* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · i zr 11/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i zr 11/74

Eine mündliche Absprache zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 27. Sie überweisen sofort DM 100 000,— mit Blitz-Giro auf unser Konto ....Dieser Betrag wird von uns treuhänderisch bis zur Unterzeichnung eines unwiderruflichen Kaufangebotes durch den bisherigen Inhaber der Firma Carl WBMMBI^, Herrn Eugen WiMHB, GBHHIB» verwaltet. 4. Wir haben erneut davon Kenntnis genommen, daß für den Kaufpreis der Firma Carl WBMR einschließlich aller Aktiven und Passiven zwischen Ihnen und Herrn Eugen WiBBM der Wert des Warenlagers am Übernahmetag = 31.12.1968 festgelegt worden ist." Dezember 1968 überwies der Kläger an die Beklagte DM 100 000,—, die er mit der Klage zurückfordert, weil er für die Übernahme des Anteils keinen Kaufpreis zu zahlen habe; die Beklagte ist dagegen der Auffassung, der Kaufpreis betrage mindestens den in der Bilanz zu dem 31. Januar 1969 "mit sämtlichen Aktiven und Passiven" an den Kläger; in einer nicht datierten "Ergänzung zu dem Vertrag vom 23.12.1968" ist folgendes vereinbart: Januar 1969 erwirkte die Beklagte einen Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem sie die Ansprüche des Eugen WjJHBR auf den Restkaufpreis pfänden ließ. Der Kläger ist der Ansicht, maßgeblich für die Höhe des Kaufpreises sei das Ergebnis der Bilanz zu dem 31. Demgegenüber behauptet die Beklagte, die Parteien hätten im November 1968 mit Zustimmung des Eugen Widmann als Kaufpreis den Wert des Warenlagers zu dem 31. Wegen der undurchsichtigen Lage der Firma Wiedenmann habe man gerade nicht auf das Abwägen von Aktiven und Passiven abgestellt, sondern den Kaufpreis nach dem nachprüfbaren Lagerbestand festgesetzt. Da die Kaufpreisforderung an sie abgetreten gewesen sei und sie sich mit Eugen WiHHH und mit dem Kläger über die Berechnung des Kaufpreises nach dem Wert des Warenlagers geeinigt habe, seien WiMHB und der Kläger nicht berechtigt gewesen, einen anderen Kaufpreis zu vereinbaren. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 1?6 887,21 auf.Diese Forderung steht der Beklagten nach ihrer Ansicht aus dem Gesichtspunkt des Forderungsüberganges oder des § 812 BGB zu, weil sie eine Forderung der WüflB. 1. Zur Bestimmung des Kaufpreises führt das Berufungsgericht aus, dieser habe nach der ergänzenden Vereinbarung zwischen Eugen WiflHH und dem Kläger nach den Buchwerten der noch zu erstellenden Bilanz zu dem 31. Daß der Kläger, die Beklagte und Eugen WiflHHI als Kaufpreis allein den Wert des Warenlagers vereinbart hätten, sei nicht erwiesen. August 1968 erstellten Vermögensstatus, der Aussage des Wirtschaftsprüfers GöflHi sowie dem Schreiben des Rechtsanwalts BiHHHH vom *+• September 1969 gegenüber und kommt zu dem Ergebnis, es stehe nicht fest, daß der Kaufpreis nach dem Willen der Beteiligten völlig unabhängig von dem durch eine Bilanz ausgewiesenen Firmenwert allein nach dem Wert des Warenlagers habe bestimmt werden sollen. Das Berufungsgericht beschäftigt sich in in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit dem Umstand, daß die Beklagte in Ziffer k ihres Schreibens vom 27. November 1968 an den Kläger erklärt hat: "Wir haben erneut davon Kenntnis genommen, daß für den Kaufpreis der Firma Carl WflHHBHK, einschließlich aller Aktiven und Passiven zwischen Ihnen und Herrn Eugen WiflHB der Wert des Warenlagers am Übemahmetag, dem 31.12.1968 festgelegt worden ist”, und daß der Kläger sich hierzu nicht gegenüber der Beklagten geäußert hat. Der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts läßt aber erkennen, daß nach seiner Überzeugung auch der Inhalt des Schreibens bei Berücksichtigung aller Umstände nicht sicher auf die alleinige Maßgeblichkeit des Wertes des Warenlagers für die Höhe des Kaufpreises hinweist. Dezember 1968, also vor dem schriftlichen Abschluß des Kaufvertrages eine der Höhe nach bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Kaufpreisforderung an die Beklagte abgetreten habe; die Höhe des Kaufpreises richte sich daher nach den Buchwerten der von dem Wirtschaftsprüfer GöflB aufgestellten Bilanz zu dem 31. Januar 1973 ergebe - im wesentlichen unbegründet; im übrigen komme es darauf nicht an, weil Eugen Widmann und der Kläger die Bilanz des Wirtschaftsprüfers GöflHI durch die Ausscheidungsvereinbarung vom 13. August 1969 getroffenen Abreden - kein Wertansatz für good will und Kundenstamm; Feststellung eines Anspruchs des Klägers gegen Eugen WifllB in Höhe von DM 35.298,90 - erheben, wenn eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Kaufpreisforderung vor dem 23. Dezember 1968, also vor Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages an die Beklagte abgetreten worden sei, berücksichtigt nicht, daß eine Bindung des Eugen WiWtKtk und des Klägers an bestimmte für die Höhe des Kaufpreises maßgebliche Umstände auch ohne eine Abtretung vereinbart sein kann. Das ergibt sich aus der unstreitigen Vereinbarung sämtlicher Beteiligter, also des Klägers, der Beklagten und Eugen WiHHB, daß der Kläger den Übernahmepreis an die Beklagte zahle; der Kläger hat, das ist ebenfalls unstreitig, mit der Beklagten schon vor Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages vom 23. Dezember 1968 über die Höhe des Kaufpreises verhandelt; das Ergebnis einer solchen Besprechung ist in dem Schreiben der Beklagten vom 27. November 1968 festgehalten, dem der Kläger nicht widersprochen hat; in diesem Schreiben hat die Beklagte eine Überweisung von DM 100 000,— auf den Übernahmepreis gefordert und vom Kläger auch am 2. Dezember 1968 erhalten; schließlich ist darin festgehalten, die Höhe des Kaufpreises für die Firma Carl WMHBHm bestimme sich nach dem Wert des Warenlagers am Übernahmetag, dem 31. Damit war auch für den Kläger klar erkennbar und ist von ihm auch erkannt worden, daß ohne oder gegen die Beklagte eine abweichende Vereinbarung rechtlich nicht möglich war, daß vielmehr die Beklagte über Art und Weise der Veräußerung bestimmte. Die Höhe des Kaufpreises bestimmt sich demnach nach der in dem Schreiben vom 27. Diese Festsetzung konnte nicht mit Wirkung gegenüber der Beklagten durch Abreden zwischen Eugen ViHI und dem Kläger abgeändert werden, d.h. es konnte nicht mit Wirkung gegenüber der Beklagten in Ziffer 2 der Ergänzungsvereinbarung ohne Datum ein Wertansatz für good will und Kundenstamm ausgeschlossen werden; desgleichen haben die Abreden der Ausscheidvingsvereinbarung vom 15. August 1969 keine Rechtswirkung gegenüber der Beklagten, durch die (Ziffer V) ein Anspruch des Klägers aufgrund der Bilanz vom 31. Dezember 1968, die unter Berücksichtigung von good will, Kundenstamm und stillen Reserven erstellt ist, nicht vorliegt, war das BerufungS' urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 812 BGB
BilanzHöheFirmaEugenSchreibenKlägerHerrn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i zr 11/74	URTEIL
Verkündet am
11. Oktober 1974
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma	+
RBBHBHIstraße
 rer Hans-O^B Bucher, Kaufmann, 0 S
GmbH, §	™
, vertreten durch den Geschäftsfüh-
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und	-
gegen
 Horst P Straße |,
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. HBi -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 197^ durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war bis Ende 1967 als Prokurist in der Firma Carl	in	KflHHIB/TflHi tätig. Alleininhaber war Eugen	Mit	Wirkung	vom	1. Januar
1968 trat der Kläger als Mitgesellschafter in die Firma ein; beide Gesellschafter waren nunmehr mit einer Kapitaleinlage von je 133 000,— DM an der Firma zur Hälfte beteiligt.
Zum 1. Januar 1969 übernahm der Kläger auch den Geschäftsanteil des Eugen WiSHB. Da dieser gegenüber der Beklagten etwa 7,5 Millionen EM Schulden hatte, vereinbarten die Beklagte, der Kläger und Eugen Wi#-
^■B, daß der Kläger den Übernahmepreis an die Beklagte zahle. Eine mündliche Absprache zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 27. November 1968 bestätigte die Beklagte mit folgendem Schreiben vom selben Tag:
f!
• m 4
Wir beziehen uns auf die zwischen Ihnen und unserem Herrn Manfred	heute	ge-
führten Telefongespräche. Es sind hierbei hinsichtlich der Übernahme der Firma Carl Eisenhandlung, Kirchheim, folgende Vereinbarungen getroffen worden:
1.	Sie überweisen sofort DM 100 000,— mit Blitz-Giro auf unser Konto ....
Dieser Betrag wird von uns treuhänderisch bis zur Unterzeichnung eines unwiderruflichen Kaufangebotes durch den bisherigen Inhaber der Firma Carl WBMMBI^, Herrn Eugen WiMHB, GBHHIB» verwaltet.
2.	Sie übergeben uns bis 29. November 1968 - 17.00 Uhr - eine Bürgschaft Ihres Schwiegervaters in Höhe von DM 100 000,— als Sicherheit für einen weiteren Teil des Kaufpreises. Diese Sicherheit wird von uns nicht weitergegeben. Sie erhalten diese sofort zurück, sobald uns als Gegenwert der Betrag von DM 100 000,— zur Verfügung steht.
3.	Der Rest des Kaufpreises wird nach der Ausrechnung der Warenbestandsaufnahme zu dem 31. Dezember 1968 fällig ...
4.	Wir haben erneut davon Kenntnis genommen, daß für den Kaufpreis der Firma Carl WBMR einschließlich aller Aktiven und Passiven zwischen Ihnen und Herrn Eugen WiBBM der Wert des Warenlagers am Übernahmetag = 31.12.1968 festgelegt worden ist."
4
Am 2. Dezember 1968 überwies der Kläger an die Beklagte DM 100 000,—, die er mit der Klage zurückfordert, weil er für die Übernahme des Anteils keinen Kaufpreis zu zahlen habe; die Beklagte ist dagegen der Auffassung, der Kaufpreis betrage mindestens den in der Bilanz zu dem 31. Dezember 1968 ausgewiesenen Wert des Warenlagers =
DM 367 847,17.
Zur Bestimmung der Höhe des Kaufpreises ist folgendes unstreitig: am 23. Dezember 1968 verkaufte Eugen Wid-mann durch privatschriftlichen Vertrag die Firma Carl WflHHBBi zu dem 1. Januar 1969 "mit sämtlichen Aktiven und Passiven" an den Kläger; in einer nicht datierten "Ergänzung zu dem Vertrag vom 23.12.1968" ist folgendes vereinbart:
für die Übernahme zu entrichtende Kaufpreis wird nach den Buchwerten, entsprechend der nochvon dem Steuerberater, Herrn Göflif QflBÜ, aufzustellenden Bilanz per 31.12.1968^ festgesetzt.
2.	Ein Wertansatz für Goodwill und Kundenstamm des Geschäftes unterbleibt.
3.	Herr Pachl hat zur Sicherung des gemäß Zif-
fer 1 zu entrichtenden Übernahmepreises bereits am 2.12.1968 einen Betrag von IM 100 000, an die Firma BflHP +	GmbH......treu-
händerisch hinterlegt. Sofern der noch festzusetzende Übemahmepreis unter diesem Be-trag liegt, ist die Firma BHM + NflHI verpflichtet, ihre Zustimmung zur entsprechenden Rückzahlung des überschiessenden Betrages an Herrn Horst PflBR zu erteilen .... "
"1. Der von Herrn Horst der Firma Carl W<
Am 23. Januar 1969 erwirkte die Beklagte einen Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem sie die Ansprüche des Eugen WjJHBR auf den Restkaufpreis pfänden ließ.
Uni or dom lä. Mlir:. llH>9 schrieb der Kläger an die Beklagte u. n.:
".... Diesen Betrag (d.h. die hinterlegten 100 000,— DM) gebe ich Ihnen unter folgen-* den Voraussetzungen frei:
1.	Nach der von Herrn GöflMI am 31.12.1968 aufgestellten Bilanz, die von Herrn Eu-gen WiSH und mir, Herrn Horst PMS, zusätzlich des Verrechnungskontos anerkannt worden ist.
2.	Sollte der Betrag laut Bilanz von DM 100 000,— zu hoch sein, verpflichten Sie sich, mir den überschüssigen Betrag sofort zu erstatten.
3.	Sollte ein Mehrbetrag errechnet werden, bin ich jederzeit bereit, denselben in einer angemessenen Frist zu begleichen .
Darauf antwortete die Beklagte unter dem 17. März
1969:
"... und teilen Ihnen mit, daß wir die von Ihnen genannten Bedingungen im Grundsatz akzeptieren. Wir verstehen die Ziffer 1) so, daß die Bilanz erst in der Erstellung begriffen ist und von Ihnen bzw. Herrn Wi§-M1 anerkannt werden muß.
Zu diesem Punkt müssen wir in Anbetracht unserer Forderung an Herrn WiflMM folgende zusätzliche Bedingung stellen:
a)	Der von Ihnen beauftragte Wirtschaftsprüfer hat die Erklärung abzugeben, daß die Übernahmebilanz nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten ordnungsgemäß aufgestellt wurde und von ihm ausdrücklich testiert wurde.
b)	Vor endgültiger Festlegung der Bilanz wünschen wir die Mitwirkung eines A/on uns beauftragten Wirtschaftsprüfers.
 
Wir sind sicher, daß die Überprüfung der Bilanz, welche die Grundlage für den Über-nahmepreis darsteilt, durch Hinzuziehung eines weiteren Wirtschaftsprüfers auch in Ihrem Interesse liegt.”
Mit Schreiben vom 26. August 1969 teilte der Kläger der Beklagten mit, nach Fertigstellung der Bilanz habe sich ein Saldo zu seinen Gunsten ergeben, er bitte daher um- Rücküberweisung der hinterlegten DM 100 000, —.
Darauf ließ die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt unter dem 4. September 1969 antworten, allein auf Grund seines Schreibens könne eine Freigabe nicht erfolgen, es heißt dann weiter:
”... Aufgrund der bestehenden Vereinbarung steht meiner Partei das Recht der Überprüfung und Nachprüfung der Bilanz und der die Bilanz bildenden Faktoren zu. Erst nach eingehender Prüfung wird meiner Partei die Feststellung möglich sein, ob Ihnen und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Rückforde-rungs- bzw. Freigabeanspruch zusteht. Zumindest bis nach Durchführung der Prüfung steht meiner Partei ein Zurückbehaltungs-bzw. Freigabeverweigerungsrecht zu. Meine Mandantin hält das ihr bekanntgegebene Ergebnis für unmöglich......"
Weitere Schreiben des Klägers vom 18. September 1969 und der Beklagten vom 16. Oktober 1969 führten zu keiner Einigung*
Der Kläger ist der Ansicht, maßgeblich für die Höhe des Kaufpreises sei das Ergebnis der Bilanz zu dem 31. Dezember 1968, die einen Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 33 298,90 DM ausweise, den Eugen V/ifliM als Aus-
7
Scheidungsverbindlichkeit in einer Vereinbarung vom 15. August 1969 anerkannt habe; er schulde demnach keinen Kaufpreis, vielmehr müsse die Beklagte die bereits empfangenen DM 100 000,— zurückzahlen.
Demgegenüber behauptet die Beklagte, die Parteien hätten im November 1968 mit Zustimmung des Eugen Widmann als Kaufpreis den Wert des Warenlagers zu dem 31. Dezember 1968 vereinbart; das ergebe sich aus dem Schreiben vom 27. November 1968. Wegen der undurchsichtigen Lage der Firma Wiedenmann habe man gerade nicht auf das Abwägen von Aktiven und Passiven abgestellt, sondern den Kaufpreis nach dem nachprüfbaren Lagerbestand festgesetzt. Da die Kaufpreisforderung an sie abgetreten gewesen sei und sie sich mit Eugen WiHHH und mit dem Kläger über die Berechnung des Kaufpreises nach dem Wert des Warenlagers geeinigt habe, seien WiMHB und der Kläger nicht berechtigt gewesen, einen anderen Kaufpreis zu vereinbaren.
Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 1?6 887,21 auf.
Diese Forderung steht der Beklagten nach ihrer Ansicht aus dem Gesichtspunkt des Forderungsüberganges oder des § 812 BGB zu, weil sie eine Forderung der WüflB. Bank gegen die Firma Carl	und	den
 Kläger abgelöst habe.
Vorsorglich rechnet der Kläger mit einer ihm gegen Eugen WiMM aus Warenlieferungen und ähnlichen noch offenen Verbindlichkeiten zustehenden Forderung
 im Betrage von DM 150 000,— auf.
8
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Entscheidung über die Zinsen zugunsten des Klägers abgeändert.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag die Klage abzuweisen, weiter; der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die gezahlten DM 100 000,— von der Beklagten zurückverlangen (§ 812 BGB), weil der Kläger keinen Kaufpreis zu zahlen habe, der Beklagten auch keine Gegenforderung zustehe, mit der sie wirksam aufgerech-net habe.
1. Zur Bestimmung des Kaufpreises führt das Berufungsgericht aus, dieser habe nach der ergänzenden Vereinbarung zwischen Eugen WiflHH und dem Kläger nach den Buchwerten der noch zu erstellenden Bilanz zu dem 31. Dezember 1968 festgesetzt werden sollen. Daß der Kläger, die Beklagte und Eugen WiflHHI als Kaufpreis allein den Wert des Warenlagers vereinbart hätten, sei nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht stellt die eine Vereinbarimg des Kaufpreises auf der Grundlage des Wertes des Warenlagers bejahenden Aussagen der Zeugen BflHBI und LflB der Aussage des Zeugen WiflIB, dem von dem Wirtschafts
- q -
prüfer Klingel zu dem 10. August 1968 erstellten Vermögensstatus, der Aussage des Wirtschaftsprüfers GöflHi sowie dem Schreiben des Rechtsanwalts BiHHHH vom *+• September 1969 gegenüber und kommt zu dem Ergebnis, es stehe nicht fest, daß der Kaufpreis nach dem Willen der Beteiligten völlig unabhängig von dem durch eine Bilanz ausgewiesenen Firmenwert allein nach dem Wert des Warenlagers habe bestimmt werden sollen.
Das Berufungsgericht beschäftigt sich in in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit dem Umstand, daß die Beklagte in Ziffer k ihres Schreibens vom 27. November 1968 an den Kläger erklärt hat: "Wir haben erneut davon Kenntnis genommen, daß für den Kaufpreis der Firma Carl WflHHBHK, einschließlich aller Aktiven und Passiven zwischen Ihnen und Herrn Eugen WiflHB der Wert des Warenlagers am Übemahmetag, dem 31.12.1968 festgelegt worden ist”, und daß der Kläger sich hierzu nicht gegenüber der Beklagten geäußert hat. Der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts läßt aber erkennen, daß nach seiner Überzeugung auch der Inhalt des Schreibens bei Berücksichtigung aller Umstände nicht sicher auf die alleinige Maßgeblichkeit des Wertes des Warenlagers für die Höhe des Kaufpreises hinweist.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.	Das Berufungsgericht legt weiterhin dar, es sei nicht erwiesen, daß Eugen WiflMM vor dem 23. Dezember 1968, also vor dem schriftlichen Abschluß des Kaufvertrages eine der Höhe nach bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Kaufpreisforderung an die Beklagte abgetreten
10
habe; die Höhe des Kaufpreises richte sich daher nach den Buchwerten der von dem Wirtschaftsprüfer GöflB aufgestellten Bilanz zu dem 31. Dezember 1968; Einwendungen der Beklagten gegen die Richtigkeit dieser Bilanz seien - wie sich aus einem Vergleich mit dem von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen SflHHI erstatteten Gutachten vom 12. Januar 1973 ergebe - im wesentlichen unbegründet; im übrigen komme es darauf nicht an, weil Eugen Widmann und der Kläger die Bilanz des Wirtschaftsprüfers GöflHI durch die Ausscheidungsvereinbarung vom 13. August 1969 zur Vertragsgrundlage erhoben hätten.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne nur dann Einwendungen gegen die in der Ergänzungsvereinbarung ohne Datum und in der Ausscheidungsvereinbarung vom 13. August 1969 getroffenen Abreden - kein Wertansatz für good will und Kundenstamm; Feststellung eines Anspruchs des Klägers gegen Eugen WifllB in Höhe von DM 35.298,90 - erheben, wenn eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Kaufpreisforderung vor dem 23. Dezember 1968, also vor Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages an die Beklagte abgetreten worden sei, berücksichtigt nicht, daß eine Bindung des Eugen WiWtKtk und des Klägers an bestimmte für die Höhe des Kaufpreises maßgebliche Umstände auch ohne eine Abtretung vereinbart sein kann. Mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht sich nicht befaßt. Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht die Einwendungen der Beklagten gegen die Richtigkeit der Bilanz jedenfalls nicht zurückweisen dürfen, ohne zuvor zu prüfen, ob angesichts des Pfändungs-
11
und Überweisungsbeschlusses vom 23. Januar 1969, wodurch die Beklagte die Ansprüche des Eugen WiflBHI auf den Restkaufpreis gegen den Kläger aus Verkauf der Geschäftsund Betriebseinrichtung einschließlich good will (angeblich DM 200 000,—) hatte pfänden lassen, Eugen WiflHi und der Kläger zu dem Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarung ohne Datum, deren Zeitpunkt festzustellen gewesen wäre, und der Ausscheidungsvereinbarung vom 15. August 1969 rechtlich in der Lage waren, Abreden zu treffen, die geeignet waren, die Höhe des Kaufpreises zu beeinflussen.
Das Berufungsurteil konnte demnach keinen Bestand haben.
3.	Die Frage, nach welchen Grundsätzen die Höhe des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil zu bestimmen ist, kann das Revisionsgericht aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts, der durchgeführten Beweisaufnahme und des Parteivortrages selbst entscheiden.
Ausgangspunkt für diese Feststellung ist, daß Eugen Widmann gegenüber der Beklagten in Höhe von 7,5 Millionen DM verschuldet war; daß er bezüglich seiner Geschäfte in Esslingen und Göppingen der Beklagten am 6. August 1968 eine umfassende Generalvollmacht einschließlich des Veräußerungsrechts für diese Geschäfte erteilt hatte und daß er und seine Ehefrau unter dem 13. August 1969 mit der Beklagten einen notariellen Vertrag ’’zur Vermeidung der Verschleuderung von Vermögenswerten im Rahmen der Zwangsvollstreckung und zur Abwendung eines Konkursverfahrens” geschlossen hatten.
12
Daraus ist zu folgern, daß Eugen Wi^mB der Beklagten gegenüber über den Einzelfall hinaus verpflichtet war, keine Vermögenswerte zu verschleudern und keine für die Beklagte nachteiligen Verfügungen über Vermögensstücke zu treffen, vielmehr der Beklagten die Entscheidung bei der Verwertung seines Vermögens überlassen hatte. Daß Eugen WiflHHI sich dessen klar bewußt war, läßt sich seiner Aussage entnehmen, wonach er sich völlig in der Hand der Beklagten fühlte und bereit war, auf deren Vorschläge und Maßnahmen betreffend die Veräußerung der Geschäfte und Gesellschaftsanteile einzugehen. Dem Kläger war diese Lage des Eugen WiflHHB bekannt, ohne daß es auf Einzelheiten ankommt. Das ergibt sich aus der unstreitigen Vereinbarung sämtlicher Beteiligter, also des Klägers, der Beklagten und Eugen WiHHB, daß der Kläger den Übernahmepreis an die Beklagte zahle; der Kläger hat, das ist ebenfalls unstreitig, mit der Beklagten schon vor Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages vom 23. Dezember 1968 über die Höhe des Kaufpreises verhandelt; das Ergebnis einer solchen Besprechung ist in dem Schreiben der Beklagten vom 27. November 1968 festgehalten, dem der Kläger nicht widersprochen hat; in diesem Schreiben hat die Beklagte eine Überweisung von DM 100 000,— auf den Übernahmepreis gefordert und vom Kläger auch am 2. Dezember 1968 erhalten; schließlich ist darin festgehalten, die Höhe des Kaufpreises für die Firma Carl WMHBHm bestimme sich nach dem Wert des Warenlagers am Übernahmetag, dem 31. Dezember 1968. Damit war auch für den Kläger klar erkennbar und ist von ihm auch erkannt worden, daß ohne oder gegen die Beklagte eine abweichende Vereinbarung rechtlich nicht möglich war, daß vielmehr die Beklagte über Art und Weise der Veräußerung bestimmte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Eugen WiflHH, der bekundet hat, er habe dem Klä-
13
ger auf dessen Mitteilung, er werde die von der Beklagten geforderten DM 100 000,— überweisen, geantwortet, wenn die Beklagte dies verlange, dann müsse er eben zahlen.
Die Höhe des Kaufpreises bestimmt sich demnach nach der in dem Schreiben vom 27. November 1968 niedergelegten Vereinbarung. Zu Recht sind aber das Landgericht und das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die in diesem Schreiben bestätigte Festsetzung auf die Höhe des Wertes des Warenlagers sei auf der Grundlage erfolgt, daß die Aktiven und Passiven sich im Übrigen ausglichen. Maßgeblich ist also die Bilanz zu dem 31. Dezember 1968. Diese Festsetzung konnte nicht mit Wirkung gegenüber der Beklagten durch Abreden zwischen Eugen ViHI und dem Kläger abgeändert werden, d.h. es konnte nicht mit Wirkung gegenüber der Beklagten in Ziffer 2 der Ergänzungsvereinbarung ohne Datum ein Wertansatz für good will und Kundenstamm ausgeschlossen werden; desgleichen haben die Abreden der Ausscheidvingsvereinbarung vom 15. August 1969 keine Rechtswirkung gegenüber der Beklagten, durch die (Ziffer V) ein Anspruch des Klägers aufgrund der Bilanz vom 31. Dezember 1968 gegen Eugen Widmann in Höhe von DM 35 298,90 festgestellt und vereinbart wird (Ziffer VIII), daß mit dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche (also auch solche des Eugen WiMHfc gegen den Kläger) unwiderruflich abgegolten sein sollten.
Angesichts der berechtigten und allen Beteiligten be-^ kannten und gebilligten Interessen der Beklagten an einer wirtschaftlich angemessenen Verwertung des Vermögens des Eugen WiflHHB durfte bei der Erstellung der Bilanz auch nicht von einer Auflösung der stillen Reserven abgesehen werden.
 
II. Da eine Bilanz zu dem 31. Dezember 1968, die unter Berücksichtigung von good will, Kundenstamm und stillen Reserven erstellt ist, nicht vorliegt, war das BerufungS' urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg	Schwerdtfeger