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BGH · I ZR 11/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 11/54

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4<* November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* h0c0 Wilde, Dr„ Birnbach, Dr« Bock, Dr« Krüger-Nielahd und Dr« Weiß für Recht erkannt % Er behauptet, der Kaufpreis des Dieselöls habe in Wahrheit 40 Dollar je t betragen* Die Rechnungen seien aber auf Wunsch des Beklagten teils als Kaufpreis, teils als Provisionsrechnungen ausgestellt worden, da er befürchtet habe, die Einfuhr- und Devisengenehmigung bei Angabe des vollen Kaufpreises von 40’Dollar nicht zu erhalten^ Der Beklagte habe das Dieselöl weiter verkauft und schulde den Klagebetrag mindestens aus ungerechtfertigter Bereicherung* ihr aber keinen Gebrauch gemacht, weil der Kläger der Fachgruppe für Mineralöl den Sachverhalt mitgeteilt und dadurch die Einleitung eines'Devisenstrafverfahrens gegen ihn, den Beklagten, veranlaßt habe0 Er beruft sich gegenüber dem Klageanspruch auf den Ausschluß einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 817 Satz 2' BGB, da dem Kläger gleichfalls ein Verstoß gegen die deutschen Einfuhrbestimmungen zur last falle, und rechnet hilfsweise gegen die Klageforderung mit Gegenforderungen aus dem Tankraumgeschäft in Höhe von 160000 Dollar auf« Das Berufungsgericht stellt fest, daß die für den streitigen Kaufabschluß erforderliche Einfuhrbewilligung und Devisenzuteilung nicht gegeben, ihre nachträgliche Erteilung vielmehr ausdrücklich abgelehnt worden sei, daß ferner- beide Parteien sich bewußt gewesen seien, mit der Lieferung und. preisforderung wie einer solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung« Letztere sei bei Richtigkeit des Kausalgeschäfts an sich gegeben, werde aber durch § 817 Satz 2 BOB ausgeschlossen, weil dem Kläger gleichfalls ein Verstoß gegen die deutschen Devisengesetze zur Last falle«, 1) Die Revision beanstandet zu Unrecht die Anwendung deutschen Rechts« Rach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind beide Parteien davon ausgegangen, daß die vereinbarte Einfuhr den deutschen Einfuhr- und Devisenbestimmungen unterlag und ihnen Rechnung tragen mußte« Mangels anderer Tatumstände besteht keinerlei Anhalt dafür, daß die Parteien das Geschäft einem anderen Recht, etwa dem holländischen, unterwerfen wollten« Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung lag in Deutschland« Das Berufungsgericht konnte daher mangels .entgegenstehender Erklärungen annehmen, daß beide Parteien bewußt das Geschäft dem deutschen Recht unterstellt haben* Es sind zwar im Schrifttum Meinungen geäußert worden, die den Ausschluß des Rückforderungsanspruches im § 817 Satz 2 BGB als gesetzgeberisch verfehlt und mit dem Gerechtigkeitsgefühl nicht vereinbar bezeichnet haben und die deshalb zu dem mindesten die Anwendung dieser Bestimmung auf besondere Tatbestände des Bereicherungsrechtes einzuschränken bestrebt sind; vgl z«B« Heck, Archiv 645 steht dem nicht entgegen, da sie sich nur über die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 auf Ansprüche außerhalb des Bereicherungsrechtes verhälto Der Revision kann deshalb nicht zugestimmt werden, daß die Anwendung des § 817 Satz 2 für die Fälle des § 816 BGB entfällt, wobei dahinstehen mag, ob es sich beim Klageanspruch überhaupt um einen solchen aus § 816 BGB und nicht viel mehr um einen allgemeinen Bereicherungsanspruch aus §§ 812, 818 BGB 'handelt t> 1 seinem eigenen Verstoß gegen die Deutschen Einfuhr- und Devisenbestimmungen unter Berufung auf Art VII des Gesetzes 53 der Militärregierung zu entziehen, wonach Der Kläger will daraus.einen Anspruch auf Rückgabe der an den Beklagten gegebenen Werte an Stelle des Kaufgegenstandes und damit eine Außerkraftsetzung des Grundsatzes des § 817 Satz 2 BGB für Vergehen gegen die Devisenbestimmungen herieiten* Mit Recht ist das Berufungsgericht dieser Auslegung entgegengetreten und hat klar gestellt, daß diese Bestimmung des Gesetzes 53 den Beteiligten keinen privat-rechtlich verfolgbaren Anspruch gebe, der auf die Außerkraftsetzung des §817 Satz 2 BGB hinauslaufen könnte, sondern daß es sich um eine öffentlichrechtliche Befugnis der mit der Devisenüberwachung betrauten Behörden.handle, von.den Gesetzesverletzern die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte den Besatz an dem Dieselöl vom Kläger selbst zu dem Zwecke des Weiterverkaufs für eigene Rechnung erhalten« Er ist deshalb nicht bösgläubig«, Er konnte vielmehr annehmen, daß der Kläger zu dem Geschäft stehen werde«

