals gebräuchlichen Lieferungsbedingungen wiederkeh renden Wendung, die Lieferungsverpflichtung sei mit der er Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer * füllt”, nicht der Sinn beizulegen, dass damit eine Erfüllung im Rechtssinne gemeint sei. Diese Bestimmung bedeutet nach dem im Handel üblichen Sprachgebrauch vielmehr mir dass mit der Übergabe der Ware an die Transportperson die positiver Handlungen des Verkäufers, die zur Erfü}]\in& not wendig sind, als geleistet gelten. Dagegen bestehen keine ■ Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Wendung der üblichen Lieferm-gsbedingungen auch der Übergang des Eigentums in irgend Wei al herbei geführt gelt sollt D gegenteilige Ajonahme stände auch im offenen Widerspruch + zu den Interessen des Deutschen Kohi 3xAverkaufs, aa dieser dann nicht mehr in der ware * das ihm nach d 433 HGB., 44 KO. und 72 EVO. zustehende Recht auszuübon, über di W bis zur Abnehme durch den Käufer anderweit zu ver fügen (OGHZ. a.e. r- / / Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO. zurückzuweisen. gez. Lindenmaier gez.Heidenhain gez. Wilde gez. Dr.Birnbach gez. Dr.Selowsky. eglaubigt: 2 rct als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs