1. Blitzleuchte für fotografische Zwecke mit fächerartig zusammenlegbarem Reflektor, dadurch gekennzeichnet, daß die Halter des Reflektors und der Lampe ausziehbar und um 180° schwenkbar mit dem Batteriegehäuse verbunden sind und dieses im Ruhestand deckelartig abschließen. Die Klägerin, die in erster Instanz zur Begründung der Klage noch vier weitere Schutzrechte herangezogen hatte, auf die sie sich in der Berufungsinstanz nicht mehr gestützt hat,, ist der Auffassung, daß die Beklagte den Erfindungsgedanken des Klagegebrauchsmusters verletze. Insbesondere stehe ihm weder das einen elektrischen Belichtungsmesser betreffende Gebrauchsmuster 1 368 614, noch das französische Patent Nr.l 033 911 entgegen, bei dem Reflektor und Lampe im Ruhezustand außerhalb des Gerätes und nicht schwenkbar angeordnet seien. 1. Blitzleuchte mit fächerartig zusammenlegbarem Reflektor, dadurch gekennzeichnet, daß der Reflektor und die Lampenfassung auf den Innenseiten zweier miteinander verbundener, das Batte- 1. Das Berufungsgericht hat als Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 des DBP 956 373 eine Blitzleuchte mit fächerartig zusammenlegbarem Reflektor angesehen, bei der: Das Berufungsgericht hat bei dieser zutreffenden und auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Erfindungsgegenstandes allerdings nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, worin es die Aufgabe erblickt, die der Erfindung zu Grunde liegt. Auch der Erfinder hat in der kurzen Beschreibung nur angegeben, daß "das Reue" der Erfindung "gegenüber den bekannten Ausführungen ähnlicher Art" in den oben auf geführten Merkmalen bestehe, die in dem Patentanspruch zusammengefaßt sind. 2. Bas Berufungsgericht hat eine Verletzung des Erfindungsgegenstandes des Streitpatents mit der Begründung verneint, daß die angegriffene Verletzungsform sich in wesentlichen Merkmalen von dem Erfindungsgegenstand unterscheide. Einmal hat es herausgesteift, daß die Lampenfassung und der Reflektor bei der Verletzungsform mit Batterie und Kondensator starr (nicht über ein oder zwei drehbar gelagerte Trägerelemente) verbunden sei« Bas bedinge, so führt das Berufungsgericht aus, daß sich ihre Lage diesen gegenüber nicht verändere, sobald der Gegenstand von der Ruhestellung in die GebrauchsStellung gebracht werde. Als weiteres unterschiedliches Merkmal hebt das Berufungsgericht hervor, daß bei der geschützten Blitzleuchte die zwei das Batteriegehäuse in Ruhestellung abschließenden Elemente Träger funktionswesentlicher Bestandteile des Geräts, nämlivch der Lampenfassung und des Reflektors, seien, während das Schutzgehäuse der Verletzungsform, das in Ruhestellung fünf Seiten des Batteriegehäuses einschließe und schwenkbar mit diesem verbunden sei, nicht Träger der genannten Bestandteile und andererseits auch nicht - was für die Präge der kinematischen Umkehrung von Bedeutung sein könne - Träger von Batterie und Schließlich erblickt das Berufungsgericht einen Unterschied darin, daß bei der Verletzungsform die Lampenfassung und der Reflektor in Ruhestellung außen, nämlich außerhalb des Batteriegehäuses angebracht seien. Die Revision sieht den Rechtsfehler dieser Begründung insbesondere darin, daß das Berufungsgericht die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Klageschutzrechts und der Verletzungsform herausgestellt, aber hierbei nicht genügend die Übereinstimmungen berücksichtigt habe. Da es sich bei dem Streitpatent um eine Kombinationserfindung handelt, bedurfte es der Prüfung, ob das angegriffene Gerät in allen erfindungswesentlichen Merkmalen eine gleiche Ausführungsform zeigt oder ob etwa ein oder mehrere Kombinationselemente durch andere ersetzt worden sind, aber gleichwohl die abgeänderte Ausführungsform ebenso im Rahmen des geschützten Kombinationsgedankens Ein Streit der Parteien darüber, daß die Beklagte nicht die identischen Lösungsmittel verwendet, hat in den Tatsacheninstanzen nicht bestanden und konnte auch im Hinblick auf^die unterschiedliche Ausführungsform des Geräts der Beklagten nicht bestehen. Las Berufungsgericht hat aus diesem Grunde in Wahrheit nur nachgeprüft, ob die einzelnen funktionswesentlichen Merkmale der Blitzleuchte der Beklagten den erfindungswesentlichen Elementen der Kombination des Streitpatents etwa gleichwertig sind. Nach dem Gegenstand des Streitpatents sind Reflektor und Lampenfassung auf der Innenseite zweier drehbar gelagerter Trägerelemente angeordnet, wohingegen sie bei dem von der Beklagten hergestellten Gerät fest mit der Batterie und dem.Kondensator verbunden sind« Sie können sich mithin entgegen der Lehre des St reit patente auch nicht in ihrer Lage zueinander verändern. sind, daß sie vermöge der vorgesehenen Trägerelemente, insbesondere der schwenkbaren Achse zusammengehalten werden, werden bei der angegriffenen Ausführung alle funktionswesentlichen Teile zu einer Baueinheit in einem Kästchen zusammengefaßt und sodann mit einem Deckel versehen, Es ist nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht in dieser abgeänderten Ausführung nicht, die Verwendung von Mitteln erblickt, die nach den Lehren der Technik ihrer regelmäßigen Punktion nach dem Durchschnittsfachmann zur Erzielung gleicher Wirkung ohne weiteres zur Verfügung stehen (technischer Grleichwert). Tatsächlich wird bei der Blitzleuchte der Beklagten das Batteriegehäuse auch weder durch Trägerelemente, auf denen Reflektor und Lampenfassung befestigt sind, an zwei aneinanderstoßenden Seiten im Ruhezustand abgeschlossen, noch wird sie durch eine Drehung dieser Trägerelemente um 180° in Gebrauchsstellung gebracht. Bei der angeblichen Verletzungsform ist überhaupt kein besonderes "Trägerelement1* drehbar gelagert, sondern es wird ein mit dem Batteriegehäuse verbundenes Schutzgehäuse, das keine funktionswesentlichen Bestandteile des Geräts trägt, he raus ge schwenkt, um die Arbeitsstellung des Geräts zu erzielen. 1. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus geprüft, ob durch das angegriffene Blitzlichtgerät des Beklagten ein von der Klägerin in Anspruch genommener allgemeiner Erfindungsgedanke verletzt worden sei, den die Klägerin zunächst, wie folgt, formuliert.hat; b) der Reflektor und die Lampenfassung sind an einem der beiden Gehäuseteile derart ange-ordnet, daß sie im Ruhestand im Innenraum des Gerätes liegen; c) der eine Teil der Blitzleuchte ist am anderen Teil um 180° schwenkbar gelagert, so daß der Reflektor (und die Lampenfassung) durch diese Schwenkung aus dem Innenraum des Gerätes in die Bereitsohaftslage überführt werden kann. Die Offenbarung eines solchen Gedankens 3jat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß in dem Streitpatent nur gelehrt werde, den Reflektor und die Lampenfassung an Trägerelementen anzuordnen, die nicht auch gleichzeitig den Kondensator und die Batterie zu tragen bestimmt sind. Es sei dem Fachmann nicht möglich , so führt das Berufungsgericht aus, der Patentschrift zu entnehmen, man solle aus einem leeren "Gehäuseteil11 nach Art des Schutzgehäuses der Verletzungsform etwa das gesamte eigentliche Gerät (mit allen vier Hauptbestandteilen' samt dem sie auch in Gebrauchsstellung tragenden Gehäuse) herausschwenken. Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch die Auffassung der Klägerin abgelehnt, daß eine allgemeine Lehre des Streitpatents dahin gehe, fächerartige Reflektoren auf der Innenseite eines Geräteteils einer Blitzleuchte so anzuordnen, daß der Reflektor und die Lampenfaspung im Ruhestand vollkommen abgedeckt sind. Diese Bedenken richten sich in gleicher Weise gegen eine Lehre des Streitpatents, die nach der Auffassung der Bevi-sion dahin geht, sämtliche funktionswesentlichen Bestandteile der Blitzleuchte im Buhezustand in einem einheitlichen, in sich geschlossenen Behältnis unterzubringen, das bei Benutzung des Geräts die Herausschwenkbarkeit von Fächerreflektor und Lampenfuß gestattet. Denn keinesfalls wird dem Durchschnittsfachmann durch den Anspruch des Streitpatents ein Gedanke offenbart, bei dem die wesentliche Voraussetzung für den Patentschutz nicht erfüllt ist, nämlich eine Trennung von Reflektor und Lampenfassung einerseits und von Batterie und Kondensator andererseits in der Weise vorzunehmen, daß Die Kombination eines Batteriegehäuses, das alle funktionswes entliehen Elemente, einschließlich des Reflektors und der Lampenfassung, trägt, in Verbindung mit einem ausziehbaren und schwenkbaren, lediglich dem Verschluß dienenden Schutzgehäuse liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, außerhalb eines aus dem Patentanspruch des Streitpatents herleit-baren Erfindungsgedankens. Die Beklagte ist bei der Ausführung ihres Geräts in Wahrheit einen ganz anderen Weg gegangen, indem sie - im Gegensatz zu dem Streitpatent - einen einheitlichen, alle funktionswesentlichen Bestandteile enthaltenden Bauteil gewählt und diesen mit einem ausziehbaren und schwenkbaren Gehäusedeckel versehen hat. Die Auffassung der Revision, daß der Klägerin die Verbindung der Blitzleuchte nach dem französischen Patent 1 053 911 mit dem Schutzgehäuse nach dem deutschen Gebrauchsmuster 1 368 164 gerade durch das Streitpatent geschützt sei, ist nicht haltbar. Spruchs, in dem die Elemente im einzelnen auf geführt sind, aus denen sich die Kombination des Erfindungsgedankens des Streitpatents zusammensetzt, verbietet die Annahme, daß unabhängig von dem Vorhandensein dieser Elemente allein die Verbindung einer bekannten Blitzleuchte mit einem bekannten Schutzgehäuse vom Patentamt als schutzwürdig anerkannt worden ist. Als Lösung legt er ein Gerät vor, bei dem die Halter des Reflektors und der Lampe ausziehbar und um 180° schwenkbar mit dem Batteriegehäuse verbunden sind und dieses im Ruhezustand deckelartig abschließt (Anspruch 1). In einem Unteranspruch (Anspruch 2) ist unter Schutz gestellt, daß die Halter in der Längsrichtung des Batteriegehäuses nach oben ausziehbar um 180° schwenkbar sind. Bas Berufungsgericht folgert aus dem Wortlaut des Anspruchs 1, daß auch bei dieser Erfindung die den Reflektor und die Lampen tragenden Halter gegenüber dem "die Batterie und den Kondensator aufnehmenden" Batteriegehäuse (S. Ferner sei hier - ebenso wie bei dem Streitpatent - wesentlich, daß derjenige Gehäuseteil, auf dem der Reflektor und die Lampe angebracht seien, Halterfunktion habe, wogegen das schwenk- und drehbare Schutzgehäuse der Beklagten diese nicht besitze. Die von der Revision gegen diese Würdigung des Gebrauchsmusters und der Verletzungsform gerichteten Angriffe beschränken sich im wesentlichen auf die gleichen Beanstandungen, die bereits bei Erörterung der angeblichen Verletzung des Streitpatents als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Pas Berufungsgericht hat nur die Ausführung des Blitzlichtgeräts der Beklagten in seinen funktionswesentlichen Teilen als so verschiedenartig von der Lehre des Gebrauchsmusters angesehen, daß es aus diesem Grunde eine Gleichwertigkeit in den Lösungsmitteln bei den gegenüberstehenden Geräten verneint hat. Es sind die gleichen Gründe, die das Berufungsgericht für eine Verneinung der Verletzung des Erfindungsgegenstandes und eines aus ihm hergeleiteten allgemeinen Erfindungsgedankens des Streitpatents herangezogen hat.
I ZR 11/59 Verkündet
am 1.Dezember I960 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2l18 033
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma AG,
lassungA^H^^^^-Werk __________
Straße fl^^Tesetzlich vertreten durch Gustav aH|P, Walter Rudolf
Zweignieder-Vorstand
, Gustav S( Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
gegen
die Firma Albert H Blitzleuchten-Fabrik,
D^I^HH^/Württemberg, Alleininhaber Albert jr.,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Krüger-Nieland, Dr.Weiß, Dr.Spreng, Dr.Löscher und Jungbluth
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien stellen neben anderen Gegenständen Blitzleuchten für fotografische Zwecke her.
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des eine Blitzleuchte betreffenden BGM Nr. 1 678 152, das von dem Inhaber Artur Tumlingen, mit Wirkung vom 3. April 1954 angemeldet ist.
Die für diesen Rechtsstreit wesentlichen Schutzansprüche 1 und 2 lauten:
1. Blitzleuchte für fotografische Zwecke mit fächerartig zusammenlegbarem Reflektor, dadurch gekennzeichnet, daß die Halter des Reflektors und der Lampe ausziehbar und um 180° schwenkbar mit dem Batteriegehäuse verbunden sind und dieses im Ruhestand deckelartig abschließen.
2. Blitzleuchte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Halter des Reflektors und der Lampe in der Längsrichtung des Batteriegehäuses nach oben ausziehbar und um 180° schwenkbar angeordnet sind.
Lie Beklagte.stellt her und vertreibt ein Blitzlichtgerät "LÜO - Lux-Automat", das dem am 17- Mai 1956 von dem Alleininhaber der Beklagten, Albert H^IBund einem* weiteren Erfinder angemeldeten Gebrauchsmuster Nr. 1 759 282 entspricht. Bei diesem Gerät sind die wesentlichen Bestandteile, insbesondere die Batterie, der Kondensator, der Fächerreflektor sowie die Lampe fest im bzw. an einem geschlossenen Haupt- oder Batteriegehäuse angeordnet, das seinerseits als Ganzes mit einem dieses Gehäuse im Ruhestand abdeckenden void auf fünf Seiten umgebenden Schutzgehäuse beweglich verbunden ist. Am oberen Rande des Schutzgehäuses sind Nuten angeordnet, in denen zwei
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rastenartige Halteglieder des Batteriegehäuses so geführt werden, daß dieses Gehäuse wahlweise nach: innen oder nach außen zeigend schwenkbar ist. Zur ArbeitsStellung werden Batteriegehäuse und Schutzgehäuse gegeneinander geschwenkt und in der Weise gegeneinander verschoben, daß das Schutz-gehäuse das Fußende und die Rückseite des Batteriegehäuses abdeckt. In den Endstellungen rasten Nuten am Fuß des Batteriegehäuses in entsprechende Anschläge am Schutzgehäuse und verriegeln so die Verbindung zwischen beiden Gehäusen.
Die Klägerin, die in erster Instanz zur Begründung der Klage noch vier weitere Schutzrechte herangezogen hatte, auf die sie sich in der Berufungsinstanz nicht mehr gestützt hat,, ist der Auffassung, daß die Beklagte den Erfindungsgedanken des Klagegebrauchsmusters verletze. Erstmalig sei, so hat sie ausgeführt, durch ihr Schutzrecht der Fachwelt gelehrt worden, fächerartige Reflektoren auf der Innenseite eines abgeschlossenen Batteriegehäuses so anzuordnen, daß es im Ruhezustand vollständig abgedeckt sei. Der technische Vorteil bestehe in der Verhinderung mechanischer Einwirkungen und Störungen von außen auf die empfindlichen und sperrigen Sektoren des Fächerreflektors. Eine Beschränkung des Erfindungsgedankens auf das angegebene Ausführungsbeispiel sei durch den Stand der Technik nicht gerechtfertigt. Insbesondere stehe ihm weder das einen elektrischen Belichtungsmesser betreffende Gebrauchsmuster 1 368 614, noch das französische Patent Nr.l 033 911 entgegen, bei dem Reflektor und Lampe im Ruhezustand außerhalb des Gerätes und nicht schwenkbar angeordnet seien.
Die Ausführungsform der Beklagten sei den Ansprüchen 1 und 2 des Gebrauchsmusters technisch äquivalent. Es seien lediglich die ruhenden und bewegenden Teile in kinematischer Umkehrung vertauscht.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und zur Rechnungslegung zu verurteilen sowie ihre Verpflichtung zu dem Schadensersatz festzustellen•
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, das Klagegebrauchsmuster verletzt zu haben. Bei ihrem Gerät seien, so trägt sie vor, im Ruhestand zwei funktionell wesentliche Teile des Geräts, nämlich Reflektor und Lampe, an der Außenseite des Geräts angebracht. Die Klägerin führe unrichtige Begriffe ein, wenn sie dieses leugne. Ein wesentlicher Unterschied bestehe insbesondere darin, daß bei ihrem Gerät die vier Hauptbestandteile nicht gegeneinander verschiebbar seien und es daher im Gegensatz zu dem Klagegebrauchsmuster auch keiner beweglichen Verbindung zwischen Batterie und Lampenfuß bedürfe. Von einer Gleichwertigkeit der von ihr verwendeten Lösungsmittel könne daher keine Rede sein. Ihr Gerät entspreche vielmehr in vollem Umfang dem Stand der Technik.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte in den Gegenstand der Erfindung
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nicht eingreife und dem Klagegebrauchsmuster ein erweiterter Schutzu demfang im Hinblick auf das DGM 1 368 614 sowie die französische Patentschrift 1 053 911 nicht zuerkannt werden könne.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,
I. der Beklagten bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu verbieten, Blitzleuchten für fotografische Zwecke mit fächerartig zusammenlegbarem Reflektor herzustellen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale in Kombination aufwei-
sen:
1. der Fächerreflektor und die Lampenfassung sind auf der Innenseite des Gehäuses (Batterieteil) angebracht, so daß im Buhestand das Gerät abgeschlossen ist, wobei Fächerreflektor und Lampenfassung im Innenraum des Gerätes
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liegen;
2. dieses Gehäuse ist in der Längsrichtung um 180° schwenkbar mit dem anderen Gehäuseteil (Deckel) verbunden;
II. festzustellen, daß die Beklagte der Klagepartei denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klagepartei durch den Vertrieb des in Ziffer I gekennzeichneten Gerätes seit dem 1. Oktober 1936 entstanden ist oder noch entsteht.
III. Die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage eines Verzeichnisses seit dem 1. Oktober 1936 Rechnung zu legen über die Anzahl der /.^.hergestellten und vertriebenen Geräte nach Ziff. I.über Abnehmer, Lieferzeit und erzielte Umsätze.
IV. Die Beklagte zu verurteilen, die vorhandenen Prospekte und Werbematerialien unbrauchbar zu machen, in welchen sie das in Ziff. I gekennzeichnete Gerät angeboten hat.
Sie hat die Klage auf das seit dem 25. März 1934 laufende DBP 936 373, dessen ausschließliche Lizenznehme rin (
sie gleichfalls ist, erweitert. Der hier in Betracht kommende Patentanspruch lautet: “
1. Blitzleuchte mit fächerartig zusammenlegbarem Reflektor, dadurch gekennzeichnet, daß der Reflektor und die Lampenfassung auf den Innenseiten zweier miteinander verbundener, das Batte-
riegehäuse an zwei aneinander anstoßenden Seiten abschließender und im Batteriegehäuse derart drehbar gelagerter Trägerelemente angeordnet sind, daß sie durch deren Schwenkung um etwa 180° in ihre Gebrauchsläge gebracht werden können.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte auch den Gegenstand der Erfindung dieses Patent.s verletzte, jedenfalls aber in dessen Schutzu demfang, der durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht beschränkt werde, eingreife .
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Sie hat den Klageantrag zu I als Eventualantrag noch dahin ergänzt, daß als Ziffer 3 folgendes Merkmal hinzugefügt wird:
n3. Der Halter des Reflektors und der Lampe ist in Längsrichtung des Batteriegehäuses nach oben ausziehbar.ft
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist das Klagegebrauchsmuster Nr. 1 678 152 erloschen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat als Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 des DBP 956 373 eine Blitzleuchte mit fächerartig zusammenlegbarem Reflektor angesehen, bei der:
a) der Reflektor und die lamp enf as sung auf den Innenseiten zweier miteinander verbundener Trägerelemente angeordnet sind;
b) diese Trägerelemente das Batteriegehäuse an zwei aneinanderstoßenden Seiten im .Ruhezustand abschließen und dergestalt drehbar im Batteriegehäuse gelagert sind, daß sie bei Drehung um 180° in Gebrauchslage gebracht werden.
Das Berufungsgericht hat bei dieser zutreffenden und auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Erfindungsgegenstandes allerdings nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, worin es die Aufgabe erblickt, die der Erfindung zu Grunde liegt. Auch der Erfinder hat in der kurzen Beschreibung nur angegeben, daß "das Reue" der Erfindung "gegenüber den bekannten Ausführungen ähnlicher Art" in den oben auf geführten Merkmalen bestehe, die in dem Patentanspruch zusammengefaßt sind. Der Erfinder hat hiernach ersichtlich die vorbekannten Geräte - am Ende der Patentschrift wird insbesondere auf die in Betracht gezogenen Druckschriften: DGM Nr. 1 654 386 und "Leica-Fotografie" 1954 Heft 2 S.50 Bezug genommen - als nachteilig angesehen. Wie die Beschreibung des DGM 1 654 386 ausweist, ist man bei der Konstruktion eines Blitzlichtgerätes bereits stets bestrebt gewesen, möglichst handliche kleine Teile zu schaffen, die besonders beim Transport geringen Raum einnehmen (S. 1 Zeile 3 ff)- Man wollte das Batteriegehäuse möglichst raumsparend ausführen (S. 1 Zeile 9* 10). Auch in der Schrifttumstelle "Leica-Fotografie" 1954 Heft 2 ist darauf hingewiesen worden, daß eine handliche kleine Blitzleuchte erstrebenswert sei und' es ist als Vorteil des dort beschriebenen Geräts betont worden, daß ausweislich der Abbildung alles in einer Kunststoffhülle untergebracht werden könne. Der Erfinder hat sich somit ersichtlich die Aufgabe gestellt, eine weitere Verbesserung der bisherigen
Blitzleuchten im Hinblick auf eine handliche und raumsparende Ausgestaltung des Gerätes durch die im Patentanspruch 1 gelehrten Lösungsmittel herbeizuführen. Hierbei hat. er, wie die Beschreibung ergibtT (S. 2 Zeile 27 ff), insbesondere das Ziel verfolgt, ein Gerät herzustellen, das in der Ruhestellung bündig abgeschlossen 'ist und keinerlei vorstehende Seile aufweist. Jedenfalls bezeichnet er gerade diese Merkmale als einen "großen Vorteil" des Geräts.