Zitierte Normen: § 817 BGB
GeschäftBGBRechnungParteiRechtKlägerDieselöl

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung! 2.5*2 091
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Gesetz? MRG 53 Art VX1
Rechtssatz§ Me Bestimmung des Art VII MRG 53 s
yoh den Beteiligten kann verlangt werden, daN sie hinsichtlich der Vermögenswerte, die Gegenstand des verbotenen Geschäftes waren, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen o„0M begründet keinen Anspruch einer Vertragspartei, das zur Erfüllung des nichtigen Geschäftes Geleistete zürückzufordern* Die Bestimmung enthält lediglich eine Befugnis der den Devisenverkehr überwachenden Behörden, die Wiederherstellung des früheren Zustandes von den Beteiligten zu verlangen«
Mit diesem Inhalt steht die Bestimmung der Anwendung des § 81? Satz 2 BGB nicht im Wege*
Aktenzeichens' I ZR 11/54
Urteil des BGH vom 4p Up 1955
OBG Hamburg
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•\am 4o November 1955
»Tunau, Justizobersekretär lg Urkundsbeamter der Ge-
a. aUa 4^ *1" n iS 4«	1	"1	is
 schäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Re obits streit
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Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro PPH -
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4<* November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* h0c0 Wilde, Dr„ Birnbach, Dr« Bock, Dr« Krüger-Nielahd und Dr« Weiß
 für Recht erkannt %
Die Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom Oktober 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
den Kaufmann Pritz CcE« R,
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Beklagten und Revisions-beklagten,
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
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 Der holländische Kläger verkaufte an den Beklagten im Sommer 1951 etwa 4o500 t Dieselöl und lieferte davon im ganzen'4p 451? 198 t* Als Kaufpreis waren 36,5 nordainerikani-sche Dollar je Tonne zugrunde gelegt und ihr Wert vereinbarungsgemäß in holländischer Währung in Rechnung.gestellt worden«, Pur dieses Geschäft war die Einfuhrgenehmigung vom Beklagten nachgesucht und erwirkt worden«. Der Beklagte bezahlte den in Rechnung gestellten Kaufpreis«, Neben den Lie-ferungsrechnungen verlangte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung zweier weiterer Provisionsrechnungen vom 4o und 14o Dezember 1951 in Höhe von 3,5 Dollar je t = 59o200,41 hfl« Diese Rechnungen bezahlte der Beklagte nichta
 Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 59»200?41 hfl nebst 7% Zinsen seit dem 14« Dezember 1951o
Er behauptet, der Kaufpreis des Dieselöls habe in Wahrheit 40 Dollar je t betragen* Die Rechnungen seien aber auf Wunsch des Beklagten teils als Kaufpreis, teils als Provisionsrechnungen ausgestellt worden, da er befürchtet habe, die Einfuhr- und Devisengenehmigung bei Angabe des vollen Kaufpreises von 40’Dollar nicht zu erhalten^ Der Beklagte habe das Dieselöl weiter verkauft und schulde den Klagebetrag mindestens aus ungerechtfertigter Bereicherung*
Der Beklagte beantragt Klageabweisung© Er gibt die Vereinbarung einer Provision von 3,5 Dollar je Tonne neben dem Kaufpreis von 36,5 Dollar zu, behauptet aber, die devisenrechtliche Genehmigung zur Zahlung der Provisionssumme sei nicht zu erlangen gewesen, deshalb habe er mit dem Kläger vereinbart, die Provision mit der Bezahlung von Tankraummiete zu verrechnen, die er für den Kläger in Deutschland bezahlen sollte© Dafür habe er in Höhe von 26*800 hfl Devisengenehmigung erhalten, von
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ihr aber keinen Gebrauch gemacht, weil der Kläger der Fachgruppe für Mineralöl den Sachverhalt mitgeteilt und dadurch die Einleitung eines'Devisenstrafverfahrens gegen ihn, den Beklagten, veranlaßt habe0 Er beruft sich gegenüber dem Klageanspruch auf den Ausschluß einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 817 Satz 2' BGB, da dem Kläger gleichfalls ein Verstoß gegen die deutschen Einfuhrbestimmungen zur last falle, und rechnet hilfsweise gegen die Klageforderung mit Gegenforderungen aus dem Tankraumgeschäft in Höhe von 160000 Dollar auf«
Kläger bestreitet die Gegenforderung«
Das Landgericht hat der Klageforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehaltlich der Aufrechnung stattgegeben« Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen«
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des Vorbe-• haltsurteils des Landgerichts erstrebt«

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Das Berufungsgericht stellt fest, daß die für den streitigen Kaufabschluß erforderliche Einfuhrbewilligung und Devisenzuteilung nicht gegeben, ihre nachträgliche Erteilung vielmehr ausdrücklich abgelehnt worden sei, daß ferner- beide Parteien sich bewußt gewesen seien, mit der Lieferung und. Annahme des Dieselöls gegen die deutschen Devisenbestimmungen zu verstoßene Es folgert hieraus die Wichtigkeit des ganzen Kaufvertrages und die Ur.begrifndetheit sowohl einer Kauf-
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preisforderung wie einer solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung« Letztere sei bei Richtigkeit des Kausalgeschäfts an sich gegeben, werde aber durch § 817 Satz 2 BOB ausgeschlossen, weil dem Kläger gleichfalls ein Verstoß gegen die deutschen Devisengesetze zur Last falle«,
Die Meinung des Landgerichts, daß diese Ausnahmebestimmung durch Art VII Satz 2 des Militärregierungsgesetzes 53 ausgeschlossen werde, gehe fehl.
Diese Begründung läßt keinerlei Rechtsirrtum erkennen
1) Die Revision beanstandet zu Unrecht die Anwendung deutschen Rechts« Rach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind beide Parteien davon ausgegangen, daß die vereinbarte Einfuhr den deutschen Einfuhr- und Devisenbestimmungen unterlag und ihnen Rechnung tragen mußte« Mangels anderer Tatumstände besteht keinerlei Anhalt dafür, daß die Parteien das Geschäft einem anderen Recht, etwa dem holländischen, unterwerfen wollten« Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung lag in Deutschland« Das Berufungsgericht konnte daher mangels .entgegenstehender Erklärungen annehmen, daß beide Parteien bewußt das Geschäft dem deutschen Recht unterstellt haben*
2) Rach deutschem Recht steht der Ausschluß jedes Bereicherungsanspruches des Klägers auf Grund seiner eigenen festgestellten Gesetzesverletzung außer Frage«
Es sind zwar im Schrifttum Meinungen geäußert worden, die den Ausschluß des Rückforderungsanspruches im § 817 Satz 2 BGB als gesetzgeberisch verfehlt und mit dem Gerechtigkeitsgefühl nicht vereinbar bezeichnet haben und die deshalb zu dem mindesten die Anwendung dieser Bestimmung auf besondere Tatbestände des Bereicherungsrechtes einzuschränken bestrebt sind; vgl z«B« Heck, Archiv
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für zivilistische Praxis 124, 1 (55 ff); Enneccerus-Lehmann § 226, 4„ Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist diesem Bestreben aber nicht gefolgt, sondern hat - zu dem mindesten auf alle Fälle des Bereicherungsrechts - den Grundsatz des-§ 817 Satz 2 BGB in der Erkenntnis angewendet, daß hierbei nicht die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den Parteien vom Gesetzgeber beabsichtigt war, sondern daß er den mit der Wahrung der Rechtsordnung betrauten Gerichten die Gewährung des staatlichen Rechtsschutzes für solche Personen verboten hat, die unter eigenem Bruch der Rechtsordnung Einbußen erlitten haben und nunmehr bestrebt sind, nach Scheitern des verbotenen Geschäfts die ihnen nachteiligen Folgen ihres gesetzwidrigen Handelns rückgängig zu machen oder gar sich die erstrebten Vorteile des Geschäfts zu sichern,, In diesem Sinne hat das Reichsgericht eine Einschränkung des § 817 .Satz 2 BGB abgelehnt (RGZ 151, 70 /Tjf; Bd 161, 55 /Src Zivilsenat/)* Der oberste Gerichtshof für die britische Zone ist dieser Rechtsprechung gefolgt /OGHZ. 4, 60/ und auch der BGH hat sich ihr angeschlossen (BGHZ 8, 549;
 10, 333 S?36/), ebenso hat der RGRKommentar in der 10p Auflage Anm 1 zu § 817 Satz 2 die gegenteilige Auffassung der 9« Auflage aufgegeben« Die Entscheidung des IV0 Zivilsenats des BGH vom 14« Juni 1951 - IV ZR 57/50 - NJW 1951? 645 steht dem nicht entgegen, da sie sich nur über die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 auf Ansprüche außerhalb des Bereicherungsrechtes verhälto Der Revision kann deshalb nicht zugestimmt werden, daß die Anwendung des § 817 Satz 2 für die Fälle des § 816 BGB entfällt, wobei dahinstehen mag, ob es sich beim Klageanspruch überhaupt um einen solchen aus § 816 BGB und nicht viel mehr um einen allgemeinen Bereicherungsanspruch aus §§ 812, 818 BGB 'handelt t>	1
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Der Kläger hat verbucht, sich dieser Folgerung aus
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seinem eigenen Verstoß gegen die Deutschen Einfuhr- und Devisenbestimmungen unter Berufung auf Art VII des Gesetzes 53 der Militärregierung zu entziehen, wonach
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Der Kläger will daraus.einen Anspruch auf Rückgabe der an den Beklagten gegebenen Werte an Stelle des Kaufgegenstandes und damit eine Außerkraftsetzung des Grundsatzes des § 817 Satz 2 BGB für Vergehen gegen die Devisenbestimmungen herieiten*
Mit Recht ist das Berufungsgericht dieser Auslegung entgegengetreten und hat klar gestellt, daß diese Bestimmung des Gesetzes 53 den Beteiligten keinen privat-rechtlich verfolgbaren Anspruch gebe, der auf die Außerkraftsetzung des §817 Satz 2 BGB hinauslaufen könnte, sondern daß es sich um eine öffentlichrechtliche Befugnis der mit der Devisenüberwachung betrauten Behörden.handle, von.den Gesetzesverletzern die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist richtige Jede andere Auslegung würde der klaren Tendenz des Art VII zuwiderlaufen, der nicht nur allen nicht genehmigten Verträgen, sondern auch allen Vermögensübertragungen und sonstigen Vereinbarungen, die in der Absicht der Gesetzesverletzung oder der Gesetzesumgehung geschlossen oder durchgeführt sind, jede Rechtswirkung versagte
4) Schließlich müssen auch die Versuche des Klägers versagen, sich die Vorteile des gesetzwidrigen Geschäfts unter Berufung auf die Grundsätze des Auftragsrechtes (§ 687 Abs 2 BGB) oder auf Eigentumsan-spx*üche (§§ 989? 990 BGB) zu sichern» Der Pall des
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§ 687 Abs 2 BGB ist nicht gegeben«, Der Beklagte hatte nach dem unstreitigen Parteivortrag das Dieselöl zu dem Weiterverkauf für eigene Rechnung gekauft und geliefert erhalten« Er entsprach also den vertraglichen Zielen , wenn er das öl für eigene Rechnung weiter verkaufte« Die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 96,
282 ff besagt nichts Gegenteiliges« Denn in dem dort entschiedenen Falle handelte es.sich um eine weisungs-widrige Verfügung, für die der Handelnde zur Verantwortung gezogen werden sollte«. Ebensowenig reichen die Vorschriften der §§. 989* 990 BGB ßur Stützung der Klageansprüche aus« Sie richten sich gegen den bösgläubigen Besitzer«, Bösgläubig ist nur der Besitzer, der weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er dem Eigentümer gegenüber zu dem Besitz, den er ausübt, nicht berechtigt ist«. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte den Besatz an dem Dieselöl vom Kläger selbst zu dem Zwecke des Weiterverkaufs für eigene Rechnung erhalten« Er ist deshalb nicht bösgläubig«, Er konnte vielmehr annehmen, daß der Kläger zu dem Geschäft stehen werde«
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen,»
Wilde Birnbach . Bock Krüger-Nieland Weiss
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