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BGH

Gericht: BGH

Das Kaffeeprodükt sei nicht verkehrsfähig, weil gemäß § 3 Nr. 21 KaffeeVO - bei Kenntlichmachung - nur solche entkoffeinierten Kaffees vertrieben werden dürften, deren Restkoffeingehalt die in § 1 Abs.10 KaffeeVO festgelegte Höchstgrenze von 0,1 % nicht überschreite. Auch komme es für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit nach der KaffeeVO nicht auf die Gesamtmischung, sondern nur auf den entkoffeinierten Kaffeeanteil an. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 gerichtet war. Das Berufungsgericht hat den allgemeiner formulierten Klageantrag zu 1 dahingehend ausgelegt, daß Streitgegenstand die Verkehrsfähigkeit der von der Beklagten unter der Bezeichnung in den Verkehr gebrachten Kaffeemischung sei, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des zulässigen Koffeingehalts als auch der etwa gebotenen Bezeichnung. Der Begriff Kaffee in § 3 Nr. 21 KaffeeVO beziehe sich auch bei Mischungen aus unbehandeltem und entkoffeiniertem Kaffee nicht auf das Mischungsprodukt, sondern nur auf den Mischungsbestandteil, dem das Koffein entzogen worden sei. "koffeinfrei" sondern mit den Hinweisen "halbsoviel Koffein" und "zur Hälfte von Koffein befreit" angeboten; diese Bezeichnungen seien auch nicht gleichsinnig mit dem Begriff "entkoffeiniert" bzw. Ob diese Angaben sachlich zuträfen, sei nicht für die Verkehrsfähigkeit im Sinn des § 4 Nr. 4 KaffeeVO, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung des Klageantrags zu 2 von Bedeutung. Das Berufungsgericht meint ferner, schon § 3 Nr. 20 KaffeeVO zeige, daß die KaffeeVO auch Zwischenstufen für unbedenklich halte, deren Koffeingehalt in der Trockenmasse über dem Restkoffeingehalt entkoffeiniert Kaffees, aber unter dem Koffeingehalt natürlicher Kaffees liege. Allerdings kann der Ansicht des Berufungsgerichts, es genüge dem Begriff Kaffee in § 3 Nr. 21 und § 1 Abs.IC wenn nur der entkoffeinierte Anteil nicht mehr als den in § 1 Abs, 10 KaffeeVO bestimmten Koffeingehalt aufweise und darauf hingewiesen werde, im Hinblick auf das System der KaffeeVO und deren Zweck nicht zugestimmt werden, Kaffee im Sinne des § 3 KaffeeVO ist die Verkaufseinheit, die in den Verkehr gebracht wird, denn nur diese kann Gegenstand eines Verkehrsverbotes sein. Dagegen wurde Kaffee, dem Koffein entzogen wurde, zu keiner Zeit als eine Kaffeesorte im Sinne der KaffeeVO bezeichnet, insbesondere nicht im Hinblick auf Kaffeemischungen im Sinne des § 1 Abs.8 KaffeeVO. Zweck des § 3 Nr. 21 ist es, den Verbraucher auf den Koffeinentzug hinzuweisen, diesen Hinweis aber auch sicher zu stellen, weil bei einem auf höchstens 0,1 Gewichtshundertteil in der Trockenmasse herabgesetzten Koffeingehalt von einer Koffeinwirkung beim Genuß von Getränken aus diesen Erzeugnissen praktisch nicht mehr gesprochen werden kann (so schon die Begründung zur KaffeeVO zu dem 10. braucherschutzes entspricht im System der KaffeeVO eine Auslegung des Kaffee-Begriffes in den §§ 3 und 4 KaffeeVO, die auf die Verkaufseinheit abstellt. unter Kaffee im Sinn des § 3 Nr. 21 KaffeeVO das Kaffee-Erzeugnis, so wie es dem Verkehr dargeboten wird, zu verstehen ist, bedeutet jedoch nicht, daß eine Kaffeemischung wie die der Beklagten nicht verkehrsfähig ist. Sie verbietet auch nicht den Vertrieb von Kaffeeprodukten mit unterschiedlichem natürlichem Koffeingehalt und will lediglich verhindern, daß ein Kaffee, dessen Koffeingehalt mehr als 0,1 % beträgt, bei dem Verbraucher den Eindruck