2. Bas Berufungsgericht hat eine Verletzung des Erfindungsgegenstandes des Streitpatents mit der Begründung verneint, daß die angegriffene Verletzungsform sich in wesentlichen Merkmalen von dem Erfindungsgegenstand unterscheide. Einmal hat es herausgesteift, daß die Lampenfassung und der Reflektor bei der Verletzungsform mit Batterie und Kondensator starr (nicht über ein oder zwei drehbar gelagerte Trägerelemente) verbunden sei« Bas bedinge, so führt das Berufungsgericht aus, daß sich ihre Lage diesen gegenüber nicht verändere, sobald der Gegenstand von der Ruhestellung in die GebrauchsStellung gebracht werde. Auch ergäben sich hieraus technische Unterschiede, wie die verschiedene Ausführung der Stromzufuhr der Lampe und damit zusammenhängend der Art der Anbringung der Lampenfassung, die die Annahme einer Gleichwertigkeit der Lösungsmittel ausschlösse. Als weiteres unterschiedliches Merkmal hebt das Berufungsgericht hervor, daß bei der geschützten Blitzleuchte die zwei das Batteriegehäuse in Ruhestellung abschließenden Elemente Träger funktionswesentlicher Bestandteile des Geräts, nämlivch der Lampenfassung und des Reflektors, seien, während das Schutzgehäuse der Verletzungsform, das in Ruhestellung fünf Seiten des Batteriegehäuses einschließe und schwenkbar mit diesem verbunden sei, nicht Träger der genannten Bestandteile und andererseits auch nicht - was für die Präge der kinematischen Umkehrung von Bedeutung sein könne - Träger von Batterie und
Kondensator sei. Schließlich erblickt das Berufungsgericht einen Unterschied darin, daß bei der Verletzungsform die Lampenfassung und der Reflektor in Ruhestellung außen, nämlich außerhalb des Batteriegehäuses angebracht seien.
Die Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, in Wahrheit nur die dem französischen Patent 1 053 911 entsprechende Form einer Blitzleuchte mit dem bekannten Schutzgehäuse nach dem DRGM 1 368 164 umgeben. Mit dem Klagepatent habe eine solche Anordnung nichts zu tun.
3. Die Revision sieht den Rechtsfehler dieser Begründung insbesondere darin, daß das Berufungsgericht die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Klageschutzrechts und der Verletzungsform herausgestellt, aber hierbei nicht genügend die Übereinstimmungen berücksichtigt habe. Wesentlich für den Gegenstand des Klagepatents sei allein die Anordnung der vom Berufungsgericht genannten funktionswichtigen Elemente der Blitzleuchte im Ruhezustand in einem geschlossenen Gehäuse, sö daß dieses keinerlei vorstehende Teile aufweise, Dieses Merkmal sei auch vom Berufungsgericht als zu dem Gegenstand des Klagepatents gehörig anerkannt worden.
Diese Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Zwar ist es richtig, daß es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Vergleich der angegriffenen Vorrichtung mit der geschützten nicht so sehr auf die Unterschiede, als auf die Übereinstimmung ankommt. Indessen hat auch das Berufungsgericht gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen. Da es sich bei dem Streitpatent um eine Kombinationserfindung handelt, bedurfte es der Prüfung, ob das angegriffene Gerät in allen erfindungswesentlichen Merkmalen eine gleiche Ausführungsform zeigt oder ob etwa ein oder mehrere Kombinationselemente durch andere ersetzt worden sind, aber gleichwohl die abgeänderte Ausführungsform ebenso im Rahmen des geschützten Kombinationsgedankens
wirkt wie die geschützte Kombination (Lindenmaier, Las Patentgesetz 4. Aufl. § 6 Anm.46). ,Hierbei kommt es für die Frage, ob der Erfindungsgegenstand verletzt ist, nur darauf an, ob die Beklagte in die Kombination des Streitpatents durch gleiche oder aber durch gleichartige (äquivalente) Mittel eingegriffen hat.
Ein Streit der Parteien darüber, daß die Beklagte nicht die identischen Lösungsmittel verwendet, hat in den Tatsacheninstanzen nicht bestanden und konnte auch im Hinblick auf^die unterschiedliche Ausführungsform des Geräts der Beklagten nicht bestehen. Las Berufungsgericht hat aus diesem Grunde in Wahrheit nur nachgeprüft, ob die einzelnen funktionswesentlichen Merkmale der Blitzleuchte der Beklagten den erfindungswesentlichen Elementen der Kombination des Streitpatents etwa gleichwertig sind. Liese Frage hat es verneint, indem es im einzelnen erörtert hat, worin die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Geräten, die der Annahme einer Gleichwertigkeit im Hinblick auf den Lösungsgedanken des Streitpatents entgegenstehen, zu erblicken sind. Nur in diesem Sinne können bei verständiger Würdigung die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit die Unterschiede beider Geräte herausgestellt werden, verstanden werden.
4. Nach dem Gegenstand des Streitpatents sind Reflektor und Lampenfassung auf der Innenseite zweier drehbar gelagerter Trägerelemente angeordnet, wohingegen sie bei dem von der Beklagten hergestellten Gerät fest mit der Batterie und dem.Kondensator verbunden sind« Sie können sich mithin entgegen der Lehre des St reit patente auch nicht in ihrer Lage zueinander verändern. Während also bei dem Klagepatent die funktionswesentlichen Teile, nämlich Batterie und Kondensator einerseits und Lampenfassung sowie Reflektor andererseits in der Weise miteinander vereinigt
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sind, daß sie vermöge der vorgesehenen Trägerelemente, insbesondere der schwenkbaren Achse zusammengehalten werden, werden bei der angegriffenen Ausführung alle funktionswesentlichen Teile zu einer Baueinheit in einem Kästchen zusammengefaßt und sodann mit einem Deckel versehen, Es ist nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht in dieser abgeänderten Ausführung nicht, die Verwendung von Mitteln erblickt, die nach den Lehren der Technik ihrer regelmäßigen Punktion nach dem Durchschnittsfachmann zur Erzielung gleicher Wirkung ohne weiteres zur Verfügung stehen (technischer Grleichwert). Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine pa-tentreöhtliche Gleichwertigkeit verneint hat. Im Sinne des Lösungsgedankens des Streitpatentes lag es einem Durchschnittsfachmann keineswegs nahe, auf die im Streitpatent gelehrte besondere Lagerung des Reflektors und der Lampenfassung zu verzichten und diese beiden funktionswesentlichen Bestandteile starr auf dem Batteriegehäuse anzuordnen, um so eine einzige Baueinheit zu schaffen. Tatsächlich wird bei der Blitzleuchte der Beklagten das Batteriegehäuse auch weder durch Trägerelemente, auf denen Reflektor und Lampenfassung befestigt sind, an zwei aneinanderstoßenden Seiten im Ruhezustand abgeschlossen, noch wird sie durch eine Drehung dieser Trägerelemente um 180° in Gebrauchsstellung gebracht.
Bei der angeblichen Verletzungsform ist überhaupt kein besonderes "Trägerelement1* drehbar gelagert, sondern es wird ein mit dem Batteriegehäuse verbundenes Schutzgehäuse, das keine funktionswesentlichen Bestandteile des Geräts trägt, he raus ge schwenkt, um die Arbeitsstellung des Geräts zu erzielen. Das schließt die. Annahme einer Gleichwertigkeit aus.
Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, genügt die bloße Gleichwir-
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kung zur Annahme einer patentrechtlichen Gleichwertigkeit nicht. Das für den Patentschutz in Anspruch genommene Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform muß vielmehr im Sinne des in seiner Tragweite durch Auslegung zu ermittelnden Erfindungsgedankens gleichwirkend von ihm umfaßt sein. Diese Voraussetzung ist nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erfüllt. Ein Eingriff der Beklagten in den gegenständlichen Schutzbereich scheidet hiernach aus. Für eine Prüfung durch das Berufungsgericht, ob das Gerät etwa eine verbesserte bzw. verschlechterte Benutzungsform darstellt, bestand keine Veranlassung. Die Revision verkennt, daß in dem Erfindungsgegenstand durch eine "qualitative” Nachahmung begriffsnotwendig nur eingegriffen werden kann, wenn sämtliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes - wenn auch in besserer oder schlechterer Weise - benutzt werden (Winkler GRUR 1956, 487, 4S8j Reimer PatG 2,Aufl. § 6 Anm. 58). Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es andererseits an die&er Stelle auch nicht der Prüfung einer etwai-
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gen Teilbenutzung der Kombination des Streitpatents. Eine gegenständliche Benutzung eines Kombinationspatentes kann niemals vorliegen, wenn die Verletzungsform nur teilweise, d.h. von einzelnen Elementen einer Kombination, Gebrauch macht (Entscheidunge^es^enat^s vom 4. Juli 1958 - 22/57-
zusammenklappbares Kochgerät). Einer Teilkombination kann vielmehr ein Schutz nur unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden, die für den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens erfüllt sein müssen.
B.
1. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus geprüft, ob durch das angegriffene Blitzlichtgerät des Beklagten ein von der Klägerin in Anspruch genommener allgemeiner Erfindungsgedanke verletzt worden sei, den die Klägerin zunächst, wie folgt, formuliert.hat;
a) Die Blitzleuchte besteht aus zwei gelenkig miteinander verbundenen Teilen;
b) der Reflektor und die Lampenfassung sind an einem der beiden Gehäuseteile derart ange-ordnet, daß sie im Ruhestand im Innenraum des Gerätes liegen;
c) der eine Teil der Blitzleuchte ist am anderen Teil um 180° schwenkbar gelagert, so daß der Reflektor (und die Lampenfassung) durch diese Schwenkung aus dem Innenraum des Gerätes in die Bereitsohaftslage überführt werden kann.
Die Offenbarung eines solchen Gedankens 3jat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß in dem Streitpatent nur gelehrt werde, den Reflektor und die Lampenfassung an Trägerelementen anzuordnen, die nicht auch gleichzeitig den Kondensator und die Batterie zu tragen bestimmt sind. Es sei dem Fachmann nicht möglich , so führt das Berufungsgericht aus, der Patentschrift zu entnehmen, man solle aus einem leeren "Gehäuseteil11 nach Art des Schutzgehäuses der Verletzungsform etwa das gesamte eigentliche Gerät (mit allen vier Hauptbestandteilen' samt dem sie auch in Gebrauchsstellung tragenden Gehäuse) herausschwenken.
Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch die Auffassung der Klägerin abgelehnt, daß eine allgemeine Lehre des Streitpatents dahin gehe, fächerartige Reflektoren auf der Innenseite eines Geräteteils einer Blitzleuchte so anzuordnen, daß der Reflektor und die Lampenfaspung im Ruhestand vollkommen abgedeckt sind. Ein solcher Erfindungsgedanke sei,so' legt das Berufungsgericht dar, dem Streitpatent deswegen nicht zu entnehmen, weil er von der
Schwenkbarkeit und dem Begriffsmerkmal des Träger element es abseiie und so in unvereinbarem Widerspruch zu dem klar gefaßten Patentanspruch stehe. Auch fehle es insoweit schon an der notwendigen Konkretisierung e'inSr Anweisung zu dem technischen Handeln. Dieser Auffassung ist beizutreten.
Auch ein allgemeiner Erfindungsgedanke muß den Patentansprüchen - wenn auch unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen - von einem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens und des zu unterstellenden Standes der Technik entnommen werden können. Was sich nicht aus der nach den Patentansprüchen geschützten gegenständlichen Erfindung herleiten läßt» kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines "allgemeinen Erfindungsgedankens" Schutz genießen« Zwar kann sich, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGH GBTJR 1955» 29» 52)» möglicherweise aus der Patent be Schreibung ein neben der geschützten Erfindung liegender Erfindungsgedanke ergeben» der dann durch eine besondere Patentanmeldung selbständigen Patentschutz erlangen kann. Indessen wird ein solcher Gedanke durch einen etwaigen Hinweis in der Patentbeschreibung noch nicht zu dem Gegenstand der geschützten Erfindung. Im Streitfall sind bereits Zweifel gerechtfertigt, ob die von der Klägerin formulierten Erfindungsgedanken überhaupt eine ausreichend konkretisierte technische Lehre vermitteln, die seitens eines Durchschnittsfachmanns auch ausgeführt werden kann. Diese Bedenken richten sich in gleicher Weise gegen eine Lehre des Streitpatents, die nach der Auffassung der Bevi-sion dahin geht, sämtliche funktionswesentlichen Bestandteile der Blitzleuchte im Buhezustand in einem einheitlichen, in sich geschlossenen Behältnis unterzubringen, das bei Benutzung des Geräts die Herausschwenkbarkeit von Fächerreflektor und Lampenfuß gestattet. Indessen kann die Frage, ob die von der Klägerin gewählten Formulierungen überhaupt den Anforderungen genügen, die an die Bestimmtheit eines allgemeinen Lösungsgedankens gestellt werden müssen, auf
sich beruhen. Denn keinesfalls wird dem Durchschnittsfachmann durch den Anspruch des Streitpatents ein Gedanke offenbart, bei dem die wesentliche Voraussetzung für den Patentschutz nicht erfüllt ist, nämlich eine Trennung von Reflektor und Lampenfassung einerseits und von Batterie
und Kondensator andererseits in der Weise vorzunehmen, daß
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diese beiden aufeinander abgestimmten Bauteile - um eine Achse schwenkbar - zusammengehalten werden. Die Kombination eines Batteriegehäuses, das alle funktionswes entliehen Elemente, einschließlich des Reflektors und der Lampenfassung, trägt, in Verbindung mit einem ausziehbaren und schwenkbaren, lediglich dem Verschluß dienenden Schutzgehäuse liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, außerhalb eines aus dem Patentanspruch des Streitpatents herleit-baren Erfindungsgedankens. Diese Auffassung rechtfertigt sich entgegen der Annahme der Revision gerade dann, wenn die rein konstruktiven Merkmale des Patentanspruchs auf ihre grundsätzliche Punktion zurückgeführt werden. Die Beklagte ist bei der Ausführung ihres Geräts in Wahrheit einen ganz anderen Weg gegangen, indem sie - im Gegensatz zu dem Streitpatent - einen einheitlichen, alle funktionswesentlichen Bestandteile enthaltenden Bauteil gewählt und diesen mit einem ausziehbaren und schwenkbaren Gehäusedeckel versehen hat. Mit dem Erfindungsgedanken des Streitpatents hat eine solche Ausgestaltung nichts Gemeinsames.
Unabhängig von der mangelnden Offenbarung würde dem von der Klägerin beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedanken aber auch der Stand der Technik entgegenstehen, wie ihn das Berufungsgericht, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, erörtert hat. -
Die französische Patentschrift Hr. 1 053 911 beschreibt bereits ein Blitzlichtgerät, bei dem der starre Reflekt.or durch einen fächerartig zusammenlegbaren Reflektor
ersetzt worden ist, der sich unmittelbar auf der Lampenfassung oder mittels einer Lasche außerhalb des Batteriegehäuses befindet. Durch das Gebrauchsmuster 1 368 614 ("Sixtus“) war es andererseits bekannt geworden, Belichtungsmesser mit einem Schutzgehäuse zu umgeben, das bei Nichtgebrauch über das Instrumentengehäuse gezogen wird, und dieses vor Schädigung und Beschmutzung schützt. Wird das Gerät in Benutzung genommen, so wird das Schutzgehäuse nach oben ausgezogen, sodann geschwenkt und so weit am Gehäuse zurückgeschoben, daß eine "griffige Umfassung" des Belichtungsmessers mit der Hand gewährleistet ist. Die Verschwenkung erfolgt hier zwar nicht um volle 180°, sondern nur so weit, als sie notwendig und andererseits ausreichend ist, um mit dem Belichtungsmesser in der vorgeschriebenen Weise zu arbeiten. Der Erfinder erreicht dies, indem er die eine Rückwand des Schutzgehäuses nicht - v/ie es bei dem Gerät der Beklagten der Pall ist - völlig fortläßt, sondern sie nur etwas ausschneidet, damit die gewünschte Stellung des Belichtungsgerätes bei seiner Benutzung erreicht wird. Im übrigen sind die Bewegungsvorgänge bei dem Schutzgehäuse dieses Geräts die gleichen wie bei der von der Beklagten hergestellten Blitzleuchte. Bezieht sich das "Sixtus"-Schutzrecht auch auf einen Belichtungsmesser. so könnte es doch nach alledem keinesfalls als ein zur Erteilung eines Patents ausreichender erfinderischer Schritt angesehen werden, anstelle eines Belichtungsmessers ein bekanntes Blitzlichtgerät, das durch die Vorveröffentlichung im Prinzip gleichfalls bekannt war, mit einem schwenkbaren Schutzgehäuse zu umgeben.
