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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aufgrund des nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellenden Sachverhalts ist ersichtlich, daß es für die Entscheidung der Streitsache auf die rechtsgrundsätzliche Frage ankommen wird, ob es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken auf CD um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs.4 UrhG handelt. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 31 UrhG § 97 ZPO
17UllmannZPOBegründungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aufgrund des nach der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellenden Sachverhalts ist ersichtlich, daß es für die Entscheidung der Streitsache auf die rechtsgrundsätzliche Frage ankommen wird, ob es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken auf CD um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.565 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
 Bornkamm
Pokrant
 Schaffert