erweckt, das Produkt habe die Qualität eines im Sinne des § 1 Abs.10 KaffeeVO entkoffeinierten Kaffees und entfalte daher, wie in der Begründung der Verordnung ausgeführt, beim Genuß keine Koffeinwirkung. Zeigt die Bezeichnung, daß es sich um koffeinhaltige Angebotsformen handelt, scheiden solche Kaffees für die Koffeinempfindlichen von vornherein ebenso aus wie Kaffee-Erzeugnisse, bei denen der natürliche Koffeingehalt überhaupt nicht verringert worden ist. Auch wenn auf eine Minderung des Koffeingehalts hingewiesen wird, erkennt der Koffeinempfindliche, wenn dies ausreichend kenntlich gemacht wird, daß das Produkt jedenfalls nicht frei von Koffein ist. Der Antragswortlaut könnte zwar auch eine Auslegung dahin zulassen, daß allgemein und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände derartige Mischungen nicht mit der Angabe "halb soviel Koffein" versehen werden dürften, doch ist die enge Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter dieser Voraussetzung ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die genannte Werbung des halb nicht als gleichsinnige mit dem Begriff "entkoffeiniert" angesehen hat, weil durch den engen Zusammenhang mit der weiteren Angabe "Mischung aus 50 % normalkoffeinhaltigen und 50 % entkoffeinierten Spitzenkaffees der Verkehr sein Verständnis der Werbung "halb soviel Koffein" unter Einbeziehung dieser näheren Erläuterung bilde. Das steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten, denn beide Angaben stehen in engem optischen Zusammenhang, keine ist gegenüber der anderen so hervorgehoben, daß sie allein die Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 3 LMBG § 97 ZPO
verkehrenKaffeemischungKaffeeKoffeinMischungBerufungsgerichtKaffeeVORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
tL-SB..	URTEIL	Verkündet	am
30. Januar 1981 Köhler,
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Dezember 1978 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Tatbestand
 Die Klägerin zu 1 stellt wie die Klägerin zu 2 koffeinfreien Kaffee her; die Klägerin zu 2 vertreibt auch einen entkoffeinierten Kaffee. Die Beklagte stellt ebenfalls Kaffee-Erzeugnisse her und bringt sie in den Verkehr.
Seit Herbst 1976 vertreibt die Beklagte im Saarland unter der Bezeichnung	einen	Kaffee, der zu
50 % aus normal-koffeinhaltigem und zu 50 % aus koffeinfreiem Kaffee besteht. Die Packung, in der die Beklagte diese Kaffeemischung auf den Markt bringt, trug auf der Vorder- und Rückseite u.a. die Aufschrift:
"M<
Edler Kaffee Reich im Geschmack halbsoviel Koffein
 Mischung aus 50 % normal-koffeinhaltigen und 50 % koffeinfreien Spitzenkaffees.n
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Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Vertriebs einer solchen Kaffeemischung sowie auf Unterlassung der im Klageantrag zu 2 wieder» gegebenen Werbeangaben in Anspruch. Sie machen geltend, mit dem Vertrieb einer solchen Kaffeemischung verstoße die Beklagte gegen die Vorschriften der Kaffeeverordnung und damit gegen § 1 UWG. Das Kaffeeprodükt
 sei nicht verkehrsfähig, weil gemäß § 3 Nr. 21 KaffeeVO - bei Kenntlichmachung - nur solche entkoffeinierten Kaffees vertrieben werden dürften, deren Restkoffeingehalt die in § 1 Abs. 10 KaffeeVO festgelegte Höchstgrenze von 0,1 % nicht überschreite. Das angegriffene Produkt sei auch nicht als Mischung von an sich zulässigen Bestandteilen verkehrsfähig. Außerdem verstoße die Beklagte gegen § 3 UWG, denn ihre Angaben auf der Packung seien in mehrfacher Hinsicht irreführend.
Die Klägerinnen haben beantragt}
die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verurteilen, es zu unterlassen
1.	einen Kaffee, bestehend aus 50 % normal-koffeinhaltigem Kaffee und 50 % koffeinfreiem Kaffee in den Verkehr zu bringen,
2.	für einen Kaffee, bestehend aus 50 % normalkoffeinhaltigem Kaffee und 50 % koffeinfreiem Kaffee mit den Formulierungen
"edler Kaffee" oder "halbsoviel Koffein" oder "zur Hälfte von Koffein befreit" oder "... einer Mischung edler Spitzenkaffees -zur Hälfte von Koffein befreit" -zu werben.
 
Die Beklagte ist der Ansicht, der beanstandete Kaffee sei verkehrsfähig. Es handele sich um eine im Sinn des § 1 Nr. 8 KaffeeVO zulässige Kaffee-mischung. Auch komme es für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit nach der KaffeeVO nicht auf die Gesamtmischung, sondern nur auf den entkoffeinierten Kaffeeanteil an. Die auf der Packung befindlichen Werbeangaben seien nicht irreführend.
Das Landgericht, das seiner Entscheidung noch die KaffeeVO in der Fassung vom 16. Mai 1975 zugrunde zu legen hatte, hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 gerichtet war. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen mit der sie diesen Klageantrag weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht hat den allgemeiner formulierten Klageantrag zu 1 dahingehend ausgelegt, daß Streitgegenstand die Verkehrsfähigkeit der von der Beklagten unter der Bezeichnung	in	den
 Verkehr gebrachten Kaffeemischung sei, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des zulässigen Koffeingehalts als auch der etwa gebotenen Bezeichnung. Dagegen sei nicht Gegenstand des Klageantrags zu 1 die Frage, welche Bedeutung für die Zulässigkeit des Vertriebs der angegriffenen Kaffeemischung die im Klageantrag zu 2 aufgeführten Angaben unter dem Gesichtspunkt der Irreführung haben könnten. Diese Auslegung enthält keinen Rechtsfehler, sie steht im Einklang mit dem Wortlaut des Klageantrags zu 1 und dem Vortrag der Klägerinnen.
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Auch die Revision geht davon aus.
2. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen eines Verkehrsverbots. Weder § 3 Nr. 21 KaffeeVO noch § 4 Nr. 4 KaffeeVO untersagten den Vertrieb einer solchen Mischung. Der Begriff Kaffee in § 3 Nr. 21 KaffeeVO beziehe sich auch bei Mischungen aus unbehandeltem und entkoffeiniertem Kaffee nicht auf das Mischungsprodukt, sondern nur auf den Mischungsbestandteil, dem das Koffein entzogen worden sei. Dieser Mischungsbestandteil sei hier durch den Hinweis "50 % koffeinfrei" in Übereinstimmung mit den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 10 KaffeeVO zutreffend gekennzeichnet. Dagegen beziehe sich § 4 Nr. 4 KaffeeVO zwar auf das Mischungsprodukt; jedoch werde das Produkt	nicht schlicht als "entkoffeiniert*
bzw. "koffeinfrei" sondern mit den Hinweisen "halbsoviel Koffein" und "zur Hälfte von Koffein befreit" angeboten; diese Bezeichnungen seien auch nicht gleichsinnig mit dem Begriff "entkoffeiniert" bzw. "koffeinfrei". Ob diese Angaben sachlich zuträfen, sei nicht für die Verkehrsfähigkeit im Sinn des § 4 Nr. 4 KaffeeVO, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung des Klageantrags zu 2 von Bedeutung. Das Berufungsgericht meint ferner, schon § 3 Nr. 20 KaffeeVO zeige, daß die KaffeeVO auch Zwischenstufen für unbedenklich halte, deren Koffeingehalt in der Trockenmasse über dem Restkoffeingehalt entkoffeiniert Kaffees, aber unter dem Koffeingehalt natürlicher Kaffees liege.