2. Die Auffassung der Revision, daß der Klägerin die Verbindung der Blitzleuchte nach dem französischen Patent 1 053 911 mit dem Schutzgehäuse nach dem deutschen Gebrauchsmuster 1 368 164 gerade durch das Streitpatent geschützt sei, ist nicht haltbar. Die Passung des Patentan-
Spruchs, in dem die Elemente im einzelnen auf geführt sind, aus denen sich die Kombination des Erfindungsgedankens des Streitpatents zusammensetzt, verbietet die Annahme, daß unabhängig von dem Vorhandensein dieser Elemente allein die Verbindung einer bekannten Blitzleuchte mit einem bekannten Schutzgehäuse vom Patentamt als schutzwürdig anerkannt worden ist.
C.
Auch eine Verletzung des inzwischen erloschenen Gebrauchsmusters Nr* 1 678 152, das gleichfalls eine Blitzleuchte für fotografische Zwecke mit fächerartig zusammenlegbarem Reflektor betrifft, hat das Berufungsgericht in
Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint.
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Der Erfinder dieses Gebrauchsmusters hat sich die Aufgabe gestellt, die vorbekannten Geräte zu verbessern, wobei es ihm ausweislich der Beschreibung vor allem darauf angekommen ist, daß das Blitzgerät in der Ruhelage wenig Platz in Anspruch nimmt, keine vorstehenden Teile besitzt und das Batteriegehäuse bündig abgeschlossen ist. Als Lösung legt er ein Gerät vor, bei dem die Halter des Reflektors und der Lampe ausziehbar und um 180° schwenkbar mit dem Batteriegehäuse verbunden sind und dieses im Ruhezustand deckelartig abschließt (Anspruch 1). In einem Unteranspruch (Anspruch 2) ist unter Schutz gestellt, daß die Halter in der Längsrichtung des Batteriegehäuses nach oben ausziehbar um 180° schwenkbar sind.
Bas Berufungsgericht folgert aus dem Wortlaut des Anspruchs 1, daß auch bei dieser Erfindung die den Reflektor und die Lampen tragenden Halter gegenüber dem "die Batterie und den Kondensator aufnehmenden" Batteriegehäuse (S. 1 Z. 6 ff) bei Verbringung aus der Ruhe in die Gebrauchs st el-
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lung verlagert würden, wodurch - im Vergleich zu der angegriffenen Verletzungsform - eine wesentlich andere Konstruktion des gesamten Geräts bedingt werde. Ferner sei hier - ebenso wie bei dem Streitpatent - wesentlich, daß derjenige Gehäuseteil, auf dem der Reflektor und die Lampe angebracht seien, Halterfunktion habe, wogegen das schwenk- und drehbare Schutzgehäuse der Beklagten diese nicht besitze.
Die von der Revision gegen diese Würdigung des Gebrauchsmusters und der Verletzungsform gerichteten Angriffe beschränken sich im wesentlichen auf die gleichen Beanstandungen, die bereits bei Erörterung der angeblichen Verletzung des Streitpatents als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Pas Berufungsgericht hat, wenn man seine Ausführungen im Zusammenhalt mit den zu^ dem Streit patent gemachten Erörterungen liest, auch bei der Würdigung dieses Gebrauchsmusters keineswegs nur die bloße Raumform geprüft, sondern hat den in ihr in. Erscheinung tretenden Erfindungsgedanken festzustellen gesucht. Pabei hat es nicht übersehen, daß dieser Gedanke über rein zufällige Gestaltun gen der offenbarten Raumform hinausgehen kann. Pas Berufungsgericht hat nur die Ausführung des Blitzlichtgeräts der Beklagten in seinen funktionswesentlichen Teilen als so verschiedenartig von der Lehre des Gebrauchsmusters angesehen, daß es aus diesem Grunde eine Gleichwertigkeit in den Lösungsmitteln bei den gegenüberstehenden Geräten verneint hat. Es sind die gleichen Gründe, die das Berufungsgericht für eine Verneinung der Verletzung des Erfindungsgegenstandes und eines aus ihm hergeleiteten allgemeinen Erfindungsgedankens des Streitpatents herangezogen hat. Ein Rechtsirrtum ist in ihnen, wie oben im einzelnen darge-legt, nicht zu erblicken. Einen selbständigen Schutz aus Anspruch 2 des Klagegebrauchsmusters hat die Klägerin nicht
in Anspruch genommen. Ein solcher Schutz würde sich auch im Hinblick auf den erörterten Stand der Technik, insbesondere das Gebrauchsmuster 1 368 614 ("Sixtus*1) nicht rechtfertigen lassen.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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