II.	Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Allerdings kann der Ansicht des Berufungsgerichts, es genüge dem Begriff Kaffee in § 3 Nr. 21 und § 1 Abs. IC wenn nur der entkoffeinierte Anteil nicht mehr als den in
 
§ 1 Abs, 10 KaffeeVO bestimmten Koffeingehalt aufweise und darauf hingewiesen werde, im Hinblick auf das System der KaffeeVO und deren Zweck nicht zugestimmt werden, Kaffee im Sinne des § 3 KaffeeVO ist die Verkaufseinheit, die in den Verkehr gebracht wird, denn nur diese kann Gegenstand eines Verkehrsverbotes sein. Die KaffeeVO kennt zwar Mischungen und Mischungsanteile, aber als Bestandteile von Mischungen werden nur Kaffeesorten angesehen (§1 Abs. 8). Kaffeesorten aber wurden schon in der KaffeeVO vom 25. Mai 1930 (RGBl I, 169) unterschieden nach der geographischen Herkunft (§ 1 Abs. 3 Nr. l), nach der pflanzlichen Abstammung (Nr. 2) und nach der Zubereitung, als roher, gerösteter und gemahlener Kaffee (Nr. 3). Dagegen wurde Kaffee, dem Koffein entzogen wurde, zu keiner Zeit als eine Kaffeesorte im Sinne der KaffeeVO bezeichnet, insbesondere nicht im Hinblick auf Kaffeemischungen im Sinne des § 1 Abs. 8 KaffeeVO. Auch der Zweck der KaffeeVO rechtfertigt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht. Zweck des § 3 Nr. 21 ist es, den Verbraucher auf den Koffeinentzug hinzuweisen, diesen Hinweis aber auch sicher zu stellen, weil bei einem auf höchstens 0,1 Gewichtshundertteil in der Trockenmasse herabgesetzten Koffeingehalt von einer Koffeinwirkung beim Genuß von Getränken aus diesen Erzeugnissen praktisch nicht mehr gesprochen werden kann (so schon die Begründung zur KaffeeVO zu dem 10. Mai 1930 (vgl. Reichsrats-Drucks. Nr. 99/1929 zu § 1 Abs. 10 und 11), Der Verbraucher, der Wert auf einen weitgehend koffeinfreien Kaffee legt, soll danach durch die Festlegung und durch die Kennzeichnung vor Irreführung bewahrt werden. Ebenso wird derjenige, der einen solchen Kaffee nicht wünscht, weil er Wert auf den natürlichen Koffeingehalt legt und einen insoweit veränderten Kaffee ablehnt, geschützt (§4 Nr. 4). Diesem Zweck des Ver~
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braucherschutzes entspricht im System der KaffeeVO eine Auslegung des Kaffee-Begriffes in den §§ 3 und 4 KaffeeVO, die auf die Verkaufseinheit abstellt.
2. Daß. unter Kaffee im Sinn des § 3 Nr. 21 KaffeeVO das Kaffee-Erzeugnis, so wie es dem Verkehr dargeboten wird, zu verstehen ist, bedeutet jedoch nicht, daß eine Kaffeemischung wie die der Beklagten nicht verkehrsfähig ist. Die §§ 3 und 4 KaffeeVO regeln die Verkehrsfähigkeit von Kaffee, dem Koffein entzogen worden ist, nicht abschließend; jedenfalls insoweit nicht, als es sich bei ihrem Erlaß und ihren Neufassungen um seinerzeit noch nicht in Betracht gezogene Tatbestände handelt.
Davon ging bereits die Begründung des Entwurfs zur KaffeeVO von 1930 aus, wo es hieß, die Verordnung könne naturgemäß dem Stande der Wissenschaft, Technik und Wirtschaft nur zur Zeit ihrer Verabschiedung entsprechen; späterhin in Aufnahme kommende Stoffe,
 Verfahren und Gebräuche seien deshalb nach den Allgemeinen Bestimmungen in §§ 3, 4 des Lebensmittelgesetzes (jetzt §§ 8, 17 LMBG) zu beurteilen (vgl. Reichsrats-Drucks. Nr. 99/1929« S.11). Eine teil-ent-koffeinierte Kaffeemischung der hier umstrittenen Art stellt, wie das Berufungsgericht feststellt, eine solche Neuentwicklung dar. Zwar ist sie im Verkehr bereits vor der letzten Neufassung der KaffeeVO durch die Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 20. Dezember 1977 (BGBl I S. 2802) angeboten worden, der Verordnungsgeber hat sich damit aber noch nicht befaßt. Daß, wie die Revision meint,
§ 3 Nr. 21 und insbesondere § 4 Nr. 4 entgegen jenem Grundsatz der Verordnung dahin zu verstehen sei, daß die KaffeeVO eine abschließende Regelung enthielte und dementsprechend keine Zwischenstufen zwischen Kaffee-
Produkten mit natürlichem Koffeingehalt und entkoffeinierten Kaffees im Sinne des § 1 Abs» 10 zulasse, findet auch in § A Nr. A KaffeeVO keine Stütze. Die Vorschrift betrifft nur die Bezeichnung. Sie verbietet auch nicht den Vertrieb von Kaffeeprodukten mit unterschiedlichem natürlichem Koffeingehalt und will lediglich verhindern, daß ein Kaffee, dessen Koffeingehalt mehr als 0,1 % beträgt, bei dem Verbraucher den Eindruck erweckt, das Produkt habe die Qualität eines im Sinne des § 1 Abs. 10 KaffeeVO entkoffeinierten Kaffees und entfalte daher, wie in der Begründung der Verordnung ausgeführt, beim Genuß keine Koffeinwirkung.
3.	Dieser Auslegung steht auch nicht das Schutzbedürfnis der koffeinempfindlichen Verbraucher entgegen. Notwendig ist jedoch, daß derartige Mischkaffees durch ihre Deklarierung der Vorstellung hinreichend entgegenwirken, daß das Produkt ohne jegliche Koffeinwirkung ist. Zeigt die Bezeichnung, daß es sich um koffeinhaltige Angebotsformen handelt, scheiden solche Kaffees für die Koffeinempfindlichen von vornherein ebenso aus wie Kaffee-Erzeugnisse, bei denen der natürliche Koffeingehalt überhaupt nicht verringert worden ist. Auch wenn auf eine Minderung des Koffeingehalts hingewiesen wird, erkennt der Koffeinempfindliche, wenn dies ausreichend kenntlich gemacht wird, daß das Produkt jedenfalls nicht frei von Koffein ist.
Das beantragte Vertriebsverbot kann deshalb auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die Angabe ’’halb soviel Koffein” gestützt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darin im Streitfall keine gleichsinnige Angabe gesehen hat (§ A Nr« A KaffeeVO). Ohne Rechtsfehler sieht es dabei als Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits lediglich die konkrete Art der Verwendung dieser Angabe auf der vorgelegten Kaffee-Packung an, insbesondere unter Einbeziehung der weiteren
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dort ersichtlichen Angaben. Der Antragswortlaut könnte zwar auch eine Auslegung dahin zulassen, daß allgemein und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände derartige Mischungen nicht mit der Angabe "halb soviel Koffein" versehen werden dürften, doch ist die enge Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Unter dieser Voraussetzung ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die genannte Werbung des halb nicht als gleichsinnige mit dem Begriff "entkoffeiniert" angesehen hat, weil durch den engen Zusammenhang mit der weiteren Angabe "Mischung aus 50 % normalkoffeinhaltigen und 50 % entkoffeinierten Spitzenkaffees der Verkehr sein Verständnis der Werbung "halb soviel Koffein" unter Einbeziehung dieser näheren Erläuterung bilde. Das steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten, denn beide Angaben stehen in engem optischen Zusammenhang, keine ist gegenüber der anderen so hervorgehoben, daß sie allein die Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte. Soweit die Revision dies anders beurteilt, versucht sie die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts durch eine eigene abweichende zu ersetzen. Dafür ist im Revisionsverfahren kein Raum.
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III.	Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Alff	Piper
 Richter am Bundesgerichts- Erdmann hof Dr. Merkel ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
v. Gamm